02.11.2012

OLG Düsseldorf, Az. I-5 U 43/12: Ein verheerendes Urteil?

Der Euroweb-Anwalt Philipp Berger veröffentlicht - lesbar stolz - ein aktuelles, aber nur auf den ersten Blick verheerend wirkendes Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Düsseldorf (Az. I-5 U 43/12). Das Urteil hat es durchaus in sich. Doch wie kam es zu stande? Werden andere Gerichte auch so urteilen? Wird das selbe Gericht immer so urteilen?  Auch in anderen Verfahren? 

An dem ist es - entgegen dem Geblähe des Euroweb-Anwaltes Berger - gerade nicht.


Gegenstand:

Im Wesentlichen geht es darum, dass das OLG der Euroweb allen Ernstes fast die gesamte Summe aus dem Euroweb - Systemvertrag zugesprochen hat. Im Vertrag standen 199 + 4 * 12 *130 Euro. Sind 6439 Euro.  Das ist auffallend teuer. Der Vertrag wurde kurz nach dem Abschluss gekündigt.

Personas

Zunächst einmal fällt auf, dass der nach meiner Ansicht in dieser Frage sehr viel mehr von übler Garstigkeit als von einem "sachlich" zu nennenden Interesse angetriebene Euroweb-Berger nicht den Namen des gegnerischen Anwaltes veröffentlicht. Also fallen schon mal die bekannten, erfahrenen und siegreichen Euroweb-Anwälte als Gegnervertreter aus. Das ist im Folgendem wichtig.

Hier muss man nämlich beachten, dass die Kanzlei Berger seit der Gründung - die ja fast zeitgleich und durch einen Euroweb-Mitgründer (Amin El Gendi) erfolgte  - praktisch nur "Euroweb" macht. Das folgt zumindest aus der Berichterstattung des derzeitigem Herrn Obereurowebanwaltes Philipp Berger. Wie auch immer: Die Kanzlei Berger hatte 10 Jahre Zeit und inzwischen wohl sehr weit über 2000 Verfahren um den prinzipiell immer gleichen Gegenstand um ihren Vortrag und wohl auch den der Euroweb-Zeugen an die Rechtsprechung insbesondere der Düsseldorfer Gerichte anzupassen. Diese müssen ja nur (ebenso wie ich in diesem Artikel) die Urteile aufmerksam lesen und die Ausführungen der Richter als Anleitung für künftiges Handeln annehmen.

Also muss man der Euroweb und der Kanzlei Berger einen guten und auch entsprechend "Euroweb-erfahrenen" Anwalt entgegensetzen, ein Neueinsteiger muss schon sehr gut sein und den Wille aufbringen sehr weit über das hinauszugehen, was man von einem Anwalt gewöhnlich erwarten kann. Von den Gegnern der Euroweb - die ja immerhin die Verträge unterschrieben und eine "recht komisch miauende Katze im Sack" kauften - ist nicht zu erwarten, dass diese in der Lage sind, die rechtlichen Folgen jedes Handelns - und  schon gar nicht des Handelns vor Gerichten zu übersehen. In Einzelfällen schon, Thorsten Romaker gewann seinen Prozess und seine Berichterstattung ist aufschlussreich.

Urteile fallen sehr unterschiedlich aus

Weil einerseits die Euroweb und die Kanzlei Berger ihre Vorträge anpasst, anderseits die Anwälte der Gegner argumentieren, weiter auch Richter (Bindung an das Gesetz hin, Bindung an das Gesetz her) ziemlich unterschiedliche Vorstellungen und Einzelmeinungen haben, die auch schon mal höchst merkwürdig sind, kommt es zu unterschiedlichen Urteilen.

