Da klagt schon wieder mal einer, der zuvor an einer Straftat beteiligt war, gegen mich (wegen des Berichts über die Straftat und die Umstände). Offenbar glaubt der inzwischen 21-jährige Peter Görres aus Wachtberg-Villip mit dem von seinem inzwischen verstorbenen Vater geerbten Vermögen könne er sich alles kaufen - auch das Recht. Nun werde ich auch dieses Verfahren öffentlich führen, damit jeder erfährt, was dieser ganz besondere "Kandidat" Peter Görres und sein Anwalt Speckmann von der Kanzlei Roos Nelskamp Schumacher & Partner "mich mit der Klage mal kann".
Was der Peter Görres will und wie er dreist-vorsätzlich unwahr vortragen lässt ergibt sich meiner Klageerwiderung:
In Sachen 9 O 1062/14 Peter Görres ./. Reinholz
erkläre ich, dass ich mich gegen die mit absurden Unwahrheiten „begründete“ Klage verteidigen will.
In der Frage der Zulässigkeit der Klage kann ich mich selbst äußern.
Die Klage ist jedenfalls vor dem Landgericht unzulässig, denn der Streitgegenstand rechtfertigt einen Streitwert von mehr als 1000 Euro nicht. Die beiden Artikel hatten in den letzten Monaten so gut wie keine Abrufe und selbst die wenigen Abrufe stammen wahrscheinlich vom Kläger und seinem Anwalt. Ich ersuche also das Landgericht, den Streitwert auf einen Betrag von 1000 Euro festzulegen und sodann das Verfahren an das Amtsgericht Kassel zu verweisen. Dieses wäre auch im Interesse des Steuerzahlers.
Ich beantrage hilfsweise, also wenn das Gericht die Sache nicht an das Amtsgericht verweist, wie folgt:
1.) ...
2.) Verlängerung der im Schreiben des Gerichts vom 18.07.2014 unter 2. und 3. gesetzten Fristen, so dass nach diese erst nach der Entscheidung über ... zu laufen beginnen und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vermieden werden kann.
Der Antrag ... ist zu begründen. Hierbei steht ... die Frage im Mittelpunkt, ob die Verteidigung erfolgversprechend ist. Das ist sie, denn die Klage erweist sich in allen Punkten als unbegründet.
Das lege ich im einzelnen in der Nummerierung des Kläger in dessen „Begründung“ dar:
1. Der Kläger verlangt die Entfernung des Bildnisses seiner Person und des seines Vaters.
1.1. Bildnis des Klägers selbst
Der Kläger nimmt für sich die Rechte aus § 22 KUrhG in Anspruch. Das Gesetz macht jedoch Ausnahmen in § 23 KUrhG. Der Kläger ist (ebenso zuvor wie sein Vater) als Besitzer und Geschäftsführer des inzwischen nach dem Erbfall in mehrere Firmen umstrukturierten, größten lokalen Arbeitgebers und wegen seiner „großen Fresse“ im Drachenfelser Land eine lokale Berühmtheit. Weiterhin ist der Kläger als Kandidat der Wählervereinigung "Unser Wachtberg"am 10. April vom Wahlprüfungsausschuss zur Kommunalwahl am 25. Mai zugelassen worden. Er ist der Kandidat für den dortigen Wahlbezirk 160 „Villip II, Holzem“
Damit steht aber fest, dass der Kläger Person des öffentlichen Interesses ist. Der Kläger hat diesen Vortrag, der ihm aus der Entgegnung auf die Abmahnung vom 29.04.2014 bekannt ist, nicht bestritten. Zudem wird der Kläger auf der Webseite „http://www.unser-wachtberg.de/“ als Kandidat mit Bild als „Peter Görres 21 Jahre, Gastronom“ dargestellt.
