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23.04.2014

Justizunsinn: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht begründet auch Helmpflicht für Fußgänger Update: BGH hebt Unsinn auf

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12:
"Entscheidend ist vielmehr das besondere Verletzungsrisiko, dem Fahrradfahrer heutzutage im täglichen Straßenverkehr ausgesetzt sind, wie dieser Streitfall plastisch zeigt. Der gegenwärtige Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Radfahrer von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden. Aufgrund der Fallhöhe, fehlender Möglichkeit, sich abzustützen (die Hände stützen sich auf den Lenker, der keinen Halt bietet) und ihrer höheren Geschwindigkeit, z.B. gegenüber Fußgängern, sind Radfahrer besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm schützen. Dass der Helm diesen Schutz auch bewirkt, entspricht der einmütigen Einschätzung der Sicherheitsexperten und wird auch nicht ernsthaft angezweifelt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist darüber hinaus wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt (Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, Rn 3)."

Das kann man bei gleichem (Un)sinngehalt auch umschreiben:
"Entscheidend ist vielmehr das besondere Verletzungsrisiko, dem Fußgänger heutzutage im täglichen Straßenverkehr ausgesetzt sind, wie dieser Streitfall plastisch zeigt. Der gegenwärtige Straßenverkehr ist besonders dicht, wobei motorisierte Fahrzeuge dominieren und Fußgänger von Kraftfahrern oftmals nur als störende Hindernisse im frei fließenden Verkehr empfunden werden. Aufgrund der Fallhöhe, ggf. fehlender Möglichkeit, sich abzustützen (Tragen von Taschen, Kindern, Stützen auf Rollatoren) und ihrer höheren Geschwindigkeitsdifferenz, z.B. gegenüber Rad- oder PKW-Fahrern, sind Fußgänger besonders gefährdet, Kopfverletzungen zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm schützen. Dass der Helm diesen Schutz auch bewirkt, entspricht der einmütigen Einschätzung der Sicherheitsexperten und wird auch nicht ernsthaft angezweifelt. Die Anschaffung eines Schutzhelms ist darüber hinaus wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Gehen einen Helm tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Straßenverkehr mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt (Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, Rn 3)."

Verhandlungstermin vor dem BGH (VI ZR 281/13) am 17. Juni 2014
  • Vorinstanz: OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12 (mit obigem Unsinn)
  • Vorinstanz: LG Flensburg - Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11 (sprach Radfahrerin vollen Schadenersatz zu)
Mit dem gleichen Begründungsmurks kann man, bei ein wenig Humor und Tatsachenbezug, tatsächlich sogar Richter zum Tragen von Schutzausrüstungen verdonnern:
"Entscheidend ist vielmehr das besondere Verletzungsrisiko, dem Richter heutzutage in Prozessen ausgesetzt sind, wie die häufigen Angriffe von sich Unrecht belastet Glaubenden (meist tatsächlich durch schwachmatischen Unsinn unfairer oder fauler Richter zu Unrecht Belasteten) plastisch zeigen. Der gegenwärtige Rechtsverkehr ist von einer Vielzahl an idiotischen Urteilen geprägt, wobei Unfähigkeit und Unwilligkeit der Richter dominierenden Einfluss haben und Rechtssuchende von  Richtern oftmals nur als störende Querulanten beim freien Träumen eines Allmachtswahns empfunden werden. Aufgrund der für Außenstehende und erst Recht für Betroffene solchen Blödsinns oft unfassbar idiotisch erscheinenden Urteilen sind Richter besonders gefährdet, Kopfverletzungen und andere Schlag-, Stich- oder Schußwunden zu erleiden. Gerade dagegen soll der Helm und die übrige Schutzausrüstung schützen. Dass der Helm und die Schutzweste diesen Schutz auch bewirkt, entspricht der einmütigen Einschätzung der Sicherheitsexperten und wird auch nicht ernsthaft angezweifelt. Die Anschaffung eines Schutzhelms und  einer Schutzweste ist darüber hinaus gerade auch für Richter wirtschaftlich zumutbar. Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein ordentlicher und verständiger Richter zur Vermeidung eigenen Schadens beim "Rechtsprechen" einen Helm und eine Schutzweste tragen wird, soweit er sich in den öffentlichen Prozess mit dem dargestellten besonderen Verletzungsrisiko begibt (Ge. Geigel, "Haftpflichtprozession", 1. Auflage 1.4.2011)."
Update: Der BGH hat, wie von mir vorhergesehen, den Unsinn der Vorinstanzen korrigiert.

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