14.05.2026

Nur ein kriminelles Großmaul ist stolz auf seine Taten,
der (tiefe) Fall des „Dr. uneinsichtig“ Andreas Skrziepietz
Beging er nun Prozessbetrug oder nicht?

Dr. „Verleumdicus“ Andreas Skrziepietz aus Hannover quakte am 05.05.2026 wie folgt öffentlich:

„Ich wurde nicht "kürzlich" wegen Staatsfeindlicher Hetze verurteilt sondern 2020. Und ich
bin stolz darauf.

(Hervorhebung von mir)

„Kürzlich“ ist „Meinung“ und nicht, wie der erweitert uneinsichtige Herr Skrziepietz (beinahe hätte ich  „Verspritzefix“ notiert) es bewusst und in offensichtlicher in Herabwürdigungsabsicht vormacht, eine „unwahre Tatsache“. Das hat das sehr geduldige Landgericht Kassel dem Andreas Skrziepietz erst neulich sehr geduldig erklärt. Hier ist ein Ordnungsmittelantrag und/oder ein weiterer Verfügungsantrag zu überlegen. Abmahnen muss ich ihn ja nicht mehr, seit er öffentlich erklärte, dass er das sowieso nicht lesen werde.

Mit „staatsfeindlicher Hetze“ meinte der also dumm quakende „MöchtergernNichtNazi“ den Verstoß gegen § 130 StGB (Volksverhetzung). 

Weswegen Andreas Skrziepietz bekanntlich am 28.09.2020 verurteilt wurde. Entgegen meiner Annnahme - die auf einer wirklich langen Liste von Ermittlungsverfahren gegen den rechtsextremen Hassblogger (Feststellung OLG Frankfurt am Main) beruhte - behauptete Skrziepietz am 29. Januar 2026 öffentlich:

„Ich wurde auch nicht verurteilt, weil ich Hitlerbilder verteilte. Ich wurde verurteilt, weil ich auf die Kinderfickerei der GrünInnen hinwies.“
 
Das kann nun stimmen (oder im Hinblick auf den sich so äußernden und das folgende) eben auch nicht. Wegen des Verteilen von Hitlerbildern - dabei wurde er ertappt - lief allerdings auch ein Ermittlungsverfahren gegen den reichlich polizeibekannten Quaknazi (der Auszug aus dem Auskunftssystem ist drei gut gefüllte Seiten lang - und er erhielt mehrfach Besuch von der Staatsschutzabteilung, was er auch, z.B. am 08.09.2025, öffentlich berichtete) - und ich vermute, dieses Verfahren wurde, wie viele andere auch, nach § 154 StPO eingestellt:

StA Hannover, Az.: 1021 Js 14097/20: 

04.01.2020 - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB, Vg.-Nr. 202000013041: Im Rahmen der Kontrolle des BESCH nach Belästigung durch Fertigen v. Libi-Aufna. der Betreiber des Standes "Der Grünen/Bündnis 90" händigt der  BESCH nach Aufforderung einen Klebesticker u.a. mit der Aufschrift "Der Führer (Abbild Adolf Hitler) würde grün wählen" "Und DU?". Er ist aufgrund seiner Aufmachung offensichtl. der Partei “Der Grünen/Bündnis 90" nachempfunden.

Doch Andreas Skrziepietz sah sich am 13. Februar 2025 auch zu folgendem Satz berufen:
 
„Andererseits ist die Faschisierung der BRD schon so weit fortgeschritten, daß man eine Verurteilung nach dem Gummiparagraphen 130 als Ritterschlag aufftassen kann.“
 
Mit „Gummiparagraphen 130“ meint er „§ 130 StGB Volksverhetzung“. Das Hetzen gegen die Grünen tat er (in seiner Gedankenwelt: folgerichtig) mit gleich mehreren weiteren Artikeln weiterhin. So handeln kriminelle und uneinsichtiger Großmäuler und ich halte für das Folgende fest:
 
Andreas Skrziepietz hatte diese Straftat und die Verurteilung wegen Volksverhetzung nicht vergessen. Ebensowenig dürfte er seine Verurteilung wegen Bedrohung und Beleidigung vom Mai 2024 vergessen haben und er wurde im März 2025 erstinstanzlich wegen mehrerer Äußerungsdelikte zum Nachteil mehrer Personen zu 75 Tagessätzen a 15 Euro verurteilt.  Solche Anklagen dauern meist mehrere Monate. Zudem fehlt eine offenbar eine Verurteilung, denn im März 2025 legte er dem Landgericht Frankfurt einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vor, der die Verurteilung vom März 2025 enthielt. Die lag aber unter 91 Tagen. Die Voraussetzung dafür, dass eine solche Verurteilung im einfachen (nicht_ behördlichen) Führungszeugnis auftaucht, ist, das da „noch etwas“ ist. Das kann eine frühere, bereits gelöschte Freiheitsstrafe, oder eine Geldstrafe über 90 Tagessätzen sein, denn § 32 Absatz 2 Nr. 5 des „Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)“ besagt z.B., dass 
 
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, nicht eingetragen werden. Es kann also eine weitere, zuvor gelöschte, Verurteilung geben - oder einer der weiteren Sachverhalte aus dem BZRG trifft zu.

Das mit der möglichen weiteren Verurteilung (oder der „Maßnahme der Besserung und Sicherung“, die das Gesetz ebenfalls nennt, mag sein wie es will: Der mir als „Dr. uneinsichtig“ geltende Andreas Skrziepietz behauptete mit Datum vom 22.12.2024 vor dem AG Hannover, er „sei weder angeklagt noch verurteilt“:
 
„Der Antragsgegner behauptet, er dürfe die Quelle nicht angeben, weil die Texte strafbaren Inhalt
hätten. Das ist Unsinn, denn wenn es zuträfe, dürfte er die Texte überhaupt nicht veröffentlichen,
weder mit noch ohne Quellenangabe. Wahr ist, dass der Antragsgegner sich wieder mal (wie seit ca.
20 Jahren) zum Ankläger und Richter in einer Person aufspielt, indem er behauptet, dass meine
Texte den Tatbestand der Beleidigung erfüllten, obwohl es sich um wahre Tatsachenbehauptungen
handelt. Ich wurde bisher weder angeklagt noch verurteilt.
 
Das kann nicht stimmen, denn Beleidigen und Bedrohen (Verurteilung vom März 2024) ist eine Straftat, die man durch Ejakulieren von Texten begeht. Das kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Und schauen wir mal auf seine „wahren Tatsachenbehauptungen“:
 
Dieser Verbaldreck ist nur ein Beispiel von vielen. Diese also von Andreas Skrziepietz am 24. November 2024 verbreitete Beleidigung (Annalena Baerbock hat keinen Strafantrag gestellt, das Verfahren wäre aber wohl im Hinblick auf die Verurteilung vom März 2025 - wie wohl sehr viele andere auch, darunter mindestens eine Volksverhetzung - nach § 154 StGB eingestellt worden) nennt er vor Gericht also weniger als einen Monat später eine „wahre Tatsachenbehauptung“.  Ich nenne das „bewusst unwahres Vormachen“ - also eine Lüge.
 
Vergessen wir nicht die erstinstanzliche Verurteilung vom März 2025 zu immerhin 75 Tagessätzen, mit der Andreas Skrziepietz via Quaknazi-Magazin „Nius“ Anfang April 2025 in die Öffentlichkeit drang - und die Taten, wegen denen er demnach verurteilt wurde, dummdreist weiter beging, nämlich durch weiteres Verbreiten seiner groben und strunzdämlichen Beleidigungen z.b. gegen den  NRW-Ministerpräsident Wüst! Die daraus erkennbare Uneinsichtigkeit scheint mir ein Problem für den Psychiater zu sein.
 
Zudem hat er sich an weitere Verleumdungen - just meiner Person anno 2026 sehr gut erinnert. Denn er trug in den Verfahren um die (bisher: 7) einstweiligen Verfügungen - in welchem ihm (wenn ich richtig zähle) 38 Beleidigungen bzw. Verleumdungen (auch diese nennt er also „wahre Tatsachenbehauptungen“) untersagt werden - vor, dass er diese doch schon 2024 verbreitet habe. Das war so nutzlos wie eben auch dumm. Das Großmaul quakt dazu am 26. April 2026 dazu folgendes dummes Zeug
 
„Ich gehe jedenfalls davon aus, daß das OLG den Unsinn des LG Kassel aufheben wird, zumal das LG rechtskräftige Urteile des AG Kassel missachtet hat und die Fristen für Einstweilige Verfügungen nicht kennt. Ich hatte Reinholz nämlich schon 2024 "kleiner Mann" genannt.“
 
Unsinn ist schon das inerte Vormachen, dass ein Landgericht sich an Urteile eines Amtsgerichtes zu halten habe. Das Landgericht ist Beschwerdeinstanz des Amtsgerichts und nicht anders herum. Eine Anzahl der übrigen Beleidigungen hatte er in den querulatorischen Schriftsätzen in den Verfügungsverfahren vor dem LG Kassel aufgeführt. Übrigens wird das OLG wohl nicht aufheben, denn selbst wenn man eine Beleidigung oder Verleumdung zunächst hinnimmt lebt das Interesse an einer Unterbindung durch eine einstweilige Verfügung wieder auf, wenn der Täter die vorher gelegentlichen Beleidigung oder Verleumdung zu einer Kampagne steigert:
 
„Es ist anerkannt, dass eine neue Dringlichkeit entsteht, wenn eine Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als frühere, hingenommene Verletzungshandlungen oder sich die Maßstäbe wesentlich verändern, wofür allerdings eine bloße Wiederholung gleichartiger Verletzungshandlungen nicht ausreichend ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Verletzer sein Verhalten entscheidend ändert, insbesondere seinen Verstoß intensiviert oder damit bis dahin nicht befürchtete, schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller verbunden sind.“
 
 
Ich denke, 7 Verfügungen (wohl bald 8) in denen (falls ich richtig zähle) 38 üble Beleidigungen innerhalb von rund 2 Monaten sind, stellen eine recht ordentliche Intensivierung des Verstoßes dar, und sogar der kackdreist-mehrfache nachfolgende Verstoß gegen eine davon begründen das Wiederaufleben der Dringlichkeit... Ich gehe also davon aus, dass das OLG Frankfurt nichts aufheben wird. Zudem würde ich unverzüglich die Hauptsacheklagen einreichen.

