29.03.2026

Abmahnung erzeugt tiefe Zweifel am Können und der Ehrlichkeit des Rechts-anwalts Markus Haintz (Köln) - und an seinem angeblichen Einsatz für die „Meinungsfreiheit“

Markus Haintz aus Köln, ist ein von mir als extrem arrogant, unhöflich, dreist, sich erheblich selbstüberschätzend und unangenehm empfundener (ich bin hier sehr höflich) Typ, der sich als „Mediahaintz“ bei Covdioten, Querfaslern, Unterstützern der russischen Aggression, Klimaleugnern, Rechtsextremen und anderen Idioten beliebt macht, um Aufträge als „Äußerungsstrafrechtler“ und darüber hinaus um Spenden für sein „Medienunternehmen“ wirbt. (Damit meint er die „Quakbude“ mit der er sich bei den oben genannten beliebt macht und die, jedenfalls auf mich, wie eine „Werbeveranstaltung unter Insassen einer Nervenheilanstalt“ wirkt:) 

Bildschirmfoto: Auf mich wirkt das so, als wolle Markus Haintz die Frau Strack-Zimmermann als „Dreckschlampe“ hinstellen. Jedenfalls veröffentlicht er deren Name und das böse, übel beleidigende Wort in einer Weise und Enge, die ich nur bei „kackblöden rechtsextremen Idioten und den Moskowitern  von der AfD“ oder meinetwegen seinem Mandant und freiwilligem Geldgeber „Dr. Rufmord“ Andreas Skrziepietz für möglich halten würde.

Derselbe Markus Haintz bettelt an mehreren Stellen wie folgt um Spenden für „freien Journalismus“, meint damit aber offensichtlich nur das „freie Dummnazi-Quaken, für-Moskau-hetzen, Klimaleugner- und Covidiotentum“.

Bildschirmfoto: Ich werde einen Teufel tun und ihm spenden. Das überlasse ich seinem ganz besonders interessiertem Publikum aus den geistigen Niederungen der Gesellschaft. Und natürlich „Insassen“!

Markus Haintz bettelt zudem um Spenden u.a. auch für einen angeblichen Verein (oder sonstwas), mit dem er selbstangeblich für die „Meinungsfreiheit“ eintritt (auf der Webseite von „sofort-abschalten“ steht der „Mediahaintz“ im Impressum). Der angebliche Verein (oder sonstwas, ich fand keine klare Aussage zu einer Rechtsform) beauftragt von den nicht absetzbaren „Spenden“ dann angeblich Rechtsanwälte. 

„Ei! Wer das wohl ist?“

Markus Haintz war, das gehört zur Vorgeschichte, als Rechtsanwalt in den letzten Tagen „nicht so richtig erfolgreich“ gegen mich:

Freilich muss man dem Anwalt Markus Haintz aus Köln zu Gute halten, dass er keine reelle Chance hatte. „Verkackt“ hatte das Andreas Skrziepietz z.b. durch seine unfassbar dummdreisten Verleumdungen.

Was ich wieder nicht weiß, ist, ob er seinen Mandant angemessen darüber aufklärte, dass der keine reelle Chance hatte. Aber ich kann mir vorstellen, dass das eigene ins-Abseits-stellen (siehe Überschrift oben) gegenüber der, auch aus den Wahlen anno 2026 zu vermutenden Mehrheit der Nicht-Covidioten und Nicht-Rechtsradikalen, seine  öffentliche Spendenbettelei - (die erfolgt ja wohl für Markus Haintz selbst) und die obige „Erfolgsfreiheit“ irgendwie zusammenhängen.

Die nachfolgend diskutierte Abmahnung, die hier tiefe Zweifel am Können und der Ehrlichkeit des Rechts-anwaltes Markus Haintz weckt, werde ich aus Gründen, welche ich ganz unten nenne, außer der Öffentlichkeit auch der Staatsanwaltschaft und darüber hinaus der Anwaltskammer als „versuchten Betrug“ vorstellen, denn daran ist mir (ganz einfach gesagt) „viel zu viel falsch“.

Ich beginne mit Seite 1:

Diese Seite gibt folgende Fakten wieder:

(1) 

Markus Haintz vertritt sich selbst, denn er ist einerseits Naturpartei („Markus Haintz ./. Jörg Reinholz“) und andererseits auch „Sachbearbeiter“. Bitte gut merken: Das ist ein wichtiger Fakt. 

(2) 

Es geht um den Blogeintrag mit der Überschrift:

Weitere Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetruges gegen Andreas Skrziepietz (Hannover)
Anwalt Markus Haintz (Köln) durch offensichtlich unwahres Behaupten teilweise mit betroffen

der ihm also nicht gefällt. Aber auch der in die Öffentlichkeit drängende Medienhaintz hat nicht das Recht in Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden wie er will.

(„Faktenfrei“)

Ich hatte ihm, respektive der Kanzlei, den Artikel selbst zur Stellungnahme übersandt. Das wird er wohl mit „Nichtwissen“ bestreiten wollen - würde man ihn fragen.

Schauen wir auf Seite 2 der Abmahnung:

Diese Seite gibt also folgende Fakten wieder: 

(3)

Der Herr Rechtsanwalt, der sich angeblich im Medienstrafrecht besonders gut auskennt, behauptet also, ich hätte ihn hätte ihn als „Prozessbetrüger“  betitelt. „Betiteln“ geht aber in etwa so: „Du bist ein Skrziepietz!“ oder „Der Haintz ist übrigens ein Skrziepietz!“ oder „Der Skrziepietz namens Haintz.“ (Ich habe das Wort „Skrziepietz“ gewählt, weil es sein Mandant ist und zudem, da es wohl „Geiger“ oder eben „Streicher“ bedeutet, also absolut wertneutral ist so lange man nicht „Julius“ davor schreibt. Täte man dies im Zusammenhang mit Äußerungen eines Bezogenen - nehmen wir „linksgrün versiffte Feinde” wäre es unter Umständen „Verhaltenskritik“.)

