Update:
Das Amtsgericht Kassel hat mich am 30.11.2021 nach einem immerhin 4 Jahre dauernden Verfahren wegen angeblicher Verleumdung frei gesprochen. (280 Ds 2660 Js 5822/17). Hier ist das Urteil.
Das Amtsgericht Kassel hat mich am 30.11.2021 nach einem immerhin 4 Jahre dauernden Verfahren wegen angeblicher Verleumdung frei gesprochen. (280 Ds 2660 Js 5822/17). Hier ist das Urteil.
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Die Proberichterin Heer hatte nach meinem Ablehnungsantrag zwar im Termin am 02.10.2017 nicht entscheiden wollen, ob die Verhandlung ausgesetzt oder unterbrochen wird - aber inzwischen ist ein wichtiger Termin verstrichen:§ 229 StPO - Höchstdauer einer Unterbrechung
sagt ganz klar:
"(1) Eine Hauptverhandlung darf bis zu drei Wochen unterbrochen werden."und weiter:
"(4) Wird die Hauptverhandlung nicht spätestens am Tage nach Ablauf der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von neuem zu beginnen."Inzwischen ist wie folgt passiert: Am 13.10. setzte mir das AG Kassel eine Frist von 3 (drei) Tagen für die Begründung des Befangensheitsantrages. Laut § 26 Absatz 1 Satz 2 StPO kann das Gericht dem Antragsteller (also mir) aufgeben, "ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen".
Die Nichtangemessenheit der gesetzten Frist habe ich gerügt, denn 3 (drei) Tage sind schon arg wenig, selbst "Notfristen" liegen bei einer Woche. Zu dem hatte mir das Gericht die Fristsetzung an einem Freitag abend - auf jeden Fall nach 14:00 und also der "gewöhnlichen Postzustellung" per Eilgerichtsvollzieher oder einen Mitarbeiter des Gerichts zustellen lassen, weshalb diese Frist also auch noch am Montag abend abgelaufen gewesen wäre.
Eine solche Fristsetzung ist nicht etwa "angemessen" sondern "ganz klar rechtswidrig", auf jeden Fall bei einem "unverteidigtem" Angeklagten, der keine Kanzlei hinter sich hat, mithin also beruflich mit was ganz anderem beschäftigt ist, z.B. damit, in eine deutsche Großstadt zu fahren und dort UNIX- oder Datenbankseminare zu halten.
Heute hätte "fortgesetzt" werden müssen. Also gilt: "Alles von vorn!"
Ich vermute, das "Zeuge und Opfer", also der "Rechtsanwalt" Dr. jur. Hans-Dieter Weber, Kanzlei AWPR Dortmund, wird weitaus weniger begeistert sein als ich. So kann ich es länger genießen und in Vorfreude auf die Vernehmung des "leider längst nicht immer ehrlichen" Herrn "Rechtsanwalt" und "Dr. jur." Hans-Dieter Weber schwelgen. Ich hoffe, die Richterin Heer ist bei nächsten Mal besser mit der Akte vertraut.
Auch sein "Spezi", nämlich sein "Spezialist für psychologische und höchst unwissenschaftliche Gesfälligkeitsgutachten", ein Dr. Frieder Nau aus Köln wird wenig begeistert sein, denn den Antrag, ihn als Zeuge zu laden und zum Zustandekommen des Gefälligkeitsgutachtens zu befragen kann - und werde - ich erneut stellen.
Ablehnungsanträgen wird zwar nur selten stattgegeben, aber solche erfüllen - so einige ernst zu nehmende Anwälte ganz unverblümt - oft die Funktion, beim Gericht eine so genannte "Denkpause" herbeizuführen und eben auch dazu, von gewissen falschen Vorstellungen abzurücken.
Damit meine ich diesen oft unbegründeten Vertrauens- und oft unerträglichen Ansehensvorschuss, den Richter oft grundlos Rechtsanwälten zubilligen. Wie es gerade der vorliegende Fall des (hoffentlich bald nicht nur) aus meiner Sicht "kriminellen und verlogenen" Herrn "Rechtsanwalt" und "Dr. jur." Hans-Dieter Weber von der Kanzlei AWPR in Dortmund recht deutlich aufzeigt.