Erst kürzlich erreichte der „Beitragszähler“ des Kontos „HAINTZ.media“ im „asozialen Medium“ (andere nennen es „Nazi-, Russenfreunde- und Covidiotenblase“) namens „Telegram“ die Zahl von 59.000 (Neunundfünfzigtausend). Ich habe das durch etliche Abrufe geprüft: die Nummern sind offenbar tatsächlich fortlaufend. Wie diese „Beiträge“ zustande kommen weiß ich nicht, aber auch wenn Markus Haintz Beiträge „nur teilt“, so erfordert das im Hinblick auf das deutsche Recht und besonders den Umstand, dass er formal ein „Organ der Rechtspflege“ ist, eine Überprüfung dessen, was er da „teilt“. Er will ja (so sehe ich das) unterhalb der Grenze der Strafbarkeit hetzen, aber ganz bestimmt nicht an den dort oft geschehenden Straftaten seiner tatsächlichen oder potentiellen Mandanten (er wirbt dort für sich) teilnehmen...
Unten folgen seine ersten beiden Beiträge vom 19. Juli 2020, da ging es um Covid 19 und die Maßnahmen, die Markus Haintz sehr unglücklich machten - während tausende andere daran starben. Mit „daran“ meine ich Covid 19, nicht die Masken, nicht die Maßnahmen oder die späteren Impfungen (wie Covidioten fleißig behaupten). Die Demos waren übrigens „Ringelpietz mit Anfassen“, unsolidarische Covididioten und die, sich diesen zuwendenden AfD-Nazis haben sich damals nach dem Motto
„Maskenfrei und ungeimpft: Mit uns ist wer auch dumm schimpft!“
fröhlich der Verbreitung der Seuche gewidmet und manche haben sich übrigens selbst auf echt qualvolle Weise zu toten Legenden der Covidiotenszene gemacht:
Und hier die höchst russlandfreundliche anmutende Hetze mit Nummer 59000:
Überschlagen wir das mal:
Der 8. August 2026 war Tag 20684 der Unix-Epoche. Die beginnt am 1.1.1970 und in einem Linux-Terminal mit einer bash kann man das einfach herausfinden:
echo $(($(date -d '2020-08-08' +%s)/86400))
Der 19. Juli 2020 war Tag 18461:
echo $(($(date -d '2020-07-19' +%s)/84600))
Die Differenz ist 2223. Also 59000 Beiträge in 2223 Tagen.
Ups! Das sind etwas mehr als 26 „Beiträge“ pro Tag!
... die der also gar fleißige und vielleicht sogar onlinesüchtige Markus Haintz allein auf „Telegram“ entweder selbst schrieb oder kontrollieren müsste. Dazu kommen Aktivitäten und Spendenbettelei auf „Instagram“, „X“ und „Haintz.media“, Teilnahmen an Demonstrationen, Begleitung seiner wohl eher politischen „Mandanten“ bei irgendwelchem Medienkram, Interviews, eigene Demos, bei denen er lustige Schilder („Schützt das Grundgesetz!“) aufstellte und Innenstädte mit ekletrektisch verstärkten Covidioten-Lärm verpestete. Nicht zu vergessen: 213 teils krass schlechte und teilweise „inhaltlich höchst bedenkliche“ Filmchen auf Youtube:
Naja. Und wer in (a)sozialen Medien schreibt, der wird ja wohl auch darin lesen, was auch Zeit kostet. Dazu kommt ein Haufen Prozesse, die der sich nach oft harscher Kritik an seinem Unsinn oft als etwas wie „angepisst“ betrachtende Markus Haintz in eigener Sache führt. Teilweise bis zum BGH.
Und dann - schon wieder online - um Spenden für die Kosten verlorener Prozesse bettelt, was die folgende Frage aufwirft:
Wann arbeitet der Online-Selbstdarsteller und „SUPER Markus“ HAINTZ eigentlich mal als Rechtsanwalt?
Woher soll ich das wissen? Ich weiß nur, dass hier Schreiben herumliegen, die er selbst verfasst, jedenfalls signiert hat und in denen er kurz vor Ablauf gesetzter Fristen die Gerichte wegen „Überlastung“ um eine Verlängerung anbettelt. Teils um ganze Monate. Und ja: In mindestens einem steht auch was von „zahlreichen Eil- und Fristsachen“. Wenn das wahr ist, dann ist ein solcher Antrag natürlich zulässig. Ob er aber damit wohl seine Online-Aktivitäten meinte? Das kann man nun glauben oder nicht!