Daraus, dass sich die Verbreitung von Webseiten nicht lokal begrenzen lässt, kann der lokal berühmte und sich um einen Posten im Gemeinderat in öffentlicher Wahl bewerbende Kläger nichts herleiten, denn einerseits ist der Abruf nicht beschränkbar, andererseits werden Personen, die sich nicht für das bäuerliche „Localcolorit“ und die „volkstümlichen Handlungsweisen“ im „Drachenfelder Ländchen“ interessieren, den Artikel weder suchen noch finden noch wahrnehmen.
Bildnisse von Personen, welche sich um öffentliche Ämter bewerben oder solche innehaben dürfen als solche von Personen öffentlichen Interesses (ergo: „Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“) selbstverständlich verbreitet werden. (§ 23 Absatz 1 Nr. 1). Zu dem sind, anders als der Kläger auf Seite , Punkt 2.2., dort letzter Absatz, unter grobem, vorsätzlichem Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht darlegt, gerade nicht „unberechtigter Weise Filmaufnahmen gefertigt“ worden.
Beweis:
1.
Webseite der Wählervereinigung „Unser Wachtberg“ mit dem Kläger als Kandidat für die Kommunalwahl. (Anlage, dort auf Seite 11, Mitte)
1.2. Bildnis des Vaters des Klägers
Der Kläger stützt sich auf § 22 Satz 3 KUrhG. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es zwar bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Aber der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass sein Vater die Einwilligung nicht erteilt hätte. Denn eine Einwilligung kann auch durch konkludentes Schweigen geschehen.
„Qui tacet, consentire videtur“- „Wer schweigt scheint zuzustimmen!“ – das steht schon auf einer der „zwölf Tafeln“ und ist damit älteste europäische Rechtstradition.
Die Veröffentlichung geschah jedenfalls am 28.09.2012. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater des Klägers in der selben guten gesundheitlichen Verfassung wie zum Zeitpunkt der Aufnahme – wo er eine Schlägerei vom Zaune brach. Der Vater des Klägers hat zu der streitgegenständlichen Veröffentlichungen bis zu seinem Tode am 15.02.2013, rund 5 Monate, also lange Zeit geschwiegen, hat dieser Veröffentlichung also schweigend zugestimmt, was der Sohn eben nicht widerrufen kann.
Gegenteiliges hierzu hat nunmehr der Kläger zu beweisen, dazu fehlt es aber an jeder Darlegung.
2. Äußerungen:
Hier richten sich die Ansprüche gegen verschiedene Äußerungen, die schon seit 28.09.2012 verbreitet werden, was dem Kläger auch bekannt ist. Seit der ersten Abmahnung vom 4. Oktober 2013 hat er nicht geklagt und auch keine Einstweilige Verfügung vorgelegt. Der Kläger behauptet, die streitgegenständlichen Äußerungen seien „allesamt wahrheitswidrig“. Hier muss man aufgrund der Deutlichkeit und Dreistigkeit, mit welcher der Kläger gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstößt, schon fragen, ob der wirklich noch glaubt das Gericht so dreist „verarschen“ zu können oder ob er nicht der Realität schon vollständig entrückt ist.
2.1. Äußerung:
„Hotel Görres (Wachtberg Ortsteil Villip) – brutaler Angriff auf Journalisten“
Ausweislich der streitgeständlichen Filmaufnahmen kam es zu einem Angriff, bei dem vom Kläger und seinem Vater ein unter den Umständen seiner Tätigkeit als Kameramann wehrloser Mann und eine 50-Jährige Frau geschlagen und beleidigt wurden. Hierzu kann ich als weiteren Beweis auch die Geschädigten als Zeugen aufbieten.
Ob der Angriff „brutal“ war gehört in den Bereich der Meinungsbildung. Auf Grund der Tatsache, dass 2 Männer auf einen Mann mit einer zweihändig zu bedienenden, großen Videokamera und dann noch auf eine 50-Jährige Frau einschlagen ist die Würdigung mit „brutal“, ja sogar „feige“ gerechtfertigt. Die Äußerung ist,
wie sich aus dem Video selbst ergibt, gerade nicht wahrheitswidrig und die Meinung hat einen ernst zu nehmenden, erweislich wahren Tatsachenhintergrund.
