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21.10.2017

StA Mönchengladbach: Öffentlich erhobener Vorwurf der Rechtsbeugung zieht kein "besonderes öffentliches Interesse" nach sich

RiStBV Nr.86 Abs.2 Satz 1:
"Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat, der rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Täters oder der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben."
Auf das Vorliegen eines öffentliches Interesses haben Staatsanwaltschaften von Amts wegen zu prüfen.
Das Dokument wird jeden freuen, der schon mal einem Richter öffentlich Rechtsbeugung bescheinigt hat und nunmehr vor einen anderen Richter gezerrt wird um das aufsässige Opfer der Rechtsbeugung zu bestrafen und mundtot zu machen. Genau das ist mir mal in Kassel passiert - mit bemerkenswerten Ausgang.

Zum Hintergrund:

Ich bescheinige dem Richter Wolters durch "öffentliche Schrift" die Rechtsbeugung - und zwar obwohl sich zuvor die StA nach meiner Strafanzeige "mit Händen und Füßen" dagegen gewehrt hat, den Ex-Richter Wolters zu belangen. Darauf hin habe ich mich selbst angezeigt.

Was trotz dem so interessant ist:

Die Staatsanwaltschaft hat kein "besonderes öffentliches Interesse" erkannt. Dann wäre die angebliche "Straftat" nämlich "von Amts wegen" - also ohne Strafantrag des Betroffenen (Ex-Richter Ralf Wolters vom LG Mönchengladbach) oder seines Dienstvorgesetzten (des Präsidenten des LG Mönchengladbach) verfolgt worden. Normalerweise stellen die Staatsanwaltschaften das "besondere öffentliche Interesse" stets dann fest, wenn das angebliche "Opfer" von "Verleumdungen" oder "Beleidigungen" ein Beamter (z.B. Polizist),  ein Rechtsanwalt oder gar ein Richter ist.

Allerdings hat der Fall Besonderheiten, die beachtet werden sollten:

Die Staatsanwaltschaft wird alles tun um den Fall nicht vor Gericht zu bringen. Der Grund hierfür ist, dass tatsächlich eine heftig und nachhaltig begangene Rechtsbeugung vorliegt. Die Justizmafia in NRW befürchtet - gerade weil ich selbst Anzeige erstattet habe - dass die Sache außer Kontrolle gerät und das ein Gericht außerhalb derer "Hoheit" womöglich anmeckert, wieso eigentlich die StA Mönchengladbach den Richter Wolters vom LG Mönchengladbach nicht wegen Rechtsbeugung angeklagt habe, was den Eindruck erwecke, dass hier ein Fall einer mafiösen Strafvereitlung vorliege...

Was so erfreulich ist:

Man kann als Angeklagter oder dessen Vertreter mit dem Schreiben der StA in anderen Fällen "wedeln" und mal nachfragen, weshalb denn ein "besonderes öffentliches Interesse" bejaht wurde - während die StA Mönchengladbach im Falle des Ex-Richters eben dieses konkludent verneinte. Denn dieses "besondere öffentliches Interesse" zu prüfen ist deren Pflicht, welche diese eben so sorgsam wahrgenommen hat wie sie ein Verfahren strikt vermeiden wollte. Und über die tatsächlichen Gründe, weshalb die Sache nicht vor Gericht kommen darf, schweigt die StA sicherlich ebenso sorgfältig.

Zum LG Kassel

Mein früherer "Sieg gegen das System" hat allerdings die Auswirkung, dass das LG Kassel quasi komplett zu einer "Rechtsbeugungsbude" verkommen ist. Denn sobald etliche Richter dieses tollen Hauses meinen Namen lesen, reagieren diese in einer Weise, welche nur dann vorstellbar ist, wenn man anerkennt, dass das, was manche Unwissende für eine "Justiz" halten, in Wirklichkeit eine "jurisdemente Mafia" ist, die sich als Folge der von mir zu Recht erhobenen Vorwürfe, vor allem mit Selbstschutz beschäftigt.

Ich vertrete die Auffassung, dass ich - als Bürger - gegenüber diesen so genannten "Richtern" das gleiche Recht auf Widerstand habe wie seinerzeit gegen die abstrus blöden Betonköppe in der DDR.

4 Kommentare:

Uncoverer hat gesagt…

Wie cool ist das denn? Jetzt kann mein Rechtsbeistand nach meiner erfolgreichen Verfassungsbeschwerde den Wisch der Sta Mönchengladbach einem gewissen Richter vom AG Bonn vorlegen und ihn bitten, die von mir durchaus als korrupt zu bezeichnende Sta Bonn mal höflich darauf hinweisen, dass das öffentliche Interesse zu verneinen ist, wenn der grossfressige Prof. Dr. Ralf Höcker zu blöd ist einen Strafantrag zu stellen und wieso die Formulierung “Das Pack von der Kanzlei Höcker“ eine üble Nachrede sein soll.

Die Justiz ist mittlerweile zu einer korrupten Lachnummer verkommen.

Anonym hat gesagt…

Die Justiz ist mittlerweile zu einer korrupten Lachnummer verkommen.

Wundert das noch irgendjemand?

Anonym hat gesagt…

Auf diesen älteren Beitrag von Ihnen bin ich im Rahmen einer Google-Suche zu einem ganz anderen Thema ("Bürgerrechte") gestoßen. Ohne nun die konkreten Umstände Ihres Falles zu kennen, hätte ich zu dem Beitrag eine - wie ich hoffe - konstruktive Anmerkung.

Die Straftatbestände des 14. Abschnitts des StGB (Beleidigungen) zeichnen sich dadurch aus, dass sie grundsätzlich einen Strafantrag des Geschädigten benötigen. Das ergibt sich in weiten Teilen bereits aus § 194 Absatz 1 Satz 1 StGB.

Anders als bei z.B. Körperverletzungen ist dort nicht, wie bei § 230 Absatz 1 Satz 1 StGB, die Möglichkeit eines besonderen öffentlichen Interesses eröffnet. Auch im Rahmen der Rechtsprechung ist dies seit vielen Jahren die ganz herrschende Auffassung (vergleiche bereits: BGH, Urteil vom 01. März 1955 – 5 StR 53/55).

Die oben genannte Staatsanwaltschaft konnte demnach nicht von Amts wegen tätig werden. Ich hoffe dieser knappe Einblick ist für Sie hilfreich im Rahmen zukünftiger Geschehnisse.

. hat gesagt…

Das mit dem Antragsdelikt ist so, wie Sie es beschreiben. Aber auch der Präsident des LG Mönchengladbach wurde mit dem Vorgang fernschriftlich konfrontiert - und hat sein (also das öffentliche und erhebliche) Desinteresse durch Unterlassung der eigentlich fälligen Maßnahme nach § 194 Absatz 3 StGB deutlich demonstriert.

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