08.06.2018

Kassler "Justiz" verzweifelt an kleinem Schlosser aus dem Osten (2):
Aufforderung an LG-Präsident Albrecht Simon, den Tanz fortzusetzen

Will der Herr Graf ein Tänzchen nun wagen,
mag er's mir sagen, ich spiel ihm auf!

Soll ich im Springen Ihm Unterricht geben,
auf Tod und Leben - bin ich sein Mann.

Ich will ganz leise, listigerweise
von dem Geheimnis den Schleier ziehn.

(Aus W. A. Mozart, Die Hochzeit des Figaro)

Albrecht Simon, der ganz gewiss ganz ordentliche Präsident des Landgerichts Kassel (welches nach Angaben seiner, nur nach deren eigenem Ansehen stets unfehlbaren Richter, ein ganz "ordentliches" Gericht sein will), hat von mir die Aufforderung bekommen, den "Tanz fortzusetzen".

Der Jurist Albrecht Simon hatte gegen mich Strafantrag gestellt, weil ich die RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange "beleidigen" würde. Ich sehe das ganz anders. Ich denke nämlich, meine Äußerung in einer Dienstaufsichtsbeschwerde, wonach diese RichterInnen "entweder geistig zu einer Berufsausübung nicht (mehr) in der Lage sind oder das Recht gebeugt" hätten, erstens unter dem Schutz von § 193 StGB, Art. 5 sowie Art. 17 GG steht und zweitens als Meinungsäußerung durch wahre Tatsachen begründet ist.

Wahre Tatsachen:

Die Richterinnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange hatten zuvor meinen Befangensheitsantrag gegen den Richter Neumeier zurück gewiesen. Diesem hatte ich in der Voreingenommenheitrsrüge vorgehalten, trotz des Vorliegens meines früheren Ablehnungsantrages (Voreingenommenheitrsrüge) - also klar rechtwidrig - einen ganz gewiss nicht eiligen Antrag entschieden zu haben. Die Richterinnen RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange billigtem dem Richter Neumeier jedoch zu, den Ablehnungsantrag "überlesen" zu haben, weil dieser "weder unterstrichen noch drucktechnisch hervorgehoben" gewesen sei.

Damit sich der Leser ein Bild machen kann, worin der ganz gewiss ebenso ehrliche wie sorgfältige Richter Neumeier vom LG Kassel die Ablehnungsgesuche angeblich "übersehen" haben soll:

Auszug: Erste Seite vom ersten Schriftsatz

Auszug: Erste Seite vom zweiten Schriftsatz

Zulässige Wertung:


Den Umstand dass die RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange dem Richter Neumeier hier ein "Übersehen" zubilligen und in dieser offensichtlich selektiven (Nicht-)Wahrnehmung dessen, was dem Richter Neumeier gerade (nicht) passt, nichts erkennen, was die Ablehnung wegen der Besorgnis(!) der Befangenheit rechtfertige, betrachte ich unabänderlich als ausreichend dafür, diesen Richtern des LG Kassel in einer Rechtsbeschwerde nachzusagen, dass diese entweder nicht (mehr) für das Richteramt geeignet sind oder aber das Recht ganz wissentlich, ganz willentlich und also ganz vorsätzlich gebeugt haben!

Das AG Kassel hatte das von StA Jan Uekermann offensichtlich ohne sachangemessen Nachprüfung angeleierte Strafverfahren nach dem Strafantrag des wegen meiner Äußerung erbosten Präsidenten des LG Kassel (derzeit Albrecht Simon)  gegen mich eingestellt, weil mir in einem Verfahren gegen mich wegen angeblicher Beleidigung des als "verlogen" zu betrachtenden Rechtsanwalts Hans-Dieter Weber (AWPR Dortmund) eine Strafe drohe, die mich zur Rechtsordnung zurück rufe. Und genau dieses Verfahren wenig später eingestellt, weil allenfalls eine geringe Strafe zu erwarten sei.

Ich sehe das so, dass die "Kassler Justiz" sich hier vor dem Eingeständnis drückt, dass am LG Kassel Rechtsbeugung systematisch stattfindet und dass Kritik hieran durch Missbrauch von Gesetz, Amt und Würde auch des Gerichtspräsidenten unterdrückt wird.

Der Amtsvorgänger des Herrn Albrecht Simon, ein Dr. Wolfgang Löffler, hat sich - ebenso wie andere, sogar "durch und durch kriminelle" Juristen - auch schon in dieser Weise vergeblich an mir zu messen versucht.

Jetzt bin ich gespannt, was die so genannte Kassler „Justiz“ noch so versucht um mich davon abzubringen, meine durch Tatsachen begründete Meinung zu verbreiten, dass das LG Kassel nichts anderes ein „mafiöser Rechtsbeugerverein“ ist, der jede Legitimation als „ordentliches Gericht“ längst verloren hat.

Es damit zu versuchen, tatsächlich Recht zu sprechen, wird wohl nicht dazu gehören - denn dazu müsste das LG Kassel vorher mit samst der Staatsanwaltschaft aufgelöst werden. Weil mit dem gleichen Personal die seit Jahren ersichtliche, erstaunlich eingespielte Korruption - nämlich gegenseitige Deckung der Richter und Staatsanwälte - immer wieder zu Tage treten wird.

Hinweis an die Leser: Der klar rechtswidrig ergangene Ordnungsmittelbeschluss verjährte folgenlos. Ich habe nichts bezahlt und auch sonst ist nichts passiert - außer dass ich das Verfahren nach einem weiteren OLG-Beschluss gewonnen habe.

Foto, Titel: "Jörg Reinholz huldigt der 'ordentlichen Gerichtsbarkeit' zu Kassel."

Nachtrag:

Wohl um den Richtern und um dem „Kollektivvater“ Albrecht Simon in einem Urteil nicht weh tun zu müssen hat das AG Kassel die Sache sehr sorgfältig (und feige) verjähren lassen. So läuft das mit der „Rechtspflege“.

32 Kommentare:

Bösewicht III. hat gesagt…

Also wenn der Jörg Reinholz sowas veröffentlicht und trotzdem frei rumläuft (was ja der Fall ist), dann steht die Justiz tatsächlich "deppert" da. Offensichtlich ist an seinen harten Vorwürfen was dran.

Anonym hat gesagt…

Die Frage ist doch vielmehr, ob man aus Sicht des Gerichtspräsidenten etwas hätte anders machen können. Wenn die Richter meinen, dass eine strafbare Beleidigung vorliegt ist der Gerichtspräsident als Behördenleiter im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sogar verpflichtet eine Strafanzeige nebst Strafantrag zu stellen.

(Aber wir wissen ja alle, dass dieser Kommentar niemals öffentlich wird, weil man sich sonst auch mit kritischen Gegenmeinungen auseinandersetzen müsste und keinen circle jerk hätte.)

. hat gesagt…

> ist der Gerichtspräsident als Behördenleiter im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sogar verpflichtet eine Strafanzeige nebst Strafantrag zu stellen.

Nein. Ist er nicht. Er kann sich die Richter auch kommen lassen und denen erklären, dass das im Hinblick auf den von denen verbrochenen Unsinn nichts wird. Und im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine unnötige weitere Schädigung des Ansehens der Behörde und damit aller ihm unterstellten Richter vermeiden.

Dazu ist er verpflichtet.

Anonym hat gesagt…

> im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht eine unnötige weitere Schädigung des Ansehens der Behörde und damit aller ihm unterstellten Richter vermeiden.

Das ist juristisch unvertretbar. Denn die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht resultiert aus dem besonderen Nähe- und Treueverhältnis von Dienstherr und dem jeweiligen Beamten. Er ist ein Individualanspruch, der mit dem Ansehen der Behörde überhaupt nichts zutun hat. Der jeweilige Beamte hat ein Recht (= ein subjektiv-öffentliches individuelles Recht) darauf, dass der Dienstherr sich schützend vor ihn stellt. Dies ist inbesondere der Fall, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt.

Wenn dem Gerichtspräsidenten nun der Anfangsverdacht bekannt gemacht wird, muss dieser handeln und Strafantrag stellen. Denn es ist gerade nicht dessen Aufgabe eine antizipierte Beweisaufnahme im Strafverfahren durchzuführen oder über die Zulässigkeit der Anklageerhebung zu entscheiden. Dies obliegt Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht.

Kleiner Exkurs: Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob Arbeitnehmer oder Beamter, denn einen derartigen Anspruch hat auch jeder "normale" Arbeitnehmer.

. hat gesagt…

> Aber wir wissen ja alle, dass dieser Kommentar niemals öffentlich wird, weil man sich sonst auch mit kritischen Gegenmeinungen auseinandersetzen müsste

Das ist nicht ganz richtig.

Ich verschiebe Kommentare in den Spam-Ordner. Darunter solche:
- wo namentlich genannte arabisch-stämmige Personen aus dem Umfeld meiner Gegnerschaft(!) als "Hurensöhne" bezeichnet werden;
- anderes unflätiges Zeug oder solches, welches ich nicht beweisen kann (Manche mutmaßliche Ex-Mitarbeiter der Euroweb erheben richtig schöne üble Vorwürfe, die ich gerne "bringen" würde - sind dann aber nicht erreichbar, nicht dazu bereit oder nicht in der Lage diese zu erhärten)
- auch unflätiges Zeug gegen mich;
- Zeug, mit dem ich provoziert werden sollte;
- Jobangebote der Euroweb;
- allerhand fachfremden Unsinn (z.B. Vorwürfe gegen Dritte mit denen ich keinen Zoff habe und auch nicht weiß ob diese wahr sein könnten);
- und natürlich echten Spam.

Sachliche und ungefährliche Äußerungen habe ich nie gelöscht, sondern wie oben und jetzt gezeigt beantwortet. Fall Du einen Kommentar von Dir selbst vermisst: Nun, vielleicht lag es ja an der Wortwahl? Das von Dir benutzte "circle jerk" ist schon "grenzwertig" - ich habe es aber mal als "Fachjargon" akzeptiert.

. hat gesagt…

> Der jeweilige Beamte hat ein Recht (= ein subjektiv-öffentliches individuelles Recht) darauf, dass der Dienstherr sich schützend vor ihn stellt. Dies ist inbesondere der Fall, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt.

Was den Präsidenten nicht daran hindert, dem individuellen Richter den Schutz zukommen zu lassen, den er wirklich braucht. Hier eben, die unbegründete Strafanzeige zu vermeiden, weil RichterInnen, die Mist bauen, sich im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Stellung und auf den Schaden, den diese verursachen können, sehr viel mehr gefallen lassen müssen als Lieschen Müller.

Vorliegend haben die RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange behauptet, der Richter Neumeier habe das Ablehnungsgesuch überlesen, weil es "nicht unterstrichen oder drucktechnisch hervorgehoben gewesen" sei. Das geht derart an der Realität vorbei und ist derart unglaubbar, dass der Vorwurf der Rechtsbeugung oder eben der geistigen Umnachtung (da könnte statt "oder" sehr gut auch "und" stehen) geradezu zwingend ist.

Der individuelle Rechtsanspruch auf "Fürsorge" wäre hier definitiv damit am besten erfüllt worden, dass den Richtern RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange durch den Herrn Simon ganz klar mitgeteilt wird, dass unter diesem Apspekt ein Strafantrag bestenfalls nur negative Folgen für den Rechtsfrieden und deren eigenes Ansehen haben kann, vorhersehbar aber das Ansehen der ganzen Behörde schwer schädigt.

Was ja auch so eintritt.

Anonym hat gesagt…

> Der individuelle Rechtsanspruch auf "Fürsorge" wäre hier definitiv damit am besten erfüllt worden, dass den Richtern [...] ganz klar mitgeteilt wird, dass unter diesem Apspekt ein Strafantrag bestenfalls nur negative Folgen für den Rechtsfrieden und deren eigenes Ansehen haben kann, vorhersehbar aber das Ansehen der ganzen Behörde schwer schädigt.

Ich kann mich gerne nochmal wiederholen, um deutlich zu machen was der Maßstab der Rechtsanwendung ist:
Es ist gerade nicht dessen [Gerichtspräsident] Aufgabe eine antizipierte Beweisaufnahme im Strafverfahren durchzuführen oder über die Zulässigkeit der Anklageerhebung zu entscheiden. Dies obliegt Staatsanwaltschaft und dem zuständigen Gericht.

Auch wenn es lustig klingt unterschiedliche Zweige der Justiz in Personalunion zu vereinen, haben wir Recht und Gesetz noch vernünftig anzuwenden. Man möge sich nur den gegenläufigen Fall vorstellen, dass ein "normaler" Arbeitnehmer den Anfangsverdacht einer Straftat gegen sich hat und sein Chef ihm untersagt eine persönliche Strafanzeige zu erstatten.

Soviel zu Art. 17 GG und dem Recht des Einzelnen sich an die zuständigen Stellen zu wenden. Wenn die o.g. Richter meinen ein strafbares Verhalten liege vor, dann ist es deren gutes Recht, dass ihr Dienstherr im Rahmen der Fürsorgepflicht interveniert und dies den zuständigen Stellen anzeigt.