Dem Euroweb-Berger nicht alles glauben

Ich habe in mehreren Einzelfällen nachgewiesen, dass die öffentlichen Berichte des Herrn Philipp Berger Unwahrheiten, Weglassungen und Lügen enthalten. Seine "Berichterstattung" ist höchst tendenziös und übermäßig offensichtlich von dem Bestreben getrieben einerseits die Euroweb zu bewerben, andererseits potentiellen weiteren Gegnern Angst einzujagen und diese zu einer Zahlung der horrenden Forderungen zu bewegen. Der feine und gewiss nicht der Ehrlichkeit und schon gar nicht der Sachlichkeit und überhaupt nicht der Unabhängigkeit verdächtige Herr Philipp Berger veröffentlicht nämlich nur die wenigen Fälle in denen er mal gewann. Das er gleichzeitig quasi "im Dutzend" Vergleiche unterschreibt und Klagen für die Euroweb zurücknimmt - um negative Urteile unbeachtet der Kosten zu vermeiden - das veröffentlicht er tunlichst nicht oder eben in einer Weise bei der man sich fragt ob bei der Veröffentlichung der Verstand des Herrn Berger in Narkose lag. Zu letzt nach dem Motto "Weil wir alles schon zu unseren Gunsten geklärt war haben wir klein bei gegeben, auf alles verzichtet und die Ansprüche der Gegner anerkannt."

Zum Urteil:


Das unter "Personas" und "Urteile fallen sehr unterschiedlich aus" geschriebene schlägt sich an mehreren Stellen auch im Urteil nieder.


Meine Kritik:

Ein erfahrener Gegneranwalt hätte das nicht mehr bestritten und hätte es somit vermieden das Gericht damit zu verärgern. Fakt ist, der Vertreter ist im Auftrag der Euroweb tätig und spätestens mit der Erhebung der Forderung aus dem Vertrag, insbesondere durch die Erhebung der Klage durch die Euroweb, steht dessen Legitimierung zum Vertragsabschluss für die Gerichte fest. Man muss nur genug Euroweb-Urteile gelesen haben um das zu wissen. Im Übrigen entspricht das tatsächlich der ständigen Rechtsprechung, daran gibt es nichts deuteln, damit macht man nur sich und dem Gericht Arbeit (was das Gericht verärgert), es bläht die Schriftsätze auf und bleibt ohne positive Wirkung. Ich schreibe hier jetzt etwas nicht, was mir den Ruf einbringen könnte, ich würde Anwälte hassen - denn das wäre ein falscher Eindruck: Ich habe ein Problem mit dem gesamten System, welches "in summa" zu zu vielen Ungerechtigkeiten führt, die gewiss nicht vom Volk befürwortet werden in dessen Name die Richter urteilen oder zu urteilen wagen, weil "das Volk" ja gar nicht gefragt wird und weil die Richter sich auf Elfenbeintürmen befinden und vom Leben, Wollen und den Sorgen  "des Volkes" einfach "Null Ahnung" haben. Andererseits auch nicht haben sollen, damit sie nicht erpressbar sind. Lassen wir den Ausflug in die "Philosophie". Zum Urteil:


Die Sittenwidrigkeit nachzuweisen gilt unter Anwälten als ein ganz schwieriges Geschäft. Ja, man kann von einem Unternehmer (auch von einem Handwerker) erwarten, dass er einen Taschenrechner nimmt und 199 + 4 * 12 * 130 multipliziert und bei der Summe von 6439 Euro (Dafür gibt es schon einen Kleinwagen!) "kurz innehält". Man muss bedenken: Ein Urteil wegen Sittenwidrigkeit oder Wucher ist für die unterlegene Partei so rufschädlich, dass die Firma praktisch zumachen kann. Da sind Richter sehr zurückhaltend und man muss schon sehr überzeugend sehr krasses vortragen um das zu erreichen. Entsprechend selten und unwahrscheinlich sind auch die Erfolge.

Ich finde im Urteil des Gerichts jedoch nichts zum Thema "Arglistige Täuschung", dazu ist, so scheint es, also nichts vorgetragen worden. Das wundert mich, denn selbst vor Düsseldorfer Gerichten gab es hinsichtlich des Vorwurfes der arglistigen Täuschung - anders als hinsichtlich der "Sittenwidrigkeit" - Erfolge. Und eines davon hielt bis zum BHG (durch die Rücknahme der Revision) stand.

Hierbei ist der Verlauf des Verkaufsgespräches, der ggf. durch Zeugen und auch durch die bekannten Schulungsunterlagen belegt werden kann, entscheidend.

Statt dessen finde ich im Urteil auch noch das:

Wucher ist auch schwierig. Und das Gericht moniert, dass dazu nicht substantiiert vorgetragen wurde. Was muss man tun um das zu vermeiden? Man holt mindestens 3 Angebote ein und legt dazu genau die Leistungsbeschreibung der Euroweb vor, sagt: "Das ist es wofür ich von Ihnen ein Angebot haben will."- sagt das Gericht und zwar ziemlich deutlich:



Vor allem sollte man das Gericht nicht noch mehr verärgern. Für die Erstellung einer "Website" (das ist der gesamte Webauftritt!) 3 Stunden und dann einen Preis von 800 Euro anzusetzen ist schon komisch. Ich halte es aber auch für möglich, dass das Gericht hier am Vortrag vorbei urteilte, dass nämlich vorgetragen wurde, für eine Webseite (also der einzelnen Seite, aus denen der Auftritt besteht!) wären nur 3 Stunden erforderlich. Das ist für mich - jedenfalls im Durchschnitt nachvollziehbar. Es kann aber, neben dem Irrtum des Gerichtes, auch sein, das der Gegner oder der Anwalt den kleinen, nur in einem "e" bestehenden Unterschied zwischen "Website" und "Webseite" nicht kannten oder falsch ausführten. Für den Ausgang ist das irrelevant, denn es ist tatsächlich Sache des Gegners durch die Vorlage von Angeboten oder Verträgen - und des Begründens, dass und wie diese zur Leistungsbeschreibung der Euroweb passt, vorzutragen, dass der Preis der Euroweb nicht marktgerecht ist (also mehr als 100% darüber liegt!) und dann auf das Verkaufsgespräch einzugehen,
  1. das überhaupt nur zu Stande kam, weil bei der Vereinbarung des Termins durch die, übrigens unzulässige telefonische Kaltakquise vorsätzlich unwahr und täuschend unter den Worten "ich will Ihnen nichts verkaufen" eine "Partnerschaft, die nichts kostet" versprochen wurde, der Gegner also gar keinen Anlass hatte, sich über Preise zu informieren;
  2. in welchem dem Gegner auch im Termin frech lügend und täuschend eine kostenlose Webseitenerstellung versprochen wurde;
  3. in welchem der Vergleich mit einem in der Situation gar nicht verfügbaren Angebot erfolgte (dem sogenannten "Kaufkundenangebot", dass der Vertreter eben nicht abschließen durfte!) - und also wissentlich unwahr und täuschend eine angebliche Ersparnis von (je nach Angebot) bis zu 25.000 Euro vorgerechnet wurde;
  4. in welchem dem Gegner die Pistole auf die Brust gesetzt wurde: "Unterschreibe jetzt und hier das tolle Angebot bei dem wir für Dich eine Menge Geld drauflegen - sonst gibt es die enorme Ersparnis nicht, ich komme nicht wieder!" (sinngemäße Darstellung der durch den Drücker auswendig zu lernenden vorsätzlich unwahren und täuschenden Äußerung)

Das alles kann schon durch die Schulungsunterlage soweit glaubhaft  gemacht werden, dass das Gericht dem folgt. Wenn dieser Vortrag aber wie vorliegend unterbleibt, dann endet das so:



Der obige Vortrag hat schon so einige Gerichte überzeugt und könnte, neben der Anerkennung einer arglistigen Täuschung, auch dazu führen, dass das Gericht die tatsächlich auch vorliegende Ausnutzung einer durch dreiste Lügen sogar absichtlich und planvoll herbei geführten Schwächesituation - nämlich des Informationsdefizites des Gegners anerkennt. Das genau ist nämlich, grob umrissen, die "Referenzkundenmasche"!