Doch am 26. April schrieb „Dr. uneinsichtig“ noch etwas:

„Ich habe keinen Prozessbetrug begangen (ein Lieblingsvorwurf des Mittelgroßen. "Prozessbetrug" kommt auf seiner Webseite 79x vor. Jeder, der ihn verklagt, begeht Prozessbetrug. Eigenartigerweise wurde deshalb aber noch niemand verurteilt).“

Ich fange mit dem letzten Satz an. Das „Eigenartigerweise wurde deshalb aber noch niemand verurteilt“ stellt sich im Fall des Andreas Skrziepietz wie folgt dar:


Die Staatsanwaltschaft Hannover hat ein Verfahren gegen Andreas Skrziepietz wegen des Vorwurfs des versuchten und begangenen Prozessbetruges (also zwei Fälle) nach § 154 StPO eingestellt, weil mihm aus einer anderen Sache wegen der dort vorgeworfenen Straftaten (Plural!) bereits ene empfindliche Verurteilung droht. Übrigen erhielt Andreas Skrziepietz diese (oder eine sinngleiche) Mitteilung (wohl, von Gesetzes wegen) auch.  Diese Einstellung bedeudet aber, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Vorwurf richtig und wahr ist - und zudem auch beweisbar wäre. Denn nach Nr. 4a der Richtlinien vermeiden StaatsanwältInnen alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Bevor diese also nach § 154 StPO einstellen müssen diese prüfen, ob eine Einstellung nach § 170 StPO angemessen sein könnte und, falls das möglich erscheint, sodann wegen der sonst stattfindenden Beschädigung der Unschuldsvermutung nach diesem Paragraf einstellen. Ich kann also davon ausgegehen, dass die Staatsanwaltschaft Hannover die Vorwürfe des Prozessbetruges als richtig anerkannte und als beweisbar betrachtete.

Was ist überhaupt Prozessbetrug?

„Prozessbetrug ist ein Unterfall des Betrugs, bei dem die Täuschungshandlung in einem Verstoß gegen die Pflicht zum wahrheitsgemäßen Sachvortrag vor Gericht besteht (bewusste Falschangaben). Die Tat kann durch ausdrückliches oder konkludentes Vorspiegeln von Tatsachen von der Partei oder von Zeugen, gegebenenfalls auch durch Manipulation von Beweismitteln (sog. Beweismittelbetrug) begangen werden.“
 
und weiter:
 
„Prozessbetrug in verschiedenen Zivilverfahren

Einstweilige Verfügung

Bei einstweiligen Verfügungen ist ebenfalls ein Prozessbetrug möglich.[13] Im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren kann ein Prozessbetrug sogar ohne Anhörung des Antragsgegners begangen werden, etwa indem ein Richter dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgibt, weil er unwahres Vorbringen des Antragstellers glaubt.“

(Wikipedia) und weiter auch Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben, Wirtschaftsstrafrecht - Vertiefung (Besonderer Teil) („Prozess“-)Betrug (§ 263 StGB)

Hat Andreas Skreziepietz also Prozessbetrug begangen oder nicht?

Im Verfahren des AG Hannover 420 C 11922/24 hat Andreas Skreziepietz am 22.12.2024 (handschriftliches Datum auf Antrag) - erweislich vorsätzlich unwahr und in der offensichtlichen Absicht, das Gericht zu täuschen - vorgetragen, er sei wegen seiner Texte „weder verurteilt noch angeklagt“. Sein Ziel war es, geldwerte Verlinkungen seines unzweifelhaft strafbaren Sermons zu erreichen. (Die Klage wurde wegen Unszuständigkeit zurück gewiesen.)

Im Verfahren des LG Frankfurt hat der - wie er später öffentlich zugab - im September 2020 wegen Volksverhetzung verurteilte Andreas Skrziepietz - erweislich vorsätzlich unwahr und in der offensichtlichen Absicht, das Gericht zu täuschen - vorgetragen, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden und dafür zur Glaubhaftmachung einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorgelegt, der die - seiner Behauptung vor dem AG Hannover widersprechenden - Verurteilung vom Mai 2024 wegen Bedrohung und Beleidigung aufzeigte:

 

Im Hinblick auf seine Veröffentlichungen, in denen er den angerichteten Schaden immer betonte, war es sein Ziel mich zum einen finanziell zu schädigen und zum anderen einen Titel zu erwerben der es ihm erlaubte mit vorzuhalten, dass ich ihn verleumde. Das von ihm selbst angegebene Vermögensinteresse (Streitwert für das Hauptsacheverfahren) betrug € 15.000:

(Alle Auszüge: Antragsschrift in der Sache 2-03 o 97/25 des LG Frankfurt)

Am 27.03. 2025 stellte Dr. Tobias Hermann für Andreas Skrziepietz einen Kostenfestsetzungsantrag, der bewilligt wurde.  Hierdurch trat der Vermögensübergang und der Vermögensschaden zu meinem Nachteil ein.

Nachdem ich am 4. August 2025 die Verurteilung wegen Volksverhetzung nachwies wurde erst Ende Oktober 2025 der Antrag auf den Erlass der Verfügung zurück genommen und die weitere Hauptsacheklage in der selben Sache 2-03 O 272/25 für „erledigt“ erklärt. Auch in der Hauptsache hatte Andreas Skrzieopietz vorsätzlich der ihm bekannten Wahrheit zuwider vormachen lassen, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden, musste diese aber im Hinblick auf den Beweisantritt „beerdigen“ lassen. Es handelt sich also (gemäß der Legaldefinition) um einen abgeschlossenen Fall des Prozessbetruges und einen weiteren Versuch.

Für ein angerufenes  Gericht:

Beweis: Beizug der Akten  2-03 o 97/25 und 2-03 O 272/25 des LG Frankfurt.