Die gegenläufige Auffassung hat einen erheblichen Beigeschmack von Verfassungsfeindlichkeit, was man mit Blick auf die anderen Beiträge hier als geradezu paradox bezeichnen muss.

. hat gesagt…

> haben wir Recht und Gesetz noch vernünftig anzuwenden.

Klar. Und wenn Ihr das mal wieder vorsätzlich NICHT getan, also das Recht gebeugt habt, dann nehmt Ihr euch ROTZFRECH noch das "Recht", die von Eurer dämlichen Rechtsbeugung Betroffenen zu kriminalisieren und erklärt das textbausteinmäßig das damit, dass "wir Recht und Gesetz noch vernünftig anzuwenden [haben]".

Was für ein Widerspruch. Ab dafür!

Ich bleibe dabei, dass der Gerichtspräsident den Strafantrag genau dann zu unterlassen hat, wenn, wie hier erkennbar, bei schon bei der ersten Draufsicht überdeutlich wird, dass die monierte Äußerung im Hinblick auf das tatsächliche Geschehen berechtigt ist. Er begeht dann nämlich die Tat der falschen Verdächtigung gemäß § 164 Absatz 1 StGB.

Und eine Dienstpflicht, eine Straftat zu begehen, hat auch der Gerichtspräsident NICHT.

. hat gesagt…

> Es ist gerade nicht dessen [Gerichtspräsident] Aufgabe eine antizipierte Beweisaufnahme im Strafverfahren durchzuführen

Wie witzig, dass sich an anderer Stelle auf "Vernunft" berufen wird. Jede Mutter fragt ihren Spross, der sich über sein Brüderlein beklagt, weil der ihn "Arschloch" genannt habe, wie folgt: "Und? Was hast Du zuvor getan?"

Die juristische Ausbildung hat in Deutschland das Manko, das bloßes Auswendiglernen zum Erfolg führt. Die künftigen Juristen sitzen semesterlang in Repetitorien und lernen auswendig statt das Denken zu üben. Das Ergebnis ist eine Vielzahl von komplett lebensfremden und eigentlich unfähigen Typen, die in den Staatsexamen eben wegen der Präferierung des Auswendiglernens vor dem Denken und "Wissen anwenden können" wunderbare Bestnoten bekommen und dann womöglich Richter werden, die Gerichte in Textbausteinbuden verwandeln bei deren Ergüssen jeder tatsächlich vernünftig denkende nur noch mit dem Kopf schütteln kann.

Mit den Ergebnissen dieses Mists - komplett idiotischen, wild und sachzusammenhangsfrei zusammenzitierten, an Tatsachen und Gesetz vorbei gehenden Urteilen und Beschlüssen vor allem von Landrichtern - schlage ich mich ja seit Jahren herum. Und ich gehe mal davon aus, das am LG Kassel jeder Richter der Zivilkammern meinen Namen kennt und sehr genau weiß, was für einen "Bockmist" das OLG schon aufheben musste.

Zumindest bei den Richtern Quandel und Neumeier ist das der Fall.

Anonym hat gesagt…

Jaja, das alte Problem. Alle anderen sind Schuld und sollen alles so machen wie man es selber meint.

Juristen sind ja sowieso zu doof, insbesondere Richter. Die können ja gar nichts. Außer natürlich, wenn sie so entscheiden sollen wie man es selber gerne hätte. Dann sollen sie tiefgehend Sachverhalte prüfen, die gar nicht zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören.

Und wenn man rechtmäßig einen Anfangsverdacht annimmt und den Sachverhalt weiterleitet? Falsche Verdächtigung! Vorsatz besteht sowieso, hätte der (jetzt nicht mehr so doofe) Richter doch sofort wissen müssen. Man kann sich die Welt natürlich drehen wie man mag, Schuld sind immer die anderen.

Ist natürlich auch leichter sakrosankt Behauptungen als Wahrheit darzustellen, als tatsächlich juristisch zu arbeiten. Dann pickt man sich noch den passenden Halbsatz der Norm raus, die einem hilft und ignoriert den Rest.

Deine tiefgreifende Kenntnis zur juristischen Ausbildung hast du sicherlich empirisch selbst erhoben. Das merkt man doch sofort das die Aussagen von Kenntnis aus erster Hand stammen. Absolut.

Warum eigentlich keine eigene Bewerbung ans OLG? Gute Leute fehlen ja offensichtlich. Den Laden von innen aufräumen und diesen ganzen doofen Richtern zeigen wie man "denkt".

. hat gesagt…

> Jaja, das alte Problem. Alle anderen sind Schuld und sollen alles so machen wie man es selber meint.

Ich darf doch sehr bitten.

Vorliegend ist JEDEM sonnenklar, dass die Behauptung der RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange, wonach der Landrichter Neumeier den Ablehnungsantrag "überlesen" haben soll, weil dieser "weder unterstrichen noch anderweitig drucktechnisch hervorgehoben" gewesen sei, nicht anderes als eines vorsätzliche Lüge eben dieser Richter ist. Und RichterInnen, die sich in derartig grober Weise an den Tatsachen vergreifen und den Verstand beleidigen um einen berechtigten Misstrauensantrag abzuweisen müssen sich die Rechtsbeugung vorhalten lassen - oder eben, als Alternative, "nicht ganz knusper" zu sein.

Die RichterInnen nehmen sich insoweit das Recht hier dreist tatsachenwidrig zu "urteilen" und ich habe danach aus § 193 StGB, Art. 5 und 17 GG das Recht diesen mitzuteilen, was ich von deren groben Rechtsbruch halte und was ich als dessen mögliche Ursache ansehe.

> Dann sollen sie tiefgehend Sachverhalte prüfen, die gar nicht zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehören.

Mach mal ganz vorsichtig, Freund Blase. Von einem Richter kann man sehr wohl erwarten, dass er die sachliche Berechtigung einer Strafanzeige - hier den Hintergrund erstmal prüft - statt zu behaupten, die Richter würden durch den Vorhalt der Rechtsbeugung, alternativ geistiger Schwächen "beledigt". Immerhin sollte das einem solchen ja besonders leicht fallen.

Aber scheinbar liegt der Fall hier so, dass auch der Präsident des LG Kassel sich hier denkt, er könne sich rausreden, er sei ja Jurist.

Was das betrifft steht er in diesem Punkt für mich auf einer Stufe mit dem Günter Werner Freiherr von Gravenreuth, geb. Dörr.

. hat gesagt…

> Deine tiefgreifende Kenntnis zur juristischen Ausbildung hast du sicherlich empirisch selbst erhoben.

