05.05.2012

Schnellkurs für Medienrechtler: §§ 192, 193 StGB

Insbesondere der auf dem Gebiet des Medienrechts wohl noch gänzlich erfahrungslose Anwalt Jean Paul Bohne sollte sich die Inhalte dieses Schnellkurses verinnerlichen, er sollte die gewonnenen Erkenntnisse  auch mit dem selbst ernannten "Ansprechpartner im Medienrecht" der Kanzlei Berger LAW LLP, dem Philipp Karl Berger, teilen. Der macht nämlich ziemlich oft Fehler und muss daher noch Wissen erwerben. Das gilt auch und vor allem dann, wenn und weil er sich selbst, stark in die Öffentlichkeit drängend, ganz anders darstellt.

§ 192 StGB befasst sich mit der "Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis"

Während §§ 185, 186, 187 StGB immer darauf abstellen, dass die Äußerung (bewusst!) wahrheitswidrig ist musste der Gesetzgeber eine Regelung für Fälle schaffen, in denen die Äußerung eines wahren Sachverhaltes ein Leid zufügt. (Deswegen auch Be-leid-igung, also Handlung  durch welche jemanden ein Leid zugefügt wird)

Unter § 192 StGB fallen Äußerungen gegenüber Personen wie "versoffen", "fett", "stinkend" wenn diese nicht sachlich gerechtfertigt sind, so kann zum Beispiel der Arzt dem Patient sagen "Sie sind fett, Sie haben ein hohes Risiko an Herzversagen zu sterben und Ihre Knie werden vorher kaputt gehen". Nicht sagen darf man z.B. "Ich will nicht neben dem fetten Herrn da sitzen."

Die Beispiele sind natürlich nicht abschließend. Aber auf wirtschaftliche oder gar kriminelle Handlungen ist § 192 StGB nicht anwendbar. Einem Betrüger darf man stets ins Gesicht sagen, dass er ein solcher ist.  Man muss nur genug Anhaltspunkte haben, dass es zutrifft.

Damit sind wir bei § 193 StGB, der befasst sich mit dem berechtigendem Interesse und dessen Hauptanwendungsgebiet sind die §§ 185, 186, 187, 192 StGB.

Eines der berechtigenden Interessen ist, die Warnung der übrigen Bürger vor Straftaten, durch welche diese Nachteile erleiden können.

Wenn man zum Beispiel weiß, dass eine Person betrügt, man deren Methode kennt und auch weiß, dass die Person aktiv tätig(!) ist und wenn man weiß, dass diese Person abwechselnd rosa und grüne Perücken trägt, dann darf man an jede Wand schreiben:
Achtung Betrüger unterwegs!

Eine kriminelle Person namens Hans Geldgier von Betrugsdorf, stellt sich als Mitarbeiter der Euroschreck Ltd. vor, trägt abwechselnd rosa und grüne Perücken und behauptet unwahr,
Sie erhalten einen vollständigen Preisnachlass und müssten nur die halbe Rate für "Service und Support" zahlen, wenn Sie jetzt und sofort als "Referenzkunden" deren Mist kaufen.
Tatsächlich ist das Produkt untauglich, überteuert!

Nachfolgend behauptet sein Anwalt Täler noch, das sei alles rechtens und man müsse von Rechts wegen für nichts 10.000 Euro zahlen!

Stimmt alles gar nicht!

Bürger achtet auf Eure Anlagen!

Denn man darf ja sicher stellen, dass die Adressaten der Warnung auch erreicht werden. Das wird nichts, wenn das nur im eigenen Tagebuch steht.

Natürlich darf man, wenn sich neue Aspekte ergeben (oder bekannt werden), immer einen  neuen Zettel dazu kleben:
Achtung Betrüger unterwegs!

Eine kriminelle Person mit dem Name Hans Geldgier von Betrugsdorf, die sich als Mitarbeiter der Euroschreck Ltd. vorstellt und bisher abwechselnd rosa und grüne Perücken trug und weiterhin in Betrugsabsicht unwahr behauptet, 
Sie erhalten einen vollständigen Preisnachlass und müssten nur die halbe Rate für "Service und Support" zahlen, wenn Sie jetzt und sofort als "Referenzkunden" deren den Mist kaufen, die trägt jetzt auch gelbe Perücken!

