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21.04.2026

Die Verquickung von Dummheit und Arroganz in zwei Schreiben des Hassbloggers Andreas Skrziepietz (Hannover)

Dummheit und Arroganz vereinigten sich offenbar und führten - als Ergebnis - zu einem Schreiben des Andreas Skrziepietz an das LG Kassel vom 13.04.2026. Darin plärrt der rechtsextrem (OLG FFM) und auch sonst niedrig gesinnte (und einschlägig verurteilte) Verleumder, der es vor ca. 25 Jahren mal zum „Dr. med.“ brachte (aber „gottlob“ kein Arzt ist) und anderen allen Ernstes - gegen Geld - bei Doktorarbeiten helfen wollte, das Gericht wie folgt an:

Der Antrag ist unzulässig:

Ich habe keine Abmahnung erhalten. Das haben Sie schon im Verfahren 10 o 159/26 nicht beachtet. Was soll das? 

Untersuchen wir das:

(1) 

Im Verfahren 10 o 159/26 des LG Kassel habe ich dem Gericht gegenüber wie folgt vorgetragen und zu dem auch glaubhaft gemacht, dass ich ihn abgemahnt hatte:

Zur Kostentragungspflicht:

Der Antragsgegner wurde zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung am 31.01.2026 um 12:42 und 13:35 (Glaubhaftmachung durch Anlagen 4 und 5) ordnungsgemäß abgemahnt und unter Fristsetzung um Unterlassung und Abgebe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ersucht. Darauf hin hat der Antragsgegner am Abend des 31.01.2026 wie folgt veröffentlicht:

„Wer lügt: LXXXXXXXX/Reinholz oder SXXXXXX?“

und weiter:

Heute erhielt ich wieder mal eine “Abmahnung” von Psycho-Jörg Reinholz. Reinholz hat genau so reagiert, wie ich es erwartet hatte:“ 

Den Artikel hatte ich zur Glaubhaftmachung beigefügt. Damit ist nicht nur klar, dass ich den „Dr. Verbaldreckschleuder“ abgemahnt hatte, sondern, dass Andreas Manfred Skrziepietz auf die damalige Abmahnung sogar dummdreist und arrogant reagierte, in dem er eine Äußerung, die Gegenstand der Abmahnung (und der folgenden Verbotsverfügung) war, erneut auskotzte. Und dass er dem Gericht unwahr unterstellt, es habe das Nichtvorliegen einer Abmahnung nicht beachtet. Diese Abmahnung lag ihm ja (im Hinblick auf seine eigene öffentliche Äußerung über diese: erweislich) vor.

(2)

Außerdem hatte das Landgericht Kassel dem Andreas Skrziepietz im, ihm unzweifelhaft zu diesem Zeitpunkt als Abschrift (mein Email vom 02.04.2026 um 19:46) vorliegendem Beschluss in der Sache 10 o 360/26 des LG Kassel schon erklärt, dass eine vorherige Abmahnung gerade keine Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist. (Für den ganz besonderen Andreas Skrziepietz: Beschluss vom 31.03.2026 unter Punkt „e“ auf Seite 9)

Und so ist es auch. Wenn ich nicht abgemahnt hätte, hätte das lediglich die Folge, dass ich bei einem sofortigem(!) Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO die Kosten für das Verfahren tragen muss. Das hatte er auch in der Sache 10 o 360/26 des LG Kassel aber nicht geleistet - statt dessen am 13. März 2026 kackdummdreist queruliert:

Das Gericht reagierte auf dieses dummdreiste und arrogante Schreiben mit dem prompten Erlass der von mir beantragten Verfügung.

(3)

Seine Behauptung steht in einem Widerspruch zu Tatsachen. Ich hatte die Abmahnung an zwei seiner Mailadressen verschickt. Nur beim Versand an die - nicht mehr existente - Mailadresse „mail@docmacher.de“ erfolgte eine Fehlermeldung. Das Mail wurde aber von Gmail angenommen. Ein Test an eine nicht existierende Adresse bei Gmail ergab: Google nimmt solche Mails nicht an, was einen „Bounce“ (also eine Fehlermeldung) provoziert. 

(4)

Interessanterweise führt seine neue Rechtsvertreterin M. S. (ebenfalls von der Haintz-Kanzlei) in einem Schriftsatz aus, der aller- und für die Kanzlei sicher geldwerte Dr. Skrziepietz habe die Abmahnung „nicht gelesen“ und äußert weiter, dieser habe Mails mit meiner Adresse als Absender „blockiert“. Damit war die Abmahnung aber unstreitig in seinem Machtbereich, er hat (angeblich, ich bestreite das!) nur verhindert, dass diese im Mail-Ordner „Posteingang“ erscheint. Und ich glaube der Behauptung auch nicht, dass er die Abmahnung nicht gelesen habe. Sein obiges Verlangen, dass ich ihm Abmahnungen „nur auf dem Postweg und per Einschreiben mit persönlicher Übergabe“ senden solle, ist eben jene „Verquickung von Dummheit und Arroganz“ welche ich im Handeln des Andreas Skrziepietz immer wieder sehe. 

Außerdem steht durch seine Äußerung fest, dass der sich wohl für „raffiniert“ haltende aber vorliegend geradezu „idiotisch“ äußernde den Zugang von Abmahnungen böswillig verhindern, wenigstens aber erschweren und verzögern will. Das ist auch im Hinblick auf § 93 ZPO relevant. Da heisst es: „Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben“. Das von Andreas Skrziepietz so demonstrativ beschriebene Verhalten - die aktive Zugangsverhinderung der nach seinen extrem zahlreichen und extrem blöden Verleumdungen zu erwartenden Abmahnungen - werden ihm nämlich vorhersehbar als „böswilliger Trick“ ausgelegt, durch welchen § 93 ZPO nicht anwendbar wäre - selbst wenn er nachfolgend das sofortige Anerkenntnis leistet:

Unzumutbarkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um einen besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden oder sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können ... 

Genau dieses Ansinnen, er „wolle sich diese [aus § 93 ZPO herrührende „Abmahnpflicht“] zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können“ hat der sich also tatsachenwidrig für „klug“ haltende Herr Doktor Skrziepietz dem LG Kassel durch seine dummdreiste Forderung nach einer Zustellung von Abmahnungen ausschließlich auf dem langsamen „Postweg“ und auch noch als „Einschreiben mit persönlicher Zustellung“ letztendlich klar gemacht.

Aber ich kann dem feige (weil ohne Impressum) hetzendem und den Zugang von fälligen Abmahnungen per Email verhindern wollendem Andreas Skrziepietz auch anbieten, künftige Abmahnungen und Verfügungen sicherheitshalber sogar per Gerichtsvollzieher auch in der Hausnummer 92 zustellen zu lassen, wo er sich - wie er vor Gericht und öffentlich deutlich machte - regelmäßig aufhält.

Ob er wenigstens DAS versteht kann ich nicht wissen. Ich rate Andreas Skrziepietz, der gerade mal 58 ist, im Hinblick auf die enorme Differenz zwischen der Intelligenzvermutung hinsichtlich des Doktortitels und seinen aktuellen, „absurd niedrig“ anmutenden intellektuellen Leistungen (hinsichtlich seiner öffentlichen Äußerungen und denen vor den Gerichten) zur Inanspruchnahme seiner Krankenversicherung - also konkret zum Aufsuchen eines Facharztes oder Fachärztin für Neurologie.

Und ich rate ihm dazu, sich definitiv nicht mehr öffentlich zu äußern, weil die allfälligen Entgegnungen so unangenehm sein können wie es diese ist. Das mit der „Hilfe bei Doktorarbeiten“ funktioniert im Hinblick auf alles obige und frühere Äußerungen wohl eher schon seit einigen Jahren nicht mehr.

Tipp: Sein Anwalt Markus Haintz ist übrigens noch jünger...


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