Ich bitte Dich. Der von mir angeführte Mangel an der juristischen Ausbildung ist allgemein bekannt.

. hat gesagt…

> Ist natürlich auch leichter sakrosankt Behauptungen als Wahrheit darzustellen, als tatsächlich juristisch zu arbeiten. Dann pickt man sich noch den passenden Halbsatz der Norm raus, die einem hilft und ignoriert den Rest.

Du willst mir also mitteilen, dass es "richtig und rechtens" sei, wenn die RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange erst das Recht in einer Weise beugen, die zudem mit "strohdumm, weil offensichtlich" absolut richtig bezeichnet ist, dann nach der Dienstaufsichtsbeschwerde dem Präsident Simon was vorheulen, dieser sich hinsetzt und ohne weiter zu überlegen und zu prüfen auf dieses Herumjammern hin einen Strafantrag verfasst?

Du machst hier mehrfach durch die Blume vor, Jurist und am Gericht tätig zu sein. Du bestätigst damit meine Behauptungen über die Mängel in der juristischen Ausbildung und bei der Auswahl der Richter.

Das geht natürlich nur soweit, wie meine Behauptungen durch dummes und arrogantes Handelns der "Richter" (längst nicht nur) des LG Kassel nicht schon bestätigt sind. Und natürlich dadurch, dass diese JuristInnen nachfolgend mit berechtigter Kritik an deren Handeln gar nicht klarkommen.

Jaja. Der Jörg Reinholz ist kein Jurist und wagt es sich, Entscheidungen der allwissenden und allmächtigen Richter zu kritisieren und deren Handeln "dumm" zu nennen. Der Jörg Reinholz ist böse™

. hat gesagt…

> Dann pickt man sich noch den passenden Halbsatz der Norm raus, die einem hilft und ignoriert den Rest.

Äh? Pardon. Sie beschreiben damit auffallend treffend die Arbeitsweise vieler als Anwalt tätiger Juristen und RichterInnen.

Anonym hat gesagt…

Ich arbeite mich mal der Reihe nach an den vielen falschen Aussagen ab:

Sinngemäß: "Jedem sollte klar sein, dass es Rechtsbeugung war." Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB verlangt Vorsatz. Von den Richtern wurde festgestellt, dass der betroffene Richter etwas überlesen hat. Das ist (straflose) Fahrlässigkeit. Wenn du der Meinung bist, dass das Vorsatz sei, dann beleg es. Es gilt schließlich die Unschuldsvermutung für alle Beschuldigten.

Sinngemäß: "Richter sollen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs arbeiten und in der Funktion eines Behördenleiters Aufgaben der Staatsanwaltschaft erledigen" Ist gesetzlich zwar nicht festgeschrieben aber was jucken uns schon diese trockenen Gesetze. Der Gerichtspräsident arbeitet in diesem speziellen Fall als dienstlicher Bote der Strafanzeigen. Eine eigene Prüfungskompetenz ist überhaupt nicht vorgesehen. Dafür gibt es ja genau die StA. Nur, weil der gute Mann Jurist ist (in Zivilsachen wohlgemerkt) muss er nicht jeden Sachverhalt komplett juristisch prüfen. Das dürfte wohl offensichtlich sein.

Sinngemäß: "Aber die Zeitung hat einen Meinungsbericht zur juristischen Ausbildung geschrieben" BILD dir deine Meinung, sag ich mal. Um fair zu sein plappern viele Fachfremde einfach das, was in deren Weltbild gerade gut passt. Soll kein Vorwurf sein, mehr eine Randnotiz.

Sinngemäß: "Du bist Jurist und schützt das Pack, außerdem sind alle Juristen noch immer doof" Ich habe niemals gesagt, dass ich Jurist sei oder am Gericht tätig wäre. Aber es ist natürlich leichter sich gegen einen (bösen) Berufsstand zu stellen als sich mit den eigentlichen Argumenten auseinanderzusetzen. Außerdem hält dann die eigene Weltanschauung auch viel besser.

Abschließend sei angemerkt: Lediglich du siehst Richter "allmächtig und allwissend" wahlweise "dumm und rechtsbeugend". Wenn dein Feindbild so eine Vorstellung braucht, hey, wer bin ich schon, dass ich darüber urteilen könnte.

Ich empfinde es trotzdem so, dass diejenigen Leute, die ihre Rechtsansichten mit "Offensichtlichkeit" begründen, meist keine weitergehende Begründung haben. Recht ist streitbar aber nur laut zu rufen: "Du bist doof, ihr seid doof, alle doof - außer ich!" hilft nicht in der Sache, sondern bestenfalls dem eigenen Weltbild.

Wenn du also meinst es sei ein § 339 StGB. Dann beleg mit Tatsachen Vorsatz. Und ich meine beleg und nicht behaupte. Dann kann man über die Sache auch vernünftig diskutieren.

. hat gesagt…

> Sinngemäß: "Jedem sollte klar sein, dass es Rechtsbeugung war." Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB verlangt Vorsatz. Von den Richtern wurde festgestellt, dass der betroffene Richter etwas überlesen hat. Das ist (straflose) Fahrlässigkeit. Wenn du der Meinung bist, dass das Vorsatz sei, dann beleg es. Es gilt schließlich die Unschuldsvermutung für alle Beschuldigten.


1.) Im Hinblick auf das Schriftstück ist das behauptete versehentliche "Überlesen" des Ablehnungsantrages durch Richter Neumeier nur bei "vollständiger Verblödung" möglich. Da er überwiegend wahrscheinlich nicht "vollständig verblödet" ist bleibt nur der Vorsatz, also Rechtsbeugung.

Zudem war es in hoher zeitlicher Dichte das ZWEITE Mal, dass der Landrichter Neumeier in dem selben Verfahren über einen Antrag entschied, obwohl er das wegen des Vorliegens eines zulässigen(!) Ablehnungsantrages nicht durfte.

Bewiesen. Punkt!

2.) Eben so "komplett verblödet" müssten die RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange gewesen sein, als diese die offensichtlich völlig unhaltbare Behauptung des "Überlesens" in deren Beschluss übernommen haben - wenn es nicht, was hier ebenfalls anzunehmen ist, ebenfalls Rechtsbeugung gewesen wäre. Denn der Richter Neumeier hätte aus dem Verfahren genommen werden müssen, weil meine Besorgnis einer Voreingenommenheit nach diesen beiden Vorgängen absolut berechtigt war.

Eine "straflose Fahrlässigkeit" ist hier auf Grund der Deutlichkeit und der Stellung des Ablehnungsantrages im Schriftstück an erster Stelle gar nicht möglich!

