„Dr. verleumdicus stringentis“ Andreas Skrziepietz aus Hannover quakte am 05.05.2026 wie folgt öffentlich:
„Ich wurde nicht "kürzlich" wegen Staatsfeindlicher Hetze verurteilt sondern 2020. Und ich
bin stolz darauf.“
(Hervorhebung durch Fettschrift von mir)
„Kürzlich“ ist „Meinung“ und nicht, wie der erweitert uneinsichtige Herr Skrziepietz[¹] es bewusst und in offensichtlicher in Herabwürdigungsabsicht vormacht, eine „unwahre Tatsache“. Das hat das sehr geduldige Landgericht Kassel dem Andreas Skrziepietz erst neulich sehr geduldig erklärt. Hier ist ein Ordnungsmittelantrag und/oder ein weiterer Verfügungsantrag zu überlegen. Abmahnen muss ich ihn ja nicht mehr, seit er (z.b. am 31.08.2025 unter der Überschrift „Der Spamordner füllt sich“) öffentlich erklärte, dass er diese sowieso nicht lesen werde - was übrigens vorsätzlich unwahr war, denn er übersandte die dort genannten Abmahnungen an die StA Kassel, behauptete dummdreist, es handele sich um ein „Nachstellen“ - die Staatsanwälte haben aber nicht gelacht, sondern der Sache ein Aktenzeichen (6630 Js 34691/25) gegeben und am 2. September 2025, also einen Tag nach dem Eingang(!) wohl als „höchst offensichtlich unbegründet“ eingestellt.
Mit „staatsfeindlicher Hetze“ meinte der also dumm quakende „MöchtergernNichtNazi“ den Verstoß gegen § 130 StGB (Volksverhetzung).
Weswegen Andreas Skrziepietz bekanntlich am 28.09.2020 verurteilt wurde. Entgegen meiner Annahme - die auf einer wirklich langen Liste von Ermittlungsverfahren gegen den rechtsextremen Hassblogger (Feststellung OLG Frankfurt am Main) beruhte - behauptete Skrziepietz am 29. Januar 2026 öffentlich:
„Ich wurde auch nicht verurteilt, weil ich Hitlerbilder verteilte. Ich wurde verurteilt, weil ich auf die Kinderfickerei der GrünInnen hinwies.“
Auch das Verhetzen als „Kinderficker“ hat Andreas Manfred Skrziepietz nach der Verurteilung dummdreist durch neue und weiter veröffentlichte Artikel weiter betrieben. Und der Quaknazi war feige genug, dieses ohne Impressum zu tun:
Seine obige Aussage,
„Ich wurde verurteilt, weil ich auf die Kinderfickerei der GrünInnen hinwies.“ kann nun stimmen (oder im Hinblick auf den sich so äußernden und das folgende) eben auch nicht. Wegen des Verteilens von Hitlerbildern - dabei wurde er ertappt - lief allerdings auch ein Ermittlungsverfahren gegen den reichlich polizeibekannten Quaknazi (der mir vorliegende Auszug aus dem Auskunftssystem ist drei gut gefüllte Seiten lang - und Andreas Skrziepietz erhielt offenbar mehrfach Besuch von der
Staatsschutzabteilung 4.2 der Hannoverschen Polizei - was er sogar mehrfach, z.B. am 08.09.2025, öffentlich berichtete und diese quaknazimäßig als „Stasi“ verleumdete). Ich vermute, das Verfahren wegen der Hitlerbilder wurde, wie viele andere gegen ihn gerichtete auch, nach § 154 StPO eingestellt:
StA Hannover, Az.: 1021 Js 14097/20:
04.01.2020
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. §
86a StGB, Vg.-Nr. 202000013041: Im Rahmen der Kontrolle des BESCH nach
Belästigung durch Fertigen v. Libi-Aufna. der Betreiber des Standes "Der
Grünen/Bündnis 90" händigt der BESCH nach Aufforderung einen
Klebesticker u.a. mit der Aufschrift "Der Führer (Abbild Adolf Hitler)
würde grün wählen" "Und DU?". Er ist aufgrund seiner Aufmachung
offensichtl. der Partei “Der Grünen/Bündnis 90" nachempfunden.
Die Staatsanwälte hofften wohl auch, Andreas Skrziepietz würde durch die Verurteilung(en) zur Rechtsordnung gerufen. Pustekuchen! Denn Andreas Skrziepietz hat am 13. Februar 2025 wie folgt veröffentlicht:
„Andererseits ist die Faschisierung der BRD schon so weit fortgeschritten, daß man eine Verurteilung nach dem Gummiparagraphen 130 als Ritterschlag auffassen kann.“
Mit „Gummiparagraphen 130“ meint er „§ 130 StGB Volksverhetzung“. Das Hetzen gegen die Grünen tat der sich durch die strafrechtliche Verurteilung „zum Ritter geschlagen“ fühlende „Dr. uneinsichtig“ also (in seiner kruden Gedankenwelt: folgerichtig) mit gleich mehreren weiteren Artikeln weiterhin. So handeln nur schwerstbelehrbar-kriminelle und uneinsichtiger Großmäuler und ich halte für das Folgende fest:
- Andreas Skrziepietz hatte diese Straftat und seine Verurteilung wegen Volksverhetzung ergo nicht vergessen.
Ebensowenig dürfte er seine Verurteilung wegen Bedrohung und Beleidigung vom Mai 2024 vergessen haben und er wurde im März 2025 erstinstanzlich wegen mehrerer Äußerungsdelikte zum Nachteil mehrerer Personen zu 75 Tagessätzen a 15 Euro verurteilt. Solche Anklagen dauern meist mehrere Monate - deswegen ist erscheint es wenig glaubhaft, dass er am 22. Dezember 2024 von der Anklage nichts gewusst haben soll. Zudem fehlt eine offenbar eine Verurteilung, denn im März 2025 legte er dem Landgericht Frankfurt einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom Februar 2025 vor, der die Verurteilung vom März 2024 enthielt. Die lag aber unter 91 Tagen. Die gesetzliche Voraussetzung dafür, dass eine solche Verurteilung im einfachen (nicht: behördlichen) Führungszeugnis auftaucht, ist, das da „noch etwas“ ist. Das kann eine frühere, bereits gelöschte Freiheitsstrafe, oder eine gelöschte Geldstrafe über 90 Tagessätzen sein, denn
§ 32 Absatz 2 Nr. 5 des „Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)“ besagt z.B., dass
Verurteilungen, durch die auf
- a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
- b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, u.a. nur eingetragen werden, wenn im Register bereits eine weitere Strafe eingetragen ist. Es kann also eine weitere, zuvor gelöschte, Verurteilung geben - oder einer der weiteren Sachverhalte aus dem BZRG (Maßnahme der Besserung und Sicherung - z.B. Einweisung in „Klapsmühle“, Berufsverbot) trifft zu.
Das mit der möglichen weiteren Verurteilung (oder der „Maßnahme der Besserung und Sicherung“, die das Gesetz ebenfalls nennt) mag sein wie es will: Der mir als „Dr. uneinsichtig“ geltende Andreas Skrziepietz behauptete mit Datum vom 22.12.2024 vor dem AG Hannover, er „sei weder angeklagt noch verurteilt“. Wörtlich:
„Der Antragsgegner behauptet, er dürfe die Quelle nicht angeben, weil die Texte strafbaren Inhalt hätten. Das ist Unsinn, denn wenn es zuträfe, dürfte er die Texte überhaupt nicht veröffentlichen, weder mit noch ohne Quellenangabe. Wahr ist, dass der Antragsgegner sich wieder mal (wie seit ca. 20 Jahren) zum Ankläger und Richter in einer Person aufspielt, indem er behauptet, dass meine Texte den Tatbestand der Beleidigung erfüllten, obwohl es sich um wahre Tatsachenbehauptungen handelt. Ich wurde bisher weder angeklagt noch verurteilt.“
Das kann nicht stimmen, denn Beleidigen und Bedrohen (Verurteilung vom März 2024) ist eine Straftat, die man durch Ejakulieren von strafbaren Texten begeht. Das kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Und schauen wir mal auf seine „wahren Tatsachenbehauptungen“:
Dieser Verbaldreck ist nur ein Beispiel von vielen. Diese also von Andreas Skrziepietz am 28. November 2024 verbreiteten Beleidigungen (Annalena Baerbock hat keinen Strafantrag gestellt, das Verfahren wäre aber wohl im Hinblick auf die Verurteilung vom März 2025 - wie wohl sehr viele andere auch, darunter mindesten eines wegen eines weiteren Tatvorwurfs der Volksverhetzung - nach § 154 StGB eingestellt worden) nennt er vor Gericht also weniger als einen Monat später eine
„wahre Tatsachenbehauptung“. Denn es ging um den Verbalmüll in seinem Blog.
- Ich nenne das „bewusst unwahres Vormachen“ - also eine Lüge.
- Die daraus erkennbare Uneinsichtigkeit scheint mir ein Problem für einen Psychiater zu sein. Stichwort: „Dissoziale Störung“
„Ich gehe jedenfalls davon aus, daß das OLG den Unsinn des LG Kassel
aufheben wird, zumal das LG rechtskräftige Urteile des AG Kassel
missachtet hat und die Fristen für Einstweilige Verfügungen nicht kennt.
Ich hatte Reinholz nämlich schon 2024 "kleiner Mann" genannt.“
Unsinn ist schon das Vormachen, dass ein Landgericht sich an Urteile eines Amtsgerichtes zu halten habe. Das Landgericht ist Beschwerdeinstanz des Amtsgerichts und nicht anders herum. Eine Anzahl der übrigen von ihm ejakulierten Beleidigungen meiner Person hatte Skrziepietz in den querulatorischen Schriftsätzen in den Verfügungsverfahren vor dem LG Kassel aufgeführt. Übrigens wird das OLG Frankfurt eher nicht aufheben - denn selbst wenn man eine Beleidigung oder Verleumdung zunächst hinnimmt, lebt das Interesse an einer Unterbindung durch eine einstweilige Verfügung wieder auf, wenn und sobald der Täter die vorher gelegentlichen Beleidigung oder Verleumdung zu einer Kampagne steigert:
„Es ist anerkannt, dass eine neue Dringlichkeit entsteht, wenn eine Verletzungshandlung eine andere Qualität aufweist als frühere, hingenommene Verletzungshandlungen oder sich die Maßstäbe wesentlich verändern, wofür allerdings eine bloße Wiederholung gleichartiger Verletzungshandlungen nicht ausreichend ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Verletzer sein Verhalten entscheidend ändert, insbesondere seinen Verstoß intensiviert oder damit bis dahin nicht befürchtete, schwerwiegende Nachteile für den Antragsteller verbunden sind.“
Doch am 26. April schrieb „Dr. uneinsichtig“ noch etwas:
„Ich habe keinen Prozessbetrug begangen (ein Lieblingsvorwurf des
Mittelgroßen. "Prozessbetrug" kommt auf seiner Webseite 79x vor. Jeder,
der ihn verklagt, begeht Prozessbetrug. Eigenartigerweise wurde deshalb
aber noch niemand verurteilt).“
Ich fange mit dem letzten Satz an. Das „Eigenartigerweise wurde deshalb
aber noch niemand verurteilt“ stellt sich im Fall des Andreas Skrziepietz wie folgt dar:

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat also (unter mehreren(!) anderen) vor gerade mal 6 Monaten ein Verfahren gegen Andreas Skrziepietz wegen des Vorwurfs des versuchten und begangenen Prozessbetruges (also zwei Fälle) nach § 154 StPO eingestellt, weil ihm aus einer anderen Sache wegen der dort vorgeworfenen Straftaten (Plural!) bereits eine empfindliche Verurteilung droht. Übrigens erhielt Andreas Skrziepietz diese (oder eine sinngleiche) Mitteilung (wohl, von Gesetzes wegen) auch. Ein auch nur halbwegs funktionierendes Hirn und die Absenz von Demenz vorausgesetzt, weiß er also genau, warum er selbst wegen Prozessbetruges nicht angeklagt und verurteilt wurde und macht seinen Lesern (und wohl auch sich selbst) insoweit durch die Worte „Eigenartigerweise wurde deshalb
aber noch niemand verurteilt“ insoweit also vorsätzlich unwahr vor, dass die Anzeigen willkürlich und unbegründet seien, beschwehrt das noch durch die Behauptung, ich würde „objektiv unwahr“ vortragen. Diese Einstellung bedeudet aber, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass mein Vorwurf richtig und wahr ist - und zudem auch beweisbar wäre. Denn nach Nr. 4a der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren vermeiden StaatsanwältInnen alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann. Bevor diese also nach § 154 StPO einstellen müssen diese prüfen ob auch eine Einstellung nach § 170 StPO möglich sein könnte und, falls das möglich erscheint, sodann wegen der sonst stattfindenden Beschädigung der Unschuldsvermutung nach diesem Paragraf einstellen. Ich kann also davon ausgegehen, dass die Staatsanwaltschaft Hannover die Vorwürfe des Prozessbetruges als richtig anerkannte und als beweisbar betrachtete.