So wie ich das sehe könnte (und sollte) es (im Interesse der Rechtspflege) passieren, dass ein so handelnder Anwalt dabei mal auf einen Richter oder Richterin stößt, der oder die dessen in Quantität und Inhalt „extrem“ anmutenden Online-Aktivitäten, darunter just auch den oder die entscheidende(n) RichterIn motivierende, niedrige Hetze gegen von ihm namentlich StaatsanwältInnen und RichterInnen kennt, und in einem Beschluss etwa wie folgt reagiert:
„Der erst am letzten Tag der ordungsgemäß bestimmten und gesetzten Frist gestellte Verlängerungsantrag ist zurückzuweisen, weil der dieser mit einer
„erheblichen Arbeitsüberlastung und einer Vielzahl vorrangig zu bearbeitender not-
fristgebundener Angelegenheiten und Eilverfahren“
[Anmerkung: Siehe Schreiben an das OLG FFM vom 18.08.2026, unten]
begründet wurde während der Vertreter tatsächlich in den letzten beiden Wochen allein auf Telegram 364 Beiträge verbreitete. Statt dieses zu tun hätte er im Interesse seines Mandanten dessen Prozess fördern müssen. Das Fristversäumnis ist nach Ansicht des Gerichts durch den Parteivertreter verschuldet, was sich die Partei zurechnen lassen muss.“
Und dann könnte in einem solchen Beschluss auch stehen:
„Auf Grund des von der Partei verschuldeten Fristversäumnisses wird der Antrag vom soundsovielten soundsovielten zurück gewiesen.“
Übrigens kann das auch passieren, wenn ein gewillter Gegner dem Gericht nachweist, was der Anwalt im betreffenden Zeitraum so alles veröffentlicht hat - und da wäre noch die Anwaltskammer und § 14 Absatz Nr. 2 Variante 8 BRAO
Obwohl der „Mandant für seinen Anwalt haftet“ also auf Grund eines Versäumnisses seines Anwalt einen Prozess verlieren kann (und erst dann der Anwalt in einem aufwendigen und teurem Verfahren schadensersatzpflichtig gemacht werden kann) könnte es sein, dass ein Anwalt, der in 2223 Tagen 59000 Beiträge auf Telegram verbreitet und auch sonst online sehr aktiv ist, nach einem solchen, von ihm bis vor den BGH getriebenen Geschehen bemerken wird, dass seine Berufshaftpflichtversicherung nicht lange diskutiert sondern nach der dann fälligen Schadensregulierung den Paragraph aus dem Vertrag zieht, der in diesem Fall eine Kündigung ohne weitere Begründung erlaubt.
Und dann wird es, weil solche Listen ungeeigneter Kandidaten führen, „sehr schwierig bis unmöglich“ oder „extrem teuer“ eine neue Versicherung zu finden. Mit den Folgen aus § 14 Absatz 2 Variante 9 BRAO.
Ich hielte es jedenfalls für sehr begrüßenswert, wenn sich RichterInnen im Interesse der Rechtspflege die Anträge des Markus Haintz sehr genau ansehen. Aber das sollten diese doch immer tun - oder?
1. Nachtrag:
Ich verbinde diesen Artikel mit freundlichen Grüßen an Dr. Bub vom OLG Frankfurt, dem ich den Artikel aus Anlass des 2. Nachtrages ganz besonders widme.
2. Nachtrag:
„Isch schwöre!“ Dieses Schreiben vom 18.08.2026 erreichte mich persönlich erst nach Verfassen des obigen Artikels (20.08.2026) und wirft die Frage auf, was Markus Haintz während des letzten Monats (also der Berufungsbegründungsfrist) eigentlich so getrieben und veröffentlicht hat. Die Antwort könnte für ihn selbst und auch den Mandant Andreas Skrziepietz sehr interessante Folgen haben.
Das war die Behauptung. Kommen wir zur objektiven Wahrheit:
Am 16. August 2026 um 16:36, also zwei Tage vor dem obigem Antrag, hatte der selbstangeblich mit „einer Vielzahl vorrangig zu bearbeitender notfristgebundener Angelegenheiten und Eilverfahren“ überlastete Markus Haintz aber Zeit und Muße, diese niedrige und (wie ich das sehe) strafbare Hetze zu veröffentlichen:
Es gibt weitaus mehr davon: Am 12. August 2026 um 13:05 - also während der Arbeitszeit- und 6 Tage vor dem Antrag (und 39 Beiträgen innerhalb der 4 Tage - allein auf Telegram) veröffentlichte er (statt an der Berufungsbegründung zu arbeiten) diesen aufwendigen „Rant“:
Am 16.08.2026, zwei Tage vor dem Fristverlängerungsantrag, hatte Markus Haintz Zeit für diesen, im Original recht langen Artikel:
Und am Mittwoch, dem 29. Juli 2026 für diese lange Dienstaufsichtsbeschwerde in eigener Sache, in welcher auf einer Seite 8 Mal das Wort „Querulant“ gebraucht. (Vielleicht hat er diese also vor einem Spiegel stehend diktiert). Ich vermute, sein Mandant war es, der mich darauf aufmerksam machte:
 |
| Bildschirmfoto aus dem X-Account des Markus Haintz Die absurd schlechte Qualität der Grafik ist nicht meine Schuld. |
Es gibt davon viel mehr im betreffenden Zeitraum seit dem Einreichen der Berufung und erst recht seit dem Urteil, gegen das er Berufung einlegte (insgesamt ~ 2 Monate!) Ich sehe es schon so, dass er es also durch Nebentätigkeiten in erheblichen Umfang für seine weitere Firma HAINTZ Media und in eigener Sache schuldhaft versäumt hat, „den Prozess seines Mandanten zu fördern“ (so nennen das Gerichte und gehen dabei formal von einem vermuteten Interesse an einem schnellen Prozessende aus - was ganz oft so nicht stimmt und wer sagt schon dem Gericht, dass er den Prozess herauszögern will) und seine Behauptung, er wäre mit „einer Vielzahl vorrangig zu bearbeitender notfristgebundener Angelegenheiten und Eilverfahren“ überlastet, ist im höchsten Maße fragwürdig, wenn nicht schon hierdurch widerlegt.
Ich kenne genug Leute, welche unter diesen Umständen das Wort „Lüge“ gebrauchen würden!
Aber Markus Haintz ist ein „Organ der Rechtspflege“ und würde „niemals“, ich betone „NIEMALS“ lügen. Das hat er selbst so ähnlich auch vor Gericht vorgetragen...
und er hat vorgetragen, dass er „prozessual zulässige Anträge“ gestellt habe. Zur Zulässigkeit gehört aber gemäß
§ 138 ZPO wohl auch, dass deren Begründung wahr ist. Alles andere steht in § 14 Absatz 2 BRAO.