24.09.2016

Michael Burat: Stacheldrahtkönig, Gitterhengst oder was?

Michael Burat hat ja über die massenhaften Einstellungen von Strafverfahren gegen sich gerne berichtet.

Nicht aber über diese:

Der von wem auch immer als "Stacheldrahtkönig" titlierte Dialerabzocker und Abo-Betrüger Michael Burat dürfte den Sommer 2016 und die folgenden drei Sommer nicht so genießen (bzw. genossen haben) wie ich.

Da es mehrere Straftaten (und mehrere Urteile waren) wird er von höchst merkwürdigen Vergünstigungen wie sie ein gewisser Herr Ulli Hoeness erhielt nur träumen. Und mit Gitterhengst wird das auch nichts. Für den oft mittels eines Vergleiches mit einer mies angesehenen Person beleidigten "Exitpoint" seines gastronomischen Systems wäre es besser, seine derzeitigen Gesellschafter kennen seine Neigungen (mit denen er selbst in die Öffentlichkeit drang) nicht ...  
Stuten sind an solchen Orten wie dem, an dem er sich jetzt in die zu ihm passende Gesellschaft einordnen dürfte, nicht unwillkommen...

9 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wurde der Burat erneut verurteilt? Das wäre ja bereits die dritte Verurteilung, das letzte mal 2014?

Anonym hat gesagt…

Hallo Herr Reinholz dies würde ich auch gerne wissen (28.09.16..09:07)
durch diesen Herrn wurde ich erst auf Seiten wie Ihre aufmerksam
hatte auch mal den Routenplaner aufgerufen und erhielt lange Jahre Post von Burat und der sehr hübschen Katja Günther. Haben Sie mehr Infos dazu . Grüße aus Karlsruhe U.M

. hat gesagt…

"Wurde der Burat erneut verurteilt?"

Ich habe von einer weiteren Verurteilung keine Kenntnis. Aber nach Rückweisung aller Rechtsmittel waren die Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen.

Die deutsche Justiz ist halt langsam...

. hat gesagt…

Im Übrigen halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass das Gericht wegen schwerster Uneinsichtigkeit (sein Blog mit den Berichten über Einstellungen von Verfahren, im Urteil sicherlich nicht explizit genannt: mehrfache Ausschöpfung des Rechtswegs bis zum BGH) bei der Festlegung der Gesamtstrafe an die Höchstgrenze ging. Einmal 18 Monate und dazu zwei Jahre sind ja genau die erwähnten 3 Jahre und 6 Monate. Das Gericht hat ihn sicherlich als Querulant angesehen. Andere hat er ja lau seinem Blog ("Man müsste schon ein Querulant sein") gerne als solche angesehen...

Auch diese nachträgliche Zusammenfassung musste dann sicherlich noch der Beschwerde standhalten bevor diese rechtskräftig wurde.

Deshalb die lange Dauer.

Anonym hat gesagt…

Der „Systemchef“ musste sich wohl einer Robenentkleidungszeremonie unterziehen. Wie in diesen Kreisen üblich wurden zuvor alle, aber wirklich auch alle Rechtsmittel ausgeschöpft.

Duz- und Intimfreund Michael Burat hingegen unternimmt einen Wohnortwechsel. Immerhin bleibt es bei der häuslichen Umfriedung mit ferritischen Materialen.

Interessanterweise hat die E-Card Abmahn-Abzocke längere Schatten geworfen, als der jahrelange (und kommerziell deutlich erfolgreichere) Abofallen-Raubzug.

Anonym hat gesagt…

shit, habe einen Fehler mit dem link gemacht, kannst Du das bitte korrigieren und den hier einfügen, sowie dieses Posting dann löschen.

http://gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-09101

. hat gesagt…

Äh. Nein. Ich kann die Kommentare nicht ändern. Nur löschen.

Anonym hat gesagt…

Also seiner Facebook-Seite zu urteilen, scheint es ihm doch ganz gut zu gehen.

. hat gesagt…

Naja. Die Geschäftsführung der Firmenreste hat er offenbar an den Ronny Neugeboren übertragen und der "Wohnsitz" auf "Sa Cabaneta, Islas Baleares" ist im Hinblick auf die laut StA rechtskräftig gewordene Verurteilung zu 3 Jahren und 6 Monaten höchst zweifelhaft.

Immerhin sehen die Spanier nicht mehr ein, dass die das heilige Zielland geflüchteter Krimineller sein sollen und liefern in Deutschland verurteilte Betrüger also voller Freude aus. Darüber hinaus wäre eine Flucht ins Ausland ziemlich dumm: Wer sich bei einer Haftladung nicht selbst pünktlich stellt hat nachfolgend ein Problem, weil er dann (gerade in Hessen) "eher nicht" in den Freigang kommt. Zudem wird es mit einer Teilaussetzung zur Bewährung ("Halbstrafe") nach §57 Absatz 2 StGB "schwierig".

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