Erst kürzlich erreichte der „Beitragszähler“ des Kontos „HAINTZ.media“ im „asozialen Medium“ (andere nennen es „Nazi- und Covidiotenblase“) namens „Telegram“ die Zahl von 59.000. Ich habe das durch etliche Abrufe geprüft: die Nummern sind tatsächlich fortlaufend. Wie diese „Beiträge“ zustande kommen weiß ich nicht, aber auch wenn Markus Haintz Beiträge „nur teilt“, so erfordert das im Hinblick auf das deutsche Recht und besonders den Umstand, dass er formal ein „Organ der Rechtspflege“ ist, eine Überprüfung dessen, was er da „teilt“. Er will ja (so sehe ich das) unterhalb der Grenze der Strafbarkeit hetzen, aber ganz bestimmt nicht an den dort oft geschehenden Straftaten seiner tatsächlichen oder potentiellen Mandanten (er wirbt dort für sich) teilnehmen...
Hier seine ersten beiden Beiträge vom 19. Juli 2020, da ging es um Covid 19 und die Maßnahmen, die ihn sehr unglücklich machten - während tausende andere daran starben. Mit „daran“ meine ich Covid 19, nicht die Masken, nicht die Maßnahmen oder die späteren Impfungen (wie Covidioten fleißig behaupten). Die Demos waren übrigens „Ringelpietz mit Anfassen“, unsolidarische Covididioten und die, sich diesen zuwendenden AfD-Nazis haben sich damals nach dem Motto „Maskenfrei und ungeimpft: Mit und ist wer auch laut schimpft!“ fröhlich der Verbreitung der Seuche gewidmet:
Und hier die höchst russlandfreundliche anmutende Hetze mit Nummer 60000:
Überschlagen wir das mal:
Der 8. August 2026 war Tag 20684 der Unix-Epoche. Die beginnt am 1.1.1970 und in einem Linux-Terminal mit einer bash kann man das einfach herausfinden:
echo $(($(date -d '2020-08-08' +%s)/86400))
Der 19. Juli 2020 war Tag 18461:
echo $(($(date -d '2020-07-19' +%s)/84600))
Die Differenz ist 2223. Also 59000 Beiträge in 2223 Tagen.
Ups! Das sind etwas mehr als 26 „Beiträge“ pro Tag!
... die der also gar fleißige und vielleicht sogar onlinesüchtige Markus Haintz allein auf „Telegram“ entweder selbst schrieb oder kontrollieren müsste. Dazu kommen Aktivitäten und Spendenbettelei auf „Instagram“, „X“ und „Haintz.media“, Teilnahmen an Demonstrationen, Begleitung seiner wohl eher politischen „Mandanten“ bei irgendwelchem Medienkram, Interviews, eigene Demos, bei denen er lustige Schilder („Schützt das Grundgesetz!“) aufstellte und Innenstädte mit ekletrektisch verstärkten Covidioten-Lärm verpestete. Nicht zu vergessen: 213 teils krass schlechte und teilweise „inhaltlich höchst bedenkliche“ Filmchen auf Youtube:
Naja. Und wer in (a)sozialen Medien schreibt, der wird ja wohl auch darin lesen, was auch Zeit kostet. Dazu kommt ein Haufen Prozesse, die der sich nach oft harscher Kritik an seinem Unsinn oft als etwas wie „angepisst“ betrachtende Markus Haintz in eigener Sache führt. Teilweise bis zum BGH.
Und dann - schon wieder online - um Spenden für die Kosten verlorener Prozesse bettelt, was die folgende Frage aufwirft:
Wann arbeitet der eigentlich mal als Rechtsanwalt?
Woher soll ich das wissen? Ich weiß nur, dass hier Schreiben herumliegen, die er selbst verfasst, jedenfalls signiert hat und in denen er kurz vor Ablauf gesetzter Fristen die Gerichte wegen „Überlastung“ um eine Verlängerung anbettelt. Teils um ganze Monate. Und ja: In mindestens einem steht auch was von „zahlreichen Eil- und Fristsachen“. Wenn das wahr ist, dann ist ein solcher Antrag natürlich zulässig. Ob er aber damit wohl seine Online-Aktivitäten meinte? Das kann man nun glauben oder nicht!
So wie ich das sehe könnte (und sollte) es (im Interesse der Rechtspflege) passieren, dass ein so handelnder Anwalt dabei mal auf einen Richter oder Richterin stößt, der oder die dessen in Quantität und Inhalt „extrem“ anmutenden Online-Aktivitäten, darunter just auch den oder die entscheidende(n) RichterIn motivierende, niedrige Hetze gegen von ihm namentlich StaatsanwältInnen und RichterInnen kennt, und in einem Beschluss etwa wie folgt reagiert:
„Der erst am letzten Tag der ordungsgemäß bestimmten und gesetzten Frist gestellte Verlängerungsantrag ist zurückzuweisen, weil der dieser mit einer „Überlastung durch zahlreichen Eil- und Fristsachen“ begründet wurde während der Vertreter tatsächlich in den letzten beiden Wochen allein auf Telegram 364 Beiträge verbreitete. Statt dieses zu tun hätte er im Interesse seines Mandanten dessen Prozess fördern müssen. Das Fristversäumnis ist nach Ansicht des Gerichts durch den Parteivertreter verschuldet, was sich die Partei zurechnen lassen muss.“
Und dann könnte in einem solchen Beschluss auch stehen:
„Auf Grund des von der Partei verschuldeten Fristversäumnisses wird der Antrag vom soundsovielten soundsovielten zurück gewiesen.“
Obwohl der „Mandant für seinen Anwalt haftet“ also auf Grund eines Versäumnisses seines Anwalt einen Prozess verlieren kann (und erst dann der Anwalt in einem aufwendigen und teurem Verfahren schadensersatzpflichtig gemacht werden kann) könnte es sein, dass ein Anwalt, der in 2223 Tagen 59000 Beiträge auf Telegram verbreitet und auch sonst online sehr aktiv ist, nach einem solchen, von ihm bis vor den BGH getriebenen Geschehen bemerken wird, dass seine Berufshaftpflicht nicht lange diskutiert sondern nach der dann fälligen Schadensregulierung den Paragraph aus dem Vertrag zieht, der in diesem Fall eine Kündigung ohne weitere Begründung erlaubt.
Und dann wird es „sehr schwierig bis unmöglich“ eine neue Versicherung zu finden. Mit den Folgen aus § 14 Absatz 2 Variante 9 BRAO.
Ich hielte es jedenfalls für sehr begrüßenswert, wenn sich RichterInnen im Interesse der Rechtspflege die Anträge des Markus Haintz sehr genau ansehen. Aber das sollten diese doch immer tun - oder?
Nachtrag:
Ich verbinde diesen Artikel mit Grüßen an Frau Ina Frost von der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt, der ich den Artikel auch ganz besonders widme.
