Was ist überhaupt Prozessbetrug?
„Prozessbetrug ist ein Unterfall des Betrugs, bei dem die Täuschungshandlung in einem Verstoß gegen die Pflicht zum wahrheitsgemäßen Sachvortrag vor Gericht besteht (bewusste Falschangaben). Die Tat kann durch ausdrückliches oder konkludentes Vorspiegeln von Tatsachen von der Partei oder von Zeugen, gegebenenfalls auch durch Manipulation von Beweismitteln (sog. Beweismittelbetrug) begangen werden.“
und weiter:
„Prozessbetrug in verschiedenen Zivilverfahren
Einstweilige Verfügung
Bei einstweiligen Verfügungen ist ebenfalls ein Prozessbetrug möglich. Im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren kann ein Prozessbetrug sogar ohne Anhörung des Antragsgegners begangen werden, etwa indem ein Richter dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgibt, weil er unwahres Vorbringen des Antragstellers glaubt.“
(Wikipedia) und weiter auch Prof. Dr. Detlev Sternberg-Lieben, Wirtschaftsstrafrecht - Vertiefung (Besonderer Teil) („Prozess“-)Betrug (§ 263 StGB)
Hat Andreas Skreziepietz also Prozessbetrug begangen oder nicht?
(1)
Im Verfahren des AG Hannover (420 C 11922/24) hat Andreas Skreziepietz am 22.12.2024 (handschriftliches Datum auf Antrag) - erweislich vorsätzlich unwahr und in der offensichtlichen Absicht, das Gericht zu täuschen - vorgetragen, er sei wegen seiner Texte „weder verurteilt noch angeklagt“. Sein Ziel war es, eine geldwerte Verlinkungen seines unzweifelhaft strafbaren Sermons zu erreichen. Von mir selbst hatte er am 11.11.2024 einen Schadensersatz von € 500 gefordert. (Seine Verfügungsklage wurde wegen Unzuständigkeit glatt zurück gewiesen.) Um den Anspruch trotz meiner Entgegnung, dass seine Texte strafbare Inhalte hätten, durchzusetzen gab er dem Gericht gegenüber also vorsätzlich unwahr an, er wäre „weder verurteilt noch angeklagt“. Ich denke, es blieb also nur wegen der Nichtzuständigkeit des angerufenen Gerichts beim Betrugsversuch.
