Und jetzt hoffe ich, dass sich keine Partei dazu hergibt, der Macht wegen mit der Nachfolgerin Kohls zu mauscheln. Bei einer "Kopulation" (ich kenne den politisch krrekten Begriff) mit der SPD sehe ich in dem Fall die Bürgerrechte ernstlich in Gefahr,Und das ist eingetreten!
In der Bundestagsdrucksache 18/ 11277 der 18. Wahlperiode findet sich ein Antrag, den eine Dr. Angela Merkel an den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert verschicken ließ.
Darin findet sich Folgendes:
E. Erfüllungsaufwandund dann, das das Vorhaben diesmal nicht "alternativlos" sei:
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
C. Alternativen:Der Herr Prof. Dr. Norbert Lammert hat das den Abgeordneten vorgetragen, das "pecus rogatorum" (Stimmvieh) von CDU, CDU und SPD hat am 22.6.2017 (künftig als "Letzter Tag der Scheiß-Bürgerrechte" von Polizei, Ordnungsämtern und Geheimdiensten mit Fackelmärschen durch das Brandenburger Tor zu feiern) brav zugestimmt. Wohl um die angedrohten, noch weiter reichenden Verfassungsbrüche zu vermeiden. Ich frage mich nunmehr ob die Mehrheit der "Mitglieder des Bundestags" wirklich nur Idioten sind (die haben das ja mehrheitlich beschlossen) oder ob das einfach nur auf den eigenen Vorteil bedachte Claqueure sind - oder solche Kasper, die es gar nicht interessiert was die da beschließen. Also geldgeiles Gesindel welches verantwortungsfrei nach folgenden einfachen Regel handelt:
Beibehaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen oder Annahme weiterreichender oder weniger weitgehender Reformvorschläge.
"Vorlage der Regierung? Nicht nachdenken! Lächeln und winken! Zustimmen! 8 Jahre im Bundestag bleiben! Iss Kacke? Scheißdrauf! Versorgt sein!"
Was sich u.a. ändert ist der § 163 StPO, den ich in der alten Fassung und in der neuen Fassung vorstelle. Zuerst die alte Fassung:
§ 163 StPO (alte Fassung)... und nun die neue:
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes sind § 48 Absatz 3, § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 58b, 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die Beiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die Staatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person. Bei Entscheidungen durch Beamte des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß. § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
§ 163 StPO (neue Fassung)Bürgerrechte sind für die CDU/CSU/SPD offenbar Wegwerfware.
Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
1. über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, so fern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2. über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3. über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4. bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Bisher musste - aus gutem Grund - niemand mit der Polizei reden. Nun kann diese - nach einer Gummianordnung eines durchgeknallten Staatsanwaltes einen Beschuldigten als angeblichen Zeuge laden. Sogar fernmündlich und es gibt in diesem klar verfassungswidrigem Gesetz keine Ladungsfrist, keinerlei Formvorschriften, keinerlei Regelungen zum Ersatz von Reisekosten, Arbeitszeit und dergleichen, nicht mal eine Einschränkung des Vernehmungsortes. Auch ein Hinweis auf den womöglich anzuwendenden §71 StGB fehlt vollständig. Was ist mit Kranken oder Behinderten? Nichts steht dazu im Gesetz, alles ist mal wieder der freien Willkür der Beamten und der Beurteilung durch die Gerichte überlassen.
Das ist alles "Gummi", weil der Bürger hier faktisch keine Rechte hat. Faktisch macht das Gesetz den Bürger zum Sklave der Staatsanwaltschaft und der willkürlich handelnden Polizei. Die kann, wie Udo Vetter anmerkt, einen Düsseldorfer für morgen 11 Uhr nach Berlin vorladen.
Fazit: Klar verfassungswidrig!
Das Gesetz greift unzulässig in die Gestaltungsrechte der Bürger (Art. 2 Absatz 1 GG und Art. 12 Absatz 2 GG) ein. Zudem ist klar ersichtlich, dass die zur Aussage verpflichteten Bürger und im Falle von Beschäftigten natürlich die Firmen unter Umständen einen extremen Erfüllungsaufwand bzw. Schäden haben.
Nun denn. Wenn die Polizei mich mal lädt werde ich wohl abhängig vom Aufenthaltsort unter Hinweis darauf, dass den Bürgern und Firmen laut Gesetzesvorlage keine Kosten und Aufwände entstehen auf meine Mittellosigkeit hinweisen und diese darum ersuchen, mir die Reisetickets gemäß den Vorschriften des öffentlichen Dienstes (da gibt es auch mal erste Klasse...) zu schicken und vollen Ersatz für die entgangene Arbeitszeit bzw. Aufträge und ggf. für die Verköstigung auf der Reise verlangen.
Bei z.B. einer Reise vom australischen Busch nach Deutschland und zurück dürfte die Merkelsche Angabe "kein Erfüllungsaufwand" jedes Gericht davon überzeugen, dass die Regierung den Bürger von den Kosten freistellen wollte. Abgesehen natürlich von der in Deutschland wohl besonders latenten, weil nicht verfolgten Rechtsbeugung.
Auch die Regelung, wie zu verfahren ist, wenn der Bürger vom Zeuge zum Beschuldigten wird und wie das Recht auf Beistand nach § 68 der StPO gewahrt werden soll fehlt vollständig.
Vermutlich wird das Gesetz also mal wieder die Justiz nicht entlasten (das wird aber behauptet) sondern bis zum Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof belasten. Dort ist man ganz schnell, denn um den oft naseweis, willkürlich und rechtsfremd bis rechtsbeugend entscheidenden deutschen Richtern Beschwerdeverfahren zu ersparen, dann geht die Sache - nach der 1. Instanz - gemäß dem postfaktisch "verbesserten" § 161 Absatz 5 Satz 3 StPO eben zum BVG oder zum Menschenrechtsgerichtshof nach Brüssel.
Wenn Frau Merkel also schreibt:
Die Vorschläge zur Verfahrensvereinfachung und zur Verfahrensbeschleunigung können im justiziellen Bereich zu Einsparungen führen, deren Umfang derzeit nicht konkret bezifferbar ist.dann ist das einfach mal ein solch schwachmatischer Blödsinn, der einer Physikerin mit Doktor-Titel einfach nicht würdig ist.
Verzeihung, Frau Dr. Angela Merkel!
Art. 5 Grundgesetz erlaubt es mir, Ihnen den von Ihnen unterschriebenen Mist um die Ohren zu hauen. In der DDR haben wir uns über solche, den Staat zum absoluten Endrechtshaber erklärenden Gummiparagraphen so lange fürchterlich aufgeregt bis die DDR einfach zu kaputt war um die Bürger noch verfolgen zu können und jetzt sind Sie diejenige, deren "Ich-will-das-so-Krakel" unter einem Hektoliter äußerst dünnflüssigem Latex (also Gummi) steht! Sie sollten sich für den 22. Juni 2017 schämen! Vielleicht hatten die Türken doch recht.
Und: Sie, Frau Merkel, sollten nach dem 22. Juni 2017, dem von Ihnen so gewollten "Tag der Schande für die freiheitlich demokratische Grundordnung" nicht mehr so lax grüßen! Der Arm gehört gestreckt!
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Wichtiger Hinweis an die Bürger dieses Landes: Die Ersatzhitler von der AfD zu wählen bringt da nichts. Das ist nach dem 22.6.2017 regelrecht gefährlich, weil dann zwingend nur noch schneller nicht nur ein faschistoides sondern ein faschistisches Regime entsteht. Bürgerrechte sind für die Typen von der AfD ein Grauß!
3 Kommentare:
Die gute Nachricht ist allerdings, dass übles Verleumderpack nun als Zeuge VOR z.B. Ausstellung eines Strafbefehls durch den STA vernommen werden kann. Ob sich darüber ein gewisser ZDF-Reporter und ein noch gewisserer Abmahnanwalt so freuen dürften? Was sagt Höcker Rufwächter dazu? Fragen über Fragen.
Wieso ist das eine gute Nachricht? So können "Mädchenfilmer", "Groblügner" oder "Steuerbetrüger" die Sache mehr oder weniger klammheimlich beerdigen - während es in einer Gerichtsverhandlung sehr viel mehr Spaß macht sich mit solchen Typen darüber zu unterhalten, ob es sich bei den mitunter gebrauchten, durchaus groben Begriffen um solche handelt, die eine zulässige Meinungsäußerung darstellen, weil der dahinter stehende Sachverhalt (juristisch: "Tatschenhintergrund") einfach mal wahr - und entsetzlich - ist.
"Wieso ist das eine gute Nachricht..."
Nun, mein geschätzter und nach Meinung gar weniger ein "unqualifizierter Rechtslaie" seiende Schlosser aus dem Osten, ich, der Vorstadtproll, erkläre das gerne.
Nehmen wir ein fiktives Beispiel: Nehmen wir einen ehrenwerten Abmahnanwalt, z.B. aus Köln. Nennen wir diesen Anwalt Hermann. Dieser Hermann geht also laut weinend zur Polizei und schüttet dort ein Paket rotzfrecher Lügen aus und zeigt einen kleinen Vorstadtblogger wissentlich falsch an. Irgendwann bekommt dann der Beschuldigte eine Vorladug von der Polizei. Dann das übliche: Nicht hingehen als Beschuldigter, Akteneinsicht nehmen, der Polizei schreiben, dass die Anzeige totaler Unfug ist und als Zeugen dann den Anzeigenerstatter nennen. Dann MÜSSTE die Polizei eigentlich den Anzeigenerstatter vorladen, der sich nun dagegen nicht wehren kann, in dem er der Vorladung keine Folge leistet. Das heisst, Hermann muss aussagen. Und da Hermann als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet ist, kann die Aussage des Hermann als priviligierte Quelle bei einer weiteren Akteneinsicht durch den Angezeigten für z.B. kritische Berichterstattung genutzt werden. Und natürlich für eine Gegenanzeige wegen versuchter Freiheitsberaubung, logisch.
Was sagst Du dazu? Könnte man mal so "spielen", wenn dieser Hermann mal wieder seinem "Hobby" nachgeht,oder?
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