31.07.2015

Zur Strafbarkeit von DDoS-Attacken: Manchmal sind es die kurzen Absätze ...

§ 303b Absatz 3 StGB lautet:
"Der Versuch ist strafbar."
und entfaltet Wirkung, wenn ein DDoS-Angriff nicht zum gewünschen Ziel führt:
Beschwerde gegen Einstellung in Sachen 835 Js 74381/15
(Strafanzeige gegen Starost, Pohlan, Stein)

Sehr geehrter Herr R#########,

zur Richtigstellung teile ich mit, dass die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass keine erhebliche Störung eingetreten sei, durchaus richtig ist.

Allerdings sind die Gründe für die Einstellung nicht zutreffend. Der SatzHinter Blogspot.com steht ein CDN, also eine auf mehrere Rechenzentren verteilte Serverfarm. Die dürfte die billig eingekaufte DDoS-Attacke nicht einmal richtig bemerkt haben bezieht sich auf eine zweite DDoS-Attacke, welche dem Angriff auf fastix.org unmittelbar vorausging und also vom gleichen Personenkreis initiiert wurde und also nicht auf den bisher in der Anzeige gegenständlichen Angriff.

Ich wende gegen die Einstellung ein, dass nach § 303b Absatz 3 StGB schon der Versuch strafbar ist, eine Datenverarbeitung erheblich zu stören. Ein solcher Versuch liegt hier vor. Denn unzweifelhaft hatte der Täter eine vollständige Störung von der Dauer einer Stunde vor. Ein Server, wie man ihn als virtuellen Server z.B. von Strato, 1und1, Hosteurope für weniger als 10€/Monat mieten kann, was auch viele mit dem Unterzeichner vergleichbare oder größere(sic!) Unternehmen machen, wäre bei der selben Intensität des Angriffs vollständig ausgefallen.

Wegen des Nichtausfalls des Blogs auf Blogspot.com wurde ja gerade erst nachfolgend versucht, fastix.org mit der selben Methode und derselben Intensität anzugreifen. Der Versuch scheiterte beide Male nur an der widerstandsfähigen Technik, was, wie auch die Dämlichkeit bei der Tatausführung, den Tätern nicht positiv zuzurechnen ist. In Folge des Wechsels des Angriffsziels kommt zudem auch ein Tatrücktritt oder ähnliches gerade nicht in Betracht. Dieser Wechsel des Angriffsziels nach dem Ausbleiben des erhofften Taterfolgs zeigt nur auf, dass ein vollständiger und damit erheblicher Ausfall tatsächlich das Ziel des Angriffs also des Tatversuchs war.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Reinholz
Der Kölner Psycho-Dr. Nau wird sich, als Rechtslaie, hoffentlich kein weiteres Mal erblöden und nunmehr über dieses Schreiben zu behaupten, ich hätte "nur Formalien erörtert."

Sehr geehrter Herr R#########,

ich setze die Beschwerde fort.

Die DDoS-Attacke war zwar wirkungslos, aber eine solche erfolgt stets in der Absicht einer Nötigung oder Erpressung.

Christian Stein ist Geschäftsführer einer Euroweb Deutschland GmbH, Felix Starost und Denis Pohlan verkaufen die Leistungen dieser Firma mit rechtswidrigen Methoden.

In dem Blog joerg-reinholz.blogspot.ch berichte ich darüber.

Es liegt hierdurch nahe, dass mit der DDoS-Attacke als Haupttat versucht wurde, mich rechtswidrig durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Unterlassung zu nötigen. Gemäß § 240 StGB ist auch hier der Versuch strafbar und also wie die erfolgreiche Tat zu bestrafen.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Reinholz

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen