Einleitung:
Dieses von mir
im Rahmen eines kritischen und aktuellen Berichts veröffentlichte Bildschirmfoto von der Webseite der Kanzlei "AWPR" fällt auch mit der Nase des Dr. jur. Hans-Dieter Weber darauf unter das Privileg des § 59 Absatz 1 UrhG "Werke an öffentlichen Plätzen".
Wikipedia kennt das als "Paranoramafreiheit" (angeblich hat noch nicht jeder selbst ernannte
"Spezialist im Urheberrecht" davon gehört) und die Bestimmung legalisiert, kurz gesagt, die Wiedergabe von Werken welche und wie Sie in der Öffentlichkeit zu sehen sind. Für die Öffentlichkeit bestimmte Webseiten (die gezeigte gehört dazu) fallen nach sehr stark vorherrschender Rechtsmeinung stets darunter. Diesen Paragraph sollte ein
"Spezialist für Urheberrecht" eigentlich kennen. So manche Nase aber kennt ihn nicht oder tut, so, als würde sie ihn nicht kennen - und stellt dann (mit allem Verlauf: blöde und sinnlose) Strafanzeigen. Um eine solche dreht sich diese
Öffentliche Reaktion auf eine strunzdämliche Strafanzeige
Hier erst mal meine Reaktion der StA gegenüber:
Netter Versuch, Herr Euroweb-Anwalt Dr. Hans-Dieter Weber, AWPR Dortmund!
Sie, Dr. jur. Hans-Dieter Weber von der Kanzlei AWPR aus Dortmund, haben doch dem OLG Düsseldorf auch diesen, schon 2011 illegal an einen Dritten herausgegebenen (das habe ich Chemnitzer Polizei-Präsidenten schriftlich) Auszug aus INPOL geschickt, der die absurde Anzahl der sinn- und folgenlosenlosen Strafanzeigen kriminellen und verlogenen Packs gegen mich so schön wieder gibt:
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Auszug: Beleg für die Wut krimineller Lügner über mein Handeln. Im nächsten steht dann wohl:
"3 x Verg. KunsturheberrechtsG"
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Da steht schon
"2 x Verg. KunsturheberrechtsG". Und da zweimal nichts davon zu berichten war, dass diese dämlichen Strafanzeigen irgendeinen Erfolg hatten, musste genau der allerwerteste Dr. jur. Hans-Dieter Weber von der Kanzlei AWPR aus Dortmund, wissentlich oder unwissentlich kriminellen Vorbildern folgend, ebenfalls diesen strunzdämlichen Versuch wagen. Bei dem Geblöke aus dem Schriftsatz und auf der Webseite über die here Leistungsfähigkeit des Juristen wundere ich mich über das miese Gedächtnis.
Was ich genau darüber denke:
Hinsichtlich Ihres aktuellen, meiner Auffassung nach sogar strafbaren Versuches, mich durch Belügen der Staatsanwaltschaft zu kriminalisieren und womöglich sogar
"in den Knast zu lügen", haben Sie, Herr Dr. jur. Hans-Dieter Weber (AWPR Dortmund), die denkbar besten Vorgänger:
- Den Lügner, Betrüger und Rechtsanwalt "Günter Freiherr von Gravenreuth". Der war übrigens auch so ein "Spezialist für Urheberrecht". Und er hat sich auf die gleiche Weise wie Sie mit mir angelegt. Wie das ausging kann man im Internet an vielen Stellen nachlesen: Er ist (immerhin war ja Katholik) zwar nicht in den Knast eingerückt - aber in die Hölle gefahren.
- Und da wäre noch der Herr Anwalt Philipp Berger (Köln, früher auch Düsseldorf). Was habe ich gelacht. Auch über die letzte Strafanzeige von der Sie dem OLG berichteten: Selten wurde ein von dreckigen Lügnern angeleiertes Verfahren so prompt und schnell eingestellt.
Falls das einem "doctor juristicus mendax" noch eingeht: Sie haben bei solchen Späßen in mir einen Gegner, der mit solchen garstigen Handlungen gut umzugehen weiß, weil sowas schon kriminelles Pack von einem ganz anderen Kaliber versuchte.
Sogar ein Gerichtspräsident. Ich habe mit sowas Übung, Herr "Rechtsanwalt"!
Ooooch?
Hat Sie niemand gewarnt? Dann können Sie wohl nicht lesen, Herr "Dr. jur.": Denn
genau das habe ich doch
höchstpersönlich getan. Sie haben sich darüber sogar vor dem OLG Düsseldorf beklagt... Sie
"Armes, von mir bedrohtes Opfer"! (Ihre Selbstdarstellung)
Sie, Herr Dr. Hans-Dieter Weber,
"kommen mir auch nicht bei". Dafür gibt es zwei Gründe:
- Ich bin von uns beiden das größere "Arschloch".
- Ich stehe auf der richtigen Seite während Sie kriminelles Pack vertreten.
Und für den Berufsstand der Anwälte und jetzt für Sie als selbst ernannten
"Spezialist im Urheberrecht" ist das folgende richtig "beschissen": Ich kann seit über 20 Jahren selbst im Internet Gesetze und
Urteile nachlesen.
So auch zu § 59 UrhG. Einerseits entfällt damit Einiges davon, was früher mal den "Rechtsanwalt" von "Rechtslaien" unterschieden hat. Zum anderen kann man jetzt besser erkennen, dass sich unter denen, die sich mit Titeln wie "Rechtsanwalt", "Dr. jur." (und, ach, sogar "Richter") schmücken, eine ganze Menge von Personen findet, denen man nicht mal
geistige Hilfsarbeiten aufhalsen würde.
Zum Trost ...
... erhalten Sie eine Medaille:
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Ehre, wem Ehre gebührt: Dr. Hans-Dieter Weber (AWPR Dortmund)
erhält von mir die "Hieronymus Carl Friedrich von Münchhausen
Ehrenmedaille zum Selbstausdrucken". Ein Laudatio muss vorläufig entfallen - weil ich vor lauter Lachen über sein strunzdämliches Handeln keine Worte fassen kann.
(Alle Rechte am Bild: Cocoloi)
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