Zudem war nicht nur über den Ablehnungsantrag vom 16.01.2016 sondern auch über den früheren Ablehnungsantrag vom 21.12.2015noch gar nicht rechtskräftig entschieden. Und in dem war der Ablehnungsantrag definitiv unterstrichen.

Bewiesen. Punkt!

Alles andere, als darauf zu erkennen, dass sich erst der Richter Neumeier, dann die RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange in bewusster und schwer wiegender Weise an der Rechtsordnung vergriffen haben, ist hier nicht möglich. Es sei denn natürlich, man lässt sich darauf hinab, einem Richter zuzubilligen, dass er von den Schriftstücken nicht mal die ersten drei Zeilen liest - also frei und ohne den Vortrag, nicht mal die Anträge der Parteien zur Kenntnis zu nehmen - auswürfelt wie er nun entscheidet. I

Und jetzt, mein Freund, drück Dich nicht davor, Dir das Schriftstück anzusehen und mir EHRLICH zu sagen, ob eine zum Richteramt auch nur gerade noch fähige und aktuell als Richter tätige Person diesen Ablehnungsantrag - der zudem auch noch umfassend begründet wurde - "überlesen" konnte.

Alles andere Gebrabbel - auch solche falschen Unterstellungen wie Dein "Lediglich du siehst Richter "allmächtig und allwissend" wahlweise "dumm und rechtsbeugend" werde ich, weil es reine Provokation ist, nicht zulassen.

Bösewicht III. hat gesagt…

> Und jetzt, mein Freund, drück Dich nicht davor, Dir das Schriftstück anzusehen und mir EHRLICH zu sagen, ob eine zum Richteramt auch nur gerade noch fähige und aktuell als Richter tätige Person diesen Ablehnungsantrag - der zudem auch noch umfassend begründet wurde - "überlesen" konnte.

Hallo Jörg!

Hat denn der Richterfreund erklären können wie man den Antrag versehentlich überlesen konnte? Oder schweigt er seit dem?

. hat gesagt…

Er schweigt. Oder aber er ist vor Wut geplatzt.

Anonym hat gesagt…

2. Subjektiver Tatbestand
Fraglich ist, ob Richter Neumeier vorsätzlich gehandelt hat. Der Vorsatz muss sich darauf richten, das Recht zugunsten oder zuungunsten einer Partei zu verletzten. Hierbei genügt Bedingter Vorsatz. Hierfür wird mehr gefordert als eine objektiv grob unrichtige Entscheidung (Fischer, StGB, § 339 Rn. 39 mwN).

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die rechtliche Unvertretbarkeit einer Entscheidung für möglich hält, sie zur Erreichung eines ihm sachgerecht erscheinenden Ergebnisses aber in Kauf nimmt; dies setzt eine gänzlich sachfremde Motivation nicht voraus. Die ständige Rechtsprechung des BGH nimmt an, das von § 339 StGB vorausgesetzte Beugen des Rechts sei mehr als die Verletzung bindender Rechtsnormen; der Angriff des Täters müsse sich vielmehr gegen die grundlegenden Prinzipien des Rechts, gegen die Rechtsordnung als ganze oder gegen elementare Normen als Ausdruck rechtsstaatlicher Rechtspflege richten (Fischer, aaO Rn. 27).

Ob dieser Maßstab der Verletzung im Rahmen einer Hauptverhandlung nachweisbar ist, bleibt fraglich. Richter Neumeier selbst hat als Erklärung abgegeben, er habe den zweiten Antrag überlesen [Unterstelle ich, da er zu einer dienstlichen Äußerung verpflichtet ist. Hier würde es aber keinen Unterschied machen, wenn er geschwiegen hätte aufgrund der Unschuldsvermutung und des nemo tenetur Grundsatzes]. Dies wird ihm im Rahmen der durchzuführenden Beweiserhebung nicht zu widerlegen sein. Die unsorgfältige Durchsicht der Gerichtsakte ist ein grober Verstoß gegen die Dienstpflichten, jedoch kein strafbarer Vorwurf. Entgegen der Auffassung des Anzeigenden kann kein darüber hinausgehender Vorsatz ermittelt werden, der eine bewusste Abkehr von Recht und Gesetz zum Ausdruck hat.

Dieser Verstoß entspricht dem eines Fahrlässigkeitsvorwurfes. Nach der ständigen Rechtsprechung ist Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Täter einen Tatbestand verwirklicht, indem er objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die gerade dem Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dienst, und wenn dies unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutsverletzung oder Gefährdung zur Folge hat, die der Täter nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte (Fischer, § 15 Rn. 12a). Dies ist hier der Fall. Richter Neumeier hat gröblich die Antragsschrift nicht vollständig zur Kenntnis genommen und damit objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen. Die §§ 42f. ZPO sollen den Antragsteller vom Normzweck vor Entscheidungen schützen, die von einem Richter ergehen, der der Besorgnis der Befangenheit unterliegt. Auch subjektiv war ihm zuzumuten die unmittelbare Rechtsverletzung des Antragstellers - die Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit zu vermeiden - herbeizuführen. Dies war ihm aufgrund seiner Fähigkeiten auch vermeidbar.

Dieses Handeln ist insoweit jedoch straflos. Denn § 15 StGB besagt: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Eine solche ausdrückliche Strafanordnung gibt es für § 339 StGB jedoch nicht.

Es besteht somit kein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB. Auf Rechtfertigungsgründe (II.) oder Schuldausschließungsgründe (III.) kommt es daher nicht mehr an.

[Schlussanmerkung: Das wäre das gedankliche Laufprogramm eines jeden Strafrechtlers/Staatsanwaltes. Maßgebliches Problem sind hier die Anforderungen an den Vorsatz. Hierbei kommt der Bedeutung der Prozessnorm zwar Indizwirkung zu, jedoch ist die Einlassung von Richter Neumeier, er habe es überlesen, nicht zu entkräften. Vielmehr ist das (juristisch) der typische Fall grober Fahrlässigkeit. Wäre er noch Richter auf Probe, hätte das für ihn evtl. dienstliche Konsequenzen bzw. würde die Ernennung auf Lebenszeit gefährden können. Für Vorsatz reicht "schlechtes Arbeiten" allerdings nicht.]

. hat gesagt…

> Die unsorgfältige Durchsicht der Gerichtsakte ist ein grober Verstoß gegen die Dienstpflichten, jedoch kein strafbarer Vorwurf.

Hier kann nicht die Rede von einer "unsorgfältigem" Durchsicht sein. Der Richter Neumeier hat mit seiner Einlassung eingeräumt, den Schriftsatz vorgelegt bekommen und zur Kenntnis genommen zu haben.

Das er den Ablehnungsantrag vom 16.01.2016 tatsächlich "überlesen" haben will, weil dieser "nicht unterstrichen oder anderweitig drucktechnisch hervorgehoben" gewesen sei, ist eine reine Schutzbehauptung, eben weil es - besonders im Hinblick auf die, mit der Ausbildung zu einem Jurist verbundenen Fähigkeiten nicht nachvollziehbar ist, WIE er diesen übersehen haben will. Wie gesagt, die Kenntnis des Schriftsatzes an sich hat er ja eingeräumt.

Richter Neumeier wollte es vermeiden aus dem Verfahren auszuscheiden und definitiv das Verfahren zu Lasten einer Partei "durchziehen" obwohl Umstände vorlagen, die ihm richterliches Handeln zumindest zeitweilig untersagen.

Da ist der Vorsatz. Punkt! Dein Gebäude bricht zusammen sobald man bereit ist, sich den Schriftsatz anzusehen und dazu bereit ist, zu akzeptieren, dass es ja auch einen früheren, ebenfalls noch nicht rechtskräftig entschiedenen Ablehnungsantrag vom 21.12.2015 gab, um den erst der Richter Neumeier und dann die RichterInnen RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange sich in der gleichen Absicht "herummogeln".

Demnach müsste der Richter Neumeier, der schon zuvor einmal trotz des Vorliegens eines Ablehnunsantrages im verfahren, also rechtswidrig, entschieden hatte bei seiner späteren Entscheidung den Ablehnungsantrag vom 21.12.2015 "übersehen" und den zweiten vom 16.01.2016 "überlesen" haben.

Wer ihm das abnimmt beugt das Recht (RichterInnen Quandel, Eimelt-Niemand und Lange) sich herummogeln und begeht die Straftat der Strafvereitlung (Das geht an die Adresse der StA Kassel). Und wer hier rotzfrech einen Strafantrag schreibt (LG Präsdent Simon), dem werfe ich berechtigt vor, nach berechtigte Kritik am rechtswidrigen Handelns seiner Richter mit der wissentlichen Verfolgung eines Unschuldigen zu reagieren. Der StA Kassel werfe ich den vor, dass diese damit, den Strafantrag diensteilig ohne zu ermitteln zur Anklage gebracht zu haben, ebenfalls das Recht gebrochen zu haben.

Der Begriff der "Justizmafia" ist in dem Zusammenhang nicht lächerlich.

. hat gesagt…

Schutzbehauptung:

Eine Schutzbehauptung ist eine falsche Aussage mit dem Ziel, durch eine Lüge die eigene Schuld zu verbergen und einer Strafe zu entgehen.

Das ist es, was es ist...

Anonym hat gesagt…

Ich habe keine Aktien in deinem Rechtsstreit. Mir ist es im Endeffekt auch egal, ob die Richter in deinem Prozess befangen sind oder nicht.

Ich habe mir die Mühe gemacht und den Vorwurf der Rechtsbeugung am Maßstab der Rechtsprechung Punkt für Punkt abgearbeitet. Dabei habe ich insbesondere hervorgehoben, welche Anforderungen an den Vorsatz gestellt werden bzw. wie Vorsatz zu definieren ist. Einfacher kann ich es leider nicht erklären und es zeigt sich an deinen Antworten auch ein wenig, dass dir die notwendige Offenheit für divergierende Rechtsansichten fehlt. Denn sonst hättest du sportlicherweise auch den ersten Teil meiner Antwort freigegeben und nicht mit "2. Subjektiver Tatbestand" erst angefangen.

Das ihm der Schriftsatz vorgelegt wurde ist auch gar nicht das Thema. Vielmehr war doch die Frage wie er mit dem Schriftsatz umgeht, z.B. erst unter "I." anfängt zu lesen. Genau das ist der Vorwurf der Sorglosigkeit.

Dein Problem ist nun, dass du meinst dir sei großes Unrecht widerfahren. Das mag sein. Allerdings liegen juristisch nicht die Voraussetzungen für die Rechtsfolgen vor, die du gerne hättest.

Vielleicht ein kleines Beispiel, völlig unabhängig von deinen konkreten Richtern: Als junger Richter verbringt man etwa 10-12 Stunden täglich im Büro. Wenn man dann die x-te Akte abends um 19 Uhr gelesen hat, findet man einen Ablehnungsantrag und diverse rechtliche Ausführungen zu anderen Themen. Man wird angerufen, der Kollege kommt rein und hat eine Frage und wo war man gerade? Ach ja, die Akte! Letzte Seite der Akte aufschlagen und gucken; was war das noch gleich? Irgendwelche Rechtsausführungen. Okay, Verfügung zur Kenntnis- und Stellungnahme und raus damit. Einige Zeit später der Vorwurf der vorsätzlichen rechtsstaatsfeindlichen Rechtsbeugung. Hoppala, da hab ich Mist gebaut. Die Klägerin ist (verständlicherweise) auf 180 und will meinen Kopf aufgespießt haben. Nun gut, hat nicht ganz Unrecht aber ich wollte ihr eigentlich nichts böses. Neudeutsch: shit happens, Fehler sind menschlich.

Das war nun vollkommen unabhängig von deinem Fall, da ich nicht weiß wer die Richter sind und wie die Richter dort arbeiten. Vielleicht beugen die das Recht. Aber zumindest in diesem Fall besteht - aus rein rechtlicher Sicht mit den mir bekannten Tatsachen - kein hinreichender Tatverdacht.

Auch kenne ich die Ablehnungsbegründung nicht aber ist es nicht merkwürdig, dass ich nur mit Kenntnis deiner Tatsachen genau zu demselben Ergebnis gekommen bin? Und um es ganz eindeutig zu sagen: Nein, ich bin kein Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt. Lediglich ein Niemand, der sich Punkt für Punkt mit deinem Vortrag rechtlich auseinandergesetzt hat. Nimm es einfach als unabhängige rechtliche Würdigung, mehr ist es nicht.

. hat gesagt…

Und noch etwas: Jedem, der sich nicht morgens mit dem Klammerbeutel pudert, ist doch klar, dass das AG Kassel die beiden Verfahren mit den jeweiligen, sich gegenseitig widersprechenden Einstellungen "wegzudrücken" versucht, eben weil es in einem Urteil über den allerwertstesten Dr. Hans-Dieter Weber (AWPR Dortmund) und im anderen über die RichterInnen am Landgericht Kassel Neumeier, Quandel, Eimelt-Niemand, Lange sehr unangenehme Dinge aussagen müsste.

Auch die Zustimmung bzw. entsprechende Antragstellung der StA Kassel erfolgt aus diesem Grund.

. hat gesagt…

> Ich habe keine Aktien in deinem Rechtsstreit.

Jetzt mach Dich nicht lächerlich. Ich habe die beiden relevanten Teile der Schriftsätze hier dutzendfach verlinkt.

Die reichen völlig aus um zu zeigen, dass die Ablehnungsanträge 1.) unübersehbar und 2.) verständlich formuliert waren.

Anonym hat gesagt…

> Jetzt mach Dich nicht lächerlich. Ich habe die beiden relevanten Teile der Schriftsätze hier dutzendfach verlinkt.

Absolut unfassbar! Das ist eine klare, offensichtliche und vorsätzliche falsche Darstellung von dem was ich gesagt habe! Du hast meinen Beitrag VORSÄTZLICH fehlerhaft dargestellt! Sowas ist doch verboten, man sollte dich strafrechtlich zur Verantwortung ziehen dafür!*



(*kleiner Spaß am Rande, das konnte ich mir einfach nicht nehmen lassen, weil es zu perfekt auf deinen Fall gepasst hat. Ich habe gesagt ich habe keine AktIen (nicht Akten) in deinem Rechtsstreit. Die Redewendung bedeutet soviel wie "es ist mir eigentlich egal". Aber schönes Beispiel wie schnell einem Fehler beim Lesen unterlaufen können.)

. hat gesagt…

> das konnte ich mir einfach nicht nehmen lassen, weil es zu perfekt auf deinen Fall gepasst hat

Dir ist klar, dass Du die Verwechslung von "ich habe keine Aktien in deinem Rechtsstreit" (was nicht passt, weil man Aktien [Anteile] AN einem Rechtsstreit haben kann nicht IN) mit "Ich habe ich habe keine Akten in deinem Rechtsstreit" damit vergleichst, dass der Richter nicht einen Buchstabe sondern einen Satz ganz am Anfang und sodann die gesamte nachfolgende Begründung angeblich "übersehen" haben will?

Anders ausgedrückt, vergleichst Du nicht etwa Äpfel mit Birnen sondern Senfkörner mit Wassermelonen.

Das Missverhältnis beträgt ungefähr 1:5000 (Das "i" mitten in einem Wort zu zwei Seiten mit Text).

Also ich finde nicht, dass der Vergleich überhaupt passt, geschweige denn "perfekt" ist.

Anonym hat gesagt…

Also mal ehrlich. Wenn der Richter den oben gezeigten Antrag "überlesen" haben will und ihm das gleich drei weitere Richter(innen) glauben wollen, dann sollte der Präsident des Gerichts nicht etwa Sie wegen "Beleidigung" anzeigen sondern unverzüglich eine Untersuchung einleiten, ob für beides nicht etwa Macht- oder gar Drogenmissbrauch ursächlich sind.

Ihnen so eine Steilvorlage zu geben ist darüber hinaus ganz klar eine Dummheit. Ein Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft könnte nach sowas (jedenfalls bei vernünftiger und also nicht kokaingesteuerter Bewertung) seinen Hut nehmen ohne auf die fristlose Kündigung zu warten.

justizfreund hat gesagt…

Wie bügelt man bei Gericht überprüfbare Tatsachenerklärungen weg:

https://community.beck.de/2017/06/30/in-muenchen-fuer-richter-zu-akzeptieren-eigentlich-sind-sie-so-wie-freisler-nur-anders?page=1#comment-88767

Weiter behauptete der Angeklagte, dass der damalige Staatsanwalt I. ein „lügender Staatsanwalt“ gewesen sei.

Ich würde sagen, daß alle gelogen haben und das ist genau dargelegt:
http://blog.justizfreund.de/heftige-willkuer-und-rechtsbeugung-von-sta-imhof-und-richterin-ulrike-barausch-aus-coburg-2015/

Urteil:
"Seiner Ansicht nach handele es sich bei den in der Anklageschrift aufgeführten Passagen nicht um Äußerungen beleidigender Natur, sondern lediglich um die „Wahrheit“.
Die Äußerungen des Angeklagten sind gerade keine sachlich vorgebrachte Tatsachenäußerungen, bei denen es auf Wahrheit oder Unwahrheit ankäme."

Meine Erklärungen, daß man doch auch mal Artikel 5 GG und die Rechtssprechung des BGH und BVerfG beachten müsse tauchen in dem Urteil natürlich nicht auf, denn §193 StGB und der 1949 eingeführte Artikel 5GG sind in meinem Fall nicht anwendbar:

Urteil:
"Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194Abs. 1, 21 StGB"

Diese Vorschriften hat man direkt aus dem Dritten Reich übernommen.

Zuvor haben die Richterin und der Präsident des LG, der den Strafantrag gestellt hat zu meinem Nachteil gegen den Justizgewährsanspruch verstoßen und der Präsident auch noch einmal gegen die Gewaltenteilung in dem er §17 AGO-Bayern angewandt hat.

Richterin B.: "Ihre Eingaben sind nicht zu bearbeiten oder
automatisiert abzuweisen, wie es meine Kollegen auch alle machen!".

Desweiteren hat das Bundesjustizministerium (II A 2 zu AR-RB 248/2006 vom 10.11.2017) dazu folgend Stellung genommen:
"Bei §17 AGO handelt es sich nicht um Bundesrecht, sondern um eine Verwaltungsvorschrift des Freistaates Bayern. Diese Verwaltungsvorschrift ist auf Verfahrenshandlungen und -erklärungen in einem gerichtlichen Verfahren - insbesondere auf Befangenheitsanträge und Beschwerden - nicht anwendbar."
http://www.justizfreund.de/beitraege/bundesjustizministerium17ago.pdf

Das es sich bei der Mißachtung eines Justizgewährsanspruchs um "NS-Unrecht" handelt und das es sich bei der Mißachtung der Gewaltenteilung noch einmal um NS-Unrecht handelt, hat der bayerische Landesjustizminister Prof. Bausback erklärt:
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-Vergangenheit-zu-kennen;art155371,3859799

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil verkündet am
15.02.2002, 1 St RR 173/01
Vorschriften: StGB § 185 (In Coburg nicht existierend:) StGB § 193,
GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1/2
Wird in der politischen Auseinandersetzung öffentlich die Ehre Dritter verletzt, so ist zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verletzten abzuwägen. Dabei ist auch das Anliegen des Gesetzgebers, jedem
Wiederaufleben nationalsozialistischen Gedankengutes entgegenzutreten, zu berücksichtigen.

justizfreund hat gesagt…

>Sinngemäß: "Jedem sollte klar sein, dass es Rechtsbeugung war." Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB verlangt Vorsatz. Von den Richtern wurde festgestellt, dass der betroffene Richter etwas überlesen hat. Das ist (straflose) Fahrlässigkeit. Wenn du der Meinung bist, dass das Vorsatz sei, dann beleg es. Es gilt schließlich die Unschuldsvermutung für alle Beschuldigten.

Rechtsbeugung ist jede falsche Anwendung geltenden Rechts. Für eine Bestrafung der in §339 StGB normierten Rechtsbeugung halt Vorsatz notwendig.

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/sr/krimirecht/lehrstuhlinhaber/Publikationen/Aufsaetze/24_Gedanken-zur-Rechtsbeugung.pdf

Artikel 5 GG verlangt entsprechende Meinungen nach ihrem Sinngehalt zu Deuten und bei meheren Auslegungsmöglichkeiten ist grundsätzlich diejenige auszuwählen (In dubio pro reo), die das geringste oder eben kein Strafmaß ergibt.

Rechtsbeugungsvorwurf gegenüber Richter als Werturteil einer Urteilskritik keine Beleidigung
Bayerisches Oberstes Landesgericht Az.: 1St RR 75/01 BESCHLUSS vom 13.07.2001

In einem die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts betreffenden Beschluß vom 20.5.1999 (1 BVR 1294/96) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Vorwurf dahin beurteilt, daß “jedenfalls dann, wenn (er) in Zusammenhang mit einem bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteil steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als – wenn auch scharfe – Zusammenfassung der Urteilskritik dient, … dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu (kommt), welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt”.
Das Bundesverfassungsgericht hat demnach die Verwendung des Begriffs offensichtlich jedenfalls in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall im Ergebnis als Meinungsäußerung qualifiziert.

>RichterInnen "entweder geistig zu einer Berufsausübung nicht (mehr) in der Lage sind oder das Recht gebeugt" hätten

Stellt nicht zwingend eine strafbare Beleidigung dar:

Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der Richterin … ein skandalöses Fehlurteil gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der Richter beliebig urteilen kann (…)
Bis hierhin kann man das Urteil als absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig ansehen.
Den Kern der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin … und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät. (…)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20140728_1bvr048213.html

justizfreund hat gesagt…

Die Aufklärungspflicht des Dienstvorgesetzen vor dem Stellen eines Strafantrags:

...Weitere Aufklärung über eine etwaige Berechtigung der erhobenen Vorwürfe, die dann sinnvollerweise durch Einholung dienstlicher Äußerungen der betroffenen Richter hätte erfolgen müssen, hat er sich nicht verschafft und damit ersichtlich nicht für erforderlich gehalten.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es für die Kenntnis hier nicht zunächst einer zusammenfassenden Darstellung des strafrechtlich relevanten Geschehens aus der Sicht der Staatsanwaltschaft, verbunden mit der Aufforderung der Anklagebehörde, nunmehr über die Stellung eines Strafantrags zu entscheiden. Vielmehr hätte sich der Vizepräsident - oder nach entsprechender Information durch ihn der Landgerichtspräsident selbst - Detailwissen bei vorhandenem Informationsbedarf nach Kenntnis der ehrkränkenden Äußerung unverzüglich von sich aus beschaffen müssen. Zwar trifft den Antragsberechtigten in der Regel keine Erkundigungspflicht (RGSt 45, 128, 131; Jähnke aaO § 77b Rdn. 7). Die für den unmittelbar Betroffenen oder dessen Angehörige entwickelten Grundsätze können für Dienstvorgesetzte oder Dienstaufsichtsführende aber nur eingeschränkt gelten.
Ihr Antragsrecht ist zum einen Ausfluß der Fürsorgepflicht gegenüber den der Dienstaufsicht unterstehenden Personen, zum anderen beruht es darauf, daß durch die Tat die Anstellungsbehörde regelmäßig mitbetroffen ist (BGHSt 7, 256, 260; 9, 265, 266). Unter beiden Gesichtspunkten ist eine alsbaldige Klärung geboten, ob im Interesse des Amtsträgers und/oder der Behörde die Stellung eines Strafantrags geboten ist.

Im vorstehenden Fall wurde dem Richter eine strafbare Rechtsbeugung vorgeworfen:
"Ihr Verhalten verstärke den Verdacht, daß hier eine Rechtsbeugung begangen worden sei. Sein Mandant sei Opfer eines Verbrechens."

justizfreund hat gesagt…

Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 16/4177, 04.11.2014

Eine rechtsverbindliche Regelung, welche die Dienstvorgesetzten anweist, bei dem Verdacht einer Beleidigung eigener Behördenangehöriger Strafantrag zu stellen, existiert in keinem Ressort der Landesregierung.
Bereits die Rechtsnatur des Strafantrages als Recht des Verletzten (§ 77 StGB) bzw. des Dienstvorgesetzten (§ 77 a StGB) verdeutlicht, dass es ausschließlich in der Hand des Antragsberechtigten liegen muss, ob Strafantrag gestellt oder ob darauf verzichtet wird.
Damit stellt sich die Entscheidung des Dienstvorgesetzten als Ermessensentscheidung dar, die maßgeblich durch seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und durch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt wird. Eine generelle Strafantragspflicht für Dienstvorgesetzte würde dieses Ermessen auf Null reduzieren und liefe der Ausgestaltung des Strafantragsrechtes, aber auch beamtenrechtlichen Grundsätzen zuwider.
Darüber hinaus gibt die Landesregierung zu bedenken, dass durch eine generelle Verpflichtung, Strafantrag zu stellen, individuelle Aspekte des Einzelfalles stets unberücksichtigt blieben. Auch die für den Dienstvorgesetzten aus beamtenrechtlicher Sicht bedeutsame Frage, ob sich die einzelne Mitarbeiterin oder der einzelne Mitarbeiter überhaupt in ihrer bzw. seiner Ehre verletzt fühlt und
an einer Strafverfolgung interessiert ist, bliebe im Falle einer gebundenen Entscheidung unberücksichtigt.

. hat gesagt…

Ich sollte ergänzen: Ich habe das Verfahren gewonnen.

- Die drei Richter wurden von mir erfolgreich abgelehnt. Begründung des Gerichts: Diese haben objektiv der Wahrheit zu wider behauptet, dass der Ablehnungsantrag nicht unterstrichen gewesen sei.

- Soweit nicht meiner gleichzeitigen Rechtsbeschwerde abgeholfen wurde, hat das das OLG getan.

- Danach ging meine Ablehnung des Richters Neumeier durch.

- Ich bekam unter Aufhebung des früheren Mists PKH zugesprochen: "Aussicht auf Erfolg".

- Der Antrag wurde - wegen Aussichtslosigkeit - zurückgenommen.

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