Philipp Berger schwafelt unter der Überschrift "Kammergericht Berlin zur notwendigen Kausalität bei § 123 BGB"
"Soweit die Firma Webstyle über § 649 Satz 3 BGB hinaus eine höhere Vergütung als die gesetzliche Vermutung von 5 Prozent des vertraglich vereinbarten Nettoentgelts beantragt hatte, kam das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass der Vergütungsanspruch nach Satz 2 der Norm zur Zeit deshalb nicht schlüssig dargelegt sei, weil von Webstyle bislang keine konkreten Angaben zu ihren Personalüberlassungskosten gemacht worden waren. Vielmehr hatte Webstyle erst in der Berufungsinstanz zutreffend dargelegt, dass diese das vertraglich geschuldete Werk ausschließlich durch konzerneigene Arbeitnehmer innerhalb der Euroweb-Gruppe erstellen lasse. Insoweit hätte es zur abschließenden Beurteilung und Entscheidung über diesen Anspruch noch weiteren Vortrags bedurft. Dies auch vor allem deshalb, da Rechtsanwalt Thorsten Wachs - entgegen der grundsätzlichen Prozessförderungspflicht - erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen in das laufende Verfahren eingeführt hatte.Da das Berufungsgericht den Anspruch der Webstyle wohl dem Grunde nach nicht abgewiesen hätte und durch die Pilotentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, I-5 U 36/12, vom 27. September 2012 Umfang und sekundäre Darlegungspflicht des Anspruchs nach § 649 Satz 2 BGB hinreichend geklärt ist, hat die Firma Webstyle von einer weiteren Verfolgung ihrer Ansprüche im vorliegenden Verfahren abgesehen und über das erforderliche Maß hinaus sogar die Ansprüche des Unternehmers als Kunden anerkannt. Das Berufungsverfahren konnte daher ohne Sachurteil erledigt werden."
Philipp Berger und Andreas Buchholz verbreiten also: Weil die Sache durch ein angebliches "Piloturteil" zu Gunsten der Webstyle geklärt ist hat diese im Berufungsverfahren nach einem zunächst gewonnenen Prozess auf ihre Ansprüche verzichtet und dazu auch noch die Ansprüche der Gegnerin anerkannt. Also angeblich in einem angeblich praktisch gewonnenem Prozess auf alles verzichtet. Das ist nicht glaubbar!
Dass das Geschwafel des Herrn Philipp Berger und des Herrn Andreas Buchholz von der Euroweb-Kanzlei "Berger-Law LLP" Quatsch ist steht nicht nur aus deren dem eigenen Vortrag fest sondern ist auch schon durch die Entscheidung des BGH, VII ZR 45/11 belegt:
"Der Unternehmer kann seinen Anspruch auf Vergütung nach einer freien Kündigung des Werkvertrags nur dann auf die Vermutung in § 649 Satz 3 BGB stützen, wenn er den Teil der vereinbarten Vergütung darlegt, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Denn dieser Teil und nicht die gesamte vereinbarte Vergütung ist Bemessungsgrundlage für die Pauschale von 5 %."
Zugleich strafen sich Philipp Berger und Andreas Buchholz selbst öffentlich weiterer Lügen, haben diese doch auf dem selben Kanzleiblog - unter notorischer Missachtung der Tatsachen - behauptet, es bedürfe auf Grund einer "Spezialregelung des BGH zum Systemvertrag" keiner Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und jetzt steht da "dass der Vergütungsanspruch nach Satz 2 der Norm zur Zeit deshalb nicht schlüssig dargelegt sei, weil von Webstyle bislang keine konkreten Angaben zu ihren Personalüberlassungskosten gemacht worden waren." - also, dass nicht nur abgegrenzt sondern das auch ein schlüssiger Vortrag zu den erbrachten Leistungen und zur Kalkulation gehalten werden muss.
Ich gratuliere!
- Dem Philipp Berger und dem Andreas Buchholz dazu, sich durch die neue offensichtliche und öffentliche Lüge selbst enttarnt zu haben;
- dem Philipp Berger und dem Andreas Buchholz dazu, durch den aktuellen Artikel den früheren Vorwurf des Lügens hinsichtlich der behaupteten "Spezialregelung" bestätigt zu haben;
- dem Rechtsanwalt Thorsten Wachs zu dem mit Pauken und Trompeten gewonnenem Prozess und
- dem Referenzkunde dazu, sich der (gegenüber den Leistungen) tatsächlich horrenden Kosten entledigt zu haben.
Thorsten Romaker berichtet über einige Unklarheiten im öffentlichen und prozessualen Vortrag der Kanzlei Berger und kommt sinngemäß zu dem Schluss, dass die Kanzlei Berger sich in den verschiedenen prozessualen Lügen zu Gunsten der Euroweb und der angeschlossenen Firmen verheddert hat. Zudem zieht er, wie ich auch, den Schluss, dass die Kanzlei Berger vor dem Kammergericht Berlin (entspricht einem Oberlandesgericht) mal wieder die Notbremse gezogen hat um ein negatives Urteil für ein Unternehmen des Euroweb-Konzerns zu vermeiden.
4 Kommentare:
Na also, da haben wir es. Die Eurowasauchimmer mit angeschlossener Rechtsanwaltskanzlei der fähigsten Anwälte nebst einer dümmlichen Schreibhure ist ein durch und durch aufs Samaritertum konzentriertes Unternehmen, das sogar eigentlich gewonnene Prozesse zugunsten der generischen Partei verloren gibt, nur um diese nicht übermäßig zu belasten. Selbst Jesus würde da den Hut gezogen haben. Jetzt wirds aber für den Herrn Reinholz endlich mal Zeit, seine Aversion gegen kriminelle Dumpfbirnen aus dem Internet zu überdenken. Solch wackere Kämpfer für die Gerechtigkeit darf man doch nicht anpinkeln.
Der Preuss ist schlau und stellt sich dumm,
bei der Haus_&_Hof_Kanzlei ist's andersrum...
"Der Preuss ist schlau und stellt sich dumm,"
Wie schlau kann ein Geschäftsführer sein, der sich mit BLOGGERN anlegt?
Genau so gut - nur billiger - kann man nämlich die Firma auch selbst zumachen.
Wenn man zwischen den Zeilen liest erkennt man, dass es sich wieder einmal um ein Anerkenntnisurteil handeln muss, da es nicht zu einem Vergleich kam, sondern ein Urteil ergangen ist. Da das Verfahren "ohne Sachurteil", d.h. ohne eine ausführliche Begründung des Urteils beendet werden "konnte", konnt eigentlich nur noch ein Anerkenntnis der Euroweb in Betracht. Da fragt man sich wirklich, warum man eine inhaltliche Urteilsbegründung so sehr vermeiden wollte, dass man den Anspruch der Gegenseite voll anerkennt. Ein voller Erfolg für die Euroweb ;-)
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