Quelle:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 526/19 -
In einfacher Sprache und kurz gefasst - weil manche es sonst nicht begreifen:
Gern lehnen Landgerichte (das LG Frankfurt vorliegend in der Sache 2-03 o 97/25 und dann nochmals 2-03 o 38/25) Ablehnungsgesuche pauschal mit dem Hinweis ab, dass die Ablehnung aller Richter(innen) ganzen Kammer „unzulässig“ sei und stützen sich dabei auf allerlei „juristischen Blahfasel“.
Wie das Bundesverfassungsgericht aber schon am 5. Mai 2021 geduldig erklärte, gilt das längst nicht immer.
Verfassen, was oft vorkommt, drei Richter einen Beschluss, wird auf Grund des „Abstimmungsgeheimnisses“ den Parteien grundsätzlich nicht mitgeteilt, welcher Richter oder Richterin wie entschieden hat. Wird nun der Ablehnungsantrag mit der (groben) Fehlerhaftigkeit (dazu gehört dann auch ein Mangel an rechtlichem Gehör, Missachtung von Tatsachen und grob falsche Anwendung des Rechts) eines oder mehrer solcher Beschlüsse begründet, dann ist die Ablehnung aller an dem Beschluss oder den Beschlüssen mitwirkenden Richter(innen) sehr wohl zulässig.
Das über die Unwissenheit der Vorinstanz sicherlich höchst erstaunte Oberlandesgericht wird den BVerfassG-Beschluss nach der eingelegten Beschwerde gegen beide Ablehnungssachen beachten, die behauptete „Unzulässigkeit“ verwerfen und nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob das Ablehnungsgesuch auch begründet ist.
Hinweis an die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt:
Ein Ablehnungsantrag gegen bestimmte Richterinnen in einer Sache strahlt ganz selbstverständlich auch auf andere Sachen der gleichen Partei vor den abgelehnten Richtern aus. Das folgt zwingend aus Art. 101 Absatz 1 Satz GG, der da lautet: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.” RichterInnen müssen das übrigens selbständig beachten und es ist im Hinblick auf
- § 47 Absatz 1 ZPO „Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur
solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.“
und
§ 48 ZPO („Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, [...] oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.”)
wirklich erstaunlich, dass die im Verfahren 2-03 o 97/25 abgelehnten Richter der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt allen Ernstes die Sache 2-03 o 38/25 verhandeln wollten. Das wird womöglich nicht nur zu einem Beschluss des OLG sondern auch zu einem Hinweis über Fortbildungsbedarf zu §§ 42ff ZPO am LG Frankfurt geben.
„Vorsicht Lerngefahr!“
schreibt übrigens ein definitiv das eigene Handeln nicht mehr überblickendes Großmaul unter die Überschriften seines schlimmen und ganz oft unrichtigen Geblahfasels. Der schreibt den Juristenkram aber nur ab und ich bin schon lange davon überzeugt, dass der quasi gar nicht mehr nicht versteht, was er da schreibt. Den Beweis liefert er nach.
Der meint ersthaft, es gänge im oben verlinkten Entscheid nur darum, ob die abgelehnten Richter selbst entscheiden durften. Nun, das ist falsch. Siehe Randnummer 24 ff der obigen Entscheidung.
Mithin ist das Großmaul offensichtlich nicht mehr in der Lage, etwas umfassendere Informationen korrekt zu verarbeiten und vor allem nicht mehr dazu, diese inhaltlich zu verbinden. Längere Texte überfordern ihn wohl. Vorliegend war definitiv weit vor Randnummer 25 Schluss mit der Vererbeitung des Inputs.
Lesen wir mal dort (Rn 25):
„So liegt es hier. Eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522
Abs. 2 ZPO kann nur durch einstimmigen Beschluss erfolgen. Da das
Gericht eine solche Zurückweisung angekündigt hatte, konnte und musste
die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass auch der Hinweisbeschluss,
auf den das Ablehnungsgesuch maßgeblich Bezug nahm, einstimmig ergangen
war. Jedenfalls aber war ihr wegen des Beratungsgeheimnisses nicht
bekannt, welche Richter die Entscheidung mitgetragen hatten, so dass der
geltend gemachte Befangenheitsgrund alle der Kammer angehörenden
Richter und Richterinnen jeweils individuell betraf. Eine unzulässige
Ablehnung des Spruchkörpers als solchen war daher gerade nicht gegeben.“
(Hervorhebungen speziell für Andreas Skrziepietz.)
Es handelt sich um einen Quaknazi, der übrigens mal vor Gericht behauptete, er habe „nie als Arzt tätig sein“ wollen, später in einem anderen Verfahren vor einem anderen Gericht, aber gegen die selbe Partei dummdreist den Beweis des Gegenteils - einen mehrfach (auf insgesamt fast 10 Jahre verlängerten Arztausweis für das Praktikum) um nochmals ein paar Tage später in einer Abmahnung an ein Anwältin, in der er von dieser ernstlich verlangte, wahren Vortrag vor Gericht zurückzunehmen zu behaupten „Selbstverständlich wurde ich als Arzt zugelassen, sonst hätte ich keinen Arztausweis erhalten“.
Was den Tatbestand des Titelmissbrauchs erfüllt.
Was ich über den denke und welche, „Äh...“, „Lerngefahr“ von dem ausgeht, kann sich jede und jeder denken. Außer er selbst natürlich.
Update:
Das OLG FFM folgt wohl dem hier besprochenem
Beschluss und geht jedenfalls nicht von einer offensichtlichen
Unzulässigkeit der Ablehnung aller Richter einer Kammer/eines
Spruchkörpers aus. Es hat den Fall schon erstuntersucht und angefragt,
ob der Antrag bezüglich eines Richters - welcher zwischenzeitlich aus
der 3. Zivilkammer ausgeschieden ist - zurück genommen wird.
Das Gericht teilt das Ausscheiden eines Richters oder der Richterin aus der Kammer oder dem Spruchkörper während des Ablehnungsverfahrens mit - was ist zu tun?
Das kommt übrigens erstaunlich oft vor.
Wenn dieser Fall eintritt rate ich der ablehnenden Partei, den Antrag teilweise zurück zu nehmen, nämlich so weit er den abgelehnten Richter oder die ablehnte Richterin betrifft, weil die „Partei“ nicht mehr belastet ist. Sich aber gegen die Kostenlast zu verwahren.
Das kann mit einem oder zwei Sätzen geschehen.