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22.03.2012

Über die Euroweb, Sportler, Politiker, einen Anwalt als Pressesprecher, Abmahnungen - und die Definition "organisierte Kriminalität"

Immer wieder verbreitet die gemeinsam mit der Kanzlei Berger und dem WAZ-Konzern betrügerisch agierende Euroweb Internet GmbH Presseberichte über von ihr "geförderte" Sportler wie Simon Schempp, Stephanie Beckert, Maria Riesch, Fabian Hambüchen, Julius Brink, Jonas Reckermann, Hella Jurich, Antje Röder aber auch über Besuche von Politikern wie MdB Thomas Jarzombek, OB Jochim Erwin und über soziale Aktivitäten. Der Anwalt Philipp Berger berichtet arbeitsteilig über Prozesse in einer Weise, die man als Hervorhebung der Euroweb und deren Töchter aber auch als klare Androhung von Übeln gegenüber von Kritikern und kündigungswilligen Euroweb/Webstyle-Kunden begreifen kann - oder sogar muss.



Das sind aber Sachverhalte, die man als Merkmale organisierter Kriminalität ansehen kann. Zunächst eine einfache Rechnung:

1 + 1 + 1 + 1 = Mafia

  • Wir haben eine definitiv in tausenden Fällen arglistig täuschende und betrügerisch agierende Euroweb Internet GmbH, ein Geflecht mit zahlreichen Töchtern auch im Ausland, Beteiligungen und häufig wechselnden Namen (1 Punkt)
  • ... einer deren Gründer auch gleichzeitig Gründer und Partner einer Rechtsanwaltskanzlei ist, die diese auf eine sehr bedenkliche, ein Einzelfällen auch kriminelle Weise öffentlich und vor Gericht vertritt (1 Punkt)
  • und wir haben Beziehungen zur Presse über diese Sache mit der über die WAZ-Onlineservice GmbH angeschlossenen WAZ-Gruppe (1 Punkt)
  • Und dann haben wir jetzt auch noch mehrere Beweise für die Involvierung von Politikern. Das ist der vierte Punkt.
Diese vier Punkte ergeben volle 100% auf der "Mafia-Skala!"

Definition "organisierte Kriminalität":

Die Definition OK umfasst strafrechtliche, soziologische, psychologische und ökonomische Elemente. Sie stellt keinen materiell-strafrechtlichen Normenbegriff dar. Sie ist in zwei Teile gegliedert: Die generellen Merkmale und die spezifischen Merkmale der Alternativen a) bis c).

Generelle Merkmale:
  • Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind
  • Gewinn- oder Machtstreben
  • auf längere oder unbestimmte Dauer
  • Arbeitsteiligkeit
  • Zusammenwirken von mehr als zwei Beteiligten
  • planmäßige Begehung

(Quelle: Die offizielle bundesdeutsche Definition organisierter Kriminalität aus dem Jahre 1990)

Weitere Merkmalsbestimmungen finden sich unter http://www.organized-crime.de/merkmale.htm:

Einflussnahme
Führungspersonen der Organisierten Kriminalität sind bestrebt, innerhalb ihres "Herrschaftsbereiches" und oft auch in der Gesellschaft Anerkennung zu finden. Soziale Integration bietet nach außen hin die beste Gewähr, "Geschäfte" ungestört und - bei Bedarf - mit Unterstützung der so gewonnenen "Freunde" erfolgreich abzuwickeln. Zu diesem Zweck werden gesellschaftliche Anlässe gesucht (oder selbst geschaffen), bei denen Kontakte zu Personen des öffentlichen Lebens - sei es aus dem Bereich der Politik, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Medien - hergestellt werden können. Ob und wie diese Beziehungen einmal für die illegalen Zwecke genutzt werden können, ob durch wie auch immer geartete Formen der Bestechung, der Erpressung oder sonstiger Beeinflussung die Betroffenen zur Mithilfe "bewegt" werden, steht zunächst nicht im Vordergrund.

