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Der Artikel, in welchem nichts rechtswidriges war und ist:
Ihr gebt mir 10 Jahre nach Erscheinen des Artikels nur den sehr allgemeinen Hinweis, dass der Artikel gegen die Content-Richtlinen verstoße und das Ihr deshalb warnt. Ich habe diese Regeln gelesen und den Artikel also selbst gewissenhaft überprüft.
Nichts in diesem Artikel ist, enthält oder verstößt gegen (das)
- Inhalte nur für Erwachsene
- Sexueller Missbrauch und Ausbeutung von Kindern
- Gefährliche und illegale Aktivitäten
- Belästigung, Mobbing und Drohungen
- Hassrede
- Identitätsdiebstahl und Falschdarstellung der Identität
- Malware und ähnliche schädliche Inhalte
- Irreführende Inhalte
- Nicht einvernehmliche, explizite Bilder
- Personenbezogene und vertrauliche Daten
- Phishing
- Gesetzlichen Beschränkungen unterliegende Güter und Dienstleistungen
- Spam
- Gewalttätige Organisationen und Bewegungen
- Nicht autorisierte Bilder von Minderjährigen
- Blut und drastische Gewaltdarstellung
- Urheberrecht
Alle Inhalte sind entweder als Tatsachen wahr und richtig und, weil auf Tatsachen beruhend, als Meinung vertretbar und als solche dargestellt. 10 Jahre lang hat sich kein Richter gefunden, der auch nur einen Satz aus dem Artikel beanstandet hat.
Bitte teilt Sie mir die Beschwerde und den Beschwerdeführer mit, damit ich gegen diesen straf und zivilrechtlich - wegen Verleumdung und Schädigung - vorgehen kann.
Eure Vorgehensweise, weder die Beschwerde noch den Beschwerdeführer noch eine Adresse für die Diskussion, ggf. Beweisvorlage mitzuteilen, ist unfair. Ihr solltet genau dieses eigene, unfaire Vorgehen dringend überprüfen.
Der wesentliche Inhalt des Gutachtens lässt sich wie folgt zusammenfassen (wörtliche Zitate aus dem Gutachten sind in Anführungszeichen gesetzt):An der gleichen Stelle lese ich weiter:
Das Gutachten hatte laut seiner Einleitung zum Ziel festzustellen, ob mit der Software Download-Aktionen von im Internet betriebenen Medien-Hostern korrekt erfasst werden, wobei insbesondere die Identität der heruntergeladenen Datei, die Uhrzeit des Beginns des Downloads sowie die IP-Adresse des herunterladenden Computers Gegenstand der Überprüfung gewesen sein sollen.
Dies soll anhand dreier Testdateien auf drei verschiedenen Webseiten untersucht worden sein (drtuber.com, tnaflix.com und xvideos.com), bei denen die Darstellung der Videos im Webbrowser erfolgte.
Laut Gutachten wurden die hinterlegten Testdateien sodann von dem Gutachter mit verschiedenen Browsern abgerufen und die Uhrzeit protokolliert. Im Anschluss hieran habe der Gutachter über die Software GLADII 1.1.3 eine Übersicht der überwachten Medien-Hoster aufgerufen. Die Software habe dabei eine Reihe von Informationen, unter anderem die IP-Adressen der Besucher der jeweiligen Seite, angeboten. Dabei seien auch die testweise erfolgten Abrufe der oben genannten Dateien angezeigt worden (inklusive zwischenzeitlichem Stoppen und Fortsetzen der Wiedergabe des Videos).
Die protokollierten Zeiten und Aktionen stimmten laut Gutachten exakt mit den testweise durchgeführten Abrufen überein. Laut Gutachten beruhten die bei den Tests durchgeführten Aktionen „technisch auf üblichen Internet-Technologien, welche beim Einsatz in dem verwendeten Test-Szenario keine Bedenken hinsichtlich etwaigen Gesetzesverstößen erkennen ließen“.
Als Schlussfolgerung hält das Gutachten fest, dass die verwendete Software geeignet sei, die Identität der heruntergeladenen Datei, die Uhrzeit des Beginns des Downloads sowie die IP-Adresse des herunterladenden Computers korrekt zu erfassen.“
"Auf weitere Nachfrage teilte das Landgericht Köln heute Nachmittag mit, dass in dem Gutachten weitere Ausführungen zum Vorgang der Überwachung nicht gemacht werden."Aha.
Da hat sich das LG Köln aber schön verarschen lassen!
Zwingend hat der "Gutachter" entweder gleich gelogen oder aber seinen Test auf die folgende Weise ausgeführt:
- Der Rechner von dem die Downloads durchgeführt wurden und der auf dem dieser Vorgang protokolliert wurde befanden sich in ein und dem selben Netzwerk und die Rechner in diesem Netzwerk waren nicht über einen Switch sondern über einen HUB verbunden. Diese Dinger gibt es kaum noch zu kaufen, weil sie der Datensicherheit und der Performance der Netzwerke höchst abträglich sind.
- Nur in diesem - äußerst speziellen - Fall ist es nämlich möglich den Datenverkehr eines anderen Rechners z.B. mit tcpdump mitzuschneiden und auszuwerten. (siehe hierzu weiter unten bei Netzwerk-Grundlagen)
- Die "Software GLADII 1.1.3" hat dabei offenbar weitere "Zugriffe" entweder mittels hart in die Software hineinprogrammierte oder mit einem Zufallsgenerator fest gelegte IP-Adressen eingestreut.
- Der "Gutachter" hat sicher angegeben, "vom Fach" zu sein. Dann muss er aber 1.) und 2.) gewusst haben, weil er das folgende dann auch weiß:
Das Mitschneiden des Datenverkehrs zwischen zwei anderen Rechner erfordert zwei Dinge:
- das der Datenverkehr an der Netzwerkschnittstelle des aufzeichnenden Rechners überhaupt sichtbar wird. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass sich einer der beiden Rechner (der dessen Datenverkehr analysiert wird) und der Analyse-Rechner im selben Layer-1 Netzwerk befinden (hierfür ist die Verbindung über einen HUB zwingend erforderlich!) und
- das die Netzwerkkarte des aufzeichnenden Rechners in den Promiscous-Modus geschaltet wird.
Sollte es je zu einem Prozess kommen, so wäre es doch sehr interessant, was U+C oder der Herr "Rechtsanwalt" Daniel Sebastian dazu vortragen, wie deren Partei also an die Daten gekommen sein will. Ich empfehle nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung (bei der unter deutschen Richtern leider verbreiteten Schnarchnasigkeit muss man damit rechnen) den Zwang zur Hauptsache gemäß § 926 ZPO. Und vergessen Sie nicht, den Gutachter als Zeuge laden zu lassen. Ich jedenfalls würde dem gerne ein paar sehr konkrete und konkret sehr unangenehme Fragen stellen.
Zudem hätte der Gutachter kein Gutachten über die Software gemacht, sondern nur über das, was er vor sich hatte - also gerade nicht die Software, sondern nur einen Teil davon, das Frontend.
Weiter - und das hätte dem Gericht auffallen müssen - ist bei der Begutachtung nichts ersichtlich geworden was begründen könnte das es keine "false positives" gibt. Das Gutachten liefert keinerlei Beweis oder auch nur Anhaltspunkt dafür, dass die Software "Software GLADII 1.1.3" tatsächlich funktioniert.
Was bleibt
Das Gutachten ist zu lückenhaft um irgend etwas zu beweisen, denn es ist völlig unklar, was wie und wo aufgezeichnet wurde. Auch das die angeblich begutachtete Software tatsächlich zur Ermittlung der IP-Adressen verwendet wurde ist zu bestreiten. Was hier begutachtet wurde ist schlicht "Tohubawow", "Schabernack" oder ein "Zauberkunststück".
Es erscheint sehr viel wahrscheinlicher, dass die IP-Adressen aus anderen Quellen kommen. Interessantes zeigt auch ein Jan Broer via heise.de. Dann wäre da noch die Sache mit wix.com: Die angeblichen Rechteinhaber und die Hersteller der Software "GLADII 1.1.3", eine Firma "itGuards Inc." sind nämlich merkwürdig eng beieinander, beide wurden erst jüngst als Briefkstenfirmen gegründet und haben sogar denselben Webdesigner.
Ich denke, es handelt sich mal wieder um einen groß angelegten Betrug, mal wieder durch idiotisches Verhalten einiger Kölner Richter unterstützt.
Ach so: Den entweder normal oder vorsätzlich dummen "Gutachter" anzuzeigen macht keinen Sinn, denn die Staatsanwaltschaft wird nicht wegen uneidlicher Falschaussage verfolgen, so lange der Bursche nicht vor Gericht gelogen hat und Bandenbetrug wird offenbar erst ab mehreren tausend Strafanzeigen, die bei der selben Staatsanwaltschaft vorliegen verfolgt. Vorsätzliche Blödheit von Richtern wird überhaupt nicht verfolgt.
U+C-Chef Thomas Urmann erzählt auch Unsinn und ist noch stolz darauf.
Mancher will ja aus psychologischen Gründen Por
Denkbare Antwort:
[Ihre Adresse]
[Datum]
Urmann und Kollegen
per Fax an: +49 941 89 96 48-99
Man muss denen aber nicht antworten. Die Kanzlei ist als wenig klagefreudig bekannt und lebt offenbar von den Fällen in denen aus Angst vor einem öffentlich werden des Fauxpas gezahlt wird. Der geforderte Betrag ist offensichtlich daran angepasst. Sowas nenn ich "kleine Erpressung im großen Stil".
Ihr Schreiben mit dem Scheiß-Aktenzeichen [...] vom [...]
Allerwerteste "Rechtsanwälte",
Ihrem, allenfalls "dämlich" zu nennenden Versuch der Erpressung begegne ich mit einem klaren "Sie können mich mal - und zwar abmahnen!"
Mit der Ihnen zustehenden Mindesthöflichkeit!
Unterschrift
So unschuldig wie Thomas Urmann und seine Kollegen sich geben sind die Herren meiner Ansicht nach nicht. Ich erinnere an die Arschlochnummer mit dem Pornopranger.
Und jetzt kann mich der Herr "Rechtsanwalt" Thomas Urmann mal was - abmahnen nämlich!
28 Kommentare:
Eigentlich dürfte doch alles ins Leere laufen.
Laut LG Köln wurden die IP-Adressen wegen "progressives Download" freigegeben.
Behaupte ich als Anwender, meinen Cache im IE, der auch für das "progressives Download" gedacht ist, auf 0MB gestellt zu haben ist doch die Luft raus.
Oder?
Selbst wenn Daten im Cache verbleiben (was zu bestreiten ist), so dürfte es sich nicht um einen Download aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle handeln.
Vollidioten sowas. Kein Wunder, dass nur Telekom-Kunden betroffen sind. Denn just für die Telekom ist das LG Köln örtlich zuständig. Ich schlage nach teils bitteren Erfahrungen mit dummen Richtern vor: Richter sollten vor der Berufung einen Intelligenztest ablegen müssen.
http://kosmologelei.wordpress.com/2013/12/09/ole-von-beust/
"Die Speicherfristen seien dabei höchst unterschiedlich. IP-Adressen würden bei D-Takt sieben Tage lang gespeichert, bei T-Mobile D 1 30 Tage, bei Vodaphone überhaupt nicht, bei E Plus 90 Tage, bei Telefonica Deutschland 21 Tage, bei Arcor überhaupt nicht, bei HanseNet überhaupt nicht, bei M-Net drei Tage, bei Freenet überhaupt nicht, bei AOL fünf Tage, bei 1 & 1 60 Tage, bei Net Cologne vier Tage, und bei Versatel Deutschland drei Tage."
