Kölner Ultrarechts-Anwalt Markus Haintz hatte vor wenigen Wochen beim LG Frankfurt wegen dieses Artikels eine einstweilige Verfügung gegen mich beantragt (2-03 o 273/26). Das erkannte sich als „eher unzuständig“, gab ihm Gehör und Gelegenheit, die Sache nach Kassel verweisen zu lassen - weil die von Haintz öffentlich und vor Gericht beworbene „Niederlassung“ der „HAINTZ legal GmbH“ in einem Frankfurter Stundenbüro dem Gericht nicht für die Begründung des fliegenden Gerichtsstandes ausreichte.
- Zugleich äußerte die 3. Kammer des LG Frankfurt Bedenken hinsichtlich der Begründetheit des Antrages.
(Wohl) weil dem sich GROẞ schreibenden Markus die geforderten Nachreichungen „zu kompliziert“ waren stellte er den Verweisungsantrag.
Nunmehr kam die Sache also beim LG Kassel an und erhielt das Aktenzeichen 10 o 936/26. Das Gericht gab mir selbst unter Setzung einer Notfrist Gehör und belehrte mich, dass ich keinen Rechtsanwalt brauche. Das ist absolut „Usus“ bei deutschen Gerichten:
Und ich habe Stellung genommen! Was dem Herrn HAINTZ nicht gefallen sollte und wohl auch nicht gefiel. Der garstige und meiner, in der Stellungnahme geäußerten Ansicht nach, seine Stellung als „Organ der Rechtspflege“ zur Verleumdung politischer Gegner missbrauchende und „quak-querlierende“ Herr (das passende Wort lasse ich mal besser weg und „Rechtsanwalt“ will ich ihn an DER Stelle nun wirklich nicht nennen!) querulierte nun wie folgt:
Darauf hin das Gericht ganz trocken:
Wahrscheinlich stellt der querulierende „Quatschanzeigenhauptmeister“ HAINTZ jetzt noch einen Ablehnungsantrag.
Was dem „Strafanzeigen-Heini“ Haintz an meiner Stellungnahme nicht gefallen haben dürfte, war insbesondere, dass ich ausführte, dass in den mir gesandten Teilen der Gerichtsakte folgendes aufschien: Meine Antwort auf seine, hier kackdumm anmutende Abmahnung, wurde mit 11 Seiten aufgeführt, endete mit der Blattnummer 33 der Gerichtsakte, Blatt 34 war dann das Übertragungsprotokoll.
Allerdings hatte meine, ihm sicherlich ebensowenig gefallende Reaktion auf die Abmahnung nicht etwa 11 sondern 12 Seiten und ging ihm übrigens als PDF-Anhang zu. Fest steht, dass er diesen vor Versand an das Gericht in irgend einer Form bearbeitet hat, denn er hat oben rechts und unten links „Anlage_A1“ hinzugefügt. Dabei kann - muss aber nicht, ich schließe einen Fehler des Gerichts nicht vollständig aus - die 12. Seite „verschwunden“ sein. Hat er nur 11 Seiten gesandt, wird er wohl Fahrlässigkeit oder technisches Versagen als Grund nennen.
Allerdings stand dort, also auf der vermissten Seite 12, eben auch:
„Soweit Herr Markus Haintz ein anderes Gericht als das Landgericht Kassel wählt sollte das
angerufene Gericht sich dessen bewusst sein, dass er dann absichtlich den fliegenden Gerichtsstand gewählt hat, um eine Tatsachenaufklärung erheblich zu erschweren, mithin rechtsmissbräuchlich handelt.“
Er hat das LG Frankfurt angerufen, obwohl ich mich in der Reaktion auf Schriftstücke beziehe, die dem LG Kassel vorliegen, weshalb dort die Sachaufklärung am einfachsten sei - und just die Seite mit dem obigen Hinweis auf einen möglichen Rechtsmissbrauch fehlt dann? Das soll Zufall sein?
Ihr wisst, was ich glaube.
Und wie ich in der Antragsentgegegnung ausführe ...
Ferner finden sich auch auf der zumindest dem Antragsgegner unterschlagenen Seite 12 der
Entgegnung relevante Inhalte, die zum einen den Antrag zu d), genauer dessen
Tatsachenhintergrund betreffen und zum anderen den Hinweis auf eine Rechtsmissbräuchlichkeit des sodann bei dem vor LG Frankfurt erfolgten Anrufen eines anderen Gerichts als des Landgerichts Kassel (wegen erschwerter Tatsachenaufklärung im Hinblick auf die nur dort vorliegende Akten 10 T 355/25 (Skrziepietz ./. Reinholz, Ablehnungsantrag des Herrn Haintz vom 7. Mai 2026) und 10 o 300/26 (Reinholz ./. Skrziepietz, Fristverlängerungsantrag vom am 27. April 2026 enthalten.
[...]
„Sofern der Antragsteller Haintz diese 12. Seite, aber auch nur das Email vom 09.06.2026 nicht beigefügt hat, hat er arglistig und rechtsmissbräuchlich in der Absicht einer Titelerschleichung gehandelt weil er es vorliegend sogar absichtlich vermieden hat, die vollständige Reaktion des Antragsgegners an das angerufene Gericht zu übermitteln. (Für viele OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.05.2024 - 6 W 37/24, MIR 2024, Dok. 061) Der Antragsteller hat auch nicht das Recht für das Gericht zu entscheiden, welche Teile der Entgegnung relevant sein sollen und welche nicht!
... dürfte der Antrag auf den Erlass der Verfügung schon deshalb wegen Rechtsmissbrauchs zurück zu weisen sein, wenn die Seite 12 meiner Entgegnung auf die Abmahnung tatsächlich in seiner Einsendung fehlt. Dazu nimmt der laute Markus übrigens nicht Stellung und „quakt“ statt dessen etwas, was ich für „dummes Zeug“ halte.
Also für mich hat Markus Haintz queruliert, weil er „Felle schwimmen sieht“: „Seine“ nämlich und diese „davon”.








