Seiten

13.10.2017

Für Dr. Hans-Dieter Weber, AWPR Dortmund: Freitag, der 13.

Update:

Das Amtsgericht Kassel hat mich am 30.11.2021 nach einem immerhin 4 Jahre dauernden Verfahren wegen angeblicher Verleumdung frei gesprochen. (280 Ds 2660 Js 5822/17). Hier ist das Urteil.

-
  1. Dr. Hans-Dieter Weber, AWPR Dortmund, zieht alle Register. Ich auch.
  2. Und ich gebe niemals auf, meine werten, gemeinsam handelnden Herren Christoph Preuß (Euroweb Internet GmbH Düsseldorf) und Dr. jur Hans-Dieter Weber (AWPR Dortmund)!

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

"Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43a Grundpflichten
...
(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
..."
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html

"Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
(1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt."
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__113.html

"Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind

1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
..."
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__114.html

Anonym hat gesagt…

"Heft 05/2014: Anwaltliche Äußerungen – Sachlichkeitsgebot und Ehrverletzungsdelikte
...
Zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts gehört nach § 43 a Abs. 3 BRAO das Gebot der Sachlichkeit. Ein anwaltsgerichtlich oder mit einer Rüge zu ahndendes unsachliches Verhalten des Rechtsanwalts liegt dann vor, wenn eine strafbare Beleidigung gegeben ist. Da der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung auch eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung ist, ist der Rechtsanwalt, der bei der Ausübung seines Berufs in strafbarer Weise beleidigt, nicht nur strafrechtlich, sondern nach Maßgabe des § 115 b BRAO auch berufsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen."
Quelle:
https://www.rechtsanwaltskammer-hamm.de/aktuell/kammerreport/4740-heft-05-2014.html

"Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 115b Anderweitige Ahndung
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen."
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__115b.html

Kommentar veröffentlichen