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31.03.2012

Wie die Euroweb vor Gericht lügt - LG München, Az. 12 O 9629/10

Die Sache des LG München, Az. 12 O 9629/10, Klägerin war die Euroweb Marketing GmbH (jetzt Internet Online Media GmbH, GF Daniel Fratzscher) zeigt genau auf das und wie die Euroweb die Gerichte belügt:

In der Sache trat die Tochter der Euroweb Internet GmbH als Klägerin auf und versuchte insgesamt über 5000 Euro abzuzuziehen. Das Gericht stellte unter "Tatbestand" auf Seite 4 des Urteils den zunächst im Urkundenverfahren gehaltenen Vortrag der Gauner fest:

"Die Klägerin habe 4800 Euro bei Google einbezahlt."
und, auf Seite 5
"Die Klägerin stellte durch Zeugen unter Beweis, das diese das monatliche Budget bei Google einbezahlt habe."
und
"Die Klägerin habe 4.800 Euro netto bereits gleich zu Beginn des Vertragsverhältnisses abgeführt (Blatt 49 d.A.), dazu sei die Klägerin als Google-Addwords-qualifizierter Reseller auch gegenüber Google verpflichtet"...
und

"Die Klägerin habe die Onlinewebanzeige auch gestartet (vergl. Anlage K3 und Blatt 78f.d.A.)"
Das entspricht dem ersten Behaupten der Euroweb Marketing GmbH (jetzt Internet Online Media GmbH), GF Daniel Fratzscher, und mit diesem vorsätzlich falschem Behaupten wurde zunächst im Urkundenprozess ein "Vorbehaltsurteil" erwirkt. Das Gericht wurde zunächst auch wirksam getäuscht, denn das Vorbehaltsurteil erging, die Beklagte sollte jene, angeblich an Google abgeführten 4800 Euro zahlen.

Erst nachdem der angebliche Zeuge im Prozess keine Angaben machen konnte, gab die Euroweb Marketing GmbH (jetzt Internet Online Media GmbH), GF Daniel Fratzscher, wie folgt zu:

"Da die Beklagte nichts an die Klägerin bezahlt habe, sei die konkrete Kampanie für die Internetpräsenz www.-meeting-Snackservice.de bei Google auch nicht gestartet worden."
Das Gericht lehnte dann die Zahlungsklage ab. Es stellte fest, dass die dass die Euroweb Marketing GmbH (jetzt Internet Online Media GmbH), GF Daniel Fratzscher, den Vortrag in zwei wesentlichen Punkten abgeändert habe:
  1. Die behauptete Zahlung von 4800 Euro ist trotz ersten Behauptens nicht erfolgt.
  2. Die Werbekampagne wurde trotz ersten Behauptens nicht gestartet.
(Seite 11 unter 2.)

Das hier ein Fall eines sehr weit getriebenen Versuches des Prozessbetruges vorliegt ist mehr als nur offensichtlich.

Der StA München liegt die Strafanzeige gegen Daniel Fratzscher vor. (56 Js 211258/11) Nach einem Versuch der Ablehnung ("Betrug nur versucht", "von Tat zurückgetreten") durch die Staatsanwaltschaft ist fristgerecht Beschwerde eingelegt worden, denn aus dem Urteil ergibt sich unzweifelhaft, dass ein Rücktritt nicht wirklich erfolgte, sondern dass die Euroweb Marketing (jetzt Internet Online Media GmbH) tatsächlich auch in der mündlichen Verhandlung versuchte, noch an das Geld zu kommen. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor nicht einmal ermittelt, dass in diesem konkreten Fall nicht Christoph Preuß sondern Daniel Fratzscher als Täter in Frage kommt.

Die Kanzleien des Philipp Berger tun einiges, darunter erheblich verwerfliches, um die Berichte über diese dreisten prozessualen Lügen und den versuchten Betrug der Euroweb Marketing GmbH (jetzt Internet Online Media GmbH), GF Daniel Fratzscher aus dem Web zu bekommen.

Gelingt aber nicht!

Berger LAW LLP = "Kanzlei Ahnungslos"?

Es spricht einiges dafür, dass der Verfasser der nachfolgenden "Information", welche mindestens die "Rechtsanwälte" Philipp Berger, Amin El Gendi und Andreas Buchholz verwenden, seine Berufsbezeichnung im Lotto gewonnen hat oder das diese gänzlich ohne Ansehen der Person, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Haarschnitt, Geburtsort, Piercings, Tattoos, dem Alter, vor allem aber ohne jede Prüfung und Nachweis hinsichtlich der Ausbildung oder gar der Intelligenz vergeben wurde:
Anderen als dem bestimmungsgemäßen Adressaten ist es untersagt, diese E-Mail zu lesen, zu speichern, weiterzuleiten oder ihren Inhalt auf welche Weise auch immer zu verwenden.
...
Partner: Philipp Berger, Amin El Gendi und Andreas Buchholz

Berufsbezeichnung: Rechtsanwälte (Bundesrepublik Deutschland)

Die Haftpflichtversicherung besteht bei der ERGO Versicherungsgruppe AG, Versicherungsnummer SV 72610011

Umsatzsteuer-Identifikationsnr.: DE253718217 (FA Düsseldorf-Altstadt)

Zunächst einmal steht diese "Information" und damit das angedachte Verbot das Email zu lesen, soweit man nicht der Adressat sei, am Ende der Nachricht. Also, nachdem man das gelesen hat, erfährt man, dass die Anwälte es verboten haben wollen. Und speichern musste man die Nachricht vorher auch.

Das ist, wie wenn Mutti ganz unten in die Keksdose ganz unten einen Zettel legt, auf dem steht "Naschen verboten! Deckel abheben auch!" - Ein Kommentar mit angemessen schwarzem Humor könnte auf "Oh. Das ist sicherlich sehr wirkungsvoll!" lauten.

Weniger humorvoll wäre die Frage "Wie blöd ist das denn?"

Dann wäre da noch etwas: Die Kanzlei Berger will jedem Nichtadressaten auch untersagen, die Mail zu speichern und weiter zu leiten.

Ok. Schauen wir uns mal den Laufweg eines Mails der Kanzlei Berger an:

Return-Path: <....@berger-law.de>
Received: from mx2.mail.vrmd.de ([10.0.1.21])
by vm55.mail.vrmd.de (Cyrus v2.3.7-Invoca-RPM-2.3.7-2.el5_3.2) with LMTPA;
Thu, 25 Nov 2010 00:42:30 +0100
X-Sieve: CMU Sieve 2.3
Envelope-to: ...@fastix.de
Delivery-date: Thu, 25 Nov 2010 00:42:30 +0100
Received: from mail05.euroweb.net ([91.199.247.30])
by mx2.mail.vrmd.de with esmtp (Exim 4.69)
(envelope-from <....@berger-law.de>)
id 1PLOyr-0003eD-TS
for ....@fastix.de; Thu, 25 Nov 2010 00:42:30 +0100
Received: (qmail 18135 invoked from network); 25 Nov 2010 00:42:29 +0100
Received: from business-088-079-084-233.static.arcor-ip.net (HELO LAPPHIL) (88.79.84.233)
by mail05.euroweb.net with SMTP; 25 Nov 2010 00:42:21 +0100
From: =?iso-8859-1?Q?BERGER_Rechtsanw=E4lte?= <....@berger-law.de>

Also: Die Nachricht wurde von dem Server "mail05.euroweb.de" entgegen genommen, 9 Sekunden lang gespeichert und dann weiter geleitet. An den Server "vm55.mail.vrmd.de". Dieser hat die Nachricht
entgegen genommen, gespeichert und dann weiter geleitet. An den Server "mx2.mail.vrmd.de". Dieser hat die Nachricht entgegen genommen, gespeichert und für mich zum Abruf bereit gehalten.

Würde das Verbot der Herren "Rechtsanwälte"
Philipp Berger, Amin El Gendi und Andreas Buchholz gelten, dann hätte also weder die Euroweb Internet GmbH die Nachricht auf dem Server im Rechenzentrum der Neterra Ltd. in Bulgarien ("mail05.euroweb.de") noch die Variomedia AG auf den Servern in Potsdam speichern oder weiter leiten dürfen. Die sind ja keine Adressaten.

Dann wäre die Nachricht des Herrn Berger aber nicht bei mir angekommen, die Kanzlei könnte, würden sich die Betreiber von Mailservern artig an das Verbot halten, keine Mails versenden.

Nur die Euroweb musste von dem Verbot übrigens wissen - oder es zumindest erahnen können, wird doch der Anhang sicher auch für Mails von der "Berger Law LLP" an die Euroweb benutzt. Oh je! Die dürfen die Mails der Kanzlei Berger, die nicht für die Euroweb bestimmt sind, also nicht speichern, also nicht transportieren, denn die wissen von dem Verbot...

Fazit: Nieten im Talar(*)!

Die
"Rechtsanwälte" Philipp Berger, Amin El Gendi und Andreas Buchholz wirken ziemlich ahnungslos und verwenden eine, im Hinblick auf den Beruf als Juristen geradezu absurd dumme "Information" und versuchen so etwas zu verbieten, was nicht zu verbieten ist und was auch als wirksames Verbot keinerlei Sinn ergäbe. Zusammen mit den geradezu dämlichen Abmahnungen, von denen ich jüngst berichtete, und von dem leicht zu ergründenden Falschvortrag in mehreren Prozessen ergibt sich für mich wie folgt:

Gut, dass die Euroweb keine besseren Anwälte hat!

Allerdings muss ich zugestehen, dass die Euroweb dann auch nicht so hohe Umsätze aber auch längst nicht so viele Prozesse am Hals hätte. War doch der Herr "Rechtsanwalt" Amin El Gendi und mutmaßlich der
"Rechtsanwalt" Philipp Berger auch an der Entwicklung des Euroweb-Geschäftsmodells - also der betrügerischen "Referenzkundenmasche" - mit beteiligt.

Aber, wenn die Euroweb bessere Anwälte hätte - würden solche für jene auch so dreist lügen?


Ich frage mich, ob die Kanzlei - wegen des (besonders aber keinesfalls ausschließlich) hierdurch sichtbar werdenden geistigen Defizits - einen Risikoaufschlag für den Haftpflichtversicherungsvertrag SV 72610011 bei der ERGO-Versicherung zahlt. Angemessen wäre der Zuschlag um die Gemeinschaft der Versicherten hierdurch vor einer unangemessenen Beteiligung an einem unzweifelhaft erheblich erhöhten Risiko einer Haftungsverpflichtung zu bewahren.

Das gilt vor allem auch dann, wenn der Anhang auf eine besonders geistlose Weise "gegutenbergt", nämlich ohne jede Benutzung der eigenen Synapsen stumpf und dumm mit Copy & Paste in eigene - und auch nicht gerade die Intelligenz des Autors bezeugende - Werke übernommen wurde.

---
*) König Friedrich Wilhelm I. in Preußen, am 15. Dezember 1726:
„Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, dass die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennen und sich vor ihnen hüten kann.“

30.03.2012

Die Euroweb antwortet nicht mehr ...

Die Webseite "Euroweb-Explain.de" ist weitgehend tot. Dort versprach die Euroweb einen Dialog mit Kritikern zu üben. Und äußerte sich z.B. zum Thema "Abmahnungen" wie folgt:



Nun denn, der großmäulig angekündigte Dialog - der nie wirklich stattgefunden hat - ist wohl abgebrochen. Bis auf die Startseite funktioniert da nichts mehr. Offenbar wurden etliche Dateien gelöscht. Damit sind aber auch die Links auf Seiten wie facebook tot, wo die Euroweb die zum Teil sehr bedenkliche Eigendarstellung auch noch bewarb. Wirkliche und nach meiner Ansicht greifende Argumente hat die Euroweb dort ohnehin nie vorgetragen.
"Ein Parade-Beispiel für die Wichtigkeit stringenten Web Reputation Managements bietet der brandaktuelle Fall des Full-Service-Internetdienstleisters Euroweb, der nicht mit dem Kunden, sondern vielmehr an ihm vorbei kommunizierte – und damit sein ohnehin schon schlechtes Ansehen in den Social Media weiter beschädigte. "
Quelle: Alterian B.V. Niederlassung Deutschland

Womöglich hat sich bei der Euroweb die Einsicht durchgesetzt, dass gar keine Kommunikation besser sei als eine, bei der ihr quasi sofort - und lang anhaltend in den Blogs Dritter mit einem sinngemäßen "Die Euroweb verbreitet unwahres Zeug" übers Maul gefahren wird - worauf hin diese dann verbreiten lässt, sie würde beleidigt und verleumdet. Ich bedaure wirklich, und diese Seite wird mir fehlen, denn zu gern hätte ich Einiges davon widerlegt:


... so gab es z.B. zehn (10) wunderschöne BGH-Entscheidungen, welche dieses Geschwafel widerlegten. Eingegangen wurde darauf nicht - und schon in dem angesprochenen Urteil hatte der BGH sich darauf festgelegt, dass die "Systemverträge" der Euroweb Werkverträge sind. Mit der Folge, dass diese nach §649 BGB definitiv kündbar sind. Darauf hin die Gerichte zu kritisieren, weil diese die Kündbarkeit dann auch in Urteilen bejahen, zeigt auf, dass die Euroweb sich sehr wohl in einer Art "rechtsfreie Zone" wähnte, in der die Gesetze gefälligst so auzulegen seien, wie diese es wünscht - oder dass die Euroweb auch auf "euroweb-explain.de" vorsätzlich falsch informierte - der Vulgus dafür ist: "log".

Ich habe nun den Eindruck, die Euroweb will lieber an ihr Geschwafel von Gestern nicht mehr erinnert werden und löschte dieses.

Grundfalsch und deshalb dumm ist es aber, statt dessen eine andere Offensive zu starten, nämlich gegen Kritiker mit offensichtlich unbegründeten Abmahnungen vorzugehen und sich dabei erwischen zu lassen, dass darin dann auch noch Dritte verleumdet werden - wie in den letzten Tagen geschehen - und auf diese Weise die Gesellschaft noch mehr gegen sich aufzubringen.

Nicht Web 2.0 - sondern "Dumm 2.0" - möchte man dazu sagen!

Und was die Reputation des Ladens angeht: Die können schlicht und einfach zumachen. Die öffentliche Reputation der Euroweb ist, wie es volkstümlich so schön heißt, "im Arsche". Und schuld daran sind ganz gewiss nicht irgendwelche Blogger aus Berlin, Kassel oder Meine, sondern die Euroweb und deren Kanzleien des Philipp Berger.

Hinsichtlich des verwerflichen Geschäftsmodells "Referenzkundenmasche" war aber auch nichts anderes zu erwarten:
"Ein Parade-Beispiel für die Wichtigkeit eines stringenten und schon bei der Entwicklung des Geschäftsmodells ansetzenden Reputations-Managements bietet der tiefe Fall der Euroweb-Abzocker, die nicht nur an den Kunden, sondern vielmehr auch weit an der Realität vorbei kommunizierten – und damit ihr begründet schlechtes Ansehen in den Medien weiter beschädigten."

So will ich zitiert werden.

Euer Jörg Reinholz

29.03.2012

Vier Tage - sieben Abmahnungen

Bei Thorsten Romaker ging gestern die vierte Abmahnung ein. Seit dem 25. März 2012 überzieht das "Organ der Rechtspflege" Philipp Karl Berger aus Niederkrüchten, Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln) den Thorsten Romaker täglich mit Abmahnungen, deren Berechtigung und/oder Inhalt "höchst zweifelhaft" ist, wie das ein Gericht sehr zurückhaltend ausdrücken würde.

Ich bin da härter:

Die Abmahnungen vom 26.3.2012 und 27.3.2012 des Philipp Karl Berger (der sich eines Auftrages des Euroweb berühmt), und die seines Kanzleipartners Andreas Buchholz ("Berger Law LLP", Düsseldorf)vom 28.3.2012 (der sich eines Auftrages des Philipp Berger berühmt) beinhalten eindeutige ehrverletzende und unwahre Äußerungen über mich.

Ich habe also zwei Mal den Philipp Berger nebst der Euroweb Internet GmbH und einmal den Andreas Buchholz nebst Philipp Berger abgemahnt. Daher die sieben im Titel.

Und heute stelle ich den ersten Verfügungsantrag. Ich muss ja nicht zuwarten, ob die Serie der Verleumdungen dieser gar feinen, systematisch arglistig täuschenden Firma und dieser "Rechtsanwälte" zu meinem Nachteil irgendwann aufhört.

Das der Berger und die Euroweb die bisher geforderten Unterlassungserklärungen nicht abgeben wollen kann ich daran erkennen, dass er einfach weiter machte.

Den Halbsatz mit "machte einfach weiter" habe ich von dem angesehenen Berliner Anwalt "Jonny" Eisenberg. Der äußerte sich so über Gravenreuth. Und zu dem sehe ich viele Parallelen: So hatte mich Günter Freiherr von Gravenreuth im Jahr 2006 (nachdem ich ein Verfahren vor dem LG München gegen ihn gewann) mit Abmahnungen überzogen, deren Berechtigung ebenfalls nicht bestand.

Fünf oder sechs solcher Abmahnungen mit rund einem Dutzend Unterlassungsansprüchen habe ich ihm dann in einer Widerklage vor dem AG, LG und, nach seiner Berufung, auch vor dem OLG München um die Ohren gehauen, die Verfahren hat der Abmahnganove vollständig verloren. Nicht mit mir, "Organe der Rechtspflege"!

Auch Thorsten Romaker gewann im letzten Jahr sein Verfahren gegen die Euroweb. Ich habe bisher(!) drei einstweilige Verfügungen gegen diese erwirkt. Die Abmahnungen kommen zwar später, dafür aber zeitlich dichter als bei Günter Freiherr von Gravenreuth.

Nur mich mahnt der Philipp Berger zumindest im Augenblick nicht direkt ab.

Aber wenn ich den Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln) vorliegend dabei erwische, dass er lügt und mich verleumdet, dann gibt es eben auch vor Gericht eins "auf die Mütze".

27.03.2012

Drei Abmahnungen und Lügen des Herrn Berger im Auftrag der Euroweb - oder über einen wegen seiner Abmahnung abgemahnten Abmahner

Mir sind in den letzten Tagen drei schöne Abmahnungen des allerwertesten Herrn Philipp Karl Berger aus Niederkrüchten, Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln) untergekommen. Ich sollte Strafanzeige wegen Körperverletzung stellen, denn ich hatte wirklich schmerzhafte Lachkrämpfe.

Davon will ich Euch berichten:

In einer Abmahnung behauptet der Abmahner, in einem Artikel des Herrn Romaker sei "pflichtwidrig" nicht geschrieben worden, dass es sich bei dem Beschluss des LG Hamburg, 416 HKO 15/12 um einen einstweiligen Rechtsschutz handele. Der Artikel steht aber unter dem Titel

"Einstweilige Verfügung gegen Euroweb"

Das ist schon selten dämlich! Günter Freiherr von Gravenreuth brachte solche Luftnummern von Abmahnungen. Einen Streitwert von 75.000 Euro hat der Gravenreuth allerdings - bei aller Unklarheit in dessen wirren Geist - dafür nicht angesetzt. Zur Erinnerung: Günter Freiherr von Gravenreuth war zwar "Rechtsanwalt", starb aber als Betrüger, der zu feige war, nach seinen Straftaten auch 14 Monate Haft (oder 2/3 davon) abzusitzen. Na gut, es hätte noch was dazu kommen können. So bis zu einem Jahr. Und pleite war er auch noch. Hat sich in dem Kleinkrieg, den er gegen mich vom Zaun brach, von mir zermahlen lassen: Geld, Frau, Wohnung - alles war weg. Sogar der Beruf.
Nun, besagter Gravenreuth machte derlei Quatsch seriell und so wie es aussieht will auch der Philipp Berger nachlegen:
In einer weiteren Abmahnung behauptet Philipp Berger im Auftrag der wohl hoch nervösen Euroweb Internet GmbH, die folgende, von mir stammende Äußerung wäre unwahr:
"Das LG Düsseldorf hat auf meinen Antrag erst kürzlich entschieden, dass die Euroweb kein eigenes Rechenzentrum bewerben darf, weil diese kein solches hat."
Philipp Berger schreibt dazu, im Auftrag der Euroweb Internet GmbH:
"Diese Behauptung ist objektiv unwahr, insbesondere existiert eine derartige gerichtliche Entscheidung nicht."
Dabei hat er kürzlich (am 9. März 2012) durch seinen Mitarbeiter Jean-Paul Bohne bei dem Landgericht Düsseldorf nicht etwa Widerspruch gegen die Verfügung 34 O 5/12 (Hier der mit der Verfügung verbundene Antrag) eingelegt, sondern die Klageerzwingung nach § 926 ZPO eingeleitet. Natürlich im Auftrag der Euroweb Internet GmbH. Diese Verfügung verbietet der Euroweb Internet GmbH das Bewerben eines eigenen Rechenzentrums. Und warum verbot das Gericht der Euroweb diese Werbung? Ich machte glaubhaft, dass die Euroweb kein Rechenzentrum hat. Konnte er wohl nicht lesen. Der Herr "Rechtsanwalt" Berger.

Doch der Herr Philipp Berger schrieb, wohl im Glücksrausch (weil er die Finger nicht still halten muss), weiter:
"Darüber hinaus verbreitet der Nutzer Reinholz in diversen anderen Kommentaren unwahre Tatsachenbehauptungen, Verleumdungen und Schmähungen bezogen nicht nur auf unsere Mandantin sondern auch in Bezug auf den Unterzeichner und andere Kanzleimitarbeiter."
Und jetzt hat der Philipp Berger aus Niederkrüchten, Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln), ein Problem. Das ich in "diversen anderen Kommentaren unwahre Tatsachenbehauptungen, Verleumdungen und Schmähungen" verbreite muss nämlich der Philipp Berger beweisen - sonst droht ihm selbst und seiner Mandantin, der Euroweb Internet GmbH, eine gerichtliche Verfügung.

Ja! Ich, der "kleine Schlosser aus dem Osten" habe wegen der Abmahnung den Abmahner abgemahnt!

Termin für die Abgabe der Unterlassungserklärung durch Philipp Berger und die Auftraggeberin seines Geschreibsels, die Euroweb Internet GmbH, ist übermorgen, 17:00 Uhr hier vorliegend. Danach geht mein Verfügungsantrag raus. Ich lasse mich doch nicht von einem jedem beliebigen "Rechtsanwalt" verleumden! Als nächstes kommen dann wohl Notare, Justiziare und vielleicht noch ein paar Jurastudienabbrecher - oder was?

Doch "Ach!", es gab da noch eine dritte Abmahnung.

Mein immer wertvoller werdender Ratschlag an die Angestellten der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln) des Philipp Berger aus Niederkrüchten ...
"In diesem Zusammenhang empfehle ich den angestellten Anwälten und sonstigen Mitarbeitern der Kanzlei Berger zu prüfen, ob sich diese durch Nennung des eigenen Namens in eine Situation begeben wollen, in der diese als Helfer einer systematisch arglistig täuschenden – also “betrügenden” Firma gelten und Bekanntheit erlangen und den eigenen guten Name verbrennen wollen – wie bei Frau Sabine Meuter inzwischen schon geschehen – oder ob diese, die mit den beschönigenden und längst nicht immer vollständigen wahren Berichten verbundene Schädigung des eigenen Ansehens besser den weitgehender involvierten und auch viel besser am “Erfolg” partizipierenden Partnern Philipp Berger, P. Z., A.F. und Andreas Buchholz überlassen."
... hat dem Chef nicht gefallen. Deshalb schreibt der im Auftrag der Euroweb Internet GmbH abmahnende und dieses Mal wohl selbst so gar empörte Herr Philipp Berger aus Niederkrüchten, Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln):
"Die Behauptung unsere Mandantin sei eine systematisch arglistig täuschende und betrügende Firma ist nicht nur insgesamt unwahr, vielmehr stellt diese Behauptung auch eine Verleumdung unserer Mandantin dar. Unsere Mandantin täuscht weder systematisch noch auf sonstige Weise ihre Kunden. Schon gar nicht stellt die geschäftliche Betätigung unserer Mandantin eine betrügerische Handlung dar!"
Ooooch! Die Behauptung, dass die Euroweb Internet GmbH systematisch arglistig täuscht, die findet sich auf Seite 9 und 10 im Urteil 7 S 232/09 des LG Hildesheim:



In dem Abschnitt, der sich mit der Zulassung der Revision befasst steht sogar ausdrücklich, dass das Gericht von einer Vielzahl vergleichbarer Fälle ausging!

Und das ist nicht das einzige Urteil:
Die arglistige Täuschung ist auch immer betrügerisch, wenn nicht sogar Betrug im Sinne des § 263 StGB. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim hat auch schon seit sehr langer Zeit ein Aktenzeichen dazu: Ermittlungen wegen des Vorwurfes des Betruges. Beschuldigter: Christoph Preuß, GF der Euroweb Internet GmbH. "Weia!"

Hatte der Dirk Dieckmann etwa bei Herrn Philipp Karl Berger aus Niederkrüchten, Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln) nachgefragt, bevor Dirk Dieckmann, als Pressesprecher der Euroweb, diesen Unsinn erzählte?
Man beachte, dass das "betrügende" in meinem Text mit Anführungsstrichen versehen ist. Noch klarer kann man das gar nicht ausdrücken, dass es um eine Meinung darüber geht, was man von der systematischen arglistigen Täuschung der Euroweb Internet GmbH hält! Da könnten der Herrn Philipp Karl Berger aus Niederkrüchten, Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln) und die Euroweb Internet GmbH mit dem Geschäftsführer Philipp Preuß zwar zunächst eine einstweilige Verfügung herbeilügen, aber Bestand hätte diese nach einem Widerspruch nicht. Ich würde nicht mal eine Sekunde lang unterlassen, und sofort in den Widerspruch gehen. Einem Ordnungsmittelantrag wäre nämlich nach der allfälligen Aufhebung der Verfügung die Rechtsgrundlage entzogen.

Und dann gäbe es das Problem, dass ein Verfügungsantrag durch Herrn Philipp Karl Berger aus Niederkrüchten, Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln) eine Gefahr birgt - nämlich die selbst strafrechtlich verfolgt zu werden. Wegen Betruges. Dazu käme womöglich die eine oder andere, zur Glaubhaftmachung eingesetzte falsche Versicherung an Eides statt e.t.c. p.p.p. und so weiter und so fort. Und zu guter Letzt ist es so, dass der Herr Philipp Karl Berger aus Niederkrüchten, Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln), es selbst war, der über das Verfahren 7 S 232/09 für die Euroweb erst vor dem BGH brachte - und die Revision feige zurück nahm als er vom Richter Prof. Dr. Kniffka hörte, dass auch dieser dazu neige, den Sachverhalt der arglistigen Täuschung zu erkennen.

Herrn Philipp Karl Berger aus Niederkrüchten, Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln) titelte damals (wahrscheinlich auch im Auftrag seiner Mandantin, der Euroweb Internet GmbH) der BGH habe in der Revision den Vorwurf der arglistigen Täuschung "abstrakt" nicht erkennen können. Der Gegensatz zu den Tatsachen ist aber nicht abstrakt, sondern geradezu übermäßig offenkundig.

Und diesen lügnerischen Mist, diese Unwahrheit verbreitet der Anwalt Philipp Karl Berger aus Niederkrüchten, Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln) noch immer. Fakt ist, er kennt das Urteil des LG Hildesheim, er kennt die anderen Urteile und er weiß, dass wir diese auch kennen. In dieser Situation diese Abmahnung zu schreiben, das zeugt dann doch ein klein wenig von einer gewissen und mindestens partiell vorhandenen Tatsachenverdrängung - und, im Hinblick auf den Anwaltsberuf, mit allem Verlaub auch von erweiterter Unfähigkeit. Wenn er die Tatsache nicht verdrängt hat, womit rechnet der Anwalt Berger und sein Auftraggeber Christoph Preuß denn? Das seine Gegner unendlich dumm sind? Dumm ist es Dummes zu tun, und diese Abmahnung zu schreiben ist eine eben so dumme Handlung - wie es bei den beiden anderen Abmahnungen auch der Fall war.

Was jetzt den abgemahnten Tierarzt, den Herrn Romaker betrifft:

Ich vergehe vor Neid, dass der Anwalt Philipp Karl Berger aus Niederkrüchten, Partner und "CEO" der Kanzleien "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln) diesem im Auftrag der Euroweb Internet GmbH drei schöne Vorlagen für eine Klage auf negative Feststellung geliefert hat. So schön mit der Munition meiner Gegner ballern zu können - wenn ich denn wöllte oder es notwendig würde - das ist sicher ein wirklich gutes Gefühl!

Aber nicht so wie guter Sex. Eher wie gutes Essen. Oder was in der Art. Naja.

(Der Philipp Karl Berger und der Christoph Preuß dürfen sich jetzt sehr viel schlechter fühlen.)

25.03.2012

Oberlandesgericht Frankfurt (15 U 10/12): Preisgestaltung der Euroweb ist unseriös

Der 15. Senat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main hat sich in Sachen Euroweb und "Referenzkundenmasche" wie folgt fest gelegt:
Im übrigen kann der Senat nicht nachvollziehen, dass die Kunden der Verfügungsbeklagten [Anmerkung: Euroweb Internet GmbH], zumeist Gewerbetreibende, ernsthaft annehmen, ihnen würde für die Abgabe von positiven Erfahrungsberichten oder ähnlichem ein Preisvorteil von 24.800 Euro auf die Dauer von 4 Jahren gewährt, weil sie an Stelle von an sich zu zahlenden 29.799 Euro nur 4.999 Euro zu zahlen hätten. Das eine solche Preisgestaltung unseriös wäre liegt auf der Hand.
Dankenswerterweise hat sich das LG Düsseldorf in der Sache 13 O 317/10 die Mühe gemacht, dieses in einer ähnlichen Sache und zu Lasten der Euroweb ordentlich festzustellen:

In der Tatbestandsfeststellung wird vom LG Düsseldorf ab Seite 3, letztes Viertel, wie folgt ausgeführt:

Die Beklagte wurde von einem Kundenwerber der Klägerin [hiesige Antragsgegnerin], Herrn Marko K...... am 10.4.2008 in ihrer Praxis aufgesucht, der Werber stellte sich als „Quality Manager“ der Klägerin vor.

Zu diesem Termin brachte der Werber der Klägerin ein mehrseitiges Formular mit.

Auf dessen erster Seite heißt es:

Budget reserviert am 10.04.08 um 9:30 für:“

Darunter findet sich ein Feld, welches mit dem Stempel der Beklagten versehen wurde.

Unten auf der ersten Seite befinden sich zwei weitere Felder, eines davon ist mit Unterschrift Marketingleiter unterschrieben, mit einem Stempel der Euroweb Internet GmbH gestempelt und durch den Werber, Herrn K.... , unterschrieben. Rechts davon befindet sich ein weiteres Feld, das mit Besuchsbestätigung überschrieben ist und eine Leerzeile für Unterschrift Kunde enthält, dieses blieb unausgefüllt.


Das Gericht führt ab Seite 4, untere Hälfte, zur Preisgestaltung hinsichtlich dieses Marketingaktionsbogens wie folgt aus:

Auf der dritten Seite des mit Marketingaktion überschriebenen Schriftstücks findet sich eine Gegenüberstellung über Kosten der Webseite und sonstige Kosten der Dienstleistung von Euroweb, die sich gliedert in Felder, die mit Kunde überschrieben sind und Felder, die mit Partnerunternehmen überschrieben sind. Die Kunden, bezw, Partnerunternehmenfelder wurden handschriftlich ausgefüllt, es finden sich folgende Angaben:

Unter „Investitionskosten der Webseite“, die Produktvorstellung und Beratung vor Ort, Besuch des Webdesigners, Entwicklung und Gestaltung des Internetauftritts, Registrierung der Domains, sowie die Einrichtung von Email-Adressen umfassen sollen finden sich in der mit Kunde überschriebenen Spalte handschriftlich eingetragen „3.- 8.000,00 €“ - diese Angabe wurde wieder gestrichen. In der Spalte für für Partnerunternehmen findet sich der Wert „0,-“.

Für die Addition: Es wurde eine angebliche Ersparnis von 8.000,00 Euro vorgemacht.

Das Gericht führt weiter aus:

Unter der Überschrift „Suchmaschinenoptimierung“ die Position wird mit Kosten der Suchmaschinenoptimierung beschrieben, findet sich in der Spalte Kunde die Angabe „1.000,-/a“, bei Partnerunternehmen wiederum „0,-“

Für die Addition: Es wurde eine angebliche Ersparnis von 4.000,00 Euro (4 Jahre a 1.000 Euro) vorgemacht.

Das Gericht führt weiter aus:

Unter der Überschrift „monatliche Kosten der Dienstleistung “, die nach der Aufstellung umfassen sollen das Hosting der Webseite, die bis zu 3-malige Aktualisierung der Webseite, die Verwaltung und Pflege der Domains und E-Mailadressen, die Sicherung der Webseiten, und das so genannte Servicecenter findet sich in der Spalte für Kunden die Angabe 250,00 € pro Monat, in der Spalte Partnerunternehmen 125 €/Monat.

Für die Addition: Es wurde eine angebliche Ersparnis von 6.000,00 Euro (48*125 €) vorgemacht.

Der Endpreis für die Referenzkunden („Partnerunternehmen“) beträgt bei Berechnung über den Vertragszeitraum 48*125€ +199 € = 6.199,00 Euro.

Die angebliche Gesamtersparnis beträgt in diesem konkreten Fall 18.000,00 Euro (8.000+4.000+6.000 €).


Ich schließe mich der Auffassung des Senates an, dass diese Praxis höchst unseriös ist. Es ist Betrug im Sinne des StGB, §263 - seriell, erwerbsmäßig und bandenmäßig begangen - und zwar durch eine zu diesem Zweck geschaffene Organisation, zu der nach meiner Auffassung auch die Kanzlei Philipp Berger und deren Nachfolgeorganisationen "Berger Law LLP" (Düsseldorf) und "Kanzlei Berger LLP" (Köln) gehören.

Dies gilt um so mehr, als dass der Geschäftsführer der Euroweb Internet GmbH, Philipp Berger im Verfahren 11 O 4177/11 an Eides statt versicherte, dass die Euroweb auf den Gegenleistungen der (angeblichen) Referenzkunden (insbesondere Referenzschreiben, Interview) nicht bestehe und dass die Kunden, die diese
Gegenleistungen erbringen, keine finanziellen Vergünstigungen erhalten. Er wurde hierbei von Philipp Berger persönlich vertreten, dem also spätestens seit November 2011 dieser Sachverhalt und damit der Betrug bekannt ist. Die Euroweb ist nämlich nicht an der Werbung von Referenzkunden sondern ganz allgemein von Kunden interessiert, denen ein Preisvorteil nur vorgemacht wird. Spätestens seit November 2011 unterstützt der "Rechtsanwalt" Philipp Berger diesen Betrug also wissentlich - und zwar nicht nur vor Gericht, sondern auch durch Veröffentlichungen in Presseportalen und auf der Kanzleiwebseite! Ein vernünftiger Zweifel an seiner Tatbeteiligung ist ausgeschlossen.

Und wie jeder im Urteil des LG Düsseldorf nachlesen kann verlangt die
Euroweb für genau jene Kostenpositionen, die angeblich erlassen werden, vor Gericht dann zu Unrecht horrende Beträge und versucht diese auch bei Nichtleistung durchzusetzen, will "Money for Nothing". Auch das halte ich für verwerflich, unseriös und für Betrug.

Die gezeigte Versicherung an Eides statt ist übrigens falsch: Christoph Preuß versichert an Eides statt "Wir veröffentlichen auch negative Erfahrungsberichte".
Das ist keine Absichtserklärung sondern, ausweislich der Wortwahl, ein Tatsachenvortrag. Und dieser Tatsachenvortrag ist unwahr, weil sich ein solcher negativer Erfahrungsbericht nicht findet - im Angesicht der ungewöhnlich hohen Zahl der Prozesse zwischen der Euroweb und deren Kunden ist es aber nicht glaubhaft, dass negative Erfahrungsberichte nicht existieren. Preuß dazu: "einige geben ein Statement ab, welches negativ ausfällt" - veröffentlicht ist aber kein solches!

Interessant ist, dass die Versicherung an Eides statt in einem tiefen Gegensatz zu dem Marketingaktionsbogen steht, in welchem sich die "Referenzkunden" eigentlich zur Abgabe eines "definierten Erfahrungsberichtes" verpflichten und ebenso dazu, zwecks eines ersten "E-Bericht" zu einem Telefoninterview bereit zu stehen. Das steht unter "Rahmenbedingungen" und dann nochmals "Bedingungen" - ist demnach also eine ganz klare Verpflichtung zu einer Gegenleistung - die aber nur in Betrugsabsicht vorgemacht wird, denn bis heute ist die Euroweb den Beweisantritt schuldig geblieben, dass diese auch nur einen einzigen Kaufkunden zu den bis zu 25.000 Euro höheren Preisen - also abstrusen Preisen - gewonnen hat.

Ja. Durch die Versicherung an Eides statt, den Marketingbogen, und die Schulungsunterlagen der Euroweb steht die vieltausendfache Täuschung - und damit der systematische, gewerbs- und bandenmäßig begangene Betrug fest. Der vorgemachte Preisvorteil existiert gar nicht, die nur angeblich so viel günstigeren Preise für die angeblichen "Referenzkunden" sind tatsächlich abstrus hoch und werden nur durch die hier sichtbar werdende systematische arglistige Täuschung am Markt durchgesetzt. Daraus resultieren dann die Gewinne der Euroweb. Doch das Vertriebsmodell "Treppenterrier", welches diese anwendet, verursacht so exorbitant hohe Kosten, dass es ohne die Täuschung gar nicht möglich wäre, sich gegen den Wettbewerb durchzusetzen - der üblicherweise keinesfalls teure Außendienste zu (potentiellen) Kunden schickt, die zuvor keine deutliche Kaufabsicht äußerten.

Die zuständige Staatsanwaltschaft Kassel hat einen Vorgang angelegt. Ob diese auch ermittelt steht im Angesicht vorherigen, vielfachen und schweren Versagens, welches bis zur offenen Lüge und zur Strafvereitelung reichte, aber in den Sternen.

Vermutlich schickt die Staatsanwaltschaft Kassel nach einer Schamfrist mal wieder Werbung für deren absolut blickdichte Filzbrillen: "Es ist nichts sichtbar..."

Und deswegen bin ich froh, dass inzwischen auch andere Staatsanwaltschaften ermitteln.

24.03.2012

Die Euroweb gewinnt Preise ... und gaggert wie wild

Die Euroweb Internet GmbH wirbt aktuell an verdammt vielen Stellen damit, dass diese Preise gewonnen habe. Sie sei zwei mal "Königsklasse":
„Best in Class“-Prädikat jetzt für „Webdesign“ und „B2B“ - Innerhalb nur einer Woche hat die Düsseldorfer Internetagentur Euroweb zweimal das „Best in Class“-Prädikat bei den internationalen Interactive Media Awards gewonnen.
Bevor man jetzt "vor Neid vergeht" oder denkt "Hach, wie sind die doch toll!" sollte man weiterlesen und sich auf einen Lachkrampf vorbereiten.

Die diese Preise vergebende "Organisation" ist nämlich nahezu unbekannt, die Domain der "Organisation" ist auf einen Michael Benjamin (also eine Privatperson) eingetragen. Dieser Michael Benjamin verdient sich mit "Preisverleihungen" auf gleich einer ganzen Anzahl von Sektoren ein "Taschengeld" und betreibt dazu - als 1-Mann-Unternehmen eine Anzahl von "Organisationen". Der tolle Preis bedeutet demnach auch nicht viel. Nur dass man Geld bezahlt hat. Nein, nein: Der Preis selbst ist natürlich kostenlos.

Um ihn bekommen zu können muss man aber seine Webseite in eine Liste eintragen lassen.

Das kostet schlappe 175 US-Dollar. Ja, das ist der Preis...

Und der Preis von 175 USD für den Eintrag in eine Liste, damit ein Michael Benjamin daraus dann Sieger in vielen Kategorien küre, dürfte die Anzahl der Wettbewerber sehr stark eingeschränkt haben.

Also gaggert das Huhn "Euroweb" wegen gar nichts... und gleich frisst es der kleine "Königstieger".

Anregung Euroweb/Webstyle - Verfahrensdatenbank

Ich mache den Geschädigten und den Anwälten derjenigen, welche sich durch die Euroweb/Webstyle geschädigt sehen, ein Angebot:

Einrichtung einer Datenbank über welche sich Urteile, Leitzsätze, vom Gericht gesehene Gründe (Tatsachenvortrag und Argumentation der Parteien zu den Sachverhalten), Richter, Kammern (und deren Haltung!) recherchieren lassen und die neben den Urteilen und Beschlüssen deshalb sämtliche Schriftsätze enthalten soll.

Ferner auch die Namen und Adressen der Gegner.

Grund:
  1. Momentan ist die Kanzlei Berger in einem nicht unerheblichen Vorteil. Diese hat Überblick über die Verfahren und kennt genau das, was die einzelnen Anwälte nicht kennen können.
  2. Außerdem ist es dann möglich, dass die Geschädigten zusammenstehen und sich die höchst unseriöse Praxis des Vertriebes der Euroweb/Webstyle auch gegenseitig als Zeugen bestätigen.
  3. Es lassen sich teils erhebliche Widersprüche seitens der Euroweb/Webstyle/Kanzlei Berger in der Argumentation in unterschiedlichen Verfahren aufdecken. Dieses hat bereits vielfach dazu geführt, dass die Euroweb Verfahren verloren hat.

Ohne jeden Zweifel wird es notwendig sein, dass sich die Anwälte hierzu von den Mandanten der Schweigepflicht entbinden lassen. Dafür gibt es aber ein wichtiges Argument:

Werte Betroffene!

Zusammen ist man stark. Als Einzelner hat man zwar eine Chance, die ließe sich aber stark erhöhen, wenn man auf einen Pool von Zeugen zurückgreifen kann.

Das betrifft auch diejenigen wenigen, die ihre Verfahren schon verloren haben - oder verloren zu haben glauben. Es gibt nämlich auch dann noch ein "Rechtsmittel". Die Restitution nach § 580 ZPO. Die ist zulässig, wenn nach der Rechtskraft einer Sache die unterlegene Partei noch eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. (§ 580 ZPO Nr. 7b).

Das kann alles Mögliche sein. Auch eine Versicherung an Eides statt eines neuen Zeugen, der einen zuvor vom Gericht mangels Beweises nicht anerkannten Tatsachenvortrag stützt oder ein aufgefundener Schriftsatz der Kanzlei Berger in einem gleichartigen Verfahren, in der diese für die Euroweb oder Webstyle plötzlich etwas anderes, widersprüchliches behauptet (hat) als im vorherigen oder parallelen Verfahren. Bei einigen Dingen, gerade auch beim Vortrag der Euroweb/Webstyle/Kanzlei Berger zu § 649 BGB Satz 2, kann man davon ausgehen, fündig zu werden. Da gibt es inzwischen eine erstaunliche Zahl an für die Opfer positiven Urteilen.

Das wäre ungefähr eine Tonne Salz in der Suppe dieser ganz nicht ehrlichen Bruderschaft.

Es lohnt sich also auch für diejenigen, die sich betrogen fühlen und sich dessen schämen, dass sie betrogen wurden. Der Sieg im Prozess gegen diese hinterlistigen Abzocker hinterlässt ein viel besseres Gefühl und die Aussicht darauf sollte jede Scham, sich als weiteres Opfer, als ebenfalls Betrogener und als Zeuge zur Verfügung zu stellen, mehr als nur vergehen lassen.

Stellen Sie sich vor: In ihrem Prozess könnten Sie locker 10, 100, 1000 Zeugen benennen. Das macht auch einen ganz anderen Eindruck vor dem Gericht als wenn Sie keinen Zeuge haben oder die wenigen Ihre Ehepartner oder Mitarbeiter sind.

Nur müssten Sie eben selbst dazu bereit sein, Ihre Firma dafür zu verlassen und für die anderen Opfer als Zeuge auszusagen. Dafür gibt es freilich nur Reisegeld und auch nur eine geringe Entschädigung.

Sie sind nicht dazu bereit, weil Sie meinen, das würde Sie zu viele Einnahmen kosten? Dann brauchen Sie sich nicht wundern, wenn Sie selbst vor Gericht und damit viele tausend Euro verlieren - weil Sie dann selbst auch keine Zeugen finden.

Und im Übrigen:

In den meisten Fällen werden Sie gar nicht zum Gericht müssen. Es wird wohl genügen, wenn Eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden. Das heißt: Sie versichern an Eides statt, dass sich etwas so und so abgespielt hat. Und das kostet Sie nicht mehr als geringe Mühe, das Porto und den Gang zum Briefkasten(diese Versicherung muss im Original vorgelegt werden)!

Zurück zur Datenbank:

Die kann ich einrichten, als formeller Betreiber des Servers - auf dem aus Gründen des Sicherheit auch nicht anderes laufen darf - sollte aber besser ein Anwalt tätig werden. Server gibt es schon ab 25... 30 Euro monatlich. Es ist auch kein Problem für mich diese Datenbank entsprechend sicher zu gestalten und technisch abgesichert zu betreiben. Ich kann das. Und ich würde es für lau tun, weil die Sache mit der Euroweb mich sehr ärgert und weil die Euroweb mich geärgert hat. Mit einem misslungenem Einbrauchsversuch (in meine Server) dieser selbst ernannten "Spezialisten" zum Beispiel.

Die Betriebskosten (besagte 25... 30 Euro monatlich) können sich ja die teilnehmenden Anwälte unter sich aufteilen. Und man kann auch mit der Teilhabe an einer solchen Datenbank werben. Immerhin verbessert diese die Aussichten in einem Prozess sehr wesentlich. Oder die Euroweb gibt die Forderungen gleich auf, wenn sich ein Anwalt meldet, der an der Datenbank teilnimmt. Steigt doch deren Prozessrisiko. Damit, so denke ich, darf man als Anwalt durchaus werben.

Ich verrate (k)ein "Geheimnis":

Ich bin nicht nur Schlosser. Ich bin auch "Privatdozent" für genau sowas.

(Soweit zu der extrem dummen Gans "Cornelia" aus Wolfhagen, die herumlügt ich wäre ein HARTZ IV- Empfänger und die Euroweb eine seriöse Firma...)

Die Euroweb verliert nach arglistiger Täuschung Prozess - und lügt dreist weiter

Das Landgericht Kiel, wo in Sachen Euroweb bereits verhandelt wurde, wirft dem Unternehmen in einem angeblich (Behauptung: Euroweb) noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 13. Dezember 2011 "arglistige Täuschung" vor - und gab einem Imbissbetreiber aus Rendsburg Recht. Ihn hatte die Euroweb Internet GmbH auf Zahlung eines noch ausstehenden Betrages von annähernd 9000 Euro verklagt.

SHZ über das Verfahren des LG Kiel, Az. 2 O 135/11

Auf http://www.shz.de/nachrichten/lokales/landeszeitung/artikeldetails/article/111/eine-homepage-wird-zur-kostenfalle.html

findet sich folgende Einlassung des Euroweb-Pressesprechers Dirk Dieckmann:
"Euroweb selbst sieht sich im Recht - und baut auf die nächste Instanz: "Die angesprochene Einzelfallentscheidung des Landgerichts Kiel ist noch nicht rechtskräftig", sagt Euroweb-Pressesprecher Dirk Dieckmann. "Andere Gerichte und insbesondere solche in Berlin und Nordrhein-Westfalen an unseren Firmenstandorten beurteilen die Rechtsfragen im angefragten Sachverhalt in ständiger Rechtsprechung unterschiedlich. Allerdings wurde eine arglistige Täuschung von diesen Gerichten niemals angenommen, daher ist davon auszugehen, dass das Oberlandesgericht Schleswig diese Einzelfallentscheidung eines Einzelrichters am Landgericht Kiel nicht bestätigen wird."
Das ist aber glatt gelogen, denn es handelte sich gerade nicht um das erste Urteil, in welchen das Gericht arglistige Täuschung annahm. Und gerade am Firmensitz, in Düsseldorf gab es schon im Jahr 2008 eine Klageabweisung wegen arglistiger Täuschung. Da aber auch jüngere Urteile vorliegen kann der Euroweb-Pressesprecher Dirk Dieckmann das kaum vergessen haben. Oder will er behaupten, dass er selbst und sein Geschäftsführer so dement sei?
  1. LG Kiel, Az. 2 O 135/11 (Berufung öffentlich angekündigt)
  2. Amtsgericht Waiblingen, 7 C 798/10 (Berufung eingelegt)
  3. AG Düsseldorf, 51 C 1207/10, bestätigt in der Berufung: LG Düsseldorf, 22 S 12/10
  4. Landgericht Hildesheim, 7 S 232/09, nach Revisionsrücknahme definitiv rechtskräftig
  5. AG Ottweiler, 16 C 234/09
  6. AG Düsseldorf, 32 C 5799/09
  7. AG Düsseldorf, Az. 32 C 6293/08, bestätigt in der Berufung: LG Düsseldorf, 22 S 327/08,
Das macht 7 schöne Urteile wegen arglistiger Täuschung und 3 erfolglose Rechtsmittel bis hoch zum BGH. Und ich behaupte nicht, das diese Liste vollständig sei. Über die obige Aussage des Dirk Dieckmann kann man da nur noch staunen!

Dirk Dickmann, Pressesprecher der Euroweb Internet GmbH, kann demnach nicht mehr als Quelle vertrauenswürdiger Informationen gelten, denn er verbreitet die Unwahrheit. Da es zu seinen Pflichten gehört, sich bei der Geschäftsführung (GF Christoph Preuß) zu erkundigen bevor er unwahres Zeug verbreitet und da die Urteile der Euroweb Geschäftsführung und der Hauskanzlei mit dem ganz gewiss nicht ehrlichen Philipp Berger an Spitze bekannt sind, ist es nun zulässig über diese Aussage des Dirk Dickmann zu sagen:

"Die Euroweb lügt!"

23.03.2012

Euroweb: Gescheiterter Betrugsversuch im Verfahren 14e O 96/11 des LG Düsseldorf; Webstyle: Prozessbetrug vor dem LG Berlin, Az, 22 O 420/11

Im Verfahren 14e O 96/11 des LG Düsseldorf ist die Euroweb Internet GmbH mit einem Betrugsversuch gescheitert.

Vor dem Gericht wurde - wie in zahlreichen anderen Fällen auch - vorgetragen, dass die Euroweb die gesamten Leistungen üblicherweise ausschließlich durch fest angestellte Mitarbeiter erbringe und auch über keine anderen anderen Möglichkeiten des Erwerbs verfüge, da sie ständig einen Kundenstamm von derzeit 20.000 Kunden betreue und dauerhaft entsprechende materielle und personelle Ressourcen vorhalte.



Diese Täuschung des Gerichtes und damit der Betrug ist misslungen, das Gericht wies die Zahlungsklage der Euroweb vollständig ab.


Es ist auch wenig glaubwürdig, was die Euroweb vorträgt. Sie will einerseits 300 Mitarbeiter haben, andererseits 20.000 Kunden. Und wenn ein solcher den Vertrag vor der Erbringung irgendwelcher Leistungen kündigt, dann, so behauptet die Euroweb, sitze ein fest angestellter Mitarbeiter mit den Händen in den Taschen da und müsse bezahlt werden.

Nein, das kann kaum stimmen.

Bei den behaupteten Umsätzen und Kundenzahlen ist es wenig glaubhaft, dass die Euroweb herumsitzende Mitarbeiter bezahlt - es sei denn diese hat schlecht kalkuliert. Das gänge aber nicht Lasten der Beklagten. Zu dem steht fest, dass die Euroweb eine doch beachtliche Anzahl freier Mitarbeiter hat - und die werden ganz gewiss nicht fürs Nichtstun bezahlt!


Der Geschäftsbericht der Euroweb weist für das Jahr 2010 Personalkosten in Höhe von etwa 3.570.000 Euro. Das wäre durch (angebliche) 300 Mitarbeiter und 12 Monate zu dividieren, ergibt dann etwa 990 Euro. Monatsgehalt. Brutto. Durchschnittlich. Dabei auch die Gehälter der Manager. Wie soll das gehen?

"Die Gesellschaft beschäftigte im Jahresdurchschnitt 147 Angestellte."

steht im Jahresbericht für das relevante Jahr 2010. Das passt schon eher. Ich glaube der Euroweb gar gern, dass diese mit durchschnittlich etwa 1800 Euro (brutto!) ihre Mitarbeiter ziemlich mies bezahlt. Aber wieso behauptet dann die Euroweb vor Gericht so grob lügend, es seien "ca, 300"?

Und der Vortrag ist dann nicht mehr glaubbar, wenn man noch eine Zahl aus dem Jahresbericht kennt: 13.100.000 Euro an sonstigen betrieblichen Aufwendungen - darunter die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter. Da wären z.B Freiberufler dabei.

Dann ist da noch diese kleine Sache aus dem Geschäftsbericht der Euroweb für das relevante Jahr 2010. Darin steht, dass die Euroweb die Webseiten zunehmend von Lehrlingen - also Auszubildenden - (in der Werbung: "Spezialisten") erstellen ließ und so die Kosten erheblich drückte. Das steht nun in einem klaren Gegensatz zu der Behauptung, dass die Euroweb die gesamten Leistungen üblicherweise ausschließlich durch fest angestellte Mitarbeiter erbringe.

Für mich steht nunmehr fest: Das Gericht wurde belogen.

Ja, das Gericht sollte getäuscht werden, damit es der Euroweb Internet GmbH einen Zahlungsanspruch zuerkennt. Das genau ist Prozessbetrug, der hier versucht wurde.

Noch mehr Lügen, noch mehr Betrügereien

Und das nicht nur hier und nicht nur die Euroweb! Auch für die Webstyle GmbH, eine Tochter der Euroweb Internet GmbH wurde von Anwälten der Kanzlei Berger vor dem LG Berlin vorgetragen, dass die Webstyle GmbH die gesamten Leistungen üblicherweise ausschließlich durch fest angestellte Mitarbeiter erbringe und auch über keine anderen anderen Möglichkeiten des Erwerbs verfüge. Die Webstyle GmbH hatte aber laut Jahresbericht 2009 einen und 2010 KEINEN Mitarbeiter. Vor dem LG Berlin ging die Lüge durch, weil verspätet vorgetragen wurde.

Hier ist der Prozessbetrug also vorläufig gelungen.

Beweismittel:
Die Rechtskraft der Urteile ist nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaften haben Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Über: Philipp Berger und das öffentliche Lügen - und über Lügen der Euroweb vor Gericht

Der für die Euroweb Internet GmbH öffentlich lügende "Rechtsanwalt" Philipp Berger (Berger LAW LLP, Düsseldorf; Kanzlei Berger LLP Köln) verbreitet in Kanzleiblog und an sehr vielen weiteren Stellen im Internet unter dem Titel
"Euroweb darf bei Eigenwerbung auf seine Kundenzahl hinweisen, Blogger muss vor Gericht Niederlage hinnehmen"
folgenden Unsinn:
Vor Gericht wurde aus einem Prüfbericht des Steuerberaters von Euroweb zitiert, wonach der Internetdienstleister seit seiner Gründung im August 2001 insgesamt mehr als 40.000 Unternehmer als Kunden verzeichnet. Aktuell hat Euroweb nach diesem Bericht über 20.000 Kunden.

Unwahr - und zwar vorsätzlich unwahr - sind die Behauptungen des "Rechtsanwaltes" Philipp Berger,
  1. dass im Verfahren überhaupt aus einem "Prüfbericht des Steuerberaters von Euroweb" zitiert wurde;
  2. dass nach dem Prüfbericht "der Internetdienstleister seit seiner Gründung im August 2001 insgesamt mehr als 40.000 Unternehmer als Kunden verzeichnet";
  3. dass das Gericht klargestellt habe, dass die Euroweb mit der Zahl von 20.000 Kunden werben dürfe.

Im demnach mit "verlogen" korrekt bezeichneten öffentlichen Bericht des Anwaltes Philipp Berger geht um das Verfahren 12 O 4008/11 des Landgerichts Kassel. Gegen das Urteil sind von mir pünktlich Rechtsmittel eingelegt worden, die Sache liegt beim OLG.

Was ist geschehen?

Die von Philipp Berger persönlich vertretene Euroweb legte im Verfahren eine Stellungnahme des Steuerberaters Jens Reimers vor. In dieser Stellungnahme - also kein Prüfbericht (erste Lüge) - behauptet der Jens Reimers, die Euroweb habe am 31.7.2011 genau 20936 "betreute" Kunden gehabt. Aus der Stellungnahme geht nicht hervor, was mit "betreute Kunden" überhaupt gemeint ist.

Pikant: Derselbe Steuerberater Jens Reimers hatte bereits schon einmal falsch für die Euroweb attestiert - nämlich als es um die Meldung der Zahlen für ein Umsatzranking ging. Dies geht aus der Verfahrensakte des LG Düsseldorf, Az. 34 O 149/11, deutlich hervor.

Pikant: Philipp Berger bezeichnet Herrn Jens Reimers als den Steuerberater der Euroweb. Die Bilanz und der Geschäftsbericht wird aber von einer anderen Steuerberatergesellschaft geprüft. Das, und dass nun schon die zweite falsche Stellungnahme auftaucht, macht die Ansicht möglich, dass der Steuerberater Jens Reimers immer dann aufgerufen ist, wenn die Euroweb mal wieder und für was auch immer ein falsches Zeugnis braucht.

In der Stellungnahme steht nichts davon, dass die Euroweb seit ihrer "Gründung im August 2001 insgesamt mehr als 40.000 Unternehmer als Kunden verzeichnet." - das kann also auch nicht zitiert worden sein. Es gab in der gesamten Akte auch keinen weiteren "Prüfbericht" der zitiert oder vorgelegt worden wäre und auch nichts im Protokoll. Das ist ergo die zweite Lüge des Philipp Berger - und zwar in einem einzigen Satz!

Die von Philipp Berger vertretene Euroweb legte begleitend eine Versicherung an Eides statt des Geschäftsführers Christoph Preuß vor. In dieser Versicherung an Eides statt - behauptet der Geschäftsführer, die Euroweb Internet GmbH habe (als Konzern) am 31.7.2011 mehr als 20.0936(sic!) "aktive" Kunden gehabt. Die ist also falsch.

In der Stellungnahme des gewiss nicht angemessen sorgfältigen Steuerberaters Herrn Reimers ist eine "Maxclip GmbH, Düsseldorf", als 100%ige Tochter der Euroweb Internet GmbH aufgeführt und die Richtigkeit dieses Sachverhaltes wird von Herrn Preuß, obgleich auch er es besser wissen muss, in der Versicherung an Eides statt erklärt: Die Firma “Maxclip” war zu dieser Zeit jedoch gar nicht mehr existent, da sie spätestens mit der Bekanntgabe durch das AG Düsseldorf vom 07.06.2011 in die "Ruhrgebiet Online Service GmbH" umbenannt war.

Beide Behauptungen sind also unwahr.
Selbst wenn die Zählung des Herrn Reimers stimmen sollte, so ist bei den "betreuten" Kunden ein Torsten Romaker mit gezählt worden. Dem ist aber im Mai 2011 per rechtskräftigen Urteil vom LG Hildeheim bescheinigt worden, dass er nach § 649 BGB gekündigt hatte. Also lange vor dem 31.7.2011. Mit dem Datum des Tages nach der Verhandlung, also dem 28.10.2011, erhielt Herr Romaker ein Schreiben, wonach die Euroweb nicht mehr leiste, weil er nicht bezahlt habe. Demnach muss er in den Euroweb-Datenbanken als "betreuter" Kunde geführt worden sein - ohne überhaupt noch Kunde zu sein. Wie viele solcher zu Unrecht mit gezählten Karteileichen es noch gibt ist unklar, denn die Euroweb führte tausende solcher Prozesse gegen die eigenen Kunden: Damit ist die Stellungnahme und die Versicherung an Eides statt vor Gericht vollkommen wertlos, denn beide sind widerlegt.

Die dritte Lüge des Philipp Berger im selben Artikel:
Philipp Berger schreibt
"Der Internetdienstleister Euroweb hat mehr als 20.000 Kunden und darf mit einer entsprechenden Aussage für sich werben. Das stellte jetzt das Landgericht Kassel per Urteil klar."
Aus dem Urteil geht das aber gerade nicht hervor. Das Landgericht hatte das "Urteil" nicht begründet und im Tenor steht schon gar nicht, dass die Euroweb mehr als 20.000 Kunden habe. Im Verfahren hatte das Gericht nur Bedenken wegen der Eilbedürftigkeit geäußert. Das Gericht monierte, dass ich den Richter Lohmann, dem ich (begründet mit ihn zu Recht weisenden Beschlüssen des OLG Frankfurt) mehrfache Rechtsbeugung zu meinem Nachteil vorhalte, ablehnte und behauptete, ich hätte damit eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt.

Eine Klarstellung, dass die Euroweb mit der Kundenzahl werben dürfe erfolgte also gerade nicht - und einem Anwalt ist es zuzumuten, das ihm bekannte Urteil - er veröffentlicht
es ja mit - auch zu lesen.

Also lügt der Anwalt Philipp Berger. Öffentlich - und wie ich finde: dreist.


Beweise:

1.) Stellungnahme des Steuerberaters Jens Reimers:
2. Falsche Versicherung an Eides statt des Christoph Preuß



Die Staatsanwaltschaft Kassel ermittelt nach meinen Strafanzeigen in zwei Fällen wegen vorsätzlich falscher Versicherung an Eides statt und Prozessbetruges gegen Christoph Preuß. Es liegt nahe, dass Philipp Berger im Auftrag des Geschäftsführers der Euroweb öffentlich lügt: Vor Düsseldorfer Gerichten musste Philipp Berger in zwei Fällen einräumen, dass er im Auftrag der Euroweb veröffentlichte und Gegner und Wettbewerber auf garstige Weise herabwürdigte. Einer der Fälle betraf die Herabwürdigung meiner Person. Und genau dieses dissoziale Ziel verfolgt der "Rechtsanwalt" ganz offensichtlich auch mit seinem verlogenem Artikel.

Das sich weder die öffentlichen Lügen des Philipp Berger noch seine öffentlichen Herabwürdigungen im Auftrag seiner Mandantin mit seiner Rolle als "Organ der Rechtspflege" vertragen liegt auf der Hand. Philipp Berger kann das aber gerne in seinen Berufsordnungen nachlesen. Das der Anwalt für das Lügen und Herbwürdigen den Kanzleiblog - und damit das Gewicht des Anwaltsberufes - missbraucht darf man mit der hier angebrachten Abscheu zur Kenntnis nehmen.

Im Falle der Anrufung eines Gerichtes durch den Anwalt Philipp Karl Berger:

Ich rate jedem Richter dazu, im Falle eines Verfügungsantrages die Akte 12 O 4008/11 des LG Kassel beizuziehen, diese mit den vorgehaltenen Lügen zu vergleichen und dem "Rechtsanwalt" Philipp Berger tüchtig die Leviten zu lesen: Einen zweiten, so dreisten Lügner wie den "Rechtsanwalt" Günter Freiherr von Gravenreuth kann die deutsche Rechtspflege ganz gewiss nicht brauchen, der Philipp Karl Berger entwickelt sich aber genau in diese Richtung!

Das LG Hamburg (Jawoll! Der ganz gewiss nicht übermäßig pressefreundlichen Richter Buske!) und das AG, LG und OLG München (mehrfach!) hatten mir erlaubt über konkrete, öffentlich oder vor Gericht geäußerte Lügen des Gravenreuth öffentlich zu berichten. - Hier und für den vorlauten Herrn Philipp Berger mit Kanzleien in Köln (Kanzlei Berger LLP) und Düsseldorf (Berger Law LLP) und merkwürdigen Firmen in Niederkrüchten kann nichts anderes gelten.

Vielleicht könnte der Richter oder die Richterin auch ein Wort dazu verlieren, dass der "Rechtsanwalt" Philipp Karl Berger unter seinem Artikel zu Wikipedia, genauer zum Stichwort "Querulant", verlinkt? - Ich meine, dass ein Rechtsanwalt, der erst öffentlich lügt und dann ein Gericht anruft, auf das man den Bericht darüber verbiete (Das genau erwarte ich von dem in dieser Frage empfindlichen Herrn Berger!), selbst ein solcher sei, dass genau sollte nicht etwa ich, sondern ein Richter ihm schriftlich geben. Und was der Richter oder die Richterin davon hält, dass der sich selbst sicherlich als "ehrlich und rechtstreu" darstellende Anwalt mich so zu verleumden sucht, sollte auch da stehen. Auch, das der Anwalt mit seinen Lügen und Herabwürdigungen eine Gegenreaktion von meiner Seite bewusst provoziert hat. Das genau könnte die Anzahl der folgenden Rechtsstreite erheblich reduzieren, weil der Anwalt es sich dann künftig (hoffentlich) genauer überlegt ob er erst lügt und dann tatsächlich noch dreist klagt (LG Köln, 28 O 724/11 und LG Mönchengladbach 6 O 395/11) wenn er der Lügen überführt wird - und dient ergo der Rechtspflege.

Was Philipp Berger sorgfältigst nicht berichtet: Die Euroweb verliert, verliert, verliert

Der offenbar nicht mit zu vielen Bedenken oder gar zu viel Intellekt gesegnete Niederkrüchtener Anwalt Philipp Berger mit den Kanzleien "Berger Law LLP" und "Kanzlei Berger LLP" tobt, in der Absicht, einen falschen Eindruck zu erwecken, durch die PR-Portale und veröffentlicht nur diejenigen wenigen Urteile, in welchen die betrügerisch agierende Euroweb mal obsiegt weil die Richter oder halt die Anwälte der Gegner pennen. Er mahnt - wohl in einem Wahn von eigener Unangreifbarkeit - auch Euroweb-Kritiker ab, weil diese nicht schreiben würden, dass eine (so bezeichnete!) "Einstweilige Verfügung" kein endgültiges Recht sei. Was er - eben wegen der Täuschungsabsicht - nicht veröffentlicht sind die Urteile, die im Verhältnis zu seinem Tröpfeln gesehen, einen breiten Strom bilden: Die Euroweb verliert, verliert, verliert... Kurz die aktuellen Sachen:

Die Euroweb und die Kanzlei Berger darf sich über meine Ausführungen zu dem versuchten Betrug im Verfahren 14e O 96/11 schon jetzt "freuen".

Ich verspreche: Das wird wirklich bitter - für die Euroweb und die Kanzlei.

Philipp Berger und das verletzte Wettbewerbsrecht

Die Kanzleien des Philipp Berger gebrauchen (manche sagen: missbrauchen) das Wettbewerbsrecht um Euroweb-Kritiker mundtot zu machen. Mal mit Erfolg und mal ohne diesen. Und die Kanzlei des Herrn Philipp Berger wirbt damit, im UWG-Bereich tätig zu sein. (durch Alexander F., Sarah K., )

Nun stellt sich aber heraus, dass die Kanzlei Berger LLP sich selbst nicht daran hält.

Mit dem schon vor dem 1.2.2012 ausgeschiedenen Piotr Z.(pdf) wird heute noch immer geworben(pdf).

Ja. Das ist nach § 5 Absatz 1 Nr. 3 UWG ganz eindeutig wettbewerbswidrig. Und ja, wer das Wettbewerbsrecht verletzt, der sollte - um nicht in den Gestank des Missbrauches des selben zu geraten - mal "besser die Fresse halten"!

Und vor allem sieht das nun so aus, als wären die Kanzlei des Philipp Berger selbst nicht in der Lage eigene Rechtsbrüche zu erkennen und die möglichen Folgen des eigenen Handelns abzuschätzen.

Und da wollen die Mandanten vertreten? Wie, bitteschön, soll das denn ausgehen?(Oder liegt es nicht am fehlendem Wissen sondern an dem Umstand, dass der Euroweb-Referenzkunde Philipp Berger die Zahl der möglichen Updates für die Referenzkunden aufgebraucht hat und die Euroweb jetzt von ihm horrende, ja unbezahlbare Beträge für die weitere Aktualisierung verlangt? Da wird er doch nicht etwa sauer auf den "Dienstleister" sein?)

Über den Euroweb-Anwalt Philipp Berger und das Abmahnen für weitere Betrüger

Die Masche

Eine Dame ruft an. In der Regel meldet sie sich mit einem Namen wie Frau Wagner, Frau Schmidt und anderen Allerweltsnamen. Angerufen werden grundsätzlich nur Gewerbetreibende, also Firmen. Zu sprechen wünscht sie in der Regel jemanden, der mit dem Internetauftritt betraut ist bzw. gleich den Chef.

Nun erklärt sie, dass sie eine Kundenanfrage zur Registrierung von Domains hätte, die ähnlich oder gar exakt gleich lauten wie die des Angerufenen. Sie unterscheiden sich dann lediglich in der Top Level Domain. Wird also der Inhaber der Domain meine-domain.de angerufen, so gibt sie vor ihr angeblicher Kunde würde gerne meine-domain.com, .net, .or, .mobi, .eu und dergleichen registrieren. Hier wolle der Kunde dann konkurrierende Inhalte anbieten, manchmal erklärt sie auch diese seien aus dem Rotlichtmilieu. Da der Kunde dann mit seiner Domain höher in den Suchmaschinen gelistet wird (das behauptet sie mal einfach frech), würde dem Angerufenen ein Schaden entstehen.

Natürlich kann sie helfen und bietet daher an, dass wenn der Angerufene sich schnell entscheidet (noch am selben Tag), sie diese Domains stattdessen für ihn und nicht den angeblichen Kunden reservieren würde – für eine Einrichtungspauschale von €195 pro Domain!

Die überrumpelten und oftmals technisch unbeholfenen Gesprächspartner gehen in die Enge getrieben leider zu oft auf das Angebot ein und kaufen zu einem horrenden Preis Domains, die sie zum einen nicht brauchen und zum anderen meist für einstellige bis knapp zweistellige Beträge pro Jahr auch andernorts einkaufen könnten.


Quelle: Alexander Langer: "Alter Nepp in neuen Schläuchen: Die Deutsche Internet Domain Zentrale"

Ja. Das ist Betrug - und es ist eine "Masche"

Und jetzt raten wir wer für diese längst vom Markt verschwundenen Betrüger mit einer der Euroweb-Referenzkunden-Masche durchaus sehr ähnlichen Methode die Abmahnung verfasst hat: Die Kanzlei des Philipp Berger...

Das kann natürlich "reiner Zufall" sein. Aber ich glaube nicht daran.

22.03.2012

Der Euroweb-Anwalt Philipp Berger und das Inkasso für garstige Betrüger

In einer Forderungssache der Firma DIRS GmbH erreichte uns nunmehr ein Inkassoschreiben der Firma GI Gerichtsinkasso GmbH, Schubertstraße 2, 41372 Niederkrüchten, bzw. Heerdter Lohweg 212, 40549 Düsseldorf.

Auch wenn die Bezeichnung „Gerichtsinkasso“ zunächst für den einen oder anderen Betroffenen bedrohlich klingt, darf vorausgeschickt werden, daß es sich bei diesem Unternehmen nur um eine von vielen Inkassofirmen handelt, selbst wenn die Bezeichnung „Gerichtsinkasso“ Anderes vermuten läßt.

Die am 15.02.2011 in das Handelsregister eingetragene Firma GI Gerichtsinkasso GmbH übernimmt nun offensichtlich die Beitreibungsversuche für die Firma DIRS GmbH, die zuvor durch die Berger Rechtsanwälte unternommen worden sind.
Quelle: Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

Kommentar: Nicht ganz unwichtig ist das die Adresse "Schubertstraße 2, 41372 Niederkrüchten" auch die des am 29.04.1971 geborenen "Rechtsanwaltes " Philipp Karl Berger ist. Es ist auch die Adresse der ihm gehörenden "Nerdcore Sky Systems UG (haftungsbeschränkt)".

und, weiter als Zitat:
Ob es sich daher bloß um einen (Namens-) Zufall handelt, daß als Geschäftsführer der Firma GI Gerichtsinkasso GmbH neben Herrn Dr. Mario Nahrwold auch Herr Philipp Berger zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt worden ist, vermögen wir an dieser Stelle nicht abschließend zu beurteilen.
(Quelle: ebenda)

Kommentar: Dieses Unvermögen, die Sache mit "zufälligen" Namensgleichheit aufzuklären, sollte sich durch die Erkenntnis hinsichtlich der Adresse aufgeklärt haben. Kein Zufall dürfte auch sein, dass die Webseite des nur angeblichen "Gerichtsinkassos" von der Euroweb Internet GmbH gemacht wurde und in Bulgarien im Rechenzentrum einer Firma Neterra (wie auch "berger-law.de" auf "plesk05.euroweb.net", IP 91.199.247.29 ) gehostet wird:


und das diese "GI Gerichtsinkasso GmbH" mit der selben "Anwalts- und Notarkanzlei Schauwienold, Daniel und Kollegen" kooperiert wie die Kanzleien des womöglich feinen, sauberen, aber nur angeblich ehrlichen Herrn "Rechtsanwaltes" Philipp Karl Berger:


Die Adresse "Barbarossastr. 5" ist übrigens falsch. Die Düsseldorfer Kanzlei heißt schon länger "Berger LAW LLP" und sitzt neuerdings in der Werdener Str. 6 - wohl damit die Anwälte es nicht zu weit zu den Strafverfahren - wer auch immer angeklagt sei - haben. Bei der "GI Gerichtsinkasso GmbH" ist wohl das typische Euroweb-Limit von 3 Updates per anno schon überschritten. Oder hat Piotr Z., der laut Webseite bei der "Kanzlei Berger LLP" ebenfalls "Partner/CEO" und "Ansprechpartner im Verkehrs- und Strafrecht" sein soll etwa in der Wittener Kanzlei nicht "Bescheid" gesagt, als er dort am 1.2.2012 eintrat und als "Themen- und Interessenschwerpunkte" plötzlich "Familienrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (von der Verteidigung im Ermittlungsverfahren bis hin zur Revision),Bußgeldsachen, insbesondere in Angelegenheiten des Straßenverkehrs (Fahrverbote, Fahrtenbuchauflagen, Geldbußen)" nennt?

... doch weiter als Zitat:
Die unter der Bezeichnung „Deutsche Internet Domain Zentrale“ handelnde Firma DIDZ GmbH, Joachimstaler Straße 15, 10719 Berlin, vertreten durch einen Geschäftsführer Herrn Temonen oder auch durch einen Herrn Kaj Hänninen, versendet Rechnungen und Mahnungen für angebliche Domaindienstleistungen, die telefonisch beauftragt worden sein sollen.

Die DIDZ GmbH soll angeblich einen telefonischen Auftrag zur Registrierung von Internetdomains mit den Endungen .eu, .com, .org, .info, .biz, .mobi erhalten haben.

Für die Registrierung dieser Domains sowie Weiterleitung einer E-Mail-Adresse verlangt die Firma DIDZ GmbH einen Jahresbetrag von 1.392,30 EUR. Immerhin beinhaltet dies den Support und Service durch den Kundendienst. Wir sind begeistert (nein, das meinen wir nicht ernst!).

Erstaunlich ist dafür, daß ein Folgejahr nur 20,00 € pro Domain kostet.

Anfechtung, Widerruf oder Kündigung akzeptiert die Deutsche Internet Domain Zentrale natürlich nicht.

Leistet man auf die Rechnungen keine Zahlung, folgt eine Zahlungsaufforderung der Berger Rechtsanwälte, Düsseldorf / Köln.

Auffallend ist, daß die Berger Rechtsanwälte eine Generalvollmacht der DIDZ GmbH vorlegen. Durch diese Generalvollmacht sollen die Berger Rechtsanwälte damit beauftragt worden sein, im Namen der DIDZ GmbH „Forderungen gegenüber sämtlichen Schuldnern einzuziehen und treuhänderisch zu verwalten“.

Daraus könnte man schließen, daß es wohl mehrere Zahlungsunwillige gibt, die sich nicht an angebliche Verträge mit der DIDZ GmbH gebunden fühlen wollen.

Sollen auch Sie sich unsicher sein, können Sie sich gerne an uns wenden, bevor Sie irgendwelche Zahlungen leisten.

Die gleiche Masche verfolgt wohl auch die Firma DIRS GmbH aus Düsseldorf, wie Sie unserem entsprechenden Blog entnehmen können.
Quelle: Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer

Ein Urteil:
"Die Beklagte hat sich ihre etwaigen vertraglichen Ansprüche gegen den Kläger durch einen Betrug verschafft."


Urteil Amtsgericht Hamburg-Barmbek vom 05.03.2010 - Aktenzeichen: 822 C 420/09
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des am 28.02.2008 unterzeichneten Formulars "Deutsches Internetregister" einen Betrag von insgesamt 2.280,04 Euro zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche für eine Anzeige in einem Internet - Adressenregister.

Die Beklagte betreibt das "Deutsche Internet Register", in dem rund 1,2 Millionen Eintragungen zu Unternehmen, Gewerbetreibenden, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen abzurufen sind. Der überwiegende Teil des Registers besteht aus kostenlosen Eintragungen, welche die Beklagte öffentlich zugänglichen Quellen entnommen hat.

Die Beklagte bietet kostenpflichtig auch hervorgehobene Einträge an. Ihre Anzeigenkunden gewinnt die Beklagte durch Anschreiben an von ihr bereits eingetragene Unternehmen und Organisationen, wie auch der Kläger eines erhielt.

Der Kläger, ein eingetragener Verein, erhielt im Februar 2008 von der Beklagten ein Anschreiben (Anlage K1), das wie folgt lautet:
Datenaktualisierung 2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung Ihrer Eintragung im Deutschen Internet Register, möchten wir Sie bitten, die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer bei uns verzeichneten Daten zu überprüfen und diese unter folgender Internetadresse ggf. zu aktualisieren: www.DeutscheslnternetRegister.de. Das Internet Register kann nur so die aktuellste Information enthalten! Die Eintragung und Aktualisierung Ihrer Basisdaten ist kostenlos.

Ihre derzeit verzeichneten Daten finden Sie auf dem beiliegenden Formular, das Sie bitte nutzen, falls Sie einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen möchten. Die kostenlose Basiseintragung und Aktualisierung können nur aber unsere Webseite www.DeutscheslnternetRegister.de unter Menüpunkt "Registrierung" von Ihnen selbst vorgenommen werden.

Webseiten mit ausschließlich privaten Inhalten werden im Deutschen Internet Register nicht verzeichnet! Bitte informieren Sie uns durch Rücksendung dieses entsprechend markierten Anschreibens, wenn Sie als Betreiber einer privaten Webseite versehentlich angeschrieben wurden und nicht im Deutschen Internet Register verzeichnet sein wollen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Eintragung im Deutschen Internet Register!

Mit freundlichen Grüßen Ihre Redaktion

Dem Anschreiben, dass von der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten unterzeichnet war, lag ein Formular bei (Anlage K2), das auf der linken oberen Seite unter dem Namen der Beklagten die groß und fett gedruckte Überschrift "Deutsches Internet Register" trägt, darunter folgt etwas kleiner und nicht fett "für gewerbliche Teilnehmer". Auf der rechten oberen Seite ist daneben in kleinerer Schrift angegeben, dass Rücksendungen per Telefax oder portofrei in einem beiliegenden Rückumschlag vorgenommen werden könnten. Unter dem Kopf der Seite folgt in ebenfalls kleinerer Schriftgröße als die Überschrift der folgende Text, die ersten neun Wörter in Fettdruck:
Bitte überprüfen Sie unbedingt alle Angaben auf ihre Richtigkeit und korrigieren Sie diese ggf. in den dafür vorgesehenen Feldern. Die aufgeführten Daten werden für Ihre Anzeige verwendet! Im unteren Teil des Formulars haben Sie die Möglichkeit, zusätzlich zu Ihrer Branche bis zu drei Suchbegriffe anzugeben, unter denen Interessenten Sie im Deutschen Internet Register Finden sollen.
Im Anschluss folgt eine Tabelle, die den Rest der oberen Hälfte des Formulars einnimmt. In der linken Spalte befinden sich unter der Überschrift "Ihre derzeit verzeichneten Daten" Daten des Klägers, auf der rechten Seite befinden sich unter der Überschrift "Ihre Korrektur" freie Felder. Als "Firmenname" des Klägers war angegeben: "XXX anstatt richtig "XXX'.

Hiernach folgt ein weiterer kleingedruckter Absatz, davon die erste Zeile fett gedruckt, der lautet:
Zusätzliche Suchbegriffe, unter denen Interessenten Sie finden sollen:
(z.B. Produkte oder Dienstleistungen Ihres Betriebes).
Darunter befinden drei Zeilen mit freien Buchstabenfeldern hinter dem Text "Suchbegriff 1", "Suchbegriff 2" und "Suchbegriff 3". Unter den Suchbegriffen, etwa am Beginn des unteren Viertels des Formulars, befindet sich ein weiterer kleingedruckter Absatz mit der fett und klein gedruckten Überschrift "Auftrag", der folgendermaßen lautet:
Auftrag
Hiermit erteilen wir der DAD Deutscher Adressdienst GmbH zu den umseitig genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen den Auftrag, vorstehende Angaben in dem von ihr herausgegebenen Deutschen Internet Register hervorgehoben zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Branche haben wir die Möglichkeit, bis zu drei Suchbegriffe anzugeben, unter denen wir gefunden werden sollen. Das Register enthält bundesweit Firmen, Selbständige, Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Internetadresse und erscheint im World Wide Web unter www.DeutscheslnternetRegister.de. Die Anzeige wird mit 958 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. jährlich berechnet und ist jeweils nach Rechnungsstellung im Voraus zu bezahlen. Der Auftrag gilt für die nächsten zwei Jahre und verlängert sich anschließend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Der Verlag behält sich das Recht zur Gestaltung der Anzeigen vor. Die Daten werden elektronisch gespeichert.
Das Formular endet mit einem Feld für das Datum und der Unterschriftenzeile für die "rechtsverbindliche Unterschrift". Auf der Rückseite befinden sich "Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen" der Beklagten.

Eine große Zahl von Behörden und Gewerbetreibenden unterschrieb auf die entsprechenden Anschreiben der Klägerin das Auftragsformular. Der Vorstand des Klägers korrigierte am 28.02.2008 in dem Formular den Namen des Klägers und trug außerdem zunächst mehrere Suchbegriffe ein, die vor Übersendung wieder aus dem Formular gestrichen wurden. Das Formular wurde gestempelt, vom Vorstand der Klägerin unterschrieben und an die Beklagte gefaxt.

Die Beklagte machte gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 2.280,04 Euro für zwei Vertragsjahre geltend. Der Kläger schaltete einen Rechtsanwalt ein, den jetzigen Klägervertreter. Dieser sandte nach einem telefonischen Beratungsgespräch mit einer Mitarbeiterin des Klägers unter dem 02.09.2008 ein Schreiben (Anlage K3) an die Beklagte. In diesem Schreiben, das auf einem vom Klägervertreter regelmäßig verwendeten Formschreiben beruht, erklärte er namens des Klägers unter anderem die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung. Er forderte die Beklagte auf, bis zum 09.09.2008 zu bestätigen, dass sie keinen Anspruch gegen den Kläger habe, sowie seine Anwaltskosten (1,3 Gebühren) von 272,87 Euro zu begleichen. Die Beklagte lehnte das mit Schreiben vom 08.09.2008 ab und forderte umgehenden Ausgleich der Rechnung.

Der Kläger behauptet, der Vorstand habe das Formular der Beklagten unterzeichnet, ohne zu erkennen, dass er eine Zahlungspflicht eingehe. Er habe das Formular einer Mitarbeiterin gegeben, damit die es an die Beklagte sende. Die Mitarbeiterin, der nur das Formular ohne das Anschreiben vorgelegen habe, habe gesehen, dass auf dem Formular etwas von einer Zahlungspflicht stand. Sie habe aber den Eindruck gehabt, dass der obere Bereich nur einer Datenkorrektur diene und sich der Text zur Zahlungspflicht nur auf die Angabe zusätzlicher Suchbegriffe beziehe. Sie habe deshalb vor Absendung des Formulars bei der Beklagten angerufen. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass eine Zahlungspflicht nur entstünde, wenn unten Suchbegriffe eingetragen seien. Daraufhin habe die Mitarbeiterin die von ihrem Chef eingetragenen Suchbegriffe gelöscht und anschließend im Vertrauen auf die telefonische Auskunft das Formular übersandt.

Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe ihr Schreiben bewusst so aufgebaut, dass es bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorrufen solle, das Formular diene nur der Korrektur des kostenlosen Grundeintrages. Die Anwaltskosten habe der Kläger bereits bezahlt.

Er beantragt,

festzustellen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des am 28. Februar 2008 unterzeichneten Formulars „Deutsches Internetregister“ einen Betrag von insgesamt 2.280,04 Euro zu bezahlen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 272,87 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.
September 2008 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die mit dem Auftragsformular bestellten Leistungen erbracht. Der Kläger habe gewusst, dass er einen kostenpflichtigen Auftrag erteile.

Die Klageschrift ist hier am 25.09.2009 eingegangen und der Beklagten am 24.11.2009 zugestellt worden. Mit Klageschrift vom 14.10.2009 hatte die Beklagte gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Ludwigshafen Klage auf Zahlung der 2.280,04 Euro erhoben. Eine mündliche Verhandlung fand dort vor Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung noch nicht statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2010 und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag zulässig. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Des rechtliche Interesse für die negative Feststellungsklage besteht, weil die Beklagte sich gegenüber dem Kläger der streitgegenständlichen Ansprüche berühmt hat und weiter berühmt. Die Leistungsklage der hiesigen Beklagten vor dem Amtsgericht Ludwigshafen ändert daran nichts. Das schutzwürdige Interesse an der Feststellung entfällt erst, wenn der Gegner die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurücknehmen kann, gemäß § 269 Abs. 1 ZPO also erst mit der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH, Urteil vom 22.01,1987, 1ZR 230/85). In
dem Verfahren vor dem Amtsgericht Ludwigshafen hatte bis zum Schluss der hiesigen mündlichen Verhandlung noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

II.
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag begründet, weil der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte aufgrund des am 28. Februar 2008 unterzeichneten Formulars 2.280,04 Euro zu bezahlen. Einem Anspruch der Beklagten kann der Kläger jedenfalls einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB entgegenhalten. Die Beklagte hat sich ihre etwaigen vertraglichen Ansprüche gegen den Kläger durch einen Betrug verschafft. Sie muss den Kläger deshalb gemäß § 249 ZPO so stellen, wie wenn die Tat nicht begangen worden wäre und ihn aus dem Vertrag entlassen-

1.
Die Beklagte hat sich ihre Ansprüche gegen den Kläger durch einen Betrug gemäß § 263 StGB verschafft. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.

a)
Die seinerzeitige Geschäftsführerin der Beklagten hat den Vorstand des Klägers im Sinne des § 263 StGB über Tatsachen getäuscht. Täuschung in diesem Sinne ist jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Die Täuschung kann erfolgen, ohne dass unwahre Tatsachen ausdrücklich behauptet werden müssten (BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR439/0Q). Eine Täuschungshandlung kann auch gegeben sein, wenn sich der Täter hierzu wahrer Tatsachenbehauptungen bedient. In solchen Fällen wird ein Verhalten nach der Rechtsprechung des BGH dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung der inhaltlich richtigen Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der Handlung ist (BGH, Urteil vom 04.12.2003,5 StR 30S/03, m.w.N.)

Die Geschäftsführerin der Beklagten hat das Schreiben an den Kläger in der Absicht veranlasst, einen Irrtum herbeizuführen. Davon ist das Gericht aufgrund der unstreitigen Tatsachen vollständig überzeugt. Das Anschreiben und das Formular lassen zwar bei einigermaßen sorgfältiger Lektüre ohne weiteres erkennen, dass mit der Unterschrift unter dem ausgefüllten Formular und der Zurücksendung ein kostenpflichtiger Auftrag erteilt wird. Das Formular mit Anschreiben ist so gestaltet, dass nur ein unsorgfältiger Leser das übersehen kann. Offenkundig zielt es aber gerade auf Empfänger ab, die eben nicht die im geschäftlichen Verkehr notwendige Sorgfalt einhalten – was durchaus nicht selten vorkommt.

aa)
Anschreiben und Formular sind geeignet, bei einem unsorgfältigen Leser einen Irrtum hervorzurufen. Wer jeweils nur die Überschriften und Anfänge liest und den Rest lediglich überfliegt, kann den eigentlichen Erklärungsgehalt leicht übersehen.

Die Überschrift des Anschreibens lautet "Datenaktualisierung 2008". Im ersten Absatz wird dazu aufgerufen, die verzeichneten Daten zu überprüfen und - über das Internet - zu aktualisieren. Am Ende des ersten Absatzes fällt besonders der Hinweis ins Auge, die Eintragung und Aktualisierung der Basisdaten seien kostenlos. Erst in der zweiten Zeile des vier Zeilen umfassenden zweiten Absatzes findet sich der Hinweis, das beiliegende Formular solle nur dann genutzt werden, falls ein kostenpflichtiger Auftrag erteilt werden solle. In der zweiten und dritten Zeile wird erklärt, die kostenlose Basiseintragung könne nur über die Webseite vorgenommen werden. Der Absatz ist so gestaltet, dass die Hinweise auf eine mögliche Kostenpflicht weder in der ersten noch in der letzten Zeile auftauchen, die beim Überfliegen eines Textes vergleichsweise häufig erfasst werden. Im dritten und vierten Absatz folgen keine Hinweise auf eine Kostenpflicht mehr.

Das beiliegende Formular wird mit dem fettgedruckten Text eingeleitet: "Bitte überprüfen Sie unbedingt alle Angaben auf ihre Richtigkeit" und legt so dem flüchtigen Leser des Anschreibens nahe, es handle sich hier um das Formular für die kostenlose Datenaktualisierung. Der Hinweis, die Daten würden "für Ihre Anzeige" verwendet, fällt in der Mitte des ersten Absatzes wenig auf.

Optisch dominiert wird das Formular von den großen Feldern mit den alten Daten, dem Platz für die neuen Daten und dem Platz für zusätzliche Suchbegriffe. Erst auf dem unteren Teil des Blattes findet sich dann der Text, mit dem der Unterzeichner der Beklagten einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen soll. Dieser Teil ist relativ klein und eng gedruckt, wenn er auch immerhin fettgedruckt mit "Auftrag" überschrieben ist. Auch hier finden sich die wesentlichen Inhalte weder am Anfang noch am Ende, sondern in der Mitte. Zwar ist der zu zahlende Geldbetrag - nicht etwa die gesamte Passage über die Kostenpflicht, sondern nur der Geldbetrag selbst - in der Mitte der fünften von acht Zeilen fett gedruckt, was aber bei flüchtigem Blick auf das Formular kaum ins Auge fällt.

Das Anschreiben und das Formular hätten leicht so gestaltet werden können, dass der kostenpflichtige Auftrag wesentlich mehr auffallt. Sicherlich hätte der Auftrag auch noch weiter versteckt werden können. Das aber hatte nicht unbedingt im Interesse der Beklagten gelegen, wenn diese ihre mit dem Formular erlangten Ansprüche später durchsetzen wollte. Hierfür kann die Beklagte einzelne Hervorhebungen, auf die sie verweisen kann, gut
gebrauchen.

Das Anschreiben ist ersichtlich auch nicht etwa nur darauf angelegt, mit einem vermeintlich kostenlosen Angebot die Kunden neugierig zu machen, damit die sich das kostenpflichtige Angebot ansehen, davon überzeugen und dann bewusst einen entsprechenden Auftrag erteilen wurden. Wäre das das verfolgte Ziel, hätte nicht nur das Auftragsformular - im Gegensatz zum Anschreiben - deutlicher gestaltet werden können. Vor allem wäre zu erwarten gewesen, dass irgendwo in dem Werbeschreiben die Vorteile des kostenpflichtigen Angebots deutlich hervorgehoben und dem zu gewinnenden Kunden näher gebracht würden.

bb)
Dafür, dass die damalige Geschäftsführerin der Beklagten es gerade darauf angelegt hat, einen falschen Eindruck hervorzurufen, spricht das erhebliche Missverhältnis zwischen der von der Beklagten angebotenen Leistung und dem dafür verlangten Preis. Die angebotene Leistung der Beklagten ist, wenn nicht völlig, so doch annähernd wertlos. Die Anzeigenkunden der Beklagten erhalten einen hervorgehobenen und unter weiteren Suchbegriffen zu findenden Eintrag auf der Webseite der Beklagten. Es ist kein Anlass für Internetnutzer ersichtlich, nach dem Kläger oder einem Unternehmen aus dessen Geschäftszweig gerade dort zu suchen. Kostenlose Sammlungen der Adressen von Unternehmen sind im Internet zahlreich verfügbar. Einem Unternehmer mag es vielleicht einige wenige Minuten Arbeitszeit und die Kosten eines Telefaxes wert sein, in einem - vermeintlich - kostenlosen Verzeichnis unter weiteren Suchbegriffen zu finden sein. Nicht ungewöhnlich ist es jedenfalls, wenn der Unternehmer Wert darauf legt, in einem öffentlich zugänglichen Datensatz nicht mit falschen Daten eingetragen zu sein und sich deswegen um Korrektur bemüht. Dagegen ist es wirtschaftlich schlicht unsinnig, für die hervorgehobene Eintragung in einem unbekannten Adressenverzeichnis auf einer Webseite für zwei Jahre 1.916 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass niemand, der darüber nachdenkt und erkennt, worum es geht, so eine Vereinbarung abschließen würde. Dementsprechend hat auch die Beklagte bestätigt, dass sie ihre Anzeigenkunden nur über Anschreiben mit Formularen wie den hier verwendeten gewinnt. Anders sind Kunden für eine derartige Leistung bei einem solchen Preis eben auch nicht zu gewinnen.

cc)
Dass die Beklagte ihre Schreiben gezielt nicht an Verbraucher sendet, sondern nur an Unternehmen, Gewerbetreibende, Organisationen und öffentliche Einrichtungen, ändert an dieser Bewertung nichts. Auch im geschäftlichen Verkehr kommt es vor, dass Schreiben nur flüchtig gelesen werden. Das hier vorliegende Anschreiben mit Formular ist zudem so gestaltet, dass es auf den ersten Blick auch und gerade im geschäftlichen Verkehr als ein kostenloses Angebot von untergeordneter Bedeutung erscheinen kann, dem sich der Empfänger nicht mit besonderer Gründlichkeit widmen müsste.

b)
Die Täuschungshandlung hat beim Vorstand des Klägers einen Irrtum hervorgerufen. Er hat nicht erkannt, dass er mit Ausfüllung und Unterzeichnung des Formulars einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen würde. Davon ist das Gericht insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Sinnlosigkeit des Auftrags überzeugt. Dass die Klägerseite zunächst auch Suchbegriffe eingetragen und diese wieder entfernt hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Ablauf dabei genau so war, wie er vom Kläger geschildert wurde. Zwar sollte man meinen, dass jemand, der die Hinweise auf eine Zahlungspflicht erst einmal bemerkt hat, nun das Formular genau lesen wird. Dann ist auch erkennbar, dass der kostenpflichtige Auftrag eben nicht von der Eintragung der Suchbegriffe abhängig ist. Trotzdem bleibt denkbar, dass der Ausfüller das Formular, aus welchen Gründen auch immer, weiterhin nicht genau genug liest. Jedenfalls spricht das Streichen der Suchbegriffe unter keinem Gesichtspunkt dafür, dass der Kläger das Formular verstanden hätte und sich seiner Zahlungspflicht bewusst gewesen wäre. Dann hätte er ja gerade erkannt, dass die Suchbegriffe den Auftrag nicht teurer machen, und hätte sie im
Auftrag belassen können.

c)
Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum hat zu einer Vermögensverfügung geführt, durch die das Vermögen des Klägers beschädigt wurde. Der Vorstand des Klägers hat den Kläger zu einer Zahlung von 1.916,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer verpflichtet, ohne dass im Gegenzug der Kläger einen Anspruch auf eine gleichwertige Gegenleistung erlangt hätte. Dahinstehen kann, ob tatsächlich ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Jedenfalls ist der Anschein eines verbindlichen Vertrages entstanden, der als solcher bereits einen Vermögensschaden bedeutet hat.

d)
Die Geschäftsführerin der Beklagten hat die Tathandlung mit Wissen und Wollen davon vorgenommen, dass ihre Täuschung über Tatsachen zu einem Irrtum, einer Vermögensverfügung und einem daraus resultierenden Vermögensschaden beim Kläger führen würde. Sie hatte dabei auch die Absicht, der Klägerin einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dieser Vermögensvorteil war auch rechtswidrig, weil vor der Tathandlung ein Anspruch nicht bestand. Der Vermögensvorteil der Klägerin ist mit dem Schaden des Beklagten stoffgleich, Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

2.
Die Beklagte ist dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB zum Ersatz des aus dem Betrug entstandenen Schadens verpflichtet. Danach ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Betrugstatbestand des § 263 StGB ist ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 823 Rn. 69). Das Handeln ihrer damaligen Geschäftsführerin ist der Beklagten entsprechend § 31 BGB als ihr eigenes zuzurechnen (vgl. Palandt, a.a.O., § 31 Rn. 3). Nach § 249 Abs. 1 BGB hat sie den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Sie hat danach den Kläger aus dem Vertrag, sofern dieser wirksam zustande gekommen sein sollte, zu entlassen, und ihr aus dem Vertrag zustehende Entgeltansprüche nicht geltend zu machen.

III.
Die Nebenforderung ist ebenfalls aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB, 249, 31 BGB gerechtfertigt. Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1,3 Gebühren nach einem Streitwert von 2,280,04 Euro, also einschließlich Kostenpauschale und Umsatzsteuer die begehrten 272,87 Euro, sind Folge des von der Beklagten begangenen Betrugs. Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ist nicht zu beanstanden, insbesondere nicht die Ansetzung von 1,3 Gebühren. Die Sache war vom Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit her nicht deutlich unterdurchschnittlich. Zwar kann zu berücksichtigen sein, wenn ein Rechtsanwalt viele gleichgelagerte Fälle bearbeitet und daher der Aufwand des einzelnen Auftrags gering ist. Das gilt aber insbesondere dann, wenn der Anwalt ständig in parallelen Angelegenheiten denselben Mandanten vertritt. Hier hat unstreitig der Klägervertreter zwar vorgerichtlich auf einen bereits ausgearbeiteten Standardschriftsatz zurückgegriffen, er hat aber vorher mit einer Mitarbeiterin des Klägers ein individuelles Beratungsgespräch geführt. Ob der Kläger das Honorar bereits an den Klägervertreter gezahlt hat, ist unerheblich. Nachdem die Beklagte die Freihaltung des Klägers verweigert hat, hat sich nämlich unabhängig davon der Freihaltungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt.