Der Schutzzweck dieser Bestimmung ist es den Unterlegenen vor einer ungerechtfertigten Verurteilung in einem Verfahren (wie dem um die einstweilige Verfügung) zu bewahren, in welchem nur "glaubhaft" gemacht werden muss.
Nachdem die Verfügung des Gerichtes, dass ich binnen 3 Wochen die Hauptsachklage einzureichen habe hier vorlag habe ich also sofort einen notwendigen Antrag gestellt um das Hauptsacheverfahren führen zu können. Davon hat die Euroweb-Kanzlei Berger Law LLP erfahren und dieser war natürlich klar, dass mein vorheriger Antrag innerhalb dieser 3 Wochen nicht vom Gericht bearbeitet wird. Diese hatte aber Kenntnis davon, dass meinerseits durch den notwendigen Schritt das Hauptsacheverfahren "angeleiert" wurde.
Dies hielt die Kanzlei des Philipp Berger und des Andreas Buchholz nicht davon ab, fast unmittelbar nach dem Fristablauf - und am Schutzzweck vorbei - den Antrag gemäß § 926 Abs. 2 ZPO zu stellen, die einstweilige Verfügung aufzuheben. Die Kanzlei Berger Law LLP lud in der Absicht mich zu demütigen und öffentlich vorzuführen zu dem Termin ein:
Die Rechtslage ist aber die folgende: Die Frist von 3 Wochen wird zwar gesetzt, aber wenn die Hauptsacheklage bis zum Ende der mündlichen Verhandlung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung eingereicht wird, dann genügt dieses um den Aufhebungsantrag zurück zu weisen.
Darüber hätten sich die Anwälte der Kanzlei "Berger Law LLP" informieren können und müssen, denn wenn ein Schlosser das weiß, dann kann man der großmäuligen Düsseldorfer Kanzlei schon vorhalten, dass deren Handeln nicht sachgerecht ist.
Nach der Entscheidung über den notwendigen Nebenantrag wurde also die Hauptsacheklage eingereicht und das Landgericht hatte auf meinen Antrag, den ich mit unzulässiger Rechtsabschneidung begründete, auch den Termin verschoben - was die Kanzlei Berger Law LLP des Philipp Berger und des Andreas Buchholz der Öffentlichkeit dann natürlich verschwieg. Wie auch immer. Es folgte, was fällig war: der Antrag auf die Aufhebung der Verfügung seitens der Euroweb-Kanzlei ist - übrigen auch dank einer von mir selbst erwirkten Entscheidung des OLG Düsseldorf aussichtslos geworden und sinnvollerweise zurück zu nehmen.
Nicht (ganz) so der Philipp Berger, der meint der Antrag habe sich "erledigt".
Figur 2: Netter Versuch, Herr Philipp Berger! |
Meine Antwort auf diesen nicht sachgerechten Antrag:
Figur 3: ... Nur wird das mal wieder nichts! |
Update:
Im verfahren hat die Richterin Stöve vom LG Düsseldorf richtig Mist gebaut und mich im Beschluss (sogar auf einem Blatt!) - jeweils zu meinem Nachteil einmal als Wettbewerber der Euroweb eingestuft, einmal als Nichtwettbewerber.
Das OLG hat dann in der Berufung abgeholfen: Ich bekam voll umfänglich Recht.
2 Kommentare:
Du schreibst selbst dass Du keine Postulationsfähigkeit hast. Dann ist doch auch dieser Antrag so, als sei er nicht geschrieben worden, oder?
Merke: Eine Stellungnahme ist kein Antrag. Ich beantrage nichts, nehme nur zum Sachvortrag Stellung. Ich weise auf etwas hin. Unter anderem, darauf, dass das Gericht eine Kleinigkeit noch nicht gemacht hat.
Eine Kleinigkeit, zu der es vom OLG auf meine eigene Beschwerde hin verdonnert wurde übrigens.
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