Tatsächlich ist das Produkt untauglich, überteuert! Laut Vertrag gehört es Ihnen nicht einmal!

Bürger achtet auf Eure Anlagen!

Auch wenn neue Taten bekannt werden oder dem Bürger noch ein wichtiger Sachverhalt auffällt, dann darf der mündige Bürger dies kundtun und erneut viele neue Zettel an die vielen Wände kleben:
Achtung Betrüger unterwegs!

Die kriminelle Person mit dem Name Hans Geldgier von Betrugsdorf, die sich als  Mitarbeiter der Euroschreck Ltd. vorstellt und bisher abwechselnd gelbe, rosa und grüne Perücken trug und in Betrugsabsicht behauptet, Sie erhalten einen vollständigen Preisnachlass und müssten nur die halbe Rate für "Service und Support" zahlen, wenn Sie jetzt und sofort als "Referenzkunden" deren Mist kaufen, die hat jetzt auch Oma Ehrlich betrogen!

Übrigens: Tatsächlich sind die halbierten Raten, angeblich nur für Service und Support, so hoch, dass Sie das angeblich kostenlose Produkt, dass ihnen dann nicht mal gehört, abbezahlen - die Firma macht einen Schweineprofit!

Das ist glatter Betrug!

Bürger achtet auf Eure Anlagen und warnt ältere Mitbürger!

Das kann auch jeden Tag ein neuer Zettel sein, weil der alte verblichen ist.  Da kann der Anwalt Böshart Täler hinterher auch nicht behaupten, das wäre ein "Exzess". Eine Schädigungs- und Beleidigungs- oder gar Verleumdungsabsicht kommt nämlich bei einer berechtigten Warnung vor aktiven Betrügern  niemals auch nur in Betracht! Ein raffinierter Betrüger kann sich ebensowenig wie sein Unterstützer mit Anwaltskarte oder gar ein gemeiner, drogensüchtiger  Taschendieb darauf berufen, dass die Vielzahl der Warnungen ihn in seiner Berufsausübung hindere und dass der Warner soweit eine Schädigungsabsicht verfolge. Auch nicht, wenn der Erfolg des Betruges oder der Diebstähle hierdurch in Frage gestellt wird, und der Oberbetrüger die Raten für den Ferrari, seinen Anwalt und das Personal oder der Taschendieb halt seine Drogen nicht bezahlen kann. Denn genau das ist ja der Sinn der vom Gesetzgeber mit Bedacht und zum Schutz der ehrlichen Bürger erlaubten Warnung.

Ein Exzess könnte hier, analog zur Notwehr, nur dann vorliegen, wenn der Täter längst verhaftet ist oder freiwillig mit seiner Tat einhält und dennoch weiter berichtet wird. Das ist aber gerade dann nicht der Fall, so lange der oder die Täter weiter machen, ihre Methoden verfeinern, weitere Täter involvieren und sogar öffentlich sinngemäß behaupten oder behaupten lassen: "Was wir da tun ist rechtens!" Denn natürlich ist es auch ein berechtigendes Interesse, wenn versucht wird dem Täter selbst sein Unrecht vor Augen zu führen, ihn von weiteren Taten abzuhalten und es dem Oberbetrüger zu erschweren, weitere Mittäter zu finden. Logische Konsequenz: So lange der Täter uneinsichtig ist und nicht einhält gibt es einfach keinen "Publikationsexzess".

Kein berechtigendes Interesse liegt aber zum Beispiel vor, wenn ein Rechtsanwalt Böshart Täler unter Berufung auf seinen Beruf behauptet, er sei berechtigt darüber zu berichten, dass ein Gegner seiner Mandanten Euroschreck Ltd. und Hans Geldgier von Betrugsdorf Prozesskostenhilfe beantragt habe:

Also sowas wie zum Beispiel:
Haha! Hört her! Haha!

Im Auftrag meiner ehrenwerten Mandanten Euroschreck Ltd. aus der Seeräubergasse 299 in Mafiahausen und Hans Geldgier von Betrugsdorf, die ganz tolle Sachen für ganz wenig Geld verkaufen, teile ich wie folgt mit:

Der Typ, der Euch vor dem angeblichen Betrug meiner ehrenwerten Gesellschaft von Brötchengebern, der 
Euroschreck Ltd. warnt, hat PKH beantragt! PKH ist eine Einrichtung der Sozialhilfe! Sowas bekommen nur arme Wichser, die nicht genug Kohle haben um die Prozesse zu bezahlen!

Seht! Hört! Nur assoziales, sozialneidisches Pack warnt vor der ehrenweren Euroschreck Ltd. und Hans Geldgier von Betrugsdorf! Jeden anderen, der es wagt, über meine
Brötchengeber negativ zu berichten, den werde ich, der größte Kotzbrocken aller Zeiten, herabwürdigen bis er ehrlos ist!

Böshart Täler, RECHTSANWALT
Ansprechpartner für Medienrecht
Täler LAW Ltd., Mafiahausen
ist nach § 192 StGB verboten und für die Anwendung von § 193 StGB fehlt ein Rechtfertigungsgrund. Zur Ehrenrettung der Branche: Ein Rechtsanwalt würde das nie machen! Pardon. Einen solchen gibt es doch. Ist aber sicher nur ein "statistischer Ausreißer" und ich denke, der hat noch ganz andere Probleme.

Und damit sind bei der Frage, warum ich dem Jean Paul Bohne und dessen, ich nenne ihn mal  "Medienrechtsmentor" Philipp Berger den Erwerb dieser Kenntnisse nahe lege:

Jean Paul Bohne schrieb nämlich neulich:
Selbst wahre Tatsachenmitteilungen, die jedoch durchtränkt sind
von (zumindest schlüssiger) Kundgabe der tiefen Missachtung, können ein solches Gewicht aufweisen, dass sie eine gegenüber der wahren Tatsachenbehauptung selbständige Beleidigung darstellen und unzulässig sind, vgl. § 192 StGB.

Hierunter fällt als Beispiel der sog. Publikationsexzess. Ein
solcher ist dem Blogger vorzuwerfen, und zwar mittels Ihrer Plattform. Die unbändige Mitteilung der persönlichen Missachtung gegenüber unseren Mandanten hat jegliches -vermeintlich berechtigte- Maß aus Sicht eines jeden objektiven Dritten verlassen. Aus denselben Gründen kann sich der Blogger auch nicht auf die vermeintliche Wahrnehmung berechtigter Interessen (mehr) berufen. Die Form der Mitteilungen und Dichtheit der Herabwürdigungen machen den Blog als solchen rechtswidrig. Er ist in einem besonders herabwürdigenden Ton formuliert, besonders gehässig eingekleidet und beinhaltet lediglich eine tendenziöse Zusammenstellung von Tatsachen mit Schädigungs- und Beleidigungs- sowie Verleumdungsabsicht.
Demnach brauchte Jean Paul Bohne wohl diese Nachhilfe. Sein Mentor Philipp Berger auch. Der weiß inzwischen sehr genau warum. Genauer: er müsste es wissen. Wenn man auf sein Handeln sieht, so muss man so denken, er weiß nicht einmal warum er diese Nachhilfe braucht.

Die Firmen "Euroschreck Ltd.", "Täler Law Ltd." und die  Namen "Hans Geldgier von Betrugsdorf" und "Böshart Täler" in den Beispielen sind natürlich eben so fiktiv wie ein Teil der Handlungen - hier auch die Farben der Perücken. Ähnlichkeiten mit tatsächlichen Handlungen der Euroweb Internet GmbH, der Webstyle GmbH und deren "Anwaltskamarilla" sind aber sehr wohl beabsichtigt. Sollte sich jemand selbst erkennen, dann schaut er in einen "Ulenspiegel".

4 Kommentare:

schaumhold squarepranks hat gesagt…

"Während §§ 185, 186, 187 StGB immer darauf abstellen, dass die Äußerung (bewusst!) wahrheitswidrig (...)" tun sie NICHT! Besonders § 185 StGB stellt nur auf die Herabwürdigung anderer ab. Wer eine Prostituierte böswillig als "nutte" beschmipft, macht sich der Verwirklichung des § 185 StGB schuldig.

Get yours facts straight!

. hat gesagt…

Ok. Beim 185er wird die Wahrheitswidrigkeit nicht explizit verlangt, weil die quasi immer als gegeben angesehen wird.

Insoweit hast Du Recht.

Der Rest Deiner Ausführungen schreit nach dem Gutachten eines Germanisten. Und selbst ein solcher dürfte es schwer haben, weil es um Worte geht, die überwiegend weit jenseits des universitären Elfenbeinturmes, also in unteren Gesellschaftsschichten (dort aber sehr häufig) in Gebrauch sind.

Bei dem Beispiel "Nutte" würde in vielen Fällen mit Sicherheit der § 192 StGB greifen. "Nutte" und "Prostituierte" sind im Grundsatz Synonyme - bei zahlreichen Ausnahmen. So meint das "Nutte" in dem üblichen Kontext regelmäßig die "Prostituierte, die sexuelle Dienstleistungen verkauft" (es gibt sehr wohl auch zahlreiche andere Formen der Prostitution!), wobei sich aber auch ein Gebrauch stark eingebürgert hat, der beim Begriff "Nutte" eher auf die "Schlampe", also eine wie auch immer dissoziale Person abzielt, aber besonders auch auf eine schlicht untreue weibliche Person.

Im Hinblick auf die langfristig sinkende gesellschaftliche Bedeutung der "ehelichen" Treue wird da wohl eine Begriffsverschiebung zur "Prostituierte, die sexuelle Dienstleistungen verkauft" hin nicht verkennen sein. "Schlampe" ist andererseits einfach zu gut besetzt um eine Verschiebung des Begriffs "Nutte" in diese Richtung zu verhindern.

Bei der "Nutte" aber besonders bei der universelleren "Schlampe" dürfte sich eine Entwicklung zu dem hin abzeichnen, was man im slawischen Sprachraum bei der "kurva" sieht. Dort ist die genaue Bedeutungsfindung an Hand des einen Wortes kaum möglich, sondern häufig nur durch die Adjektivierung oder, falls es daran fehlt, dem Kontext.

Nicht zu vergessen sind Gesellschaftsschichten, in denen "Nutte" insbesondere aber "Schlampe" ganz normale, alltägliche Anreden sind und den Beleidigungscharakter vollständig verloren haben. Wer nicht glaubt, dass es das gibt, der kennt das menschliche Leben und damit die deutsche Sprache nicht als Ganzes.

Bei Deinem Halbsatz "Wer eine Prostituierte böswillig als "Nutte" beschimpft" kommt es also vor allem auf das "böswillig beschimpft" an.

Eben diese Lücke haben die Autoren des StGB erst 7 Paragraphen später bemerkt.

RA Becker hat gesagt…

Zitat:
"Er ist in einem besonders herabwürdigenden Ton formuliert, besonders gehässig eingekleidet und beinhaltet lediglich eine tendenziöse Zusammenstellung von Tatsachen mit Schädigungs- und Beleidigungs- sowie Verleumdungsabsicht."

Schlussfolgerung:
Der Anwalt der Euroweb erklärt also die hiesigen Tatsachenvorträge für inhaltlich wahr und richtig.

Da kann ich dem Blogbetreiber, nach der anwaltlichen Bestätigung der Richtigkeit seiner Vorbringen, ja nur noch gratulieren!

RA Hechler hat gesagt…

In § 185 StGB wird niemals eine Wahrheit verlangt.

Zitat:
"Ok. Beim 185er wird die Wahrheitswidrigkeit nicht explizit verlangt, weil die quasi immer als gegeben angesehen wird."

Dies eben gerade nicht. Bei 185 StGB geht es um die Kundgabe einer Meinung bzw. eines Werturteils.

Tatsachen spielen nur bei § 186 und § 187 StGB eine Rolle.

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