Zunächst einmal hätten wir da eine „Erfolgsmeldung“ des mir als mediengeil geltenden Prof. Dr. Ralf Höcker. Von drei erhobenen Unterlassungsbegehren ist er mit gerade mal einem durchgekommen. Es steht also 1:2 für Correctiv.
Prof. Dr. Ralf Höcker (Köln) bewirbt sich also tatsächlich mit einer Blamage!
Und das vor dem, um es offen zu sagen, mir selbst in der Vergangenheit durch nicht nachvollziehbare Tatsachenignoranz und mangelhafte Verfassungstreue aufgefallene Land- und Verbotsgericht zu Hamburg, an welchem die rechtsverachtende Tradition des Richters Buske und seiner Nachfolgerin Käfer offensichtlich hochgehalten wird. Eine auffällig hohe Zahl von offensichtlich höchst falschen, kritische Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenberichte verbietenden - also „ausgesprochen hanseatischen“ - Entscheidungen der sogenannten „Pressekammer“ des LG Hamburg - die vom OLG Hamburg aufrecht erhalten wurde - wurde in der Vergangenenheit von den Höchstgerichten (BGH, BVerfassG) stirnrunzelnd aufgehoben. Die, das Ansehen des Rechtstaates beschädigenden „Verfehlungen“ (Rechtsbeugung wäre richtiger) der Pressekammern des LG und OLG Hamburg sind der Grund, warum windige Kanzleien und Anwälte deren sonst aussichtslose Verbotsanträge für, sagen wir „schräge Gestalten“, an dieses Gericht adressieren. Und wer, wie Dr. jur. Ulrich Vosgerau (ganz rechts und wohl nur noch in der CDU) an der von vielen mit der Wannseekonferenz verglichenen Veranstaltung neorechter, überwiegend dem Höcke-Part der AfD nahestehender Gestalten (und ausgerechnet eines Österreichers mit niedrigem militärischem Rang) teilnimmt, den zähle ich zu diesen „schrägen Gestalten“.
- Sich mir gegenüber auf eine Entscheidung der Pressekammer des LG oder OLG Hamburg zu berufen bewirkt bei mir nur ein müdes Lächeln: Wie hoch ist doch bitte gleich die Quote der vor BGH und BVerfassG aufgehobenen Fehlentscheidungen dieser Kammer? Ich gehe also bei Entscheidungen der Pressekammern des LG oder OLG Hamburg davon aus, dass diese weit überwiegend wahrscheinlich falsch sind und durch einen mutwilligen Rechtsbruch zu Stande kamen.
Rechtsmissbrauch?
Die seit Jahrzehnten als „stark renovierungsbedürftig“ geltenden §§32, 35 ZPO erlauben bei Meinungsäußerungen und Pressesachen regelmäßig formalrechtlich einen fliegenden Gerichtsstand. Es gibt aber zahlreiche Gerichte, die sich durch solche Anträge „verarscht und missbraucht“ sehen, den „völlig frei fliegenden Gerichtsstand“ also nicht mehr anerkennen.
Rechtsmissbrauch!
Aber Correctiv sitzt - soweit ich das wahrnehmen kann - in Berlin, Essen, Bottrop. Dr. Ulrich Vosgerau ist, wie übrigens auch Höcker in Köln tätig. Insoweit wäre ein Antrag durch eine wirtschaftlich vernünftig denkene Partei in Köln (dessen Landgericht bezüglich Pressesachen in der Vergangenheit derselbe Verbotswahn wie dem LG Hamburg nachgesagt wurde) angemessen gewesen. Und da stellt sich die Frage, ob Prof. Dr. Ralf Höcker sich bei der freien Wahl gemäß §§ 32,35 ZPO im Hinblick auf die heiklen Anträge das Gericht mit der höchsten Erfolgschance ausgesucht hat. Und da drängt sich der Gedanke an einen Rechtsmissbrauch (Missbrauch des Rechts) geradezu auf.
Man kann also vermuten, dass es vor anderen Gerichten anders ausgegangen wäre:
„Man könne mit Wahlbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg
haben, soll Vosgerau auf Nachfrage eines Teilnehmers beim Potsdamer
Treffen gesagt haben, sofern man diese massenhaft einreiche. „Je mehr
mitmachten, stimmt er zu, umso höher die Erfolgswahrscheinlichkeit“,
heißt oder besser hieß es im Correctiv-Artikel - den Correctiv nun [ich: einstweilig] ändern muss: „Mit seinem Antrag hat Vosgerau
geltend gemacht, ein massenhaftes Vorgehen gerade nicht befürwortet zu
haben. Der Erfolg einer Wahlprüfungsbeschwerde hänge nicht davon ab, wie
oft sie eingereicht werde, sondern davon, wie gut sie begründet sei“,
schreibt das Hamburger Landgericht.“
(Schreibt der Kölner Stadtanzeiger)
Ein paar Grundlagen: (Gern auch für Rechtsanwälte und Richter)
Eine Wahrheitsfindung findet im Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht wirklich statt. Das Landgericht Hamburg stützte sich also bei der Entscheidung nur auf die Behauptung des Dr. jur. Ulrich Vosgerau. Mehr ist da nicht. Und wie ich verdammt genau weiß werden Gerichte - besonders die Pressekammern, besonders aber die des LG Hamburg - verdammt oft belogen. Ob es vorliegend so war kann ich aber nicht wissen.
Die einstweilige Verfügung wird von dem Gericht in einem „summarischen
Verfahren” erlassen. Der Richter orientiert sich in diesem Verfahren bei
seiner Entscheidung für oder gegen den Erlass der einstweiligen
Verfügung lediglich an den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und
an geltendem Recht.
(So beschreibt „Damm-Legal“ den Soll-Zustand)
Inzwischen kommt hier aber hinzu, dass das Gericht dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewähren muss. Das kann aber geschehen, in dem vorgelegt wird, womit dieser auf die, vor einer Antragstellung ohnehin schon im Hinblick auf die durch § 93 ZPO gebotene, Abmahnung reagierte. (weiß - manders als mancher Anwalt - und sogar Landrichter(in) - ein auch bei der Kanzlei des Prof. Dr. Ralf Höcker wohl gefürchteter Schlosser und Rechtslaie namens Jörg Reinholz...)
Gestank:
Wenn man als Kläger sogar vor der höchst lumpen-
und klägerfreundlichen Pressekammern des LG Hamburg nur mit einem von
drei Unterlassungsansprüchen durchkommt, dann ist es unter dem Aspekt
der Fallbeurteilung äußerst fraglich, warum man überhaupt mit den
beiden, also höchst offensichtlich nicht durchwinkbaren Anträgen vor Gericht
zieht.
Der Mandant Ulrich Vosgerau hat den
Grad eines „Dr. jur.“ und dessen Anwalt Höcker hat den auch. Ich stell mir die Frage,
wie es sein kann, dass ein „Dr. jur.“ sich von einem anderen „Dr. jur.“
- den ich nicht für klug halte - derartig abzocken lässt. Oder war der „Dr. jur.“-Mandant so „vogelwild“ part tout und gegen anwaltlichen Rat zu handeln?
Immerhin hat Dr. jur. Ulrich Vosgerau (im Hinblick auf die Teilnahme
beim Potzdamer „Nazi-Meeting“ wohl nur noch in der CDU) dem Professor
Dr. jur. erlaubt, mit dem tatsächlich größenteils verlorenem Verfahren
Werbung für selbst zu machen. Das spricht für „vogelwild“. Das der auch sonst für unfeines Vorgehen bekannte Höcker das dann macht allerdings auch.
Ligitation PR:
Bei Prof. Dr. jur. Ralf Höcker vermute ich keine besonders tolle Rechtskenntnis und - nun erst recht - keine überbordende Intelligenz. Denn er „wirbt“ selbstvermeintlich für sich - und teilt aber letztendlich mit dass er für seinen Mandant 1:2 verloren habe. Auch die Kostenverteilung - über welche er nichts schreibt, dürfte so enden, dass der Mandant und Dr. jur. Ulrich Vosgerau 2/3 der Kosten tragen muss.
Fazit:
Die „BREAKING NEWS“ des Prof. Dr. Ralf Höcker (Köln) sind also tatsächlich eine „BREAKING BLAMAGE“ - und hinter den ganzen akademischen Titeln von Mandant und Anwalt versteckt sich einfach nur dummes Handeln: „Dumm ist, wer dummes tut!“ - sagte die Mutter der Romanfigur Forrest Gump zu selbigen. Zumindest damit hatte diese Mama recht: Denn das gilt grundsätzlich.
Gruß und Kuss?
„Tolle „Werbung“, Herr Prof. Dr. jur. Höcker! Obiges Geblubber hätte ein klügeres „Organ der Rechtspflege“ - und davon gibt es viele - sorgfältig vermieden.“