Weiter:

Auch der Vortrag zur Vorleistungspflicht war vollkommen sinnlos und hatte als Ergebnis nur eines: dicke Akte und ein verärgertes Gericht, das ein langes Urteil schreiben muss. Das war doch - ebenso wie Legitimation des Vertreters schon mehrfach geklärt. Was, bitte, sollte das?

Das die Katze im Sack gekauft wurde und dann eben nicht versprochene und dem Preis angemessene, nette, gesunde und weiße Rassekätzchen, sondern ein stinkender, alter, kratzender und grauer Straßenkater war - das könnte allenfalls vorgetragen werden, wenn eine Webseite erstellt wurde, wurde aber nicht. Also braucht man auch nichts vortragen.

Weiter:

Braucht man nichts zu sagen, ist aber so. Allerdings gab es wohl Einzelfälle, in denen die Vertreter die Stornierungsmöglichkeit zugesagt haben. Die Vertreter sind durch die Schulungen und die Unterlagen angehalten den Kunden ein Kündigungsrecht im "Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen" zu versprechen, welches dann in den Vertragsbestimmungen ausgehebelt werden sollte. Das könnte man hinsichtlich der arglistigen Täuschung verwenden, wenn man denn darlegt, dass der Verkäufer auf das nur für verbraucher, nicht Unternehmer geltende Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften angesprochen wurde und dann in dieser "salomonischen Weise" (das war ein Euphemismus) antwortete. Dazu muss man aber vortragen und ggf. durch die Schulungsunterlage und sogar Zeugenaussagen glaubhaft machen bzw. beweisen. Denken Sie an Möglichkeit, dass die Euroweb mit intensiv "geschulten" Zeugen versucht, einen Gegenbeweis anzutreten.


Weiter:
Das eröffnet Anlass zur Kritik am Gericht. Der BGH hat in der Sache VII ZR 45/11 wie folgt befunden:
Aus der Begründung zum Entwurf des Forderungssicherungsgesetzes ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass lediglich die Darlegungslast zur Ersparnis erleichtert worden ist und als Bemessungsgrundlage für die Pauschale von vornherein nicht die vereinbarte Vergütung vorgesehen war, sondern der Teil der Vergütung, auf den sich die Ersparnis bezieht. Denn in Abkehr von der in der Begründung zum Gesetzesentwurf in Bezug genommenen Regelung in § 648a Abs. 5 Satz 4 BGB a.F. ist offenbar bewusst als Bemessungsgrundlage nicht mehr "die Vergütung" gewählt worden, sondern der Teil der vereinbarten Vergütung, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt.
Wenn die 5%-Klausel aus § 649 BGB sich auf den Teil der vereinbarten Vergütung bezieht, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt, dann kann sich Satz 2 nur auf den Rest beziehen.

Interessant - und für die Zukunft zu beachten - ist auch der Vortrag des OLG zu den Vertriebskosten. Was ich hierzu zu sagen habe möchte ich aber nicht veröffentlichen, denn davon könnte die Euroweb enorm profitieren. Wenn einem Gegneranwalt nicht klar ist oder wird was ich meine, so bitte ich um einen Anruf (0561 3172277) oder ein Email. Ich nicht dafür uständig und auch nicht willens, die Euroweb und die Kanzlei Berger zu beraten. Können könnte ich das wohl!

Das die Euroweb plante, für die Erstellung der Webseite "nur fest angestellte Mitarbeiter" einzusetzen kann man qualifiziert bestreiten und entsprechende Fragen, auch zur Kalkulation und zur Frage einer Nichtbeschäftigung durch den Auftrag stellen.
  1. Da wäre die von der Euroweb mit dem Geschäftsbericht 2010 veröffentlichte Tatsache, dass auch Lehrlinge die Webseiten erstellen.
  2. Da wäre die Tatsache, dass die Euroweb in hunderten Prozessen wahrheitswidrig vortrug, die Webseiten würden ausschließlich durch eigenes, fest angestelltes Personal erstellt und von dieser Lüge nur schrittweise und nach Beweis des Gegenteils abrückte. Vor dem LG Berlin musste die Euroweb-Tochter Webstyle sogar zugeben, dass es "Personalüberlassungskosten" gibt, also Leiharbeiter eingesetzt wurden. Philipp Berger schreibt selbst über die Sache des Kammergericht (KG) Berlin, 7 U 225/11, wie folgt "weil von Webstyle bislang keine konkreten Angaben zu ihren Personalüberlassungskosten gemacht worden waren." Bekannt ist jedoch, dass die Euroweb und die Webstyle als "Webdesigner" das gleiche Personal einsetzen, welches in Subunternehmen - die als Verleiher tätig sind - angestellt ist. Das ist zu dem früheren Vortrag so konträr wie es nur konträr sein kann.
  3. Dann ist die Frage zu stellen, wann denn und warum denn für den konkreten Vertrag der Einsatz fest angestellter Mitarbeiter und eben kein Freiberufler und eben kein Lehrling und eben kein Leiharbeitnehmer geplant worden sein soll. Besonders wenn die Kündigung kurz nach der Vertragsschließung erfolgte!
  4. Da wäre die Tatsache, dass die Euroweb gegen sich gelten lassen muss, dass diese nicht die Personalkosten für die Aktualisierung der Webseite über 4 Jahre durchberechnen darf, denn hier könnte diese das Personal an den Umfang der zu erbrigenden Leistungen anpassen.
  5. Da wäre vor allem die Frage welcher Mitarbeiter denn konkret von wann bis wann auf Grund der Kündigung "mit den Händen in den Taschen herum saß", also auf Grund der Kündigung beschäftigungslos bezahlt wurde. Der kann ja als Zeuge aussagen und dessen Lohnabrechnungen für den betreffenden Zeitraum sind dann vorzulegen. Es gibt nämlich auch bei der Euroweb eine leistungsabhängige Vergütung für die Webdesigner. Da müsste sich der behauptete Leerlauf doch niederschlagen ...
Weiter:

Das Gericht  rügt hier geradezu, dass der Kläger kein konkretes Informationsbedürfnis formuliert, also vorgetragen habe. Siehe oben.



Auch Bücher und Abrechnungsunterlagen können nur verlangt werden, wenn man qualifiziert bestreitet. Siehe die Fragen zur Beschäftigung und Nichtbeschäftigung des Personals oben.

Weiter:


Autsch! Das war deutlich! Ich habe an mehreren Stellen darauf hin gewiesen, dass der Vortrag durch das Aufblasen der Schriftsätze mit längst und vielfach geklärten Vorbringen das Gericht womöglich verärgert hat. Das hier sieht nun so aus, als habe sich das Gericht da ein wenig "Luft verschafft".


Fazit:

Das Urteil Az. I-5 U 43/12 des OLG Düsseldorf ist keineswegs so zwingend, wie der Euroweb-Anwalt Berger es öffentlich darstellt und die Position seiner Mandanten zu befördern, was hier insbesondere hinsichtlich von der zu ihm zu führenden Verhandlungen über Vergleiche gilt. Mit sachgemäßem Vortrag ist solches auch vor dem 5. Zivilsenat des OLG Düsseldorf zu vermeiden, der hier zusätzlich verärgert war. Das Urteil basiert auf einem mangelhaften Vortrag, das hat das Gericht mehrfach moniert. Zudem hat das Gericht die Revision zugelassen:

§ 543 Absatz 2 Nr. 1 ZPO besagt:  Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Kaum ein Gericht wird aussagen, dass es sich seiner Entscheidung nicht sicher ist.

Es bleibt ein heikles und unschönes, ja bitteres Urteil, denn das Gericht hätte auch anders entscheiden können. Warum es nicht wollte steht, wenn man die nicht grundlos vermutete  Verärgerung weglässt, in den Sternen. Bei aller möglichen Kritik an den Richtern steht aber eines fest, es war gerade noch zulässige Willkür und somit keine Rechtsbeugung. 

Was den Anwalt des Euroweb-Gegners betrifft, so bewerte ich dessen Leistung mit "durchschnittlich". Ich betone das dies keine Höflichkeit oder gar Beschönigung ist. Es hätte eben aus den oben genannten Gründen eines besseren bedurft, oder eben eines Anwaltes, der mit der Materie "Euroweb" vertraut ist oder genug Zeit hat um Unmengen an Urteilen und außerdem bei Thorsten Romaker als auch hier nachzulesen oder Größe haben muss um die erfahreneren Kollegen (die damit auch belastet werden) um Hilfe zu ersuchen. Das "Lehrgeld" zahlt in dem Fall (wenn es denn dabei bleibt) leider der Mandant, dem mich mein Mitgefühl versichere, denn freilich macht mich das Urteil traurig. Ich halte es im Ergebnis nicht für angemessen.

Ich selbst überlege, ob ich nicht in einem weiteren Projekt die Informationen so verdichten kann, dass auch in die Euroweb-Problematik nicht eingeführte Anwälte leichter und schneller ersehen können, was zu tun ist. Dazu würde ich selbst aber auch Hilfe brauchen, denn das wäre ein echtes Projekt mit einem nicht geringen Aufwand.

Andererseits wäre es eine schöne Rache nicht nur für die Unflätigkeiten aus der Kanzlei Berger Law LLP sondern gerade auch hierfür.

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Lizenz: Ich stelle es jedem ausdrücklich jedem frei, diesen Artikel unverändert weiter zu verbreiten. Mein Name ist in der Form "Jörg Reinholz, Schlosser" als Quelle zu nennen - ich weise aber darauf hin, dass eine Verlinkung (die ich nicht verlange, sogar davon abrate) nahezu unweigerlich dazu führt, dass der angeblich feine und empfindliche Herr Berger nachher Abmahnungen versendet oder versenden lässt, über deren so genannte "Begründung" ich mich jetzt besser nicht auslasse, weil der Herr Berger dann wohl weint. Also: Links entfernen.

Diese Lizenz gilt ausdrücklich nicht: Für die Euroweb, die Berger Law LLP und jedem für die vorgenannten Organisationen, direkt, indirekt oder wie auch immer tätigen Mitarbeiter, Gehilfe und somit auch für die "Journalistin" Sabine Meuter a.k.a. Gisela Mertens, Kanzlei Berger Law LLP. Die Lizenz sollte aus dem oben genannten Grund ebenfalls nicht mit veröffentlicht werden.

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wow! Das nenne ich mal eine Analyse!

Mich wundert die Drohung in deinem Briefkasten nicht mehr, denn vermutlich kostet diese Art Artikel die Euroweb richtig viel Geld. Damit meine ich über die Jahre sind es bestimmt mehrere Millionen an Euro.

Klar, dass die Geschäftsführer und die Berger-Anwälte richtig sauer sind.

Du solltest wirklich sauberer sortieren und die Rechtssachen irgend wie zusammenfassen und von Deiner Meinung (so berechtigt Diese auch erscheinen mag) und den Webseitenanalysen trennen. Wie man Dir dabei helfen soll weiß ich aber auch nicht.

Oliver

Anonym hat gesagt…

Das riecht doch ziemlich gewaltig nach einem 'Trophäenurteil'!
So dämlich kann man eigentlich nicht argumentiern - kein Wunder, dass man da mit Pauken und Trompeten verloren hat.

. hat gesagt…

"So dämlich kann man eigentlich nicht argumentiern

Mit dieser Aussage habe ich erhebliche Bauchschmerzen.

Offensichtlich wird da den Anwälten generell erst mal zu viel zu getraut und dann im vorliegenden Einzelfall ein Tiefstand zu dramatisiert. Ich halte das für eine "0815-Leistung" mit der man eben gegen die Euroweb und schon gar nicht vor dem 5. Zivilsenat des OLG Düsseldorf gegen die Euroweb "anstinken" kann.

Man darf nicht außer acht lassen, dass die Bergers einen Erfahrungsvorsprung von über 2000 Verfahren haben. Den richtigen Anwälten reicht aber die Kenntnis von ca. 30 Urteilen um damit fertig zu werden.

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