22.04.2026

Der „Leberwurstbeleidigte“ Quakanwalt Markus Haintz und ein Beweisfoto ...
Wie steht das „Organ der Rechtspflege“ Markus Haintz denn nun zum Grundgesetz?

 

Bildschirmfoto. Die originale Quelle bei Youtube (also Markus „We the people“ Haintz selbst) ist unten links in roter Schrift angegeben. 

Der einsame Markus Haintz also, der mit Schildern auf einem Platz steht (es mag vor einem Bahnhof sein oder nicht) und wildes Zeug quakt. Dabei ein Schild:

„Bitte schützt ... das Grundgesetz!“

Das Grundgesetz ist unsere Verfassung. Demnach setzte er sich mit seiner Klage gegen einen Berliner Polizisten bezüglich dessen Äußerung „Ich dachte, Du bist beim Verfassungsschutz, Markus!“ - durch welche Haintz sich beleidigt, herabgewürdigt, verleumdet (oder was auch immer) ansieht, in einem tiefen Widerspruch zu dieser - eigenen - Forderung.

Denn wenn man auffordert, das Grundgesetz (also die Verfassung zu schützen), dann ist man doch irgendwie beim (oder wenigstens für den) Verfassungsschutz. Doch aktuell kommt Haintz damit:

Bildschirmfoto: Der Satz mit dem „Selbstläufer“ ist auch(!) im Hinblick auf das obige Beweisfoto eine „Anwaltsente“.

... und bettelt um Spenden für seinen, von ihm selbst sportlich angezettelten und in zwei Instanzen (das spricht bei dieser Tatsachenlage für „mangende Einsichtfähigkeit“ und hat viel von „querulieren“) glatt verlorenen „Privatkrieg“.

Hinsichtlich der Klage - Haintz fühlt sich ja „verleumdet“ bzw. „beleidigt“ - stellt sich die Frage „Warum zum Teufel fühlt er sich beleidigt bzw. verleumdet?“

Und da komme ich nach einigem Überlegen zu der Antwort, dass sich eigentlich nur jemand durch die Äußerung  „Ich dachte, Du bist beim Verfassungsschutz, Markus!“ beleidigt oder verleumdet fühlen kann, der zwar ein Schild aufstellt „Bitte schützt ... das Grundgesetz!“ - aber der Verfassung und damit dem Grundgesetz (und also der Rechtsordnung!) eher feindlich gegenüber steht.

Für ein „Organ der Rechtspflege“ deucht mir das aber im Hinblick auf § 7 Nr. 6 BRAO, § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO als eine inakzeptable Haltung. Und die Person hinter solchen Aktionen deucht mir als „unehrlich“. Besonders wenn diese gleichzeitig um Spenden bettelt, weil sie „für die Meinungsfreiheit“ kämpfe. Was ja im Fall des Markus Haintz im Hinblick auf seine eigene Klagen ganz offensichtlich nicht oder eben nur für die Freiheit ihm gefallender Meinungen stimmt.

21.04.2026

Aus meinem Briefkasten: „Organ der Rechtspflege“ Markus Haintz (Köln) „belehrt das Gericht“ und queruliert weiter

Mein Artikel Dürfen Anwälte so krass querulieren? Der (ganz tiefe) Fall des Anwaltes und Spendenbettlers Markus Haintz (Köln). vom 19. April 2026 hat eine Fortsetzung:

Klarstellung: Es gab nie einen wirksam geschlossenen Vergleich zwischen Skrziepietz und mir.

Der pressebekannte Ganz-rechts-Anwalt Markus Haintz, der für sich in Anspruch nimmt, als „Organ der Rechtspflege“ gelten zu wollen, gibt den Richtern der 10. Zivilkammer des LG Kassel also auf, „sich mit Art. 5 GG auseinanderzusetzen“ und ejakuliert den sinnleeren Satz  

„Die persönlichkeitsrechtsfreundliche Rechtssprechung dieser Kammer konnten wir in dieser Art und Weise noch an keiner anderen Pressekammer in Deutschland vorfinden.“

Und er will „demnächst in einem geeigneten Fall auf die Kammer zurück kommen, um Unterlassungsansprüche durchzusetzen“. Ich lese da heraus, der selbsternannte „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“, der für den ebenfalls selbsternannten „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ und Hassblogger Andreas Skrziepietz - der just gegen die Zurückweisung seines Untersagungswunsches gegen mich eine Beschwerde führt (das AG Kassel urteilte, kurz und grob ausgedrückt, meine Äußerung stelle keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und sei durch das Recht auf Meinungsfreiheit geschützt), hat gerade keinen solchen Fall - und „geifert also drohend“. Und er labert - in ganz offensichtlicher Schmähungsabsicht -  schon wieder über Zeug, welches mit dem Prozessstoff nichts zu tun hat. Und auch als  „grob unrichtig“ erscheint. Denn „Insolvenz“ (Nein: Ich bin nicht insolvent) und „Prozessfähigkeit“ sind „zwei ganz verschiedene Paar Schuhe“. Ein Jurist sollte das eigentlich wissen. Ich bin ein „vermeintlich kleiner Schlosser aus dem Osten“ und weiß das! Wieso also schreibt Markus Haintz, der offenbar eine ganze Firma (Haintz.media GmbH) in der Schweiz betreibt um sich in einer Vielzahl von Artikeln öffentlich als großartigen Jurist auszugeben (und um für diese Firma wie auch für sich selbst unter Quaknazis und Covidioten um Spenden zu betteln), solchen Quatsch?

Ich gebe ihm die ultimative Gelegenheit, in dem ich das obige als „Querulieren auf Kosten seines Mandanten“ bezeichne und ganz klar sage, dass es aus meiner Sicht klüger (und für seinen Mandant Skrziepietz billiger) gewesen wäre, die Beschwerde stumpf und einfach zurück zu nehmen. 

Und ich notiere meine Meinung: Boah! Da haben sich aber zwei gefunden. In Überzeugungen und geistiger Fitness der beiden sehe ich viele Übereinstimmungen!


Die Verquickung von Dummheit und Arroganz in zwei Schreiben des Hassbloggers Andreas Skrziepietz (Hannover)

Dummheit und Arroganz vereinigten sich offenbar und führten - als Ergebnis - zu einem Schreiben des Andreas Skrziepietz an das LG Kassel vom 13.04.2026. Darin plärrt der rechtsextrem (OLG FFM) und auch sonst niedrig gesinnte (und einschlägig verurteilte) Verleumder, der es vor ca. 25 Jahren mal zum „Dr. med.“ brachte (aber „gottlob“ kein Arzt ist) und anderen allen Ernstes - gegen Geld - bei Doktorarbeiten helfen wollte, das Gericht wie folgt an:

Der Antrag ist unzulässig:

Ich habe keine Abmahnung erhalten. Das haben Sie schon im Verfahren 10 o 159/26 nicht beachtet. Was soll das? 

Untersuchen wir das:

(1) 

Im Verfahren 10 o 159/26 des LG Kassel habe ich dem Gericht gegenüber wie folgt vorgetragen und zu dem auch glaubhaft gemacht, dass ich ihn abgemahnt hatte:

Zur Kostentragungspflicht:

Der Antragsgegner wurde zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung am 31.01.2026 um 12:42 und 13:35 (Glaubhaftmachung durch Anlagen 4 und 5) ordnungsgemäß abgemahnt und unter Fristsetzung um Unterlassung und Abgebe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ersucht. Darauf hin hat der Antragsgegner am Abend des 31.01.2026 wie folgt veröffentlicht:

„Wer lügt: LXXXXXXXX/Reinholz oder SXXXXXX?“

und weiter:

Heute erhielt ich wieder mal eine “Abmahnung” von Psycho-Jörg Reinholz. Reinholz hat genau so reagiert, wie ich es erwartet hatte:“ 

Den Artikel hatte ich zur Glaubhaftmachung beigefügt. Damit ist nicht nur klar, dass ich den „Dr. Verbaldreckschleuder“ abgemahnt hatte, sondern, dass Andreas Manfred Skrziepietz auf die damalige Abmahnung sogar dummdreist und arrogant reagierte, in dem er eine Äußerung, die Gegenstand der Abmahnung (und der folgenden Verbotsverfügung) war, erneut auskotzte. Und dass er dem Gericht unwahr unterstellt, es habe das Nichtvorliegen einer Abmahnung nicht beachtet. Diese Abmahnung lag ihm ja (im Hinblick auf seine eigene öffentliche Äußerung über diese: erweislich) vor.

(2)

Außerdem hatte das Landgericht Kassel dem Andreas Skrziepietz im, ihm unzweifelhaft zu diesem Zeitpunkt als Abschrift (mein Email vom 02.04.2026 um 19:46) vorliegendem Beschluss in der Sache 10 o 360/26 des LG Kassel schon erklärt, dass eine vorherige Abmahnung gerade keine Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist. (Für den ganz besonderen Andreas Skrziepietz: Beschluss vom 31.03.2026 unter Punkt „e“ auf Seite 9)

Und so ist es auch. Wenn ich nicht abgemahnt hätte, hätte das lediglich die Folge, dass ich bei einem sofortigem(!) Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO die Kosten für das Verfahren tragen muss. Das hatte er auch in der Sache 10 o 360/26 des LG Kassel aber nicht geleistet - statt dessen am 13. März 2026 kackdummdreist queruliert:

Das Gericht reagierte auf dieses dummdreiste und arrogante Schreiben mit dem prompten Erlass der von mir beantragten Verfügung.

(3)

Seine Behauptung steht in einem Widerspruch zu Tatsachen. Ich hatte die Abmahnung an zwei seiner Mailadressen verschickt. Nur beim Versand an die - nicht mehr existente - Mailadresse „mail@docmacher.de“ erfolgte eine Fehlermeldung. Das Mail wurde aber von Gmail angenommen. Ein Test an eine nicht existierende Adresse bei Gmail ergab: Google nimmt solche Mails nicht an, was einen „Bounce“ (also eine Fehlermeldung) provoziert. 

(4)

Interessanterweise führt seine neue Rechtsvertreterin M. S. (ebenfalls von der Haintz-Kanzlei) in einem Schriftsatz aus, der aller- und für die Kanzlei sicher geldwerte Dr. Skrziepietz habe die Abmahnung „nicht gelesen“ und äußert weiter, dieser habe Mails mit meiner Adresse als Absender „blockiert“. Damit war die Abmahnung aber unstreitig in seinem Machtbereich, er hat (angeblich, ich bestreite das!) nur verhindert, dass diese im Mail-Ordner „Posteingang“ erscheint. Und ich glaube der Behauptung auch nicht, dass er die Abmahnung nicht gelesen habe. Sein obiges Verlangen, dass ich ihm Abmahnungen „nur auf dem Postweg und per Einschreiben mit persönlicher Übergabe“ senden solle, ist eben jene „Verquickung von Dummheit und Arroganz“ welche ich im Handeln des Andreas Skrziepietz immer wieder sehe. 

Außerdem steht durch seine Äußerung fest, dass der sich wohl für „raffiniert“ haltende aber vorliegend geradezu „idiotisch“ äußernde den Zugang von Abmahnungen böswillig verhindern, wenigstens aber erschweren und verzögern will. Das ist auch im Hinblick auf § 93 ZPO relevant. Da heisst es: „Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben“. Das von Andreas Skrziepietz so demonstrativ beschriebene Verhalten - die aktive Zugangsverhinderung der nach seinen extrem zahlreichen und extrem blöden Verleumdungen zu erwartenden Abmahnungen - werden ihm nämlich vorhersehbar als „böswilliger Trick“ ausgelegt, durch welchen § 93 ZPO nicht anwendbar wäre - selbst wenn er nachfolgend das sofortige Anerkenntnis leistet:

Unzumutbarkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um einen besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden oder sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können ... 

Genau dieses Ansinnen, er „wolle sich diese [aus § 93 ZPO herrührende „Abmahnpflicht“] zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können“ hat der sich also tatsachenwidrig für „klug“ haltende Herr Doktor Skrziepietz dem LG Kassel durch seine dummdreiste Forderung nach einer Zustellung von Abmahnungen ausschließlich auf dem langsamen „Postweg“ und auch noch als „Einschreiben mit persönlicher Zustellung“ letztendlich klar gemacht.


Bildschirmfoto: Den selben Schwachsinn schrieb „Dr. Verleumdicus crassiensis“ Skrziepietz schon voriges Jahr. Die Beleidigung, ich sei ein „dreckiger Stalker“, wiederholt der Quaknazi besser nicht.

Aber ich kann dem feige (weil ohne Impressum) hetzendem und den Zugang von fälligen Abmahnungen per Email verhindern wollendem Andreas Skrziepietz auch anbieten, künftige Abmahnungen und Verfügungen sicherheitshalber sogar per Gerichtsvollzieher auch in der Hausnummer 92 zustellen zu lassen, wo er sich - wie er vor Gericht und öffentlich deutlich machte - regelmäßig aufhält.

Ob er wenigstens DAS versteht kann ich nicht wissen. Ich rate Andreas Skrziepietz, der gerade mal 58 ist, im Hinblick auf die enorme Differenz zwischen der Intelligenzvermutung hinsichtlich des Doktortitels und seinen aktuellen, „absurd niedrig“ anmutenden intellektuellen Leistungen (hinsichtlich seiner öffentlichen Äußerungen und denen vor den Gerichten) zur Inanspruchnahme seiner Krankenversicherung - also konkret zum Aufsuchen eines Facharztes oder Fachärztin für Neurologie.

Und ich rate ihm dazu, sich definitiv nicht mehr öffentlich zu äußern, weil die allfälligen Entgegnungen so unangenehm sein können wie es diese ist. Das mit der „Hilfe bei Doktorarbeiten“ funktioniert im Hinblick auf alles obige und frühere Äußerungen wohl eher schon seit einigen Jahren nicht mehr.

Tipp: Sein Anwalt Markus Haintz ist übrigens noch jünger...


20.04.2026

Über Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) und das Ergebnis der Flucht

Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) wurde (laut einigen Berichten in der Presse offenbar kahlrasiert und in Männerkleidung) in böhmischen Krásná (für manche Teutoniker „Schönbach bei Ach“) festgenommen. Der MDR berichtete „Gefloppte E-Roller-Flucht: Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich verweigert Auslieferung!

Im weiteren Artikel werde ich ganz vorsichtig sein, und  Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) als „das Exemplar“ bezeichnen. Dies, weil es angeblich schon Klagen wegen der falschen Benennung des Geschlechts angestrengt haben soll.

Im Juli 2023 verurteilte das Amtsgericht Halle das Exemplar wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), Billigung eines Angriffskrieges (§ 140 StGB), Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz, übler Nachrede (§ 186 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten. Weder die Berufung noch die Revision hatten Erfolg – das Urteil ist seit Ende 2023 rechtskräftig. Ende August 2025 wurde das Exemplar zum Haftantritt geladen. Doch statt dessen folgte auf X die Fluchtmeldung:

Selbstbildnis des Exemplars. Rechte via „X“.

Das, im Hinblick auf die jeweiligen Verurteilungen in vielen Punkten mit meinem aktuellen „Lieblingsdummquaknazi“ geistig und seelisch übereinstimmende Exemplar wurde also im April 2026 nach kurzem Fluchtversuch auf einem E-Roller gefasst und sitzt nun in Auslieferungshaft.

Das Ergebnis der dummen Flucht:

  1. Ich wage es mal vorherzusagen, dass der Widerspruch des Exemplars gegen die Auslieferung für das Exemplar nichts besser macht. Statt deutschen Knast eben in Tschechien. (Denn die Auslieferungshaft wird wohl angerechnet.) Das dort bessere Haftbedingungen als im deutschen Regelvollzug herrschen bezweifle ich. Die Haftanstalt ist in Tschechien „wohl“-bekannt, es kann sein, dass dieses dem Exemplar den Widerstand gegen eine Auslieferung emmerdiert.
  2. Vorhersehbar wird das Exemplar nun die volle Haftstrafe absitzen müssen. Denn aufgrund der Flucht kommt eine vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB nicht mehr in Betracht. 
  3. Auch mit dem „offenen Vollzug“ oder „Vollzugslockerungen“ wird es „schwierig“. Weil die Flucht und die damit verbundenden, öffentlichen Entäußerungen des Exemplars, wie eben auch die als rechtsmissbräuchlich vermutete Geschlechtsänderung des Exemplars, die Vermutung befeuern werden, dass das Exemplar hinsichtlich der Verurteilung und der Straftat höchst uneinsichtig ist und demnach auch weitere Straftaten begehen wird.
  4. Der sich wohl über 2-3 Wochen hinziehende Transport vom Südwesten Tschechiens (derzeit ist es wohl in der Haftanstalt in Plzen, Stadtteil Bory) nach Chemnitz mit dem JVA-Reisedienst (der folgt da einer eigenen „Logik“) könnte über die JVA Augsburg-Gablingen gehen. Alle haben so schlechte „Kundenbewertungen“, dass diese Reisen stets ein „eigenes Erlebnisabenteuer“ darstellen.
  5. Auch erweißt sich der Zeitpunkt des Fluchtendes als „eher ungünstig“: Statt einen Winter und einen Sommer (bei vorzeitiger Haftentlassung) verbringt das Exemplar jetzt vorhersehbar zwei Sommer und einen Winter hinter Gittern. Die bekanntlich schweigen.

Fazit: 

„Dumm ist, wer dummes Dummes tut!“ - und auf dieser Dummheit folgt nun auch der selbst angerichtete Schaden.

19.04.2026

Dürfen Anwälte so krass querulieren? Der (ganz tiefe) Fall des Anwaltes und Spendenbettlers Markus Haintz (Köln).

Präambel:

„Ein Querulant ist eine Person, die sich übermäßig, hartnäckig und oft wegen Kleinigkeiten beschwert, nörgelt oder rechtliche Schritte einleitet. Sie pochen starrköpfig auf ihr vermeintliches Recht, fühlen sich schnell benachteiligt und ignorieren dabei soziale Normen. Der Begriff stammt vom lateinischen querulari („sich beklagen“).“

(Begriffsdefinition „Querulant“)

„Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.“

(Sachlichkeitsgebot aus § 43a Absatz 3 BRAO) 

„Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;“

(Einschlägige Handlungsweise der Rechtsanwaltskammern bei Vorliegen einer geistigen, also auch querulatorischen Störung gemäß §14 Absatz 2 Nr. 3 BRAO)

„Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.“

(§15 Absatz 1 BRAO dazu, was geschehen kann (bzw. muss), wenn die Anwaltskammer meint, dass diese womöglich eine Entscheidung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3  BRAO zu treffen hat.)

Bericht (Aus meinem Briefkasten)

Der derzeit von Köln aus tätige Möchtegernmedienmogul und Jurist Markus Haintz, der laut seinen eigenen Veröffentlichungen wohl als „mächtig“ und „unbesiegbar“ gelten will, hat dem Landgericht Kassel einen Brief geschrieben. Der hat nicht etwa Überlänge, es aber trotz aller Kürze derart in sich, dass ich davon ausgegehe, dass hier ein öffentliches Interesse besteht:

 

(Hinweis: Mit dem Vergleich hätte ich mich schlecht gestellt. Das OLG hat die Urteile des LG Frankfurt in wichtigen Punkten - Stichworte: „rechtsradikal“, „rechtsextrem“,  „Ich habe einen neuen Stalker“ -  aufgehoben. Ich hatte also keinen Anlass, diesem, für mich höchst ungünstigen Vergleich zu Gunsten des Quaknazis Skrziepietz anzunehmen.)

Aus Sicht der Gerichte ist es der Job eines Anwalts, den Prozessstoff zu straffen und zu versachlichen. Ein Anwalt oder eine Anwältin ist deshalb auch nie gezwungen, alles was der Mandant niedergeschrieben sehen will, auch niederzuschreiben. Markus Haintz kann sich also nur sehr schlecht darauf berufen, dass er mit seiner dummen Hetze (s.o.) „nur wiedergab, was sein Mandant ihm aufgab“.

Zur Vorgeschichte gehört auch, dass Andreas Skrziepietz, vertreten vom Markus Haintz zuvor mehrere Verfahren gegen mich (ich bin der geschmähte Rechtslaie) glatt verlor. Er war (oder ist) also „angefressen“ und hat offenbar große Probleme damit, diese eher kleinen (und wegen des Prozessstoffes absolut erwartbaren) Misserfolge geistig zu kompensieren. Was daran liegen kann, dass ich - ein Schlosser aus dem Osten und also Rechtslaie - der Gegner bin.

An dem obigen Schreiben des Markus Haintz fällt auf:

Es nimmt - das ist „querulantentypisch“ - kaum Bezug zum eigentlichen Gegenstand des Verfahrens. Sein Mandant - der mich gleichzeitig öffentlich dummdreist als Lügner und Psychopath verleumdete und einschlägig vorbestraft ist) - also „Dr. Verleumdikus“ Andreas Skrziepietz hatte anno 2025 vor dem AG Kassel eine einstweilige Verfügung beantragt und scheiterte derart grandios, dass ich vom Gericht nicht einmal um eine Stellungnahme gebeten wurde (AG Kassel, Az. 415 c 2471/25, Beschluss vom 2. September 2025):

(Aus dem Beschluss.)

Darauf hin legte Andreas Skrziepietz, der also mal wieder wegen (ich übersetze mal vom „Jura“ des Amtsgerichts ins „deutsche“:) „Pipifax“ klagte, gegen den Beschluss die zulässige, aber vorliegend querulatorisch anmutende „sofortige Beschwerde“ ein, welcher das AG Kassel aus vorliegend leicht begreiflichen Gründen keine Folge gab und diese also pflichtgemäß dem LG Kassel vorlegte.

Am 8. April 2026 legte Markus Haintz nun tüchtig nach. Zum Prozesstoff selbst steht in dem Brief (fast) nichts. Und so, wie ich das sehe, nimmt er zur Tatsachenlage, also der Äußerung kaum Bezug. 

  • Für mich ist das schon mal ein Merkmal des Querulierens.

Es gibt zum eigentlichen Prozesstoff nur den Satz, dass es kein Interesse an der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gäbe. Darauf, dass das Amtsgericht eine Rechtsverletzung verneinte, weil es an einer Ansehensminderung mangelt, geht er weiter nicht ein. 

Dann verleumdet der sich einen „Rechtsanwalt“ und „Organ der Rechtspflege“ nennende Markus Haintz (derzeit Köln) mich wie folgt:

  1.  „Der Antragsgegner ist ein unbelehrbarer Querulant
  2.  „der Antragsgegener ist ein notorischer Querulant
  3.  „Die 10. Kammer des LG Kassel scheint es aber ganz hervorragend und erlustigend zu finden, von einem querulatorischen Rechtslaien mit sinnfreiesten, teils unzulässigen und evident unbegründeten Anträgen überschüttet zu werden“
  4.  „Anders lässt sich kaum erklären, dass die Kammer zu Gunsten dieses Antragsgegners wenig vertretbare erscheinende Beschlussverfügungen zu Gunsten des Querulanten Reinholz erlassen hat.“ 
  5.  „Dieses rechtliche Interesse gäbe es allenfalls in der Welt des Querulanten Reinholz.“
  6.  „Diese Auffassungen können natürlich nur auf einen pathologischen Zustand zurückzuführen sein.“

Auf rund zwei Seiten großzügig untergliedertem Text (Seite 1 besteht etwa zur Hälfte aus dem Rubrum, Seite 3 ist nur etwa zur Hälfte belegt) sechs solche Sätze „rauszuhauen“ ist schon ein „starkes Stück“. Auch die Kritik an den Richter(inne)n wirkt „krass, krank und unverschämt“.

Außerdem nölt Markus Haintz herum, dass die (zuvor erlassenen) Verfügungen gegen seinen Mandant Skrziepietz „allesamt“ noch das Oberlandesgericht beschäftigen werden müssen. Im Hinblick auf die Verfügungen und deren wasserdichte Begründungen halte ich das für ein weiteres Merkmal des Querulierens. Wenn aber sein offensichtlich ganz schlecht beratener Mandant Andreas Skrziepietz abertausende Euro an den wohl auch so beratenden Spendenbettler verlieren und die Kosten meiner Rechtsvertretung nebst Gerichtskosten tragen will: „Bitteschön und Dankeschön! Mag er sich zu Grunde richten und dann mit Markus Haintz und ggf. dessen Berufshaftpflicht kloppen.“ 

Ebenfalls ist es ein klares und zu keinem positiven Ergebnis führendes Querulieren, dass Markus „Quak“ Haintz - dem die Begründungen, der durch das Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung vorliegen, das Gericht anplärrt, meine Anträge seien „sinnfreiest“, „teils unzulässig“ und „evident unbegründet“. 

Richter(innen) sind auch nur Menschen: Falls sein Mandant Skrziepietz eine Restchance hatte, kann es also sein, das Markus Haintz diese mit dem Schreiben „krass vergeigt“ hat. Vielleicht will er seine Berufshaftpflichtversicherung anrufen.

Ich werde das Schreiben - und seinen weinerlichen Artikel über das Offenbaren seiner, hinsichtlich der hohen Frequenz hier als „extrem“ anmutenden zahlreichen Verfahren vor dem LG Eilwangen, seinen Bericht über den weiteren, verlorenen Prozess vor dem LG Berlin und die verbundene Spendenbettelei  des derzeitigen „Organes der Rechtspflege“ Markus Haintz an die Anwaltskammer Köln geben. Denn so wie ich das sehe, querliert Haintz öffentlich und vor Gericht. 

Dem Anwalt Markus Haintz rate ich dazu, mal vorab durch eine angemessen ausgebildete und erfahrene Person (also kein Anwalt) prüfen zu lassen, was passieren kann, wenn die Anwaltskammer ein Gutachten durch einen durch diese bestimmten Gutachter anfordert. Das wird dann nämlich nicht „Dr. Keinarzt“ Andreas Skrziepietz oder einer der geistig abgekackten Doktoren, meinetwegen Ex-Professoren aus der Quaknazi-, Querfasler-, Covidioten-, Reichsbürger- und Dummhasser-Szene sein, in welcher Markus Haintz sich durch seine, seinen eigenen Hass auf demokratische Vertreter der Gesellschaft durchaus verdeutlichenden Artikel, sicherlich „sehr beliebt“ macht.

Frage an „Dr. Verleumdicus“ Andreas Skrziepietz:

Was macht Sie so sicher, dass Markus Haintz ein „guter Anwalt“ ist? Ist er das weil er so viel „antigewinnt“ oder ist es vielleicht nur die übereinstimmende Niedrigkeit im Denken, die Markus Haintz durch sein ebenfalls krudes Blahfaseln in die Öffentlichkeit trägt?