Über eine frühere Abmahnung, die tiefe Zweifel am Können und der Ehrlichkeit des Markus Haintz sät, habe ich hier berichtet. Es gibt eine neue Abmahnung von der Nervensäge Markus Haintz. Also einen neuen Artikel:
Der mir wegen seines Schriftschlechts und seines Goutierens an üblen Beleidigungen von Vertretern der der demokratischen Parteien durch blödes Pack und also seinen offenen Sympatien für rechtes und wirres Gesocks eben als „rechtswirrer“ geltende Markus „Media“ Haintz schmückt sich (ich behaupte derzeit nicht, dass er das formal zu Unrecht täte) mit der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“.
Zuständig dafür, das zu tun, was ich also erhoffe - nämlich ihn aus der Anwaltschaft zu entfernen - ist die Rechtsanwaltskammer Köln.
Ein rechtsradikaler, „kackblauer“ AfD-Vollpfosten und Covidiot hingegen hat sich Haintz auf X sogar als Justizminister gewünscht. Das dürfte aber zu Spannungen führen, denn andere Covidioten wollen den Rechtsbeuger von Weimar auf diesen Posten hieven. Dabei ist Markus Haintz offensichtlich „wenig geeignet“:
(Video bei Youtube)
Ab hier höre ich damit auf, die Sprache der rechtsradikalen Ratten und der freiwillig unmaskierten oder ungeimpften Seuchenvögel aus den Reihen des covidiodistisch-unsolidarischen Packs zu benutzen. Dies diente mir dazu, mich denen und solchen „Wichsern“ gegenüber verständlich zu machen, die mich z.B. als „linksgrün versifft“ bezeichnen würden.
Im Video ist zu u.a. zu sehen: Der vorlaute Rechtsanwalt Haintz fühlt sich z.B. selbst „beleidigt“ und „verleumdet“, behauptet unrichtig eine Straftat, wenn man ihm unterstellt (ein anderer Covidiot - nicht der, der den Corona-Haintz als Justizminister vorschlug - tat dieses) dass Haintz Mitglied des Verfassungsschutzes sei. Wie schön er sein Smartphone zuckt und ein „Beweisfoto“ schießt - das hat Einiges mit den „Beweisen“ seines Mandanten Andreas Skrziepietz (Hannover) gemeinsam...
„Haintz (als) Naturpartei“
Nachdem ich schon gestern über eine wirr anmutende und teilweise grob unrichtige Abmahnung des nur selbstangeblichen Freundes der Meinungsfreiheit bereichtet habe, hat mir der Herr Jurist eine weitere Abmahnung geschickt, die ich hier und jetzt sezieren werde.
Der Rechtsanwalt Markus Haintz vertritt sich also selbst. Gegen mich. Es gibt da unter Juristen das Sprichwort, dass nur ein Esel sich selbst verträte. Nun ja. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 (Az. VI ZR 175/05) kann ein Anwalt, der selbst über die entsprechende Sachkenntnis im Wettbewerbsrecht verfügt, keine Kosten verlangen, wenn er wegen typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen in eigener Sache abmahnt. Das gilt übrigens auch außerhalb des Wettbewerbsrechts (z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05) - also gilt das z.B. auch im „Äußerungsrecht“.
Wenn man also als Anwalt und Naturpartei unter seine Abmahnungen in eigener Sache eine derart sportliche Forderung nach schnödem Mammon schreibt:
dann muss man den Betrugsverdacht gegen sich gelten lassen.Haintz zitiert mich:
und behauptet:
„Die unterstrichenen Passagen sind rechtswidrig und verletzen den Unterzeichner in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie sind nicht berechtigt, dem Unterzeichner „Betrug“ zuzuschreiben. In einer Anspruchsrühmung läge – selbst wenn sie falsch wäre (qua non) kein Betrug.“
Nun. Untersuchen wir, ob das stimmt. Das ich tiefe Zweifel am Können und der Ehrlichkeit des Rechtsanwaltes hege ist meine Meinung, deren Verbreitung mir das, sich wohl als „ehrlich“ dargestellt wissen wollende, formale „Organ der Rechtspflege“ Haintz hier in der Rolle der „Naturpartei“ verbieten will. Eben so will mir der also nur angebliche „Freund der Meinungsfreiheit“ (diese soll ja eine Grenze haben, sobald er sich als „angepisst“ ansieht - Art. 5 GG regelt das aber ganz anders) mir die Äußerung verbieten, dass ich seine Handlungsweise der Öffentlichkeit, aber auch der Staatsanwaltschaft und darüber hinaus der Anwaltskammer als „versuchten Betrug“ vorstellen werde. Nun. Ich habe darüber berichtet, dass ich meine Meiunung, diesen gegenüber geäußert habe. Und ich habe dargelegt, warum ich von Betrug ausgehe.
Haintz queruliert weiter:
Nun, es geht hier um Abmahnungen, die mit einer Kostenforderung verbunden wurden, was - da stütze ich mich auf die oben genannten, höchstrichterliche Entscheidungen - zu Unrecht erfolgte. Was sagt der BGH dazu? Eine Abmahnung kann gerade im Hinblick auf die unberechtigte Kostenforderung Betrug im Sinne des § 263 StGB sein. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 StR 483/16)Zitat:
Die konkludente Erklärung der berechtigten Abrechnung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) stellt zudem nicht lediglich ein Werturteil, sondern eine Täuschung über den zugrundeliegenden Tatsachenkern dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 – 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 344 und vom 6. Oktober 2009 – 4 StR 307/09, NStZ-RR 2010, 146; MüKo-StGB/
Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 79 ff.; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 263 Rn. 9).
Nun. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist inzwischen durch § 13 Absatz 3 ersetzt, aber das tut nichts zur Sache, denn der BGH zeigte im Strafverfahren nur auf, auf welche gesetzliche Regelung sich der verurteilte Betrüger in der Abmahnung zur Begründung der Kostennote berief. Auch das gilt also offensichtlich nicht nur im Wettbewerbsrecht. Ich gehe im Hinblick darauf, dass jemand, der für sich in Anspruch nimmt, ein „Organ der Rechtspflege“ zu sein, sich auch fortbildet - und die hier genannten Urteile gehören zum „Grundwissensschatz“ eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin, das auch weiß, wenn - ein Schlosser das weiß! Besonders wenn diese Juristen „in Äußerungsrecht machen“. Dann darf ich aber äußern, dass ich mich „abgezockt“, sogar „betrogen“ fühle und dementsprechend Strafanzeige erstattet habe oder dieses tun werde.
Ich ändere die obige Äußerung des Anwalts Haintz mal ab:
- Über die Berechtigung einer Strafanzeige werden die Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte entscheiden. Das bedeutet, dass durch den Bericht, dass eine Strafanzeige wegen Betruges gestellt wurde oder jemand dieses vor habe, eine Verleumdung nicht vorliegen kann. Jedenfalls nicht wenn die dargestellten Tatsachen und Handlungen, die zum Vorhalt des Betruges führen, wahr und richtig sind.
Und das sind diese vorliegend. Ich stütze mich ja auf die Rechtsprechung des BGH.
Doch lesen wir weiter in der Abmahnung der vorlauten Naturpartei Markus Haintz:
Natürlich darf man auch Vermutungen anstellen, was der Herr Haintz wohl „vorschützen kann oder wird“ um dem Vorwurf zu umgehen, dass sein Vorgehen, nämlich das sehr leicht als grob unwahr erkennbare Behaupten, ich hätte ihn „als Prozessbetrüger tituliert“ als „nicht-vorsätzlich“ abzutun, um dem Betrugsvorwurf (also durch das Vorhalten einer falschen Tatsachenbehauptung in einer Abmahnung mit hoher und unberechtigter Kostenforderung) zu entgehen. Und natürlich ist es so, dass die ganz eindeutig vorliegende Grobheit der Unwahrheit der von Haintz behaupteten Tatsache auch zu einer groben Beurteilung der möglichen Ausreden im Rahmen einer Meinungsäußung führt. Da gibt es nichts zu verurteilen.Die Unwahrheit seines Behauptens, ich hätte ihn „als Prozessbetrüger tituliert“, ist jedenfalls so grob und deutlich, dass man bei einem Rechtsanwalt (dem ja allgemein eine gewisse Intelligenz nachgesagt wird) schon EINIGES GROBES vorliegen muss, damit er Umstände behaupten kann, die zu einem „unabsichtlichen“ unwahren Behaupten führen. Dazu gehören - und das ist Volkswissen: Geisteskrankheit (Degression) und natürlich chemische Beeinflussungen durch Medikamente, natürlich auch die Volksdroge Alkohol. Wir haben ja sogar schon „voll bekokste“ Fußballtrainer gesehen, die im Drogenwahn loszogen und eine Haarprobe abgaben - um zu beweisen, dass sie keinen Koks nahmen. Auch das „positive“ Ergebnis ist bekannt.
Interessant ist, dass der Herr Haintz nicht dagegen vorgeht, dass ich notierte, dass seine Behauptung in der ersten Abmahnung, ich hätte ihn „als Prozessbetrüger tituliert“ leicht erkennbar unwahr ist. Damit räumt er, so sehe ich das, konkludent die Täuschung in der ersten Abmahnung ein.
Kommen wir zurück zum in eigener Sache gar empfindsamen Markus Haintz, der da folgendes als angebliche Rechtsverletzung moniert:
So schrieb ich über Haintz' Geldgier. Um dieses, wie von Haintz sportlich und mutig behauptet, als „Rechtsverletzung“ durchzuwinken müsste ein Richter aber „ein besonders guter Freund“ des Herrn Markus Haintz sein und den „Sportgeist“ des Weimarer Rechtsbeugers aufweisen, der ja (so einige Covidioten) sogar Justizminister werden soll. Wie auch immer: Das obige ist eine klare Meinungsäußerung, die einen wahren Tatsachenhintergrund hat und der BGH ist da ganz bei mir. Siehe oben.Markus Haintz wird in beiden Sachen also vorhersehbar verlieren. Und ich werde in beiden Sachen dafür Sorge tragen, dass der laute und arrogante Herr Rechtsanwalt Markus Haintz gegen mich (einen Schlosser) persönlich verliert. Dass ich also, bevor es zu einem Urteil kommt, selbst eine Entscheidung eines Gerichts bewirken kann.
(auf § 14 Absatz 2 Nr. 7 BRAO sei der Herr in diesem Zusammenhang hingewiesen)




























