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19.04.2015

Strafanzeige wegen Strafvereitlung gegen Jörg Uwe Meister, Leiter der JVA Kassel I

Im aktuell veröffentlichten Urteil des BGH, Az. 2 BvR 1111/13 findet sich folgender Passus:
"Zudem wäre in Betracht gekommen, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sowie die die Dienstaufsichtsbeschwerde betreffenden Akten beizuziehen. Aus diesen der Verfassungsbeschwerde in Auszügen beigefügten Akten ist beispielsweise ersichtlich, dass die Justizvollzugsanstalt den Vorfall teilweise durchaus anders dargestellt hat als im fachgerichtlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer. So wird in der Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde angegeben, dass die Verbringung des Beschwerdeführers in den besonders gesicherten Haftraum ruhig und ohne Zwischenfälle verlaufen sei. Einer der beiden Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben habe, dass eine Zwangsentkleidung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe."

Demnach hat Jörg Uwe Meister durch eine Falschaussage gegenüber der Staatsanwaltschaft verhindert, dass seine Untergebenen verfolgt werden, weil diese einen Gefangenen über 24 Stunden nackt in eine Zelle sperrten. Weiterhin besteht auch der Verdacht einer grundlosen Anwendung von Gewalt (Körperverletzung) und das willkürliche Vorenthalten medizinischer Versorgung (vorsätzlich unterlassene Hilfeleistung), denn die Absicht, den Gefangenen zu quälen und zu entwürdigen war offenbar.

Das Vorgehen war weit entfernt von dem, was die Verfassung, Gesetze und Dienstvorschriften hergeben. Die strafrechtliche Verantwortung des Jörg Uwe Meister folgt gerade aus dem in der JVA Kassel garantiert sehr bekannten Urteil des BGH, 30.04.1997 - 2 StR 670/96 in welchem sehr genau erklärt wird, wann ein Bediensteter – speziell der Leiter – einer Strafvollzugsanstalt die Tat der Strafvereitlung begeht:
Zutreffend ist allerdings die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene Ansicht, daß der Dienstvorgesetzte Strafanzeige erstatten muß, wenn jede andere Entscheidung ermessensmißbräuchlich wäre, ihm also für den rechtsfehlerfreien Gebrauch seines Ermessens keine andere Wahl bleibt (Ermessensreduzierung auf Null, vgl. dazu BVerwGE 11, 95, 97; BVerwG DVBl. 1969, 586; BVerwG NVwZ 1988, 525 f [BVerwG 15.01.1988 - 7 B 182/87]; Erichsen in Erichsen/Martens, Allg. VerwR, 9. Aufl. § 10 Rdn. 22). Auch kann nicht zweifelhaft sein, daß hier ein solcher Fall vorlag, der Dienstvorgesetzte des Vollzugspersonals also bei Kenntnis der von Frau L... gegebenen Darstellung verpflichtet gewesen wäre, Strafanzeige zu erstatten. Dies ändert jedoch nichts daran, daß diese Verpflichtung für ihn keine Garantenstellung zur Wahrnehmung von Belangen der Strafverfolgung zu begründen vermochte. Maßstab und Leitlinie für die Ausübung seines Ermessens, ob er gegen untergebene Vollzugsbedienstete wegen solcher Verfehlungen Strafanzeige erstattet, bleibt im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenbereichs allein das Interesse an der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines geordneten Strafvollzugs in der Anstalt. Nur unter diesem Gesichtspunkt kann sich - wie hier - sein Ermessensspielraum derart verengen, daß er die Taten bei der Strafverfolgungsbehörde anzeigen muß. Die ihm daraus erwachsende Pflicht "schlägt" aber nicht in eine Verpflichtung zur Wahrnehmung oder Förderung von Strafverfolgungsbelangen "um". 

Herr Jörg Uwe Meister hat sich aber dazu entschlossen, die Staatsanwaltschaft nicht nur nicht zu informieren, sondern dazu, diese vorsätzlich falsch zu informieren. Hier ist durch die StA zu ermitteln und dem Hess. Justizminister Kenntnis davon zu geben, dass der Herr Jörg Uwe Meister im Hinblick auf das Resozialisierungsgebot wegen des Wegfalls der Vorbildfunktion als Leiter der JVA nicht mehr tragbar und daher mindestens bis zum rechtskräftigen Urteil zu versetzen, zu beurlauben ist.

Az. der Staatsanwaltschaft: 1605 Js 13655/15

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Wie dumm muss man eigentlich sein, um ausgerechnet einen JVA-Leiter wegen Strafvereitelung anzuzeigen?!

Was genau sollte denn überhaupt nach seiner (hypothetischen!) Verurteilung mit ihm passieren?! Müsste er dann in seine eigene JVA?

- - -
Ich

. hat gesagt…

Müsste er dann in seine eigene JVA?

Wenn sich die Staatsmacht dazu entschließen wollte, den Rechtsbruch nicht fortzusetzen würde ich auf Geldstrafe oder Bewährung tippen. Erst mal hat aber der Justizminister Gelegenheit darüber nachzudenken, wie ich ihn nenne, wenn der Herr Jörg-Uwe Meister Leiter der JVA Kassel I bleibt.

Und was ich mir dabei denke? Nun, moralisch sowieso, aber auch formal ist die Anzeige gerechtfertigt, weil wir doch einen Rechtsstaat haben - oder wie wird das immer behauptet? Man muss also gar nicht dumm sein, um die Anzeige zu erstatten - im Gegenteil: Man darf nicht so dumm sein und das unterlassen.

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