Abmahnungen habe ich schon aberdutzende bekommen und glaube sogar, dass sich mancher der Abmahnenden - womöglich auch der ausstellende Jurist beim Anblick des Machwerks vor dem Versand oder der Genehmigung selbst befriedigte - um viel später entsetzt zu begreifen, wie übel er sich damit reingeritten hat. Denn offensichtlich steht jeden Morgen irgendwo der eine oder andere Narzist auf, der noch nicht gerafft hat, dass ich den richtigen Weg, mit unberechtigten und deshalb mit dummdreisten Lügen gespickten Abmahnungen umzugehen, sehr gut kenne.
Und ist wegen dieses Wissensmangels nicht ausreichend gewarnt.
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Eine solche - sehr interessante - Abmahnung habe ich am 29.01.2024 um 17:13 - übrigens nur per „Zustellung“ in den Spamordner meines Emailkontos - erhalten. In dieser wird sich gar bitter und für „gar teuer Geld“ über Folgendes beklagt (Teil 1 der Serie):
Im Hinblick auf sein aktuelles Dasein und Verhalten glaube ich, er hat wegen Aussichtslosigkeit hinsichtlich § 3 Absatz Nr. 2 oder 3 der Bundesärzteordung den Abbrobationsantrag gar nicht erst gestellt - denn „Docmacher“ Andreas Skrziepietz vertickt zwecks Lebenserwerb ein paar Bücher - deren Autor er gerade nicht ist - bei Amazon.
In einer über 2147 Euro teuren Abmahnung lässt „Docmacher“ Andreas Skrziepietz wie folgt lügen:
Da (erste Zeile) steht also „behaupten Sie“. Im Text steht aber „glaube ich“.
So wurde aus einer ganz klaren Meinungsäußerung unter offensichtlich absichtlicher Weglassung des relevanten Teils meiner Meinungsäußerung vorsätzlich unwahr (vulgus: lügend) eine Tatsachenbehauptung konstruiert. Denn entweder ist der Anwalt also nicht nur für eine Medienrechtskanzlei, sondern den ganzen Beruf völlig ungeeignet - oder hat absichtsvoll die Wahrheit durch die Weglassung verzerrt und sodann gelogen. Der „Ex-Docmacher" Andreas Skrziepietz aus Hannover, der anderen gegen Geld Hilfe bei „Text und Recherche“ anbot, hat diese objektiv leicht als unwahr erkennbaren Behauptung - und weiteren Unsinn genehmigt - und so zu der eigenen gemacht.
Ich gehe von Betrug im Sinne des StGB aus, denn da steht auch:
Da will sich also der „Ex-Docmacher" Andreas Skrziepietz aus Hannover - offensichtlich durch sowohl objektiv wie auch subjektiv unwahres Behaupten Geld verschaffen.
Der ist aber nicht nur ein „Lügel“, denn da wäre noch das hier:
Der Anwalt will also mit „verdienen“. Der nicht etwa „sportliche“ sondern krass überzogene „Gegenstandswert“ aus dem sodann die also ebenfalls klar überhöhte Forderung (die ich weder bezahlen muss noch werde) berechnet wurde, spricht auch dafür, dass ich beschisssen - betrogen - werden sollte. Hinzu kommt der Versuch, mir durch enge Fristsetzung eine angemessene Prüfung der erhobenen Forderungen zu erschweren:
In der Absicht, den unzweifelhaft vorliegenden Betrugsversuch zu vollenden, wurde sodann auch noch ganzt bewusst unzulässig „Druck gemacht“ - denn in der Abmahnung wird, zur „Begründung“ der unzumutbar und also unzulässig kurzen Fristsetzung ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angedroht - der vorliegend von vorn herein völlig aussichtslos, weil gar nicht zulässig ist:
Hinter der angedrohten Inanspruchnahme „eilgerichtliche(r) Hilfe“ kann sich nur ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung verbergen. Ein solcher ist aber nicht zulässig, wenn er Monate - oder, wie hier vorliegend - teilweise sogar gar Jahre - nach der als „rechtswidrig“ behaupteten Handlung erfolgte. Und falls jemand was von erster Kenntnissnahme gehört hat: Just im Rahmen seines Stalkings hat der „Ex-Docmacher" Andreas Skrziepietz aus Hannover es möglich gemacht, zu beweisen, dass er diese Kenntnis binnen Stunden - manchmal sogar Minuten - hatte.
Hier will mich also jemand „verarschen“ und ist offensichtlich zu blöd dazu, mal über mich nachzulesen. Denn ich habe oft genug gezeigt, wie ich mit sowas umgehe.
Dieser dreiste Täuschungsversuch war - im Hinblick auf meine Person - von Anfang an untauglich. Also „dummdreist“.
Doch das deutsche Strafgesetzbuch hat dafür in § 263 StGB klare Worte:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Die Voraussetzungen dafür, mindestens den „Ex-Docmacher“ Andreas Skrziepietz aus Hannover wegen des strafrechtlichen Vorwurfes des versuchten Betruges zu verfolgen, sehe ich als erfüllt an.
Da der „Ex-Docmachers“ Andreas Skrziepietz aus Hannover mich im Rahmen seines dummen Stalkings auch als arm bezeichnet hat, und so seine stets niedrige Absicht einer finanziellen Schädigung offenlegte, ist wohl auch dieser Absatz einschlägig:
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in
der Regel vor, wenn der Täter
...
- 3.
- eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
... denn da laut Absatz 2 schon der Versuch strafbar ist, ist auch hinsichtlich § 263 Absatz 3 Nr. 3 StGB auf die Absicht abzustellen. Und die hat der „Ex-Docmacher“ Andreas Skrziepietz aus Hannover klar geäußert.
Im Fall des „Ex-Docmachers“ Andreas Skrizepietz aus Hannover ist fest zu halten, das dieser sich nicht dazu bequemte, innerhalb der von mir gesetzten Frist (ebenalls bis Freitag, 09. Februar 2024) auf die, die durch unwahre Behauptungen erhobenen Forderungen zu verzichten.
Letzte Warnung an den Rechtsanwalt:
Sollte der - bis hier her - nicht genannte Anwalt auch nur noch einen einzigen weiteren Versuch unternehmen (oder inzwischen unternommen worden sein) - und zu meinem Nachteil - offensichtlich wissentlich - unwahres Zeug behaupten, mithin zu lügen, dann nenne ich dessen Name und die Kanzlei öffentlich und beschreibe genau, was er getan hat.
Das hat schon rund einem Dutzend anderer Anwälte - darunter ein beachtlicher Teil von, nachfolgend zum „Ex-Rechtsanwalt“ mutierten Exemplaren der Gattung „Organ der Rechtspflege“ nicht gefallen. Und kein Einziger dieser als Assessor, „Knasti“ oder Selbstmörder geendeten Idioten - z.T. just mit Doktortitel - konnte seine, nunmehr daraus folgende, dreckige Schädigungsabsicht verwirklichen.
Das multible Scheitern ganzer Riegen solcher „zum Kotzen“ verlogenen, „bis zum Erbrechen“ arroganten, feigen und garstigen „Wichte mit Anwaltskarte“ kann man genau in diesem Blog nachlesen.
Haben Sie mich verstanden?
4 Kommentare:
Der „Ex-Docmacher“ Andreas Skrizepietz hat soeben einen Kommentar eingeworfen, der die Vermutung erzwingt, dass Skrizepietz keine Ahnung davon hat, was alles eine „Vermögensschädigung“ sein kann.
Und das als „echter Wessi“, der den Vermögensbegriff eigentlich in der Schule gelernt haben sollte. Auf Grund vieler solcher Blamagen - also nicht grundlos - denken viele echte „Ossis“, dass „echte Wessis“ nichts anderes als grundlos großmäulige Dummköpfe und Dampfplauderer mit erheblichen Tatsachenwahrnehmungs- und Bildungslücken sind...
Verlangt der allerwerteste Anwalt eigentlich die Erstattung bezahlter Anwaltskosten oder von Dir die Kostenfreistellung, was juristisch ein Unterschied ist. Das Kölner Großraum Ralf Höcker habe ich mit diesem Umstand mal des Betrugs für einen gewissen Dr. Mathias Dieth überführt. Du hattest darüber berichtet. Verlangen doch mal die Bezahlung der Kosten des. Anwalts anhand eines Kontoauszug nachzuweisen. https://joerg-reinholz.blogspot.com/2015/07/idiotisch-bis-betrugerisch-anmutender.html
Der Anwalt zitiert mit Anführungszeichen wörtlich, aber so, dass da nicht mal ein ganzer Satz steht, erkennbar am Kleinbuchstaben am Anfang?
"er hat wegen Aussichtslosigkeit hinsichtlich § 3 Absatz Nr. 2 oder 3 der Bundesärzteordung den Abbrobationsantrag gar nicht erst gestellt"
Und hat das relevante "Ich glaube, " weggelassen und denkt damit käme er durch? Was für ein bizarres Berufsethos und abstruse Vorgehensweise!
So etwas zerreissen Sie doch mit Einfachheit in der Luft!
Dieses spezielle Exemplar der Berufssparte "Rechtsanwalt" und dessen Kanzlei wären schon interessant zu wissen, damit man vor ihm gewarnt ist oder warnen kann.
> Verlangt der allerwerteste Anwalt eigentlich die Erstattung bezahlter Anwaltskosten oder von Dir die Kostenfreistellung, was juristisch ein Unterschied ist.
Nun, da hat er sich zunächst „blumig“ ausgedrückt:
„Ferner haben Sie nach den Grundsätzen der auftraglosen Geschäftsführung sowie aus Schadensersatzgesichtpunkten die Kosten unserer Beauftragung zu erstatten...“
Weiter unten steht dann aber konkret „Kostenerstattung“.
Eine Verdachtsanzeige wg. Betruges hätte in diesem Punkt und derzeit aber wenig Aussicht auf Erfolg.
> Das Kölner Großraum Ralf Höcker habe ich mit diesem Umstand mal des Betrugs für einen gewissen Dr. Mathias Dieth überführt.
Hm. Also soweit ich das übersehe lag der Betrug anno damals darin, dass die Vertretung nicht notwendig war - aber als solche behauptet wurde, weil der Dr. Dieth selbst „Medienrechtler“ war und demnach dazu in der Lage war, selbst abzumahnen. Er hatte also mindestens gegen die, aus den „Grundsätzen der auftraglosen Geschäftsführung“ sowie den „Schadensersatzgesichtpunkten“ folgende Gebot der Schadensminderungspflicht verstoßen.
Die Forderung eines „Ersatzes“ für einen vorsätzlich, gar in Schädigungsabsicht gegenüber dem Abgemahnten - selbst verursachten „Schaden“ (es wird in der Abmahnung auch deren Notwendigkeit behauptet ) sehe ich auch als Betrug i.S. des 263 StGB an. Erst recht, wenn und falls die behauptete Summe nie gezahlt wurde.
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