Beweise:
- Sachbeweis: Das streitgegenständliche Video selbst
- Zeuge : F. ... Bonn
- Zeugin: K. ... Bonn
2.2. Äußerung:
„Nicht nur dass im Hotel Görres Rentner auf Kaffefahrten abgezockt werden, der Chef des Hauses Peter Görres und sein Sohn sind auch noch gewalttätig. Diese verließen mit der Absicht das Hotel, drängten sich in die Szene, schlugen einen dort filmenden Journalist zusammen und zerstörten dessen Kamera.“
Das im Hotel Görres Rentner (u.a.) auf Kaffeefahrten abgezockt wurden ist wahr. In dem Hotel fand just zum Zeitpunkt der Aufnahmen eine dieser, aus Presse, Funk und Fernsehen sattsam bekannten Verkaufsveranstaltungen statt, bei denen Rentnern und anderen, sicherlich geistig unfitten Personen Waren unter erheblichem Druck und auch anderen rechtswidrigen Umständen (UWG...) zu völlig überzogenen Preisen verkauft, also „abgezockt“ werden. Dieser Umstand war gerade Anlass der Filmaufnahmen, wie die Zeugen bestätigen werden.
Das Video beweist, dass die Herren Görres auf die Zeugen zugingen und unmittelbar und ohne Warnung und unter Gebrauch des typisch bäuerlichen Kriegslärms „Ich werde Dir in die Fresse hauen, Du doofe Sau, Du!“ auf diese einschlugen. Demnach hatten diese auch die Absicht.
Beweise wie vorstehend.
2.3. Äußerung:
„Künftiger Hotelerbe Görres Junior: Sekunden später schlug er brutal auf einen filmenden Kameramann ein, der die Kamera (ein Profigerät) mit beiden Händen hielt. Danach griff er zusammen mit seinem Vater eine fast 50-jährige Frau an und verletzte auch diese. Der erheblich verletzte Kameramann lag danach im Krankenhaus. Die Kamera wurde zerstört - die Aufnahme indes nicht.“
Auch diese Äußerung ist gerade nicht wahrheitswidrig.
Beweise wie vorstehend.
2.4. Äußerung:
“Hotelbesitzer Peter Görres Senior: Dieser leitete die Tat ein und nahm auch teil. Es wurden dabei seitens der Herren Görres die Worte "Ich werde Dir in die Fresse hauen, Du doofe Sau, Du!" (aus der primitiv-bäuerlichen Mundart übersetzt) geäußert.“
All dieses ergibt sich aus dem von den Kläger als Beweis eingeführten
Video zweifelsfrei, ist also gerade nicht wahrheitswidrig.
Beweise wie vorstehend.
2.5. Äußerung:
„Man sollte aber das erweislich bestehende Risiko bedenken, vom Inhaber und dessen Sohn aus geringsten - oder ohne - Anlass beleidigt und verprügelt zu werden. Zudem ist der Hotelbetrieb des Peter Görres ein enger Verbündeter der Kaffeefahrten-Abzocker.“
Das Risko ergibt sich aus der Tat (Wiederholungsgefahr). Es bestand kein rechtfertigender Grund oder Anlass dafür, dass der Kläger und sein Vater die Journalisten beleidigten und verletzten. Zumindest der Vater des Klägers hat seinen Gastronomiebetrieb aus dem stets niedrigen Motiv des Gelderwerbs wissentlich und willentlich den „Kaffeefahrtenabzockern“ wiederholt und über einen längeren Zeitraum zur Verfügung gestellt. Das genügt, damit die Äußerung als Meinungsäußerung den Schutz des Art. 5 GG und Art 10 der europäischen Menschenrechtskonvention genießt.
Beweise wie vorstehend.
2.6. Äußerung:
„Was jetzt den Sohn betrifft: ca. 20 Jahre und geht auf einen Mann los, der die Kamera mit beiden Händen fest hält, danach auf eine fast 50-jährige Dame.“
Der Kläger ist erweislich ca. 20 Jahre alt, er ging auf einen Mann los, der die Kamera mit beiden Händen fest hält, danach auf eine fast 50-jährige Dame.
Das ist (abgesehen von den Geschädigten) im Video zu sehen und zu hören.
Beweise wie vorstehend.
2.7. Äußerungen:
„Seit gestern sind auch die Eigentümer des Hotel Görres in Wachtberg-Villip Mitglied jener Gruppe zu bestaunender Mitbürger, die erst mal frech und in aller Öffentlichkeit ernste Straftaten begehen (Beleidigung, Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung) und sich dann mit Abmahnungen und Klagedrohungen dagegen wehren wenn über deren kriminellen Handlungen berichtet wird“
Der Kläger hat erweislich gemeinsam und gemeinschaftlich mit seinem Vater die Taten der Beleidigung, Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung begangen und sich später mit Abmahnungen und Klagedrohungen dagegen gewehrt, dass über seine kriminellen Handlungen und die seines Vaters berichtet wird. Der Kläger hat seine Abmahnung selbst beigefügt.
Beweise wie vorstehend.
2.8. Äußerungen:
„Niemand wird sich ernstlich wundern, dass, wenn der plötzlich so feine, empfindliche und auf den Ruf des Hotels so gar sorgfältig bedachte Herr Peter Görres Junior nebst seinem lieben Papa mit den Worten "Ich werde Dir in die Fresse hauen, Du doofe Sau, Du!" feige auf einen wehrlosen Mann (mit einer Schulterkamera) und eine 50-jährige Dame einschlägt, ebendieser "Dorfschläger" Görres auch das Angebot bekommt, dass er genau dieses doch mal gegen eine wehrbereite Person versuchen soll - sich aber bitte vorher Klarheit über den Status seiner Krankenversicherung verschaffe.“
Es handelt sich um eine Meinungsäußerung und um eine Warnung an die Täter, eine vergleichbare Handlung – die ja erweislich stattfand – insbesondere dann nicht zu wiederholen, wenn der so angegriffene in der Lage ist, sich zu wehren. Mithin um einen Hinweis auf das Recht zur Notwehr und das damit verbundene (Verletzungs-)Risiko für den Angreifer. Mithin wird gerade der Kläger, der hier klagt, wo niemand mit auch nur einem Funke an Verstand klagen würde, aber auch Dritte, die womöglich ähnliches Entsetzliches vorhaben, vor einer Wiederholung der unter 2.7 genannten Straftaten der Körperverletzung, der Beleidigung und der Sachbeschädigung höchst eindringlich gewarnt.
Auch diese Äußerung steht unter dem Schutz der Meinungsäußerung aus Art. 5 GG und dem, von den Gerichten ebenfalls zu beachtenden, Artikel 10 der europäischen Menschenrechtskonvention, die zuletzt in diesem Jahr durch die Urteile den Sachen
„Brosa gegen Deutschland“ und
„Axel Springer Verlag gegen Deutschland“ vom EMRG erheblich gestärkt wurden. Insbesondere in der Sache „Brosa gegen Deutschland“ geht der EMRG in sehr starker Weise auf die Fragen ein, was Kandidaten einer öffentlichen Wahl zu dulden haben und korrigierte mit einiger Vehemenz die zu enge und demokratiefeindliche Auslegung der Marburger Gerichte und deren Verlangen nach einem Strengbeweis für den Tatsachenhintergrund einer Meinungsäußerung.
Beweise wie vorstehend.
Es bleibt auch dann eine Meinungsäußerung und Warnung, wenn der Kläger selbst geistig nicht dazu in der Lage ist, dass er sie als solche versteht. Immerhin ist er anwaltlich vertreten und wenn der Anwalt dem Kläger den Sinn der Äußerung nicht verständlich machen kann, dann muss es eben das Gericht tun – und vor genau diesem Nachteil sollte ihn der Anwalt eigentlich schützen.