Für ein angerufenes Gericht:
Beweis: Beizug der Akte 420 C 11922/24 des AG Hannover
(2, 3)
Im Verfahren des LG Frankfurt (2-03 o 97/25) hat der - wie er später öffentlich zugab - im September 2020 wegen Volksverhetzung verurteilte Andreas Skrziepietz - erweislich vorsätzlich unwahr und in der offensichtlichen Absicht, das Gericht zu täuschen - im März 2025 vorgetragen, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden und dafür zur Glaubhaftmachung einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorgelegt, der die - seiner Behauptung vor dem AG Hannover vom Dezember 2024 widersprechenden - Verurteilung vom Mai 2024 wegen Bedrohung und Beleidigung aufzeigte:
Im Hinblick auf seine Veröffentlichungen, in denen er den angerichteten Schaden immer betonte, war es sein offensichtliches Ziel, mich zum einen finanziell zu schädigen und zum anderen einen Titel zu erwerben, der es ihm erlaubte mir vorzuhalten, dass ich ihn verleumde. Das von ihm selbst angegebene Vermögensinteresse (Streitwert für das Hauptsacheverfahren) betrug € 15.000:

(Alle Auszüge: Antragsschrift in der Sache 2-03 o 97/25 des LG Frankfurt)
Am 27.03. 2025 stellte Dr. Tobias Hermann für Andreas Skrziepietz einen Kostenfestsetzungsantrag, der bewilligt wurde. Hierdurch trat ein Vermögensübergang und der Vermögensschaden zu meinem Nachteil ein.
Nachdem ich am 4. August 2025 die Verurteilung wegen Volksverhetzung nachwies wurde erst Ende Oktober 2025 der Antrag auf den Erlass der Verfügung zurück genommen und die weitere Hauptsacheklage in der selben Sache 2-03 O 272/25 für „erledigt“ erklärt. Auch in der Hauptsache hatte Andreas Skrziepietz vorsätzlich der ihm bekannten Wahrheit zuwider vormachen lassen, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden, musste diese aber im Hinblick auf den Beweisantritt „beerdigen“ lassen. Es handelt sich also (gemäß der Legaldefinition) um einen abgeschlossenen Fall des Prozessbetruges und einen weiteren, zusätzlichen, Versuch.
Für ein angerufenes Gericht:
Beweis: Beizug der Akten 2-03 o 97/25 und 2-03 O 272/25 des LG Frankfurt.
Wie jetzt Andreas Skrziepietz dazu kommt, öffentlich zu behaupten, dass er „keinen Prozessbetrug begangen“ habe liegt für mich völlig im Dunklen. Liegt es an einem „Wahnsystem“? (Ich gebrauche die Wortwahl, mit der er mich z.B. am 11. September 2025 öffentlich verleumdete) Als „Doktor med.“ - ein solcher behauptet er zu sein, sollte er eigentlich nicht so dumm sein, das selbst zu glauben. Er muss sich doch seines unwahren Vortrages vor dem Gericht absolut bewusst sein, denn er hat ja - nach dem Verfahren und in der Absicht mich zu verleumden - selbst öffentlich gemacht, dass er wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, was er dem Landgericht Frankfurt gegenüber als Kläger zwei mal eindeutig verneinte. Er muss sich ebenso bewusst gewesen sein, dass er wegen einer Äußerung verurteilt wurde als er wenige Monate nach der Verurteilung dem Amtsgericht Hannover unwahr vormachte, er sei wegen seiner Texte „weder angeklagt noch verurteilt“.
Ach so. Warum die anderen Prozessbetrüger nicht verurteilt wurden:
Der „Hochstapler hoch drei“ (Äußerung eines Richter Kittel) Wilfried Rochell (verstorben):
- Mehrfach Knast wegen zahlreicher anderer Sachen (Betrug in allen Schattierungen, vom Eingehungsbetrug, dem tatsächlichen Verheizen von Teilen gemieteter Häuser bis zum „Heiratsschwindel“ war da „alles“ dabei, trat auch als ehemaliger „Oberstleutnant der Luftstreitkräfte der NVA“ auf, der diese abwickle) Im Knast hat der „MAD-Spinner“ auch Koch gelernt. Bei einer Verurteilung (ich war anwesend) hat der Richter der Staatsanwaltschaft den Hinweis gegeben, dass in einem solchen Fall (sehr viele Vorstrafen wegen gleichartiger Delikte) doch die - damals noch bestehende Möglichkeit - der Sicherheitsverwahrung ins Auge gefasst werden könne.
