15.05.2026

„Wie dumm kann man sein?“
Die Reaktion des Dr. „KeinArzt“ Andreas Skrziepietz (Hannover) auf einen Ordnungsmittelbeschluss.

Andreas Skrziepietz (Hannover), der andere gerne mal als „Querulanten“ beschimpft und sich dazu  „berechtigt“ sieht, andere unter eigenem, mindestens objektiv unwahrem Vortrag als „Lügner“ zu verleumden, hat nach den Feststellungen des Landgerichts Kassel (10 o 159/26, Beschluss im Ordnungsmittelverfahren vom 05.05.2026) eine Geldstrafe von € 300 auferlegt bekommen, ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft (€ 50/Tag).

Offenbar ist ihm das zu wenig. Denn er mokiert sich am 13.05.2026 öffentlich über die zu geringe Strafe:

 „Köstlich. Ich soll 300€ zahlen“

und blahfaselt von einem eingelegtem Widerspruch.

Ich denke, das Landgericht Kassel und sodann das Oberlandesgericht wird die „Argumente“, des Dr. „uneinsichtig“, welche sich offenbar darin erschöpfen, dass das Gericht „keine Ahnung“ habe und „dumm“ sei, weswegen er beantragen wolle, dass es sich einem „IQ-Test“ unterziehen solle und so weiter (sein öffentliches Erbrechen vom 26.04.2026 und 05.05.2026) angemessen zu würdigen wissen.

Insbesondere, wenn er weiterhin gegen Anordnungen des Gerichts verstößt!

Bei nachfolgenden Verstößen (ich prüfe gerade einen weiteren, möglichen Verstoß) wird die Strafe nämlich nach dem Ermessen der von Andreas Skrziepietz öffentlich und dreist als „dumm“ und „ahnungslos“ bezeichneten RichterInnen der 10. Zivilkammer des LG Kassel neu bestimmt und diese sind ihm sicherlich nunmehr so sehr gewogen, dass diese darauf erkennen werden, dass er doch - wo er doch selbst vor diesem Gericht reklamiert, dass er ja mal „Arzt“ gewesen sei und eine Äußerung, der gemäß er nie als „Arzt“ zugelassen worden sei, wo er doch vor 30 Jahren mal eine Zulassung als „Arzt im Praktikum“ hatte (da hätte er immerhin Patienten unter Aufsicht behandeln dürfen, das Praktikum hat er nach eigener Mitteilung aber nie geleistet) als „ehrenrührig“ und für ihn „gar schädlich“ reklamierte - auch ein hohes Einkommen (vergleichbar z.B. mit einem IT-Trainer oder IT-Dozent) haben müsse. 

Wogegen das Oberlandesgericht im Falle eines weiteren Widerspruchs, z.B. gegen eine, dann wohl eher wirksame Strafe von 10 Tagessätzen a € 1.000 leicht vorhersehbar nichts einzuwenden haben wird.

Apropos Oberlandesgericht: Dieses wird (falls seine seine Behauptung eines Widerspruchs nicht nur leeres Gequake ist), ihn und seinen tollen - aber vorliegend querlierend schimpfenden Rechtsanwalt Markus Haintz (Köln), nunmehr richtig kennenlernen. 

Dem Präsidenten des Landgerichts habe ich die Ejakulate des Herrn Skrziepietz schon vorgestellt und bin mir sicher, der wird (als Dienstherr) für seine Schutzbefohlenen einen Strafantrag stellen:

Mitteilung über mögliche Straftat zum Nachteil der RichterInnen der 10. Zivilkammer 

Herr Präsident!

Der mehrfach wegen Äußerungsdelikten (Volksverhetzung, Verleumdung, Bedrohung und Beleidigung) verurteilte Dr. med. Andreas Manfred Skrziepietz (Xxxxxxxxxx 94, D-30655 Hannover) ist (laut Auskunftssystem der Polizei) auch den Straf- und Zivilgerichten u.a. als Inhaber der gegenständlichen Webseite „docmacher.de“ bekannt.

(Anlage: Ermittlungsverfahren_skrziepietz.sw.pdf)

Offenbar ist dieser wegen der Verfügungen 

  1.     10 o 159/26 vom 16. Februar 2026
  2.     10 o 300/26 vom 19. März 2026
  3.     10 o 301/26 vom 19. März 2026
  4.     10 o 360/26 vom 31. März 2026
  5.     10 o 321/26 vom 08. April 2026
  6.     10 o 310/26 vom 16. April 2026
  7.     10 o 456/26 vom 22. April 2026

und des Ordnungsmittelbeschlusses vom 05.05.2026 in der Sache 10 o 159/26 frustriert und vor allem höchst uneinsichtig.

Aktuell beleidigt bzw. er deswegen die RichterInnen durch öffentliche Schrift zunächst als als „dumm genug“ und behauptet unwahr, das Gericht habe „rechtskräftige Urteile des AG Kassel missachtet“.

(Anlage: 2026-04-26-...docmacher.pdf)

In einem weiteren Artikel konkretisiert er die Bezogenen als RichterInnen der 10. Zivilkammer des LG Kassel und verbreitet über diese: 

„Den vielleicht Mitarbeitenden aber nicht Mitdenkenden beim LG  Kassel fiel das allerdings erst auf, nachdem ich sie darauf hingewiesen hatte. Das sagt schon alles über die Qualität der 10. Zivilkammer. Jörg Reinholz hatte ja Befangenheitsanträge und Strafanzeigen gegen die RichterInnen gestellt. Ich würde lieber einen IQ-Test beantragen.“

Damit stellt er diese als dumm dar und zudem missbraucht den oben als „Dr. Andreas Skrziepietz“ angegeben Titel als „Doktor med.“ (angeblich der MH Hannover) für seine Beleidigungen der RichterInnen.

(Anlage: 2026-05-05-...docmacher.pdf)

Weiterhin mokiert er sich in der Absicht, sich durch diese Beleidigungen über die RichterInnen zu erheben, wie folgt: 

„Was das LG Kassel da treibt, nennt man üblicherweise Quatschjura. Das OLG wird sich mit diesem ganzen Unfug noch zu befassen haben, denn die RichterInnen in Kassel scheinen die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nicht zu kennen und auch das Recht zum Gegenschlag ist ihnen unbekannt.“

Hierbei stellt er auch dar, dass er die verhängte Ordnungsstrafe von lediglich € 300 (wegen „Erstverstoß“) als „köstlich“ empfindet.

(Anlage: 2026-05-13-...docmacher.pdf)

Die Richter sind für mich und Dritte z.B. aus (auch von mir) veröffentlichten Urteilen und dem Geschäftsverteilungsplan (dort Seiten 80, 81) vom 01.03.2026 als Person erkennbar. Es handelt i.S. des Beschlusses des BVG vom 26. Februar 2015 - 1 BvR 1036/14 um eine „Kollektivbeleidigung“ die aufgrund der geringen Zahl der RichterInnen (4) der 10. Zivilkammer strafbar ist. Eine Anwendung von § 193 StGB kommt vorliegend übrigens nicht in Frage.

Betroffen sind also: 

  • Vorsitzende Richterin am Landgericht Prof. Dr. Dreyer
  • Vertreterin der Vorsitzenden: Richterin am Landgericht Humburg
  • Beisitzer: Richterin am Landgericht Humburg
  • Richter Dr. Papadopoulos

Die bisherigen, offensichtlich zu geringen Strafen (20 bis 75 Tagessätze zu lediglich € 10 bis € 20) und das genannte Ordnungsmittel haben den Herrn Skrziepietz nicht zur Rechtsordnung rufen können.

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Reinholz  

Ob ihn sein Anwalt Markus Haintz darüber aufgeklärt hat, dass Skrziepietz einen möglichen Befangenheitsantrag nicht mit seinen eigenen, durchaus beleidigenden Äußerungen begründen kann, weiß ich nicht. Konkret weiß ich nicht, ob er eine Beratung versucht hat. Nur betreffs des möglichen Erfolgs einer Beratung habe ich im Hinblick auf kruden Veröffentlichungen des DOKTOR Andreas Skrziepietz, der sogar aus ihm schriftlich vorliegenden Dokumenten z.B. wiederholt unrichtig und also unwahr eine Verurteilung meiner Person herausgelesen haben will, (und auf die Veröffentlichungen des Markus Haintz) die höchst negative Vermutung einer „Resistenz“.

14.05.2026

Nur ein kriminelles Großmaul ist stolz auf seine Taten,
der (tiefe) Fall des „Dr. uneinsichtig“ Andreas Skrziepietz.
Beging er nun Prozessbetrug oder nicht?

„Dr. verleumdicus stringentis“ Andreas Skrziepietz aus Hannover quakte am 05.05.2026 wie folgt öffentlich:

„Ich wurde nicht "kürzlich" wegen Staatsfeindlicher Hetze verurteilt sondern 2020. Und ich
bin stolz darauf.

(Hervorhebung durch Fettschrift von mir)

„Kürzlich“ ist „Meinung“ und nicht, wie der erweitert uneinsichtige Herr Skrziepietz[¹] es bewusst und in offensichtlicher in Herabwürdigungsabsicht vormacht, eine „unwahre Tatsache“. Das hat das sehr geduldige Landgericht Kassel dem Andreas Skrziepietz erst neulich sehr geduldig erklärt. Hier ist ein Ordnungsmittelantrag und/oder ein weiterer Verfügungsantrag zu überlegen. Abmahnen muss ich ihn ja nicht mehr, seit er (z.b. am 31.08.2025 unter der Überschrift „Der Spamordner füllt sich“) öffentlich erklärte, dass er diese sowieso nicht lesen werde - was übrigens vorsätzlich unwahr war, denn er übersandte die dort genannten Abmahnungen an die StA Kassel, behauptete dummdreist, es handele sich um ein „Nachstellen“ - die Staatsanwälte haben aber nicht gelacht, sondern der Sache ein Aktenzeichen (6630 Js 34691/25) gegeben und am 2. September 2025, also einen Tag nach dem Eingang(!) wohl als „höchst offensichtlich unbegründet“ eingestellt.

Mit „staatsfeindlicher Hetze“ meinte der also dumm quakende „MöchtergernNichtNazi“ den Verstoß gegen § 130 StGB (Volksverhetzung). 

Weswegen Andreas Skrziepietz bekanntlich am 28.09.2020 verurteilt wurde. Entgegen meiner Annahme - die auf einer wirklich langen Liste von Ermittlungsverfahren gegen den rechtsextremen Hassblogger (Feststellung OLG Frankfurt am Main) beruhte - behauptete Skrziepietz am 29. Januar 2026 öffentlich:

„Ich wurde auch nicht verurteilt, weil ich Hitlerbilder verteilte. Ich wurde verurteilt, weil ich auf die Kinderfickerei der GrünInnen hinwies.“
 
Auch das Verhetzen als „Kinderficker“ hat Andreas Manfred Skrziepietz nach der Verurteilung dummdreist durch neue und weiter veröffentlichte Artikel weiter betrieben. Und der Quaknazi war feige genug, dieses ohne Impressum zu tun:
 
 
Seine obige Aussage, „Ich wurde verurteilt, weil ich auf die Kinderfickerei der GrünInnen hinwies.“ kann nun stimmen (oder im Hinblick auf den sich so äußernden und das folgende) eben auch nicht. Wegen des Verteilens von Hitlerbildern - dabei wurde er ertappt - lief allerdings auch ein Ermittlungsverfahren gegen den reichlich polizeibekannten Quaknazi (der mir vorliegende Auszug aus dem Auskunftssystem ist drei gut gefüllte Seiten lang - und Andreas Skrziepietz erhielt offenbar mehrfach Besuch von der Staatsschutzabteilung 4.2 der Hannoverschen Polizei - was er sogar mehrfach, z.B. am 08.09.2025, öffentlich berichtete und diese quaknazimäßig als „Stasi“ verleumdete). Ich vermute, das Verfahren wegen der Hitlerbilder wurde, wie viele andere gegen ihn gerichtete auch, nach § 154 StPO eingestellt:

StA Hannover, Az.: 1021 Js 14097/20: 

04.01.2020 - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB, Vg.-Nr. 202000013041: Im Rahmen der Kontrolle des BESCH nach Belästigung durch Fertigen v. Libi-Aufna. der Betreiber des Standes "Der Grünen/Bündnis 90" händigt der  BESCH nach Aufforderung einen Klebesticker u.a. mit der Aufschrift "Der Führer (Abbild Adolf Hitler) würde grün wählen" "Und DU?". Er ist aufgrund seiner Aufmachung offensichtl. der Partei “Der Grünen/Bündnis 90" nachempfunden.

Die Staatsanwälte hofften wohl auch, Andreas Skrziepietz würde durch die Verurteilung(en) zur Rechtsordnung gerufen. Pustekuchen! Denn Andreas Skrziepietz hat am 13. Februar 2025 wie folgt veröffentlicht:
 
„Andererseits ist die Faschisierung der BRD schon so weit fortgeschritten, daß man eine Verurteilung nach dem Gummiparagraphen 130 als Ritterschlag auffassen kann.“
 
Mit „Gummiparagraphen 130“ meint er „§ 130 StGB Volksverhetzung“. Das Hetzen gegen die Grünen tat der sich durch die strafrechtliche Verurteilung „zum Ritter geschlagen“ fühlende „Dr. uneinsichtig“ also (in seiner kruden Gedankenwelt: folgerichtig) mit gleich mehreren weiteren Artikeln weiterhin. So handeln nur schwerstbelehrbar-kriminelle und uneinsichtiger Großmäuler und ich halte für das Folgende fest: 
  • Andreas Skrziepietz hatte diese Straftat und seine Verurteilung wegen Volksverhetzung ergo nicht vergessen. 
Ebensowenig dürfte er seine Verurteilung wegen Bedrohung und Beleidigung vom Mai 2024 vergessen haben und er wurde im März 2025 erstinstanzlich wegen mehrerer Äußerungsdelikte zum Nachteil mehrerer Personen zu 75 Tagessätzen a 15 Euro verurteilt. Solche Anklagen dauern meist mehrere Monate - deswegen ist erscheint es wenig glaubhaft, dass er am 22. Dezember 2024 von der Anklage nichts gewusst haben soll. Zudem fehlt eine offenbar eine Verurteilung, denn im März 2025 legte er dem Landgericht Frankfurt einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom Februar 2025 vor, der die Verurteilung vom März 2024 enthielt. Die lag aber unter 91 Tagen. Die gesetzliche Voraussetzung dafür, dass eine solche Verurteilung im einfachen (nicht: behördlichen) Führungszeugnis auftaucht, ist, das da „noch etwas“ ist. Das kann eine frühere, bereits gelöschte Freiheitsstrafe, oder eine gelöschte Geldstrafe über 90 Tagessätzen sein, denn § 32 Absatz 2 Nr. 5 des „Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)“ besagt z.B., dass 
 
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, u.a. nur eingetragen werden, wenn im Register bereits eine weitere Strafe eingetragen ist. Es kann also eine weitere, zuvor gelöschte, Verurteilung geben - oder einer der weiteren Sachverhalte aus dem BZRG (Maßnahme der Besserung und Sicherung - z.B. Einweisung in „Klapsmühle“, Berufsverbot) trifft zu. 

Das mit der möglichen weiteren Verurteilung (oder der „Maßnahme der Besserung und Sicherung“, die das Gesetz ebenfalls nennt) mag sein wie es will: Der mir als „Dr. uneinsichtig“ geltende Andreas Skrziepietz behauptete mit Datum vom 22.12.2024 vor dem AG Hannover, er „sei weder angeklagt noch verurteilt“. Wörtlich:
 
„Der Antragsgegner behauptet, er dürfe die Quelle nicht angeben, weil die Texte strafbaren Inhalt hätten. Das ist Unsinn, denn wenn es zuträfe, dürfte er die Texte überhaupt nicht veröffentlichen, weder mit noch ohne Quellenangabe. Wahr ist, dass der Antragsgegner sich wieder mal (wie seit ca. 20 Jahren) zum Ankläger und Richter in einer Person aufspielt, indem er behauptet, dass meine Texte den Tatbestand der Beleidigung erfüllten, obwohl es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Ich wurde bisher weder angeklagt noch verurteilt.
 
Das kann nicht stimmen, denn Beleidigen und Bedrohen (Verurteilung vom März 2024) ist eine Straftat, die man durch Ejakulieren von strafbaren Texten begeht. Das kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Und schauen wir mal auf seine „wahren Tatsachenbehauptungen“:
 
Dieser Verbaldreck ist nur ein Beispiel von vielen. Diese also von Andreas Skrziepietz am 28. November 2024 verbreiteten Beleidigungen (Annalena Baerbock hat keinen Strafantrag gestellt, das Verfahren wäre aber wohl im Hinblick auf die Verurteilung vom März 2025 - wie wohl sehr viele andere auch, darunter mindesten eines wegen eines weiteren Tatvorwurfs der Volksverhetzung - nach § 154 StGB eingestellt worden) nennt er vor Gericht also weniger als einen Monat später eine „wahre Tatsachenbehauptung“.  Denn es ging um den Verbalmüll in seinem Blog.
  • Ich nenne das „bewusst unwahres Vormachen“ - also eine Lüge.
Vergessen wir nicht die erstinstanzliche Verurteilung vom März 2025 zu immerhin 75 Tagessätzen, mit welcher Andreas Skrziepietz gant bewusst via Quaknazi- und Covidioten-Magazin „Nius“ Anfang April 2025 in die Öffentlichkeit drang, dabei auch - das spricht für Uneinsichtigkeit - die Justiz beschimpfte - und die Taten, wegen denen er demnach verurteilt wurde, dummdreist weiter beging, nämlich durch weiteres Verbreiten seiner groben und strunzdämlichen Beleidigungen z.b. gegen den NRW-Ministerpräsident Wüst! Den Artikel vom 25. September 2023, der die Beleidigungen (z.B. als „Enddarmbewohner“) und weitere Verleumdungen enthielt, habe ich zuletzt am 13. September 2025, also rund 6 Monate nach der Verurteilung abgerufen. 
  • Die daraus erkennbare Uneinsichtigkeit scheint mir ein Problem für einen Psychiater zu sein. Stichwort: „Dissoziale Störung“
Zudem hat Andreas Skrziepeitz sich an weitere, frühere Verleumdungen - just meiner Person anno 2026 sehr gut erinnert. Denn er trug in den Verfahren um die (bisher: 7) einstweiligen Verfügungen - in welchem ihm (wenn ich richtig zähle) 38 Beleidigungen bzw. Verleumdungen (auch diese nennt er also „wahre Tatsachenbehauptungen“) untersagt werden - vor, dass er den Dreck doch schon 2024 verbreitet habe. Das war so nutzlos wie eben auch dumm. Das Großmaul aus dem Naziteich quakt dazu am 26. April 2026 dazu folgendes dummes Zeug:
 
„Ich gehe jedenfalls davon aus, daß das OLG den Unsinn des LG Kassel aufheben wird, zumal das LG rechtskräftige Urteile des AG Kassel missachtet hat und die Fristen für Einstweilige Verfügungen nicht kennt. Ich hatte Reinholz nämlich schon 2024 "kleiner Mann" genannt.“
 
Unsinn ist schon das Vormachen, dass ein Landgericht sich an Urteile eines Amtsgerichtes zu halten habe. Das Landgericht ist Beschwerdeinstanz des Amtsgerichts und nicht anders herum. Eine Anzahl der übrigen von ihm ejakulierten Beleidigungen meiner Person hatte Skrziepietz in den querulatorischen Schriftsätzen in den Verfügungsverfahren vor dem LG Kassel aufgeführt. Übrigens wird das OLG Frankfurt eher nicht aufheben - denn selbst wenn man eine Beleidigung oder Verleumdung zunächst hinnimmt, lebt das Interesse an einer Unterbindung durch eine einstweilige Verfügung wieder auf, wenn und sobald der Täter die vorher gelegentlichen Beleidigung oder Verleumdung zu einer Kampagne steigert:
 
„Es ist anerkannt, dass eine neue Dringlichkeit entsteht, wenn eine Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als frühere, hingenommene Verletzungshandlungen oder sich die Maßstäbe wesentlich verändern, wofür allerdings eine bloße Wiederholung gleichartiger Verletzungshandlungen nicht ausreichend ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Verletzer sein Verhalten entscheidend ändert, insbesondere seinen Verstoß intensiviert oder damit bis dahin nicht befürchtete, schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller verbunden sind.
 