Nur kommt das vom „Medienstrafrechtler“ Haintz gebrauchte Wort „Prozessbetrüger“ im ganzen Artikel erweislich nicht vor. Ich habe ihn also weder mit der Überschrift noch sonstwie als „Prozessbetrüger“ betitelt. Das dürfte sich übrigens dramatisch ändern, wenn er in einer Klage oder einem Verfügungsantrag eben so sportlich-unwahr vorträgt wie in der Abmahnung. Oder sobald er wegen einer solchen Tat verurteilt ist.

(4)

Es folgen bloße, feige und niedrige, geradezu skrziepietzsche Schmähungen, durch deren Ekajulieren er schon den Erlass der Verfügungen 10 o 130/26 und 10 o 131/26 nicht verhindern konnte.

(5) 

Doch dann kommt diese beiden Sätze: 

„Und selbst wenn Sie recht hätten (qua non), wäre Ihre Rechtsfolgerung fehlerhaft. Denn
schlichtes Bestreiten von Tatsachenbehauptungen kann schon keine Täuschungshandlung
i.S.d. § 263 StGB darstellen, sodass Ihre Wertung „Prozessbetrüger“ niemals zulässig sein
kann.“ 

Das ist jetzt mindestens „ulkig“. Natürlich wird der sich sicher auch für fein und sauber ausgebende aber zum einen garstig und zum anderen erneut offensichtlich unwahr äußernde Herr Rechtsanwalt Markus Haintz darauf berufen wollen, dass er „nur seine private Rechtsmeinung wieder gegeben“ habe. Ich jedenfalls lese beim Anwaltsverein:

„§ 138 ZPO regelt die Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht dem Gericht und dem Gegner gegenüber im Interesse einer geordneten Rechtspflege. Sie ist Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit im Sinne des Verbotes einer wissentlichen Falschaussage und erstreckt sich auf das Bestreiten tatsächlicher Umstände wider besseres Wissen. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist in den meisten Fällen schon unzulässig. Es ist nur dann zulässig – wie aus der Wahrheitspflicht und der Pflicht zur vollständigen Erklärung folgt –, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat. Häufig wirkt das Bestreiten mit Nichtwissen schlicht hilflos. Ist es unzulässig, weil das Gericht dem Bestreitenden die Kenntnis der Tatsache unterstellt, gilt die Behauptung als zugestanden (Zöller/ Greger, ZPO, § 138 Rn. 13).


Mit einem Übermaß an Bestreiten sind durchaus auch Gefahren verbunden. Die Verletzung der Wahrheitspflicht durch erkennbar unwahres Vorbringen bleibt im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt. Die Lüge – auch das Bestreiten wider besseres Wissen – kann als Prozessbetrug strafbar sein und nach strafrechtlicher Verurteilung die Restitutionsklage begründen. Der Prozessbetrug ist unerlaubte Handlung. Bei eigenmächtigem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht kommt eine Haftung des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem eigenen Mandanten in Betracht.“

Also: Die Lüge – auch das Bestreiten wider besseres Wissen – kann als Prozessbetrug strafbar sein.

Ich halte die Webseiten des Anwaltsvereins als für die Fortbildung auch des also sehr einzelmeinenden  Markus Haintz für sehr geeignet, denn das klingt doch irgendwie ganz anders als das  „sodass Ihre Wertung „Prozessbetrüger“ niemals zulässig sein kann.“

Zumal ich das Wort „Prozessbetrüger“ im streitgegenständlichen Artikel gar nicht gebraucht habe. 

Schauen wir nun auf Seite 3 der Abmahnung: 

 

Diese Seite gibt also folgende Fakten wieder: 

(6) 

„Der Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ Markus Haintz behauptet also, 

“Bei Ihrer Äußerung „Da war der Markus Haintz „wohl etwas zu sportlich“ als er sich „sehr weit
aus dem Fenster hing“, denn nachweislich wusste er - wie eben auch Andreas Skrziepietz -
am 08.03.2026, dass ich Aufträge nachgewiesen hatte, also berufstätig bin“ unterstellen Sie
bewussten Falschvortrag,

und unterschlägt, dass ich dieses auf Grund von Fakten aus Gerichtsdokumenten getan habe, die ich dem Publikum vorstellte und die der Darstellung des Markus Haintz, dass Andreas Skrziepietz nicht wisse, dass ich berufstätig bin, erheblich widersprechen. 

(7)

Haintz queruliert weiter:

„die Äußerung ist – wie sich aus obiger Ausführung ergibt – unwahr.“

Witzig. Der „Der Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ Markus Haintz hängt sich hier mit der sportlichen Äußerung sehr weit aus dem Fenster, denn meine Äußerung ist eine Meinung und also niemals „wahr“ oder „unwahr“) und ich zeigte den Lesern ganz klar auf, auf welchen - unbestreitbar wahren - Fakten diese resultiert.

(8)

Markus Haintz äußert sodann:

„Die Äußerung „Das hat jetzt die Folge, dass ich eine Strafanzeige wegen versuchten Pro-
zessbetruges gegen Andreas Skrziepietz und Markus Haintz als Mittäter erstatten
werde. [Update: Die Strafanzeige ist erstattet!]“ ist rechtswidrig, die Betitelung als „Mittäter“
ist nicht hinzunehmen, sie ist ebenso willkürlich aus der Luft gegriffen wie „Prozessbetrüger“.

Rein vorsichtshalber äußere ich mal, dass Markus Haintz schon wieder - unwahr - einen Gebrauch des Wortes „Prozessbetrüger“ unterstellt, welches im gesamten Artikel nicht vorkommt. 