Günter Freiherr von Gravenreuth(verstorben):
- Selbstmord, bevor die Sache geklärt werden konnte. Aus Angst vor dem Knast (war schon unbedingt verurteilt)
M.D.:
M.B.:
- wegen Betruges verurteilt, hatte um Spenden geworben und unwahr behauptet, er stehe einem gemeinnützigen Verbraucherschutz-Verein vor. Der war aber nicht gemeinnützig sondern diente als Werbeveranstaltung für das Pyramiden-System seiner Mama. Zahlte aus den Spenden „Miete“ an sich selbst und fand das „völlig ok.“
A.K.
- wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges mit Michael B. anderweitig verurteilt
P.B.:
- Insolvenz und mehrfach anderweitig verurteilt, Zulassung als Anwalt verloren
C.P.:
- wurde vom Schöffengericht Leipzig wegen eines Stapels von Betrugsvorwürfen verurteilt
C.B.:
- wurde wegen Sozialbetruges verurteilt, weil diese Sozialhilfe und Mietbeihilfe bezog - während sie mit ihrem „Vermieter“ (einem 20 Jahre älteren pensionierten Lehrer) Bett (da fand man die Schlafanzüge der beiden) und Tisch teilte.
Als
mehrfach vorbestrafter und
unter Anklage stehender setzt Andreas Skrziepietz also eine lange Tradition dreister, mich verklagender (und verleumdender) Krimineller fort. Vom „geistigen Setup“ her sehe ich Andreas Skrziepietz aber näher dem Wilfried Rochell (Skrziepietz hat ja auch unwahr vorgemacht, ein „Journalismus-Diplom“ zu haben -
Beweis: AG Hannover, Az. 409 C 10237/24, Antragsschrift) und dem ehemaligen Dialerparasit und frage mich wegejn seiner intelektuellen Fehlleistungen, ob sein Doktor-Titel echt sein kann - oder ob es vielleicht an einer erheblichen geistigen Degression liegt, dass er mit Hass, Hetze und Verleumdungen an die Öffentlichkeit drängt.
Die niedrige Wortwahl „Schwachkopf“ des auch ihn aufhetzenden Anwalts Markus Haintz (Köln) möchte ich nicht gebrauchen, stelle aber fest, dass
„gleich und gleich“ sich
„gern gesellen“.
Ach so: der „Docmacher“ Skrziepietz schrieb auch:
"Prozessbetrug" kommt auf seiner Webseite 79x vor.
Andreas Skrziepietz darf - wegen seiner dummen und mich verleumdenden Äußerungen, welche diesen Artikel provozierten - gerne neu zählen.
Gestern, am 13.05.2026 schrieb Andreas Skrziepietz sodann:
„Das OLG wird sich mit diesem ganzen Unfug noch zu befassen haben, denn
die RichterInnen in Kassel scheinen die Voraussetzungen für eine
einstweilige Verfügung nicht zu kennen und auch das Recht zum
Gegenschlag ist ihnen unbekannt.“
Mag er die RichterInnen schelten (auch dazu hat Haintz ihn wohl angestachelt). Offenbar ist es sehr schwierig, den Herrn „Dr. selbstberechtigt“ Skrziepietz darüber aufzuklären, wie es um das Recht auf einen Gegenschlag bestellt ist. Dieses hier ist ein berechtigter Gegenschlag, weil ich seine dummdreist amutenden Äußerungen zitiere, wahren Tatsachen gegenüber stelle und meine Meinung über sein - von ihm selbst in die Öffentlichkeit getragenes, kriminelles Handeln bewerte.
Andreas Skrziepietz hingegen hat das „Recht auf einen Gegenschlag“ reklamiert, um seine fiesen Verleumdungen zu begründen. Unter anderem hatte Andreas Skrziepietz in dreckiger Verleumdungsabsicht unwahr vorgemacht, dass ich wegen Beleidigung vorbestraft sei und - was ich natürlich nie getan habe - Frauen verprügele. Das Landgericht Kassel dazu:
(Bild: Auszug aus dem Beschluss des LG Kassel in der Sache 10 o 310/26, in welcher Andreas von der Kanzlei
des ihn offensichtlich aufhetzendem Markus Haintz aus Köln [Link zur Besprechung eines solchen und krassen Schreibens dieses „Organs der Rechtspflege“] vertreten wurde.)
Das Gericht hatte sich also mit dem Vorbringen des garstigen „Dr. Rufmord“, es handele sich um einen „Gegenschlag“, gründlich befasst. Ihn im Zusammenhang mit einem Bericht über seine Verleumdungen meiner Person „Dr. Rufmord“ zu nennen ist hingegen - als Gegenschlag hinnehmen, denn nach den schweren Verleumdungen - die „Rufmord“ sind - darf ich mit angemesser Wortwahl zurückschlagen um deutlich aufzuzeigen, was Skrziepietz da tut und „was das für eine niedrige denkende Gestalt ist, die mich da verleumdet“.
Falls er das nicht glaubt, empfehle ich, künftig nicht in querulierende Anwälte zu investieren sondern in einen Besuch bei einem zugelassenem Psychiater. Und nicht vergessen, Herr Andreas Skrziepietz:
„Nehmen sie Ihre hirnschissigen Texte mit!“
¹) Beinahe hätte ich wegen der Verleumdungen „Verspritzefix“ notiert - vermeide das aber, weil
diese, bei Austeilen niedrige, grobe und schamlose, bei Einstecken aber „gar empfindsame Erbsprinzessin Skrziepietz“ schon bei dem nahe liegendem Vertipper „Skritzepietz“ (oder ähnlich) vor dem LG Frankfurt von einer gar böswillig-bewussten Falschschreibung maulte, die ihn zu einem „Gegenschlag“ in Form einer handfesten Beleidigung „berechtige“. LG Frankfurt, Az. 10 o 117/24, Schriftsatz vom 14.08.2024, Entgegnung des Andreas Skrziepietz auf die Widerklage und Urteil betreffs derselben:
Zitat aus der Entgegnung auf die Widerklage:
„Bewusst schreibt der Beklagte den Namen des Klägers regelmäßig falsch. Darauf reagierte der Kläger mit der Bezeichnung als „Dummholz“.
Eine Anlage oder Glaubhaftmachung mit einem Beispiel für die angeblich „bewusste Falschschreibung“ fehlt im Schriftsatz vom 14.08.2024 vollständig und wurde auch nicht nachgeholt. In der Klageschrift vom 28.02.2024 findet sich allerdings etwas:

Es geht also um die „bewusst falsche“ Schreibweise „Skritzepietz“. Und wieso nenne ich Skrziepietz „Docmacher“? Das tut der doch selbst. Und zwar mindestens in den (Hass-)Blogs mit denen er als „Insasse“ in die Öffentlichkeit drängt(e) und auf seiner Webseite „docmacher.de“?
Zitat aus dem Urteil:
„Der Beklagte [das war ich] hat gegen den Kläger [Skrziepietz] einen Anspruch, es gemäß Widerklageantrag zu 1.a) zu unterlassen, ihn als „Dummholz“ zu bezeichnen.
Der Beklagte muss diese Verballhornung eines Nachnamens, die in erster Linie seiner Herabsetzung dient, nicht hinnehmen. Der Kläger insoweit in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er den Beklagten als „Dummholz“ bezeichnet habe. Soweit der Kläger diesbezüglich ein sog. „Recht auf Gegenschlag“ für sich reklamiert, ist ein solches nicht dargelegt, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, wann und wie der Beklagte den Namen des Klägers im zeitlichen Zusammenhang mit der Bezeichnung des Beklagten als „Dummholz“ bewusst falsch geschrieben haben sollte.“
Wer kann wohl erraten, warum Andreas Skrziepietz nicht darlegte, „wann und wie“ ich seinen Namen „bewusst
falsch geschrieben haben sollte“?
Ich selbst würde ja darauf wetten, dass er das Gericht täuschen wollte, denn er verschwieg auch dreist sein eigenes Drängen in die Öffentlichkeit:
Ich würde sagen, „das war arglistig“ und ich halte der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt auch etwas vor: