24.02.2019

"Sieben (RichterInnen) auf einen Streich (blamiert)!"
LG Kassel: Erfolgreiche Voreingenommenheitsrügen gegen ein ganzes Richterkollektiv führen zum schnellen Verfahrensende

Nachdem ich erst die Voreingenommenheit eines ganzes Richterkollektives und sodann des originären Einzelrichters erfolgreich rügte und nachdem zwischendurch das OLG Frankfurt dem "eingeflogenem" Notrichterkollektiv auf die Nase band, dass die meinen und nicht etwa die kruden Vorstellungen sowohl der Richter*Innen als auch der Notrichter*Innen vom Gesetzgeber durch dessen Paragraphen befürwortet werden, hat die Gegnerin (eine von der Euroweb abhängige GmbH) vor der mündlichen Verhandlung über meinen Widerspruch den Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zurück genommen.

Das "war es dann": Das Verfahren 8 O 1209/15 habe ich - ein grob unterschätzter "Rechtslaie" - gewonnen. Vertreten hat die Verlierer übrigens die selbstberühmte, lautstarke aber längst nicht immer erfolgreiche Kanzlei des Prof. Dr. Ralf Höcker aus Köln.

Die Standhaftigkeit und mehr als drei Jahre "Kampf ums Recht" - auch und gerade gegen die Richter*Innen - haben sich am Ende gelohnt. Es bleibt der Gestank, dass sich der Antrag offenbar von Anfang an nicht auf einen nachvollziehbaren und durchsetzbaren Rechtsgrund, sondern darauf stützte, dass  etliche Richter*Innen ("sieben" davon habe ich in diesem einen Verfahren, quasi "auf einen Streich blamiert") des LG Kassel grob und willkürlich am Gesetz vorbei urteilen.

Möglicherweise (im Sinne von "falls diesen noch möglich") sollten etliche Richter des LG Kassel (und dessen Präsident Albrecht Simon) mal sehr intensiv über deren Haltung nicht nur gegenüber meiner Person, sondern allen "Rechtslaien" gegenüber und über "die Rechtsstaatlichkeit insgesamt" NACHDENKEN.

18.02.2019

"Arrogante Ziege" darf man eine Proberichterin niemals nennen!

Es sei denn, man will sich formal zu Recht einem Strafverfahren wegen "Beleidigung" aussetzen - und zur orgiastischen Freude der selben "arroganten Ziege" in allen Instanzen verurteilen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Proberichterin übel voreingenommen und deshalb nicht zur einer angemessenen Tatsachenwahrnehmung bereit ist und, um das zu übertünchen, die richterlichen Willkürsrechte in ungewöhnlich krasser Weise überzieht. Es gibt da bessere, legale und im Ergebnis weit wirksamere Möglichkeiten.