Dr. „Verleumdicus“ Andreas Skrziepietz aus Hannover quakte am 05.05.2026 wie folgt öffentlich:
„Ich wurde nicht "kürzlich" wegen Staatsfeindlicher Hetze verurteilt sondern 2020. Und ich
bin stolz darauf.“
(Hervorhebung von mir)
„Kürzlich“ ist „Meinung“ und nicht, wie der erweitert uneinsichtige Herr Skrziepietz (beinahe hätte ich „Verspritzefix“ notiert) es bewusst und in offensichtlicher in Herabwürdigungsabsicht vormacht, eine „unwahre Tatsache“. Das hat das sehr geduldige Landgericht Kassel dem Andreas Skrziepietz erst neulich sehr geduldig erklärt. Hier ist ein Ordnungsmittelantrag und/oder ein weiterer Verfügungsantrag zu überlegen. Abmahnen muss ich ihn ja nicht mehr, seit er öffentlich erklärte, dass er das sowieso nicht lesen werde.
Mit „staatsfeindlicher Hetze“ meinte der also dumm quakende „MöchtergernNichtNazi“ den Verstoß gegen § 130 StGB (Volksverhetzung).
Weswegen Andreas Skrziepietz bekanntlich am 28.09.2020 verurteilt wurde. Entgegen meiner Annnahme - die auf einer wirklich langen Liste von Ermittlungsverfahren gegen den rechtsextremen Hassblogger (Feststellung OLG Frankfurt am Main) beruhte - behauptete Skrziepietz am 29. Januar 2026 öffentlich:
StA Hannover, Az.: 1021 Js 14097/20:
04.01.2020 - Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a StGB, Vg.-Nr. 202000013041: Im Rahmen der Kontrolle des BESCH nach Belästigung durch Fertigen v. Libi-Aufna. der Betreiber des Standes "Der Grünen/Bündnis 90" händigt der BESCH nach Aufforderung einen Klebesticker u.a. mit der Aufschrift "Der Führer (Abbild Adolf Hitler) würde grün wählen" "Und DU?". Er ist aufgrund seiner Aufmachung offensichtl. der Partei “Der Grünen/Bündnis 90" nachempfunden.
- a)
- Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
- b)
- Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
hätten. Das ist Unsinn, denn wenn es zuträfe, dürfte er die Texte überhaupt nicht veröffentlichen,
weder mit noch ohne Quellenangabe. Wahr ist, dass der Antragsgegner sich wieder mal (wie seit ca.
20 Jahren) zum Ankläger und Richter in einer Person aufspielt, indem er behauptet, dass meine
Texte den Tatbestand der Beleidigung erfüllten, obwohl es sich um wahre Tatsachenbehauptungen
handelt. Ich wurde bisher weder angeklagt noch verurteilt.“
„Ich habe keinen Prozessbetrug begangen (ein Lieblingsvorwurf des Mittelgroßen. "Prozessbetrug" kommt auf seiner Webseite 79x vor. Jeder, der ihn verklagt, begeht Prozessbetrug. Eigenartigerweise wurde deshalb aber noch niemand verurteilt).“
Ich fange mit dem letzten Satz an. Das „Eigenartigerweise wurde deshalb aber noch niemand verurteilt“ stellt sich im Fall des Andreas Skrziepietz wie folgt dar:
Die Staatsanwaltschaft Hannover hat ein Verfahren gegen Andreas Skrziepietz wegen des Vorwurfs des versuchten und begangenen Prozessbetruges (also zwei Fälle) nach § 154 StPO eingestellt, weil mihm aus einer anderen Sache wegen der dort vorgeworfenen Straftaten (Plural!) bereits ene empfindliche Verurteilung droht. Übrigen erhielt Andreas Skrziepietz diese (oder eine sinngleiche) Mitteilung (wohl, von Gesetzes wegen) auch. Diese Einstellung bedeudet aber, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass der Vorwurf richtig und wahr ist - und zudem auch beweisbar wäre. Denn nach Nr. 4a der Richtlinien vermeiden StaatsanwältInnen alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Bevor diese also nach § 154 StPO einstellen müssen diese prüfen, ob eine Einstellung nach § 170 StPO angemessen sein könnte und, falls das möglich erscheint, sodann wegen der sonst stattfindenden Beschädigung der Unschuldsvermutung nach diesem Paragraf einstellen. Ich kann also davon ausgegehen, dass die Staatsanwaltschaft Hannover die Vorwürfe des Prozessbetruges als richtig anerkannte und als beweisbar betrachtete.
Was ist überhaupt Prozessbetrug?
Einstweilige Verfügung
Bei einstweiligen Verfügungen ist ebenfalls ein Prozessbetrug möglich.[13] Im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren kann ein Prozessbetrug sogar ohne Anhörung des Antragsgegners begangen werden, etwa indem ein Richter dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgibt, weil er unwahres Vorbringen des Antragstellers glaubt.“
(Wikipedia) und weiter auch Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben, Wirtschaftsstrafrecht - Vertiefung (Besonderer Teil) („Prozess“-)Betrug (§ 263 StGB)
Hat Andreas Skreziepietz also Prozessbetrug begangen oder nicht?
Im Verfahren des AG Hannover 420 C 11922/24 hat Andreas Skreziepietz am 22.12.2024 (handschriftliches Datum auf Antrag) - erweislich vorsätzlich unwahr und in der offensichtlichen Absicht, das Gericht zu täuschen - vorgetragen, er sei wegen seiner Texte „weder verurteilt noch angeklagt“. Sein Ziel war es, geldwerte Verlinkungen seines unzweifelhaft strafbaren Sermons zu erreichen. (Die Klage wurde wegen Unszuständigkeit zurück gewiesen.)
Im Verfahren des LG Frankfurt hat der - wie er später öffentlich zugab - im September 2020 wegen Volksverhetzung verurteilte Andreas Skrziepietz - erweislich vorsätzlich unwahr und in der offensichtlichen Absicht, das Gericht zu täuschen - vorgetragen, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden und dafür zur Glaubhaftmachung einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorgelegt, der die - seiner Behauptung vor dem AG Hannover widersprechenden - Verurteilung vom Mai 2024 wegen Bedrohung und Beleidigung aufzeigte:
Im Hinblick auf seine Veröffentlichungen, in denen er den angerichteten Schaden immer betonte, war es sein Ziel mich zum einen finanziell zu schädigen und zum anderen einen Titel zu erwerben der es ihm erlaubte mit vorzuhalten, dass ich ihn verleumde. Das von ihm selbst angegebene Vermögensinteresse (Streitwert für das Hauptsacheverfahren) betrug € 15.000:

(Alle Auszüge: Antragsschrift in der Sache 2-03 o 97/25 des LG Frankfurt)
Nachdem ich am 4. August 2025 die Verurteilung wegen Volksverhetzung nachwies wurde erst Ende Oktober 2025 der Antrag auf den Erlass der Verfügung zurück genommen und die weitere Hauptsacheklage in der selben Sache 2-03 O 272/25 für „erledigt“ erklärt. Auch in der Hauptsache hatte Andreas Skrzieopietz vorsätzlich der ihm bekannten Wahrheit zuwider vormachen lassen, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden, musste diese aber im Hinblick auf den Beweisantritt „beerdigen“ lassen. Es handelt sich also (gemäß der Legaldefinition) um einen abgeschlossenen Fall des Prozessbetruges und einen weiteren Versuch.
Für ein angerufenes Gericht:
Beweis: Beizug der Akten 2-03 o 97/25 und 2-03 O 272/25 des LG Frankfurt.
Wie jetzt Andreas Skrziepietz dazu kommt, öffentlich zu behaupten, dass er „keinen Prozessbetrug begangen“ habe liegt für mich völlig im Dunklen. Als „Doktor med.“ - ein solcher behauptet er zu sein, soltte er eigentlich nicht so dumm sein, das selbst zu glauben. Er muss sich doch seines unwahren Vortrages vor dem Gericht absolut bewusst sein, denn er hat ja - nach dem Verfahren und in der Absicht mich zu verleumden - selbst öffentlich gemacht, dass er wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, was er dem Landgericht Frankfurt gegenüber zwei mal eindeutig verneinte. Er muss sich ebenso bewusst gewesen sein, dass er wegen einer Äußerung verurteilt wurde als er wenig später dem Amtsgericht vormachte, er sei wegen seiner Texte weder angeklagt noch verurteilt.
Ach so. Warum die anderen Prozessbetrüger nicht verurteilt wurden:
Der „Hochstapler hoch drei“ (Äußerung eines Richter Kittel) Wilfried Rochell (verstorben):
- Mehrfach Knast wegen zahlreicher anderer Sachen (Betrug in allen Schattierungen). Dort hat der „MAD-Spinner“ auch Koch gelernt.
Günter Freiherr von Gravenreuth:
- Selbstmord, bevor die Sache geklärt werden konnte. Aus Angst vor dem Knast (war schon unbedingt verurteilt)
M.D.
- Insolvenz und Knast
A.K.
- wegen gemeinschaftlichen Betruges anderweitig verurteilt
P.B.:
- Insolvenz und anderweitig verurteilt, Zulassung als Anwalt verloren
- wurde in Leipzig wegen eines Stapels von Betrugsvorwürfen verurteilt








