22.01.2016

Kölner Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer will Vorratsdatenspeicherung - Nur weil StA und Polizei zu langsam sind sollen die Bürgerrechte in die Tonne!

Laut Focus Online hat der Kölner Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer die "Erforderlichkeit" der Vorratsdatenspeicherung damit begründet, dass der "Aufenhaltsort" hunderter in der Silvesternacht gestohlener Mobiltelefone bald nicht mehr ermittelbar sei.

Ich zitiere Focus Online:
"Da immer noch kein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung greift, sieht die Kölner Justiz indes schwarz für die Zukunft. Je nach Provider würden die Datensätze zu Rechnungs­zwecken nur zwischen sieben und 80 Tagen aufbewahrt, so Bremer. Somit „werden Daten­anforderungen ab Ende März kaum noch Aussicht auf Erfolg haben“. Nach eigenen Angaben lagern auf Grund der Funkzellenauswertung 1,6 Millionen Datensätze bei der Polizei. Diese sollen nach und nach überprüft werden."
Herr Ulrich Bremer: Was soll das dumme Gelaber? Wie wäre es denn damit, einfach mal etwas schneller zu arbeiten - anstatt alle Bürger (darunter jene 99%, die sich nichts zu Schulde kommen lassen) - klar verfassungswidrig unter einen Generalverdacht zu stellen und deren Privatsphäre durch die Überwachung der Kommunikation und Speichern eines Bewegungsprofils in die Tonne zu treten?

In einem anderen Artikel auf Focus Online findet sich:
"Auf Druck der Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat die nordrhein-westfälische Polizei im vergangenen Jahr eine Warnung vor Taschen­diebstählen abgeschwächt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hatte die Beamten aus NRW dazu gedrängt, in einem öffentlichen Warnhinweis vor dem so genannten Antanz-Trick die vorwiegend nordafrikanische Herkunft der Täter zu streichen."
Da haben wir sie wieder: Die Angst davor, den hiermit durch das SPD- und CDU-nahe Beamtenvolk und Politikerpack zum unmündigen DDR-Bürger erklärten Bürger der Bundesrepublik Deutschland zu "verunsichern".

Wenn es aber um die Vorratsdatenspeicherung geht, dann wird das genau das dann nämlich doch gemacht: Die Bürger werden verunsichert und die Vorratsdatenspeicherung wissentlich falsch (Lügner!) als "alternativlose Lösung" gepriesen, um die so verunsicherten zur Zustimmung zum Verfassungsbruch und zur Einschränkung ihrer eigenen Rechte zu bewegen - statt für Sicherheit zu sorgen! Mich erinnert das an Goebbels und sein "Wollt ihr den totalen Krieg?" und ich denke sehr wohl, dass der Herr Ullrich Brehmer sich eine fanatisch-jubelnde Zustimmung zu seinen "recht feucht" erscheinenden Überwachungsphantasien erhofft wie der Nazipropaganda-Arsch einst im Sportpalast von dem von der NSDAP geladenem Pack.

Immerhin waren doch hunderte Polizisten zugegen als die Mobiltelefone teils gestohlen, teils geraubt und als aberdutzende Frauen mindestens sexuell belästigt wurden. In dieser Situation hat sich der Rechtsstaat, der sonst locker 500 Bullen aufbringt um (offenbar rechtswidrig) ein Haus zu stürmen und Schrott und Kohlen zu beschlagnahmen, den Kriminellen ergeben - und will dann eine Vorratsdatenspeicherung? Eine Vorratsdatenspeicherung, die nichts bringt, weil man dann zwar den Ort kennt, wo das Mobiltelefon sich in die Funkzelle einloggt - aber zur Tat und zum Täter eben keine Aussage hat? Das ist doch "erzblöde Kinderkacke", was uns der Kölner Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer hier vorstellt!

Was jetzt den Oberstaatsanwalt betrifft: Ein bestandener Intelligenztest war im Hinblick auf seine Äußerungen "eher" nicht Voraussetzung für seinen Job. Das kann man aber auch über andere sagen. Er sollte also nicht über Richter aufregen!

Schade, dass der Focus das diese sehr zielgerichteten Entäußerungen aus dem Establishment einfach so übernimmt - und damit der Pegida (mit der ich nichts zu tun haben will), die ja nicht müde wird, von der "Lügenpresse" zu sprechen, irgendwie recht gibt. Wenn die Presse keine "Lügenpresse" sein will, dann sollte diese wenigstens halbwegs mündig reagieren und solchen grob-dämlichen aber dennoch stark zielgerichteten Blödsinn, wie ihn der Kölner Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer verbreitet, auch mal hinterfragen.

Hinweis: Rassistische Äußerungen oder Hetzkommentare werde ich nicht zulassen. Wenigstens halbwegs vertretbare und halbwegs gut formulierte Meinungen, die nicht der meinen entsprechen müssen, aber doch.

21.01.2016

Richter Neumeier, Kammer 8 O des LG Kassel jetzt wegen Rechtsbeugung angezeigt...

Was war:
"Neben der fachlichen Qualifikation, dem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein und der Fähigkeit zur Krisenbewältigung müsse ein guter Richter über eine ausgesprochene soziale Kompetenz verfügen, sagt (Ex-Präsident des LG Kassel, Dr. Wolfgang) Löffler. Unter Letzterem versteht er einen angemessenen Umgang mit allen Verfahrensbeteiligten und das Wissen um die Folgen einer Entscheidung."
Was ist:

Der Richter Neumeier "glänzte" im Verfahren bisher schon durch höchst merkwürdige Entscheidungen die, um es vorsichtig zu sagen, "eher nicht" mit der Verfassung und dem Gesetz in Übereinstimmung zu bringen sind. Aus meiner Sicht verfolgte er mit unerhörten Rechtsabschneidungen eine am LG Kassel geradezu tradierte Form des Rechtsbruchs und ist wohl nur durch das letzte Mittel zur Ordnung zu rufen:
Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen Richter Neumeier, Kammer 8 O des LG Kassel

In der Sache 8 O 1209/15 der Webseitenarea GmbH gegen den Unterzeichner hat der Richter am LG Kassel Neumeier nicht nur nur über meine sofortige Beschwerde sondern auch am 16.01.2016 über einen weiteren Antrag der Antragsteller entschieden obwohl das von mir initiierte Ablehnungsverfahren gegen den Richter Neumeier läuft. Ich stütze mich insoweit auf den bei der Akte befindlichen Beschluss des OLG Frankfurt vom 11.01.2016, Az. 14 W 2/15.

Beide Beschlüsse ergingen obwohl dem Richter klar war, dass er das nicht durfte. Denn § 47 ZPO erlaubt dem abgelehnten Richter nur die Durchführung unaufschiebbarer Amtshandlungen:
§ 47
Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
Höchst offensichtlich war jedoch keine der reklamierten Amtshandlungen des Richters Neumeier unaufschiebbar. Das gilt sowohl für die ablehnende Entscheidung über meine sofortige Beschwerde im Ordnungsmittelverfahren als auch für den – recht unsinnigen – Beschluss den Gegnern ohne eine Stellungnahme einzuholen einen völlig neben der Sache liegenden Streitwert von 60.000 € zuzuschanzen.

§ 47 ZPO gehört zum Handwerkszeug eines Richters, denn der regelt ja gerade, was ein solcher darf und was nicht. Ich verweise auf die Entscheidung des BGH vom 20.09.2000, Az. 2 StR 276/00, „Erdbeerfest“ und erwarte, dass die StA das Verfahren nicht mit unfassbaren Ausreden zurück weist, denn diese Handlung ist nach § 339 StGB als Rechtsbeugung zu bestrafen. Dies insbesondere weil der Richter Neumeier bei der Entscheidung vom 16.01.2016 durch den, bei der Akte befindlichen Beschluss des OLG ge- und verwarnt war, denn das OLG führte aus, dass der Richter Neumeier schon den früheren Beschluss nicht fassen durfte. Hier dennoch den weiteren Beschluss zu fassen zeugt von Uneinsichtigkeit und einer unerhörten kriminellen Energie.
Natürlich machen sowas nur "Querulanten"... und deswegen gehe ich (anders als ich es der solche Verfahren stets zu vereiteln suchenden Staatsanwaltschaft schrieb) tatsächlich davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Kassel mir unter eifriger Nutzung einer ganz besonderen Filzbrille und Nutzung allerhand erprobter und völlig neben der Sache liegender Textbausteine einen ganzen Sack voll extrem dummer Ausreden präsentiert, warum obiges keine Rechtsbeugung sei.

Ich nehme Wetten an, ob der neue Präsident des LG Kassel nunmehr erneut eine Strafanzeige gegen mich stellt, weil ich den Richter Neumeier verleumde. Ich wette auch, dass diese Strafanzeige von der StA Kassel natürlich höchst übereifrig verfolgt und völlig sinnfrei zur Anklage gebracht wird.

"Wir" haben nämlich einen "so genannten Rechtsstaat" und ich eine gute Geschichte darüber, dass und warum der nur so gut schlecht funktioniert wie die "so genannten Organe der Rechtspflege". Darunter viele "Abkassierer" welche sich selbst offensichtlich in einer "Rechtsfreien Zone" wähnen und diese wie auch die "Pfründe" mit allen Mitteln - darunter nach meiner Erfahrung auch Strafvereitelung - verteidigen.

Was wird:

Damit dürfte ich jetzt, wenn sich das LG Kassel nicht als vollständig rechtsfreie Zone erweist, den auch sonst recht auffälligen und mit dem Gesetz und der Verfassung offenbar nicht besonders gut vertrauten Richter aus dem Verfahren haben und eine Neuentscheidung erzwingen können. Denn natürlich habe ich die beiden offenkundigen Rechtsbrüche dem Ablehnungsverfahren hinzugefügt.

Die obige Wette wird neben Denis Pohlan (Webseiten Area GmbH) auch die erweislich für die Euroweb lügenden Anwälte der Kanzlei des Professors Höcker aus Köln, in dieser besonders den auf eine ganz besondere Weise ehrenwerten Herrn Doktor Conrad interessieren. Immerhin müssen diese nämlich in ihren Textbausteinen einer dreistelligen Zahl ändern:
  • Die der von Kriminellen gegen mich angestrengten Strafanzeigen, die nicht zu einer Verurteilung, ja nicht mal zu einem Strafbefehl führten.
(Fortsetzung folgt also...)

12.01.2016

Webseiten Area GmbH (Euroweb), Denis Pohlan (Hannover, Uchte) - Beweismittel gesucht

Lesenswert im Zusammenhang:
"Verschiedene Apps von Online-Gaunern in Google Play, mit bis zu 1 Million Downloads, weisen durchweg eine Wertung von mindestens 4/5 auf. Sicherheitsforscher haben die Vorfälle untersucht."
Offensichtlich nimmt die Webseiten Area GmbH des Denis Pohlan sehr aktiv Einfluss auf die Bewertungen bei Kununu, denn diese, wohl sehr viel realistischer anmutende Bewertung als die derzeit bei Kununu noch veröffentlichten, "verschwand" wenige Tage nach dem Erscheinen:


Fragen hierzu:
  1. Wer hat diese Bewertung verfasst?
  2. Wurde eine Beschwerde seitens Kununu übermittelt, welche die Behauptung enthält, dass diese Bewertung falsch sei, nicht von einem Mitarbeiter des Denis Pohlan bzw. der Webseiten Area GmbH stamme?
  3. Wurden weitere, negative Kommentare verfasst? Wenn ja: wann und von wem?
  4. Gibt es Emails von Kununu, welche auf eine Beschwerde und Behauptungen der Webseiten Area GmbH hindeuten, dass dieses "Fälschungen" oder "Verleumdungen" seien?
  5. Interessant ist auch eine Beschreibung der tatsächlichen Arbeitsverhältnisse bei der Webseiten Area des Denis Pohlan bzw. der Euroweb, aber auch der übrigen "Vertriebsbuden" derer sich die Euroweb bedient.
Ich brauche das für einen Prozess ggf. die Beschwerde und die Nachrichten von Kununu.

Jörg Reinholz
Hafenstr. 67
34125 Kassel

0561 317 22 77
joerg.reinholz@googlemail.com

Auch für für Denis Pohlan gilt: Lügen habe kurze Beine. Und man bekommt üble Schürfwunden an einer sehr empfindlichen Stelle wenn man das nicht beachtet.

Richtig interessant ist aber dass sogar eine positive Bewertungen gesperrt wurde, weil diese - in einem Nebensatz - den Hinweis enthielt, dass es negative Bewertungen gibt: "Hingegen manchen anderen Meinungen möchte ich sagen, dass man hier motiviert und wirklich gut behandelt wird."

Herzlichen "Glühstrumpf", Herr Denis Pohlan!

06.01.2016

Firma 4Interfaces (Denis Pohlan), Hannover und WebseitenArea GmbH (auch andere, für die Euroweb tätige Agenturen): Zeugen gesucht

Ich suche im Rahmen eines Prozesses derzeit weitere Zeugen für
  • Lügen, die den Kunden im Vertrieb durch die og. Firmen aufgetischt werden. Beispiele: Behaupten eines eigenen Rechenzentrums der Euroweb Deutschland GmbH.
  • Kaltanrufe unter dem Vormachen eines kostenlosen Webauftritts um einen Termin zu erwirken, bei dem dann der gerade nicht kostenlose Webauftritt  durch falsche Versprechen und Aussagen über die tatsächliche Leistung weit über dem tatsächlichen Wert verkauft werden soll.
  • Die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit für Herrn Pohlan, z.B. über das "StripPhoning" und das Anhalten zum Alkoholgenuss während der Arbeit.
  • Auftragsbewertungen oder, bei tatsächlichen Mitarbeitern, Bewertungen nach Aufforderung für diese Firma bzw. Firmen in Bewertungsportalen (z.B. Kununu.de, aber auch andere.) 
  • Unwahre Aussagen des Denis Pohlan oder der anderen Agenturleiter über mich: z.B. das Europol bzw. Interpol nach mir suche. Insbesondere, dass zum angeblichen Beweis der Aussage "Haftbefehle" der Organisationen gezeigt wurden.
  • Aussagen und Nachweise (z.B. Änderungsverträge) darüber, ob, wie und wann Mitarbeiter der 4Interfaces des Denis Pohlan in die neue WebseitenArea GmbH übernommen wurden.
  • Aussagen und Nachweise (z.B. Arbeitsverträge) darüber, wann (genau) Mitarbeiter im April und Mai 2015 bei welcher der Firmen (4Interfaces des Denis Pohlan  oder WebseitenArea GmbH) angestellt wurden.
Ich nehme auch gern aktuelle Schulungsunterlagen, Fotos von SMS-Nachrichten und dergleichen. Und ja: Ich brauche das schriftlich:

Jörg Reinholz
Hafenstr. 67
34125 Kassel

(vorab an: joerg.reinholz@googlemail.com)

Bei Unterlagen reichen Scans oder Fotos (bitte so erkennbar wie möglich).

Wofür?

Hintergrund ist ein Prozess vor dem LG Kassel, in welchem ich jetzt dem Denis Pohlan mal zeigen will, was eine Harke ist. Es ist eher unwahrscheinlich, dass alle Zeugen aussagen müssen, wahrscheinlich reicht eine erdrückende Anzahl von Versicherungen an Eides statt nebst Kopien der Arbeitsverträge völlig aus.

Versicherungen an Eides statt sollten mit einer Formel
"In Kenntnis der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt versichere ich wie folgt an Eides statt:"

beginnen und die Anschrift des Zeugen sowie natürlich Ort und Datum des Verfassens enthalten.

Nachricht für Denis Pohlan und seine Anwälte von der Kanzlei Ralf Höcker:

Ich will und werde gewinnen. Wie hoch der Gewinn für mich bzw. vernichtend die Niederlage für Ihren allerwertesten Mandanten Denis Pohlan und die Webseitenarea GmbH und den Rest der "Euroweb-Mafia" ausfällt steht im proportionalen Verhältnis zur Dreistigkeit der von Ihnen (Namens des Mandanten) vorgetragenen Lügen.



Ein Ex-Gegner ist Ex-Anwalt... - Anwaltsgerichtshof München, Urteil v. 10.11.2014 – rechtskräftig geworden: BayAGH II 6/14

Vorwort (Vorgeschichte):

Der Anwalt wurde 2004 schon mal festgenommen, die ARD war zur Stelle und zeigte wie der Anwalt in Handschellen abgeführt wurde. Weil ich davon ein Bildschirmfoto veröffentlichte verklagte mich "Bernhard S."

Die Festnahme stand im Zusammenhang mit der späteren Verurteilung durch das LG Mühlhausen.

Neben dem, in der unten umfassend ausgeführten Sache des LG Osnabrück Mitangeklagten Michael B. war außerdem noch der als Mitarbeiter von Gravenreuth und in der Dialerszene nicht unbekannte A.J.K. sowie die Mitarbeiterin des Bernhard S angeklagt und wurden auch (zu Bewährungs- bzw. Geldstrafen) verurteilt. Die Mitarbeiterin " Corinna Kr." kenne ich wohl persönlich, es war, so glaube ich jedenfalls, just jenes "junge Ding", welches bei der Verurteilung d des Günter Freiherr von Gravenreuth (wird im Beschluss unten mit "von Gr." abgekürzt.) durch das AG Berlin-Tiergarten herumjammerte, dass man dem doch so sehr Unrecht antue...

Michael B. wurde später noch wegen einer anderen Sache (ebenfalls vielfacher Betrug) verurteilt. Das Gesamtmaß der zu verhängenden (gesamt) Strafe dürfte zwei Jahre deutlich übersteigen  - ich weiß gar nicht, ob er Weihnachten zu Hause gefeiert hat. (Und glaube es auch nicht.)

Der ebenfalls vom BayAGH genannte "Mariono W." ist in der Dialerszene bekannt. Er hatte mit Schwulenpornos zu tun. Und von ihm führt ein Link zu jenen slowakischen Kriminellen, die dann "Geschäftsführer" in Abzockunternehmen des Michael B. wurden. Die beiden Brüder waren nämlich bei "Mariano W." tätig: Als Stricher und "Darsteller" in Schwulenpornos.

Soviel dann zu dem Pack, welches deutlich über hundert Strafanzeigen gegen mich gestellt hat.

Eines noch: Der BayAGH (Bayerische Anwaltsgerichtshof)  hat erfreulicherweise fast das komplette Urteil des LG Osnabrück abgeschrieben - und in diesem lassen insbesondere die selbst zugeschickten Werbemails tief in die Seele der Täter Michael B., A.J.K. und Mariono W. blicken.

Letzte Rechtsmittelinstanz war übrigens: BGH, Urteil vom 22.04.2015 AnwSt (R) 1/15, auch die Strafsache ging bis zum BGH...

So. Hier das Berufungsurteil BayAGH II 6/14:

Tenor


I.
Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München vom 24.03.2014 wird verworfen.

II.
Der Betroffene hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe

I.
Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ... hat mit Urteil vom 24.03.2014, Az. 3 AnwG 71/13, den Betroffenen schuldig gesprochen, die ihm obliegende Pflicht seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, schuldhaft verletzt zu haben, indem er Betrug in 31 Fällen sowie versuchten Betrug in 33 Fällen begangen und sich in 64 Fällen unsachlich verhalten hat. Er wurde daher aus der Anwaltschaft ausgeschlossen.

Gegen dieses, in seiner Anwesenheit am 24.03.2014 verkündete, dem Betroffenen am 10.05.2014 und seinem Verteidiger am 12.05.2014 zugestellte Urteil, hat der Betroffene durch seinen Verteidiger mit einem am 25.03.2014 beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ... eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Dieses Rechtsmittel hat der Verteidiger des Betroffenen durch einen am 06.11.2014 beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 06.11.2014 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Mit seinem Rechtsmittel erstrebt der Betroffene ein zeitlich beschränktes Verbot, auf dem Gebiet des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Berufsrechts tätig zu werden.

II.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Senat folgende Feststellungen getroffen:

Rechtsanwalt Bernhard S., geboren am ... 1958 in München, wurde nach dem zweiten Staatsexamen im Termin I/1988 zum ... 1988 bei der Rechtsanwaltskammer ... zugelassen. Der Betroffene befand sich seit 1988 mit Rechtsanwalt von Gr. in einer Außensozietät; im Innenverhältnis war er für Rechtsanwalt von Gr. dienstvertraglich tätig. Die Kanzlei war auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. Im April 2005 verließ der Betroffene die Kanzlei von Gr. und ist seither als Einzelanwalt in der V.-straße ... in M. tätig.

Der Betroffene ist zu 50% auf dem Gebiet des Zivilrecht, insbesondere des allgemeinen Vertragsrechts, zu 30% auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und zu 20% auf dem Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Bei den vom Betroffenen übernommenen Mandaten betreffend Abmahnungen handelt es sich um Passivmandate, d. h. die Abwehr von Ansprüchen, insbesondere die Abgabe von Unterlassungserklärungen.

In seiner Kanzlei beschäftigt der Betroffene eine Mitarbeiterin, Frau Kr., die zunächst - seit 1999 - in der Kanzlei von Gr. tätig war.

Seit dem Jahr 2005 ist der Betroffene verheiratet; er hat eine vierjährige Tochter. Seine Ehefrau verdient im Rahmen ihrer Teilzeittätigkeit monatlich etwa 2.000,00 € netto.

Der Umsatz der Kanzlei des Betroffenen lag 2012 bei 189.000,00 € und 2013 bei 164.000,00 €. Der laufende Umsatz bewegt sich in etwa auf dem gleichen Niveau. Der Gewinn betrug im Jahr 2013 28.000,00 €. Die Schulden belaufen sich auf derzeit etwa 20.000,00 € und stammen überwiegend aus den gegen ihn in zwei Strafverfahren verhängten Bewährungsauflagen von 90.000,00 € (Bewährungsbeschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 21.02.2007 im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 21.02.2007 wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen, unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit Beihilfe zu gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen Eingriffen in verwandte Schutzrechte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde) und 12.000,00 € (Bewährungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 17.02.2012, rechtskräftig seit 04.04.2013, wegen Betruges in 31 Fällen und wegen versuchten Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; davon gelten 3 Monate als vollstreckt).

III.
Durch die wirksame Beschränkung des Rechtsmittels sind die vom Anwaltsgericht zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen samt dem Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und danach der Prüfung durch den Anwaltsgerichtshof entzogen (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 318 StPO). Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils geben den Unrechts- und Schuldgehalt der Pflichtverletzung hinreichend wieder und bilden eine ausreichende Grundlage für die Berufungsentscheidung des Senats.

Damit steht Folgendes bindend fest:

In den Jahren 2004 und 2005 beging der Betroffene in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seinem Mandanten Michael B. eine Serie von Betrugstaten mit einem tatbestandsrelevanten Betrugsschaden von ca. 45.000,00 EUR. Michael B. täuschte eine Vielzahl von Firmen und Vereinen gemeinsam mit dem Betroffenen über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches wegen unverlangt zugesandter Werbung in Form sogenannter E-Cards oder auch Newslettern. Sie erreichten dadurch, dass die Abmahnempfänger die Anwaltsgebühren oder sogar Vertragsstrafen zahlten. Diese Einnahmen, auf die sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten, teilten sich Michael B. und der Betroffene.

Die Idee zu dieser Vorgehensweise hatte Michael B., der beschloss, Anbieter von sogenannten Grußkartenfunktionen (E-Cards) und Newsletterfunktionen - insbesondere, aber nicht ausschließlich Unternehmen, Vereine und politische Parteien - wegen unerwünscht erhaltener, tatsächlich ihm aber willkommener E-Cards und Newsletter als Mitstörer abzumahnen und auf Unterlassung unter Androhung einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall in Anspruch zu nehmen.

Dabei wollte sich Michael B. folgende 3 Umstände zunutze machen:

Die Rechtsprechung sah eine Mitstörerhaftung der Anbieter von E-Card-Funktionen und Newsletter-Funktionen bei unerwünschter Werbung unabhängig von der Frage des tatsächlichen Versenders allein aufgrund der Bereitstellung der Funktion vor.

Weiter waren die von B. anvisierten E-Card- und Newsletter-Angebote solche, die nach den sogenannten „opt-out-Verfahren“ und nicht nach den heute faktisch allgemein gültigen sogenannten „opt-in-Verfahren“ konzipiert. Das heißt, dass im Tatzeitraum 2004/2005 der Empfänger von elektronischer Werbung den Empfang von Werbekontaktaufnahmen lediglich abstellen konnte, heutzutage dagegen der Empfänger vor einer angefragten Werbekontaktaufnahme grundsätzlich für den Empfang eine explizite Bestätigung abgeben und dadurch sein Einverständnis mit dem Empfang der Werbung erklären muss.
Schließlich hatten zahlreiche Anbieter von E-Card-Funktionen und Newsletter-Funktionen auf die Rechtsprechung zur Mitstörerhaftung noch nicht reagiert und hielten ihre Angebote nach den „opt-out-Verfahren“ trotz des sie betreffenden Risikos der Mitstörerhaftung unverändert zu Werbezwecken auf ihren Homepages bereit.

In den Abmahnschreiben behauptete B. wahrheitswidrig, die E-Cards und Newsletter wären ihm unerwünscht zugegangen und würden für ihn entsprechend der Rechtsprechung eine unzumutbare Belastung seines Privatbereichs sowie eine unzulässige Belästigung darstellen. Tatsächlich waren ihm die bei ihm eingegangenen E-Cards und Newsletter als Grundvoraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungsersatz und zur Geltendmachung von Vertragsstrafen bei wiederholter Zusendung gegenüber dem Funktionsanbieter höchst willkommen.

Michael B. war klar, dass die von ihm angestrebten Fallzahlen nur durch manipulatives Vorgehen und nicht durch passives Abwarten auf ihm zugesandte Werbung zu erreichen waren. Tatsächlich hatte er seine Freude für den Fall einer Zusendung von E-Cards und/oder Newslettern an seine Person durch Dritte gegenüber den Mitbewohnern seiner Wohngemeinschaft ausgedrückt und sie dadurch bewusst zum Zumailen von E-Cards und Newslettern veranlasst. Außerdem hatte er sich jene elektronischen Werbungen teilweise auch extra selbst zugeschickt. Tatsächlich war ihm bei jedem der Abmahnfälle klar, dass diese sich entweder auf eine sich selbst zugeschickte Werbung oder um eine von ihm veranlasste zugesandte Werbung aus seinem Umfeld bezogen.

Den Beteiligten war weiter klar, dass sich wirklich lohnenswerte Beträge an Aufwendungsersatzansprüchen nur dadurch realisieren lassen würden, wenn die Abmahnungen der Funktionsanbieter zumindest dem äußeren Schein nach durch einen Rechtsanwalt erfolgen würden, der die Möglichkeit einer weit lukrativeren Gebührenerstattungsabrechnung nach den Gebührenvorschriften für Rechtsanwälte besaß. Darüber erwarteten sie durch Abmahnungen auf einem Rechtsanwaltsbriefkopf eine generell größere Akzeptanz und schnellere Zahlungsbereitschaft bei den Abgemahnten als bei „Privatabmahnungen“.
Um dies zu verwirklichen, nutzte Michael B. seine eigenen Kontakte zu der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S.

Der Betroffene und Michael B. kamen dabei überein, dass Michael B. ein standardisiertes Abmahnschreiben entwirft und dieses an den Betroffenen weiterleitet, der es in seiner Funktion als Rechtsanwalt unterschreiben und versenden sowie die Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Abgemahnten abrechnen sollte. Miteinbezogen in diese Vorgehensweise wurde auch die Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S., Corinna Kr.
Der Ablauf der Kooperation zwischen Michael B. und dem Betroffenen gestaltete sich dabei folgendermaßen:

Nachdem Michael B. zunächst der Sekretärin Corinna Kr. einen neuen E-Card-Eingang oder Newsletter-Eingang gemeldet hatte, übermittelte Kr. ihm ein Kanzlei-Aktenzeichen. Das ihm mitgeteilte Kanzlei-Aktenzeichen fügte Michael B. dann in den von ihm mit Hilfe eines Musters erstellten Abmahnschriftsatzentwurf ein und mailte diesen einschließlich Anlagen und Vollmacht an Corinna Kr. Diese prüfte die gemailten Dokumente dann auf Rechtschreibfehler, druckte sie aus und legte sie dem Betroffenen zur Unterschrift vor. Dieser wiederum las dann den unter seinem Rechtsanwaltsbriefkopf geschriebenen Schriftsatzentwurf durch, versah ihn mit seiner Unterschrift und reichte die Dokumente an Corinna Kr. zurück. Diese veranlasste dann die Versendung der Abmahnschreiben an die Funktionsanbieter.

Der von Michael B. erstellte und von dem Betroffenen unter seinem Rechtsanwaltsbriefkopf unterzeichnete Abmahnschriftsatz lautete im Wesentlichen wie folgt:
Abmahnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Vorlage auf einer mich lautenden Vollmacht zeige ich Ihnen an, dass mich Herr Michael B., Alt F. ..., ... Frankfurt (Main), mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Eine Vollmacht übergebe ich Ihnen in der

- Anlage -

1. Verletzungshandlung

Am ... haben Sie meinem Mandanten ein Werbeschreiben mit dem Titel ... übersandt bzw. an einer solchen Versendung mitgewirkt. Eine Kopie der E-Mail erhalten Sie als weitere - Anlage - zu diesem Schreiben. Auch erhalten Sie eine Kopie des elektronischen E-Mail-Headers, dem Sie eindeutig Ihre Urheberschaft der unzulässigen Werbemethode entnehmen können.

Bereits die Werbung mittels Telefax ohne vorheriges Einverständnis stellt eine unzulässige Belästigung im Sinne des § 1 UWG, hier § 1004, 823 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG dar und ist wettbewerbswidrig (BGH WRP 1996, 100). ...

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Werbung mittels E-Mail eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühren hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des Privatbereichs führt, und zwar auch dann wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts dient. ...

Auch im Hinblick auf die kostenmäßige Belastung für den Adressaten (Laden der E-Mail vom Mailserver), während der Werbende gleichzeitig seine eigenen Übermittlungskosten verringert, ergibt sich eine unzumutbare Belästigung durch den Werbenden.

Die von Ihnen übersandte Werbung wird auch nicht dadurch zulässig, dass diese ... von einem Dritten veranlasst wurde. Sie haften in jedem Fall als Mitstörer. ...

Das Verbot unzulässiger E-Mail-Werbung kann nicht dadurch umgangen werden, dass Privatpersonen als Werbemittler eingesetzt werden (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04. März 2004, 4 HKO 2056/04).

Von einem stillschweigenden Einverständnis kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot der Werbung und dem Privatbereich des Adressaten besteht. Dies ist der Fall, da das Werbeschreiben ohne vorherige Interessenbekundung übermittelt wurde.

2. Unterlassungsaufforderung

Ich fordere Sie daher auf, Ihr rechtswidriges Verhalten abzustellen und gebe Ihnen die Möglichkeit, sich meinem Mandanten gegenüber zur Unterlassung zu verpflichten.

Ich weise Sie darauf hin, dass die bloße Beseitigung eines Wettbewerbverstoßes ebenso wenig ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wie das Versprechen, sich künftig rechtstreu verhalten zu wollen. Die - nach einer Verletzung stets vermutete - Wiederholungsgefahr (vgl. nur: BGH GRUR 1978, 182; GRUR 1994, 516, WRP 1996, 198) kann nur durch eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden (st. Rspr. des BGH seit GRUR 1955, 342; vgl. auch: BGH NJW 1990, 3147 <3148>; Teplitzky GRUR 1989, 461 <464>). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind mit der UWG-Novelle nun auch vom Gesetzgeber übernommen worden, § 12 Abs. 1 S. 1 UWG n. F.

Ein vorformuliertes Angebot zur Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung übersende ich Ihnen in der - Anlage - mit der Bitte, dieses an mich eigenhändig unterzeichnet zurückzugeben.

Ich darf Sie darauf hinweisen, dass ich auch andere Formulierungen akzeptieren werde, sofern diese geeignet sind, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, nicht jedoch solche, nach dem so genannten „Hamburger Brauch“ (vgl. KG WRP 1987, 34).

Die Abgabe der Unterlassungserklärung erwarte ich bis zum ... Uhr hier eingehend, eine Vorab-Übermittlung per Telefax, werde ich nur dann als Fristwahrung anerkennen, wenn die von ihnen unterzeichnete Urschrift hier binnen gewöhnlicher Postlaufzeit eingeht.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die oben genannte Frist in keinem Fall verlängert werden kann. Nach fruchtlosem Ablauf der Ihnen gesetzten Frist werde ich meiner Mandantschaft raten, Sie umgehend gerichtlich - und zwar im Wege der einstweiligen Verfügung - auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus werden Sie aufgefordert, gemäß § 34 BDSG Auskunft darüber zu geben,

- welche Daten zur Person meines Mandanten bei Ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit Sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,

- welcher Zweck mit der Speicherung der Daten verfolgt wird

- an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden.

Die entsprechende Auskunft wird bis spätestens ... Uhr hier eingehend erwartet.

4. Kosten meiner Beauftragung

Ferner haben sie die Kosten zu ersetzen, die meinem Mandanten durch meine Beauftragung entstanden sind. Anspruchsgrundlage für die Erstattungspflicht der Abmahnungskosten ist § 823 BGB.
Die vom BGH seit GRUR 1973, 384 in st. Rspr. entwickelten Grundsätze zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, 683, 670 BGB) bleiben parallel anwendbar, so dass es auf ein Verschulden hinsichtlich Ihrer Kostenübernahmeverpflichtung nicht ankommt (st. Rspr. seit BGHZ 14, 163 [173] - Constanze II).

Die für meine Beauftragung angefallen Kosten darf ich Ihnen mit der ebenfalls in Anlage überreichten Kostenrechnung aufgeben.

Ich sehe einem Zahlungseingang auf dem in der Rechnung näher bezeichneten Fremdgeldkonto entgegen bis zum ...

Sollte die Zahlung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen, muss ich meinem Mandanten raten, die Kosten meiner Inanspruchnahme gerichtlich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard S. Rechtsanwalt
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle:

1. Erstmals auf Basis der zwischen Michael B. und dem Betroffenen vereinbarten Kooperation zur Schaffung der Grundlage einer späteren Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 25. Oktober 2004 die We. AG in ... mit der bewusst Wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. Oktober 2004, 12.22 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „...“ mit der E-Mail-Adresse hi...@bi...de eine Werbe-E-Card der We. AG mit folgenden individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Na Du Tunte“
Für den Schriftsatz verwendeten sie das von B. entworfene Musterformular. Mit der Abmahnung verbanden B. und der Betroffene die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die We. AG gab nach Prüfung der Angelegenheit durch den zuständigen Mitarbeiter Stefan L. am 5. November 2004 die Unterlassungserklärung ab und zahlte das Geld, was der Betroffene und B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.
Wenn sich die We. AG einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch beweisen hätte können, hätte sie all dies nicht getan. Wenn in dem Mahnschriftsatz nicht konkret gerichtliche Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Aufforderungen angekündigt worden wären, hätte die We. AG zumindest versucht, in Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel eines Verzichts auf das Vertragsstrafenversprechen oder zumindest eines niedrigeren Vertragsstrafenversprechens einzutreten.

Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt. Der Betroffene ging davon aus, Michael B. hätte sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 5., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012, Gz.: 15 KLs 35/09, Staatsanwaltschaft Osnabrück: 140 Js 52354/04)

2. Zur Schaffung der Grundlage einer späteren Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 26. Oktober 2004 die Ra. GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 23. Oktober 2004, 21.29 Uhr, an mi...@b...de von „Co...Co2“ eine Werbe-E-Card der Ra. GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hi

Ra. hat sicherlich auch etwas gegen alternde fette Schwuchteln wie Dich!!!!!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie das von Michael B. entworfene Musterformular. Mit der Abmahnung verbanden Michael B. und der Betroffene die Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG
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Die Ra. GmbH - von einer unerwünschten E-Card für Michael B. ausgehend - gab durch den damals zuständigen Leiter des Bereichs Unternehmenskommunikation Jörg N. auf Rat der Justiziarin P. am 4. November 2004 eine bezüglich der Vertragsstrafe auf 2.100,00 EUR modifizierte Unterlassungserklärung ab und überwies das Geld. Wenn sich die Ra. GmbH einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und dies hätte auch beweisen können, hätte sie all dies nicht getan.

Das Geld teilten Michael B. und der Betroffene entsprechen ihrer Kooperationsvereinbarung auf.

Die Grußkarte hatte der ebenfalls durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012 Verurteilte Mariano W. an Michael B. übersandt. Der Betroffene ging davon aus, B. hätte sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 6., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

3. Zur Schaffung der Grundlage einer späteren Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 9. November 2004 die Vo. Film- und Fernseh GmbH & Co. KG mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. November 2004, 15.58 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „...“ mit der E-Mail-Adresse communications@vo...de eine Werbe-E-Card der Vo. Film- und Fernseh GmbH & Co. KG unaufgefordert erhalten.

Für den Schriftsatz verwendeten sie das von Michael B. entworfene Musterformular. Mit der Abmahnung verbanden Michael B. und der Betroffene die Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Das Unternehmen gab am 19. November 2004 die Unterlassungserklärung ab, erteilte die Datenauskunft und zahlte das Geld, was der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.

Wenn sich die Fa. Vo., handelnd durch die Justiziarin L., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher Schritte durch Michael B. und dem Betroffenen für den Fall des Nichtreagierens hat für die Firma Vo. jedoch keine Rolle gespielt.

Tatsächlich hatte Michael B. sich die E-Card selbst zugesandt oder aber von W. bewusst aus einem Internetcafe zusenden lassen. Der Betroffene ging hiervon aus.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 7., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

4. Zur Schaffung der Grundlage einer späteren Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 8. November 2004 die Stadt Os2. mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. November 2004, 23.04 Uhr, von „...“ an die Adresse mi...@b...de eine Werbe-E-Card der Stadt Os2. mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo Hr. B.,

wie wäre es denn mal mit einem Besuch in unserer schönen Stadt, die auch ein reichhaltiges Angebot an Schwuchteln wie Sie es sind bereitstellt.

Vielleicht ein guter Fick in einer unserer Thermalbäder oder Kuranstalten und Ihnen geht es besser.

Denken Sie mal darüber nach bevor sie die nächsten verklagen!

Ihr

Ha3.-Jü.
Bürgermeister Os2.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie das von B. entworfene Musterformular. In der Abmahnung verbanden Michael B. und der Betroffene die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung in Höhe von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Stadt Os2. gab am 18. November 2004 die Unterlassungserklärung ab, überwies jedoch die Anwaltskosten trotz zunächst telefonischer und sodann schriftlicher Mahnungen vom 29. November 2004 nicht. Weil B. in der Zurückweisung der Kostentragungspflicht trotz Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung widersprüchliches Verhalten sah, erwirkte er mit Antrag vom 11. Dezember 2004 beim Amtsgericht Hünfeld unter dem Az.: 04-1751979-0-4 einen Mahnbescheid, gegen den die Stadt Os2. aber vollumfänglich Widerspruch einlegte. Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung der Räumlichkeiten der von Michael B. bewohnten Wohngemeinschaft vom 14. Dezember 2004, deren Anlass die Abmahnung gegen die Stadt Os2. und deren nachfolgende Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Os2. waren, nicht weiter.

Tatsächlich hatte Mariano W. im Beisein des Michael B. bei einem gemeinsamen Internetcafebesuch vom 7. November 2004 diesem die E-Card geschickt. Der Betroffene ging davon aus, B. habe sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 8., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. November 2012)

5. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. am 18. November 2004 die Al. AG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 13. November 2004, 14.17 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „...“ unter der E-Mail-Adresse hi...@bi...de eine Werbe-E-Card der Al. AG mit folgendem individuellem Text unaufgefordert erhalten:
„Vollidiot

Versuch es doch mal mit Kunst, statt nur zu Kochen und immer fetter zu werden.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Mit der Abmahnung verbanden sie die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Al. AG erteilte am 25. November 2004 die Datenauskunft, gab am 1. Dezember 2004 die Unterlassungserklärung ab und zahlte auch das Geld, was der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.

Wenn sich die Al. AG, handelnd durch den damaligen Leiter der Rechtsabteilung Rechtsanwalt Dr. Pi. und beraten durch einen weiteren auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt, einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan.

Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt. Der Betroffene ging davon aus, B. habe sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber schicken lassen.

Michael B. und der Betroffene haben den der Al. AG durch die Erfüllung der Gebührenforderung entstandenen Schaden mit einer Zahlung in Höhe von 559,40 EUR über den Verein Ausgleich e. V. mittlerweile nahezu ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 9., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

6. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiher von Gr. und S. vom 15. November 2004 die Fe.-klinik Dr. As., Inhaber We6. Be4. e. K., mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. November 2004, 11.34 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Na2. Mo.“ unter der E-Mail-Adresse ecard@as...de eine Werbe-E-Card der Fe.-klinik Dr. As. mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Ich empfehle einer dicken Tunte wie Dir, auch mal Fett absaugen zu lassen. Da empfiehlt sich die Fe.-klinik hervorragend.

Gruß

Nana“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. erstellten Mustertext. Mit der Abmahnung verbanden sie die Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Fe.-klinik gab jedoch trotz anwaltlicher Mahnung durch den Betroffenen vom 1. Dezember 2004 weder die Unterlassungserklärung ab noch zahlte sie die Anwaltskosten. Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung der Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft des Michael B. am 14. Dezember 2004 nicht weiter.

Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt, was der Betroffene auch wusste.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 10., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

7. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 18. November 2004 die EM El. GmbH & Co. KG mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 18. November 2004, 15.24 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „...“ unter der E-Mail-Adresse hi...@bi...de eine Werbe-E-Card der EM El. GmbH & Co. KG mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hi Du Schwuchtel,

wie wäre es mal mit ner Platte von Robbie Williams.“
Die E-Card-Mail enthielt die Zeile: „Hallo Arschloch B.“.

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die EM El. GmbH & Co. KG gab am 25. November 2004 eine bezüglich der Vertragsstrafe modifizierte Unterlassungserklärung ab und erteilte die Datenauskunft, verweigerte jedoch die Kostenzahlung.
Nach erfolgloser anwaltlicher Mahnung vom 30. November 2004 erwirkte Michael B., der in der Kostenzurückweisung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung widersprüchliches Verhalten sah, mit am 11. Dezember 2004 gestelltem Antrag beim Amtsgericht Hünfeld unter dem Aktenzeichen: 04-...-0-2 einen Mahnbescheid, gegen den die EM El. GmbH & Co. KG aber am 31. Dezember 2004 vollumfänglich Widerspruch einlegte. Mitte April 2005 - ca. 4 Monate nach der Durchsuchung vom 14. Dezember 2004 - zahlte Michael B. die Gerichtskosten ein und erwirkte damit die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Köln (Az.: 119 C 172/05). Dort stellte der Betroffene für seinen Mandanten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 den Antrag aus dem Mahnbescheid. Zwischenzeitlich wurde das Zivilverfahren auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 bis zum Abschluss des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Osnabrück, Gz.: 140 Js 52354/04, ausgesetzt. Im Dezember 2011 hat Michael B. die Klage zurückgenommen, weil sowohl ihm als auch dem Betroffenen klar war, dass es ausgeschlossen wäre, dass sie im Hinblick auf die im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück zu Tage getretenen Erkenntnisse in dem Zivilverfahren noch obsiegen können.

Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt, wobei der Betroffene davon ausging, dass Michael B. in dieser Weise verfahren ist oder aber sich die Karte auf eigene Veranlassung hatte schicken lassen.

Michael B. und der Betroffene haben der Geschädigten für deren Aufwendungen mittlerweile einen Betrag in Höhe von 132,50 EUR über den Verein Ausgleich e. V. zukommen lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III.,11., des Urteil des Landgerichts Osnabrück, vom 17. Februar 2012)

8. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Anwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 21. November 2004 die Te. direct GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 19. November 2004, 9.47 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „...“ unter der E-Mail-Adresse hi...@von-bi...de eine Werbe-E-Card der Te. direct GmbH unaufgefordert erhalten.

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Aufforderung mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Te. direct GmbH gab jedoch weder die Unterlassungserklärung ab, noch erteilte sie die Datenauskunft. Ebenso verwahrte sie sich anwaltlich gegen die Kosten. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 übersandte sie zudem Schutzschriften an die Amtsgerichte in Frankfurt und Offenbach sowie an das Landgericht Frankfurt, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern.

Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung der Räumlichkeiten der von Michael B. bewohnten Wohngemeinschaft am 14. Dezember 2004 nicht weiter.

Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt. Der Betroffene ging davon aus, Michael B. habe sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber schicken lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III. 12., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012).

9, Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 22. November 2004 den ... Rundfunk in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 20. November 2004, 18.55 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „...“ unter der E-Mail-Adresse hi...@von-bi...de eine Werbe-E-Card des ... Rundfunks mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hi Michael na Du hässliche Kröte,

findest auch nur einen dämlichen Ossi der Dich küsst - und was ist daraus geworden? Hör Dir oder Sie Dir mal den Wetterbericht an um zu sehen wo Du auch im kalten Winter deinen Speck bräunen kannst Grüße ...“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext.
Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Der Hessische Rundfunk verweigerte die Erfüllung der Forderungen mit der Begründung, es liege keine - und schon gar keine kommerzielle - Werbung per E-Mail vor. Auf Mahnung vom 2. Dezember 2004 reagierte der Hessische Rundfunk nicht. Das Verfahren betrieb Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung der Räumlichkeiten der von Michael B. bewohnten Wohngemeinschaft am 14. Dezember 2004 nicht weiter.

Tatsächlich hatte sich Michael B. selbst oder ein von ihm bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte geschickt. Hiervon ging der Betroffene ebenfalls aus.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 13., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2004).

10. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 22. November 2004 den ga. web e. V. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 20. November 2004, 19.08 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „schwuchttel“ unter der E-Mail-Adresse sch...@ga.web.de eine Werbe-E-Card des ga. web e. V. mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Leck mich B.;

das bild mit den tanzenden schwuletten kommt sicherlich aus deiner kamera, oder? Solltest du mal hier in hannover sein, melde dich mal bei mir und ich wird dir den arsch so aufreissen wie du es immer den anderen bei he...de androhst und es doch nicht machst, verklag mich doch!


leck mich, xxx“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext.

Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Der ga. web e. V. reagierte zunächst gar nicht, weswegen der Betroffene für die Kanzlei die Erledigung mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 anmahnte. Als der ga. web e. V. weiterhin nicht reagierte, betrieben Michael B. und der Betroffene das Verfahren aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.

Tatsächlich hatte sich Michael B. selbst oder ein von ihm bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte geschickt; hiervon ging der Betroffene ebenfalls aus.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 14., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

11. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 22. November 2004 die No. Evangelisch-Lutherische Kirche in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 20. November 2004, 19.14 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „unwichtig“ unter der E-Mail-Adresse ecard@no...de eine Werbe-E-Card der No. Evangelisch-Lutherischen Kirche mit dem Bild einer Quelle, dem vorangegangen Text „die Quelle des Lebens“ und folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„mach dir mal mit dem sprudler hier eine analspülung - vielleicht rutscht dann die ganze scheisse raus, die du sonst so bei den foren verzapfst gott hilf“
Bei dem Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die No. Evangelisch-Lutherische Kirche gab mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 eine - allerdings nicht strafbewehrte - Unterlassungserklärung ab und erteilte die geforderte Datenauskunft. Die Zahlung der Anwaltskosten lehnten sie ab.

Weil Michael B. in der Zurückweisung der Kostentragungspflicht trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung widersprüchliches Verhalten sah, erwirkte er wegen der nichtbezahlten Anwaltskosten mit Antrag vom 19. Januar 2005 beim Amtsgericht Hünfeld unter dem Az.: 05-1510367-0-4 einen Mahnbescheid, gegen den die No. Evangelisch-Lutherische Kirche aber vollumfänglich Widerspruch einlegte. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Kiel stellte der Betroffene für seinen Mandanten mit Schriftsatz vom 8. Juli 2005 den Antrag aus dem Mahnbescheid. In dem Verfahren mit dem Az.: 106 C 126/05 wies das Amtsgericht die Klage mit Urteil vom 30. September 2005 ab, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts gegen die Schadensminderungspflicht verstoße und die No. Evangelisch-Lutherische Kirche zudem nicht im Wettbewerb gehandelt habe.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. selbst oder ein von ihm bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte geschickt.

(Bearbeitervermerk: Fall III,, 15., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

12. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 22. November 2004 die St. Brauerei GmbH in Pl. mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 21. November 2004, 20.07 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „An. Er.“ unter der E-Mail-Adresse an...@er...de eine Werbe-E-Card der St. Brauerei mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Pichel nicht so viel du alte Schnapskuh!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von Euro 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Brauerei gab am 29. November 2004 die Unterlassungserklärung ab und erteilte am 6. Dezember 2004 die Datenauskunft. Auf Bitten der Brauerei im Schreiben vom 29. November 2004 übersandte der Betroffene für die Kanzlei im Einvernehmen mit Michael B. am 29. November 2004 eine Kostenrechnung mit einem Streitwert von 4.000,00 EUR über 392,66 EUR. Dieses Geld zahlte die Brauerei dann, was der Betroffene -und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.

Wenn sich die Geschädigte, handelnd durch den Justiziar Ha., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Hätte die Abmahnung keine Ankündigung gerichtlicher Schritte enthalten, hätte die St. Brauerei ebenfalls all dies nicht getan.

Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt. Der Betroffene ging davon aus, B. habe sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.

Michael B. und der Betroffene haben den der St. Brauerei durch die Erfüllung der Gebührenforderung entstandenen Schaden in Höhe von 392,66 EUR über den Verein Ausgleich e. V. mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 17., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

13. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 2. Dezember 2004 den Verkehrsverbund Br3./... GmbH mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. November 2004, 23.03 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Verkehrsverbund“ unter der E-Mail-Adresse ...@...de eine Werbe-E-Card der GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Fahr mal wieder mit unseren Bahnen, wenn Du in kBr3. bist. Gruß Vorstandsvorsitzender“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH erteilte zwar mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 die gewünschte Datenauskunft, verweigerte jedoch sowohl die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Begleichung der Kostennote.

Auch eine Mahnung des Betroffenen mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 blieb erfolglos. Das Verfahren betrieb Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.

Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst oder von ein von ihm bewusst veranlasster Dritter geschickt; dies entsprach den Vorstellungen des Betroffenen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 18., des Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

14. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 24. November 2004 die He. & Co. KG in Wi. mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. November 2004, 23.09 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Bund der Al2.“ unter der E-Mail-Adresse ...@...de eine Werbe-E-Card der He. & Co. KG mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Sauf lieber mehr

Das Du säufst, ist ja bekannt. Versuch es mal mit He. Trocken. Ist nicht ganz so schädlich.

Gruß

Der Eimer“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext.
Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen, Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die He. & Co. KG gab nach Prüfung durch den zuständigen Mitarbeiter ... Pl2. und dessen Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Konzernzentrale Oe. in Bi. am 1. Dezember 2004 die Unterlassungserklärung ab und erteilte am 7. Dezember 2004 die Datenauskunft. Außerdem zahlte sie die geforderten Anwaltskosten, welche der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.

Wenn sich die Firma He. einer Manipulation bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan.

Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst oder ein von ihm bewusst veranlasster Dritter geschickt; hiervon ging der Betroffene auch aus.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 19., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

15. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenandrohung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 3. Dezember 2004 die Re. Cigarettenfabriken GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 1. Dezember 2004, 14.15 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „ro. Ni.“ unter der E-Mail-Adresse ro...@ni. eine Werbe-E-Card der Re. Cigarettenfabriken GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Na du dicke Kuh da hinter dem Topf, kochst du schon wieder über?“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH verweigerte mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 2004 die Unterlassungserklärung und die Datenauskunft ebenso wie die Zahlung der Anwaltskosten.

Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Wohnungsdurchsuchung vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.

Tatsächlich hatte entweder Michael B. selbst oder ein von diesem veranlasster Dritter die Grußkarte an B. geschickt, wovon der Betroffene auch ausging.

Michael B. und der Betroffene haben der GmbH für deren Aufwendungen mittlerweile einen Betrag von 130,50 EUR über den Verein Ausgleich e. V. zukommen lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 20., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

16. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 3. Dezember 2004 die Me. Beratungs- und Verwaltungs GmbH & Co. KG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, B. hätte am 3. Dezember 2004, 13.05 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „na.“ unter der E-Mail-Adresse na...@bu...com eine Werbe-E-Card der Gesellschaft mit folgendem individuellen Text in der E-Card unaufgefordert erhalten:
„Steig’ doch mal auf Kaffee um Du alte Saufziege! :-)))“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Me. verweigerte mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 die Unterlassungserklärung und die Datenauskunft ebenso wie die Zahlung der Anwaltskosten. Auf das Mahnschreiben vom 10. Dezember 2004 reagierte die Firma nicht.

Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos im Hinblick auf die Durchsuchungsaktion vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.

Tatsächlich hatte entweder Michael B. oder ein von ihm bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an Michael B. geschickt, wovon der Betroffene auch ausging.

Michael B. und der Betroffene haben der Firma Me. für deren Aufwendungen mittlerweile einen Betrag in Höhe von 2.400,00 EUR über den Verein Ausgleich e. V. zukommen lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 21., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

17. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 7. Dezember 2004 die Ma. GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. Dezember 2004, 12.42 Uhr, an die Adresse b...@gmx.li von „So. Fa.“ unter der E-Mail-Adresse so...gmx.ro eine Werbe-E-Card der Gesellschaft unaufgefordert erhalten.

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext.

Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Hierauf reagiert die GmbH jedoch nicht.

Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des erhöhten Verfolgungsrisikos im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Durchsuchung vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.

Die Grußkarte hatte der von der Staatsanwaltschaft Osnabrück ebenfalls Verfolgte Gregor K. an Michael B. geschickt. Der Betroffene wiederum ging davon aus, dass die Grußkarte entweder Michael B. selbst an sich schickte oder von einem Dritten schicken ließ.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 22., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

18. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 7. Dezember 2004 die Ba. GmbH & Co. KG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, ihr Mandant Michael B. hätte am 7. Dezember 2004, 14.31 Uhr, an die Adresse b...@gmx.li von „Ha3. Dampf“ unter der E-Mail-Adresse ha3...@dampf.de eine Werbe-E-Card der Gesellschaft mit folgendem individuellen Text in der E-Card-Mail unaufgefordert erhalten:
„Prost Mahlzeit!!!!!!!!!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext, Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Firma Ba. reagierte jedoch nicht.

Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlich erfolgten Durchsuchung vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.

Tatsächlich hatte sich entweder Michael B. selbst die Grußkarte geschickt oder sich wurde ihm von Gregor K. übermittelt. Der Betroffene ging davon aus, B. habe sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.

(Bearbeitervermerk Fall III., 23., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

19. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 26. Januar 2005 - nur 6 Wochen nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Frankfurter Wohngemeinschaft des Michael B. - die PDS ... in Er. mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 25. Januar 2005, 22.09 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Vor Sch. Ha.“ unter der E-Mail-Adresse der@mit-dem-vor...de eine Werbe-E-Card der PDS ... mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Na du Votze? Wieder sabbernd irgendwelche Mitmenschen verklagen?? Mach dass du Arschgesicht abdankst!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die PDS ... gab am 16. Februar 2005 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Außerdem zahlte sie die im Einverständnis mit Michael B. und dem Betroffenen auf 308,21 EUR reduzierten Anwaltskosten, welche der Betroffene und B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.

Wenn sich die PDS, handelnd durch die ... Rechtsanwältin Dr. Ruth Ka., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan.

An ihre eigene anwaltliche Vertretung zahlte die PDS ebenfalls 308,21 EUR.
Tatsächlich hatte entweder Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an ihn geschickt. Hiervon ging der Betroffene ebenfalls aus.

Michael B. und der Betroffene haben dem Landesverband ... der Partei Die Linke als Nachfolger des ... Landesverbandes der PDS mittlerweile einen Betrag von 888,38 EUR über den Verein Ausgleich e. V. zur Schadenswiedergutmachung zukommen lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 24., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

20. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 26. Januar 2005 - ebenfalls nur 6 Wochen nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Frankfurter Wohngemeinschaft - die Zo. ... GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 25. Januar 2005, 22.17 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ba. Cl.“ unter der E-Mail-Adresse ba...@swingerclub.cc.zo-...de eine Werbe-E-Card der Zo. ... GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo Burake!!!

Lass doch endlich die Leute in Ruhe! Geh doch lieer in irdendeinen... ein geiles Vieh aus und lass deine Aggressionen beim Tiere-Ficken ...

PS: Du bist ein Arschloch!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH gab am 15. Februar 2005 die Datenauskunft und deaktivierte aus Furcht vor weiteren Abmahnungen die Grußkartenfunktion, verweigerte jedoch trotz Mahnung vom 16. Februar 2005 die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Begleichung der Kosten. Michael B. und der Betroffene verfolgten die Sache nicht weiter, weil Michael B. die Weiterverfolgung nicht wirtschaftlich erschien.

Tatsächlich hatte entweder - wie der Betroffene wusste - Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an B. geschickt.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 25., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

21. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und Synkdikus vom 26. Januar 2005 - ebenfalls nur 6 Wochen nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Frankfurter Wohngemeinschaft - den SPD-Landesverband ... in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 25. Januar 2005, 22.21 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ro. So.“ unter der E-Mail-Adresse ro...@socke.com.hk eine Werbe-E-Card der SPD ... mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Rote Arschlecker haben bei uns im Forum nichts zu suchen. Ich hoffe, die sperren solche Idioten wie dich endlich mal ...“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Der Landesverband verweigerte mit anwaltlichen Schreiben vom 2. Februar und 8. Februar 2005 die Unterlassungserklärung mit der Begründung, verantwortlich für die Website, von der die Störung ausgegangen sei, sei der SPD-Kreisverband ... Weil Michael B. und der Betroffene diesbezüglich rechtliche Probleme und ein zu großes Prozessrisiko für sich sahen, erklärte der Betroffene unter dem 9. Februar 2005, sein Mandant Michael B. würde keine Forderungen mehr gegen den Landesverband ... stellen.

Statt des Landesverbandes gab unaufgefordert der SPD-Kreisverband ... am 2. Februar 2005 anwaltlich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Begleichung der Kosten. Wegen der aus Sicht von Michael B. und dem Betroffenen unsicheren Rechtslage und des Prozessrisikos verfolgten sie die Sache nicht weiter.

Tatsächlich hatte entweder - wovon der Betroffene ausging - Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an B. geschickt.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 26., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

22. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 26. Januar 2005 - mithin 6 Wochen nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Frankfurter Wohngemeinschaft - die Brauerei Fr4. GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, ihr Mandant Michael B. hätte am 25. Januar 2005, 22.23 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Fr. He2.“ unter der E-Mail-Adresse lu...@bitbybit.de eine Werbe-E-Card der Brauerei mit dem vorgegebenen Text „Geschmack ist käuflich“ und folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Lieber Michael B.,


Und du widerliches Dreckstück auch!! VERFICKTES ARSCHLOCH DU!!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Brauerei gab mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Februar 2005 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Begleichung der Kostennote. Deshalb erwirkte B. gegen die GmbH mit Antrag vom 17. Februar 2005 beim Amtsgericht Hünfeld unter dem Aktenzeichen 05-...-0-4 einen Mahnbescheid, gegen den die GmbH aber Widerspruch einlegte. Nach Abgabe an das Amtsgericht Frankfurt stellte der Betroffene für seinen Mandanten B. mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 den Antrag aus dem Mahnbescheid (Az.: 29 C 1178/05-81). Weil jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 für Michael B. niemand auftrat, wies das Gericht die Klage durch Versäumnisurteil ab. Grund für den Entschluss, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen, war die am 24. August 2005 erfolgte zweite Durchsuchung sowohl in den Räumlichkeiten der Frankfurter Wohngemeinschaft als auch in den Räumlichkeiten des Betroffenen und das damit verbundene wesentlich erhöhte Verfolgungsrisiko.

Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - entweder Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an Michael B. geschickt.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 27., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

23. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 1. Februar 2005 die ... Philharmoniker in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, B. hätte am 25. Januar 2005, 22.35 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Das Flittchen“ unter der E-Mail-Adresse om...@aus-dem-internet.de eine Werbe-E-Card der ... Philharmoniker mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Jaja ... jedoch nicht nur Kopfhörer machen einsam. Deine saublöde Art, anderen den Tag zu vermiesen tut sicherlich sein übriges. Ich frage mich ernsthaft, wann jemand endlich auf die Idee kommt, dir deinen Fettarsch bis zum Kinn aufzureissen. Wenn diese noch länger der Fall sein sollte, dass sich niemand dir diesbezüglich annimmt, werde ich wohl hier zu Ruhm und Ehre kommen. Solche Votzen die dich sollten die Grashalme von unten besehen müssen!!

Schlaf gut!!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die ... Philharmoniker gaben die Unterlassungserklärung ab. Außerdem zahlten sie die Anwaltskosten, welche der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.

Wenn sich der für die ... Philharmoniker verantwortlich tätige Mitarbeiter Christoph Be. einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte er all dies nicht getan. Ebenso hätte er all dies nicht getan, wenn im Abmahnschreiben keine gerichtlichen Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen angekündigt worden wären.

Tatsächlich hatte - wie der Betroffene annahm - entweder Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter diesem die Grußkarte an B. geschickt.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 28., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

24. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 26. Januar 2005 die R. Fashion & Shoes GmbH mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 25. Januar 2005, 22.43 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „No. De.“ unter der E-Mail-Adresse no.de...@gmx.de eine Werbe-E-Card der R. Fashion & Shoes GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Guten Abend Herr B.!

Nach Ihrem letzten Posting zu urteilen, müssen sie noch immer ganz durcheinander sein. 10 × hintereinander zu onanieren schadet nicht nur dem Rückenmark ... nein auch sorgt es bei Fettklößen wie Sie einer sind für Gehirnerweichung. Anders kann ich mir ihre letzten textlichen Ergüsse nicht erklären.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die angebliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH verweigerte trotz Mahnung vom 9. Februar 2005 die Abgabe der geforderten Erklärungen sowie die Begleichung der Kostennote und stellte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2005 Klage anheim, weil sie einen Missbrauchsfall nicht für ausgeschlossen hielt. Daraufhin kam es vor dem Amtsgericht Pirmasens zu einem Zivilrechtsstreit (Az.: 2 C 138/05), in dem Michael B. erneut bewusst ahrheitswidrig behauptete, er habe die E-Card unaufgefordert erhalten. Der erkennende Richter Sch2. gab der Klage mit Urteil vom 20. Juli 2005 statt, da er - in Unkenntnis der „Selbstzusendung“ - einen Missbrauch des Unterlassungsanspruchs nicht feststellen konnte und täuschungsbedingt von der Berechtigung des Klagebegehrens ausging. Die vom Gegner zu tragenden Kosten des Rechtsstreits wurden mit 870,80 EUR festgesetzt.

Der Betroffene übersandte daraufhin unter dem 25. Juli 2005 den gegnerischen Rechtsanwälten seine Kostennote für die anwaltliche Inanspruchnahme wegen des Unterlassungsanspruchs, die er mit Rücksicht auf den vom Amtsgericht niedriger angesetzten Streitwert auf 207,93 EUR korrigiert hatte. Diesen Betrag von 207,93 EUR zahlte die GmbH, woraufhin der Betroffene und Michael B. das Geld entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten. Für die eigentliche anwaltliche Vertretung zahlte die Re2. Fashion & Shoes GmbH insgesamt 2.944,18 EUR.

Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - entweder Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an B. geschickt.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 29., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

25. Zur Realisierung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR, zur Schaffung der Grundlage für eine spätere noch höhere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 31. März 2005 wiederum die We. AG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. März 2005, 12.33 Uhr an die Adresse mi...@b...de von „Ge. Sch.“ unter der E-Mail-Adresse sch...@web.de erneut eine Werbe-E-Card der We. AG mit dem vorgegebenen Bild einer Frau und folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Betreff: Grüße von einem Unwürdigen!

Grußtext:

Wasch mal deine fettigen Harre du dickes Ding!

Dann klappts auch mal miit meiner Wenigkeit ...“
Weil die We. AG bereits am 25. Oktober 2004 wegen des unaufgeforderten Versendens einer Werbe-Grußkarte an die Adresse mi...@b...de abgemahnt und von ihr eine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, die eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR bei erneutem Verstoß vorsah, forderte der Betroffene die We. AG unter Fristsetzung und Ankündigung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderung auf, die verwirkte Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer - insgesamt 5.916,00 EUR - sowie Michael B.s angebliche Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme in Höhe von 816,64 EUR zu bezahlen. Außerdem forderte er eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung, diesmal mit einer höheren Vertragsstrafe von 8.100,00 EUR. Im Schreiben heißt es:
Da Sie die E-Mail an die Adresse mi...@b...de gesandt haben oder zumindest an einem solchen Versand mitgewirkt haben und sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet haben, nicht mehr an eine E-Mail-Adresse unterhalb der Dom.in www.b...de derartige Werbung zu senden, haben Sie die Vertragsstrafe verwirkt.
Die We. AG zahlte die Gelder - insgesamt 6.732,64,00 EUR - an den Betroffenen, der entsprechend der Kooperationsvereinbarung Michael B. die Hälfte weiterleitete.

Wenn sich die We. AG, handelnd wiederum durch Stefan L., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre, und dies auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Wenn in dem Forderungsschriftsatz nicht konkret gerichtliche Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Aufforderungen angekündigt worden wären, hätte die We. AG zumindest versucht, in Vergleichsverhandlungen zur Vereinbarung einer mäßigeren Erhöhung der Vertragsstrafe zu gelangen.

Tatsächlich hatte sich Michael B. - wovon der Betroffene ausging - die Grußkarte selbst geschickt oder einen Dritten bewusst hierzu veranlasst.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 30., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

26. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 16. März 2005 die We2. AG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. März 2005, 12.36 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ga. der Weise“ unter der E-Mail-Adresse ga.445@gmx.de die Werbe-E-Card der We2. AG mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Wasch dich mal du Drecksau!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die We2. AG gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und erteilte die Datenauskunft. Außerdem zahlte sie die geforderten Anwaltskosten, welche der Betroffene und B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.

Wenn sich die We2. AG, handelnd durch den Unternehmensjuristen Rechtsanwalt Jochen Hi., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Wenn in dem Forderungsschriftsatz nicht konkret gerichtliche Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Aufforderungen angekündigt worden wären, hätte die We2. AG ebenfalls all dies nicht getan.

Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - entweder B. die Grußkarte sich selbst geschickt oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.

Michael B. und der Betroffene haben den der We2. AG durch die Erfüllung der Gebührenforderung entstandenen Schaden in Höhe von 532,90 EUR über den Verein Ausgleich e. V. mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 31., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

27. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 29. März 2005 die Chocoladenfabriken ... & ... GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. März 2005, 13.04 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Gu. Dr.“ unter der E-Mail-Adresse g...@web.de eine Werbe-E-Card der GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„na du arsch! alles in ordnung? vielleicht vermisst du mich ja sogar ...“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH gab die Unterlassungserklärung ab. Außerdem zahlte sie die geforderten Anwaltskosten, welche der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.

Wenn sich die GmbH, insbesondere der mit der Angelegenheit befasste Mitarbeiter und heutige Finanzdirektor Michael We3., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher Schritte in dem Abmahnschreiben für den Fall der Nichterfüllung der Aufforderungen spielte für die GmbH bei der von ihr getroffenen Entscheidung dagegen keine Rolle. Für die eigene anwaltliche Vertretung zahlte die GmbH ca. 1.500,00 EUR.

Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - entweder Michael B. die Grußkarte sich selbst geschickt oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.

Michael B. und der Betroffene haben den der GmbH durch die an sie gezahlten Gelder sowie durch die eigenen Anwaltskosten entstandenen Schaden mit einer Zahlung in Höhe von 2.078,60 EUR über den Verein Ausgleich e. V. mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 32., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)


28. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 26. April 2005 - von April 2005 an war der Betroffene als Einzelanwalt mit Kanzleisitz in der ...-straße ... in München tätig - die Sy. Verlag GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 14.48 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Jo. Wo.“ unter der E-Mail-Adresse je...-der-dich-liebt@gmx.de eine Werbe-E-Card der GmbH mit dem vorgegebenen Bild einer Katze und folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„ist diese muschi denn nicht süss??
wäre das nicht etwas für dich??
schau dir nur die sexy fesseln an!!!

geil oder???“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH gab am 23. Juni 2005 die Unterlassungserklärung ab, erteilte die Datenauskunft und überwies das Geld, welches der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung teilten.
Wenn sich die Verantwortlichen der GmbH einer Manipulation sicher bewusst gewesen wären und diese auch hätten beweisen können, hätten sie all dies nicht getan.

Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene auch ausging - entweder Michael B. sich die Grußkarte selbst geschickt oder bewusst einen Dritten dazu veranlasst.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 34., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

29. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 6. Mai 2005 die Partei Bündnis 90/Die Grünen in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 14.55 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Jo2. Wo2.“ unter der E-Mail-Adresse jo...@superstarfan.de eine Werbe-E-Card der Partei ... mit folgendem inividuellen Text unaufgefordert erhalten:
„hi Dickerchen!!!“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Partei gab am 20. Mai 2005 die Unterlassungserklärung ab und überwies das Geld, das anschließend der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.

Wenn sich die Partei einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und dies auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Ebenso hätte die Partei wahrscheinlich all dies nicht getan, wenn die Abmahnung nicht die Ankündigung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung enthalten hätte. Die Bundesgeschäftsführerin Dr. St2. hatte zwar einen Manipulationsverdacht, sah sich aber nicht in der Lage, einen solchen hinreichend zu belegen, geschweige denn zu beweisen.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte selbst geschickt oder aber einen Dritten dazu bewusst veranlasst.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 35., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)


30. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 4. Mai 2005 den Einzelkaufmann Ge3. Re3. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, B. hätte am 15. April 2005, 15.01 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Kl. Ge2.“ unter der E-Mail-Adresse e...@ecards4u.de eine Werbe-E-Card des Ge3. Re3. unaufgefordert erhalten.

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Der Geschädigte Ge3. Re3. gab am 7. Mai 2005 die Unterlassungserklärung ab und bezahlte am 10. Mai 2005 den geforderten Kostenersatz, welchen der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.

Ge3. Re3. hatte zwar einen Manipulationsverdacht und vermutete, nachdem er sich Informationen im Internet über Michael B. und den Betroffenen angeschaut hatte, ein abgekartetes Spiel zwischen beiden. Weil er aber keine konkreten beweisbaren Anhaltspunkte dafür sah und zugleich Angst vor seine Existenz vernichtenden Maßnahmen durch Michael B. und den Betroffenen für den Fall seiner Weigerung hatte, kam er den Aufforderungen nach. Die Ankündigung von gerichtlichen Schritten für den Fall der Weigerung im Abmahnschreiben selbst spielte für seine Entscheidung jedoch keine Rolle.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - B. die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder einen Dritten bewusst hierzu veranlasst.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 36., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

31. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 9. Mai 2005 den Einzelkaufmann Ha3.-Pe. van den Br. in ..., handelnd unter der Firma Ra2., mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.08 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Kl. Ge2.“ unter der E-Mail-Adresse kl.ge2...@gmx.de eine Werbe-E-Card der Ra2. mit dem vorgegebenen Foto eines korpulenten Mannes und folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:

„pass auf!!

wenn du weiter ohne ende lebensmittel in dich hineinstopfst, wirst du bald so aussehen.

jemand der es gut mir dir meint“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Der Geschädigte reagierte jedoch trotz unter dem 31. Mai 2005 erfolgter Mahnung nicht. Daraufhin reichte der Betroffene für seinen Mandanten mit Schriftsatz vom 26. Juli 2005 Klage beim Landgericht Mönchengladbach ein (Az.: 1 O 322/05), die aber zunächst nicht weiter verfolgt wurde, bis der Betroffene schließlich unter dem 31. März 2006 die Klage zurücknahm. Grund hierfür war die am 24. August 2005 erfolgte Durchsuchung und das damit verbundene wesentlich erhöhte Verfolgungsrisiko.

Tatsächlich hatte - wie der Betroffene wusste bzw. wovon er ausging - Michael B. sich die Grußkarte selbst geschickt oder dies durch einen Dritten bewusst veranlasst.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 37., des Urteils des Landgericht Osnabrück vom 17. Februar 2012)


32. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 4. Mai 2005 die Ot. Bo. He2. Care GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.08 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Joseph Kleine“ unter der E-Mail-Adresse info@ot...at eine Werbe-E-Card der Ot. Bo. He2. Care GmbH unaufgefordert erhalten.

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH gab am 11. Mai 2005 über ihre anwaltliche Vertretung die Unterlassungserklärung ab, erteilte die Datenauskunft und zahlte das Geld, welches von dem Betroffenen und seinem Mandanten entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufgeteilt wurde.

Wenn sich die GmbH einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und dies auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Ebenso hätte die GmbH all dies nicht getan, wenn die Abmahnung nicht die Ankündigung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichtbefolgung ihrer Aufforderung enthalten hätte. Die Unternehmensjuristin, Rechtsanwältin Th., wollte, auch ergänzend extern anwaltlich beraten, einem aus ihrer Sicht unsicheren Rechtsstreit aus dem Weg gehen.

Für die eigene anwaltliche Beratung zahlte die Ot. Bo. He2. Care GmbH eine Pauschale von 2.100,00 EUR.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten schicken lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 38., des Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)


33. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 28. April 2005 die Olympiapark GmbH in München mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.09 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „So2.zeit2005“ unter der E-Mail-Adresse so...@gmx.de eine Werbe-E-Card der Ol. Mü. GmbH unaufgefordert erhalten.

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH hatte in diesem Fall noch keinerlei Manipulationsverdacht und ging von einer eindeutigen Rechtslage zugunsten Michael B.s aus. Wenn sich die GmbH, handelnd durch den damaligen Prokuristen und Hausjuristen Na., allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Die mit dieser Abmahnung verbundene Ankündigung gerichtlicher Schritte spielte für die Entscheidung der GmbH, den Aufforderungen nachzukommen, keine Rolle.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber von einem Dritten bewusst schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den der GmbH durch das an sie gezahlte Geld entstandenen Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 39., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)


34. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 2. Mai 2005 den Verein Deutsches Jugendherbergswerk Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e. V. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.11 Uhr, an mi...@b...de von „Ge5. H.“ unter der E-Mail-Adresse gerd... h...@gmx.de eine Werbe-E-Card des Jugendherbergsvereins mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„so eine Jugendherberge ist doch der ideale ort für eine gruppensexparty, oder ...?? saftsack alter!“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Der anwaltlich beratene Jugendherbergsverein gab daraufhin am 6. Mai 2005 eine hinsichtlich der Höhe des Vertragsstrafenversprechens auf 4.000,00 EUR reduzierte Unterlassungserklärung ab und zahlte den entsprechenden auf 392,66 EUR abgesenkten Kostenersatz, welchen der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.

Der mit der Sache bei dem Verein befasste Leiter des Finanzwesens, Herr Kl2., der ergänzend anwaltliche Beratung einholte, ging von einer manipulationsfreien E-Card-Zusendung aus und schöpfte keinerlei Verdacht. Wenn der Verein sich allerdings einer Manipulation sicher gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte er all dies nicht getan.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - B. die Grußkarte entweder selbst zugesandt oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den dem Verein entstandenen Schaden mit einer Zahlung in Höhe von 1.593,26 EUR über den Verein Ausgleich e. V. mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 40., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

35. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 2. Mai 2005 den Einzelkaufmann Ha3.-Ot. Re4. in ..., handelnd unter Ha2. Online, mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.13 Uhr, an mi...@b...de von „Ge4. Fr2.“ unter der E-Mail-Adresse ge4.fr2h@web.de eine Werbe-E-Card des Ha2. Online mit einer vorgegebenen Empfehlung für den Ha2.-Online-Shop und folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Das wäre doch genau das richte für dich du kleine schlampe!!

Viele Grüsse, Ge4. Fr2.“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Ha3.-Ot. Re4. gab am 4. Mai 2005 nach anwaltlicher Beratung eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Nachdem es ihm gelungen war, unter Hinweis auf die extreme finanzielle Belastung seines schlecht laufenden Geschäfts eine Reduzierung der Kostennote auf 116,00 EUR zu erreichen, zahlte er dieses Geld, welches sich der Betroffene und Michael B. entsprechend aufteilten.

Ha3.-Ot.-Re4. hatte zwar nach einer Internetrecherche der Namen des Betroffenen und von Michael B. den Verdacht, dass es sich um irgendeine Manipulation handeln könnte, kam den Aufforderungen aber aufgrund der Nichtbeweisbarkeit des Verdachts und wegen der im Abmahnschreiben angekündigten gerichtlichen Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderung trotzdem nach.

Tatsächlich hatte sich Michael B. - wovon der Betroffene wiederum ausging - die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.

Michael B. und der Betroffene haben den Schaden des Geschädigten zwischenzeitlich ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 41., des Urteils des Landgericht Osnabrück vom 17. Februar 2012)

36. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 28. April 2005 die Os. GmbH in ... mit der bewusst Wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.19 Uhr, an mi...@b...de von „De2. Me2.“ unter der E-Mail-Adresse de2me2@gmx.de eine Werbe-E-Card der Os. GmbH unaufgefordert erhalten.

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH gab am 4. Mai 2005 die Unterlassungserklärung ab, erteilte die Datenauskunft und zahlte das geforderte Geld, welches der Betroffene und Michael B. entsprechend aufteilten.

Der mit der Sache bei der GmbH befasste Rechtsanwalt Ho. ging von einer manipulationsfreien E-Card-Zusendung aus und schöpfte keinerlei Verdacht. Wenn die GmbH sich allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher Schritte im anwaltlichen Abmahnschreiben für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen spielte für die Entscheidung der GmbH allerdings keine Rolle.

Tatsächlich hatte sich Michael B. - wie der Betroffene wusste bzw. wovon er ausging - die Karte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.

Michael B. und der Betroffene haben den der Os. GmbH entstandenen Schaden mittlerweile durch Zahlung von 822,30 EUR über den Verein Ausgleich e. V. ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 42., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

37. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 28. Mai 2005 die Firma Alois Re5. e. K. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.24 Uhr, an mi...@b...de von „He3. Wa.“ unter der E-Mail-Adresse he...4990@gmx.de eine Werbe-E-Card des Ca.-Shops Re5. mit dem vorgegebenen Foto eines Frauen-Tops und folgendem individuellen Text im Betreff und im Haupttext der Grußkarte unaufgefordert erhalten:
„Betreff: Schau Dir das mal an du schlampe!

Hallo, ich war heute bei Ca. Shop Re5. unterwegs und habe dabei etwas interessantes für dich flittchen gefunden.

Take this and make my day!

Viele Grüsse, He3. Wa.“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Firma verweigerte jedoch unter dem 13. Mai 2005 anwaltlich die Abgabe der geforderten Erklärungen und die Begleichung der Kostennote. Der Betroffene reichte daraufhin in Absprache mit Michael B. unter dem 28. Juli 2005 Klage beim Landgericht Traunstein ein (Az.: 6 O 1903/05). Diese Klage nahm er jedoch mit Schriftsatz vom 30. August 2005 zurück. Grund für diesen Entschluss war die am 24. August 2005 erfolgte Durchsuchung und das damit verbundene Aufdeckungsrisiko.

Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - Michael B. sich die Grußkarte selbst geschickt oder von einem Dritten bewusst schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 43., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

38. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 21. April 2005 den Lesben- und Schwulenverband in ... (...) e. V. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.28 Uhr, an mi...@b...de von „Ma2. Lu.“ unter der E-Mail-Adresse ma2...lu.5@gmx.de eine Werbe-E-Card des LSVD mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Schaff dir eine Familie an und nerve hier nicht ständig in unserem Forum rum. Sonst treffen wir noch ganz andere Maßnahmen!!“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Der ... gab am 3. Mai 2005 anwaltlich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, erteilte die Datenauskunft und zahlte aufgrund des niedrigeren Vertragsstrafenversprechens lediglich einen Betrag in Höhe von 184,54 EUR, den sich der Betroffene und Michael B. entsprechend teilten.

Der mit der Sache beim ... befasste Bundesanwalt a. D. Manfred Br2. ging von einer manipulationsfreien E-Card-Zusendung aus und schöpfte zunächst keinerlei Verdacht. Wenn der Verband sich allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte er all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher Schritte im anwaltlichen Abmahnschreiben für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen spielte für die Entscheidung des Verbandes allerdings keine Rolle.

Für die eigene anwaltliche Beratung zahlte der ... 308,21 EUR.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst zugesandt oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den dem Verband entstandenen Schaden mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 44., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

39. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 27. April 2005 die en. GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Micheal B. habe am 15. April 2005, 15.40 Uhr, an mi...@b...de von „Be2. Ze.“ unter der E-Mail-Adresse be3...ze@gmx.tm eine Werbe-E-Card der en. GmbH unaufgefordert erhalten.

Diese Grußkarte enthielt neben dem vorgegebenen Text „Einweihungsfete: Lass’ uns auf die neue Wohnung anstoßen!“ folgenden individuellen Text:
„Die neue Adresse lautet:

Be2. Ze.

Bei dir demnächst um die Ecke 23

60486 Frankfurt

Telefon: ...

pass gut auf dich auf, wenn wir demnächst tür-an-tür wohnen!“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH gab am 4. Mai 2005 die Unterlassungserklärung ab und zahlte nach Fristsetzung zum 13. Mai 2005 das Geld, welches der Betroffene und Michael B. sich entsprechend teilten.

Der mit der Sache bei der GmbH befasste Bearbeiter in der Rechtsabteilung, Joachim Be3., ging von einer manipulationsfreien E-Card-Zusendung aus und schöpfte keinen Verdacht. Wenn die GmbH sich allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte er all dies nicht getan. Die GmbH hätte all dies ebenso wenig getan, wenn im Abmahnschreiben nicht gerichtliche Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen angekündigt gewesen wären.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Karte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den der en. GmbH entstandenen Schaden mittlerweile mit einer Zahlung von 609,21 EUR über den Verein Ausgleich e. V. ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 45., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)


40. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 12. Mai 2005 die Gemeinde Bad Su. mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 10. Mai 2005, 13.49 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ge4. Ha4.“ unter der E-Mail-Adresse gerda.ha4...@gmx.de eine Werbe-E-Card der Gemeinde von der Dom.in www.b...-su.de mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Versuchs mal mit diesem Bad. Hilft vielleicht gegen deine Knochenweiche. Ober besser, lass es doch lieber sein. Sonst verkalkst du noch total!!!“

Für den Schriftsatz verwenden sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Hierauf reagierte die Gemeinde jedoch nicht. Nach Mahnung durch den Betroffenen mit Schriftsatz vom 31. Mai 2005 teilte der Bürgermeister mit Schreiben vom 6. Juni 2005 lapidar mit, es handle sich bei der Dom.in www.bad-su.de nicht um die Adresse der Gemeinde, weshalb er die beiden Schriftsätze als gegenstandslos betrachte. Daraufhin verfolgten Michael B. und der Betroffene die Angelegenheit nicht weiter.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten schicken lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 46., des Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

41. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Micheal B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 11. Mai 2005 die Ci. Deutschland GmbH & Co. KG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 10. Mai 2005, 13.52 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „De3. Ja.“ unter der E-Mail-Adresse de3.ja@web.de eine Werbe-E-Card der Ci. Deutschland GmbH & Co. KG mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Vielleicht was f... besseres als dich... Hallo süsser Knabe! Kann ich vielleicht mit meinem Zauberstab in deine Möse stopfen??“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Firma Ci. überreichte am 18. Mai 2005 anwaltlich die Unterlassungserklärung, erteilte jedoch weder die Datenauskunft noch zahlte sie die Anwaltskosten; auch nicht, als der Betroffene letztere mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 anmahnte. Daraufhin verfolgten Michael B. und der Betroffene die Angelegenheit aus unbekannt gebliebenen Gründen nicht weiter.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 47., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

42. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 12. Mai 2005 den ...-rundfunk - eine Anstalt öffentlichen Rechts - in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 10. Mai 2005, 14.57 Uhr, an mi...@b...de von „Eb. We4.“ unter der E-Mail-Adresse ebwe4r@gmx.de eine Werbe-E-Card unaufgefordert erhalten.

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Anstalt überreichte am 18. Mai 2005 anwaltlich eine einfache Unterlassungserklärung, mithin ohne Vertragsstrafversprechen, und lehnte es mit Schreiben vom 2. Juni 2005 ab, die Datenauskunft zu erteilen und die geforderten Anwaltskosten zu bezahlen.

Nach erfolgloser Mahnung vom 25. Mai 2005 wegen der nichtgezahlten Kosten erwirkte der Betroffene für Michael B. mit Antrag vom 2. Juni 2005 beim Amtsgericht Hünfeld unter dem Az.: 05-...-0-9 einen Mahnbescheid, gegen den der ...-rundfunk Widerspruch einlegte. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Stuttgart stellte der Betroffene für seinen Mandanten Michael B. mit Schriftsatz vom 5. August 2005 den Antrag aus dem Mahnbescheid. Das unter dem Az.: 4 C 5235/05 geführte Verfahren endete mit der Abweisung der Klage durch Urteil vom 25. Oktober 2005.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 48., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

43. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 12. Mai 2005 die Betreiber des Hotels „Der kl. Pr.“ An2. und No2. Ra. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 10. Mai 2005, 15.01 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Jü. Da.“ unter der E-Mail-Adresse j...da@gmx.de eine Werbe-E-Card mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo du Bückstück!

Lass doch die Finger von den Kindern du flachwixer.“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltlichen Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Das Hotel ließ mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Mai 2005 sämtliche Forderungen zurückweisen. Daraufhin stellte der Betroffene für seinen Mandanten Michael B. am 6. Juni 2005 vor dem Landgericht Baden Baden gegen An2. und No2. Ra3., beide handelnd unter „Hotel Der kl. Pr.“, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Das Landgericht verwies den Rechtsstreit (Az.: 2 O 241/05) mit Beschluss vom 8. Juli 2005 an das Amtsgericht Baden Baden, das den Antrag mit Beschluss vom 21. Juli 2005 mangels Verfügungsgrundes zurückwies (Az.: 7 C 341/05).

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 49., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

44. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 17. Mai 2005 den Einzelkaufmann Ralf Fr3. in ..., handelnd unter IBPS Fr3., mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 10. Mai 2005, 15.04 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ge5. So2.“ unter der E-Mail-Adresse ge5...so2-online@web.de eine Werbe-E-Card - eine Luftaufnahme - mit folgendem individuellen Text in der E-Card unaufgefordert erhalten:
„Von hier oben schauts richtig heimelig aus, oder? Wie wäre es mit einem kleinen Sprung, das wäre ein großer Schritt für die Online-gemeinde, wenn du verreckst!!“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Ralf Fr. übersandte am 20. Mai 2005 sowohl die Unterlassungserklärung als auch die Datenauskunft, wies jedoch das Kostenbegehren zurück. Weil Michael B. in der Zurückweisung der Kostentragungspflicht trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung einen Widerspruch sah, erwirkte er mit Antrag vom 25. Mai 2005 beim Amtsgericht Hünfeld unter der Az.: 05-...-0-0 einen Mahnbescheid, gegen den der Geschädigte aber voll umfänglich Widerspruch einlegte. Am 5. Juli 2005 telefonierte der Betroffene mit Ralf Fr3., erörterte die Störerhaftung und schlug hälftige Zahlung vor, was der Geschädigte indes mit Schreiben vom 15. Juli 2005 ablehnte. Michael B. und der Betroffene verfolgten die Angelegenheit nicht weiter im Hinblick auf das erhöhte Aufdeckungsrisiko wegen der Durchsuchung vom 24. August 2005.

Tatsächliche hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten schicken lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 50., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

45. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 19. Mai 2005 die AO. Computer GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 16. Mai 2005, 22.53 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „no2...@available.com“ unter der E-Mail-Adresse no2...@available.com eine Werbe-E-Card der AO. Computer GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Dear Michael,
Vielleicht habe die auch ein upgrade zu Brain v0.2. Bei dem Scheiss den du in den Foren verzapfst ist das N[]TIG.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 664,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH - von einer unmanipulierten Zusendung ausgehend - gab am 27. Mai 2005 die Unterlassungserklärung ab und zahlte das Geld, das der Betroffene und Michael B. sich entsprechend teilten.

Der mit der Abmahnung bei der GmbH zunächst konfrontierte Sachbearbeiter Gn. ging von einer manipulationsfreien E-Card-Zusendung aus und schöpfte keinen Verdacht. Nach Weiterleitung der Abmahnung durch Gn. an die Zentrale in den Niederlanden und dortige anschließende Prüfung unterschrieb Gn. die Unterlassungserklärung.

Die Grußkarte hatte Mariano W. in Absprache mit Michael B. übersandt. Der Betroffene ging davon aus, dass sich Michael B. die Karte entweder selbst geschickt hatte oder sich von einem Dritten hatte schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 51., des Urteils des Landgericht Osnabrück vom 17. Februar 2012)

46. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 23. Mai 2005 die Einzelkauffrau Christine We5. in ..., handelnd unter se...de, mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 16. Mai 2005, 22.57 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Pe. Mu.“ unter der E-Mail-Adresse ecard@ch...we5.net eine Werbe-E-Card der Geschädigten mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo Michael B.!

Boah, so ein Volldepp wie du gehört auch ausgestellt, hier oder beim Haagens...

Viele Grüße von pe mu“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Christine We5. gab am 25. Mai 2005 die Unterlassungs- und die Datenerklärung ab. Außerdem zahlte sie das Geld, welches sich der Betroffene und Michael B. entsprechend aufteilten.

Die Geschädigte schöpfte zwar einen vagen Manipulationsverdacht, sah aber keine diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkte und Beweismöglichkeiten. Wenn sie sich allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher Schritte im anwaltlichen Abmahnschreiben für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen spielte für Christine We5. bei ihrer Entscheidung nur eine untergeordnete Rolle. Ausschlaggebend war für sie vielmehr, dass das Abmahnschreiben unter einem Anwaltsbriefkopf verfasst war.
Tatsächlich hatte die Grußkarte Mariano W. auf Veranlassung Michael B.s übersandt. Der Betroffene ging davon aus, dass B. sich die Karte entweder selbst geschickt hatte oder sich von einem Dritten hatte schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den der Geschädigten entstandenen Schaden mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 52., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

47. Zur Realisierung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR, zur Schaffung der Grundlage für eine spätere, noch höhere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 26. Mai 2005 erneut die Ol. Mü. GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. Mai 2005, 22.27 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ha3.-im@Glu...de“ mit der E-Mail-Adresse Ha3.-im@Glu...de erneut eine Werbe-E-Card der GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hi du Trienchen

Schon heute mal vor der Tür gewesen?

Vielleicht moderst du auch schon.

Pass auf, dass die Sonne nicht dein Fell versengt.“
Weil die Ol. Mü. GmbH bereits am 28. April 2005 wegen des unaufgeforderten Versendens einer Werbe-Grußkarte an die Adresse mi...@b...de abgemahnt und von ihr eine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, die eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR bei erneutem Verstoß vorsah, forderte der Betroffene die GmbH unter Fristsetzung und Ankündigung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderung auf, die verwirklichte Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR sowie die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme in Höhe von 816,64 EUR zu bezahlen. Außerdem forderte er eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung, diesmal mit einer höheren Vertragsstrafe von 8.100,00 EUR. Im Schreiben heißt es:
Da Sie die E-Mail genauso wie seinerzeit an die Adresse mi...@b...de gesandt haben oder zumindest an einem solchen Versand mitgewirkt haben und sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet haben, nicht mehr an E-Mail-Adresse unterhalb der Dom.in www.b...de derartige Werbung zu senden, haben Sie die Vertragsstrafe verwirkt.

Die GmbH zahlte die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR sowie den geforderten Kostenersatz von 816,64 EUR, woraufhin der Betroffene und B. die beiden Beträge entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung untereinander aufteilten. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung mit dem höheren Vertragsstrafenversprechen gab die GmbH am 7. Juni 2005 ab.

Die GmbH hatte auch in diesem Fall noch keinerlei Manipulationsverdacht, ging von einer eindeutigen Rechtslage zugunsten B.s aus und vermutete ein Versäumnis ihres Internetproviders beim Sperren der Adressen von B. nach der ersten Abmahnung. Wenn sich die GmbH, beraten durch den damaligen Prokuristen und Hausjuristen Na., allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Wenn die zweite Abmahnung und Vertragsstrafenforderung nicht mit der Ankündigung gerichtlicher Schritte seitens Michael B.s und des Betroffenen verbunden gewesen wären, hätte die GmbH versucht, in Vergleichsverhandlungen einzutreten.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - entweder Michael B. die Grußkarte selbst geschickt oder einen Dritten hierzu bewusst veranlasst.
Michael B. und der Betroffene haben den der GmbH entstanden Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung von 10.255,76 EUR mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 53., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

48. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 30. Mai 2005 den Einzelkaufmann Matthias Un. in ..., handelnd unter Te.-land, mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. Mai 2005, 22.44 Uhr, an mi...@b...de von „Ge5. Im.“ unter der E-Mail-Adresse Ge5.-Im...@gmx.de eine Werbe-E-Card des Mattias Un. mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
 „Hallo Bärchen,

schon wieder rallig? Lass es dir doch von einer professionellen besorgen!“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Der Geschädigte übersandte am 8. Juni 2005 die Unterlassungserklärung. Durch Einschaltung des Einzelhandelsverbandes erreichte Mattias Un. einen niedrigeren Streitwert von 2.000,00 EUR und eine reduzierte Kostenrechnung über einen Betrag von 223,76 EUR, den er dann bezahlte. Der Betroffene und Michael B. teilten sich die Gelder untereinander auf.

Wenn der Geschädigte sich allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte er all dies nicht getan.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten bewusst zuschicken lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 54., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

49. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 27. Mai 2005 die ... Kl3. Vertriebsgesellschaft mbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. Mai 2005, 22.57 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Se. He4.“ mit der E-Mail-Adresse s.he4@gmx.de eine Werbe-E-Card mit elektronischem Querverweis auf einen Infobrief der GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo Michael!! Nimm doch das gegen deine ‚geistigen‘ Beschwerden. Vielleicht hilft ja bereits ein ganzer Kasten von dem zeug hier, um wieder Klarheit in deinem Kopf zu erlangen. Beste Grüße und Wünsche zum baldigen verscheiden“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH übersandte am 1. Juni 2005 die Datenauskunft, weigerte sich jedoch sowohl die Unterlassungserklärung abzugeben als auch die Anwaltskosten zu tragen. Michael B. und der Betroffene verfolgten die Angelegenheit nicht mehr weiter, da ihnen die Bearbeitung sehr aufwendig erschien und zudem wegen der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung ein wesentlich erhöhtes Verfolgungsrisiko bestand.

Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - Michael B. sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten bewusst zusenden lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 55., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012).

50. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 3. Juni 2005 die Firma Dieter St3. e. K. in ..., handelnd unter Te.-world, mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. Mai 2005, 23.13 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ud.“ mit der E-Mail-Adresse ud.li...@gmx.de eine Werbe-E-Card der Firma Dieter St3. e. K. mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo komm mal wieder runter und trink lieber eine tasse tee du trampel“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Firma ließ jedoch mit Schriftsatz vom 7. Juni 2005 nicht nur die Forderungen zurückweisen, sondern auch noch die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung von S. in Höhe von 644,50 EUR fordern.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 mahnte der Betroffene die Unterlassungserklärung unter erneuter Fristsetzung an und drohte für den Fall, dass die Gegenforderung nicht binnen gleicher Frist zurückgenommen werde, die Erhebung einer negativen Feststellungsklage an.

Mit Schriftsatz vom 1. August 2005 erhob Michael B. durch den Betroffenen vor dem Amtsgericht Starnberg Klage auf Abgabe der Unterlassungserklärung und Erteilung der Datenauskunft (Az.: 4 C 1585/05). Die Klageschrift wurde jedoch nicht zugestellt, weil der Kostenvorschuss nicht einbezahlt wurde. Die Angelegenheit wurde von Michael B. und dem Betroffenen nicht mehr weiter verfolgt, da Michael B. für die Durchführung des Klageverfahrens kein Geld hatte und zudem wegen der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung ein wesentlich erhöhtes Verfolgungsrisiko bestand.

Tatsächlich hatte sich Michael B. - wovon der Betroffene ausging - die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder sich von einem Dritten bewusst übersenden lassen.

Michael B. und der Betroffene haben der Firma den durch deren eigene Anwaltskosten entstandenen Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung von 644,50 EUR mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 56., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

51. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 31. Mai 2005 die Ha5. GmbH & Co. KG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, B. hätte am 28. Mai 2005 von 16.38 bis 16.39 Uhr an die Adresse mi...@b...de von „Ma2. CGN“ unter der E-Mail-Adresse „no...@name.name“ sechs Werbe-E-Cards der Ha5. GmbH mit jeweils folgenden individuellen Texten in einer Grußkarten-Mail unaufgefordert erhalten:
„Key wahzzzz uuuup - mi.!“
Zumindest in einer der Grußkarten von 16.38 Uhr stand zudem:
„Hi Dicker,

grüße aus dem LSD-Land.

Vielleicht solltes du mal ein bischen Ha5. essen, denn ha5. macht Kinder fro - dann bist du nicht mehr so sexuell frustriert.

lg

Ma2.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Firma Ha5. übersandte am 8. Juni 2005 eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafenversprechen von 2.500,00 EUR und zahlte auf der Grundlage eines Streitwertes von lediglich 600,00 EUR Kosten in Höhe von 81,43 EUR. Außerdem erteilte sie mit Schreiben vom 17. Juni 2005 die Datenauskunft.

Wenn sich Ha5., beraten durch den Justiziar Rechtsanwalt To., allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte die Firma all dies nicht getan. Genauso hätte sie all dies nicht getan, wenn im Abmahnschreiben keine gerichtlichen Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen angekündigt worden wären.
Tatsächlich hatte die Grußkarte Mariano W. auf Veranlassung von Michael B. geschickt. Der Betroffene ging davon aus, Michael B. hätte sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 57., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

52. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. am 10. Juni 2005 die Landesbank ... in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. Juni 2005, 12.39 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ha3. Ge6.“ unter der E-Mail-Adresse ha...ge6@gmx.de eine Werbe-E-Card der Landesbank mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Du nervst hier nur rum!!! Lass es bitte sein und versuche dich an gegnern, die es wert sind!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Landesbank ... übersandte am 17. Juni 2005 eine hinsichtlich der Vertragsstrafe auf 500,00 EUR modifizierte Unterlassungserklärung. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 erteilte sie zudem die Datenauskunft.
Mit Rücksicht auf die herabgesetzte Vertragsstrafe korrigierte der Betroffene seine Kostennote und verlangte mit Schriftsatz vom 17. Juni 2005 unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 3.000,00 UER nunmehr Zahlung von 308,21 EUR, die die Landesbank ... dann später auch bezahlte. Den Betrag teilten sich der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung auf.

Wenn sich die Landesbank ..., beraten durch den Justiziar Rechtsanwalt Dr. Sch2., allerdings einer Manipulation sicher gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte die Firma all dies nicht getan. Genauso hätte sie all dies nicht getan, wenn im Abmahnschreiben keine gerichtlichen Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen angekündigt worden wären.
Tatsächlich hatte sich Michael B. - wovon der Betroffene ausging - die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder sie sich von einem Dritten bewusst zusenden lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 58., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

53. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 17. Juni 2005 die Brennerei Hu. Va. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, B. hätte am 7. Juni 2005, 12.51 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „De2. St4.“ eine Werbe-E-Card der Brennerei mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„nimm doch mal einen kräftigen schluck aus der pulle, vielleicht beruhigt dich das wieder.“
Außerdem hätte sein Mandant am 15. Juni 2005, 15.11 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von info@va...de eine Newsletter unaufgefordert erhalten.
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltlichen Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Brennerei ließ jedoch mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juni 2005 nicht nur die Forderungen zurückweisen, sondern auch noch die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung in Höhe von 644,50 EUR fordern. Zudem würde man, so die Anwälte weiter, der Mandantin zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage raten, wenn die Abmahnung nicht bis zum 4. Juli 2005 zurückgenommen werden würde.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2005 erhob Michael B. durch den Betroffenen vor dem Amtsgericht Cochem Klage auf Abgabe der Unterlassungserklärung und Erteilung der Datenauskunft sowie eine negative Feststellungsklage bezüglich der gegnerischen Gebührenforderung (Az.: 2 C 496/05). Die Klageschrift wurde jedoch nicht zugestellt, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde. Mit Schreiben vom 27. November 2005 nahm Michael B. die Klage schließlich zurück. Grund war das wegen der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentlich erhöhte Verfolgungsrisiko.

Die Grußkarte hatte sich Michael B. - wovon der Betroffene auch ausging - entweder selbst oder durch einen Dritten bewusst zuschicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben der Brauerei den durch die Kosten deren eigener anwaltlicher Inanspruchnahme entstandenen Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung in Höhe von 644,50 EUR mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 59., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012).

54. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 14. Juni 2005 die Gemeinschaftspraxis Dres. med. Di. und Ne. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. Juni 2005, 13.07 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Hermann E. Wa2.“ mit der E-Mail-Adresse hewa2...@aol.com eine Werbe-E-Card der Gemeinschaftspraxis mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„schaff dir doch mal was süsses kleines an. oder einen Hund, vielleicht bringt dich das auf andere gedanken“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Weil keine Reaktion erfolgte, mahnte der Betroffene mit Schriftsatz vom 28. Juni 2005 die Erledigung an. Doch auch dieses Schreiben blieb ohne Reaktion. Der Betroffene und Michael B. verfolgten die Angelegenheit aus unbekannt gebliebenen Gründen dann nicht mehr weiter.

Die Gemeinschaftspraxis zahlte für die eigene anwaltliche Beratung 220,40 EUR, die Michael B. und der Betroffene über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung in gleicher Höhe mittlerweile ausgeglichen haben.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder sich von einem Dritten bewusst zusenden lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 60., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

55. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 16. Juni 2005 die ... Internet Produktions- und Vermarktungsgesellschaft mbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. Juni 2005, 13.12 Uhr, an mi...@b...de von „Jo3. Wi2.“ mit der E-Mail-Adresse jo3.wi2...@gmx.net eine Werbe-E-Card der GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Freue dich nicht zu früh! irgendwann bist du ganz unten und man wird dich mit füßen treten.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH gab am 23. Juni 2005 die Unterlassungserklärung ab und zahlte auch das Geld, welches sich der Betroffene und Michael B. entsprechend aufteilten.

Zwar hatte der seinerzeit bei der Geschädigten für die Abmahnung zuständige Mitarbeiter Frederic Ko. einen vagen Manipulationsverdacht, sah aber keine Möglichkeit, dies konkret darzulegen und zu beweisen. Wenn sich die Geschädigte allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Genauso hätte die Geschädigte all dies nicht getan, wenn im Abmahnschreiben keine gerichtlichen Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen angekündigt worden wären.

Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - Michael B. sich die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder sich von einem Dritten übersenden lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 61., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

56. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 14. Juni 2005 die Co2. GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. Juni 2005, 13.48 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Uwe So2.“ mit der E-Mail-Adresse uwe.so2...@aol.com eine Werbe-E-Card der GmbH unaufgefordert erhalten.

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH gab am 21. Juni 2005 die Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nicht die Anwaltskosten.

Weil der Betroffene und Michael B. in der Zurückweisung der Kostentragungspflicht trotz Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung widersprüchliches Verhalten sahen, erwirkte der Betroffene für Michael B. mit Antrag vom 7. Juli 2005 beim Amtsgericht Hünfeld unter dem Az.: 05-...-0-9 den Erlass eines Mahnbescheids, gegen den die GmbH jedoch vollumfänglich Widerspruch einlegte. Nach Abgabe an das Amtgericht Potsdam (Az.: 21 C 376/05) am 1. September 2005 nahm der Betroffene für Michael B. unter dem 18. November 2005 die Klage zurück. Grund war das wegen der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentliche erhöhte Verfolgungsrisiko.

Tatsächlich hatte sich Michael B. - wovon der Betroffene ausging - die Karte entweder selbst zugeschickt oder sich von einem Dritten bewusst zusenden lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 62., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

57. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 12. Juli 2005 die Wi3. Herrenmoden GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 4. Juli 2005, 17.25 Uhr, an mi...@b...de von „Kl. So2.“ mit der E-Mail-Adresse Kl...So...@web.de eine Werbe-E-Card mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Eine Einladung zur Hochzeit werde ich dir nicht schicken. Die bekommen nämlich nur freunde und leute die ich mag.

f.d.s.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von Euro 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH lehnte jedoch die geltend gemachten Forderungen mit Schreiben vom 14. Juli 2005 ab. Der Betroffene erhob für Michael B. dann zunächst mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 vor dem Amtsgericht Nordheim Klage auf Abgabe der Unterlassungserklärung und Erteilung der Datenauskunft (Az.: 3 C 613/05), nahm diese aber mit Schriftsatz vom 18. November 2005 zurück. Der Grund war das wegen der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentlich erhöhte Verfolgungsrisiko.

Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - Michael B. sich die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder sich von einem Dritten bewusst übersenden lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 63., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

58. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 7. Mai 2005 die en. Mitteldeutsche Energie AG aus ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 4. Juli 2005, 17.30 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Uwe De4.“ mit der E-Mail-Adresse uwe-de4@gmxpro.de eine Werbe-E-Card der AG mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo B.!

nimmst du denn auch meine gruesse eines im vergleich zu dir unwuerdigen ueberhaupt an? wenn ja: ich gruesse meinen herrn und meister! ;P“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Aktiengesellschaft gab am 20. Juli 2005 die Unterlassungserklärung ab, erteilte die Datenauskunft und zahlte das geforderte Geld, welches sich der Betroffene und Michael B. entsprechend aufteilten.

Die bei der Aktiengesellschaft für die Abmahnung zuständige Mitarbeiterin der Rechtsabteilung, Eva-Maria Gr2., hatte keinen Manipulationsverdacht. Wenn sich die Geschädigte allerdings einer Manipulation sicher gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher Schritte im Abmahnverfahren für den Fall der Nichterfüllung der Forderung hatte dagegen keinen Einfluss auf die Entscheidung der Geschädigten.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten zuschicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben der Aktiengesellschaft den durch die Erfüllung ihrer Gebührenforderung entstandenen Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung von 644,96 EUR mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 64., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

59. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 21. Juli 2005 die Firma De5. Radio GmbH & Co. KG. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 4. Juli 2005, 17.56 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Chris Un.“ mit der E-Mail-Adresse chris-un...@gmxpro.com eine Werbe-E-Card der GmbH & Co. KG mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„hi mi., bitte bitte bleib dem forum fern, lass es bitte einfach bleiben, deine ergüsse übers web zu spritzen.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die Firma De5. Radio GmbH & Co. KG weigerte sich jedoch, den Forderungen nachzukommen, und hinterlegte bei den Landgerichten Frankfurt/Main, München und Kiel unter dem 28. Juli 2005 Schutzschriften. Michael B. und der Betroffene verfolgten die Angelegenheit dann nicht mehr weiter. Grund hierfür war auch das wegen der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentlich erhöhte Verfolgungsrisiko.

Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - Michael B. sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich bewusst von einem Dritten zuschicken lassen.

Michael B. und der Betroffene haben der Geschädigten den durch deren eigene Aufwendungen entstandenen Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung in Höhe von 1.446,09 EUR mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 65., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

60. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 8. Juli 2005 den Verlag an der Ru. GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 4. Juli 2005, 17.58 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Verlag an der Ru.“ mit der E-Mail-Adresse werbung@...de eine Werbe-E-Card mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo liebe/r Michael B.,

meine ganz persönliche pädagogische botschaft an dich: lass uns mit deinem geseiere in ruhe!!

schöne Grüße von Marcel Sa.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Die GmbH gab anwaltlich am 22. Juli 2005 die Unterlassungserklärung in modifizierter Form mit einem niedrigeren Vertragsstrafenversprechen von nur 2.500,00 EUR ab und überwies entsprechend 223,76 EUR auf das Sammelanderkonto des Betroffenen, nachdem sich dieser auf Bitten der GmbH-Anwälte vergleichshalber auf einen Streitwert von 1.750,00 EUR eingelassen hatte. Der Betroffene und Michael B. teilten den überwiesenen Betrag entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung auf.

Der die GmbH beratenden Anwalt Marc St5. hatte keinen Manipulationsverdacht. Wenn sich die GmbH allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher Schritte im Abmahnschreiben für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen hatte dagegen keinen Einfluss auf die Entscheidung der Geschädigten.

Tatsächlich hatte sich entweder Michael B. - wovon der Betroffene ausging - die Grußkarte selbst zugeschickt oder sich von einem Dritten bewusst übersenden lassen.

Michael B. und der Betroffene haben der Geschädigten den durch deren eigene Aufwendungen sowie durch die geforderte Gebührenzahlung entstandenen Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung von 447,52 EUR ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 66., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

61. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 4. Juli 2005 die Einzelkauffrau Sibylle Lö. als Inhaberin der ...-apotheke in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 4. Juli 2005, 18.02 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Torsten St6.“ mit der E-Mail-Adresse torsten.st6...@gmx.net eine Werbe-E-Card der Firma Sibylle Lö. e. K. mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„gute wünsche zur hoffentlich baldigen Genesung!

ich wünsche es mir ganz doll fest, dass die forscher endlich ein mittelchen gegen die bei dir grassierende BSE-Krankheit finden.

Ich bete täglich, dass damit deiner gehirnerweichung ein ende gesetzt wird!“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen, Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Weil keine Reaktion erfolgte, mahnte der Betroffene mit Schriftsatz vom 22. Juli 2005 die Erledigung an, doch auch dieses Schreiben blieb ohne Resonanz, Anschließend verfolgten der Betroffene und sein Mandant die Angelegenheit nicht mehr weiter. Grund war das wegen der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentlich erhöhte Verfolgungsrisiko.

Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten bewusst übersenden lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 67., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

62. Zur Realisierung einer Vertragsstrafe von 8.100,00 EUR und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 21. Juli 2005 erneut die Ol. Mü. GmbH mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 4. Juli 2005, 18.05 Uhr, erneut an die Adresse mi...@b...de von Fabian Mü2. mit der E-Mail-Adresse fabian.mue2@gmx.de eine Werbe-E-Card der GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hi!

Versuche es doch mal mit ein wenig bewegung, um wieder etwas frischluft deinem verkalktem gehirn zukommen zu lassen.“

Weil die Ol. Mü. GmbH zuletzt am 26. Mai 2005 wegen des unaufgeforderten Versendens einer Werbegrußkarte an die Adresse mi...@b...de abgemahnt und von ihr eine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, die eine Vertragsstrafe in Höhe von 8.100,00 EUR bei erneutem Verstoß vorsah, forderte der Betroffene die GmbH unter Fristsetzung und Ankündigung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen auf, die verwirkte Vertragsstrafe von 8.100,00 EUR plus Mehrwertsteuer - insgesamt 9.396,00 EUR - sowie die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme in Höhe von 756,32 EUR zu bezahlen. Die Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einem noch höheren Vertragsstrafenversprechen forderte er dagegen nicht.

Der für die GmbH tätige Prokurist und Hausjurist Na. recherchierte - nach der nunmehr dritten Abmahnung der GmbH - im Internet und erfuhr dadurch, dass der Betroffene offensichtlich ein sehr bekannter „Abmahnanwalt“ war. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der nunmehr dritten Abmahnung vermutete der Prokurist eine Manipulation, so dass die GmbH die Zahlung der Vertragsstrafe und des geforderten Kostenersatzes - auch nach Mahnung durch den Betroffenen vom 17. August 2005 - verweigerte. Michael B. und der Betroffene betrieben wegen des aufgrund der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos die Angelegenheit nicht weiter.

Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - Michael B. sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder sich von einem Dritten bewusst übersenden lassen.

Michael B. und der Betroffene haben den der GmbH entstandenen Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung von 10.255,76 EUR zur Wiedergutmachung der Schäden aus allen drei der GmbH betreffenden Abmahnfällen mittlerweile ausgeglichen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 68., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)


63. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 12. Juli 2005 die St7. GmbH & Co. KG mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 4. Juli 2005, 18.09 Uhr, an mi...@b...de von „Ernst Fr2.“ mit der E-Mail-Adresse ernst...@web.de eine Werbe-E-Card der Gesellschaft unaufgefordert erhalten mit dem vorgelegten Text „Man, bist Du süß, man!!“ und folgendem individuellen Text:
„Hi Schatz!

naja, wenn ich mir das so richtig überlege: deine süsse ist wie dein ganzes leben --> alles künstlich“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 erteilte die Gesellschaft die geforderte Datenauskunft, wies jedoch das Unterlassungs- und das Zahlungsbegehren zurück. Michael B. und der Betroffene betrieben wegen des aufgrund der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos die Angelegenheit nicht weiter.

Tatsächlich hatte Michael B. - wovon der Betroffene ausging - sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber von einem Dritten bewusst übersenden lassen.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 69., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)


64. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 27. Juli 2005 die Herren Andre Wa. und O. St8. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 18. Juli 2005, 21.30 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ad.“ mit der E-Mail-Adresse ad...@hitler.de eine Werbe-E-Card für das Bier „Binding Lager“ unaufgefordert erhalten mit einem Bild von Ad. Hitler, dem vergebenen Text „Weißt du, woran ich denken muß? Polen! Ich hatte da mal ein Lager<$$$>“ und folgendem individuellen Text:
„NAAA

vor mehr als 50 Jahren hättest Du auch ein Lager gehabt!!!!!

Ad.
ad...©hitler.de“

Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.

Mit Fax vom 15. August 2005 gab Andre Wa. über seinen Rechtsanwalt Jens Kr. eine modifizierte Unterlassungserklärung mit einem reduzierten Vertragsstrafenversprechen von 500,00 EUR ab, weigerte jedoch die Zahlung der Anwaltskosten. Dabei blieb es trotz mit Schreiben vom 16. August 2005 erfolgter Mahnung durch den Betroffenen. Michael B. und der Betroffene betrieben wegen des aufgrund der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos die Angelegenheit nicht weiter.
Tatsächlich hatte Michael B. - wovon der Betroffene ausging - sich die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder aber einen Dritten mit der Übersendung beauftragt.

(Bearbeitervermerk: Fall III., 70., des Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)

IV.

In der Sache hat sich der Betroffene ergänzend dahingehend eingelassen, dass er auf Empfehlung der Mitarbeiterin Kr. ab dem Frühjahr 2004 die von Michael B. angetragenen Mandate übernommen habe, die auch zu der diesem Urteil zugrunde liegenden strafrechtlichen Verurteilung durch das Landgericht Osnabrück geführt hätten. Ihm habe die bei Michael B. im Zusammenhang mit den vorliegenden Taten im Dezember 2004 durchgeführte Durchsuchung zwar zu denken gegeben, er habe aber die damit verbundenen Warnsignale außer Acht gelassen. Bei der zweiten Durchsuchung in dieser Sache im August 2005, bei der auch seine Kanzlei durchsucht worden sei, sei ihm klar gewesen, dass dies berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen werde. Er habe sowohl in dem von Michael B. erteilten Mandat als auch in dem anderen Mandat, das zu der Verurteilung durch das Landgericht Mühlhausen geführt habe, die Kontrolle verloren.

V.
Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen stehen fest aufgrund der Angaben des Betroffenen. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus dem dem Berufungsverfahren nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zugrunde zu legenden Sachverhalt des Urteils des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ... vom 24.03.2014, Az. 3 AnwG 71/13.

VI.
Rechtsanwalt S. hat - entsprechend dem rechtskräftigen Schuldspruch des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ... - die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung durch das Begehen von Straftaten (Betrug in 31 Fällen und versuchten Betrug in 33 Fällen) und durch unsachliches Verhalten verletzt (§§ 43, 43 a, 113 Abs. 1 BRAO, §§ 263 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1, S. 2 Ziff. 1 Var. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB).

VII.
Für die Ahndung waren für den Senat folgende Erwägungen maßgebend:

Die durch das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 17.02.2012 wegen Betruges in 31 Fällen und wegen versuchten Betruges in 33 Fällen gegen den Betroffenen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, wobei drei Monate als vollstreckt gelten und die zur Bewährung ausgesetzt wurde, steht der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht entgegen, § 115 b S. 2 BRAO.

1. Zugunsten des Betroffenen spricht, dass er erstinstanzlich vor dem Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ein umfassendes Geständnis abgelegt und die Berufung durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.11.2014 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, sowie dass er schuldeinsichtig ist. Weiter spricht für ihn, dass er zusammen mit Michael B., der 70.000,00 € an den Verein Au. e. V. bezahlt hat, an der Wiedergutmachung des Schadens mitgewirkt hat und seit längerem nicht mehr aktiv für Mandanten Abmahnungen fertigt, sondern lediglich im Rahmen von Passivmandaten die Abwehr von Abmahnschreiben prüft. Sein Verhalten war auch über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren, seit August 2005, beanstandungsfrei.
Weiter ist zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Taten weder berufsrechtlich noch in anderer Weise strafrechtlich vorgeahndet war.

Die zu ahndenden Straftaten und Verstöße wurden im Zeitraum zwischen Ende Oktober 2004 und Ende Juli 2005 begangen, so dass weiter die lange Verfahrensdauer zugunsten des Betroffenen spricht.

2. Zulasten des Betroffenen ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um eine Vielzahl von Fällen in einem Zeitraum von neun Monaten handelt, nämlich Betrug in 31 Fällen und versuchter Betrug in 33 Fällen sowie unsachliches Verhalten in 64 Fällen. Der Betroffene hat seine Anwaltsstellung und damit das Berufsbild des Rechtsanwalts zur Begehung der Taten missbraucht. Ihm war bewusst, dass die Geschädigten dem Abmahnschreiben eines Rechtsanwalts ein anderes Gewicht beimessen als dem Abmahnschreiben einer Privatperson und deshalb der Aufforderung zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung eher Folge leisten sowie der damit verbundenen Aufforderung zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten nachkommen. Der Betroffene hat in diesem Zusammenhang von Michael B. bereits vorgefertigte Abmahnschreiben unterzeichnet, die von der Kanzlei aus an die Funktionsanbieter versandt wurden. Die Gebührenrechnung des Betroffenen beruhte in der Regel auf einem Gegenstandswert von 5.100,00 € und sah eine Zahlung von 532,90 €, ab Mai 2005 von 644,96 €, als Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen vor. Gemäß der vorher getroffenen Vereinbarung teilten sich der Betroffene und Michael B. die als Rechtsanwaltsgebühren bezahlten Beträge. Hinzu kommt, dass im Dezember 2004 bei Michael B. eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erfolgt ist, die dem Betroffenen auch bekannt war. Dennoch wurden in der Folgezeit weitere Abmahnschreiben verfasst, die der Betroffene unterzeichnete und für die der Betroffene Rechtsanwaltsgebühren vereinnahmte, die er - wie vereinbart - mit Michael B. teilte. Dabei liegt der Schwerpunkt der Taten nach der Durchsuchung bei Michael B. im Dezember 2004 (Fälle 19 - 64). Dem Betroffenen war auch bewusst, dass die angeblich an Michael B. übersandten E-Cards, die den Abmahnschreiben jeweils zugrunde lagen, einen grob beleidigenden Inhalt hatten. Der Betrugsschaden betrug ca. 45.000,00 €. In einzelnen Fällen (Fälle 25, 47, 62) hat der Betroffene mit der wahrheitswidrigen Behauptung, dass Michael B. erneut unaufgefordert eine Werbe-E-Card erhalten habe, erneut ein Abmahnschreiben übersandt und die Zahlung der Vertragsstrafe von 5.100,00 € gemäß der abgegebenen Unterlassungserklärung gefordert, die auch von der We. AG und der Ol. Mü. GmbH (Fälle 25 und 47) gezahlt wurde.

3. Der Senat hält unter Abwägung aller für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als die schwerste anwaltsgerichtliche Maßnahme für erforderlich. Bei Abwägung aller Umstände genügt wegen der Vielzahl der Taten, die von erheblicher objektiver Schwere sind, die Verhängung eines zeitlich befristeten Tätigkeitsverbots nicht. Die Ausschließung aus der Anwaltschaft ist zur Ahndung der schweren Pflichtverletzungen zum Schütze des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes erforderlich. Der Senat ist hiervon aufgrund einer Gesamtwürdigung der Taten, der Persönlichkeit und des Gesamtverhaltens des Betroffenen überzeugt, in die es die zugunsten und die zulasten des Betroffenen sprechenden Umstände einbezogen hat. Dabei hat der Senat auch insbesondere den langen Zeitraum zwischen den Taten und der anwaltsgerichtlichen Verurteilung berücksichtigt.

Ein Verstoß nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) liegt nicht vor, da eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Disziplinarverfahrens nicht vorliegt. Das disziplinarrechtliche Verfahren wurde von der Generalstaatsanwaltschaft München nach Übersendung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück (Eingang am 07.12.2009) mit Verfügung vom 08.12.2009 eingeleitet. Der Betroffene hat - nach eigenen Angaben - von der Übersendung der Anklageschrift an die Generalstaatsanwaltschaft durch die Zustellung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Osnabrück am 19.01.2010 Kenntnis erlangt. Das am 17.02.2012 ergangene Urteil des Landgerichts Osnabrück ist seit 04.04.2013 rechtskräftig. Unter dem 15.10.2013 hat die Generalstaatsanwaltschaft München die Anschuldigungsschrift erstellt, die am 17.10.2013 beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ... eingegangen ist. Nach Zulassung der Anschuldigungsschrift durch Eröffnungsbeschluss vom 21.11.2013 fand am 24.03.2014 vor dem Anwaltsgericht die Hauptverhandlung statt, in der der Betroffene wegen des Pflichtverstoßes aus der Anwaltschaft ausgeschlossen wurde. Nach Einlegung der Berufung mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25.03.2014 sind die Akten am 23.05.2014 beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangen, der mit Verfügung vom 03.07.2014 Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 10.11.2014 bestimmt hat.

Nach § 118 BRAO besteht ein verfahrensmäßiger Vorrang des strafgerichtlichen Verfahrens, so dass das strafgerichtliche Verfahren abgewartet werden musste. § 118 Abs. 1 BRAO sieht zwingend eine Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf die Erhebung der öffentlichen Klage im strafgerichtlichen Verfahren vor. Danach kann das anwaltsgerichtliche Verfahren zwar eingeleitet werden, muss dann aber, wenn nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 3 vorliegen - wie hier nicht, bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Danach durfte das anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nicht weiter gefördert werden. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens besteht daher nicht.

Die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Urteil des Landgerichts Osnabrück betreffend das Strafverfahren mit einer Zeitdauer von zweieinhalb Jahren stellt nicht - gleichzeitig - eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens dar. Auch sind Disziplinarverfahren, in denen es um die weitere Berufsausübung geht, nach dem Urteil des EGMR vom 19.02.2013 (NJW 2014, 1791) Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine gesonderte Beurteilung beider Verfahren bzw. der jeweiligen Verfahrensdauer angezeigt ist. Die vom Betroffenen zitierte Entscheidung des EGMR, in der eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt wurde, unterscheidet sich im Übrigen von dem hier vorliegenden Sachverhalt dadurch, dass dort das Disziplinarverfahren bereits zu einem frühen Zeitpunkt (1996) eingeleitet und als einstweilige Maßnahme ein Vertretungsverbot verhängt bzw. später die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig verboten wurde. Der Disziplinarrat der Anwaltskammer Wien hat erst im Jahr 2005 die Streichung von der Liste der Anwaltskammer angeordnet. Vorliegend bestanden jedoch keine vorläufigen Maßnahmen, vielmehr konnte der Betroffene über einen langen Zeitraum, ohne dass hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts ein Berufs- oder Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme verhängt worden wäre, den Anwaltsberuf ausüben.

Gleichwohl berücksichtigt der Senat im Rahmen der Abwägung sowohl die Zeitspanne von knapp acht Jahren, die zwischen der letzten Tat Ende Juli 2005 und der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung im April 2013 liegt, als auch diejenige von mehr als neun Jahren, die zwischen der letzten Tat und der jetzigen anwaltsgerichtlichen Verurteilung im Berufungsverfahren liegt sowie dass der Betroffene in der Zwischenzeit ein beanstandungsfreies Verhalten gezeigt hat.

Da die Verfehlungen des Betroffenen jedoch schwer wiegen, liegt bei der gebotenen Gesamtschau eine Gefährdung der Rechtspflege vor. Die Ausschließung aus der Anwaltschaft ist zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geeignet, erforderlich und zumutbar. Ein Vertretungsverbot genügt vorliegend zur Abwehr von Gefahren nicht.

Die Berufung des Betroffenen ist somit als unbegründet zu verwerfen.

VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BRAO.