18.05.2017

Duftmarken im Strafprozess

Mancher Richter versucht zu Beginn einer mündlichen Verhandlung zu zeigen, dass er der Herr des Verfahrens ist. Das kann schief gehen.

Heute war ich in Bonn um einem Freund in einer Rechtsangelegenheit zu helfen. Eigentlich keine große Sache. Nur das ein gewisser Anwalt Dr. Mathias Hermann Dieth (ein Kölner "Medienrechtler" der gleich der AfD die Dienste der "Medienkanzlei" Ralf Höcker in Anspruch nimmt) eine Strafanzeige voller "sehr alternativer Fakten" stellte. Konkret behauptet er, einige vom Angeklagten geäußerte Vorhaltungen seien "Verleumdungen". Allerdings spricht recht viel dafür, dass eben diese Vorhaltungen wie "Mehrfachvertreter", "Parteiverräter", "Betrüger" auf einen erweislich wahren Tatsachenkern gestützte und also zulässige Meinungsäußerungen sind. Und also keine Verleumdungen.

Auf dem Gebiet des Äußerungsrechts kenne ich mich besser als mancher Gerichtspräsident (in Personalunion Vorsitzender einer Strafkammer) aus.

Am Gericht stellte sich mir ein recht junger Amtsrichter Reppel entgegen, der wohl noch ein paar Grundregeln der fairen Verfahrensführung verinnerlichen muss. So fragte er mich, nachdem ich klar stellte, dass ich KEIN Rechtsanwalt bin, wieso ich mich befugt sähe, den Freund zu vertreten und drohte mir postwendend an, dass er mich wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgen lassen wolle. Und "aus dem Saal entfernen lassen" würde er mich auch. Für das alles nannte er keinen Grund. Nicht mal einen unzutreffenden.

Ich hätte gerne gelacht, aber das hätte der junge und offenbar reichlich unerfahrene Jurist sicherlich in den völlig falschen Hals bekommen - also blieb ich lieber ruhig.

Genau so wie mein guter Freund, der ebenso cool blieb und den Richter sofort wegen Befangenheit ablehnte. Übrigens wurde dieser Antrag bei der Geschäftsststelle protokolliert, was eine Verhandlungsunterbrechung nötig machte.

Nach ungefähr 20 Minuten wurde die Verhandlung wieder eröffnet und das Verfahren von Amts wegen ausgesetzt (nicht "unterbrochen").  Ob es mit dem selben Jungrichter fortgesetzt wird steht in den Sternen, auf jeden Fall muss im Falle der Fortführung als erstes auch über den Antrag entschieden werden, die Verteidigung durch mich zuzulassen.

Jetzt darf der Richter und der "Zeuge" Dr. Mathias Dieth ein wenig an der von mir und dem Angeklagten hinterlassenen Duftmarke schnuppern. Von einem solchen Einstieg in die Sache wagte ich nicht einmal zu träumen - und wenn wir schon bei dem Thema sind: Auch der Kölner Medienrechtler Dr. Mathias Dieth sollte sich sehr genau überlegen, was er in seiner Strafanzeige behauptet.

Sonst geht das gesamte Verfahren für ihn genau so in die Hose wie das Setzen der Duftmarke für den Richter.

7 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

"...der Kölner Medienrechtler Dr. Mathias Dieth sollte sich sehr genau überlegen, was er in seiner Strafanzeige behauptet".
Dieser hat aber zumindest noch ein 2. Standbein und kann sich ggf. dann wieder der Heavy-Metal-Musik widmen :-)

Anonym hat gesagt…

Ich habe dann auch meine 50 Cent zu der fragwürdigen Vorgehensweise von Richter Dominik Reppel in der Causa Dr. Mathias Dieth geschrieben

http://www.uncoverer.de/merkwuerdig-anmutende-vorgaenge-beim-ag-bonn-bei-richter-dominik-reppel

Thor Brauser hat gesagt…

Wie werdet das denn der kleine ostzonale Schlosser, was das AG Bonn in der Sache gegen den bösen Angeklagten da treibt?

Ist das noch ein Rechtsstaat, wenn das berühmte Fristenablaufspielchen getrieben wird?

https://archive.is/tZDIN/b87943289e9c5ae1b7b7c35a71cd612e342549ab.jpg

. hat gesagt…

Vor allem beleibt es mir ein Rätsel, wieso der Richter Dominik Reppel behauptet, er habe den Antrag auf Zulassung als Verteidiger nicht erkannt wenn er genau diesen Antrag doch höchst explizit mit den Worten "Ich lehne Sie als Verteidiger ab." zurück wies.

Ich habe mir erlaubt, dem Richter diesen sicherlich nur von ihm und seinen Berufsgenossen als "geringfügige Merkwürdigkeit" aufgefassten Umstand sowohl in der laufenden Dienstaufsichtsbeschwerde als auch im laufenden Ablehnungsverfahren ins Büchlein zu schreiben.

Rolf Schälike hat gesagt…

Wie ist es denn weiter gelaufen? Darf man als Nichtanwalt verteidigen?

. hat gesagt…

"Darf man als Nichtanwalt verteidigen?"

So ist es. Das Gericht hatte sich zuvor darauf festgelegt, dass es sich nicht um ein Verfahren handelt, in welchem eine Verteidgung notwendig ist. (Es hat den Wahlpflichtverteidger abgelehnt). Infolge des Fehlens dieses Ablehnungsggrundes und der Ablehnunggründe aus §§ 138a bis c StPO kann (und soll) es gemäß §138 Absatz 2 Satz 1 StPO dann auch Verteidiger zuzulassen, die nicht "Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt" sind.

Soll heißen: der Naseweise Richter Reppel vom AG Bonn hat ein Problem. Wenn er im Verfahren Richter bleibt und falls er mich nicht zulässt und dann auch noch verurteilt kann nach der Revision wegen der Nichtzulassung ein anderer Richter von vorn anfangen... Er kriegt also keinen Haken an die Sache. Das ist sein Interesse.

. hat gesagt…

Die Ablehnung des Richters wegen Voreingenommenheit wurde erwartungsgemäß zurückgewiesen. Da Richter Reppel sich aber in seiner Stellungnahme vermault hatte gab es einen guten Grund, hier sofortige Beschwerde einzulegen...

Vermault: Er hatte vorgemacht, das der Antrag auf Zulassung meiner Person als Verteidger (den er selbst abgelehnt hatte) nicht gestellt worden sei... Darin folgte ihm schon die Kammer nicht.

Und, ach ja. Das AG Bonn glaubt offenbar, meinem DerzeitNochNicht-Mandant stehe die Abschrift des Protokolls nicht zu.

Über meine Zulassung als Verteidiger kann gegenwärtig nicht entschieden werden, weil es derzeit keinen Richter gibt, der das darf.

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