Die Schwelle zu verwerflichen Formen der Einflussnahme ist weit unterhalb der strafrechtlich relevanten Korruptionstatbestände angesiedelt, die in den §§ 331-335 StGB (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung, besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung), in § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung) und in §§ 299 und 300 StGB (Angestelltenbestechung/-bestechlichkeit) gesetzlich normiert sind." (Lagebild Organisierte Kriminalität 1999, S. 15f.)
Und nun ein Wort zur Gewaltanwendung:
Anwendung von Gewalt/anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel
Wenn die Gewaltanwendung Tatbestandsmerkmal einer Straftat ist, z.B. bei Angriffen gegen Leib und Leben, die persönliche Freiheit oder die Freiheit der Willensentschließung, ist diese konstitutives Merkmal und erfüllt für sich allein die qualifizierende Alternative nicht. Der Gewaltbegriff ist weitergehend zu prüfen, wenn unabhängig von der Gewaltanwendung bei der Verwirklichung des Straftatbestandes diese zugleich oder als selbständiges Teilziel
in ihrer Wirkung
  • auf die Allgemeinheit
  • mit bestimmbarer Auswirkung auf weitere potentielle Opfer oder
  • auf die Aufrechterhaltung der "inneren Ordnung der Organisation"
gerichtet ist.

Bei den weitergehenden Prüfungen ist sowohl die Tätervorstellung und -absicht zugrunde zu legen wie auch die objektiv feststellbare Wirkung auf die Betroffenen. Die Verhaltensweisen gemäß Alternative b) - gleichgültig in welcher Form angewendet, auch vordergründig positiv erscheinende Verhaltensweisen - müssen aus der Sicht der Betroffenen als Zwang verstanden werden.

Einschüchterung und Gewalt sind zur Durchsetzung und Sicherung der Machtansprüche gängige Mittel, wenngleich sich mit zunehmendem Organisationsgrad die Anwendung immer subtilerer Machtmittel beobachten lässt.
Quelle: ebenda




Eines dieser subtilerer Machtmittel" ist die in der Tendenz lügnerische, definitiv zur Bedrohung der Opfer und von feindlichen Meinungsträgern geeignete "Berichterstattung" der Kanzlei Philipp Berger. Der Anwalt Philipp Berger droht ziemlich unverholen damit, dass auf Opfer der vorherigen arglistigen Täuschung sogar noch höhere Kosten als vertraglich vereinbart zukommen - und stößt diese Drohungen nicht etwa wüst aus sondern verbreitet diese auf eine besonders perfide Weise und unter Missbrauch seiner Rolle als "Organ der Rechtspflege" in der Öffentlichkeit. Auch ist er bemüht durch offensiv unwahre Berichterstattung z.B. über das Verfahren hinsichtlich der arglistigen Täuschung vor dem BGH (VII ZR 22/11) die notorisch lügende und betrügende Euroweb in einem besseren Licht da stehen zu lassen. Er nimmt an der Täuschung mit Bedacht und Absicht teil.

Eine Täuschungshandlung kann nämlich auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist - sagt der Bundesgerichtshof. Und Adressaten dieser planmäßig täuschenden Handlungen des Philipp Berger sind genau jene, die nach dem durch Betrug erwirkten Vertragsabschluss mit der Euroweb nach hilfreichen Hinweisen suchen.

Wenig subtil war der offen rechtswidrige und dämliche Angriff auf meine Webserver aus dem Netz der Euroweb. Aber auch Abmahnungen können Machtmittel sein:

Stalking ist stets auch Machtausübung! Und wenn ein Anwalt wie Philipp Berger so offensichtlich unbegründete Abmahnung verschickt, dann ist das - außerhalb einer temporären oder anhaltenden Verblödung - nur mit dieser Machtausübung - und zwar zu dem Zweck der Förderung der Interessen einer kriminellen Organisation zu erklären - und der personelle Bezug zwischen den Kanzleien des Philipp Berger und der Euroweb-Organisation besteht ja längst nicht allein in der Person des Gründers Amin El Gendi.

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