Quelle (PDF):
http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/Bericht_Herrmann_Vorratsdatenspeicherung_2010-11-24.pdf
via:
http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/Speicherdauer#24.11.2010_2
"Dem Unternehmen hinter dem Portal zufolge sind die Vorwürfe an deutsche Nutzer haltlos. Besucher der Website hätten durch Streaming der Inhalte keinerlei Urheberrechtsverletzungen begangen. Es droht den für die Abmahnungen Verantwortlichen nun Gegenmaßnahmen an."
Quelle:
http://www.itespresso.de/2013/12/13/streaming-abmahnungen-redtube-weist-vorwuerfe-zurueck/
Interessant, was da so alles ans Licht kommt:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Porno-Abmahnungen-Indizienkette-zur-IP-Adressen-Ermittlung-verdichtet-sich-2065879.html
Wie es ausschaut haben sich U+C mal wieder für kriminelle Betrüger ins Zeug geworfen. Nunja, auch Organe der Rechtspflege müssen nicht immer ehrliche Menschen sein. Auch da werden sich alle Abgründe menschlicher Niedertracht, Habgier, Dummheit und Schäbigkeit finden lassen.
"Auch da werden sich alle Abgründe menschlicher Niedertracht, Habgier, Dummheit und Schäbigkeit finden lassen."
Der beteiligte Daniel Sebastian verlinkt auf seiner(!) Presseseite nicht grundlos zu einem Dokument der Rechtsanwaltskammer Berlin, mit welchem eine Ehtikdebatte in der Anwaltschaft abgelehnt wird.
http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/PDF_Mitglieder_Stellungnahmen/SN_Ethik_251011.pdf
Ein X für einen Urmann vormachen...
Ich möchte jetzt keine Diskussion über Anwälte und Ethik lostreten, wobei es in dem vorliegenden Fall in der Tat angebracht wäre, wenn man bedenkt, dass bewußt die Vorweihnachtszeit und damit das Vorhandensein von ein wenig mehr Kohle, als üblich, sowie so etwas wie das Bedürfnis, den Familienfrieden für die Festtage retten zu müssen, abgewartet wurde.
Interessanter an der Stelle ist für mich die Frage, wieviele kriminellen Methoden nach Pornopranger und wettbewerbsrechtlicher Massenabmahnung ein Rechtsanwalt betreiben darf, bevor er strafrechtliche, oder gar berufsrechtliche Konsequenzen fürchten muss.
Es müssen ja nicht alle kriminellen Rechtsanwälte mit Zusatzloch (zum Nebenluftziehen) im Kopf enden!
"Offenbar war die Weitergabe der IP Adressen durch die Schweizer Firma "the-Archive-AG" illegal und verstiess gegen Schweizer Recht."
Quelle:
http://www.schweizmagazin.ch/digital/internet/17573-Redtube-Skandal-Weitergabe-der-Adressen-offenbar-illegal.html
Wie hoch kann man Scheiße eigendlich stapeln? Ich kenne weder die Namen von Richtern die anscheinend noch nicht mal in der Lage sind von hier bis zur nächsten Ecke denken zu können noch ein Land wo es möglich ist außer in der Banenrepublik Deutschland wo es möglich ist Bandenkriminalität per Gesetz zu ermöglichen.U+C sind nur ein kleiner Teil des Abschaums der Abmahner.Es gibt genügent Bäume und Laternen die zu Weihnachten geschmückt werden können.
Fröhliche Weihnachten und lasst euch mal weiter abzocken.
"Warum registriert jemand am gleichen Tag wie movfile.net und retdube.net auch noch eine weitere Domain, die in diesem Fall auf die Webseite Tubeporn weiterleitet und benutzt dazu den Domainnamen network-analytics.net?"
