Vorwort (Vorgeschichte):
Der Anwalt wurde 2004 schon mal festgenommen, die ARD war zur Stelle und zeigte wie der Anwalt in Handschellen abgeführt wurde. Weil ich davon ein Bildschirmfoto veröffentlichte verklagte mich "Bernhard S."
Die Festnahme stand im Zusammenhang mit der späteren Verurteilung durch das LG Mühlhausen.
Neben dem, in der unten umfassend ausgeführten
Sache des LG Osnabrück Mitangeklagten Michael B. war außerdem noch der als Mitarbeiter von Gravenreuth und in der Dialerszene nicht unbekannte A.J.K. sowie die Mitarbeiterin des Bernhard S angeklagt und wurden auch (zu Bewährungs- bzw. Geldstrafen) verurteilt. Die Mitarbeiterin " Corinna Kr." kenne ich wohl persönlich, es war, so glaube ich jedenfalls, just jenes "junge Ding", welches bei der Verurteilung d des Günter Freiherr von Gravenreuth (wird im Beschluss unten mit "von Gr." abgekürzt.) durch das AG Berlin-Tiergarten herumjammerte, dass man dem doch so sehr Unrecht antue...
Michael B. wurde später noch wegen einer anderen Sache (ebenfalls vielfacher Betrug) verurteilt. Das Gesamtmaß der zu verhängenden (gesamt) Strafe dürfte zwei Jahre deutlich übersteigen - ich weiß gar nicht, ob er Weihnachten zu Hause gefeiert hat. (Und glaube es auch nicht.)
Der ebenfalls vom BayAGH genannte "Mariono W." ist in der Dialerszene bekannt. Er hatte mit Schwulenpornos zu tun. Und von ihm führt ein Link zu jenen slowakischen Kriminellen, die dann "Geschäftsführer" in Abzockunternehmen des Michael B. wurden. Die beiden Brüder waren nämlich bei "Mariano W." tätig: Als Stricher und "Darsteller" in Schwulenpornos.
Soviel dann zu dem Pack, welches deutlich über hundert Strafanzeigen gegen mich gestellt hat.
Eines noch: Der BayAGH (Bayerische Anwaltsgerichtshof) hat erfreulicherweise fast das komplette Urteil des LG Osnabrück abgeschrieben - und in diesem lassen insbesondere die selbst zugeschickten Werbemails tief in die Seele der Täter Michael B., A.J.K. und Mariono W. blicken.
Letzte Rechtsmittelinstanz war übrigens:
BGH, Urteil vom 22.04.2015 AnwSt (R) 1/15, auch die Strafsache ging bis zum BGH...
So. Hier das Berufungsurteil BayAGH II 6/14:
Tenor
I.
Die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer München vom 24.03.2014 wird verworfen.
II.
Der Betroffene hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ... hat mit Urteil vom 24.03.2014, Az. 3 AnwG 71/13, den Betroffenen schuldig gesprochen, die ihm obliegende Pflicht seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, schuldhaft verletzt zu haben, indem er Betrug in 31 Fällen sowie
versuchten Betrug in 33 Fällen begangen und sich in 64 Fällen unsachlich verhalten hat. Er wurde daher aus der Anwaltschaft ausgeschlossen.
Gegen dieses, in seiner Anwesenheit am 24.03.2014 verkündete, dem Betroffenen am 10.05.2014 und seinem Verteidiger am 12.05.2014 zugestellte Urteil, hat der Betroffene durch seinen Verteidiger mit einem am 25.03.2014 beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ... eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Dieses Rechtsmittel hat der Verteidiger des Betroffenen durch einen am 06.11.2014 beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 06.11.2014 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Mit seinem Rechtsmittel erstrebt der Betroffene ein zeitlich beschränktes Verbot, auf dem Gebiet des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Berufsrechts tätig zu werden.
II.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Senat folgende Feststellungen getroffen:
Rechtsanwalt Bernhard S., geboren am ... 1958 in München, wurde nach dem zweiten Staatsexamen im Termin I/1988 zum ... 1988 bei der Rechtsanwaltskammer ... zugelassen. Der Betroffene befand sich seit 1988 mit Rechtsanwalt von Gr. in einer Außensozietät; im Innenverhältnis war er für Rechtsanwalt von Gr. dienstvertraglich tätig. Die Kanzlei war auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert. Im April 2005 verließ der Betroffene die Kanzlei von Gr. und ist seither als Einzelanwalt in der V.-straße ... in M. tätig.
Der Betroffene ist zu 50% auf dem Gebiet des Zivilrecht, insbesondere des allgemeinen Vertragsrechts, zu 30% auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und zu 20% auf dem Gebiet des
Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Bei den vom Betroffenen übernommenen Mandaten betreffend Abmahnungen handelt es sich um Passivmandate, d. h. die Abwehr von Ansprüchen, insbesondere die Abgabe von Unterlassungserklärungen.
In seiner Kanzlei beschäftigt der Betroffene eine Mitarbeiterin, Frau Kr., die zunächst - seit 1999 - in der Kanzlei von Gr. tätig war.
Seit dem Jahr 2005 ist der Betroffene verheiratet; er hat eine vierjährige Tochter. Seine Ehefrau verdient im Rahmen ihrer Teilzeittätigkeit monatlich etwa 2.000,00 € netto.
Der Umsatz der Kanzlei des Betroffenen lag 2012 bei 189.000,00 € und 2013 bei 164.000,00 €. Der laufende Umsatz bewegt sich in etwa auf dem gleichen Niveau. Der Gewinn betrug im Jahr
2013 28.000,00 €. Die Schulden belaufen sich auf derzeit etwa 20.000,00 € und stammen überwiegend aus den gegen ihn in zwei Strafverfahren verhängten Bewährungsauflagen von 90.000,00 € (Bewährungsbeschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 21.02.2007 im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 21.02.2007 wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen, unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit Beihilfe zu gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen Eingriffen in verwandte Schutzrechte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde) und 12.000,00 € (Bewährungsbeschluss des Landgerichts Osnabrück vom 17.02.2012 im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 17.02.2012, rechtskräftig seit 04.04.2013, wegen Betruges in 31 Fällen und wegen versuchten Betruges in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; davon gelten 3 Monate als vollstreckt).
III.
Durch die wirksame Beschränkung des Rechtsmittels sind die vom Anwaltsgericht zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen samt dem Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und danach der Prüfung durch den Anwaltsgerichtshof entzogen (§§ 116 Abs. 1 S. 2 BRAO, 318 StPO). Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils geben den Unrechts- und Schuldgehalt der Pflichtverletzung hinreichend wieder und bilden eine ausreichende Grundlage für die Berufungsentscheidung des Senats.
Damit steht Folgendes bindend fest:
In den Jahren 2004 und 2005 beging der Betroffene in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seinem Mandanten Michael B. eine Serie von Betrugstaten mit einem tatbestandsrelevanten Betrugsschaden von ca. 45.000,00 EUR. Michael B. täuschte eine Vielzahl von Firmen und Vereinen gemeinsam mit dem Betroffenen über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches wegen unverlangt zugesandter Werbung in Form sogenannter E-Cards oder auch Newslettern. Sie erreichten dadurch, dass die Abmahnempfänger die Anwaltsgebühren oder sogar Vertragsstrafen zahlten. Diese Einnahmen, auf die sie, wie sie wussten, keinen Anspruch hatten, teilten sich Michael B. und der Betroffene.
Die Idee zu dieser Vorgehensweise hatte Michael B., der beschloss, Anbieter von sogenannten Grußkartenfunktionen (E-Cards) und Newsletterfunktionen - insbesondere, aber nicht ausschließlich Unternehmen, Vereine und politische Parteien - wegen unerwünscht erhaltener, tatsächlich ihm aber willkommener E-Cards und Newsletter als Mitstörer abzumahnen und auf Unterlassung unter Androhung einer Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall in Anspruch zu nehmen.
Dabei wollte sich Michael B. folgende 3 Umstände zunutze machen:
Die Rechtsprechung sah eine Mitstörerhaftung der Anbieter von E-Card-Funktionen und Newsletter-Funktionen bei unerwünschter Werbung unabhängig von der Frage des tatsächlichen Versenders allein aufgrund der Bereitstellung der Funktion vor.
Weiter waren die von B. anvisierten E-Card- und Newsletter-Angebote solche, die nach den sogenannten „opt-out-Verfahren“ und nicht nach den heute faktisch allgemein gültigen sogenannten „opt-in-Verfahren“ konzipiert. Das heißt, dass im Tatzeitraum 2004/2005 der Empfänger von elektronischer Werbung den Empfang von Werbekontaktaufnahmen lediglich abstellen konnte, heutzutage dagegen der Empfänger vor einer angefragten Werbekontaktaufnahme grundsätzlich für den Empfang eine explizite Bestätigung abgeben und dadurch sein Einverständnis mit dem Empfang der Werbung erklären muss.
Schließlich hatten zahlreiche Anbieter von E-Card-Funktionen und Newsletter-Funktionen auf die Rechtsprechung zur Mitstörerhaftung noch nicht reagiert und hielten ihre Angebote nach den „opt-out-Verfahren“ trotz des sie betreffenden Risikos der Mitstörerhaftung unverändert zu Werbezwecken auf ihren Homepages bereit.
In den Abmahnschreiben behauptete B. wahrheitswidrig, die E-Cards und Newsletter wären ihm unerwünscht zugegangen und würden für ihn entsprechend der Rechtsprechung eine unzumutbare Belastung seines Privatbereichs sowie eine unzulässige Belästigung darstellen. Tatsächlich waren ihm die bei ihm eingegangenen E-Cards und Newsletter als Grundvoraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungsersatz und zur Geltendmachung von Vertragsstrafen bei wiederholter Zusendung gegenüber dem Funktionsanbieter höchst willkommen.
Michael B. war klar, dass die von ihm angestrebten Fallzahlen nur durch manipulatives Vorgehen und nicht durch passives Abwarten auf ihm zugesandte Werbung zu erreichen waren. Tatsächlich hatte er seine Freude für den Fall einer Zusendung von E-Cards und/oder Newslettern an seine Person durch Dritte gegenüber den Mitbewohnern seiner Wohngemeinschaft ausgedrückt und sie dadurch bewusst zum Zumailen von E-Cards und Newslettern veranlasst. Außerdem hatte er sich jene elektronischen Werbungen teilweise auch extra selbst zugeschickt. Tatsächlich war ihm bei jedem der Abmahnfälle klar, dass diese sich entweder auf eine sich selbst zugeschickte Werbung oder um eine von ihm veranlasste zugesandte Werbung aus seinem Umfeld bezogen.
Den Beteiligten war weiter klar, dass sich wirklich lohnenswerte Beträge an Aufwendungsersatzansprüchen nur dadurch realisieren lassen würden, wenn die Abmahnungen der Funktionsanbieter zumindest dem äußeren Schein nach durch einen Rechtsanwalt erfolgen würden, der die Möglichkeit einer weit lukrativeren Gebührenerstattungsabrechnung nach den Gebührenvorschriften für Rechtsanwälte besaß. Darüber erwarteten sie durch Abmahnungen auf einem Rechtsanwaltsbriefkopf eine generell größere Akzeptanz und schnellere Zahlungsbereitschaft bei den Abgemahnten als bei „Privatabmahnungen“.
Um dies zu verwirklichen, nutzte Michael B. seine eigenen Kontakte zu der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S.
Der Betroffene und Michael B. kamen dabei überein, dass Michael B. ein standardisiertes Abmahnschreiben entwirft und dieses an den Betroffenen weiterleitet, der es in seiner Funktion als Rechtsanwalt unterschreiben und versenden sowie die Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Abgemahnten abrechnen sollte. Miteinbezogen in diese Vorgehensweise wurde auch die Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S., Corinna Kr.
Der Ablauf der Kooperation zwischen Michael B. und dem Betroffenen gestaltete sich dabei folgendermaßen:
Nachdem Michael B. zunächst der Sekretärin Corinna Kr. einen neuen E-Card-Eingang oder Newsletter-Eingang gemeldet hatte, übermittelte Kr. ihm ein Kanzlei-Aktenzeichen. Das ihm mitgeteilte Kanzlei-Aktenzeichen fügte Michael B. dann in den von ihm mit Hilfe eines Musters erstellten Abmahnschriftsatzentwurf ein und mailte diesen einschließlich Anlagen und Vollmacht an Corinna Kr. Diese prüfte die gemailten Dokumente dann auf Rechtschreibfehler, druckte sie aus und legte sie dem Betroffenen zur Unterschrift vor. Dieser wiederum las dann den unter seinem Rechtsanwaltsbriefkopf geschriebenen Schriftsatzentwurf durch, versah ihn mit seiner Unterschrift und reichte die Dokumente an Corinna Kr. zurück. Diese veranlasste dann die Versendung der Abmahnschreiben an die Funktionsanbieter.
Der von Michael B. erstellte und von dem Betroffenen unter seinem Rechtsanwaltsbriefkopf unterzeichnete Abmahnschriftsatz lautete im Wesentlichen wie folgt:
Abmahnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
unter Vorlage auf einer mich lautenden Vollmacht zeige ich Ihnen an, dass mich Herr Michael B., Alt F. ..., ... Frankfurt (Main), mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Eine Vollmacht übergebe ich Ihnen in der
- Anlage -
1. Verletzungshandlung
Am ... haben Sie meinem Mandanten ein Werbeschreiben mit dem Titel ... übersandt bzw. an einer solchen Versendung mitgewirkt. Eine Kopie der E-Mail erhalten Sie als weitere - Anlage - zu diesem Schreiben. Auch erhalten Sie eine Kopie des elektronischen E-Mail-Headers, dem Sie eindeutig Ihre Urheberschaft der unzulässigen Werbemethode entnehmen können.
Bereits die Werbung mittels Telefax ohne vorheriges Einverständnis stellt eine unzulässige Belästigung im Sinne des § 1 UWG, hier § 1004, 823 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG dar und ist wettbewerbswidrig (BGH WRP 1996, 100). ...
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Werbung mittels E-Mail eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühren hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belastung des Privatbereichs führt, und zwar auch dann wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts dient. ...
Auch im Hinblick auf die kostenmäßige Belastung für den Adressaten (Laden der E-Mail vom Mailserver), während der Werbende gleichzeitig seine eigenen Übermittlungskosten verringert, ergibt sich eine unzumutbare Belästigung durch den Werbenden.
Die von Ihnen übersandte Werbung wird auch nicht dadurch zulässig, dass diese ... von einem Dritten veranlasst wurde. Sie haften in jedem Fall als Mitstörer. ...
Das Verbot unzulässiger E-Mail-Werbung kann nicht dadurch umgangen werden, dass Privatpersonen als Werbemittler eingesetzt werden (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04. März 2004, 4 HKO 2056/04).
Von einem stillschweigenden Einverständnis kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot der Werbung und dem Privatbereich des Adressaten besteht. Dies ist der Fall, da das Werbeschreiben ohne vorherige Interessenbekundung übermittelt wurde.
2. Unterlassungsaufforderung
Ich fordere Sie daher auf, Ihr rechtswidriges Verhalten abzustellen und gebe Ihnen die Möglichkeit, sich meinem Mandanten gegenüber zur Unterlassung zu verpflichten.
