- Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28.08.2025 in der Berufungssache Reinholz ./. Skrziepietz (Az. 16 U 153/24) u.a. eine höchst merkwürdige (weil zu viele der von mir vorgetragenen Tatsachen ignorierende und in sich selbst widersprüchliche) Entscheidung der 3 Zivilkammer des LG Frankfurt in den mir wichtigen Punkten zu meinen Gunsten abgeändert und neu gefasst.
- Andreas Skrziepietz aus Hannover macht unwahr vor, dass die Urteile eine „vollstständige Zerstörung“ meiner Person darstellen würden. Tatsächlich hat das OLG u.a. (es gibt weit mehr solcher Aufhebungen in den beiden Urteilen) klar gemacht, dass ich den Herrn Skrziepietz völlig zu Recht als „ausnehmend feiges Groß- und Schandmaul“ bezeichnet habe.
Das ist er auch, denn Andreas Skrziepietz ist ein Schreibtischtäter, der ausweislich seiner strafrechtlichen Verurteilungen und der anhängigen Verfahren mich und andere auf besonders niedrige Weise verhetzt, beleidigt, verleumdet und bedroht. Die Feigheit werfe ich dem tatsächlichen Schreibtischtäter Andreas Skrziepietz vor, weil er dieses ohne Impressum und unter der - von mir zerstörten - Deckung durch die Nutzung eines oder gar mehrerer Aliase wie „Docmacher“ tut.
Was das OLG dazu schrieb:
6. Zur Äußerung 3.b) „als der Verbalterrorist Andreas Skritzepietz aus Hannover es in seinen
Hetzschriften tut. Dieses tatsächlich ausnehmend feige „Groß- und Schandmaul“,
Hinsichtlich dieser Äußerung besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts kein
Unterlassungsanspruch des Klägers.
a) Bei dieser Äußerung handelt es sich ebenfalls im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung.
So wird dem Leser dadurch mitgeteilt, dass der Beklagte den Kläger für ein „feiges“ – also
mutloses, hinterhältiges und wenig ehrenhaftes – „Großmaul“, also einen Prahler oder Angeber
erachtet und für ein „Schandmaul“, also eine Person mit einem lästernden oder unverschämten
Mundwerk, wobei beides im umgangssprachlichen Gebrauch eine negative moralische
Bewertung enthält (vgl. Wikipedia). Durch die schlagwortartige Verwendung der Begriffe wird
für den Leser deutlich, dass der Beklagte den Kläger durch sein Verhalten dergestalt einordnet,
weshalb auch hier das Element des Meinens und Dafürhaltens schwerpunktmäßig gegeben ist.
b) Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch im Hinblick auf
diese Äußerung die Meinungsfreiheit des Beklagten gegenüber dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des Klägers.
Anders als bei der unter 4. und 5. dargestellten Äußerungen des Beklagten in der Fußnote erscheint im Hinblick auf diese Äußerung die Begründung des Landgerichts nicht überzeugend, dass die Bezeichnung des Klägers als „feiges Schand- und Großmaul“ ohne jeglichen Sachbezug erfolgt. Denn diese Äußerung erfolgt innerhalb eines Beitrags, in dem der Beklagte sich mit dem Kläger selbst und insbesondere seinen Tätigkeiten als Übersetzer, Berater für Doktoranden, dessen Medizinstudium und der nicht erlangten Zulassung als Arzt, seinen Haltungen zum „Klimawandel“, zu „Covid-Impfungen“, zur AfD und „Nazis“, der Altkanzlerin Merkel und den Inhalten von Veröffentlichungen des Klägers – wenn auch in stark zusammenfassender und wertender Form – befasst und diese Veröffentlichungen als „Hetze“ bewertet. Vor diesem Hintergrund erfolgt dann die Bezeichnung des Klägers als „feiges Schand- und Großmaul“, was durchaus für den Durchschnittsleser einen gewissen Sachbezug erkennen lässt, insbesondere da der Durchschnittsleser der Beiträge des Beklagten, von dem wechselseitig offen ausgetragenen Konflikt der beiden Parteien weiß und so auch gewisse Kenntnis von den gegenteiligen politischen Haltungen der Parteien hat.
Für diese Meinungsäußerung besteht vorliegend auch eine hinreichende Tatsachengrundlage.
Allein der nach wie vor öffentlich zugängliche Beitrag des Klägers mit dem Titel „Mein Kampf
(gegen die Stadtverwaltung Hannover)“, auf den die Berufung Bezug nimmt (Anlage 2 zur
Klageerwiderung, Bl. 192 eA LG) belegt, dass der Kläger als eine angeberische und arrogante
Person mit lästernden oder unverschämten Mundwerk bezeichnet werden kann, weil er dort die
mit seiner Anfrage zum Anteil islamischer Frauen in Frauenhäusern befasste Mitarbeiterin
namentlich benennt, sie als übergewichtig und faul öffentlich bezeichnet und ihr hämisch in dem
Beitrag, weil sie seine Anfrage nicht bearbeitet hat, die „Opferrolle“ (Ein Bild von der
Kekspackung „Prinzenrolle“ mit dem Schriftzug „Opferrolle“) überreiche in einer kleinen
Packung, weil die Mitarbeiterin übergewichtig sei, da sie diese verdient habe. Er bezeichnet
dort die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, die Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet hatten
und ein Hausverbot verhängt hatten, als „faule Säcke“ und wirft ihnen vor, anstatt eine einfache
Frage zu beantworten lieber einen Rechtsstreit zu beginnen. Dies geschieht in dem Beitrag,
ohne das eigene Verhalten zu reflektieren oder zu hinterfragen. Dies kann bereits hinreichende
Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung des Klägers als Schand- und Großmaul darstellen.
Damit einher gehen ebenfalls die Bezeichnungen der ehemaligen Kanzlerin Merkel als
Massenmörderin ebenso wie des ehemaligen Kanzlers Scholz als Massenmörder im Hinblick
auf deren Haltung in der Asylpolitik (Anlage 3 zur Klageerwiderung, Bl. 185 eA LG) oder der
folgende Beitrag des Klägers, auf den der Beklagte Bezug nimmt (Anlage 3, Bl. 186 eA LG)
[...]
In diesem stellt er das Dritte Reich und die Unterscheidung von Juden und Ariern denen von
Geimpften und Ungeimpften während der Pandemie gleich. Die ehemaligen Außenministerin
Baerbock bezeichnete er mehrfach in seinen Blocks als „Dummböckin“ (Bl. 189 eA LG) und die
Partei die Grünen als „KinderfickerInnen“ und „KriegstreiberInnen“ (S. 10 ff. Berufungsbegründung). Schließlich hat der Kläger den Beklagten mehrfach öffentlich als „Dummholz“ bezeichnet.
Auch für die Bezeichnung als „feige“ besteht eine hinreichende Tatsachengrundlage, da die Äußerungen des Klägers stets aus der sicheren digitalen Position als Blogger im Internet heraus stattfinden, ohne in einen persönlichen Diskurs mit den betroffenen Personen einzutreten. Diese getätigten Äußerungen des Klägers stellen eine hinreichende Tatsachengrundlage für die nachfolgend bekundete Meinung des Beklagten, dass der Kläger ein „Groß- und Schandmaul“ sei. Dies hat der Kläger auch hinzunehmen, insbesondere weil er mit seinen o.g. genannten teilweise stark polarisierenden Äußerungen selbst sich an die Öffentlichkeit wendet und so auch mit heftiger Kritik seinerseits rechnen muss.
Es gibt noch mehr über das Urteil zu berichten. Und ein zweites.