Quelle:
http://www.heise.de/newsticker/foren/S-Neues-aus-Absurdistan-network-analytics-net/forum-271455/msg-24522362/read/
"Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann von Rüden hat am Montagnachmittag aus Justizkreisen erfahren, dass die Staatsanwaltschaft Köln gegen Verantwortliche im Redtube-Fall ermittelt"
Quelle:
http://www.welt.de/wirtschaft/article123006108/Staatsanwaltschaft-soll-im-Redtube-Fall-ermitteln.html
""Das Gutachten erklärt nicht im letzten technischen Detail, wie die IP-Adressen der Nutzer ermittelt wurden. Das ist Geschäftsgeheimnis der Ermittlungsfirma", hatte Anwalt Thomas U*** der "Welt" gesagt."
Quelle:
http://www.welt.de/print/die_welt/wirtschaft/article123009536/Staatsanwaltschaft-Koeln-ermittelt-im-Redtube-Fall.html
U+C haben vermutlich nicht gelogen, als sie sagten, mit "GLADII" könnten sie die genaue Nutzung des "Werkes" nachvollziehen:
Der "retdube.net" - Server speicherte nämlich nicht nur die IP-Adresse des Opfers und leitete dann nach redtube weiter, wie Heise schlussfolgerte, sondern streamt den Film durch den eigenen Server und gaukelt dem Nutzer vor, selbst "redtube.com" zu sein. GLADII könnte dann tatsächlich dafür entwickelt worden sein, einen solchen durchgeleiteten Traffic zu untersuchen und Schlussfolgerungen auf die Nutzung abzuleiten. So macht auch die doppelte Weiterleitung mit "movfile" und "retdube" Sinn - "Movfile.net" braucht man als Lastverteiler, der auf unerschiedliche Überwachungsserver weiterleitet. Unter "retdube.net" verbirgt sich dann einer der Überwachungsserver, die ähnlich lautende URL in der Adressleiste des Browsers verschleiert die wahre Herkunft im Browser des Opfers.
Andererseits, wenn es nur um die IP des Nutzers gegangen wäre, hätte man direkt von movfile.net nach redtube.com leiten können, "retdube.net" nochmal dazwischenzuschalten würde so keinen Sinn machen.
Der Inhalt des "Gutachtens" widerspricht dem nicht, sofern der Gutachter sich ebenfalls über den Überwachungsserver hat leiten lassen. Mittel und Wege dafür gäbe es genug, selbst wenn der Gutachter nicht zum Team gehören sollte.
"Die Kanzlei Werdermann | von Rüden stellt den Antrag des Berliner Rechtsanwalts Daniel S*** und den darauf erfolgten Beschluss des Landgerichts Köln online.
• Antrag des RA Daniel S***
• Beschluss des Landgerichts Köln (226 O 86/13)
• Eidesstattliche Versicherungen zur Tracking Software"
Quelle:
http://www.abmahnhelfer.de/redtube-abmahnungen-abmahnhelfer-stellt-auskuenftsbeschluesse-online
"Der "retdube.net" - Server speicherte nämlich nicht nur die IP-Adresse des Opfers und leitete dann nach redtube weiter, wie Heise schlussfolgerte, sondern streamt den Film durch den eigenen Server und gaukelt dem Nutzer vor, selbst "redtube.com" zu sein."
Dann hätte eine Urheberrechtsverletzung aber AUCH deswegen nicht stattfgefunden, weil die Urheber oder deren Auftraggeber den Film ja SELBST verbreitet hätten.
Auch wäre die Behauptung, man hätte den Film von redtube geladen vorsätzlich falsch.
Juristische Folge: Die Abmahnung wäre dann glatter, strafbarer Betrug.
"Beim Landgericht Köln, sagte der Richter Christian Hoppe auf Anfrage, hält man „die inzwischen aufgetauchten Bedenken an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen für beachtlich“."