Ich weise Sie darauf hin, dass die bloße Beseitigung eines Wettbewerbverstoßes ebenso wenig ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wie das Versprechen, sich künftig rechtstreu verhalten zu wollen. Die - nach einer Verletzung stets vermutete - Wiederholungsgefahr (vgl. nur: BGH GRUR 1978, 182; GRUR 1994, 516, WRP 1996, 198) kann nur durch eine hinreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden (st. Rspr. des BGH seit GRUR 1955, 342; vgl. auch: BGH NJW 1990, 3147 <3148>; Teplitzky GRUR 1989, 461 <464>). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind mit der UWG-Novelle nun auch vom Gesetzgeber übernommen worden, § 12 Abs. 1 S. 1 UWG n. F.
Ein vorformuliertes Angebot zur Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung übersende ich Ihnen in der - Anlage - mit der Bitte, dieses an mich eigenhändig unterzeichnet zurückzugeben.
Ich darf Sie darauf hinweisen, dass ich auch andere Formulierungen akzeptieren werde, sofern diese geeignet sind, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, nicht jedoch solche, nach dem so genannten „Hamburger Brauch“ (vgl. KG WRP 1987, 34).
Die Abgabe der Unterlassungserklärung erwarte ich bis zum ... Uhr hier eingehend, eine Vorab-Übermittlung per Telefax, werde ich nur dann als Fristwahrung anerkennen, wenn die von ihnen unterzeichnete Urschrift hier binnen gewöhnlicher Postlaufzeit eingeht.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die oben genannte Frist in keinem Fall verlängert werden kann. Nach fruchtlosem Ablauf der Ihnen gesetzten Frist werde ich meiner Mandantschaft raten, Sie umgehend gerichtlich - und zwar im Wege der einstweiligen Verfügung - auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus werden Sie aufgefordert, gemäß § 34 BDSG Auskunft darüber zu geben,
- welche Daten zur Person meines Mandanten bei Ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit Sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen,
- welcher Zweck mit der Speicherung der Daten verfolgt wird
- an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden.
Die entsprechende Auskunft wird bis spätestens ... Uhr hier eingehend erwartet.
4. Kosten meiner Beauftragung
Ferner haben sie die Kosten zu ersetzen, die meinem Mandanten durch meine Beauftragung entstanden sind. Anspruchsgrundlage für die Erstattungspflicht der Abmahnungskosten ist § 823 BGB.
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Die vom BGH seit GRUR 1973, 384 in st. Rspr. entwickelten Grundsätze zur Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, 683, 670 BGB) bleiben parallel anwendbar, so dass es auf ein Verschulden hinsichtlich Ihrer Kostenübernahmeverpflichtung nicht ankommt (st. Rspr. seit BGHZ 14, 163 [173] - Constanze II).
Die für meine Beauftragung angefallen Kosten darf ich Ihnen mit der ebenfalls in Anlage überreichten Kostenrechnung aufgeben.
Ich sehe einem Zahlungseingang auf dem in der Rechnung näher bezeichneten Fremdgeldkonto entgegen bis zum ...
Sollte die Zahlung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erfolgen, muss ich meinem Mandanten raten, die Kosten meiner Inanspruchnahme gerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard S.
Rechtsanwalt
Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Fälle:
1. Erstmals auf Basis der zwischen Michael B. und dem Betroffenen vereinbarten Kooperation zur Schaffung der Grundlage einer späteren Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 25. Oktober 2004 die We. AG in ... mit der bewusst Wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. Oktober 2004, 12.22 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „...“ mit der E-Mail-Adresse hi...@bi...de eine Werbe-E-Card der We. AG mit folgenden individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Na Du Tunte“
Für den Schriftsatz verwendeten sie das von B. entworfene Musterformular. Mit der Abmahnung verbanden B. und der Betroffene die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung bei einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die We. AG gab nach Prüfung der Angelegenheit durch den zuständigen Mitarbeiter Stefan L. am 5. November 2004 die Unterlassungserklärung ab und zahlte das Geld, was der Betroffene und B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.
Wenn sich die We. AG einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch beweisen hätte können, hätte sie all dies nicht getan. Wenn in dem Mahnschriftsatz nicht konkret gerichtliche Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Aufforderungen angekündigt worden wären, hätte die We. AG zumindest versucht, in Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel eines Verzichts auf das Vertragsstrafenversprechen oder zumindest eines niedrigeren Vertragsstrafenversprechens einzutreten.
Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt. Der Betroffene ging davon aus, Michael B. hätte sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 5., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012, Gz.: 15 KLs 35/09, Staatsanwaltschaft Osnabrück: 140 Js 52354/04)
2. Zur Schaffung der Grundlage einer späteren Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 26. Oktober 2004 die Ra. GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 23. Oktober 2004, 21.29 Uhr, an mi...@b...de von „Co...Co2“ eine Werbe-E-Card der Ra. GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hi
Ra. hat sicherlich auch etwas gegen alternde fette Schwuchteln wie Dich!!!!!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie das von Michael B. entworfene Musterformular. Mit der Abmahnung verbanden Michael B. und der Betroffene die Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG
.
Die Ra. GmbH - von einer unerwünschten E-Card für Michael B. ausgehend - gab durch den damals zuständigen Leiter des Bereichs Unternehmenskommunikation Jörg N. auf Rat der
Justiziarin P. am 4. November 2004 eine bezüglich der Vertragsstrafe auf 2.100,00 EUR modifizierte Unterlassungserklärung ab und überwies das Geld. Wenn sich die Ra. GmbH einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und dies hätte auch beweisen können, hätte sie all dies nicht getan.
Das Geld teilten Michael B. und der Betroffene entsprechen ihrer Kooperationsvereinbarung auf.
Die Grußkarte hatte der ebenfalls durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012 Verurteilte Mariano W. an Michael B. übersandt. Der Betroffene ging davon aus, B. hätte sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 6., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
3. Zur Schaffung der Grundlage einer späteren Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 9. November 2004 die Vo. Film- und Fernseh GmbH & Co. KG mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. November
2004, 15.58 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „...“ mit der E-Mail-Adresse communications@vo...de eine Werbe-E-Card der Vo. Film- und Fernseh GmbH & Co. KG unaufgefordert erhalten.
Für den Schriftsatz verwendeten sie das von Michael B. entworfene Musterformular. Mit der Abmahnung verbanden Michael B. und der Betroffene die Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Das Unternehmen gab am 19. November 2004 die Unterlassungserklärung ab, erteilte die Datenauskunft und zahlte das Geld, was der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.
Wenn sich die Fa. Vo., handelnd durch die Justiziarin L., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher Schritte durch Michael B. und dem Betroffenen für den Fall des Nichtreagierens hat für die Firma Vo. jedoch keine Rolle gespielt.
Tatsächlich hatte Michael B. sich die E-Card selbst zugesandt oder aber von W. bewusst aus einem Internetcafe zusenden lassen. Der Betroffene ging hiervon aus.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 7., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
4. Zur Schaffung der Grundlage einer späteren Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 8. November 2004 die Stadt Os2. mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. November 2004, 23.04 Uhr, von „...“ an die Adresse mi...@b...de eine Werbe-E-Card der Stadt Os2. mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo Hr. B.,
wie wäre es denn mal mit einem Besuch in unserer schönen Stadt, die auch ein reichhaltiges Angebot an Schwuchteln wie Sie es sind bereitstellt.
Vielleicht ein guter Fick in einer unserer Thermalbäder oder Kuranstalten und Ihnen geht es besser.
Denken Sie mal darüber nach bevor sie die nächsten verklagen!
Ihr
Ha3.-Jü.
Bürgermeister Os2.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie das von B. entworfene Musterformular. In der Abmahnung verbanden Michael B. und der Betroffene die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung in Höhe von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Stadt Os2. gab am 18. November 2004 die Unterlassungserklärung ab, überwies jedoch die Anwaltskosten trotz zunächst telefonischer und sodann schriftlicher Mahnungen vom 29. November 2004 nicht. Weil B. in der Zurückweisung der Kostentragungspflicht trotz Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung widersprüchliches Verhalten sah, erwirkte er mit Antrag vom 11. Dezember 2004 beim Amtsgericht Hünfeld unter dem Az.: 04-1751979-0-4 einen Mahnbescheid, gegen den die Stadt Os2. aber vollumfänglich Widerspruch einlegte. Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung der Räumlichkeiten der von Michael B. bewohnten Wohngemeinschaft vom 14. Dezember 2004, deren Anlass die Abmahnung gegen die Stadt Os2. und deren nachfolgende Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Os2. waren, nicht weiter.
Tatsächlich hatte Mariano W. im Beisein des Michael B. bei einem gemeinsamen Internetcafebesuch vom 7. November 2004 diesem die E-Card geschickt. Der Betroffene ging davon aus, B. habe
sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 8., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. November 2012)
5. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. am 18. November 2004 die Al. AG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 13. November 2004, 14.17 Uhr, an die
Adresse mi...@b...de von „...“ unter der E-Mail-Adresse hi...@bi...de eine Werbe-E-Card der Al. AG mit folgendem individuellem Text unaufgefordert erhalten:
„Vollidiot
Versuch es doch mal mit Kunst, statt nur zu Kochen und immer fetter zu werden.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Mit der Abmahnung verbanden sie die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Al. AG erteilte am 25. November 2004 die Datenauskunft, gab am 1. Dezember 2004 die Unterlassungserklärung ab und zahlte auch das Geld, was der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.
Wenn sich die Al. AG, handelnd durch den damaligen Leiter der Rechtsabteilung Rechtsanwalt Dr. Pi. und beraten durch einen weiteren auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt, einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan.
Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt. Der Betroffene ging davon aus, B. habe sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den der Al. AG durch die Erfüllung der Gebührenforderung entstandenen Schaden mit einer Zahlung in Höhe von 559,40 EUR über den Verein Ausgleich e. V. mittlerweile nahezu ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 9., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
6. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiher von Gr. und S. vom 15. November 2004 die Fe.-klinik Dr. As., Inhaber We6. Be4. e. K., mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15.
November 2004, 11.34 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Na2. Mo.“ unter der E-Mail-Adresse ecard@as...de eine Werbe-E-Card der Fe.-klinik Dr. As. mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Ich empfehle einer dicken Tunte wie Dir, auch mal Fett absaugen zu lassen. Da empfiehlt sich die Fe.-klinik hervorragend.
Gruß
Nana“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. erstellten Mustertext. Mit der Abmahnung verbanden sie die Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Fe.-klinik gab jedoch trotz anwaltlicher Mahnung durch den Betroffenen vom 1. Dezember 2004 weder die Unterlassungserklärung ab noch zahlte sie die Anwaltskosten. Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung der Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft des Michael B. am 14. Dezember 2004 nicht weiter.
Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt, was der Betroffene auch wusste.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 10., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
7. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 18. November 2004 die EM El. GmbH & Co. KG mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 18. November 2004, 15.24 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „...“ unter der E-Mail-Adresse hi...@bi...de eine Werbe-E-Card der EM El. GmbH & Co. KG mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hi Du Schwuchtel,
wie wäre es mal mit ner Platte von Robbie Williams.“
Die E-Card-Mail enthielt die Zeile: „Hallo Arschloch B.“.
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten
sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die EM El. GmbH & Co. KG gab am 25. November 2004 eine bezüglich der Vertragsstrafe modifizierte Unterlassungserklärung ab und erteilte die Datenauskunft, verweigerte jedoch die Kostenzahlung.
Nach erfolgloser anwaltlicher Mahnung vom 30. November 2004 erwirkte Michael B., der in der Kostenzurückweisung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung widersprüchliches Verhalten
sah, mit am 11. Dezember 2004 gestelltem Antrag beim Amtsgericht Hünfeld unter dem Aktenzeichen: 04-...-0-2 einen Mahnbescheid, gegen den die EM El. GmbH & Co. KG aber am 31. Dezember 2004 vollumfänglich Widerspruch einlegte. Mitte April 2005 - ca. 4 Monate nach der Durchsuchung vom 14. Dezember 2004 - zahlte Michael B. die Gerichtskosten ein und erwirkte damit die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Köln (Az.: 119 C 172/05). Dort stellte der Betroffene für seinen Mandanten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 den Antrag aus dem Mahnbescheid. Zwischenzeitlich wurde das Zivilverfahren auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 bis zum Abschluss des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Osnabrück, Gz.: 140 Js 52354/04,
ausgesetzt. Im Dezember 2011 hat Michael B. die Klage zurückgenommen, weil sowohl ihm als auch dem Betroffenen klar war, dass es ausgeschlossen wäre, dass sie im Hinblick auf die im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Osnabrück zu Tage getretenen Erkenntnisse in dem Zivilverfahren noch obsiegen können.
Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt, wobei der Betroffene davon ausging, dass Michael B. in dieser Weise verfahren ist oder aber sich die Karte auf eigene Veranlassung hatte schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben der Geschädigten für deren Aufwendungen mittlerweile einen Betrag in Höhe von 132,50 EUR über den Verein Ausgleich e. V. zukommen lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III.,11., des Urteil des Landgerichts Osnabrück, vom 17. Februar 2012)
8. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Anwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 21. November 2004 die Te. direct GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 19. November 2004, 9.47 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „...“ unter der E-Mail-Adresse hi...@von-bi...de eine Werbe-E-Card der Te. direct GmbH unaufgefordert erhalten.
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Aufforderung mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach §
34 BDSG.
Die Te. direct GmbH gab jedoch weder die Unterlassungserklärung ab, noch erteilte sie die Datenauskunft. Ebenso verwahrte sie sich anwaltlich gegen die Kosten. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 übersandte sie zudem Schutzschriften an die Amtsgerichte in Frankfurt und Offenbach sowie an das Landgericht Frankfurt, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verhindern.
Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung der Räumlichkeiten der von Michael B. bewohnten Wohngemeinschaft am 14. Dezember 2004 nicht weiter.
Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt. Der Betroffene ging davon aus, Michael B. habe sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III. 12., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012).
9, Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 22. November 2004 den ... Rundfunk in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 20. November 2004, 18.55 Uhr, an die
Adresse mi...@b...de von „...“ unter der E-Mail-Adresse hi...@von-bi...de eine Werbe-E-Card des ... Rundfunks mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hi Michael na Du hässliche Kröte,
findest auch nur einen dämlichen Ossi der Dich küsst - und was ist daraus geworden? Hör Dir oder Sie Dir mal den Wetterbericht an um zu sehen wo Du auch im kalten Winter deinen Speck bräunen kannst Grüße ...“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext.
Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Der Hessische Rundfunk verweigerte die Erfüllung der Forderungen mit der Begründung, es liege keine - und schon gar keine kommerzielle - Werbung per E-Mail vor. Auf Mahnung vom 2. Dezember 2004 reagierte der Hessische Rundfunk nicht. Das Verfahren betrieb Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung der
Räumlichkeiten der von Michael B. bewohnten Wohngemeinschaft am 14. Dezember 2004 nicht weiter.
Tatsächlich hatte sich Michael B. selbst oder ein von ihm bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte geschickt. Hiervon ging der Betroffene ebenfalls aus.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 13., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2004).
10. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 22. November 2004 den ga. web e. V. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 20. November 2004, 19.08 Uhr, an die
Adresse mi...@b...de von „schwuchttel“ unter der E-Mail-Adresse sch...@ga.web.de eine Werbe-E-Card des ga. web e. V. mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Leck mich B.;
das bild mit den tanzenden schwuletten kommt sicherlich aus deiner kamera, oder? Solltest du mal hier in hannover sein, melde dich mal bei mir und ich wird dir den arsch so aufreissen wie du es immer den anderen bei he...de androhst und es doch nicht machst, verklag mich doch!
leck mich, xxx“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext.
Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Der ga. web e. V. reagierte zunächst gar nicht, weswegen der Betroffene für die Kanzlei die Erledigung mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 anmahnte. Als der ga. web e. V. weiterhin nicht reagierte, betrieben Michael B. und der Betroffene das Verfahren aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.
Tatsächlich hatte sich Michael B. selbst oder ein von ihm bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte geschickt; hiervon ging der Betroffene ebenfalls aus.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 14., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
11. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 22. November 2004 die No. Evangelisch-Lutherische Kirche in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 20. November 2004, 19.14 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „unwichtig“ unter der E-Mail-Adresse ecard@no...de eine Werbe-E-Card der No. Evangelisch-Lutherischen Kirche mit dem Bild einer Quelle, dem vorangegangen Text „die Quelle des Lebens“ und folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„mach dir mal mit dem sprudler hier eine analspülung - vielleicht rutscht dann die ganze scheisse raus, die du sonst so bei den foren verzapfst gott hilf“
Bei dem Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die No. Evangelisch-Lutherische Kirche gab mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 eine - allerdings nicht strafbewehrte - Unterlassungserklärung ab und erteilte die geforderte Datenauskunft. Die Zahlung der Anwaltskosten lehnten sie ab.
Weil Michael B. in der Zurückweisung der Kostentragungspflicht trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung widersprüchliches Verhalten sah, erwirkte er wegen der nichtbezahlten Anwaltskosten mit Antrag vom 19. Januar 2005 beim Amtsgericht Hünfeld unter dem Az.: 05-1510367-0-4 einen Mahnbescheid, gegen den die No. Evangelisch-Lutherische Kirche aber vollumfänglich Widerspruch einlegte. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Kiel stellte der Betroffene für seinen Mandanten mit Schriftsatz vom 8. Juli 2005 den Antrag aus dem Mahnbescheid. In dem Verfahren mit dem Az.: 106 C 126/05
wies das Amtsgericht die Klage mit Urteil vom 30. September 2005 ab, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts gegen die Schadensminderungspflicht verstoße und die No. Evangelisch-Lutherische
Kirche zudem nicht im Wettbewerb gehandelt habe.
Tatsächlich hatte sich - wovon der Betroffene ausging - Michael B. selbst oder ein von ihm bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte geschickt.
(Bearbeitervermerk: Fall III,, 15., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
12. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 22. November 2004 die St. Brauerei GmbH in Pl. mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 21. November 2004, 20.07 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „An. Er.“ unter der E-Mail-Adresse an...@er...de eine Werbe-E-Card der St. Brauerei mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Pichel nicht so viel du alte Schnapskuh!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von Euro 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Brauerei gab am 29. November 2004 die Unterlassungserklärung ab und erteilte am 6. Dezember 2004 die Datenauskunft. Auf Bitten der Brauerei im Schreiben vom 29. November 2004 übersandte der Betroffene für die Kanzlei im Einvernehmen mit Michael B. am 29. November 2004 eine Kostenrechnung mit einem Streitwert von 4.000,00 EUR über 392,66 EUR. Dieses Geld zahlte die Brauerei dann,
was der Betroffene -und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.
Wenn sich die Geschädigte, handelnd durch den Justiziar Ha., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Hätte die Abmahnung keine Ankündigung gerichtlicher Schritte enthalten, hätte die St. Brauerei ebenfalls all dies nicht getan.
Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst geschickt. Der Betroffene ging davon aus, B. habe sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den der St. Brauerei durch die Erfüllung der Gebührenforderung entstandenen Schaden in Höhe von 392,66 EUR über den Verein Ausgleich e. V. mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 17., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
13. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 2. Dezember 2004 den Verkehrsverbund Br3./... GmbH mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. November 2004,
23.03 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Verkehrsverbund“ unter der E-Mail-Adresse ...@...de eine Werbe-E-Card der GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Fahr mal wieder mit unseren Bahnen, wenn Du in kBr3. bist. Gruß Vorstandsvorsitzender“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH erteilte zwar mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 die gewünschte Datenauskunft, verweigerte jedoch sowohl die Abgabe der Unterlassungserklärung als auch die Begleichung der Kostennote.
Auch eine Mahnung des Betroffenen mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 blieb erfolglos. Das Verfahren betrieb Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Durchsuchung vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.
Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst oder von ein von ihm bewusst veranlasster Dritter geschickt; dies entsprach den Vorstellungen des Betroffenen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 18., des Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
14. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 24. November 2004 die He. & Co. KG in Wi. mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. November 2004, 23.09 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Bund der Al2.“ unter der E-Mail-Adresse ...@...de eine Werbe-E-Card der He. & Co. KG mit
folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Sauf lieber mehr
Das Du säufst, ist ja bekannt. Versuch es mal mit He. Trocken. Ist nicht ganz so schädlich.
Gruß
Der Eimer“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext.
Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen, Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die He. & Co. KG gab nach Prüfung durch den zuständigen Mitarbeiter ... Pl2. und dessen Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Konzernzentrale Oe. in Bi. am 1. Dezember 2004 die Unterlassungserklärung ab und erteilte am 7. Dezember 2004 die Datenauskunft. Außerdem zahlte sie die geforderten Anwaltskosten, welche der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer
Kooperationsvereinbarung aufteilten.
Wenn sich die Firma He. einer Manipulation bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan.
Tatsächlich hatte sich Michael B. die Grußkarte selbst oder ein von ihm bewusst veranlasster Dritter geschickt; hiervon ging der Betroffene auch aus.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 19., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
15. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenandrohung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 3. Dezember 2004 die Re. Cigarettenfabriken GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 1. Dezember 2004, 14.15 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „ro. Ni.“ unter der E-Mail-Adresse ro...@ni. eine Werbe-E-Card der Re. Cigarettenfabriken GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Na du dicke Kuh da hinter dem Topf, kochst du schon wieder über?“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH verweigerte mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 2004 die Unterlassungserklärung und die Datenauskunft ebenso wie die Zahlung der Anwaltskosten.
Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlichen Wohnungsdurchsuchung vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.
Tatsächlich hatte entweder Michael B. selbst oder ein von diesem veranlasster Dritter die Grußkarte an B. geschickt, wovon der Betroffene auch ausging.
Michael B. und der Betroffene haben der GmbH für deren Aufwendungen mittlerweile einen Betrag von 130,50 EUR über den Verein Ausgleich e. V. zukommen lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 20., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
16. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 3. Dezember 2004 die Me. Beratungs- und Verwaltungs GmbH & Co. KG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, B. hätte am 3. Dezember 2004, 13.05 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „na.“ unter der E-Mail-Adresse na...@bu...com eine Werbe-E-Card der Gesellschaft mit folgendem individuellen Text in der E-Card unaufgefordert erhalten:
„Steig’ doch mal auf Kaffee um Du alte Saufziege! :-)))“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten
sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Me. verweigerte mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 die Unterlassungserklärung und die Datenauskunft ebenso wie die Zahlung der Anwaltskosten. Auf das Mahnschreiben vom 10. Dezember 2004 reagierte die Firma nicht.
Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos im Hinblick auf die Durchsuchungsaktion vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.
Tatsächlich hatte entweder Michael B. oder ein von ihm bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an Michael B. geschickt, wovon der Betroffene auch ausging.
Michael B. und der Betroffene haben der Firma Me. für deren Aufwendungen mittlerweile einen Betrag in Höhe von 2.400,00 EUR über den Verein Ausgleich e. V. zukommen lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 21., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
17. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 7. Dezember 2004 die Ma. GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. Dezember 2004, 12.42 Uhr, an die
Adresse b...@gmx.li von „So. Fa.“ unter der E-Mail-Adresse so...gmx.ro eine Werbe-E-Card der Gesellschaft unaufgefordert erhalten.
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext.
Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Hierauf reagiert die GmbH jedoch nicht.
Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des erhöhten Verfolgungsrisikos im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich erfolgten Durchsuchung vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.
Die Grußkarte hatte der von der Staatsanwaltschaft Osnabrück ebenfalls Verfolgte Gregor K. an Michael B. geschickt. Der Betroffene wiederum ging davon aus, dass die Grußkarte entweder Michael B. selbst an sich schickte oder von einem Dritten schicken ließ.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 22., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
18. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 7. Dezember 2004 die Ba. GmbH & Co. KG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, ihr Mandant Michael B. hätte am 7.
Dezember 2004, 14.31 Uhr, an die Adresse b...@gmx.li von „Ha3. Dampf“ unter der E-Mail-Adresse ha3...@dampf.de eine Werbe-E-Card der Gesellschaft mit folgendem individuellen Text in der E-Card-Mail
unaufgefordert erhalten:
„Prost Mahlzeit!!!!!!!!!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext, Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Firma Ba. reagierte jedoch nicht.
Das Verfahren betrieben Michael B. und der Betroffene aufgrund des wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos nach der zwischenzeitlich erfolgten Durchsuchung vom 14. Dezember 2004 nicht weiter.
Tatsächlich hatte sich entweder Michael B. selbst die Grußkarte geschickt oder sich wurde ihm von Gregor K. übermittelt. Der Betroffene ging davon aus, B. habe sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.
(Bearbeitervermerk Fall III., 23., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
19. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 26. Januar 2005 - nur 6 Wochen nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Frankfurter Wohngemeinschaft des Michael B. - die PDS ... in Er. mit der
bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 25. Januar 2005, 22.09 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Vor Sch. Ha.“ unter der E-Mail-Adresse der@mit-dem-vor...de eine Werbe-E-Card der PDS ... mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Na du Votze? Wieder sabbernd irgendwelche Mitmenschen verklagen?? Mach dass du Arschgesicht abdankst!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die PDS ... gab am 16. Februar 2005 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Außerdem zahlte sie die im Einverständnis mit Michael B. und dem Betroffenen auf 308,21 EUR reduzierten Anwaltskosten, welche der Betroffene und B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.
Wenn sich die PDS, handelnd durch die ... Rechtsanwältin Dr. Ruth Ka., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan.
An ihre eigene anwaltliche Vertretung zahlte die PDS ebenfalls 308,21 EUR.
Tatsächlich hatte entweder Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an ihn geschickt. Hiervon ging der Betroffene ebenfalls aus.
Michael B. und der Betroffene haben dem Landesverband ... der Partei Die Linke als Nachfolger des ... Landesverbandes der PDS mittlerweile einen Betrag von 888,38 EUR über den Verein Ausgleich e. V. zur Schadenswiedergutmachung zukommen lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 24., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
20. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 26. Januar 2005 - ebenfalls nur 6 Wochen nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Frankfurter Wohngemeinschaft - die Zo. ... GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 25. Januar 2005, 22.17 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ba. Cl.“ unter der E-Mail-Adresse ba...@swingerclub.cc.zo-...de eine Werbe-E-Card der Zo. ... GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo Burake!!!
Lass doch endlich die Leute in Ruhe! Geh doch lieer in irdendeinen... ein geiles Vieh aus und lass deine Aggressionen beim Tiere-Ficken ...
PS: Du bist ein Arschloch!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH gab am 15. Februar 2005 die Datenauskunft und deaktivierte aus Furcht vor weiteren Abmahnungen die Grußkartenfunktion, verweigerte jedoch trotz Mahnung vom 16. Februar 2005 die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Begleichung der Kosten. Michael B. und der Betroffene verfolgten die Sache nicht weiter, weil Michael B. die Weiterverfolgung nicht wirtschaftlich erschien.
Tatsächlich hatte entweder - wie der Betroffene wusste - Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an B. geschickt.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 25., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
21. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und Synkdikus vom 26. Januar 2005 - ebenfalls nur 6 Wochen nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Frankfurter Wohngemeinschaft - den SPD-Landesverband
... in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 25. Januar 2005, 22.21 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ro. So.“ unter der E-Mail-Adresse ro...@socke.com.hk eine Werbe-E-Card der SPD ... mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Rote Arschlecker haben bei uns im Forum nichts zu suchen. Ich hoffe, die sperren solche Idioten wie dich endlich mal ...“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Der Landesverband verweigerte mit anwaltlichen Schreiben vom 2. Februar und 8. Februar 2005 die Unterlassungserklärung mit der Begründung, verantwortlich für die Website, von der die Störung ausgegangen sei, sei der SPD-Kreisverband ... Weil Michael B. und der Betroffene diesbezüglich rechtliche Probleme und ein zu großes Prozessrisiko für sich sahen, erklärte der Betroffene
unter dem 9. Februar 2005, sein Mandant Michael B. würde keine Forderungen mehr gegen den Landesverband ... stellen.
Statt des Landesverbandes gab unaufgefordert der SPD-Kreisverband ... am 2. Februar 2005 anwaltlich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Begleichung der Kosten. Wegen der aus Sicht von Michael B. und dem Betroffenen unsicheren Rechtslage und des Prozessrisikos verfolgten sie die Sache nicht weiter.
Tatsächlich hatte entweder - wovon der Betroffene ausging - Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an B. geschickt.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 26., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
22. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 26. Januar 2005 - mithin 6 Wochen nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Frankfurter Wohngemeinschaft - die Brauerei Fr4. GmbH in ... mit der
bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, ihr Mandant Michael B. hätte am 25. Januar 2005, 22.23 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Fr. He2.“ unter der E-Mail-Adresse lu...@bitbybit.de eine Werbe-E-Card der Brauerei mit dem vorgegebenen Text „Geschmack ist käuflich“ und folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Lieber Michael B.,
Und du widerliches Dreckstück auch!! VERFICKTES ARSCHLOCH DU!!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten
sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Brauerei gab mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Februar 2005 eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Begleichung der Kostennote. Deshalb erwirkte B. gegen die GmbH mit Antrag vom 17. Februar 2005 beim Amtsgericht Hünfeld unter dem Aktenzeichen 05-...-0-4 einen Mahnbescheid, gegen den die GmbH aber Widerspruch einlegte. Nach Abgabe an das Amtsgericht Frankfurt stellte der Betroffene für seinen Mandanten B. mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 den Antrag aus dem Mahnbescheid (Az.: 29 C 1178/05-81). Weil jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober
2005 für Michael B. niemand auftrat, wies das Gericht die Klage durch Versäumnisurteil ab. Grund für den Entschluss, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen, war die am 24. August 2005 erfolgte zweite Durchsuchung sowohl in den Räumlichkeiten der Frankfurter Wohngemeinschaft als auch in den Räumlichkeiten des Betroffenen und das damit verbundene wesentlich erhöhte Verfolgungsrisiko.
Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - entweder Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an Michael B. geschickt.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 27., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
23. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 1. Februar 2005 die ... Philharmoniker in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, B. hätte am 25. Januar 2005, 22.35 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Das Flittchen“ unter der E-Mail-Adresse om...@aus-dem-internet.de eine Werbe-E-Card der ... Philharmoniker mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Jaja ... jedoch nicht nur Kopfhörer machen einsam. Deine saublöde Art, anderen den Tag zu vermiesen tut sicherlich sein übriges. Ich frage mich ernsthaft, wann jemand endlich auf die Idee kommt, dir deinen Fettarsch bis zum Kinn aufzureissen. Wenn diese noch länger der Fall sein sollte, dass sich niemand dir diesbezüglich annimmt, werde ich wohl hier zu Ruhm und Ehre kommen. Solche Votzen die dich sollten die Grashalme von unten besehen müssen!!
Schlaf gut!!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die ... Philharmoniker gaben die Unterlassungserklärung ab. Außerdem zahlten sie die Anwaltskosten, welche der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.
Wenn sich der für die ... Philharmoniker verantwortlich tätige Mitarbeiter Christoph Be. einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte er all dies nicht getan. Ebenso hätte er all dies nicht getan, wenn im Abmahnschreiben keine gerichtlichen Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen angekündigt worden wären.
Tatsächlich hatte - wie der Betroffene annahm - entweder Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter diesem die Grußkarte an B. geschickt.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 28., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
24. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 26. Januar 2005 die R. Fashion & Shoes GmbH mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 25. Januar 2005, 22.43 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „No. De.“ unter der E-Mail-Adresse no.de...@gmx.de eine Werbe-E-Card der R. Fashion & Shoes GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Guten Abend Herr B.!
Nach Ihrem letzten Posting zu urteilen, müssen sie noch immer ganz durcheinander sein. 10 × hintereinander zu onanieren schadet nicht nur dem Rückenmark ... nein auch sorgt es bei Fettklößen wie Sie einer sind für Gehirnerweichung. Anders kann ich mir ihre letzten textlichen Ergüsse nicht erklären.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die angebliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten
sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH verweigerte trotz Mahnung vom 9. Februar 2005 die Abgabe der geforderten Erklärungen sowie die Begleichung der Kostennote und stellte mit Schriftsatz vom 11. Februar 2005 Klage anheim, weil sie einen Missbrauchsfall nicht für ausgeschlossen hielt. Daraufhin kam es vor dem Amtsgericht Pirmasens zu einem Zivilrechtsstreit (Az.: 2 C 138/05), in dem Michael B. erneut bewusst ahrheitswidrig behauptete, er habe die E-Card unaufgefordert erhalten. Der erkennende Richter Sch2. gab der Klage mit Urteil vom 20. Juli 2005 statt, da er - in Unkenntnis der „Selbstzusendung“ - einen Missbrauch des Unterlassungsanspruchs nicht feststellen konnte und täuschungsbedingt von der Berechtigung des Klagebegehrens ausging. Die vom Gegner zu tragenden Kosten des Rechtsstreits wurden mit 870,80 EUR
festgesetzt.
Der Betroffene übersandte daraufhin unter dem 25. Juli 2005 den gegnerischen Rechtsanwälten seine Kostennote für die anwaltliche Inanspruchnahme wegen des Unterlassungsanspruchs, die er mit Rücksicht auf den vom Amtsgericht niedriger angesetzten Streitwert auf 207,93 EUR korrigiert hatte. Diesen Betrag von 207,93 EUR zahlte die GmbH, woraufhin der Betroffene und Michael B. das Geld entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten. Für die eigentliche anwaltliche Vertretung zahlte die Re2. Fashion & Shoes GmbH insgesamt 2.944,18 EUR.
Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - entweder Michael B. oder ein von diesem bewusst veranlasster Dritter die Grußkarte an B. geschickt.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 29., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
25. Zur Realisierung einer Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR, zur Schaffung der Grundlage für eine spätere noch höhere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 31. März 2005 wiederum die We. AG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. März 2005, 12.33 Uhr an die Adresse mi...@b...de von „Ge. Sch.“ unter der E-Mail-Adresse sch...@web.de erneut eine Werbe-E-Card der We. AG mit dem vorgegebenen Bild einer Frau und folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Betreff: Grüße von einem Unwürdigen!
Grußtext:
Wasch mal deine fettigen Harre du dickes Ding!
Dann klappts auch mal miit meiner Wenigkeit ...“
Weil die We. AG bereits am 25. Oktober 2004 wegen des unaufgeforderten Versendens einer Werbe-Grußkarte an die Adresse mi...@b...de abgemahnt und von ihr eine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, die eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR bei erneutem Verstoß vorsah, forderte der Betroffene die We. AG unter Fristsetzung und Ankündigung gerichtlicher Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderung auf, die verwirkte Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer - insgesamt 5.916,00 EUR - sowie Michael B.s angebliche Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme in Höhe von 816,64 EUR zu bezahlen. Außerdem forderte er eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung, diesmal mit einer höheren Vertragsstrafe von 8.100,00 EUR. Im Schreiben heißt es:
Da Sie die E-Mail an die Adresse mi...@b...de gesandt haben oder zumindest an einem solchen Versand mitgewirkt haben und sich in der Unterlassungserklärung verpflichtet haben, nicht mehr an eine E-Mail-Adresse unterhalb der Dom.in www.b...de derartige Werbung zu senden, haben Sie die Vertragsstrafe verwirkt.
Die We. AG zahlte die Gelder - insgesamt 6.732,64,00 EUR - an den Betroffenen, der entsprechend der Kooperationsvereinbarung Michael B. die Hälfte weiterleitete.
Wenn sich die We. AG, handelnd wiederum durch Stefan L., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre, und dies auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Wenn in dem Forderungsschriftsatz nicht konkret gerichtliche Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Aufforderungen angekündigt worden wären, hätte die We. AG zumindest versucht, in Vergleichsverhandlungen zur Vereinbarung einer mäßigeren Erhöhung der Vertragsstrafe zu gelangen.
Tatsächlich hatte sich Michael B. - wovon der Betroffene ausging - die Grußkarte selbst geschickt oder einen Dritten bewusst hierzu veranlasst.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 30., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
26. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 16. März 2005 die We2. AG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. März 2005, 12.36 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ga. der Weise“ unter der E-Mail-Adresse ga.445@gmx.de die Werbe-E-Card der We2. AG mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Wasch dich mal du Drecksau!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten
sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die We2. AG gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und erteilte die Datenauskunft. Außerdem zahlte sie die geforderten Anwaltskosten, welche der Betroffene und B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.
Wenn sich die We2. AG, handelnd durch den Unternehmensjuristen Rechtsanwalt Jochen Hi., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Wenn in dem Forderungsschriftsatz nicht konkret gerichtliche Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Aufforderungen angekündigt worden wären, hätte die We2. AG ebenfalls all dies nicht
getan.
Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene ausging - entweder B. die Grußkarte sich selbst geschickt oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den der We2. AG durch die Erfüllung der Gebührenforderung entstandenen Schaden in Höhe von 532,90 EUR über den Verein Ausgleich e. V. mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 31., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
27. Zur Schaffung der Grundlage für eine spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Freiherr von Gr. und S. vom 29. März 2005 die Chocoladenfabriken ... & ... GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. März
2005, 13.04 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Gu. Dr.“ unter der E-Mail-Adresse g...@web.de eine Werbe-E-Card der GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„na du arsch! alles in ordnung? vielleicht vermisst du mich ja sogar ...“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH gab die Unterlassungserklärung
ab. Außerdem zahlte sie die geforderten Anwaltskosten, welche der
Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung
aufteilten.
Wenn sich die GmbH, insbesondere der mit
der Angelegenheit befasste Mitarbeiter und heutige Finanzdirektor
Michael We3., einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese
auch hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Die
Ankündigung gerichtlicher Schritte in dem Abmahnschreiben für den Fall
der Nichterfüllung der Aufforderungen spielte für die GmbH bei der von
ihr getroffenen Entscheidung dagegen keine Rolle. Für die eigene
anwaltliche Vertretung zahlte die GmbH ca. 1.500,00 EUR.
Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene
ausging - entweder Michael B. die Grußkarte sich selbst geschickt oder
sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den
der GmbH durch die an sie gezahlten Gelder sowie durch die eigenen
Anwaltskosten entstandenen Schaden mit einer Zahlung in Höhe von
2.078,60 EUR über den Verein Ausgleich e. V. mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 32., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
28. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 26. April 2005 - von April
2005 an war der Betroffene als Einzelanwalt mit Kanzleisitz in der
...-straße ... in München tätig - die Sy. Verlag GmbH in ... mit der
bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April
2005, 14.48 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Jo. Wo.“ unter der
E-Mail-Adresse je...-der-dich-liebt@gmx.de eine Werbe-E-Card der GmbH
mit dem vorgegebenen Bild einer Katze und folgendem individuellen Text
unaufgefordert erhalten:
„ist diese muschi denn nicht süss??
wäre das nicht etwas für dich??
schau dir nur die sexy fesseln an!!!
geil oder???“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH gab am 23. Juni 2005 die
Unterlassungserklärung ab, erteilte die Datenauskunft und überwies das
Geld, welches der Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer
Kooperationsvereinbarung teilten.
Wenn sich die Verantwortlichen der GmbH
einer Manipulation sicher bewusst gewesen wären und diese auch hätten
beweisen können, hätten sie all dies nicht getan.
Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene
auch ausging - entweder Michael B. sich die Grußkarte selbst geschickt
oder bewusst einen Dritten dazu veranlasst.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 34., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
29. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 6. Mai 2005 die Partei
Bündnis 90/Die Grünen in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen
Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 14.55 Uhr, an die
Adresse mi...@b...de von „Jo2. Wo2.“ unter der E-Mail-Adresse
jo...@superstarfan.de eine Werbe-E-Card der Partei ... mit folgendem
inividuellen Text unaufgefordert erhalten:
„hi Dickerchen!!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den
Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von
5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz
für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten
sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Partei gab am 20. Mai 2005 die
Unterlassungserklärung ab und überwies das Geld, das anschließend der
Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung
aufteilten.
Wenn sich die Partei einer Manipulation
sicher bewusst gewesen wäre und dies auch hätte beweisen können, hätte
sie all dies nicht getan. Ebenso hätte die Partei wahrscheinlich all
dies nicht getan, wenn die Abmahnung nicht die Ankündigung gerichtlicher
Schritte für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung enthalten
hätte. Die Bundesgeschäftsführerin Dr. St2. hatte zwar einen
Manipulationsverdacht, sah sich aber nicht in der Lage, einen solchen
hinreichend zu belegen, geschweige denn zu beweisen.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte selbst geschickt oder aber
einen Dritten dazu bewusst veranlasst.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 35., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
30. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 4. Mai 2005 den
Einzelkaufmann Ge3. Re3. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen
Begründung ab, B. hätte am 15. April 2005, 15.01 Uhr, an die Adresse
mi...@b...de von „Kl. Ge2.“ unter der E-Mail-Adresse e...@ecards4u.de
eine Werbe-E-Card des Ge3. Re3. unaufgefordert erhalten.
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den
Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von
5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz
für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten
sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Der Geschädigte Ge3. Re3. gab am 7. Mai
2005 die Unterlassungserklärung ab und bezahlte am 10. Mai 2005 den
geforderten Kostenersatz, welchen der Betroffene und Michael B.
entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.
Ge3. Re3. hatte zwar einen
Manipulationsverdacht und vermutete, nachdem er sich Informationen im
Internet über Michael B. und den Betroffenen angeschaut hatte, ein
abgekartetes Spiel zwischen beiden. Weil er aber keine konkreten
beweisbaren Anhaltspunkte dafür sah und zugleich Angst vor seine
Existenz vernichtenden Maßnahmen durch Michael B. und den Betroffenen
für den Fall seiner Weigerung hatte, kam er den Aufforderungen nach. Die
Ankündigung von gerichtlichen Schritten für den Fall der Weigerung im
Abmahnschreiben selbst spielte für seine Entscheidung jedoch keine
Rolle.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - B. die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder
einen Dritten bewusst hierzu veranlasst.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 36., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
31. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 9. Mai 2005 den
Einzelkaufmann Ha3.-Pe. van den Br. in ..., handelnd unter der Firma
Ra2., mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte
am 15. April 2005, 15.08 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Kl. Ge2.“
unter der E-Mail-Adresse kl.ge2...@gmx.de eine Werbe-E-Card der Ra2.
mit dem vorgegebenen Foto eines korpulenten Mannes und folgendem
individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„pass auf!!
wenn du weiter ohne ende lebensmittel in dich hineinstopfst, wirst du bald so aussehen.
jemand der es gut mir dir meint“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Der Geschädigte reagierte jedoch trotz
unter dem 31. Mai 2005 erfolgter Mahnung nicht. Daraufhin reichte der
Betroffene für seinen Mandanten mit Schriftsatz vom 26. Juli 2005 Klage
beim Landgericht Mönchengladbach ein (Az.: 1 O 322/05), die aber
zunächst nicht weiter verfolgt wurde, bis der Betroffene schließlich
unter dem 31. März 2006 die Klage zurücknahm. Grund hierfür war die am
24. August 2005 erfolgte Durchsuchung und das damit verbundene
wesentlich erhöhte Verfolgungsrisiko.
Tatsächlich hatte - wie der Betroffene
wusste bzw. wovon er ausging - Michael B. sich die Grußkarte selbst
geschickt oder dies durch einen Dritten bewusst veranlasst.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 37., des Urteils des Landgericht Osnabrück vom 17. Februar 2012)
32. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 4. Mai 2005 die Ot. Bo. He2.
Care GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab,
Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.08 Uhr, an die Adresse
mi...@b...de von „Joseph Kleine“ unter der E-Mail-Adresse info@ot...at
eine Werbe-E-Card der Ot. Bo. He2. Care GmbH unaufgefordert erhalten.
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den
Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von
5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz
für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten
sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH gab am 11. Mai 2005 über ihre
anwaltliche Vertretung die Unterlassungserklärung ab, erteilte die
Datenauskunft und zahlte das Geld, welches von dem Betroffenen und
seinem Mandanten entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufgeteilt
wurde.
Wenn sich die GmbH einer Manipulation
sicher bewusst gewesen wäre und dies auch hätte beweisen können, hätte
sie all dies nicht getan. Ebenso hätte die GmbH all dies nicht getan,
wenn die Abmahnung nicht die Ankündigung gerichtlicher Schritte für den
Fall der Nichtbefolgung ihrer Aufforderung enthalten hätte. Die
Unternehmensjuristin, Rechtsanwältin Th., wollte, auch ergänzend extern
anwaltlich beraten, einem aus ihrer Sicht unsicheren Rechtsstreit aus
dem Weg gehen.
Für die eigene anwaltliche Beratung zahlte die Ot. Bo. He2. Care GmbH eine Pauschale von 2.100,00 EUR.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt
oder sich von einem Dritten schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 38., des Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
33. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 28. April 2005 die
Olympiapark GmbH in München mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung
ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.09 Uhr, an die Adresse
mi...@b...de von „So2.zeit2005“ unter der E-Mail-Adresse so...@gmx.de
eine Werbe-E-Card der Ol. Mü. GmbH unaufgefordert erhalten.
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH hatte in diesem Fall noch
keinerlei Manipulationsverdacht und ging von einer eindeutigen
Rechtslage zugunsten Michael B.s aus. Wenn sich die GmbH, handelnd durch
den damaligen Prokuristen und Hausjuristen Na., allerdings einer
Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen
können, hätte sie all dies nicht getan. Die mit dieser Abmahnung
verbundene Ankündigung gerichtlicher Schritte spielte für die
Entscheidung der GmbH, den Aufforderungen nachzukommen, keine Rolle.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt
oder aber von einem Dritten bewusst schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den
der GmbH durch das an sie gezahlte Geld entstandenen Schaden über den
Verein Ausgleich e. V. mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 39., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
34. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 2. Mai 2005 den Verein
Deutsches Jugendherbergswerk Hauptverband für Jugendwandern und
Jugendherbergen e. V. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen
Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.11 Uhr, an
mi...@b...de von „Ge5. H.“ unter der E-Mail-Adresse gerd... h...@gmx.de
eine Werbe-E-Card des Jugendherbergsvereins mit folgendem individuellen
Text unaufgefordert erhalten:
„so eine Jugendherberge ist doch der ideale ort für eine gruppensexparty, oder ...?? saftsack alter!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Der anwaltlich beratene
Jugendherbergsverein gab daraufhin am 6. Mai 2005 eine hinsichtlich der
Höhe des Vertragsstrafenversprechens auf 4.000,00 EUR reduzierte
Unterlassungserklärung ab und zahlte den entsprechenden auf 392,66 EUR
abgesenkten Kostenersatz, welchen der Betroffene und Michael B.
entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung aufteilten.
Der mit der Sache bei dem Verein befasste
Leiter des Finanzwesens, Herr Kl2., der ergänzend anwaltliche Beratung
einholte, ging von einer manipulationsfreien E-Card-Zusendung aus und
schöpfte keinerlei Verdacht. Wenn der Verein sich allerdings einer
Manipulation sicher gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können,
hätte er all dies nicht getan.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - B. die Grußkarte entweder selbst zugesandt oder
sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den
dem Verein entstandenen Schaden mit einer Zahlung in Höhe von 1.593,26
EUR über den Verein Ausgleich e. V. mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 40., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
35. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 2. Mai 2005 den
Einzelkaufmann Ha3.-Ot. Re4. in ..., handelnd unter Ha2. Online, mit der
bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April
2005, 15.13 Uhr, an mi...@b...de von „Ge4. Fr2.“ unter der
E-Mail-Adresse ge4.fr2h@web.de eine Werbe-E-Card des Ha2. Online mit
einer vorgegebenen Empfehlung für den Ha2.-Online-Shop und folgendem
individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Das wäre doch genau das richte für dich du kleine schlampe!!
Viele Grüsse, Ge4. Fr2.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Ha3.-Ot. Re4. gab am 4. Mai 2005 nach
anwaltlicher Beratung eine modifizierte Unterlassungserklärung ab.
Nachdem es ihm gelungen war, unter Hinweis auf die extreme finanzielle
Belastung seines schlecht laufenden Geschäfts eine Reduzierung der
Kostennote auf 116,00 EUR zu erreichen, zahlte er dieses Geld, welches
sich der Betroffene und Michael B. entsprechend aufteilten.
Ha3.-Ot.-Re4. hatte zwar nach einer
Internetrecherche der Namen des Betroffenen und von Michael B. den
Verdacht, dass es sich um irgendeine Manipulation handeln könnte, kam
den Aufforderungen aber aufgrund der Nichtbeweisbarkeit des Verdachts
und wegen der im Abmahnschreiben angekündigten gerichtlichen Schritte
für den Fall der Nichterfüllung der Forderung trotzdem nach.
Tatsächlich hatte sich Michael B. - wovon
der Betroffene wiederum ausging - die Grußkarte entweder selbst
geschickt oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den Schaden des Geschädigten zwischenzeitlich ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 41., des Urteils des Landgericht Osnabrück vom 17. Februar 2012)
36. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 28. April 2005 die Os. GmbH
in ... mit der bewusst Wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte
am 15. April 2005, 15.19 Uhr, an mi...@b...de von „De2. Me2.“ unter der
E-Mail-Adresse de2me2@gmx.de eine Werbe-E-Card der Os. GmbH
unaufgefordert erhalten.
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH gab am 4. Mai 2005 die
Unterlassungserklärung ab, erteilte die Datenauskunft und zahlte das
geforderte Geld, welches der Betroffene und Michael B. entsprechend
aufteilten.
Der mit der Sache bei der GmbH befasste
Rechtsanwalt Ho. ging von einer manipulationsfreien E-Card-Zusendung aus
und schöpfte keinerlei Verdacht. Wenn die GmbH sich allerdings einer
Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen
können, hätte sie all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher
Schritte im anwaltlichen Abmahnschreiben für den Fall der Nichterfüllung
der Forderungen spielte für die Entscheidung der GmbH allerdings keine
Rolle.
Tatsächlich hatte sich Michael B. - wie
der Betroffene wusste bzw. wovon er ausging - die Karte entweder selbst
geschickt oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den
der Os. GmbH entstandenen Schaden mittlerweile durch Zahlung von 822,30
EUR über den Verein Ausgleich e. V. ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 42., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
37. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 28. Mai 2005 die Firma Alois
Re5. e. K. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab,
Michael B. hätte am 15. April 2005, 15.24 Uhr, an mi...@b...de von „He3.
Wa.“ unter der E-Mail-Adresse he...4990@gmx.de eine Werbe-E-Card des
Ca.-Shops Re5. mit dem vorgegebenen Foto eines Frauen-Tops und folgendem
individuellen Text im Betreff und im Haupttext der Grußkarte
unaufgefordert erhalten:
„Betreff: Schau Dir das mal an du schlampe!
Hallo, ich war heute bei Ca. Shop Re5. unterwegs und habe dabei etwas interessantes für dich flittchen gefunden.
Take this and make my day!
Viele Grüsse, He3. Wa.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Firma verweigerte jedoch unter dem
13. Mai 2005 anwaltlich die Abgabe der geforderten Erklärungen und die
Begleichung der Kostennote. Der Betroffene reichte daraufhin in
Absprache mit Michael B. unter dem 28. Juli 2005 Klage beim Landgericht
Traunstein ein (Az.: 6 O 1903/05). Diese Klage nahm er jedoch mit
Schriftsatz vom 30. August 2005 zurück. Grund für diesen Entschluss war
die am 24. August 2005 erfolgte Durchsuchung und das damit verbundene
Aufdeckungsrisiko.
Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene
ausging - Michael B. sich die Grußkarte selbst geschickt oder von einem
Dritten bewusst schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 43., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
38. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 21. April 2005 den Lesben-
und Schwulenverband in ... (...) e. V. in ... mit der bewusst
wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 15. April 2005,
15.28 Uhr, an mi...@b...de von „Ma2. Lu.“ unter der E-Mail-Adresse
ma2...lu.5@gmx.de eine Werbe-E-Card des LSVD mit folgendem individuellen
Text unaufgefordert erhalten:
„Schaff dir eine Familie an und nerve hier nicht ständig in unserem Forum rum. Sonst treffen wir noch ganz andere Maßnahmen!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Der ... gab am 3. Mai 2005 anwaltlich
eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, erteilte die Datenauskunft
und zahlte aufgrund des niedrigeren Vertragsstrafenversprechens
lediglich einen Betrag in Höhe von 184,54 EUR, den sich der Betroffene
und Michael B. entsprechend teilten.
Der mit der Sache beim ... befasste
Bundesanwalt a. D. Manfred Br2. ging von einer manipulationsfreien
E-Card-Zusendung aus und schöpfte zunächst keinerlei Verdacht. Wenn der
Verband sich allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre
und diese auch hätte beweisen können, hätte er all dies nicht getan. Die
Ankündigung gerichtlicher Schritte im anwaltlichen Abmahnschreiben für
den Fall der Nichterfüllung der Forderungen spielte für die Entscheidung
des Verbandes allerdings keine Rolle.
Für die eigene anwaltliche Beratung zahlte der ... 308,21 EUR.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst zugesandt
oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den dem Verband entstandenen Schaden mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 44., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
39. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 27. April 2005 die en. GmbH
in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Micheal B. habe
am 15. April 2005, 15.40 Uhr, an mi...@b...de von „Be2. Ze.“ unter der
E-Mail-Adresse be3...ze@gmx.tm eine Werbe-E-Card der en. GmbH
unaufgefordert erhalten.
Diese Grußkarte enthielt neben dem
vorgegebenen Text „Einweihungsfete: Lass’ uns auf die neue Wohnung
anstoßen!“ folgenden individuellen Text:
„Die neue Adresse lautet:
Be2. Ze.
Bei dir demnächst um die Ecke 23
60486 Frankfurt
Telefon: ...
pass gut auf dich auf, wenn wir demnächst tür-an-tür wohnen!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 532,90
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH gab am 4. Mai 2005 die
Unterlassungserklärung ab und zahlte nach Fristsetzung zum 13. Mai 2005
das Geld, welches der Betroffene und Michael B. sich entsprechend
teilten.
Der mit der Sache bei der GmbH befasste
Bearbeiter in der Rechtsabteilung, Joachim Be3., ging von einer
manipulationsfreien E-Card-Zusendung aus und schöpfte keinen Verdacht.
Wenn die GmbH sich allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen
wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte er all dies nicht
getan. Die GmbH hätte all dies ebenso wenig getan, wenn im
Abmahnschreiben nicht gerichtliche Schritte für den Fall der
Nichterfüllung der Forderungen angekündigt gewesen wären.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Karte entweder selbst geschickt oder
sich von einem Dritten schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den
der en. GmbH entstandenen Schaden mittlerweile mit einer Zahlung von
609,21 EUR über den Verein Ausgleich e. V. ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 45., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
40. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 12. Mai 2005 die Gemeinde
Bad Su. mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B.
hätte am 10. Mai 2005, 13.49 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ge4.
Ha4.“ unter der E-Mail-Adresse gerda.ha4...@gmx.de eine Werbe-E-Card der
Gemeinde von der Dom.in www.b...-su.de mit folgendem individuellen Text
unaufgefordert erhalten:
„Versuchs mal mit diesem Bad. Hilft
vielleicht gegen deine Knochenweiche. Ober besser, lass es doch lieber
sein. Sonst verkalkst du noch total!!!“
Für den Schriftsatz verwenden sie den von
Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den
Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von
5.100,00 und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für
die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie
Auskunft nach § 34 BDSG.
Hierauf reagierte die Gemeinde jedoch
nicht. Nach Mahnung durch den Betroffenen mit Schriftsatz vom 31. Mai
2005 teilte der Bürgermeister mit Schreiben vom 6. Juni 2005 lapidar
mit, es handle sich bei der Dom.in www.bad-su.de nicht um die Adresse
der Gemeinde, weshalb er die beiden Schriftsätze als gegenstandslos
betrachte. Daraufhin verfolgten Michael B. und der Betroffene die
Angelegenheit nicht weiter.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt
oder sich von einem Dritten schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 46., des Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
41. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Micheal B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 11. Mai 2005 die Ci.
Deutschland GmbH & Co. KG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen
Begründung ab, Michael B. hätte am 10. Mai 2005, 13.52 Uhr, an die
Adresse mi...@b...de von „De3. Ja.“ unter der E-Mail-Adresse
de3.ja@web.de eine Werbe-E-Card der Ci. Deutschland GmbH & Co. KG
mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Vielleicht was f... besseres als dich... Hallo süsser Knabe! Kann ich vielleicht mit meinem Zauberstab in deine Möse stopfen??“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den
Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von
5.100,00 und zur Zahlung von 532,90 EUR als angeblichen Kostenersatz für
die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie
Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Firma Ci. überreichte am 18. Mai 2005
anwaltlich die Unterlassungserklärung, erteilte jedoch weder die
Datenauskunft noch zahlte sie die Anwaltskosten; auch nicht, als der
Betroffene letztere mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 anmahnte. Daraufhin
verfolgten Michael B. und der Betroffene die Angelegenheit aus
unbekannt gebliebenen Gründen nicht weiter.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt
oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 47., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
42. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 12. Mai 2005 den
...-rundfunk - eine Anstalt öffentlichen Rechts - in ... mit der bewusst
wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 10. Mai 2005,
14.57 Uhr, an mi...@b...de von „Eb. We4.“ unter der E-Mail-Adresse
ebwe4r@gmx.de eine Werbe-E-Card unaufgefordert erhalten.
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Anstalt überreichte am 18. Mai 2005
anwaltlich eine einfache Unterlassungserklärung, mithin ohne
Vertragsstrafversprechen, und lehnte es mit Schreiben vom 2. Juni 2005
ab, die Datenauskunft zu erteilen und die geforderten Anwaltskosten zu
bezahlen.
Nach erfolgloser Mahnung vom 25. Mai 2005
wegen der nichtgezahlten Kosten erwirkte der Betroffene für Michael B.
mit Antrag vom 2. Juni 2005 beim Amtsgericht Hünfeld unter dem Az.:
05-...-0-9 einen Mahnbescheid, gegen den der ...-rundfunk Widerspruch
einlegte. Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Stuttgart
stellte der Betroffene für seinen Mandanten Michael B. mit Schriftsatz
vom 5. August 2005 den Antrag aus dem Mahnbescheid. Das unter dem Az.: 4
C 5235/05 geführte Verfahren endete mit der Abweisung der Klage durch
Urteil vom 25. Oktober 2005.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt
oder sich von einem Dritten schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 48., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
43. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 12. Mai 2005 die Betreiber
des Hotels „Der kl. Pr.“ An2. und No2. Ra. in ... mit der bewusst
wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 10. Mai 2005, 15.01
Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Jü. Da.“ unter der E-Mail-Adresse
j...da@gmx.de eine Werbe-E-Card mit folgendem individuellen Text
unaufgefordert erhalten:
„Hallo du Bückstück!
Lass doch die Finger von den Kindern du flachwixer.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltlichen Inanspruchnahme
des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Das Hotel ließ mit anwaltlichem
Schriftsatz vom 19. Mai 2005 sämtliche Forderungen zurückweisen.
Daraufhin stellte der Betroffene für seinen Mandanten Michael B. am 6.
Juni 2005 vor dem Landgericht Baden Baden gegen An2. und No2. Ra3.,
beide handelnd unter „Hotel Der kl. Pr.“, einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Unterlassungsverfügung. Das Landgericht verwies den
Rechtsstreit (Az.: 2 O 241/05) mit Beschluss vom 8. Juli 2005 an das
Amtsgericht Baden Baden, das den Antrag mit Beschluss vom 21. Juli 2005
mangels Verfügungsgrundes zurückwies (Az.: 7 C 341/05).
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt
oder sich von einem Dritten bewusst schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 49., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
44. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 17. Mai 2005 den
Einzelkaufmann Ralf Fr3. in ..., handelnd unter IBPS Fr3., mit der
bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 10. Mai
2005, 15.04 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ge5. So2.“ unter der
E-Mail-Adresse ge5...so2-online@web.de eine Werbe-E-Card - eine
Luftaufnahme - mit folgendem individuellen Text in der E-Card
unaufgefordert erhalten:
„Von hier oben schauts richtig heimelig
aus, oder? Wie wäre es mit einem kleinen Sprung, das wäre ein großer
Schritt für die Online-gemeinde, wenn du verreckst!!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Ralf Fr. übersandte am 20. Mai 2005
sowohl die Unterlassungserklärung als auch die Datenauskunft, wies
jedoch das Kostenbegehren zurück. Weil Michael B. in der Zurückweisung
der Kostentragungspflicht trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung
einen Widerspruch sah, erwirkte er mit Antrag vom 25. Mai 2005 beim
Amtsgericht Hünfeld unter der Az.: 05-...-0-0 einen Mahnbescheid, gegen
den der Geschädigte aber voll umfänglich Widerspruch einlegte. Am 5.
Juli 2005 telefonierte der Betroffene mit Ralf Fr3., erörterte die
Störerhaftung und schlug hälftige Zahlung vor, was der Geschädigte indes
mit Schreiben vom 15. Juli 2005 ablehnte. Michael B. und der Betroffene
verfolgten die Angelegenheit nicht weiter im Hinblick auf das erhöhte
Aufdeckungsrisiko wegen der Durchsuchung vom 24. August 2005.
Tatsächliche hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt
oder sich von einem Dritten schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 50., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
45. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 19. Mai 2005 die AO.
Computer GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab,
Michael B. hätte am 16. Mai 2005, 22.53 Uhr, an die Adresse mi...@b...de
von „no2...@available.com“ unter der E-Mail-Adresse
no2...@available.com eine Werbe-E-Card der AO. Computer GmbH mit
folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Dear Michael,
Vielleicht habe die auch ein upgrade zu Brain v0.2. Bei dem Scheiss den du in den Foren verzapfst ist das N[]TIG.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 664,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH - von einer unmanipulierten
Zusendung ausgehend - gab am 27. Mai 2005 die Unterlassungserklärung ab
und zahlte das Geld, das der Betroffene und Michael B. sich entsprechend
teilten.
Der mit der Abmahnung bei der GmbH
zunächst konfrontierte Sachbearbeiter Gn. ging von einer
manipulationsfreien E-Card-Zusendung aus und schöpfte keinen Verdacht.
Nach Weiterleitung der Abmahnung durch Gn. an die Zentrale in den
Niederlanden und dortige anschließende Prüfung unterschrieb Gn. die
Unterlassungserklärung.
Die Grußkarte hatte Mariano W. in
Absprache mit Michael B. übersandt. Der Betroffene ging davon aus, dass
sich Michael B. die Karte entweder selbst geschickt hatte oder sich von
einem Dritten hatte schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 51., des Urteils des Landgericht Osnabrück vom 17. Februar 2012)
46. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 23. Mai 2005 die
Einzelkauffrau Christine We5. in ..., handelnd unter se...de, mit der
bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 16. Mai
2005, 22.57 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Pe. Mu.“ unter der
E-Mail-Adresse ecard@ch...we5.net eine Werbe-E-Card der Geschädigten mit
folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo Michael B.!
Boah, so ein Volldepp wie du gehört auch ausgestellt, hier oder beim Haagens...
Viele Grüße von pe mu“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Christine We5. gab am 25. Mai 2005 die
Unterlassungs- und die Datenerklärung ab. Außerdem zahlte sie das Geld,
welches sich der Betroffene und Michael B. entsprechend aufteilten.
Die Geschädigte schöpfte zwar einen vagen
Manipulationsverdacht, sah aber keine diesbezüglichen konkreten
Anhaltspunkte und Beweismöglichkeiten. Wenn sie sich allerdings einer
Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen
können, hätte sie all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher
Schritte im anwaltlichen Abmahnschreiben für den Fall der Nichterfüllung
der Forderungen spielte für Christine We5. bei ihrer Entscheidung nur
eine untergeordnete Rolle. Ausschlaggebend war für sie vielmehr, dass
das Abmahnschreiben unter einem Anwaltsbriefkopf verfasst war.
Tatsächlich hatte die Grußkarte Mariano
W. auf Veranlassung Michael B.s übersandt. Der Betroffene ging davon
aus, dass B. sich die Karte entweder selbst geschickt hatte oder sich
von einem Dritten hatte schicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den der Geschädigten entstandenen Schaden mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 52., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
47. Zur Realisierung einer Vertragsstrafe
von 5.100,00 EUR, zur Schaffung der Grundlage für eine spätere, noch
höhere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 26. Mai 2005 erneut die Ol.
Mü. GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael
B. hätte am 22. Mai 2005, 22.27 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von
„Ha3.-im@Glu...de“ mit der E-Mail-Adresse Ha3.-im@Glu...de erneut eine
Werbe-E-Card der GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert
erhalten:
„Hi du Trienchen
Schon heute mal vor der Tür gewesen?
Vielleicht moderst du auch schon.
Pass auf, dass die Sonne nicht dein Fell versengt.“
Weil die Ol. Mü. GmbH bereits am 28.
April 2005 wegen des unaufgeforderten Versendens einer Werbe-Grußkarte
an die Adresse mi...@b...de abgemahnt und von ihr eine
Unterlassungserklärung abgegeben worden war, die eine Vertragsstrafe von
5.100,00 EUR bei erneutem Verstoß vorsah, forderte der Betroffene die
GmbH unter Fristsetzung und Ankündigung gerichtlicher Schritte für den
Fall der Nichterfüllung der Forderung auf, die verwirklichte
Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR sowie die Kosten für die anwaltliche
Inanspruchnahme in Höhe von 816,64 EUR zu bezahlen. Außerdem forderte er
eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung, diesmal mit einer
höheren Vertragsstrafe von 8.100,00 EUR. Im Schreiben heißt es:
Da Sie
die E-Mail genauso wie seinerzeit an die Adresse mi...@b...de gesandt
haben oder zumindest an einem solchen Versand mitgewirkt haben und sich
in der Unterlassungserklärung verpflichtet haben, nicht mehr an
E-Mail-Adresse unterhalb der Dom.in www.b...de derartige Werbung zu
senden, haben Sie die Vertragsstrafe verwirkt.
Die GmbH zahlte die Vertragsstrafe in
Höhe von 5.100,00 EUR sowie den geforderten Kostenersatz von 816,64 EUR,
woraufhin der Betroffene und B. die beiden Beträge entsprechend ihrer
Kooperationsvereinbarung untereinander aufteilten. Die strafbewehrte
Unterlassungserklärung mit dem höheren Vertragsstrafenversprechen gab
die GmbH am 7. Juni 2005 ab.
Die GmbH hatte auch in diesem Fall noch
keinerlei Manipulationsverdacht, ging von einer eindeutigen Rechtslage
zugunsten B.s aus und vermutete ein Versäumnis ihres Internetproviders
beim Sperren der Adressen von B. nach der ersten Abmahnung. Wenn sich
die GmbH, beraten durch den damaligen Prokuristen und Hausjuristen Na.,
allerdings einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch
hätte beweisen können, hätte sie all dies nicht getan. Wenn die zweite
Abmahnung und Vertragsstrafenforderung nicht mit der Ankündigung
gerichtlicher Schritte seitens Michael B.s und des Betroffenen verbunden
gewesen wären, hätte die GmbH versucht, in Vergleichsverhandlungen
einzutreten.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - entweder Michael B. die Grußkarte selbst geschickt
oder einen Dritten hierzu bewusst veranlasst.
Michael B. und der Betroffene haben den
der GmbH entstanden Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mit einer
Zahlung von 10.255,76 EUR mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 53., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
48. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 30. Mai 2005 den
Einzelkaufmann Matthias Un. in ..., handelnd unter Te.-land, mit der
bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. Mai
2005, 22.44 Uhr, an mi...@b...de von „Ge5. Im.“ unter der E-Mail-Adresse
Ge5.-Im...@gmx.de eine Werbe-E-Card des Mattias Un. mit folgendem
individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo Bärchen,
schon wieder rallig? Lass es dir doch von einer professionellen besorgen!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Der Geschädigte übersandte am 8. Juni
2005 die Unterlassungserklärung. Durch Einschaltung des
Einzelhandelsverbandes erreichte Mattias Un. einen niedrigeren
Streitwert von 2.000,00 EUR und eine reduzierte Kostenrechnung über
einen Betrag von 223,76 EUR, den er dann bezahlte. Der Betroffene und
Michael B. teilten sich die Gelder untereinander auf.
Wenn der Geschädigte sich allerdings
einer Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte
beweisen können, hätte er all dies nicht getan.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt
oder sich von einem Dritten bewusst zuschicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 54., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
49. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 27. Mai 2005 die ... Kl3.
Vertriebsgesellschaft mbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen
Begründung ab, Michael B. hätte am 22. Mai 2005, 22.57 Uhr, an die
Adresse mi...@b...de von „Se. He4.“ mit der E-Mail-Adresse s.he4@gmx.de
eine Werbe-E-Card mit elektronischem Querverweis auf einen Infobrief der
GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo Michael!! Nimm doch das gegen
deine ‚geistigen‘ Beschwerden. Vielleicht hilft ja bereits ein ganzer
Kasten von dem zeug hier, um wieder Klarheit in deinem Kopf zu erlangen.
Beste Grüße und Wünsche zum baldigen verscheiden“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH übersandte am 1. Juni 2005 die
Datenauskunft, weigerte sich jedoch sowohl die Unterlassungserklärung
abzugeben als auch die Anwaltskosten zu tragen. Michael B. und der
Betroffene verfolgten die Angelegenheit nicht mehr weiter, da ihnen die
Bearbeitung sehr aufwendig erschien und zudem wegen der am 24. August
2005 erfolgten Durchsuchung ein wesentlich erhöhtes Verfolgungsrisiko
bestand.
Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene
ausging - Michael B. sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder
sich von einem Dritten bewusst zusenden lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 55., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012).
50. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 3. Juni 2005 die Firma
Dieter St3. e. K. in ..., handelnd unter Te.-world, mit der bewusst
wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 22. Mai 2005, 23.13
Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ud.“ mit der E-Mail-Adresse
ud.li...@gmx.de eine Werbe-E-Card der Firma Dieter St3. e. K. mit
folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo komm mal wieder runter und trink lieber eine tasse tee du trampel“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Firma ließ jedoch mit Schriftsatz vom
7. Juni 2005 nicht nur die Forderungen zurückweisen, sondern auch noch
die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung von S. in Höhe von 644,50
EUR fordern.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 mahnte
der Betroffene die Unterlassungserklärung unter erneuter Fristsetzung an
und drohte für den Fall, dass die Gegenforderung nicht binnen gleicher
Frist zurückgenommen werde, die Erhebung einer negativen
Feststellungsklage an.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2005 erhob
Michael B. durch den Betroffenen vor dem Amtsgericht Starnberg Klage auf
Abgabe der Unterlassungserklärung und Erteilung der Datenauskunft (Az.:
4 C 1585/05). Die Klageschrift wurde jedoch nicht zugestellt, weil der
Kostenvorschuss nicht einbezahlt wurde. Die Angelegenheit wurde von
Michael B. und dem Betroffenen nicht mehr weiter verfolgt, da Michael B.
für die Durchführung des Klageverfahrens kein Geld hatte und zudem
wegen der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung ein wesentlich
erhöhtes Verfolgungsrisiko bestand.
Tatsächlich hatte sich Michael B. - wovon
der Betroffene ausging - die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder
sich von einem Dritten bewusst übersenden lassen.
Michael B. und der Betroffene haben der
Firma den durch deren eigene Anwaltskosten entstandenen Schaden über den
Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung von 644,50 EUR mittlerweile
ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 56., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
51. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 31. Mai 2005 die Ha5. GmbH
& Co. KG in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, B.
hätte am 28. Mai 2005 von 16.38 bis 16.39 Uhr an die Adresse
mi...@b...de von „Ma2. CGN“ unter der E-Mail-Adresse „no...@name.name“
sechs Werbe-E-Cards der Ha5. GmbH mit jeweils folgenden individuellen
Texten in einer Grußkarten-Mail unaufgefordert erhalten:
„Key wahzzzz uuuup - mi.!“
Zumindest in einer der Grußkarten von 16.38 Uhr stand zudem:
„Hi Dicker,
grüße aus dem LSD-Land.
Vielleicht solltes du mal ein bischen Ha5. essen, denn ha5. macht Kinder fro - dann bist du nicht mehr so sexuell frustriert.
lg
Ma2.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Firma Ha5. übersandte am 8. Juni 2005
eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einem
Vertragsstrafenversprechen von 2.500,00 EUR und zahlte auf der Grundlage
eines Streitwertes von lediglich 600,00 EUR Kosten in Höhe von 81,43
EUR. Außerdem erteilte sie mit Schreiben vom 17. Juni 2005 die
Datenauskunft.
Wenn sich Ha5., beraten durch den
Justiziar Rechtsanwalt To., allerdings einer Manipulation sicher bewusst
gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können, hätte die Firma all
dies nicht getan. Genauso hätte sie all dies nicht getan, wenn im
Abmahnschreiben keine gerichtlichen Schritte für den Fall der
Nichterfüllung der Forderungen angekündigt worden wären.
Tatsächlich hatte die Grußkarte Mariano
W. auf Veranlassung von Michael B. geschickt. Der Betroffene ging davon
aus, Michael B. hätte sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder
aber auf eigene Veranlassung schicken lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 57., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
52. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. am 10. Juni 2005 die Landesbank
... in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B.
hätte am 7. Juni 2005, 12.39 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Ha3.
Ge6.“ unter der E-Mail-Adresse ha...ge6@gmx.de eine Werbe-E-Card der
Landesbank mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Du nervst hier nur rum!!! Lass es bitte sein und versuche dich an gegnern, die es wert sind!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Landesbank ... übersandte am 17. Juni
2005 eine hinsichtlich der Vertragsstrafe auf 500,00 EUR modifizierte
Unterlassungserklärung. Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 erteilte sie
zudem die Datenauskunft.
Mit Rücksicht auf die herabgesetzte
Vertragsstrafe korrigierte der Betroffene seine Kostennote und verlangte
mit Schriftsatz vom 17. Juni 2005 unter Zugrundelegung eines
Streitwertes von 3.000,00 UER nunmehr Zahlung von 308,21 EUR, die die
Landesbank ... dann später auch bezahlte. Den Betrag teilten sich der
Betroffene und Michael B. entsprechend ihrer Kooperationsvereinbarung
auf.
Wenn sich die Landesbank ..., beraten
durch den Justiziar Rechtsanwalt Dr. Sch2., allerdings einer
Manipulation sicher gewesen wäre und diese auch hätte beweisen können,
hätte die Firma all dies nicht getan. Genauso hätte sie all dies nicht
getan, wenn im Abmahnschreiben keine gerichtlichen Schritte für den Fall
der Nichterfüllung der Forderungen angekündigt worden wären.
Tatsächlich hatte sich Michael B. - wovon
der Betroffene ausging - die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder
sie sich von einem Dritten bewusst zusenden lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 58., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
53. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 17. Juni 2005 die Brennerei
Hu. Va. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, B. hätte
am 7. Juni 2005, 12.51 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „De2. St4.“
eine Werbe-E-Card der Brennerei mit folgendem individuellen Text
unaufgefordert erhalten:
„nimm doch mal einen kräftigen schluck aus der pulle, vielleicht beruhigt dich das wieder.“
Außerdem hätte sein Mandant am 15. Juni
2005, 15.11 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von info@va...de eine
Newsletter unaufgefordert erhalten.
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltlichen Inanspruchnahme
des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Brennerei ließ jedoch mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Juni 2005 nicht nur die Forderungen
zurückweisen, sondern auch noch die Kosten der eigenen anwaltlichen
Vertretung in Höhe von 644,50 EUR fordern. Zudem würde man, so die
Anwälte weiter, der Mandantin zur Erhebung einer negativen
Feststellungsklage raten, wenn die Abmahnung nicht bis zum 4. Juli 2005
zurückgenommen werden würde.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2005 erhob
Michael B. durch den Betroffenen vor dem Amtsgericht Cochem Klage auf
Abgabe der Unterlassungserklärung und Erteilung der Datenauskunft sowie
eine negative Feststellungsklage bezüglich der gegnerischen
Gebührenforderung (Az.: 2 C 496/05). Die Klageschrift wurde jedoch nicht
zugestellt, weil der Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde. Mit Schreiben
vom 27. November 2005 nahm Michael B. die Klage schließlich zurück.
Grund war das wegen der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung
wesentlich erhöhte Verfolgungsrisiko.
Die Grußkarte hatte sich Michael B. -
wovon der Betroffene auch ausging - entweder selbst oder durch einen
Dritten bewusst zuschicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben der
Brauerei den durch die Kosten deren eigener anwaltlicher Inanspruchnahme
entstandenen Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung
in Höhe von 644,50 EUR mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 59., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012).
54. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 14. Juni 2005 die
Gemeinschaftspraxis Dres. med. Di. und Ne. in ... mit der bewusst
wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. Juni 2005, 13.07
Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Hermann E. Wa2.“ mit der
E-Mail-Adresse hewa2...@aol.com eine Werbe-E-Card der
Gemeinschaftspraxis mit folgendem individuellen Text unaufgefordert
erhalten:
„schaff dir doch mal was süsses kleines an. oder einen Hund, vielleicht bringt dich das auf andere gedanken“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Weil keine Reaktion erfolgte, mahnte der
Betroffene mit Schriftsatz vom 28. Juni 2005 die Erledigung an. Doch
auch dieses Schreiben blieb ohne Reaktion. Der Betroffene und Michael B.
verfolgten die Angelegenheit aus unbekannt gebliebenen Gründen dann
nicht mehr weiter.
Die Gemeinschaftspraxis zahlte für die
eigene anwaltliche Beratung 220,40 EUR, die Michael B. und der
Betroffene über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung in gleicher
Höhe mittlerweile ausgeglichen haben.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst
zugeschickt oder sich von einem Dritten bewusst zusenden lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 60., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
55. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 16. Juni 2005 die ...
Internet Produktions- und Vermarktungsgesellschaft mbH in ... mit der
bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 7. Juni
2005, 13.12 Uhr, an mi...@b...de von „Jo3. Wi2.“ mit der E-Mail-Adresse
jo3.wi2...@gmx.net eine Werbe-E-Card der GmbH mit folgendem
individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Freue dich nicht zu früh! irgendwann bist du ganz unten und man wird dich mit füßen treten.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit den
Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
mit einer Vertragsstrafe für jeden Wiederholungsfall in Höhe von
5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz
für die anwaltliche Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten
sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH gab am 23. Juni 2005 die
Unterlassungserklärung ab und zahlte auch das Geld, welches sich der
Betroffene und Michael B. entsprechend aufteilten.
Zwar hatte der seinerzeit bei der
Geschädigten für die Abmahnung zuständige Mitarbeiter Frederic Ko. einen
vagen Manipulationsverdacht, sah aber keine Möglichkeit, dies konkret
darzulegen und zu beweisen. Wenn sich die Geschädigte allerdings einer
Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen
können, hätte sie all dies nicht getan. Genauso hätte die Geschädigte
all dies nicht getan, wenn im Abmahnschreiben keine gerichtlichen
Schritte für den Fall der Nichterfüllung der Forderungen angekündigt
worden wären.
Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene
ausging - Michael B. sich die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder
sich von einem Dritten übersenden lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 61., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
56. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 14. Juni 2005 die Co2. GmbH
in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte
am 7. Juni 2005, 13.48 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Uwe So2.“
mit der E-Mail-Adresse uwe.so2...@aol.com eine Werbe-E-Card der GmbH
unaufgefordert erhalten.
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH gab am 21. Juni 2005 die Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nicht die Anwaltskosten.
Weil der Betroffene und Michael B. in der
Zurückweisung der Kostentragungspflicht trotz Abgabe der strafbewehrten
Unterlassungserklärung widersprüchliches Verhalten sahen, erwirkte der
Betroffene für Michael B. mit Antrag vom 7. Juli 2005 beim Amtsgericht
Hünfeld unter dem Az.: 05-...-0-9 den Erlass eines Mahnbescheids, gegen
den die GmbH jedoch vollumfänglich Widerspruch einlegte. Nach Abgabe an
das Amtgericht Potsdam (Az.: 21 C 376/05) am 1. September 2005 nahm der
Betroffene für Michael B. unter dem 18. November 2005 die Klage zurück.
Grund war das wegen der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung
wesentliche erhöhte Verfolgungsrisiko.
Tatsächlich hatte sich Michael B. - wovon
der Betroffene ausging - die Karte entweder selbst zugeschickt oder
sich von einem Dritten bewusst zusenden lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 62., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
57. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 12. Juli 2005 die Wi3.
Herrenmoden GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab,
Michael B. hätte am 4. Juli 2005, 17.25 Uhr, an mi...@b...de von „Kl.
So2.“ mit der E-Mail-Adresse Kl...So...@web.de eine Werbe-E-Card mit
folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Eine Einladung zur Hochzeit werde ich dir nicht schicken. Die bekommen nämlich nur freunde und leute die ich mag.
f.d.s.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von Euro 5.100,00 EUR und zur Zahlung von
644,96 EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche
Inanspruchnahme des Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach §
34 BDSG.
Die GmbH lehnte jedoch die geltend
gemachten Forderungen mit Schreiben vom 14. Juli 2005 ab. Der Betroffene
erhob für Michael B. dann zunächst mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005
vor dem Amtsgericht Nordheim Klage auf Abgabe der Unterlassungserklärung
und Erteilung der Datenauskunft (Az.: 3 C 613/05), nahm diese aber mit
Schriftsatz vom 18. November 2005 zurück. Der Grund war das wegen der am
24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentlich erhöhte
Verfolgungsrisiko.
Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene
ausging - Michael B. sich die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder
sich von einem Dritten bewusst übersenden lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 63., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
58. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 7. Mai 2005 die en.
Mitteldeutsche Energie AG aus ... mit der bewusst wahrheitswidrigen
Begründung ab, Michael B. hätte am 4. Juli 2005, 17.30 Uhr, an die
Adresse mi...@b...de von „Uwe De4.“ mit der E-Mail-Adresse
uwe-de4@gmxpro.de eine Werbe-E-Card der AG mit folgendem individuellen
Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo B.!
nimmst du denn auch meine gruesse eines
im vergleich zu dir unwuerdigen ueberhaupt an? wenn ja: ich gruesse
meinen herrn und meister! ;P“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Aktiengesellschaft gab am 20. Juli
2005 die Unterlassungserklärung ab, erteilte die Datenauskunft und
zahlte das geforderte Geld, welches sich der Betroffene und Michael B.
entsprechend aufteilten.
Die bei der Aktiengesellschaft für die
Abmahnung zuständige Mitarbeiterin der Rechtsabteilung, Eva-Maria Gr2.,
hatte keinen Manipulationsverdacht. Wenn sich die Geschädigte allerdings
einer Manipulation sicher gewesen wäre und diese auch hätte beweisen
können, hätte sie all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher
Schritte im Abmahnverfahren für den Fall der Nichterfüllung der
Forderung hatte dagegen keinen Einfluss auf die Entscheidung der
Geschädigten.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt
oder sich von einem Dritten zuschicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben der
Aktiengesellschaft den durch die Erfüllung ihrer Gebührenforderung
entstandenen Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung
von 644,96 EUR mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 64., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
59. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 21. Juli 2005 die Firma De5.
Radio GmbH & Co. KG. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen
Begründung ab, Michael B. hätte am 4. Juli 2005, 17.56 Uhr, an die
Adresse mi...@b...de von „Chris Un.“ mit der E-Mail-Adresse
chris-un...@gmxpro.com eine Werbe-E-Card der GmbH & Co. KG mit
folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„hi mi., bitte bitte bleib dem forum fern, lass es bitte einfach bleiben, deine ergüsse übers web zu spritzen.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die Firma De5. Radio GmbH & Co. KG
weigerte sich jedoch, den Forderungen nachzukommen, und hinterlegte bei
den Landgerichten Frankfurt/Main, München und Kiel unter dem 28. Juli
2005 Schutzschriften. Michael B. und der Betroffene verfolgten die
Angelegenheit dann nicht mehr weiter. Grund hierfür war auch das wegen
der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentlich erhöhte
Verfolgungsrisiko.
Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene
ausging - Michael B. sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder
sich bewusst von einem Dritten zuschicken lassen.
Michael B. und der Betroffene haben der
Geschädigten den durch deren eigene Aufwendungen entstandenen Schaden
über den Verein Ausgleich e. V. mit einer Zahlung in Höhe von 1.446,09
EUR mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 65., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
60. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 8. Juli 2005 den Verlag an
der Ru. GmbH in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab,
Michael B. hätte am 4. Juli 2005, 17.58 Uhr, an die Adresse mi...@b...de
von „Verlag an der Ru.“ mit der E-Mail-Adresse werbung@...de eine
Werbe-E-Card mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hallo liebe/r Michael B.,
meine ganz persönliche pädagogische botschaft an dich: lass uns mit deinem geseiere in ruhe!!
schöne Grüße von Marcel Sa.“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Die GmbH gab anwaltlich am 22. Juli 2005
die Unterlassungserklärung in modifizierter Form mit einem niedrigeren
Vertragsstrafenversprechen von nur 2.500,00 EUR ab und überwies
entsprechend 223,76 EUR auf das Sammelanderkonto des Betroffenen,
nachdem sich dieser auf Bitten der GmbH-Anwälte vergleichshalber auf
einen Streitwert von 1.750,00 EUR eingelassen hatte. Der Betroffene und
Michael B. teilten den überwiesenen Betrag entsprechend ihrer
Kooperationsvereinbarung auf.
Der die GmbH beratenden Anwalt Marc St5.
hatte keinen Manipulationsverdacht. Wenn sich die GmbH allerdings einer
Manipulation sicher bewusst gewesen wäre und diese auch hätte beweisen
können, hätte sie all dies nicht getan. Die Ankündigung gerichtlicher
Schritte im Abmahnschreiben für den Fall der Nichterfüllung der
Forderungen hatte dagegen keinen Einfluss auf die Entscheidung der
Geschädigten.
Tatsächlich hatte sich entweder Michael
B. - wovon der Betroffene ausging - die Grußkarte selbst zugeschickt
oder sich von einem Dritten bewusst übersenden lassen.
Michael B. und der Betroffene haben der
Geschädigten den durch deren eigene Aufwendungen sowie durch die
geforderte Gebührenzahlung entstandenen Schaden über den Verein
Ausgleich e. V. mit einer Zahlung von 447,52 EUR ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 66., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
61. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 4. Juli 2005 die
Einzelkauffrau Sibylle Lö. als Inhaberin der ...-apotheke in ... mit der
bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B. hätte am 4. Juli
2005, 18.02 Uhr, an die Adresse mi...@b...de von „Torsten St6.“ mit der
E-Mail-Adresse torsten.st6...@gmx.net eine Werbe-E-Card der Firma
Sibylle Lö. e. K. mit folgendem individuellen Text unaufgefordert
erhalten:
„gute wünsche zur hoffentlich baldigen Genesung!
ich wünsche es mir ganz doll fest, dass die forscher endlich ein mittelchen gegen die bei dir grassierende BSE-Krankheit finden.
Ich bete täglich, dass damit deiner gehirnerweichung ein ende gesetzt wird!“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen, Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Weil keine Reaktion erfolgte, mahnte der
Betroffene mit Schriftsatz vom 22. Juli 2005 die Erledigung an, doch
auch dieses Schreiben blieb ohne Resonanz, Anschließend verfolgten der
Betroffene und sein Mandant die Angelegenheit nicht mehr weiter. Grund
war das wegen der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentlich
erhöhte Verfolgungsrisiko.
Tatsächlich hatte sich - wovon der
Betroffene ausging - Michael B. die Grußkarte entweder selbst geschickt
oder sich von einem Dritten bewusst übersenden lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 67., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
62. Zur Realisierung einer Vertragsstrafe
von 8.100,00 EUR und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 21. Juli 2005 erneut die Ol.
Mü. GmbH mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B.
hätte am 4. Juli 2005, 18.05 Uhr, erneut an die Adresse mi...@b...de von
Fabian Mü2. mit der E-Mail-Adresse fabian.mue2@gmx.de eine Werbe-E-Card
der GmbH mit folgendem individuellen Text unaufgefordert erhalten:
„Hi!
Versuche es doch mal mit ein wenig bewegung, um wieder etwas frischluft deinem verkalktem gehirn zukommen zu lassen.“
Weil die Ol. Mü. GmbH zuletzt am 26. Mai
2005 wegen des unaufgeforderten Versendens einer Werbegrußkarte an die
Adresse mi...@b...de abgemahnt und von ihr eine Unterlassungserklärung
abgegeben worden war, die eine Vertragsstrafe in Höhe von 8.100,00 EUR
bei erneutem Verstoß vorsah, forderte der Betroffene die GmbH unter
Fristsetzung und Ankündigung gerichtlicher Schritte für den Fall der
Nichterfüllung der Forderungen auf, die verwirkte Vertragsstrafe von
8.100,00 EUR plus Mehrwertsteuer - insgesamt 9.396,00 EUR - sowie die
Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme in Höhe von 756,32 EUR zu
bezahlen. Die Abgabe einer weiteren strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einem noch höheren Vertragsstrafenversprechen
forderte er dagegen nicht.
Der für die GmbH tätige Prokurist und
Hausjurist Na. recherchierte - nach der nunmehr dritten Abmahnung der
GmbH - im Internet und erfuhr dadurch, dass der Betroffene
offensichtlich ein sehr bekannter „Abmahnanwalt“ war. Vor diesem
Hintergrund und aufgrund der nunmehr dritten Abmahnung vermutete der
Prokurist eine Manipulation, so dass die GmbH die Zahlung der
Vertragsstrafe und des geforderten Kostenersatzes - auch nach Mahnung
durch den Betroffenen vom 17. August 2005 - verweigerte. Michael B. und
der Betroffene betrieben wegen des aufgrund der am 24. August 2005
erfolgten Durchsuchung wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos die
Angelegenheit nicht weiter.
Tatsächlich hatte - wovon der Betroffene
ausging - Michael B. sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder
sich von einem Dritten bewusst übersenden lassen.
Michael B. und der Betroffene haben den
der GmbH entstandenen Schaden über den Verein Ausgleich e. V. mit einer
Zahlung von 10.255,76 EUR zur Wiedergutmachung der Schäden aus allen
drei der GmbH betreffenden Abmahnfällen mittlerweile ausgeglichen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 68., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
63. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 12. Juli 2005 die St7. GmbH
& Co. KG mit der bewusst wahrheitswidrigen Begründung ab, Michael B.
hätte am 4. Juli 2005, 18.09 Uhr, an mi...@b...de von „Ernst Fr2.“ mit
der E-Mail-Adresse ernst...@web.de eine Werbe-E-Card der Gesellschaft
unaufgefordert erhalten mit dem vorgelegten Text „Man, bist Du süß,
man!!“ und folgendem individuellen Text:
„Hi Schatz!
naja, wenn ich mir das so richtig überlege: deine süsse ist wie dein ganzes leben --> alles künstlich“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 erteilte
die Gesellschaft die geforderte Datenauskunft, wies jedoch das
Unterlassungs- und das Zahlungsbegehren zurück. Michael B. und der
Betroffene betrieben wegen des aufgrund der am 24. August 2005 erfolgten
Durchsuchung wesentlich erhöhten Verfolgungsrisikos die Angelegenheit
nicht weiter.
Tatsächlich hatte Michael B. - wovon der
Betroffene ausging - sich die Grußkarte entweder selbst geschickt oder
aber von einem Dritten bewusst übersenden lassen.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 69., des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
64. Zur Schaffung der Grundlage für eine
spätere Vertragsstrafenforderung und zur gemeinsamen Vereinnahmung von
Rechtsanwaltsgebühren mahnten Michael B. und der Betroffene mit
Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei S. vom 27. Juli 2005 die Herren
Andre Wa. und O. St8. in ... mit der bewusst wahrheitswidrigen
Begründung ab, Michael B. hätte am 18. Juli 2005, 21.30 Uhr, an die
Adresse mi...@b...de von „Ad.“ mit der E-Mail-Adresse ad...@hitler.de
eine Werbe-E-Card für das Bier „Binding Lager“ unaufgefordert erhalten
mit einem Bild von Ad. Hitler, dem vergebenen Text „Weißt du, woran ich
denken muß? Polen! Ich hatte da mal ein Lager<$$$>“ und folgendem
individuellen Text:
„NAAA
vor mehr als 50 Jahren hättest Du auch ein Lager gehabt!!!!!
Ad.
ad...©hitler.de“
Für den Schriftsatz verwendeten sie den
von Michael B. entworfenen Mustertext. Sie verbanden die Abmahnung mit
den Aufforderungen zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe für jeden
Wiederholungsfall in Höhe von 5.100,00 EUR und zur Zahlung von 644,96
EUR als angeblichen Kostenersatz für die anwaltliche Inanspruchnahme des
Betroffenen. Außerdem forderten sie Auskunft nach § 34 BDSG.
Mit Fax vom 15. August 2005 gab Andre Wa.
über seinen Rechtsanwalt Jens Kr. eine modifizierte
Unterlassungserklärung mit einem reduzierten Vertragsstrafenversprechen
von 500,00 EUR ab, weigerte jedoch die Zahlung der Anwaltskosten. Dabei
blieb es trotz mit Schreiben vom 16. August 2005 erfolgter Mahnung durch
den Betroffenen. Michael B. und der Betroffene betrieben wegen des
aufgrund der am 24. August 2005 erfolgten Durchsuchung wesentlich
erhöhten Verfolgungsrisikos die Angelegenheit nicht weiter.
Tatsächlich hatte Michael B. - wovon der
Betroffene ausging - sich die Grußkarte entweder selbst zugeschickt oder
aber einen Dritten mit der Übersendung beauftragt.
(Bearbeitervermerk: Fall III., 70., des Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2012)
IV.
In der Sache hat sich der Betroffene
ergänzend dahingehend eingelassen, dass er auf Empfehlung der
Mitarbeiterin Kr. ab dem Frühjahr 2004 die von Michael B. angetragenen
Mandate übernommen habe, die auch zu der diesem Urteil zugrunde
liegenden strafrechtlichen Verurteilung durch das Landgericht Osnabrück
geführt hätten. Ihm habe die bei Michael B. im Zusammenhang mit den
vorliegenden Taten im Dezember 2004 durchgeführte Durchsuchung zwar zu
denken gegeben, er habe aber die damit verbundenen Warnsignale außer
Acht gelassen. Bei der zweiten Durchsuchung in dieser Sache im August
2005, bei der auch seine Kanzlei durchsucht worden sei, sei ihm klar
gewesen, dass dies berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen werde.
Er habe sowohl in dem von Michael B. erteilten Mandat als auch in dem
anderen Mandat, das zu der Verurteilung durch das Landgericht Mühlhausen
geführt habe, die Kontrolle verloren.
V.
Die Feststellungen zu den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen stehen fest aufgrund der Angaben des
Betroffenen. Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus dem dem
Berufungsverfahren nach Beschränkung der Berufung auf den
Rechtsfolgenausspruch zugrunde zu legenden Sachverhalt des Urteils des
Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer ... vom
24.03.2014, Az. 3 AnwG 71/13.
VI.
Rechtsanwalt S. hat - entsprechend dem
rechtskräftigen Schuldspruch des Anwaltsgerichts für den Bezirk der
Rechtsanwaltskammer ... - die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung
durch das Begehen von Straftaten (Betrug in 31 Fällen und versuchten
Betrug in 33 Fällen) und durch unsachliches Verhalten verletzt (§§ 43,
43 a, 113 Abs. 1 BRAO, §§ 263 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1, S. 2 Ziff.
1 Var. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53 StGB).
VII.
Für die Ahndung waren für den Senat folgende Erwägungen maßgebend:
Die durch das Landgericht Osnabrück mit
Urteil vom 17.02.2012 wegen Betruges in 31 Fällen und wegen versuchten
Betruges in 33 Fällen gegen den Betroffenen verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, wobei drei Monate als
vollstreckt gelten und die zur Bewährung ausgesetzt wurde, steht der
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO
nicht entgegen, § 115 b S. 2 BRAO.
1. Zugunsten des Betroffenen spricht,
dass er erstinstanzlich vor dem Anwaltsgericht für den Bezirk der
Rechtsanwaltskammer ein umfassendes Geständnis abgelegt und die Berufung
durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 06.11.2014 auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, sowie dass er schuldeinsichtig
ist. Weiter spricht für ihn, dass er zusammen mit Michael B., der
70.000,00 € an den Verein Au. e. V. bezahlt hat, an der Wiedergutmachung
des Schadens mitgewirkt hat und seit längerem nicht mehr aktiv für
Mandanten Abmahnungen fertigt, sondern lediglich im Rahmen von
Passivmandaten die Abwehr von Abmahnschreiben prüft. Sein Verhalten war
auch über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren, seit August 2005,
beanstandungsfrei.
Weiter ist zugunsten des Betroffenen zu
berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der Taten weder berufsrechtlich
noch in anderer Weise strafrechtlich vorgeahndet war.
Die zu ahndenden Straftaten und Verstöße
wurden im Zeitraum zwischen Ende Oktober 2004 und Ende Juli 2005
begangen, so dass weiter die lange Verfahrensdauer zugunsten des
Betroffenen spricht.
2. Zulasten des Betroffenen ist zu
berücksichtigen, dass es sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten,
sondern um eine Vielzahl von Fällen in einem Zeitraum von neun Monaten
handelt, nämlich Betrug in 31 Fällen und versuchter Betrug in 33 Fällen
sowie unsachliches Verhalten in 64 Fällen. Der Betroffene hat seine
Anwaltsstellung und damit das Berufsbild des Rechtsanwalts zur Begehung
der Taten missbraucht. Ihm war bewusst, dass die Geschädigten dem
Abmahnschreiben eines Rechtsanwalts ein anderes Gewicht beimessen als
dem Abmahnschreiben einer Privatperson und deshalb der Aufforderung zur
Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung eher Folge leisten
sowie der damit verbundenen Aufforderung zur Zahlung der
Rechtsanwaltskosten nachkommen. Der Betroffene hat in diesem
Zusammenhang von Michael B. bereits vorgefertigte Abmahnschreiben
unterzeichnet, die von der Kanzlei aus an die Funktionsanbieter versandt
wurden. Die Gebührenrechnung des Betroffenen beruhte in der Regel auf
einem Gegenstandswert von 5.100,00 € und sah eine Zahlung von 532,90 €,
ab Mai 2005 von 644,96 €, als Kostenersatz für die anwaltliche
Inanspruchnahme des Betroffenen vor. Gemäß der vorher getroffenen
Vereinbarung teilten sich der Betroffene und Michael B. die als
Rechtsanwaltsgebühren bezahlten Beträge. Hinzu kommt, dass im Dezember
2004 bei Michael B. eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung im
Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erfolgt ist, die dem
Betroffenen auch bekannt war. Dennoch wurden in der Folgezeit weitere
Abmahnschreiben verfasst, die der Betroffene unterzeichnete und für die
der Betroffene Rechtsanwaltsgebühren vereinnahmte, die er - wie
vereinbart - mit Michael B. teilte. Dabei liegt der Schwerpunkt der
Taten nach der Durchsuchung bei Michael B. im Dezember 2004 (Fälle 19 -
64). Dem Betroffenen war auch bewusst, dass die angeblich an Michael B.
übersandten E-Cards, die den Abmahnschreiben jeweils zugrunde lagen,
einen grob beleidigenden Inhalt hatten. Der Betrugsschaden betrug ca.
45.000,00 €. In einzelnen Fällen (Fälle 25, 47, 62) hat der Betroffene
mit der wahrheitswidrigen Behauptung, dass Michael B. erneut
unaufgefordert eine Werbe-E-Card erhalten habe, erneut ein
Abmahnschreiben übersandt und die Zahlung der Vertragsstrafe von
5.100,00 € gemäß der abgegebenen Unterlassungserklärung gefordert, die
auch von der We. AG und der Ol. Mü. GmbH (Fälle 25 und 47) gezahlt
wurde.
3. Der Senat hält unter Abwägung aller
für und gegen den Betroffenen sprechenden Gesichtspunkte die
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als die schwerste
anwaltsgerichtliche Maßnahme für erforderlich. Bei Abwägung aller
Umstände genügt wegen der Vielzahl der Taten, die von erheblicher
objektiver Schwere sind, die Verhängung eines zeitlich befristeten
Tätigkeitsverbots nicht. Die Ausschließung aus der Anwaltschaft ist zur
Ahndung der schweren Pflichtverletzungen zum Schütze des Interesses der
Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung
des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes
erforderlich. Der Senat ist hiervon aufgrund einer Gesamtwürdigung der
Taten, der Persönlichkeit und des Gesamtverhaltens des Betroffenen
überzeugt, in die es die zugunsten und die zulasten des Betroffenen
sprechenden Umstände einbezogen hat. Dabei hat der Senat auch
insbesondere den langen Zeitraum zwischen den Taten und der
anwaltsgerichtlichen Verurteilung berücksichtigt.
Ein Verstoß nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) liegt nicht vor, da eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Disziplinarverfahrens
nicht vorliegt. Das disziplinarrechtliche Verfahren wurde von der
Generalstaatsanwaltschaft München nach Übersendung der Anklageschrift
durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück (Eingang am 07.12.2009) mit
Verfügung vom 08.12.2009 eingeleitet. Der Betroffene hat - nach eigenen
Angaben - von der Übersendung der Anklageschrift an die
Generalstaatsanwaltschaft durch die Zustellung der Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft Osnabrück am 19.01.2010 Kenntnis erlangt. Das am
17.02.2012 ergangene Urteil des Landgerichts Osnabrück ist seit
04.04.2013 rechtskräftig. Unter dem 15.10.2013 hat die
Generalstaatsanwaltschaft München die Anschuldigungsschrift erstellt,
die am 17.10.2013 beim Anwaltsgericht für den Bezirk der
Rechtsanwaltskammer ... eingegangen ist. Nach Zulassung der
Anschuldigungsschrift durch Eröffnungsbeschluss vom 21.11.2013 fand am
24.03.2014 vor dem Anwaltsgericht die Hauptverhandlung statt, in der der
Betroffene wegen des Pflichtverstoßes aus der Anwaltschaft
ausgeschlossen wurde. Nach Einlegung der Berufung mit Schriftsatz seines
Verteidigers vom 25.03.2014 sind die Akten am 23.05.2014 beim
Bayerischen Anwaltsgerichtshof eingegangen, der mit Verfügung vom
03.07.2014 Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 10.11.2014
bestimmt hat.
Nach § 118 BRAO besteht ein
verfahrensmäßiger Vorrang des strafgerichtlichen Verfahrens, so dass das
strafgerichtliche Verfahren abgewartet werden musste. § 118 Abs. 1 BRAO
sieht zwingend eine Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens im
Hinblick auf die Erhebung der öffentlichen Klage im strafgerichtlichen
Verfahren vor. Danach kann das anwaltsgerichtliche Verfahren zwar
eingeleitet werden, muss dann aber, wenn nicht die Voraussetzungen des
Abs. 1 S. 3 vorliegen - wie hier nicht, bis zur Beendigung des
strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Danach durfte das
anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens nicht weiter gefördert werden. Eine rechtsstaatswidrige
Verzögerung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens besteht daher nicht.
Die Feststellung der rechtsstaatswidrigen
Verzögerung im Urteil des Landgerichts Osnabrück betreffend das
Strafverfahren mit einer Zeitdauer von zweieinhalb Jahren stellt nicht -
gleichzeitig - eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des
anwaltsgerichtlichen Verfahrens dar. Auch sind Disziplinarverfahren, in
denen es um die weitere Berufsausübung geht, nach dem Urteil des EGMR
vom 19.02.2013 (NJW 2014, 1791) Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine gesonderte
Beurteilung beider Verfahren bzw. der jeweiligen Verfahrensdauer
angezeigt ist. Die vom Betroffenen zitierte Entscheidung des EGMR, in
der eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt wurde,
unterscheidet sich im Übrigen von dem hier vorliegenden Sachverhalt
dadurch, dass dort das Disziplinarverfahren bereits zu einem frühen
Zeitpunkt (1996) eingeleitet und als einstweilige Maßnahme ein
Vertretungsverbot verhängt bzw. später die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft vorläufig verboten wurde. Der Disziplinarrat der
Anwaltskammer Wien hat erst im Jahr 2005 die Streichung von der Liste
der Anwaltskammer angeordnet. Vorliegend bestanden jedoch keine
vorläufigen Maßnahmen, vielmehr konnte der Betroffene über einen langen
Zeitraum, ohne dass hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts ein
Berufs- oder Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme verhängt worden
wäre, den Anwaltsberuf ausüben.
Gleichwohl berücksichtigt der Senat im
Rahmen der Abwägung sowohl die Zeitspanne von knapp acht Jahren, die
zwischen der letzten Tat Ende Juli 2005 und der Rechtskraft der
strafgerichtlichen Verurteilung im April 2013 liegt, als auch diejenige
von mehr als neun Jahren, die zwischen der letzten Tat und der jetzigen
anwaltsgerichtlichen Verurteilung im Berufungsverfahren liegt sowie dass
der Betroffene in der Zwischenzeit ein beanstandungsfreies Verhalten
gezeigt hat.
Da die Verfehlungen des Betroffenen
jedoch schwer wiegen, liegt bei der gebotenen Gesamtschau eine
Gefährdung der Rechtspflege vor. Die Ausschließung aus der Anwaltschaft
ist zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geeignet,
erforderlich und zumutbar. Ein Vertretungsverbot genügt vorliegend zur
Abwehr von Gefahren nicht.
Die Berufung des Betroffenen ist somit als unbegründet zu verwerfen.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BRAO.