Gesamtwürdigung:
Statt seinen Mandant im Sinne des Berufsrechts vor Nachteilen zu schützen, trägt dessen Anwalt, der
das Video kennt (er macht ja Aussagen darüber), hier vorsätzlich und grob unwahr vor – und zwar ganz offensichtlich um zu Lasten und zum Nachteil seines – infolge des Erbfalles vermögend gewordenen - Mandanten durch das Verfahren Geld zu verdienen. Der Kläger selbst ist jedenfalls eher nicht in der Lage, sich solche (ausweislich des Videos) offensichtlichen wie auch dreisten Unwahrheiten auszudenken und vorzutragen. Das Verhalten des Anwaltes des Klägers ist also auch berufsrechtlich höchst bedenklich, denn der muss wissen, dass die vorgelegte Klage – jedenfalls jenseits des Gedankens an ein Komplettversagen des Gerichts – völlig aussichtslos ist.
Der Kläger hat sich, wie dargestellt, um ein öffentliches Amt beworben. Hierdurch trat im Frühsommer diesen Jahres ein vom Gericht zu würdigender Umstand hinzu, nämlich dass die Wähler das Recht haben, sich aus öffentlichen Berichten über das Verhalten der Kandidaten zu informieren. Gerade das im Streit gegenständliche Video zeigt deutlich auf, dass der Kläger Druck nicht standhält, bei Schwierigkeiten oder Widerstand gegen seine Ideen und Handlungen verbal ausfällig und sogar brutal handgreiflich wird. Ebenfalls von Gericht zu würdigen ist der Umstand, dass der Kläger – wie es ja in der Klage auch geschieht – ohne das Zeigen des Videos als Beweis für die Vorhaltungen, im Wahlkampf eben so dreist lügend behaupten könnte, die erhobenen Vorwürfe wären unwahr. Demnach besteht, jedenfalls im Wahlkreis des Klägers, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung mit dem Video und den Erläuterungen zum Vorgehen und den Folgen des Angriffs auf den Kameramann und dessen Begleiterin.
Dem Kläger wäre zuzuraten gewesen den Geschädigten (hier: Zeugen) Schadenersatz und Schmerzensgeld zu gewähren. Dieses wurde als außergerichtlicher Vergleich in der Antwort auf die Abmahnung auch angeboten. Obwohl dieses sehr viel billiger als die Kostenfolge der Klage gewesen wäre klagt der offensichtlich höchst schlecht und zu seinem Nachteil beratene Kläger ohne bei vernünftiger und einem Anwalt zuzutrauender Würdigung Aussicht zu haben, das Verfahren zu gewinnen.
Wie auch immer sich das Verhältnis vom Kläger zu dessen Anwalt gestaltet, die Klage selbst ist abzuweisen. Zugleich sollte das Gericht auch darauf achten, dass der offenkundig die Sach- und Rechtslage gar nicht überblicken könnende Kläger nicht von seinem Anwalt Speckmann durch den hohen Streitwert „abgezockt“ wird. Hierfür erscheint es angebracht, den Streitwert auch hinsichtlich der wenigen Seitenabrufe auf ein erträgliches Maß zu mindern und die Sache an das Amtsgericht zu überweisen wo ich mich auch selbst vertreten kann und werde (mit Freuden: die Kammer 9 O weiß über meine Person sehr genau, dass ich mit gewissen Typen von Klägern und Juristen gerne selbst befasse), so dass es dann einer Entscheidung über den Antrag auf ... gar nicht erst bedarf.
Möglicherweise kommt der Kläger zur Vernunft und nimmt die Klage zurück und/oder erklärt sich mit einem Vergleich bereit (bei dem die geschädigten Zeugen als Drittbegünstigte einen Schadensausgleich erhalten) wenn das Gericht mit der Übersendung dieses Schreibens und/oder der Verweisung an das Amtsgericht eine Würdigung des Videos und des, zu dessen Aussage konträren klägerischen Vortrages verbindet.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Reinholz
Kassel, am 23.07.2014