Quelle:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/redtube-abmahnungen-die-sache-koennte-ein-fauler-trick-sein-12717259.html
"Dann hätte eine Urheberrechtsverletzung aber AUCH deswegen nicht stattfgefunden, weil die Urheber oder deren Auftraggeber den Film ja SELBST verbreitet hätten."
Es spielt doch keine Rolle, ob der Urheber das Opfer selbst bedient hat oder durch Weiterleitungen für ein "Zwangsanschauen" gesorgt hat.
Ich würde in einem solchen Vorgehen eher einen strafrechtlichen Verstoß gegen § 202a StGB "Ausspähen von Daten" sehen. Wenn das in zehntausenden Fällen passiert, sollte eigentlich der Teil mit "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ziehen, weil wieso stehts sonst in dem Gesetz, wenn man das nicht mal in einem solch erheblichen Fall anwendet würde?
"In einer ersten Welle der Empörung gegen das neue Geschäftsmodell der Anwälte schwang mit, beim Landgericht Köln könne man wohl zwischen Streaming und Download nicht unterscheiden."
Quelle:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/redtube-abmahnungen-die-sache-koennte-ein-fauler-trick-sein-12717259.html
Die FAZ verwechselt da wohl Download mit Upload:
"Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen ... über eine sog. Tauschbörse..."
Quelle (PDF):
http://www.abmahnhelfer.de/wp-content/uploads/2013/12/Beschluss.pdf
eine theoretische(!) Möglichkeit, um an IP-Adressen anderer Streaming-User heranzukommen, ohne selbst am Server zu sitzen:
"“Peer-Assisted-Networking”"
Quelle:
http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/thomas-urmann-diese-abmahnwelle-war-erst-der-anfang-49126/#comment-124077
"Wofür die Buchstabendreher-Domain wirklich da war."
Quelle:
http://m.heise.de/newsticker/foren/S-Wofuer-die-Buchstabendreher-Domain-wirklich-da-war/forum-271818/msg-24544228/read/
"Flash Player 10.1 mit verbesserten Videofunktionen
... und unterstützt Peer-to-Peer-Mechanismen (P2P) zur Verbreitung von Videos. Dazu setzt Adobe auf das Real Time Media Flow Protocol (RTMFP), was es erlaubt, Videoinhalte zusätzlich auch zwischen Clients auszutauschen, um auf Serverseite die benötigte Bandbreite zu reduzieren."
Quelle:
http://www.golem.de/1006/75716-2.html
Peer-to-Peer-Mechanismen (P2P) - Entwarnung
Nun, dafür hätten sich zunächst Anhaltspunkte bei RedTube finden müssen, der Peer-to-Peer-Mechanismus muss nämlich zunächst einmal vom Anbieter eingeschaltet werden. Das reicht aber nicht:
Und dann sagt Adobe noch dazu:
"Wenn Sie diese Option aktivieren, bedeutet dies nicht, dass Ihre Bandbreite freigegeben wird, wann immer eine Anwendung dies möchte. Sie erlauben lediglich, dass Anwendungen Sie fragen, ob Sie Ihre Bandbreite freigeben möchten. In den meisten Fällen geben Sie Ihre Bandbreite nur dann zur gemeinsamen Nutzung frei, wenn Sie eine Highspeed-Internetverbindung nutzen."
und
"Wenn Sie jedoch für eine begrenzte Datenmenge zahlen oder nicht sicher sind, wie Sie für Ihre Netzwerknutzung bezahlen, sollten Sie Peer-Assisted-Networking deaktivieren. In diesem Fall werden Sie nie gefragt, ob Sie Ihre Bandbreite freigeben möchten."
Damit hat sich diese Möglichkeit (jenseits des Gedankens an einer durch die Abmahner zuvor begangenen Straftat der Datenveränderung) erledigt.
Das könnte für Peer-to-Peer-Mechanismen sprechen, wo der “Überwacher” diesen Film selber oft zeitversetzt abruft, und mit einer entsprechenden Software die von anderen Nutzern zu ihm gesandten Filmschnipsel auf IP-Adressen hin auswertet:
"Und auch für den plötzlichen Anstieg der Zugriffzahlen auf die ansonsten kaum abgerufenen Redtube-Porons hat Hausner eine krude Erklärung parat: "Wegen dem Einsatz einer Monitoring-Software zur Feststellung der Verfügbarkeit von den Medien-Dateien kann es zu einem Anstieg der Views auf den Portalseiten kommen.""
Quelle:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Abmahnungen-wegen-Porno-Streaming-Rechteinhaber-aeussert-sich-zur-IP-Adress-Ermittlung-2071762.html?wt_mc=rss.ho.beitrag.atom
"Das könnte für Peer-to-Peer-Mechanismen sprechen"
Wie schon gesagt. Diese in Flash 10.1 neue Funktion fragt nach ob das P2P erlaubt wird. Das muss vom Anbieter aber angestoßen werden. Kaum ein Anbieter macht das aber, weil das aufpoppende Fenster die Benutzer verunsichert.
Allenfalls KÖNNTEN die Abmahner selbst die P2P-Funktion, also einen eigenen Stream angeboten haben. Dann hätten die aber an der Verbreitung selbst teil genommen, was die Abmahnung so fragwürdig macht wie die Strafanzeige eines Diebes gegen den Abnehmer seiner Beute wegen Hehlerei.
http://byggvir.de/2013/12/21/wie-kann-man-ein-portal-ueberwachen/
http://www.similarweb.com/website/49655.retdube.net
Geständnis von Daktari Franzko Schoas - GLADii
Ich Patentanwalt Dr. Frank Schorr der Anwaltskanzlei Diehl & Partner gestehe hiermit im Auftrag meiner Mandantin ITGuards gewerbsmäßige Urheberechtsverletzungen in zumindest drei Fällen begangen zu haben.
Tatzeitpunkt:
11.12.2012 und 21.12.2012
Tatwerkzeug:
Firefox Vers. 16.0.2
Google Chrome Vers. 23.0.1271.97
Meine IP zur Tatzeit:
88.217.64.18 und 188.174.215.10
Gegenstand meiner Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß:
1: hxxp://xxx.drtuber.com/video/289438/bust…de-nadia-hilton
2: hxxp://xxx.tnaflix.com/hardcore-porn/Jenteal/video19105
3: hxxp://xxx.xvideos.com/video880170/celebrities_celebrity
Um Zustellung etwaiger Ansprüche mir gegenüber bitte ich um kurz vor Weihnachten da hier noch ausreichend Weihnachtsgeld zur Verfügung steht somit können Sie das Weihnachtgeschäft gleich noch mitnehmen. Ausserdem bitte ich um Zustellung in einem neutralen Umschlag damit ich meiner Frau gegenüber mein heimliches Hobby während der Arbeitszeit nicht offenbaren muss. Ich überweise pünktlich auch auf Schweizer Nummer Konten auf ein Treuhandkonto kann verzichtet werden.
München, 05.12.2013 - Dr.Frank Schorr
Ps: Im übrigen bin ich auf Grund meiner Tätigkeit mit den Technologien der Informationsverarbeitung und Informationsübertragung über das Internet in einem Maße vertraut, welches über das vorliegende Vergehen weit hinaus geht. Gerne downloade und betrachte ich auch in ihrem Auftrag Pornos im Stop and Go Verfahren. Zur Dokumentation unserer Vergehen empfehle ich uns die Software der Firma ITGuards (GLADII V1.1.3) die sich sehr bewährt hatte und über ein Webinterface verfügt dessen Funktionsweise mir schleierhaft ist aber eine Fülle an Informationen liefert.
Ich habe auch einen Webserver programmiert worauf ich ganz stolz bin, die Funktionsweise ist mir ebenfalls schleierhaft, manchmal funktioniert er dann wieder nicht, ist mir aber egal ==>> Hauptsache er ist OnLine!
Einfach Toll diese IT Welt!
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