 
Ich denke, 7 Verfügungen (eine 8. ist beantragt) in denen (falls ich richtig zähle) wegen 38 übler Beleidigungen und dreckiger Verleumdungen innerhalb von rund 2 Monaten, stellen eine recht ordentliche Intensivierung des Verstoßes dar, und sogar der kackdreist-mehrfache nachfolgende Verstoß gegen eine davon begründen das Wiederaufleben der Dringlichkeit. Ich gehe also davon aus, dass das OLG Frankfurt nichts aufheben wird. Zudem würde ich unverzüglich die Hauptsacheklagen einreichen.

Doch am 26. April schrieb „Dr. uneinsichtig“ noch etwas:

„Ich habe keinen Prozessbetrug begangen (ein Lieblingsvorwurf des Mittelgroßen. "Prozessbetrug" kommt auf seiner Webseite 79x vor. Jeder, der ihn verklagt, begeht Prozessbetrug. Eigenartigerweise wurde deshalb aber noch niemand verurteilt).“

Ich fange mit dem letzten Satz an. Das „Eigenartigerweise wurde deshalb aber noch niemand verurteilt“ stellt sich im Fall des Andreas Skrziepietz wie folgt dar:


Die Staatsanwaltschaft Hannover hat also (unter mehreren(!) anderen) vor gerade mal 6 Monaten ein Verfahren gegen Andreas Skrziepietz wegen des Vorwurfs des versuchten und begangenen Prozessbetruges (also zwei Fälle) nach § 154 StPO eingestellt, weil ihm aus einer anderen Sache wegen der dort vorgeworfenen Straftaten (Plural!) bereits eine empfindliche Verurteilung droht. Übrigens erhielt Andreas Skrziepietz diese (oder eine sinngleiche) Mitteilung (wohl, von Gesetzes wegen) auch. Ein auch nur halbwegs funktionierendes Hirn und die Absenz von Demenz vorausgesetzt, weiß er also genau, warum er selbst wegen Prozessbetruges nicht angeklagt und verurteilt wurde und macht seinen Lesern (und wohl auch sich selbst) insoweit durch die Worte „Eigenartigerweise wurde deshalb aber noch niemand verurteilt“ insoweit also vorsätzlich unwahr vor, dass die Anzeigen willkürlich und unbegründet seien, beschwehrt das noch durch die Behauptung, ich würde „objektiv unwahr“ vortragen. Diese Einstellung bedeudet aber, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass mein Vorwurf richtig und wahr ist - und zudem auch beweisbar wäre. Denn nach Nr. 4a der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren vermeiden StaatsanwältInnen alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Bevor diese also nach § 154 StPO einstellen müssen diese prüfen ob auch eine Einstellung nach § 170 StPO möglich sein könnte und, falls das möglich erscheint, sodann wegen der sonst stattfindenden Beschädigung der Unschuldsvermutung nach diesem Paragraf einstellen. Ich kann also davon ausgegehen, dass die Staatsanwaltschaft Hannover die Vorwürfe des Prozessbetruges als richtig anerkannte und als beweisbar betrachtete.

Was ist überhaupt Prozessbetrug?

„Prozessbetrug ist ein Unterfall des Betrugs, bei dem die Täuschungshandlung in einem Verstoß gegen die Pflicht zum wahrheitsgemäßen Sachvortrag vor Gericht besteht (bewusste Falschangaben). Die Tat kann durch ausdrückliches oder konkludentes Vorspiegeln von Tatsachen von der Partei oder von Zeugen, gegebenenfalls auch durch Manipulation von Beweismitteln (sog. Beweismittelbetrug) begangen werden.“
 
und weiter:
 
„Prozessbetrug in verschiedenen Zivilverfahren

Einstweilige Verfügung

Bei einstweiligen Verfügungen ist ebenfalls ein Prozessbetrug möglich. Im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren kann ein Prozessbetrug sogar ohne Anhörung des Antragsgegners begangen werden, etwa indem ein Richter dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgibt, weil er unwahres Vorbringen des Antragstellers glaubt.“

(Wikipedia) und weiter auch Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben, Wirtschaftsstrafrecht - Vertiefung (Besonderer Teil) („Prozess“-)Betrug (§ 263 StGB)

Hat Andreas Skreziepietz also Prozessbetrug begangen oder nicht?

(1) 

Im Verfahren des AG Hannover (420 C 11922/24) hat Andreas Skreziepietz am 22.12.2024 (handschriftliches Datum auf Antrag) - erweislich vorsätzlich unwahr und in der offensichtlichen Absicht, das Gericht zu täuschen - vorgetragen, er sei wegen seiner Texte „weder verurteilt noch angeklagt“. Sein Ziel war es, eine geldwerte Verlinkungen seines unzweifelhaft strafbaren Sermons zu erreichen. Von mir selbst hatte er am 11.11.2024 einen Schadensersatz von € 500 gefordert. (Seine Verfügungsklage wurde wegen Unzuständigkeit glatt zurück gewiesen.) Um den Anspruch trotz meiner Entgegnung, dass seine Texte strafbare Inhalte hätten, durchzusetzen gab er dem Gericht gegenüber also vorsätzlich unwahr an, er wäre „weder verurteilt noch angeklagt“. Ich denke, es blieb also nur wegen der Nichtzuständigkeit des  angerufenen Gerichts beim Betrugsversuch.

Für ein angerufenes  Gericht: 

Beweis: Beizug der Akte 420 C 11922/24 des AG Hannover

(2, 3) 

Im Verfahren des LG Frankfurt (2-03 o 97/25) hat der - wie er später öffentlich zugab - im September 2020 wegen Volksverhetzung verurteilte Andreas Skrziepietz - erweislich vorsätzlich unwahr und in der offensichtlichen Absicht, das Gericht zu täuschen - im März 2025 vorgetragen, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden und dafür zur Glaubhaftmachung einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorgelegt, der die - seiner Behauptung vor dem AG Hannover vom Dezember 2024 widersprechenden - Verurteilung vom Mai 2024 wegen Bedrohung und Beleidigung aufzeigte:

 

Im Hinblick auf seine Veröffentlichungen, in denen er den angerichteten Schaden immer betonte, war es sein offensichtliches Ziel, mich zum einen finanziell zu schädigen und zum anderen einen Titel zu erwerben, der es ihm erlaubte mir vorzuhalten, dass ich ihn verleumde. Das von ihm selbst angegebene Vermögensinteresse (Streitwert für das Hauptsacheverfahren) betrug € 15.000:

(Alle Auszüge: Antragsschrift in der Sache 2-03 o 97/25 des LG Frankfurt)

Am 27.03. 2025 stellte Dr. Tobias Hermann für Andreas Skrziepietz einen Kostenfestsetzungsantrag, der bewilligt wurde. Hierdurch trat ein Vermögensübergang und der Vermögensschaden zu meinem Nachteil ein.

Nachdem ich am 4. August 2025 die Verurteilung wegen Volksverhetzung nachwies wurde erst Ende Oktober 2025 der Antrag auf den Erlass der Verfügung zurück genommen und die weitere Hauptsacheklage in der selben Sache 2-03 O 272/25 für „erledigt“ erklärt. Auch in der Hauptsache hatte Andreas Skrziepietz vorsätzlich der ihm bekannten Wahrheit zuwider vormachen lassen, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden, musste diese aber im Hinblick auf den Beweisantritt „beerdigen“ lassen. Es handelt sich also (gemäß der Legaldefinition) um einen abgeschlossenen Fall des Prozessbetruges und einen weiteren, zusätzlichen, Versuch.

Für ein angerufenes  Gericht:

Beweis: Beizug der Akten  2-03 o 97/25 und 2-03 O 272/25 des LG Frankfurt.

Wie jetzt Andreas Skrziepietz dazu kommt, öffentlich zu behaupten, dass er „keinen Prozessbetrug begangen“ habe liegt für mich völlig im Dunklen. Liegt es an einem „Wahnsystem“? (Ich gebrauche die Wortwahl, mit der er mich z.B. am 11. September 2025 öffentlich verleumdete) Als „Doktor med.“ - ein solcher behauptet er zu sein, sollte er eigentlich nicht so dumm sein, das selbst zu glauben. Er muss sich doch seines unwahren Vortrages vor dem Gericht absolut bewusst sein, denn er hat ja - nach dem Verfahren und in der Absicht mich zu verleumden - selbst öffentlich gemacht, dass er wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, was er dem Landgericht Frankfurt gegenüber als Kläger zwei mal eindeutig verneinte. Er muss sich ebenso bewusst gewesen sein, dass er wegen einer Äußerung verurteilt wurde als er wenige Monate nach der Verurteilung dem Amtsgericht Hannover unwahr vormachte, er sei wegen seiner Texte „weder angeklagt noch verurteilt“.

Ach so. Warum die anderen Prozessbetrüger nicht verurteilt wurden:

Der „Hochstapler hoch drei“ (Äußerung eines Richter Kittel) Wilfried Rochell (verstorben): 

  • Mehrfach Knast wegen zahlreicher anderer Sachen (Betrug in allen Schattierungen, vom Eingehungsbetrug, dem tatsächlichen Verheizen von Teilen gemieteter Häuser bis zum „Heiratsschwindel“ war da „alles“ dabei, trat auch als ehemaliger „Oberstleutnant der Luftstreitkräfte der NVA“ auf, der diese abwickle) Im Knast  hat der „MAD-Spinner“ auch Koch gelernt. Bei einer Verurteilung (ich war anwesend) hat der Richter der Staatsanwaltschaft den Hinweis gegeben, dass in einem solchen Fall (sehr viele Vorstrafen wegen gleichartiger Delikte) doch die - damals noch bestehende Möglichkeit - der Sicherheitsverwahrung ins Auge gefasst werden könne.

Günter Freiherr von Gravenreuth(verstorben):

  • Selbstmord, bevor die Sache geklärt werden konnte. Aus Angst vor dem Knast (war schon unbedingt verurteilt)

M.D.:

  • Insolvenz und Knast
M.B.:
  • wegen Betruges verurteilt, hatte um Spenden geworben und unwahr behauptet, er stehe einem gemeinnützigen Verbraucherschutz-Verein vor. Der war aber nicht gemeinnützig sondern diente als Werbeveranstaltung für das Pyramiden-System seiner Mama. Zahlte aus den Spenden „Miete“ an sich selbst und fand das „völlig ok.“

A.K.

  • wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges mit Michael B. anderweitig verurteilt

P.B.: 

  • Insolvenz und mehrfach anderweitig verurteilt, Zulassung als Anwalt verloren
C.P.:
  • wurde vom Schöffengericht Leipzig wegen eines Stapels von Betrugsvorwürfen verurteilt  
C.B.:
  • wurde wegen Sozialbetruges verurteilt, weil diese Sozialhilfe und Mietbeihilfe bezog - während sie mit ihrem „Vermieter“ (einem 20 Jahre älteren pensionierten Lehrer) Bett (da fand man die Schlafanzüge der beiden) und Tisch teilte.
 
Als mehrfach vorbestrafter und unter Anklage stehender setzt Andreas Skrziepietz also eine lange Tradition dreister, mich verklagender (und verleumdender) Krimineller fort. Vom „geistigen Setup“ her sehe ich Andreas Skrziepietz aber näher dem Wilfried Rochell (Skrziepietz hat ja auch unwahr vorgemacht, ein „Journalismus-Diplom“ zu haben - Beweis: AG Hannover, Az.  409 C 10237/24, Antragsschrift) und dem ehemaligen Dialerparasit und frage mich wegejn seiner intelektuellen Fehlleistungen, ob sein Doktor-Titel echt sein kann - oder ob es vielleicht an einer erheblichen geistigen Degression liegt, dass er mit Hass, Hetze und Verleumdungen an die Öffentlichkeit drängt. Die niedrige Wortwahl „Schwachkopf“ des auch ihn aufhetzenden Anwalts Markus Haintz (Köln) möchte ich nicht gebrauchen, stelle aber fest, dass „gleich und gleich“ sich „gern gesellen“.

Ach so: der „Docmacher“ Skrziepietz schrieb auch:
 
"Prozessbetrug" kommt auf seiner Webseite 79x vor.
 
Andreas Skrziepietz darf  - wegen seiner dummen und mich verleumdenden Äußerungen, welche diesen Artikel provozierten - gerne neu zählen.

Gestern, am 13.05.2026 schrieb Andreas Skrziepietz sodann:
 
„Das OLG wird sich mit diesem ganzen Unfug noch zu befassen haben, denn die RichterInnen in Kassel scheinen die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nicht zu kennen und auch das Recht zum Gegenschlag ist ihnen unbekannt.“
 
Mag er die RichterInnen schelten (auch dazu hat Haintz ihn wohl angestachelt). Offenbar ist es sehr schwierig, den Herrn „Dr. selbstberechtigt“ Skrziepietz  darüber aufzuklären, wie es um das Recht auf einen Gegenschlag bestellt ist. Dieses hier ist ein berechtigter Gegenschlag, weil ich seine dummdreist amutenden Äußerungen zitiere, wahren Tatsachen gegenüber stelle und meine Meinung über sein - von ihm selbst in die Öffentlichkeit getragenes, kriminelles Handeln bewerte.
 
Andreas Skrziepietz hingegen hat das „Recht auf einen Gegenschlag“ reklamiert, um seine fiesen Verleumdungen zu begründen. Unter anderem hatte Andreas Skrziepietz in dreckiger Verleumdungsabsicht unwahr vorgemacht, dass ich wegen Beleidigung vorbestraft sei und - was ich natürlich nie getan habe -  Frauen verprügele. Das Landgericht Kassel dazu:
 

(Bild: Auszug aus dem Beschluss des LG Kassel in der Sache 10 o 310/26, in welcher Andreas von der Kanzlei des ihn offensichtlich aufhetzendem Markus Haintz aus Köln [Link zur Besprechung eines solchen und krassen Schreibens dieses „Organs der Rechtspflege“] vertreten wurde.)

Das Gericht hatte sich also mit dem Vorbringen des garstigen „Dr. Rufmord“, es handele sich um einen „Gegenschlag“, gründlich befasst. Ihn im Zusammenhang mit einem Bericht über seine Verleumdungen meiner Person „Dr. Rufmord“ zu nennen ist hingegen - als Gegenschlag hinnehmen, denn nach den schweren Verleumdungen - die „Rufmord“ sind - darf ich mit angemesser Wortwahl zurückschlagen um deutlich aufzuzeigen, was Skrziepietz da tut und „was das für eine niedrige denkende Gestalt ist, die mich da verleumdet“.

Falls er das nicht glaubt, empfehle ich, künftig nicht in querulierende Anwälte zu investieren sondern in einen Besuch bei einem zugelassenem Psychiater. Und nicht vergessen, Herr Andreas Skrziepietz:  

„Nehmen sie Ihre hirnschissigen Texte mit!“ 
 
¹) Beinahe hätte ich wegen der Verleumdungen „Verspritzefix“ notiert - vermeide das aber, weil diese, bei Austeilen niedrige, grobe und schamlose, bei Einstecken aber „gar empfindsame Erbsprinzessin Skrziepietz“ schon bei dem nahe liegendem Vertipper „Skritzepietz“ (oder ähnlich) vor dem LG Frankfurt von einer gar böswillig-bewussten Falschschreibung maulte, die ihn zu einem „Gegenschlag“ in Form einer handfesten Beleidigung „berechtige“. LG Frankfurt, Az. 10 o 117/24, Schriftsatz vom 14.08.2024, Entgegnung des Andreas Skrziepietz auf die Widerklage und Urteil betreffs derselben:
 
Zitat aus der Entgegnung auf die Widerklage:
 
„Bewusst schreibt der Beklagte den Namen des Klägers regelmäßig falsch. Darauf reagierte der Kläger mit der Bezeichnung als „Dummholz“.

Eine Anlage oder Glaubhaftmachung mit einem Beispiel für die angeblich „bewusste Falschschreibung“ fehlt im Schriftsatz vom 14.08.2024 vollständig und wurde auch nicht nachgeholt. In der Klageschrift vom 28.02.2024 findet sich allerdings etwas:

 

Es geht also um die „bewusst falsche“ Schreibweise „Skritzepietz“. Und wieso nenne ich Skrziepietz „Docmacher“? Das tut der doch selbst. Und zwar mindestens in den (Hass-)Blogs mit denen er als „Insasse“ in die Öffentlichkeit drängt(e) und auf seiner Webseite „docmacher.de“?

Zitat aus dem Urteil:
 
„Der Beklagte [das war ich] hat gegen den Kläger [Skrziepietz] einen Anspruch, es gemäß Widerklageantrag zu 1.a) zu unterlassen, ihn als „Dummholz“ zu bezeichnen.
 
Der Beklagte muss diese Verballhornung eines Nachnamens, die in erster Linie seiner Herabsetzung dient, nicht hinnehmen. Der Kläger insoweit in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er den Beklagten als „Dummholz“ bezeichnet habe. Soweit der Kläger diesbezüglich ein sog. „Recht auf Gegenschlag“ für sich reklamiert, ist ein solches nicht dargelegt, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, wann und wie der Beklagte den Namen des Klägers im zeitlichen Zusammenhang mit der Bezeichnung des Beklagten als „Dummholz“ bewusst falsch geschrieben haben sollte.“
 
Wer kann wohl erraten, warum Andreas Skrziepietz nicht darlegte, „wann und wie“ ich seinen Namen „bewusst falsch geschrieben haben sollte“?

Ich selbst würde ja darauf wetten, dass er das Gericht täuschen wollte, denn er verschwieg auch dreist sein eigenes Drängen in die Öffentlichkeit:
 
Ich würde sagen, „das war arglistig“ und ich halte der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt auch etwas vor: 
 
Deren RichterInnen haben Skrziepietz viel zu viele Täuschungen dieser Sorte durchgehen lassen und ihn (aus meiner Sicht) in der Konsequenz zu den Taten der Verleumdung und Beleidigung ermutigt, wegen denen er sich die bisher 7 Verfügungen des LG Kassel und die Anklage (mindestens) wegen Beleidigung bzw. Verleumdung meiner Anwältin regelrecht „erbettelte“.

12.05.2026

Terminverlegung in der Strafsache wegen Verleumdung gegen Andreas Skrziepietz
LG Kassel verhängt zudem erste Ordnungsstrafe gegen den Verleumder

  1. Der Termin in der Strafsache gegen Andreas Manfred Skrziepietz wegen Verleumdung wurde verlegt. Ob er seine öffentliche Fluchtankündigung wahrmacht werden wir sehen.
  2. Das Landgericht  Kassel verurteilte den Verleumder nach einem dummdreisten Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung zu einer Ordnungsstrafe von € 300 (ersatzweise 6 Tage Ordnungshaft)


„Gottseibeiuns“: Haintz-Freund Prof. Dr. jur. Martin Schwab, Evakuierung vom „Seuchenschiff“, der Hanta-Virus und die Hoffnung, dass die deutschen Passagiere keine Covidioten sind...

 

Über die ausgeflogenen Passagiere des „Seuchen-Schiffs“ (so titelte vorige Woche die BILD, habe ich beim Einkaufen gesehen) lese ich:

„Vier von ihnen in Richtung Deutschland, wo sie jetzt in häuslicher Quarantäne bleiben.“

Von einem Prof. Dr. Martin Schwab, der jammert, weil ihn die Corona-Enquête-Kommission im Deutschen Bundestag (aus also offensichtlich guten Gründen) nicht anhören wollte, und also nunmehr den Held gibt, lese ich:

“Im Sommer 2022 war ich in einem Regionalzug unterwegs. Draußen war sonniges, warmes Wetter. In Zügen galt gleichwohl Maskenpflicht. Ich sah das nicht ein und trug meine Maske dekorativ als Armband, um sie aufzusetzen, falls der Schaffner kommt. Von anderen Fahrgästen wurde ich aufgefordert, die Maske aufzusetzen, und als ich mich beharrlich weigerte, drohten jene Fahrgäste damit, den Schaffner zu informieren, falls er kommen würde (was er aber nicht tat).“

(Quelle: Das Medienprojekt für hetzende Quaknazis, Putinfreunde, Reichsbürger und Covidioten des Kölner Spendenbettlers und Möchtegern-Medienmoguls Markus Haintz)

Mein Kommentar?

Prof. Dr. „ordnungswidrig“ Martin Schwab drängt auf einer „einschlägigen Webseite“ mit seinem eindeutig unsolidarischen und asozialen Verhalten in die Öffentlichkeit. Also mit just einer Verhaltensweise, die ganz stark zur Bildung des vorliegend höchst zutrefflichen Wortes „Covidioten“ beigetragen hat.

Dann will ich mal hoffen, dass die in häuslicher Quarantäne bleiben sollenden keine auch nur ähnlich niedrige moralische und rechtliche Einstellung haben, wie dieser, sich durch obige Worte also „ganz heldenhaft“ nach Verjährung der damaligen Ordnungswidrigkeit als Rechtsbrecher und „freiwillig ungeschützter Seuchenvogel“ offenbarendeder für sich ganz sicher in Anspruch nimmt, ein „Organ der Rechtspflege“ und „Vorbild“ zu sein. Denn dann würden diese nach dem Motto „Was bildet sich dieser linksgrün versiffte Staat nur ein?“ das Wochenende „in vollen Zügen und mit echtem Körperkontakt“ genießen - statt wegen der möglichen Infektion mit der gefährlichen, weil von Mensch zu Mensch übertragbaren südamerikansischen Variante des Hanta-Virus in heimischer Quarantäne zu bleiben.


11.05.2026

„Dummerang“: Über „Schwachkopf-Schwachfug“ und Ganz-Rechts-Anwalt Markus Haintz (Köln)

 

Bildschirmfoto: Wurde etwa „ermittelt“, ob Markus Haintz ein „Schwachkopf“ ist? Um das wissen, muss man nur lesen, was er „austut“ (ejakuliert).

Wer andere „Schwachkopf“ nennt sollte genau aufpassen, was für einen „Schwachfug“ er selbst veröffentlicht - sonst kann die Verwendung dieses unangenehmen  Begriffs nicht etwa zum „Bumerang“ sondern zum „Dummerang“ für den Dummschwätzer werden - denn wie es so schön heißt sind die „größten Kritiker der Elche zumeistens selber welche“

10.05.2026

Der „kleine“ Unterschied zwischen „unschuldig“ und „mutmaßlicher Intensivtäter“ am Beispiel des „Docmachers“ Andreas Skrziepietz (Hannover)
170 - 154 = 16

 (Aus meinem Briefkasten)

 

Die Staatsanwaltschaft Hannover stellt ein Verfahren wegen angeblichen Nachstellens gegen mich ein. Grund: Die Ermittlungen geben keinen Anlass zur Klageerhebung. Das ist der Fall, wenn keine Straftat vorliegt, die behauptete Tat nicht zu beweisen ist oder wenn (wie vorliegend) der Beschuldigte den Unschuldsbeweis angetreten hat. Angezeigt hatte mich übrigens der „Docmacher“ Andreas Skrziepietz (Hannover).

In dieser Sache trat ich nicht nur den Vorwürfen entgegen, sondern hatte auch Strafanzeige wegen „falscher Verdächtigung“ gegen den „Docmacher“ Andreas Skrziepietz (Hannover) gestellt. Das ging - wegen einer anderen, bereits erhobenen Anklage, diese wegen Straftaten(Plural!) - (aus meiner Sicht) leider so aus:

 

Bevor die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 154 StPO einstellt muss diese (wegen Nr. 4a der RiStBV „Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann.“) ermitteln und prüfen, ob nicht nach § 170 StPO einzustellen ist. Somit schwächt die vorliegende Einstellung nach § 154 StPO die Unschuldsvermutung, weil die StA hierzu ergo 1.) von der Strafbarkeit der vorgeworfenen Tat und 2.) auch deren Beweisbarkeit ausgehen muss.

Der mir als  „Intensivtäter“ geltende Andreas Skrziepietz wird, wie etliche weitere Einstellungen nach dem Vorwurfen durchaus ernster Taten zeigen, durch § 154 StGB leider auch intensiv geschützt

Der scheinheilige „Lumich“[¹]:

Zugleich macht Andreas Skrziepietz öffentlich vor, ich würde ihn (und andere) zu Unrecht des Prozessbetruges beschuldigen und fragt scheinheilig, warum es denn keine Verurteilung gäbe. Es gibt aber, wie er genau weiß (er bekam auch eine solche Mitteilung), mit einer weiteren Einstellung nach § 154 StGB hierfür einen ganz einfachen Grund:

Der ohnehin schon recht ordentlich vorbestrafte „Docmacher“ Andreas Skrziepietz ist, so mutmaßt also mutmaßlich die Staatsanwaltschaft Hannover, „zu kriminell um ihn noch wegen solcher Kleinigkeiten anzuklagen“.

Auch hier schützte ihn also § 154 StGB. Der Vorwurf des Prozessbetruges wurde übrigens erhoben, weil Andreas Skrziepietz Ende 2024 vor dem AG Hannover vorsätzlich unwahr behauptete, er sei „weder angeklagt noch verurteilt“ (Er war beides!) und im März 2025 vor dem LG Frankfurt vorsätzlich unwahr behauptete, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Das war er aber

Im Hinblick auf die Nichtverurteilung gilt rein formal eine (bei Einstellungen nach § 154 StGB: abgeschwächte) Unschuldsvermutung.

Andere Personen, die nicht wegen Prozessbetruges zu meinem Nachteil verurteilt wurden:

  • Günter Freiherr von Grafenreuth wurde aus einem ganz einfachen Grund nicht wegen Prozessbetrugs verurteilt: Der war auch schon wegen anderer Sachen verurteilt, beging (wohl) aus Angst vor dem Knast und einer Verlängerung seines „Urlaubs“ (wegen Prozessbetruges und Freiheitsberaubung) rechtzeitig Suizid.
  • Alexander K. wurde (mitsamst einer ganzen Bande um einen „Michael B.“) anderweitig wegen Betruges verurteilt.
  • Im Falle des sehr ehemaligen Rechtsanwaltes und Intensivlügners Philipp B. (damals Köln/Düsseldorf) wurde das Ermittlungsverfahren wegen Prozessbetruges ebenfalls nach § 154 StGB eingestellt (und der wurde richtig böse wegen Betrugsdelikten „verknackt“).
  • Im Fall des Rechtsanwaltes Hans-Dieter W. hat die Staatsanwaltschaft Dortmund wohl „geringfügig über das Gesetz hinausgehende, erweiterte Nachsicht“ geübt - offenbar weil dieser offensichtlich „schon zu senil war um auch nur noch irgendetwas zu begreifen“. Vorliegend, dass er eine Strafanzeige wegen angeblicher Verleumdung stellte und ernstlich behauptete, es fände „kein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage“ gegen ihn statt - dies ausgerechnet unter dem Aktenzeichen des gegen ihn stattfindenden Ermittlungsverfahrens wegen uneidlicher Falschaussage - zu der er (wie er selbst schrieb) nach Akteneinsicht Stellung nahm. Immerhin weigerten sich aber auch die StA Kassel und 5 Richterinnen des AG Kassel sehr lange, das Einfache zu begreifen - denn es war wohl zu einfach oder zu krass.
  • Auch beide Marios (der Dialerparasit und der angeblich gemeinnützige Verbraucherschützer) wurden anderweitig verurteilt.



¹) „Lumich“:

(Schimpfwort) Sächsisch für „unzuverlässiger, verkommener Mensch, Herumtreiber, Müßiggänger“, auch (hier: zutreffend) „vorlauter, frecher, flegelhafter Mensch“. Ähnliche Begriffe sind: „Lümmel“,  „Taugenicht(s)“,  „Dögenicht(s).


28.04.2026

Ganz-rechts-Anwalt Markus Haintz verliert vor dem OLG Frankfurt gegen „vermeintlich kleinen Schlosser aus dem Osten“
(Arbeitstitel: „Haintz's Geldgier“)

Da muss Markus Haintz (Köln) wohl weiter und woanders um Spenden betteln: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mir in einer wichtigen Teilentscheidung gegen den Möchtergern-Medienmogul mit Anwaltskarte recht gegeben. Der Beschluss ist zudem allerbestens geeignet, einer voreiligen und falschen Entscheidung der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt entgegenzuwirken.

Was weh tun dürfte: Der Anwalt und Selbstdarsteller Markus Haintz verlor gegen den von ihm in kackdummer Weise vor dem LG Kassel (10 T 355/26, Schreiben vom 08.04.2026) als „Querulant“  und „Person in einen psychpathischen Zustand“ geschmähten Rechtslaie. Gegen mich. Schon wieder!

Bildschirmfoto: Der Satz mit dem „Selbstläufer“ ist auch(!) im Hinblick auf das obige Beweisfoto eine „Anwaltsente“. Weiter bettelt Markus Haintz, der auch sonst krass queruliert und Gerichte belehrt (Link) um Spenden in Höhe von € 8.000,00.

Es geht in der OLG-Entscheidung um einen Streitwert, den der von manchen Gerichten (10. Zivilkammer des LG Frankfurt) nur wegen seines Titels wohl (noch) zu hoch angesehene Markus Haintz im eigenen - also stets niedrigem - pekunärem Interesse absurd hoch angegeben hatte. Der wurde vom LG Frankfurt einfach und ohne ausreichendes Bedenken durchgewunken und nun vom OLG sehr schnell und rechtskräftig von € 30.000 auf € 10.000 gesenkt. Zu dem hatte das Landgericht ganz offensichtlich auch eine Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 - (noch) nicht gekannt, welche aussagt, dass auch ein Anwalt mit (Ab)Mahnungen durch Gebührenüberhöhung sehr wohl die Straftat des Betruges begehen kann. Und das Landgericht überging die Urteile des BGH vom 12.12.2006 - Az. VI ZR 175/05 sowie das vom 06.05.2005 - I ZR 2/03

Kernaussage: Der Anwalt hat auch bei einfachen Abmahnungen für sich selbst zuvorderst auch selbst tätig zu werden und darf deshalb dafür keine Gebühren erheben. Hat Haintz aber. Offensichtlich aus Geldgier. Und vielleicht sogar in Schädigungsabsicht, die entnehme ich seinen hässlichen Artikeln:

(Bildschirmfoto: Es gibt keinen vernünftigen Grund, das so zu formulieren, es sei denn, das „Organ der Rechtspflege“ will die hässliche Beleidigung der Alktkanzlerin unter dem Deckmantel einer juristischen Berichterstattung verbreiten. Ich denke, dieses beleuchtet die Psyche des Markus Haintz „besonders hell“.)
(Bildschirmfotos: Durch diese und solche Äußerungen, die das bundesteutonische „Organ der Rechtspflege“ über sein „trickreich“ in der Schweiz angemeldetes, von ihm eindeutig beherrschtes, aber offenbar nur in Deutschland tätiges Briefkasten-Medienorgan „Haintz.media GmbH“ ejakuliert, mutiert Markus Haintz jedenfalls für mich zum „Hassmaul“. Denn er bringt die dreckigen Beleidigungen mit den Namen zusammen im Titel - was auch seine ganz offene Absicht ist.)

Zurück zum Thema:

Demnach muss man aber über einen niedrig denkenden Anwalt, der für sich selbst abmahnt, diese Abmahnung selbst unter dem Briefkopf der eigenen Anwalts-GmbH verschickt und allen Ernstes eine Gebühr hierfür verlangt, aber auch meinen dürfen, dass diese Kostenberechnung - welche sich als „zu unrecht gefordert“ darstellt und zudem laut dem hier bgesprochenem Beschluss des OLG Frankfurt vom 21. April 2026, Az. 16 W 12/26, erweislich auch noch durch den krass „überhobenen“ (zu hohen) Streitwert überhöht wurde, auch unter Gebrauch des Wortes „Abzocke“ berichten dürfen. Art. 5 GG gilt - auch das scheinen einige Richter(innen) wie besessen zu verneinen (ich habe frühere Erfahrungen damit, s. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2011, Az. 25 W 2/10) - auch wenn der Antragsteller das formale Recht hat, sich „Rechtsanwalt“ zu nennen.

Ich rate dem, also nur angeblich „für die Meinungsfreiheit kämpfenden“  Anwalt Markus Haintz dazu, ganz schnell zu handeln. Sonst muss er wohl noch mehr betteln. (LG FFM 10 o 173/26)

Ebenso sportlich ignorierten die beteiligten Richter 10. Zivilkammer des LG Frankfurt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum „rechtlichen Gehör“. Dies offensichtlich  nur wegen des Ansehens der Person. Haintz ist (derzeitig, noch) Rechtsanwalt und (nicht nur, aber speziell) hessische Gerichte haben in der Vergangenheit mehrfach und deutlich bewiesen, dass die Justiz es nicht vermag, in solchen Fällen allein auf Grund der Sach- und Rechtslage zu entscheiden und vermeintliche „Organe der Rechtspflege“ in nicht zu fassender Weise und in dem diese sich klaren Tatsachen verweigerten bevorteilt . Der vorstehehend verlinkte Fall war auch kein Einzelfall, denn auch den kriminellen „Rechtsanwalt“ Günter Freiherr von Gravenreuth bevorteilten Richter des LG Kassel zu Unrecht, in dem diese die Beiziehung von Akten anderer Gerichte verweigerten, welche dann nach jahrelangen Kampf gegen diese Idiotie die Wahrheit meine Aussagen bewiesen. 

P.S. Gegen seinen uneinsichtigen Mandant Andreas Skrziepietz (Hannover) habe ich gestern einen weiteren Verfügungsantrag gestellt. Der sich als „erfolgreich“ gerierende Markus Haintz kann den gerne weiter gegen mich erfolgsfrei vertreten, also nochmals gegen mich verlieren und möge also den abkassieren oder weiter bei Quaknazis, Covidioten, Klimaleugnern, Dummschwaflern und sonstigen Demokratiehassern um Spenden betteln, um - den Eindruck erweckt er durch sein öffentliches Gebettel um Geld selbst - nicht in der Insolvenz zu enden.

Bildschirmfoto: Im Hinblick auf die Spendenbettelei des Markus Haintz „himself“, die übrigens auf sehr vielen Kanälen stattfindet, ist es „nicht ganz undenkbar“, dass ich alsbald ebenso titele. Das dürfte oder müsste dieser dann als „völlig rechtens“ empfinden. Macht er ja selbst... „abyssus abyssum invocat“!

Apropos Andreas Skrziepietz: Der „Dr. Hassmich“ hätte wohl getitelt, dass Markus Haintz vom OLG „abgewatscht“ worden sei. Das ist sein Sprachgebrauch. Aber unter gleich klugen und gleichsinnigen findet derlei natürlich nicht statt.