Wie jetzt Andreas Skrziepietz dazu kommt, öffentlich zu behaupten, dass er „keinen Prozessbetrug begangen“ habe liegt für mich völlig im Dunklen. Als „Doktor med.“ - ein solcher behauptet er zu sein, soltte er eigentlich nicht so dumm sein, das selbst zu glauben. Er muss sich doch seines unwahren Vortrages vor dem Gericht absolut bewusst sein, denn er hat ja - nach dem Verfahren und in der Absicht mich zu verleumden - selbst öffentlich gemacht, dass er wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, was er dem Landgericht Frankfurt gegenüber zwei mal eindeutig verneinte. Er muss sich ebenso bewusst gewesen sein, dass er wegen einer Äußerung verurteilt wurde als er wenig später dem Amtsgericht vormachte, er sei wegen seiner Texte weder angeklagt noch verurteilt.

Ach so. Warum die anderen Prozessbetrüger nicht verurteilt wurden:

Der „Hochstapler hoch drei“ (Äußerung eines Richter Kittel) Wilfried Rochell (verstorben): 

Günter Freiherr von Gravenreuth:

  • Selbstmord, bevor die Sache geklärt werden konnte. Aus Angst vor dem Knast (war schon unbedingt verurteilt)

M.D.

  • Insolvenz und Knast

A.K.

  • wegen gemeinschaftlichen Betruges anderweitig verurteilt

P.B.: 

  • Insolvenz und anderweitig verurteilt, Zulassung als Anwalt verloren
C.P..:
  • wurde in Leipzig wegen eines Stapels von Betrugsvorwürfen verurteilt  

(Namentlich genannte sind längst verstorben) Als mehrfach vorbestrafter und unter Anklage stehender setzt Andereas Skrziepietz also eine lange Tradition mich verklagender (und verleumdender) Krimineller fort... vom geistigen Setup her sehe ich ihn nahe dem Wilfried Rochell und dem ehemaligen Dialerparasit und fcrage mich, ob nun sein Doktor-Titel echt ist, oder ob es an einer erheblichen geistigen Degression liegt, dass er mit Hass, Hetze und Verleumdungen an die Öffentlichkeit drängt.

Ach so: „ "Prozessbetrug" kommt auf seiner Webseite 79x vor.
 
Andreas Skrziepietz darf  - wegen seiner verleumderischen Äußerung - gerne neu zählen. 
 

12.05.2026

Terminverlegung in der Strafsache wegen Verleumdung gegen Andreas Skrziepietz
LG Kassel verhängt zudem erste Ordnungsstrafe gegen den Verleumder

  1. Der Termin in der Strafsache gegen Andreas Manfred Skrziepietz wegen Verleumdung wurde verlegt.
  2. Das Landgericht  Kassel verurteilte den Verleumder nach einem dummdreisten Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung zu einer Ordnungsstrafe von € 300 (ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft)


„Gottseibeiuns“: Haintz-Freund Prof. Dr. jur. Martin Schwab, Evakuierung vom „Seuchenschiff“, der Hanta-Virus und die Hoffnung, dass die deutschen Passagiere keine Covidioten sind...

 

Über die ausgeflogenen Passagiere des „Seuchen-Schiffs“ (so titelte vorige Woche die BILD, habe ich beim Einkaufen gesehen) lese ich:

„Vier von ihnen in Richtung Deutschland, wo sie jetzt in häuslicher Quarantäne bleiben.“

Von einem Prof. Dr. Martin Schwab, der jammert, weil ihn die Corona-Enquête-Kommission im Deutschen Bundestag (aus also offensichtlich guten Gründen) nicht anhören wollte, und also nunmehr den Held gibt, lese ich:

“Im Sommer 2022 war ich in einem Regionalzug unterwegs. Draußen war sonniges, warmes Wetter. In Zügen galt gleichwohl Maskenpflicht. Ich sah das nicht ein und trug meine Maske dekorativ als Armband, um sie aufzusetzen, falls der Schaffner kommt. Von anderen Fahrgästen wurde ich aufgefordert, die Maske aufzusetzen, und als ich mich beharrlich weigerte, drohten jene Fahrgäste damit, den Schaffner zu informieren, falls er kommen würde (was er aber nicht tat).“

(Quelle: Das Medienprojekt für hetzende Quaknazis, Putinfreunde, Reichsbürger und Covidioten des Kölner Spendenbettlers und Möchtegern-Medienmoguls Markus Haintz)

Mein Kommentar?

Prof. Dr. „ordnungswidrig“ Martin Schwab drängt auf einer „einschlägigen Webseite“ mit seinem eindeutig unsolidarischen und asozialen Verhalten in die Öffentlichkeit. Also mit just einer Verhaltensweise, die ganz stark zur Bildung des vorliegend höchst zutrefflichen Wortes „Covidioten“ beigetragen hat.

Dann will ich mal hoffen, dass die in häuslicher Quarantäne bleiben sollenden keine auch nur ähnlich niedrige moralische und rechtliche Einstellung haben, wie dieser, sich durch obige Worte also „ganz heldenhaft“ nach Verjährung der damaligen Ordnungswidrigkeit als Rechtsbrecher und „freiwillig ungeschützter Seuchenvogel“ offenbarendeder für sich ganz sicher in Anspruch nimmt, ein „Organ der Rechtspflege“ und „Vorbild“ zu sein. Denn dann würden diese nach dem Motto „Was bildet sich dieser linksgrün versiffte Staat nur ein?“ das Wochenende „in vollen Zügen und mit echtem Körperkontakt“ genießen - statt wegen der möglichen Infektion mit der gefährlichen, weil von Mensch zu Mensch übertragbaren südamerikansischen Variante des Hanta-Virus in heimischer Quarantäne zu bleiben.


11.05.2026

„Dummerang“: Über „Schwachkopf-Schwachfug“ und Ganz-Rechts-Anwalt Markus Haintz (Köln)

 

Bildschirmfoto: Wurde etwa „ermittelt“, ob Markus Haintz ein „Schwachkopf“ ist? Um das wissen, muss man nur lesen, was er „austut“ (ejakuliert).

Wer andere „Schwachkopf“ nennt sollte genau aufpassen, was für einen „Schwachfug“ er selbst veröffentlicht - sonst kann die Verwendung dieses unangenehmen  Begriffs nicht etwa zum „Bumerang“ sondern zum „Dummerang“ für den Dummschwätzer werden - denn wie es so schön heißt sind die „größten Kritiker der Elche zumeistens selber welche“

10.05.2026

Der „kleine“ Unterschied zwischen „unschuldig“ und „mutmaßlicher Intensivtäter“ am Beispiel des „Docmachers“ Andreas Skrziepietz (Hannover)
170 - 154 = 16

 (Aus meinem Briefkasten)

 

Die Staatsanwaltschaft Hannover stellt ein Verfahren wegen angeblichen Nachstellens gegen mich ein. Grund: Die Ermittlungen geben keinen Anlass zur Klageerhebung. Das ist der Fall, wenn keine Straftat vorliegt, die behauptete Tat nicht zu beweisen ist oder wenn (wie vorliegend) der Beschuldigte den Unschuldsbeweis angetreten hat. Angezeigt hatte mich übrigens der „Docmacher“ Andreas Skrziepietz (Hannover).

In dieser Sache trat ich nicht nur den Vorwürfen entgegen, sondern hatte auch Strafanzeige wegen „falscher Verdächtigung“ gegen den „Docmacher“ Andreas Skrziepietz (Hannover) gestellt. Das ging - wegen einer anderen, bereits erhobenen Anklage, diese wegen Straftaten(Plural!) - (aus meiner Sicht) leider so aus:

 

Bevor die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 154 StPO einstellt muss diese (wegen Nr. 4a der RiStBV „Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann.“) ermitteln und prüfen, ob nicht nach § 170 StPO einzustellen ist. Somit schwächt die vorliegende Einstellung nach § 154 StPO die Unschuldsvermutung, weil die StA hierzu ergo 1.) von der Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat und 2.) auch deren Beweisbarkeit ausgehen muss.

Der mir als  „Intensivtäter“ geltende Andreas Skrziepietz wird, wie etliche weitere Einstellungen nach dem Vorwurfen durchaus ernster Taten zeigen, durch § 154 StGB leider auch intensiv geschützt

Der scheinheilige „Lumich“[¹]:

Zugleich macht Andreas Skrziepietz öffentlich vor, ich würde ihn (und andere) zu Unrecht des Prozessbetruges beschuldigen und fragt scheinheilig, warum es denn keine Verurteilung gäbe. Es gibt aber, wie er genau weiß (er bekam auch eine solche Mitteilung), mit einer weiteren Einstellung nach § 154 StGB hierfür einen ganz einfachen Grund:

Der ohnehin schon recht ordentlich vorbestrafte „Docmacher“ Andreas Skrziepietz ist, so mutmaßt also mutmaßlich die Staatsanwaltschaft Hannover, „zu kriminell um ihn noch wegen solcher Kleinigkeiten anzuklagen“.

Auch hier schützte ihn also § 154 StGB. Der Vorwurf des Prozessbetruges wurde übrigens erhoben, weil Andreas Skrziepietz Ende 2024 vor dem AG Hannover vorsätzlich unwahr behauptete, er sei „weder angeklagt noch verurteilt“ (Er war beides!) und im März 2025 vor dem LG Frankfurt vorsätzlich unwahr behauptete, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Das war er aber

Im Hinblick auf die Nichtverurteilung gilt rein formal eine (bei Einstellungen nach § 154 StGB: abgeschwächte) Unschuldsvermutung.

Andere Personen, die nicht wegen Prozessbetruges zu meinem Nachteil verurteilt wurden:

  • Günter Freiherr von Grafenreuth wurde aus einem ganz einfachen Grund nicht wegen Prozessbetrugs verurteilt: Der war auch schon wegen anderer Sachen verurteilt, beging (wohl) aus Angst vor dem Knast und einer Verlängerung seines „Urlaubs“ (wegen Prozessbetruges und Freiheitsberaubung) rechtzeitig Suizid.
  • Alexander K. wurde (mitsamst einer ganzen Bande um einen „Michael B.“) anderweitig wegen Betruges verurteilt.
  • Im Falle des sehr ehemaligen Rechtsanwaltes und Intensivlügners Philipp B. (damals Köln/Düsseldorf) wurde das Ermittlungsverfahren wegen Prozessbetruges ebenfalls nach § 154 StGB eingestellt (und der wurde richtig böse wegen Betrugsdelikten „verknackt“).
  • Im Fall des Rechtsanwaltes Hans-Dieter W. hat die Staatsanwaltschaft Dortmund wohl „geringfügig über das Gesetz hinausgehende, erweiterte Nachsicht“ geübt - offenbar weil dieser offensichtlich „schon zu senil war um auch nur noch irgendetwas zu begreifen“. Vorliegend, dass er eine Strafanzeige wegen angeblicher Verleumdung stellte und ernstlich behauptete, es fände „kein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage“ gegen ihn statt - dies ausgerechnet unter dem Aktenzeichen des gegen ihn stattfindenden Ermittlungsverfahrens wegen uneidlicher Falschaussage - zu der er (wie er selbst schrieb) nach Akteneinsicht Stellung nahm. Immerhin weigerten sich aber auch die StA Kassel und 5 Richterinnen des AG Kassel sehr lange, das Einfache zu begreifen - denn es war wohl zu einfach oder zu krass.
  • Auch beide Marios (der Dialerparasit und der angeblich gemeinnützige Verbraucherschützer) wurden anderweitig verurteilt.



¹) „Lumich“:

(Schimpfwort) Sächsisch für „unzuverlässiger, verkommener Mensch, Herumtreiber, Müßiggänger“, auch (hier: zutreffend) „vorlauter, frecher, flegelhafter Mensch“. Ähnliche Begriffe sind: „Lümmel“,  „Taugenicht(s)“,  „Dögenicht(s).


28.04.2026

Ganz-rechts-Anwalt Markus Haintz verliert vor dem OLG Frankfurt gegen „vermeintlich kleinen Schlosser aus dem Osten“
(Arbeitstitel: „Haintz's Geldgier“)

Da muss Markus Haintz (Köln) wohl weiter und woanders um Spenden betteln: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mir in einer wichtigen Teilentscheidung gegen den Möchtergern-Medienmogul mit Anwaltskarte recht gegeben. Der Beschluss ist zudem allerbestens geeignet, einer voreiligen und falschen Entscheidung der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt entgegenzuwirken.

Was weh tun dürfte: Der Anwalt und Selbstdarsteller Markus Haintz verlor gegen den von ihm in kackdummer Weise vor dem LG Kassel (10 T 355/26, Schreiben vom 08.04.2026) als „Querulant“  und „Person in einen psychpathischen Zustand“ geschmähten Rechtslaie. Gegen mich. Schon wieder!

Bildschirmfoto: Der Satz mit dem „Selbstläufer“ ist auch(!) im Hinblick auf das obige Beweisfoto eine „Anwaltsente“. Weiter bettelt Markus Haintz, der auch sonst krass queruliert und Gerichte belehrt (Link) um Spenden in Höhe von € 8.000,00.

Es geht in der OLG-Entscheidung um einen Streitwert, den der von manchen Gerichten (10. Zivilkammer des LG Frankfurt) nur wegen seines Titels wohl (noch) zu hoch angesehene Markus Haintz im eigenen - also stets niedrigem - pekunärem Interesse absurd hoch angegeben hatte. Der wurde vom LG Frankfurt einfach und ohne ausreichendes Bedenken durchgewunken und nun vom OLG sehr schnell und rechtskräftig von € 30.000 auf € 10.000 gesenkt. Zu dem hatte das Landgericht ganz offensichtlich auch eine Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 - (noch) nicht gekannt, welche aussagt, dass auch ein Anwalt mit (Ab)Mahnungen durch Gebührenüberhöhung sehr wohl die Straftat des Betruges begehen kann. Und das Landgericht überging die Urteile des BGH vom 12.12.2006 - Az. VI ZR 175/05 sowie das vom 06.05.2005 - I ZR 2/03

Kernaussage: Der Anwalt hat auch bei einfachen Abmahnungen für sich selbst zuvorderst auch selbst tätig zu werden und darf deshalb dafür keine Gebühren erheben. Hat Haintz aber. Offensichtlich aus Geldgier. Und vielleicht sogar in Schädigungsabsicht, die entnehme ich seinen hässlichen Artikeln:

(Bildschirmfoto: Es gibt keinen vernünftigen Grund, das so zu formulieren, es sei denn, das „Organ der Rechtspflege“ will die hässliche Beleidigung der Alktkanzlerin unter dem Deckmantel einer juristischen Berichterstattung verbreiten. Ich denke, dieses beleuchtet die Psyche des Markus Haintz „besonders hell“.)
(Bildschirmfotos: Durch diese und solche Äußerungen, die das bundesteutonische „Organ der Rechtspflege“ über sein „trickreich“ in der Schweiz angemeldetes, von ihm eindeutig beherrschtes, aber offenbar nur in Deutschland tätiges Briefkasten-Medienorgan „Haintz.media GmbH“ ejakuliert, mutiert Markus Haintz jedenfalls für mich zum „Hassmaul“. Denn er bringt die dreckigen Beleidigungen mit den Namen zusammen im Titel - was auch seine ganz offene Absicht ist.)

Zurück zum Thema:

Demnach muss man aber über einen niedrig denkenden Anwalt, der für sich selbst abmahnt, diese Abmahnung selbst unter dem Briefkopf der eigenen Anwalts-GmbH verschickt und allen Ernstes eine Gebühr hierfür verlangt, aber auch meinen dürfen, dass diese Kostenberechnung - welche sich als „zu unrecht gefordert“ darstellt und zudem laut dem hier bgesprochenem Beschluss des OLG Frankfurt vom 21. April 2026, Az. 16 W 12/26, erweislich auch noch durch den krass „überhobenen“ (zu hohen) Streitwert überhöht wurde, auch unter Gebrauch des Wortes „Abzocke“ berichten dürfen. Art. 5 GG gilt - auch das scheinen einige Richter(innen) wie besessen zu verneinen (ich habe frühere Erfahrungen damit, s. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2011, Az. 25 W 2/10) - auch wenn der Antragsteller das formale Recht hat, sich „Rechtsanwalt“ zu nennen.

Ich rate dem, also nur angeblich „für die Meinungsfreiheit kämpfenden“  Anwalt Markus Haintz dazu, ganz schnell zu handeln. Sonst muss er wohl noch mehr betteln. (LG FFM 10 o 173/26)

Ebenso sportlich ignorierten die beteiligten Richter 10. Zivilkammer des LG Frankfurt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum „rechtlichen Gehör“. Dies offensichtlich  nur wegen des Ansehens der Person. Haintz ist (derzeitig, noch) Rechtsanwalt und (nicht nur, aber speziell) hessische Gerichte haben in der Vergangenheit mehrfach und deutlich bewiesen, dass die Justiz es nicht vermag, in solchen Fällen allein auf Grund der Sach- und Rechtslage zu entscheiden und vermeintliche „Organe der Rechtspflege“ in nicht zu fassender Weise und in dem diese sich klaren Tatsachen verweigerten bevorteilt . Der vorstehehend verlinkte Fall war auch kein Einzelfall, denn auch den kriminellen „Rechtsanwalt“ Günter Freiherr von Gravenreuth bevorteilten Richter des LG Kassel zu Unrecht, in dem diese die Beiziehung von Akten anderer Gerichte verweigerten, welche dann nach jahrelangen Kampf gegen diese Idiotie die Wahrheit meine Aussagen bewiesen. 

P.S. Gegen seinen uneinsichtigen Mandant Andreas Skrziepietz (Hannover) habe ich gestern einen weiteren Verfügungsantrag gestellt. Der sich als „erfolgreich“ gerierende Markus Haintz kann den gerne weiter gegen mich erfolgsfrei vertreten, also nochmals gegen mich verlieren und möge also den abkassieren oder weiter bei Quaknazis, Covidioten, Klimaleugnern, Dummschwaflern und sonstigen Demokratiehassern um Spenden betteln, um - den Eindruck erweckt er durch sein öffentliches Gebettel um Geld selbst - nicht in der Insolvenz zu enden.

Bildschirmfoto: Im Hinblick auf die Spendenbettelei des Markus Haintz „himself“, die übrigens auf sehr vielen Kanälen stattfindet, ist es „nicht ganz undenkbar“, dass ich alsbald ebenso titele. Das dürfte oder müsste dieser dann als „völlig rechtens“ empfinden. Macht er ja selbst... „abyssus abyssum invocat“!

Apropos Andreas Skrziepietz: Der „Dr. Hassmich“ hätte wohl getitelt, dass Markus Haintz vom OLG „abgewatscht“ worden sei. Das ist sein Sprachgebrauch. Aber unter gleich klugen und gleichsinnigen findet derlei natürlich nicht statt.


26.04.2026

„Geld oder Freiheit?“

Durch die einstweilige Verfügung vom 08.04.2026 (Az. 10 o 321/26) des LG Kassel ist es dem Verfügungsschuldner Andreas Skrziepietz aus Hannover unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, unter vielem anderen mehr wie folgt über mich zu äußern oder zu verbreiten: 

 

 nunmehr behauptet er, bezogen auf den gleichen Gegenstand:

 

 

Ich werde also nach Vorliegen des Zustellnachweises des Gerichtsvollziehers einen Ordnungsmittelantrag und, wenn er auf meine Abmahnung nicht positiv oder, wie in früheren Fällen sogar negativ, z.B. mit weiteren Verleumdungen reagiert (Beispiel im verlinkten Urteil, dort auf Seite 8), einen weiteren Verfügungsantrag stellen lassen.

Ich bin mir sehr sicher, dass beides bewilligt wird. Einen ersten Ordnungmittelantrag habe ich bereits gestellt und mindestens das Landgericht Kassel steht auf dem (durch die Obergerichte gestützten) Standpunkt, dass es zulässig und richtig ist, dass ich einen weiteren Verfügungsantrag stelle, wenn die Äußerungen nicht völlig identisch sind, was vorliegend der Fall ist (Seite 13 des verlinkten Urteils, Abschnitt „bb“ ). Denn einmal behauptet Skrziepietz in der Absicht, mich zu schmähen, ich hätte „Lügen“ vorgetragen und einmal ich sei ein „Lügner“. Was ich nicht bin.

Entscheiden wird in jedem Fall das Gericht!

Hintergrund seines dummen Geblahfasels ist die Tatsache, dass Andreas Skrziepietz anno 2024 vor dem LG Frankfurt, unter der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigem Vortrag (aus § 138 (1) ZPO), selbst vortragen ließ, dass er nie einen Approbationsantrag für die Zulassung als Arzt gestellt habe, weil er nie Arzt werden wollte. Sodann zog er anno 2025 vor das LG Kassel und trug vor, dass er genau einen  Approbationsantrag gestellt habe - und zwar für die Zulassung als „Arzt im Praktikum“, der also im vorigen Jahrtausend bewilligt worden sei, weshalb er „Arzt“ gewesen sei. Er moniert plötzlich, die Aussage, er sei „nie Arzt“ gewesen, schädige sein Ansehen und behindere ihn bei der Ausübung seines Lebenserwerbs.

  • Folgte man übrigens der kruden „Logik“ des Andreas Skrziepietz, dann müsste man zwingend annehmen, dass dieser entweder das Landgericht Kassel oder das Landgericht Frankfurt „belogen“ habe, denn der Widerspruch zwischen seinen Aussagen, er habe „nie einen Approbationsantrag gestellt“ vers. er habe „genau einen Approbationsantrag gestellt“ lässt sich nicht auflösen. Eine seiner beiden Aussagen ist demnach zwingend objektiv unwahr.

Was ich darüber denke ist wohl jedem (mit funktionierendem Hirn) klar und hat mit „Missbrauch des Rechts und der Rechtsordnung“, den §§ 226, 242 BGB ganz viel zu tun, denn seine frühere, andere Aussage vor dem LG Frankfurt verschwieg er dem Gericht. Das wird schon bald im Hauptsacheverfahren zur Sache 25 U 120/25 bzw. 10 o 1343/25 des LG Kassel geklärt und sollte eigentlich zu einem anderen Ergebnis führen.

Wie auch immer, anders als Andreas Skrziepietz es darstellt, setzt die Lüge neben der objektiven Unwahrheit auch die subjektive Unwahrheit des sich entäußernden vorraus. Da ich also auf die Richtigkeit seiner eigenen Behauptung vertrauen durfte, habe ich jedenfalls also gerade nicht gelogen.

Ihm droht, wenn er nicht bis morgen, 18:00 Uhr unterlässt, eine weitere einstweilige Verfügung, das Stellen eines weiteren Ordnungsmittelsantrages sehe ich als zwingend an.

Über das zivilrechtliche Ordnungsmittelverfahren:

In solchen werden, wenn das Gericht auf einen Verstoß gegen eine Verfügung erkennt (wie regelmäßig in den Verfügungen angedroht) Geldstrafen bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft) oder direkt Ordnungshaft verhängt. Geht das Gericht von einer guten finanziellen Situation des verstoßenden Verfügungsschuldners aus, dann sind das im Fall der ersten Verurteilung häufig 5.000,00 Euro, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft (Zivilhaft) je 1.000,00 Euro. Bei weiteren Verurteilungen sinkt, wenn der Schuldner sich für „absitzten“ entscheidet, der Tagessatz - die Geldstrafe erhöht sich aber, weil die Gerichte dann wissen, dass der Verfügungsschuldner das „Absitzen“ zu einem Tagespreis von € 1.000,00 als „finanziell attraktiv“ empfindet. Also z.b. € 7.000,00 zu je € 500,00/Tag, danach auch € 10.000,00 zu 250 €/Tag. Die Gerichte wollen ja primär, dass der Verfügungsschuldner zahlt - statt den Steuerzahler pro Tag Haft (wohl etwa) € 130,00 zu kosten. Irgendwann gibt es aber direkt Ordnungshaft.

Dann wäre noch diese „schöne“ Tabelle:

 

Ein wichtiger Aspekt könnte es also für das Gericht werden, dass Andreas Skrziepietz durch 38 gröbliche Verleumdungen bzw. Beleidigungen binnen 65 Tagen sieben Verfügungsverfahren notwendig machte - und das nachdem er in jüngerer Zeit schon strafrechtlich nicht gerade unerheblich verurteilt wurde und auch aktuell als Angeklagter vor dem „Kadi“ steht. Da folgt die Strafe nämlich häufig dem Wort Martin Luthers:„Ein böser Ast will einen harten Keil haben“. Ziel der Gerichte ist es, den Be- oder Angeklagten zur Rechtstreue zu bewegen...

Es stellt sich dann auch die Frage „Geld oder Freiheit“?

Ohnehin stellt diese Frage spätestens der Gerichtsvollzieher, der den Weg zu Andreas Skrziepietz und dessen zweiten Aufenhaltsort (einen Hauseingang entfernt) schon gut kennt. Hier könnte es Andreas Skrziepietz - im Falle einer Verurteilung - also auf die Füße fallen, dass er vor dem gleichen Gericht behauptet hatte, dass er durch den Bericht, demgemäß er „nie Arzt gewesen“ sei, weil er ja vor rund 30 Jahren als „Arzt im Praktikum“ zugelassen worden sei (über welches er zudem selbst schriftlich behauptete, er habe es nie angetreten) in seinen beruflichen Aussichten geschädigt würde (das steht etwa so im Beschluss), indirekt auch vormachte, ein, einem Arzt durchaus vergleichbares oder angemessenes Einkommen zu erzielen. Er könnte nunmehr im Ordnungsmittelverfahren ganz anders vortragen um die Höhe der Geldstrafe zu senken - hat dann aber womöglich ein Problem mit seiner Klage. Man nennt das „Zwickmühle“ oder „Dilemma“.

Ich schätze, demnächst werden Cola und Popcorn knapp.

In der Sache 25 U 120/25 des OLG Frankfurt musste Andreas Skrziepietz schon eine ganz beachtliche Teilaufhebung (2/5) der ursprünglichen Verfügung 10 o 1343/25 des LG Kassel hinnehmen. Wenn er also meint, dass ich eine „Klatsche“ erhalten habe, dann gilt das auch für ihn selbst. 

Update: Der allfällige, weitere Verfügungsantrag wurde am Montag, dem 27. April gegen 21:00 Uhr gestellt.

Fortsetzung folgt!