Die Äußerung, dass man eine Strafanzeige erstattet habe ist auch nicht rechtswidrig, selbst dann wenn die Strafanzeige nur auf einer Meinung des Erstatters basiert. Und das weiß er genau, denn er veröffentlichte am 14.11.2025 selbst wie folgt:


... und ich vermute mal, er wollte nicht nur ein wenig die, bei den AfD- und Quaknazis so beliebte Opferolle „ziehen“.

(9) 

Was in der Abmahnung - und auch in einer solchen muss man wahrheitsgemäß und vollständig vortragen -fehlt ist übrigens meine weitere Äußerung über die Strafanzeige:

Bezüglich der zu stellenden Strafanzeige hinsichtlich des Bestreitens meiner Berufstätigkeit mit „Nichtwissen“ ist übrigens, soweit Markus Haintz betroffen ist, neben § 263 StGB auch § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO „anwendbar“.

Darüber entscheiden werden die Staatsanwaltschaft, soweit diese „berufsrechtliche Überhänge“ erkennt und meldet, also die Anwaltskammer Köln, natürlich die Gerichte. Und es kann sein, dass ihm deswegen rein gar nichts passiert, denn Dr. Andreas Skrziepietz ist nach meiner Interpretation dieses Schreibens der StA Hannover offenbar zu kriminell um ihn auch noch wegen „Lässlichkeiten“ wie Nachstellen (§ 238 StGB), Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede (§§ 185ff StGB) - letzteres in einer Vielzahl von Fällen - zu bestrafen.

Denn durch die in Manier eines Winkeladvokaten verschwiegenen Worte „Darüber entscheiden werden die Staatsanwaltschaft, soweit diese „berufsrechtliche Überhänge“ erkennt und meldet, also die Anwaltskammer Köln, natürlich die Gerichte.“ habe ich die Unschuldsvermutung gewahrt und klar gestellt, dass ich nur eine Meinung äußere.

Schauen wir nun auf Seite 4 der Abmahnung:

(a.k.a. „Haintz Geldgier“ 

 

Diese Seite gibt also folgende Fakten wieder: 

(10) 

Der Herr Rechtsanwalt hat den ungeheuren Mut, hier allen Ernstes einen sportlich-mutigen Streitwert von € 30.000  zu behaupten und will von mir € 1590,10 abzocken.

Jetzt schlägt es aber 13! - Eine weitere Strafanzeige wegen Betruges gegen Rechtsanwalts Markus Haintz (Köln) ist zu erstatten!

Warum ich das der Staatsanwaltschaft und der Anwaltskammer als „Betrug“ vorstellen werde?

(Grund 1) 

Die Behauptung in der Abmahnung, ich hätte ihn „als Prozessbetrüger tituliert“ ist objektiv unwahr und zwar derart leicht erkennbar unwahr, dass der Herr Rechtsanwalt(!) Markus Haintz hier wohl nur Geisteskrankheit, eine Vergiftung mit Alkohol oder z.B. dem von seinem Mandant Dr. „KeinArzt“ Andreas Skritzepietz so gar gerne „verordnetem“ Medikament Haldol („Haloperidol“) vorschützen kann. 

(Grund 2) 

Das OLG Frankfurt hat erst neulich erst wie folgt entschieden:

„Unter Berücksichtigung der von dem Senat aufgestellten Kriterien, wonach der Senat bei (Unternehmens-)persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren zwischen etwa € 5.000,- und € 15.000,- je Partei, je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung und je Medium ausgeht, wobei im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Abschlag von 1/3 gegenüber dem Hauptsachewert üblich ist, erscheint die Wertangabe des Verfügungsklägers in seiner Antragsschrift übersetzt. Im Hinblick auf den begrenzten Verbreitungsgrad der Webseite des Verfügungsbeklagten, bei welcher es sich anders als etwa einer online-Zeitschrift nicht um ein aktiv an die Öffentlichkeit richtendes Medium handelt, sondern welche aktiv von den Nutzern aufgerufen werden muss, erscheint lediglich ein Streitwert in Höhe der Untergrenze von € 5.000,- gerechtfertigt.“ 

OLG Frankfurt, 16 W 6/26 „krass überhöhter Streitwert in Äußerungssachen“, taufrischer Beschluss vom 17.03.2026 

Folgt man dem Oberlandesgericht Frankfurt, so haben wir es also mit einem künstlich überhöhten Streitwert zu tun. Das ist kein Beweis, aber ein Indiz.

(Grund 3) 

 Dann wäre da noch das Urteil des BGH vom 12.12.2006 - VI ZR 175/05. Ganz kurze Fasssung

„Verfasst ein Rechtsanwalt in eigener Sache ein einfaches Abmahnschreiben, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der hierfür anfallenden Gebühren.“

schreibt der auf die Fortbildung von Juristen spezialisierte Haufe-Verlag.

Natürlich kann der zur Fortbildung verpflichtete Herr Rechtsanwalt Markus Haintz (Köln) vortragen, dass er das - vom BGH als „Nachschlagewerk“ und „BGHR“ markierte - Urteil nicht kennt - muss sich dann aber fragen lassen, wieso es dann - BITTE! - ein „einfacher, kleiner Schlosser aus dem Osten“ kennt und ihm vorhält?

Die Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten kann strafbarer Betrug sein:  BGH (Beschl. v. 08.02.2017 – Az.: 1 StR 483/16)

Der  Fall hat zwar eine etwas andere Konstellation aber Markus Haintz fordert hier Abmahnkosten für sich selbst - die ihm, so jedenfalls der BGH in Sachen VI ZR 175/05 nicht zustehen. Das macht das Urteil anwendbar.

Wie auch immer: Über mögliche Ausreden des Markus Haintz, deren Glaubhaft- und Wirksamkeit werden nach meiner weiteren Strafanzeige wegen versuchten Betruges die Staatsanwaltschaften, die Gerichte und bei „Überhängen“ hinsichtlich § 14 Absatz 2 Nr. 8 eben auch die Anwaltskammer Köln befinden.

(Grund 4)

Enge Fristen. Vom Samstag abend (28.3.2026, 18:42) bis zum Dienstag (31.3.2026) 18:00 Uhr. 

Zum Schluss noch eine Empfehlung an Markus Haintz aus Köln: 

Der die Meinungsfreiheit und eben so selbstangeblich die Wahrheit liebende Rechtsanwalt Markus Haintz sollte sich unverzüglich die Domain „ich-bin-ein-winkeladvokat(¹)“ sichern. Allein schon wegen der „Kunst“, in einer Abmahnung gleich mehrfach den Gebrauch des, und die eigene Titulierung mit dem Wort „Prozessbetrüger“ zu behaupten - welches im gesamten Artikel gar nicht vorkommt.

Und er sollte sich nicht auf diese Weise mit einem Schlosser anlegen. Das verliert er. Medial und juristisch. Ebenso wie ein gewisser Herr Berger, der am Ende insolvent war, strafrechtlich wegen Vermögensdelikten heftigst verurteilt wurde und die Zulassung verlor. Und wie Günter Freiherr von Gravenreuth. Und wie ...

 ¹) „Heute ist der Ausdruck eine abwertende Bezeichnung (²) für einen Rechtsanwalt, dem es an juristischen Kenntnissen mangelt und/oder der auf unlautere bzw. illegale Methoden zurückgreift.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Winkeladvokat

²) Nicht nur sein Mandant Dr. „Verleumdikus“ Skrziepietz, auch der garstige Jurist Markus Haintz hat keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit ausschließlich so dargestellt zu werden, wie es ihm passt!


 

27.03.2026

Weitere Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetruges gegen Andreas Skrziepietz (Hannover)
Anwalt Markus Haintz (Köln) durch offensichtlich unwahres Behaupten teilweise mit betroffen

Zu erst einmal: 

  1. Ich bin seit dem Jahr 1999 als IT-Trainer/Dozent tätig und habe damit vor mehr als einem Vierteljahrhundert ein berufliches Tätigkeitsfeld gefunden, wie es (für mich) gar nicht besser sein kann, weil ich allen Ernstes dafür bezahlt werde, eine ganze Reihe meiner persönlichen Neigungen auzuleben.
  2. Ein „gelernter Schlosser“ bin ich auch - und ich mag es, „lockere Schrauben“ anzuziehen.
  3. Die hier und der Staatsanwaltschaft als versuchter Prozessbetrug vorgestellten Handlungen blieben erfolglos. Skrziepietz (ich gebrauche hier mal die ungebührliche „Tonart“ des selbst schnell beleidigten Herrn) hat das Verfahren also trotz des erweislich vorsätzlich unwahren Vortrages verloren.

Vorgeschichte: 

Im Verfahren des AG Hannover 409 C 10237/24 (das war jenes Verfahren in welchem der Kläger und Prozessverlierer Andreas Skrziepietz dem Amtsgericht krass unwahr vortrug, er habe ein „Journalismus-Diplom“habe ich natürlich die Kosten für den Verdienstausfall geltend gemacht.

Andreas Skrziepietz hatte sich sodann mit dem Anwalt Markus Haintz gegen die Auferlegung dieser niedrigen Kosten (€ 175) queruliert. Ich hatte dem Gericht gegenüber aber glaubhaft gemacht, dass ich in den Monaten vor und nach dem Termin Aufträge hatte, mithin berufstätig bin. Das Gericht schrieb hierzu am 20.02.2026 in einem Hinweisbeschluss an den Anwalt Markus Haintz:

und weiter:


 (auf der Folgeseite)

Also wusste sowohl Dr. Andreas Skrziepietz als auch der Rechtsanwalt Markus Haintz aus dem Verfahren, insbesondere seit dem Zugang des Schreibens des AG Hannover sehr genau, dass ich berufstätig bin. Das Gericht stellte weiter die Frage, ob die „Erinnerung“ (so heisst das eingelegte Rechtsmittel) zurück genommen wird. Markus Haintz querulierte auf diesem Hinweisbeschluss hin just am 08. März 2026wie nachfolgend wieder gegeben:


Hier beginnt die eigentliche Geschichte:

Im Verfahren 10 o 131/26 des LG Kassel trug der Rechtsanwalt Markus Haintz sodann für den Verleumder und nachfolgenden Prozessverlierer Andreas Skrziepietz mit Schriftsatz vom 08. März 2026 (seine Akte ist 000141/26) u.a. wie folgt vor:

Da war der Markus Haintz „wohl etwas zu sportlich“ als er sich „sehr weit aus dem Fenster hing“, denn nachweislich wusste er  - wie eben auch Andreas Skrziepietz - am 08.03.2026, dass ich Aufträge nachgewiesen hatte, also berufstätig bin und hat das am selben Tag - an dem er also ebenfalls mit just dem Vorgang befasst war, aus welchem heraus er von meiner Beruftsätigkeit und erweislich von deren Glaubhaftmachung wusste, mit Nichtwissen bestritten“

Dieses vorsätzlich unwahre Bestreiten zweifelsfrei vorliegenden Wissens hat jetzt die Folge, dass ich eine Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetruges gegen Andreas Skrziepietz und Markus Haintz als Mittäter erstatten werde. [Update: Die Strafanzeige ist erstattet!]

Eine weitere, ebenfalls offensichtlich unwahre Behauptung im selben Schriftsatz des Markus Haintz für Andreas Skrziepietz bleibt ebenfalls nicht folgenlos:

 

und weiter:


Auch diese Äußerung ist grob unwahr. 

Denn Abonnenten können und konnten den Blog noch einsehen, darunter mindestens ich selbst. Den Beweis dafür, dass Andreas Skrziepietz seine Abonennten nicht kannte - und dass er, entgegen der eigenen Behauptung vor Gericht, die Inhalte an ihm unbekannte Dritte verbreitet bzw. dieses auch will (also sind Artikel diese per Definition „öffentlich“) - hat er heute veröffentlicht:

Das wird der zweite der Teil der Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetruges - allerdings kann ich Markus Haintz hier die Mittäterschaft weder nachweisen noch nachsagen. Ich denke allerdings, dass Markus Haintz durchaus die sehr vielen Hinweise auf die Abonements und den Button eben so wenig übersehen hat wie das Gericht im Urteil auf Seiten 15, 16:

Denn sonst müsste ich ihn bei der Anwaltskammer wegen „gröblicher Demenz“ anzeigen. § 14 Absatz 2 Nr. 3 BRAO wäre im Fall einer derart umfänglichen „Merkbefreiung“ wohl „einschlägig“. Bezüglich der zu stellenden Strafanzeige hinsichtlich des Bestreitens meiner Berufstätigkeit mit Nichtwissen ist übrigens, soweit Markus Haintz betroffen ist, neben § 263 StGB auch § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO „anwendbar“.

Darüber entscheiden werden die Staatsanwaltschaft, soweit diese „berufsrechtliche Überhänge“ erkennt und meldet, also die Anwaltskammer Köln, natürlich die Gerichte. Und es kann sein, dass ihm deswegen rein gar nichts passiert, denn Dr. Andreas Skrziepietz ist nach meiner Interpretation dieses Schreibens der StA Hannover offenbar zu kriminell um ihn auch noch wegen „Lässlichkeiten“ wie Nachstellen (§ 238 StGB), Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede (§§ 185ff StGB) - letzteres in einer Vielzahl von Fällen - zu bestrafen.

Der binnen eines Monats (31 Tagen) drei mal zivilrechtlich verurteilte Rufmörder „Dr. berechtigt“ Skrziepietz hingegen scheint sich durch solche Einstellungen als „zu weiteren Straftaten regelrecht aufgefordert“ anzusehen.

Mal sehen, wann dieser Krug zerbricht.

23.03.2026

Das perfekte Beispiel für „dummdreist”:
Handeln des Dr. Andreas Skrziepietz (Hannover) und des Rechtsanwaltes Markus Haintz (Köln).

Wenn ein „Dr. med.“ und ein „Rechtsanwalt“ einen Brief an ein Gericht schreiben, dann möchte man meinen, da steht „kluges Zeug“ drin. Dem ist aber, das folgende Geschehen zeigt es, nicht immer so:

Ausgerechnet in einem Prozess wegen Verleumdung die „Nummer“ zu bringen, dass der beklagte Herr Doktor Skrziepietz seinen „gar goldigen und in allen Punkten rechtmäßigen Blog“ doch für die Öffentlichkeit geschlossen habe und diese (übrigens: laut Seiten 11, 12 des Beschlusses nicht greifende) Behauptung dem Gericht gegenüber mit einem Bildschirmfoto zu „garnieren“, was denn da aufscheine, wenn man den Blog aufruft - woraus ich mal den folgenden Ausschnitt zeige ...

Bild: Wiedergabe wie auf Seite 11 des Beschlusses
... ist einfach nur dummdreistes Handeln. Denn es ist geradezu unfassbar dreist und dumm, als Verklagter in einem Verleumdungsprozess  - oder eben als dessen Anwalt - dem Gericht durch eine weitere Beleidigung so deutlich aufzuzeigen welche niedrigen Absichten der verklagte Verleumder Andreas Skrziepietz tatsächlich verfolgt.

„Meine“ Anwältin hätte mir „den Kopf abgeschraubt“ und mir deutlich gemacht, dass nur ein „perfekter Idiot“ derlei tun und die eigene Position derart „schlimmdumm“ schädigen würde. Diese hätte den „Bockmist“ keineswegs dem Gericht übersandt!

Dr. Andreas Skrziepietz (Hannover) hat es indes so gewollt und „sein“ Anwalt Markus Haintz - der ihn gegen Honorar genau vor solchem dummen Handeln und der folgenden Unbill schützen sollte - hat es getan. Und nicht nur das: Der „gar göttliche” Herr Haintz hat die Auffassung geäußert, dass diverse Äußerungen doch schon von einem früheren Verbot erfasst wären - die der „gar rechtstreue“ Andreas Skrziepietz aber lange nach dem Verbot noch verbreitete. 

Damit hat der Anwalt  - man sehe mir nach, dass ich das so werte - den Mandant „regelrecht hingehangen“, weil er so (auch das ist nur meine Wertung, der sich das Gericht und meine Leser anschließen können oder eben nicht) den Vorsatz der Verstöße seines Mandanten quasi direkt behauptet hat.

Hat es irgendetwas gebracht?

Nein. Jedenfalls nicht dem „Dr. Hassverspritz“. Die von einem einfachen, kleinem Schlosser aus dem Osten beantragte einstweilige Verfügung wurde gegen den vereinten Widerstand des sich für „hochklug“ haltenden Herrn Dr. und dessen, angeblich „sehr guten“ Rechtsanwalt erlassen...

„Dumm“ ist eben, wer „dummes“ tut; „dreist“ ist also wer „dreistes“ tut - und obiges ist unfassbar „dummdreist“ - gerade weil die so handelnden (ein „Dr. med.“ und ein „Rechtsanwalt“) doch genau wissen sollten dass diese sich mit der Nummer derart krass „selbst verarschen“, dass sich der Autor fragt, wo die denn - BITTE - waren, „als der Herr das Hirn verteilte“.

Vielleicht sollte Markus Haintz dabei bleiben, sein „Magazin“  mit merkwürdigen Artikeln zu füllen, die unter Quaknazis, Covidioten, Quer-„denkern“, Putin-Freunden, Klimaleugnern und solchen, die man auch glatt für einen „Julius-Streicher-Ersatz“ halten kann, sicherlich beliebt sind. Vielleicht zahlen diese „GanzDummJubler“ ihn ja besser DAFÜR (z.B. per Spenden-Abo)

Denn dieser Vorgang, der sich vorliegend als ein „Komplettversagen“ darstellt, lässt es als „sehr fraglich“ erscheinen, ob der als Rechtsanwalt tätige Markus Haintz (noch) dazu in der Lage ist, die Interessen seines oder überhaupt eines Mandanten zu wahren. Dr. med. Andreas Skrziepietz war immerhin so ehrlich, seine persönliche Nichteignung zum Arztberuf schon im Jahr 2004 durch öffentliche Schrift anzuerkennen:

Bild: Diese Aussage des Andreas Skrziepietz ist - ab dem „aber“ - tatsächlich wahr.

P.S.: Wegen der obigen Äußerung im Blog ist ein weiterer Verfügungsantrag  anhängig.

P.P.S.: Ich sehe einen engen Zusammenhang zwischen der hier sichtbaren „Leistung“  des Rechtsanwalts Markus Haintz und eben manchen, „Intelligenz vermissen lassenden“ Inhalten, die er via „Haintz Media“ verbreitet.

21.03.2026

Kurzinfo: Weitere zwei (!) Einstweilige Verfügungen gegen Dr. Andreas Skrziepietz (Hannover)
Es stellt sich die Frage, wer hier der Lügner und Prozessbetrüger ist!

Unter den Aktenzeichen 10 o 300/26 und 10 o 301/26 hat das LG Kassel jeweils eine einstweilige Verfügung gegen Dr. Andreas Manfred Skrziepietz erlassen. Dieser kann Widerspruch einlegen - was aber aussichtslos sein dürfte.

Dem u.a.wegen „Rufmords“ vorbestraften „Tunichtgut“ werden sechs (die unwahre und längst widerlegte Verleumdung des Andreas Skrziepietz, ich ein ein „Prozessbetrüger“ zähle ich einzeln) verschiedene, meine Ehre verletzende und üble Verleumdungen bzw. Beleidigungen untersagt. Vor b.z.w. vom Gericht wurde zudem seine „Pferdegeschichte“ widerlegt, dass sein Blog „privat“, also nicht öffentlich abrufbar sei. Ich frage mich, warum der, den „gar ehrlichen Anwalt“ gebende Markus Haintz das überhaupt vortrug. Ist der Mann so dumm, wie er sich also stellt - also zu dumm um zu begreifen, dass ich die Webseiten abrufen musste um diese vorzulegen?

Zudem stellt sich doch die Frage, wer hier der Lügner und Prozessbetrüger ist!

(Und zuvor die, wie ich denn dann - BITTE! -  an die Artikel gekommen bin!)

Skrziepietz war - anders als ich - als anwaltlich vertreten (Markus Haintz, Köln) und muss nun die Kosten hierfür (wie auch die der Verfahren vor dem LG Kassel) vollständig tragen. Ich erwähne das, weil der sich hässlich äußernde Andreas sich an den Prozesskosten so gerne „einen runterholt“.

Bildschirmfoto: So schrieb „Dr. Schädigungsabsicht“ Andreas Skrziepitz in seinem Blog. Das war auch am 05.03.2026, also mehr als zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung an ihn nicht gelöscht, öffentlich abrufbar und ist nun Gegenstand des Ordnungsmittelverfahrens. Andreas Skrziepietz fragte: „Wenn das nicht komplett irre ist, was ist es dann?“ Antwort: „Dummdreist ist das, was Sie taten - Herr Dr. Skrziepietz!“

Schon am 16.02.2026 erließ das Landgericht eine weitere Verfügung unter dem Aktenzeichen 10 o 159/26, in welcher Andreas Skrziepietz fünf weitere Verleumdungen bzw. Beleidigungen untersagt wurden. Der Vorgang erweckt den Eindruck, dass der feine Herr, der es vor Jahren immerhin mal zum Doktor gebracht haben will, offensichtlich inzwischen allergrößte Schwierigkeiten damit hat, a) bei der Wahrheit zu bleiben und b) sich auch nur einigermaßen rechtskonform auszudrücken.

Bildschirmfoto: Das dürfte - vor allem im Hinblick auf die erlassene einstweilige Verfügung - den Straftatbestand der (versuchten) Nötigung erfüllen, denn der hochfeine Dr. Andreas Skrziepietz aus Hannover wollte seine dreckigen Verleumdungen und Beleidigungen löschen- wenn ich ich ihm „bis morgen“(!) Geld zahle. Strafanzeige ist gestellt.

In Bezug auf die Verfügung vom 16.02.2026 wurde bereits ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet, weil Skrziepietz meiner Ansicht nach in besonders dummdreister Unmanier gegen das Verbot des Gerichts verstieß - was sogar sein eigener Anwalt im Schriftsatz zur Sache 10 o 300/26 darlegte. Siehe Abschnitt zur Zulässigkeit des Antrags auf Seiten 6 und 7.

Wie war das doch gleich?

„Dumm ist, wer Dummes tut!“

 Mehr später.

 


20.03.2026

AfD und Andreas Skrziepietz: Völlig durchgeknallte Parallel-Geschichten von brennenden Autos aus Uffenheim und Hannover:
„Alles arme Opfer.“

Bild: „Opferrolle, lächerliche Alternative für Deutschland“ 

(Ein völlig durchgeknalltes) AfD-Mitglied zündet eigenes Auto an und beschuldigt Antifa schreibt der Focus über ein Knallhirn aus Uffenheim.

„Ein falscher Drohbrief wurde dem 44-Jährigen dabei zum Verhängnis. Seine Handschrift verriet ihn an die Polizei. Das geht aus einem Bericht des Polizeipräsidiums Mittelfranken hervor. Der Mann habe inzwischen gestanden, den Brand gelegt und einen angeblichen Drohbrief der Antifa gefälscht zu haben, teilte die Polizei in Nürnberg mit.“

Der Hassblogger, Hitlerbildverteiler und AfD-Bewerber Andreas Skritzepitz aus Hannover (Bitte seinen Namen Andreas Skrziepietz stets richtig schreiben - sonst wird er sehr sauer und sieht sich dazu „berechtigt“, Euch ganz übel zu beleidigen!) wird dazu sicherlich behaupten „Die Lügen uns zu Tode.“. Und der gar goldige Andreas hat schon in der Vergangenheit sowas ejakuliert:


Der anno 2020 wegen Volksverhetzung verurteilte Hannoveraner hat das obige schon verbreitet, als das Uffenheimer AfD-Knallhirn längst noch nicht so perfekt deutlich machte, dass es eigentlich in die Klapse gehört.

„In einem Ermittlungsverfahren, das unter anderem wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat geführt wird, muss sich der 44-Jährige nun strafrechtlich verantworten.“ schreibt die Polizei weiter. Der „Strafanzeigen-Wüterich“ Andreas Skrziepietz aus Hannover (58) hingegen hat übrigens Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung sowohl meiner Person als auch meiner Anwältin „am Backen“. Zuletzt hatte er unwahr in einer Strafanzeige behauptet, meine Anwältin habe unwahr vor dem OLG Frankfurt vorgetragen, er habe eine Mitarbeiterin der der Stadtverwaltung Hannover „beleidigt, bedroht und ihr nachgestellt

Richtig ist:

  • Er hatte die Frau mehrfach beleidigt,
  • er hatte ihr eine Warenseindung geschickt (das war eine belästigende und erneut beleidigende Machtdemonstration, das kann insofern als Bedrohung gewertet werden)
  • und das Wort, welches meine Anwältin vortrug, war „gestalkt“.

Das Wort „Stalken“ hat grundsätzlich eine andere Bedeutung als das Wort „Nachstellen“. Nur letzteres steht im Strafgesetzbuch. „Stalken“ indes meint im Volksmund schon ein wiederkehrendes Belästigen und Beleidigen.

  • Und er war darauf auch noch stolz! 

Richtig ist nämlich, dass Andreas Skrziepietz in einem Artikel unter dem bezeichnenden Titel „Mein Kampf“ wegen eines Hausverbotes (just wegen Beleidigung(en)) querulierend die Frau - die er zu dem  wegen ihrer Herkunft und ihrer Figürlichkeit verbal angriff  -  beschimpfte und  seine niedrige und ihn insoweit selbst beschämende Verhaltensweise (Belästigen durch mehrere, offenbar dumm beleidigende EMails, das weitere, dummdreiste Belästigen und Beleidigen durch eine unverlangte Warensendung) selbst beschrieb. 

Diese miese und dreckige Verhaltensweise - auf die Andreas Manfred Skrziepietz auch noch stolz ist - habe ich meiner Anwältin als „Stalking“ benannt - und die hat das pflichtgemäß dem OLG vorgetragen.

Ich habe der Staatsanwaltschaft auch seinen Artikel vorgelegt. Den hatte Andreas Skrziepietz wohl  „nur vergessen“, wie er so manches „vergisst“:


Bild:
 Strafanzeige wegen Versicherungsbetruges (Auszug). Ob auch das Uffenheimer „Opfer“ zwei Fliegen mit einer Klapper schlagen und den Schaden bei einer Kasko-Versicherung geltend machte oder machen wollte ist nicht bekannt.

P.S.: 

Übrigens hatten Wörter wie „Gold“ oder „goldig“ in der Vergangenheit auch schon sehr spezielle Bedeutungen.

P.P.S.:

Die AfD jault nun, dass sei ein Einzelfall, von dem man nicht auf alle AfD-Mitglieder schließen könne. Meine Antwort: „Jaja. Schon klar. Alles arme Opfer.“

17.03.2026

Nur ein ganz dreckiger Verleumder reagiert so wie Dr. „bewaffnet“ Andreas Skrziepietz!
Und ein eindringlicher Rat, einen Justizwachtmeister hinzuziehen zu lassen.

Andreas Skrziepietz behauptet - unzweifelhaft in der blöden Absicht, mich zu beleidigen und zu verleumden - öffentlich:

Ein kleiner Mann hat Angst

 ... Jörg Reinholz ... „entpuppt sich als Feigling“ ...
[eine ganze Anzahl typisch skrziepietzscher, also dreckiger Verleumdungen] „bittet nun um Personenschutz“ ...

Wie war oder ist das wirklich?

Andreas Skrziepietz hatte schon einmal (wohl anno 2024) - nachdem eine Strafanzeige nicht zu dem gewünschten Ergebnis führte - der StA Kassel gegenüber behauptet, er habe sich bewaffnet. Ich befürchte also nicht grundlos ein „Austicken“ - falls das Gericht ihm nicht sofort nach seinem Eintreten bescheinigt, der „Größte“, „Stärkste“ und „Beste“ - und „zu allem berechtigt“ zu sein. Was „eher nicht“ der Fall sein dürfte.

Und wenn ich im Fall des von mir (wegen seiner unfassbar vielen und kackblöden Beleidigungen) erwarteten „Austickens“ des Andreas Skrziepietz „mit ihm den Boden aufwischen“ würde, dann würde man mir ganz schnell eine „unbillige Härte“ nachsagen und mich mit einem Argument wie „DER war ja sogar Kampfsportler! Da durfte DER den nicht fast erwürgen!“ wegen Körperverletzung anklagen. Man stelle sich außerdem vor, der derzeit verbal völlig austickende Endfünfziger (Blogspot.com hat schon einen seiner Artikel gesperrt) bekommt womöglich einen „Herzkasper“ und kratzt mir jämmerlich ab, während ich ihn „sauber am Schlawittchen geerdet“ halte und höflich frage, ob er wohl endlich stillhalten (und Ruhe geben) will!

Also stellte ich den Antrag, im Fall einer persönlichen Anwesenheit des Andreas Skrziepietz einen Justizwachtmeister hinzuziehen: Soll der das doch bitte regeln, denn der ist Profi und man kann ihm - anders als mir, der ich Konfliktbeteiligter bin - sehr viel schwerer ein Motiv für eine Übergewalt anhängen.

Die Besorgnis zu äußern, dass Andreas Skrziepietz also „austickt“ und das Hinzuziehen eines Justizwachtmeisters anzuregen, war ergo nicht etwa „feige“ sondern „klug“. Nur ein ganz dreckiger (und kranker) Verleumder reagiert darauf so „irre“ wie Andreas Skrziepietz!

P.S.: Mein Dank dafür, dass ich den Antrag jetzt zur Verteidigung meiner eigenen Ehre veröffentlichen darf, geht an Andreas Skrziepietz. (Und für seine Veröffentlichung erhält er von mir einen weiteren „Nichtamtlichen Dummschein“!)

P.P.S.: Google hat heute morgen auf eine frühere Beschwerde wegen eines früheren Artikels reagiert:

 

Der Hassblogger „Dr. berechtigt“ Skrziepietz hat bis jetzt noch keine Einsicht gezeigt sondern weiter gehetzt. Das war dumm. Ich stelle jetzt nämlich einen weiteren Verfügungsantrag, den ich ebenso als Strafanzeige an die StA Hannover senden werde.

Update: 

[x]  erledigt. Genau 13 Äußerungen.

Der fällige Ordnungsmittelantrag gegen den „gar feinen und berechtigten“ Andreas Skrziepietz ist gestellt

„Dumm ist, wer Dummes tut!“

„Dr. Rufmord“ Andreas Manfred Skrziepietz (58, Hannover) hielt bzw. hält sich für „berechtigt“ nach dem Zugang der einstweiligen Verfügung vom 16.02.2026 sowohl erneut als auch weiterhin in etwa einem dutzend vorgestellten Fällen die beanstandeten - und ihm unter Androhung harter Strafen verbotenen - äußerst niedrigen - beleidigenden Verleumdungen zu verbreiten. Falls es bei einer Geldstrafe bleibt wird er sich zurechnen lassen müssen, dass er sich dem Gericht gegenüber mehrfach als „Dr. med.“ vorstellte und das mir vorgehalten wurde, ich würde seine „berufliche Entwicklung behindern“. Demnach kann es nicht bei „hartzigen“ Tagessätzen von 10 bis 20 Euro bleiben, wie es bei seinen (bisherigen) strafrechtlichen Verurteilungen geschehen ist. Immerhin haben ihn die bisherigen Bestrafungen ja ganz offensichtlich auch nicht dazu bewegt, sich künftig an die Rechtsordnung zu halten. 

Ich bin äußerst gespannt, ob es überhaupt bei einer Geldstrafe bleibt oder ob er gleich in Ordnunghaft kommt.

Zugleich „ermittelt“ die Staatsanwaltschaft Hannover nun sicherlich wegen des Vorwurfes weiterer zahlreicher Straftaten - unter anderem wegen vorsätzlich falscher Verdächtigung zum Nachteil einer, mich vertretenden Rechtanwältin - die ich mit der wegen Nachstellens zum Nachteil meiner Person verbunden habe. Angeklagt ist er wohl schon - wegen Beleidigung derselben. Es ist im Übrigen gerade diese Ausdehnung von Taten auch auf das Umfeld der Person, auf welche eigentlich gezielt wird (das bin vorliegend ich selbst), welche die Gedanken (sowohl an die strafrechtliche „Verfolgung“ als auch an „Querulanz“) wecken. Dazu trägt auch bei, dass ich die insgesamt 6 Verfügungsanträge (seit 1. Februar 2026 - also binnen rund 6 Wochen) mit bis zu 13 „inkriminierten“ Äußerungen des Andreas Skrziepietz auch als Strafanzeige übermittelt habe.

Die Dauer von Verfahren kann sehr unterschiedlich sein. 

Es ist also gut möglich, dass, im Rahmen der offensichtlich zahlreichen, gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren und/oder Anklagen, eine Maßnahme/Weisung nach § 56c Absatz 2 Nr. 6 oder Absatz 3 Nr. 2 StGB durch eine Ordnungshaft (die zivilrechtliche Ordnungshaft ist von der Strafhaft unterschieden und wird auch nicht zu einer Gesamtstrafe zusammengerechnet) unterbrochen wird.

Dies gilt insbesondere, weil der „gar feine und berechtigte“ Herr Dr. Skrziepietz (der selbst nicht „Nazi“ genannt werden will) in einem Artikel, in welchem er die CDU also „dummdreist“ als „Nazipartei“ bezeichnet, einen Politiker weiterhin auf niedrigste verleumdet und beleidigt - obwohl er im März 2025 durch das AG Hannover genau (auch) wegen den selben niedrigen Beleidigungen bzw. Verleumdungen zu 75 Tagessätzen a 15 Euro verurteilt wurde.

Ach ja. Letzteres sollte ich im Ordnungsmittelverfahren noch nachreichen, um seine Denk- und Verhaltensweise bzw. Psyche also die niedrige Schädigungsabsicht des „gar feinen und berechtigten“ Herrn Dr. med. Andreas Skrziepietz zu beleuchten. Könnte immerhin Einfluss haben. Siehe oben.