16.01.2014

Euroweb: Unterlassungserklärungen der Mitarbeiter sind zu weit gehend, sittenwidrig erlangt und deshalb nichtig!

Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgericht Mainz (vom 21.2.2013, Az.: 2 Sa 386/12, Vorinstanz Arbeitsgericht Trier) zeigt auf, dass die Rechte eines Unternehmens gegenüber den Mitarbeitern nicht so grenzenlos sind, wie manch Unternehmen - hier nenne ich die oft kriminell agierende Euroweb Internet GmbH - es gerne hätte.

Zudem sind durch die hier gegenständlichen Sachverhalte Zeugenaussagen von ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern - jedenfalls die zugunsten der Euroweb - mal wieder ein Stück entwertet.

Die Euroweb Internet GmbH verlangt bei der Einstellung von Vertriebsmitarbeitern beim Abschluss des Arbeitsvertrages mit den "selbständigen Vertriebspartnern" und wohl auch von den anderen Mitarbeitern die Unterzeichnung der folgende, lächerlichen
Unterlassungs und Verpflichtungserklärung:

[gelöscht]

(nachfolgend Verpflichtete/r genannt)

verpflichtet sich gegenüber

der Euroweb Internet GmbH, Hansaallee 299,
40549 Düsseldorf

(nachfolgend Berechtigte genannt)

1.
es ab sofort zu unterlassen, Informationen über Abläufe und Tätigkeiten, Daten, Datenträger und Dokumente, die im Zusammenhang mit seiner/ihrer Tätigkeit bei der Berechtigten oder für die Berechtigte stehen, an Dritte (gleich welcher Art und in welchem Zusammenhang) weiter zu geben. Diese Verpflichtung gilt ab sofort für unbestimmte Zeit und auch für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit mit der Berechtigten.

2.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter 1. dargelegte/ n Verpflichtungen eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 Euro an die Berechtigte zu zahlen.

3.
allen Schaden zu ersetzen, der der Berechtigten durch die sich aus Nr. 1 ergebende Verletzung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entsteht, einschließlich der Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme in vollumfänglicher Höhe.

4.
anzuerkennen, dass diese Unterlassungs- undVerpflichtungserklärung unabhängig von allen geschlossenen und/oder zu schließenden Verträgen mit der Berechtigten gilt.

Dieser juristische Blödsinn dient offensichtlich dazu, kriminelles, jedenfalls rechtswidriges Verhalten der Euroweb und deren Führung zu verdunkeln.

Insbesondere der Punkt Nr. 4 ist einzig und allein als übermäßig deutlicher Hinweis darauf zu verstehen, dass sich die Herren Christoph Preuß und Daniel Fratzscher von Euroweb und deren Anwälte Philipp Berger und Andreas Buchholz der Sittenwidrigkeit des Verlangens nach der Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages vollständig bewusst sind. Insbesondere weil diese sehr genau wissen, dass diese eine wirtschaftliche Zwangslage (und mit allem Verlaub: die Unerfahrenheit und den mangelnden Sachverstand) der jungen Leute ausnutzen. Ich nenne das:

"Ein besonders widerwärtiges Handeln!"

Eine andere Wirkung entfaltet dieser 4. Punkt nicht. Den zu verwenden ist allenfalls noch als "besonders dämlich" zu benennen - Vermutlich würde der erste von der Euroweb dreist angerufene Richter genau das unter einigem Kopfschütteln auch machen! Leider vermutlich nur mündlich...


Im vom LAG Mainz behandelten Fall veröffentlichte eine Frau auf Facebook kritische Kommentare über ihren Arbeitgeber. Der habe Rechnungen, die angeblich nicht beglichen wurden dennoch beim Finanzamt geltend gemacht - das ist letztendlich der Vorwurf des Steuerbetruges.

Danach flatterte der Frau eine Unterlassungserklärung ins Haus, nach der sie es bei dem Versprechen einer Vertragsstrafe zu unterlassen habe, Betriebsinterna Dritten mitzuteilen oder zu verbreiten. Diese Unterlassungserklärung ging damit in etwa so weit, wie die von der Euroweb den Mitarbeiteren schon beim Vertragsabschluss vorgelegte.

Die Mitarbeiterin unterschrieb die Unterlassungserklärung und verpflichtete sich damit bei einem erneuten Verstoß dazu, eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Doch wenig später postete die Frau aber erneut einen Eintrag, in dem sie sich zu internen Vorgängen im Unternehmen äußerte. Diesmal ging es um die Zahl der Mitarbeiter in einer bestimmten Abteilung. Daraufhin wurde sie wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung und auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt.

Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage in erster Instanz ab und sah bei dem Vorgang keinen Verstoß gegen die vereinbarte Geheimhaltungspflicht. Der käme nur in Betracht, wenn die Arbeitnehmerin tatsächlich geheimhaltungsbedürftige Dinge ausgeplaudert hätte. Der Arbeitgeber hätte weiter ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung belegen und geltend machen müssen, das sei allerdings nicht geschehen.

Die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Mainz hatte dann auch keinen Erfolg, die Klage wurde zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht schrieb im Urteil:
"Im Streitfall ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Gemäß der zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts kann daher nicht angenommen werden, dass schutzwürdige Arbeitgeberinteressen gegenüber den Interessen der Beklagten an der freien Meinungsäußerung überwiegen. Bei verfassungskonformer Auslegung erfassen die von der Beklagten übernommenen Verschwiegenheitspflichten nicht ihre durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung vom 1. April 2012, weil hierdurch kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Klägerin beeinträchtigt wird."
 und:
"Im Streitfall kann offen bleiben, ob eine derart weitgehende Verschwiegenheitsvereinbarung, die sich auf alle "betriebsinternen Vorgänge" bzw. "Betriebsinterna" erstreckt, nicht bereits wegen einer dadurch bewirkten übermäßigen Vertragsbindung als Einzelabrede nach § 138 BGB insgesamt nichtig bzw. als Formularklausel im Arbeitsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist und eine geltungserhaltende Reduktion ausscheidet (vgl. zur Unzulässigkeit sog. "All-Klauseln": Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 714; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reichold 3. Aufl. § 48 Rn. 39). Eine Verschwiegenheitsvereinbarung kann jedenfalls nur insoweit zulässig sein, als die Geheimhaltung durch berechtigte betriebliche Interessen gedeckt ist (LAG Hamm 5. Oktober 1988 - 15 Sa 1403 /88 - DB 1989, 783; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 714; Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch 13. Aufl. § 55 Rn. 55; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Reichold 3. Aufl. § 48 Rn. 39; Staudinger-Richardi/Fischinger BGB - Neubearbeitung 2011 § 611 Rn. 650). Auch wenn man davon ausgeht, dass der verwandte Begriff der "betriebsinternen Vorgänge" bzw. der "Betriebsinterna" in diesem Sinne einschränkend ausgelegt werden kann und die der Beklagten auferlegte Verschwiegenheitsverpflichtung insoweit zulässig ist, fehlt es jedenfalls an einem berechtigten Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltung der Besetzung ihrer Redaktion."
So liegt der Fall auch bei der Euroweb, der Webstyle, der Internet Online Media und den anderen Firmen des "Konzerns"!

Die Mitarbeiter der Euroweb Internet GmbH werden, wie wir inzwischen sehr genau wissen, vor Gerichtsverfahren intensiv darauf vorbereitet, was diese als Zeuge zu sagen haben und was nicht. Hierbei wird als Druckmittel auch die Unterlassungserklärung verwendet und den Mitarbeitern im Falle einer falschen Aussage die Klage auf die Zahlung der Vertragsstrafe angedroht.

Ich zitiere aus der Aussage eines ehemaligen Mitarbeiters einer der "selbständigen Vertriebsorganisationen" der Euroweb (soweit zu der wettbewerbswidrigen Werbelüge "32 Standorte" aus denen auch schnell mal 40 werden) über den Verlauf eines solchen Gespräches:
"Man hat mich an die Unterlassungserklärung erinnert. Falls ich was falsches aussage werde man mich verklagen. Mit der Klage auf die Zahlung der 6000 Euro würden nochmal über 10.000 Euro Verfahrenskosten zukommen. Danach, so wurde mir gesagt, wäre ich pleite. Man kenne ja meine finanzielle Situation. Die würden das mit dem Insolvenzverfahren auch auf den Webseiten  die Kanzlei Berger veröffentlichen und ich würde deshalb nie wieder eine Arbeit finden."
Eine solche, wohl systematisch verwendete - und, wie ich zeige lächerlich leere Drohung macht klar warum so viele ehemalige Mitarbeiter der Euroweb vor Gericht angeben, sich nicht mehr an den Verlauf der Vertragsverhandlungen erinnern können. Die haben danach schlicht Angst!

Das vom Landesarbeitsgericht und von der Vorinstanz immer wieder aufgeführte berechtigte Interesse kann insbesondere dann nicht geltend gemacht werden, wenn wie von der Euroweb - im Hinblick auf deren vom Gesetzgeber deutlich verpöntes Geschäftsgebaren (systematische arglistige Täuschung, systematische Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, systematischer Prozessbetrug) und auch auf kriminelle Handlungen (Prozessbetrug) - beabsichtigt ist, dass deren rechtswidriges Handeln den Gerichten und der Öffentlichkeit nicht bekannt oder nicht beweisbar wird. Hier fehlt es an jeder Berechtigung. Eine solche Klage der Euroweb wäre dann definitiv ein Verstoß gegen das Schikaneverbot aus § 138 BGB, denn eine solche Forderung wäre bloße Rache für das Aufdecken widerrechtlichen Verhaltens und damit geradezu die Mustervoraussetzung für die Anwendung des  § 138 BGB. Eine auf der Unterlassungserklärung basierende Klage würde von den Gerichten ergo mit sehr deutlichen Worten als unzulässig zurück gewiesen werden.

Die Forderung nach der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, wie von der Euroweb vorgenommen fällt aber - insbesondere hinsichtlich der evidenten Ausnutzung einer Zwangslage (Arbeitsvertrag!) und wegen des auffälligen  Mißverhältnisses zur Leistung (hier das eklatant präkere Gehalt von 1000 € brutto) unter die Prämissen § 138 BGB:

Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Auch die Unterlassung selbst ist ein Vermögensvorteil. Die Unterlassungserklärung ist damit von Anfang an nichtig. Nicht zuletzt ist es so, dass die "guten Sitten" geradezu übermäßig offensichtlich etwas sind, was weder Christoph Preuß, noch den Daniel Fratzscher noch deren Rechtsanwälte Philipp Karl Berger (Niederkrüchten) oder Andreas Buchholz (Bochum) besonders interessiert.

"Rechtsanwälte"

Die Herren Philipp Berger (Niederkrüchten) und Andreas Buchholz(Bochum), beide jetzt "Kanzlei Buchholz und Kollegen GbR", Düsseldorf, dürften, als Hausanwälte der Gauner von der Euroweb, bei der Ausarbeitung der zu weit gehenden, sittenwidrig erlangten und deshalb nichtigen Unterlassungserklärung federführend beteiligt gewesen sein.

Das lässt mindestens einen von zwei Schlüssen zu:
  1. Entweder sind diese weitgehend ahnungslos.
  2. Und/oder die handelten auch hier vorsätzlich.
Man muss sich die Hosen schon mit zwei Beißzangen anziehen und, als Richter, das Recht beugen bis es bricht um nicht zu glauben, das diese beiden nur noch nach deren eigener und offenbar "sehr speziellen" Ansicht als "ehrlich und rechtstreu" gelten könnenden Juristen Philipp Berger und Andreas Buchholz nicht wussten, dass die Unterzeichnung zusammen mit dem Arbeitsvertrag gefordert wird.

Deren Verhalten "widerwärtig" zu nennen ist hier die gebotene Höflichkeitsform. Die Herren beschädigen das Ansehen der "Organe der Rechtspflege" also das der Anwaltschaft. Es gab historische Zeiten (ich spreche vom Wilhelminischen Kaiserreich und früher), da hätten sich die Herren Philipp Berger (Niederkrüchten) und Andreas Buchholz(Bochum) zum Zwecke des Anbahnen eines Ehrenduells Ohrfeigen von Kollegen eingefangen. Begleitet von den Worten:

"Mein Herr! Sie sind eine Schande für den Berufsstand!"

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

"Man hat mich an die Unterlassungserklärung erinnert. Falls ich was falsches aussage werde man mich verklagen. Mit der Klage auf die Zahlung der 6000 Euro würden nochmal über 10.000 Euro Verfahrenskosten zukommen. Danach, so wurde mir gesagt, wäre ich pleite."

Ich kann das bestätigen. Mir wurde gesagt, man werde auch dafür sorgen, dass ich nirgendwo mehr einen Job bekomme. Ich habe mich dann nach einer anderweitigen Beratung an nichts mehr erinnert.

Stimmt ja auch. Aller paar Wochen gab es neue Anweisungen, was wir den Kunden erzählen sollten. Was weis ich denn, was ich ich wem wann erzählt habe.

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