Ich denke, so sieht sich Andreas Skrziepietz selbst (Bild mit KI erzeugt).

Er sah sich, bis ich vor Gericht Recht bekam, dazu als „berechtigt“ an, großmäulig zu verbreiten, er sei ein „Trauma-Spezialist“ - dabei hatte er nie eine Berufsausübungserlaubnis als Arzt - nur eine als Praktikant und auch seine Doktorarbeit war laut einem der Begutachter eine „reine Literaturarbeit“ ohne jeden Anteil an eigener Forschungsarbeit (also eher eine Zitatesammlung) - was Skrziepietz so stolz wie freimütig selbst verbreitete. Es ist interessant, dass die KI, gefragt nach einer Karikatur des Selbstbildes des Andreas Skrziepietz, seinen Traum, als „Trauma-Spezialist” zu gelten, ohne eine Eingabe dazu berücksichtigte. Das hat diese wohl seine Webseite berücksichtigt. Ebensowenig hatte ich eingegeben, dass er viel mehr ein „Gerichtshansel“ als ein „Freund der Meinungsfreiheit“ ist.
Ab hier wird es „traumatisch“:
In Hannover hieß es ja neulich, zur Verteidigung der Rechtsordnung sei es erforderlich, denselben Andreas Skrziepietz dem Druck einer Hauptverhandlung auszusetzen, weil der Beschuldigte Andreas Manfred Skrziepietz sich nach Ansicht der Anklage auch nach Erlass eines Strafbefehls nicht von weiteren einschlägigen strafbaren Handlungen abbringen lässt - was der sich sicherlich „fein, gesund und ehrlich“ wähnende Herr „Dr. Keinarzt“ höchstselbst dumm quakend verbreitet - nicht ohne erneut andere in der ihm eigenen, besonders niedrigen, sogar schon krankhaft anmutenden Weise, also dumm nölend, zu beleidigen:
„Das Abzeichen zeige ich hier nicht, sonst klagt mich die übergewichtige Staatsanwältin SXXXXXX, die mitschuldig am "menschengemachten" Klimawandel ist, wegen §86a an.“
Längst nicht nur Andreas Skrziepietz sondern just auch „sein“ Anwalt Markus Haintz - auch dieser just durch öffentliche Schrift - geben mir Anlass zu glauben, dass es einen engen Zusammenhang zwischen der krankhaft anmutenden, krassen Niedrigkeit von Äußerungen einerseits und (vorliegend) rechtsextremen Ideen, der Verleugnung des Klimawandels, des Hetzens zu Gunsten der russischen Aggression und des „Covidiotentums“ andererseits geben muss.
In seinem Wahnsystem (Wortwahl des Dr. „allberechtigt“ Andreas Skrziepietz) ist das „übergewichtig“ eine „Meinungsäußerung“ - tatsächlich ist es eine üble, niedrige und zielgerichtet öffentliche verbreitete Beleidigung (Bodyshaming). Denn nur in seinem Wahnsystem hat die Figürlichkeit der Frau (die übrigens vielen gefallen dürfte) etwas damit zu tun, was diese beruflich tut:
Das Skrziepietz schon früher PolitikerInnen und übrigens auch Richter in der gleichen Weise öffentlich beleidigte steht fest:
(Bildschirmfoto eines dummdreist beleidigenden Artikels des „Dr. wirr“ aus seinem früheren Blog - bisher wurden 3 Blogs von ihm auf die eine oder andere Weise - und in einem Fall „nur fast freiwillig“ - geschlossen.)Tatsächlich - aber ganz anders als er es wähnt - offenbart Andreas Skrziepietz durch die eigene Präsentation seiner Hirnausfälle also genau die Begründetheit des Entschlusses, ihn zwecks Bewahrung der Rechtsordnung in mindestens einem der beiden aktuellen Strafverfahren nicht mit einem Strafbefehl „abzufertigen“ sondern „richtig“ vor Gericht zu stellen.
Bild: Zu dem Entschluss der StA, dass es hinsichtlich des erst kürzlich verurteilten Andreas Skrziepietz dieses Mal nicht bei einem Strafbefehl über ein paar Tagessätze bleiben soll, dürfte also auch beigetragen haben, dass er mich verleumdet. Was den Tatvorwurf betrifft, habe ich ihm übrigens Prozessbetrug vorgeworfen. Eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO gibt es gemäß der „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)“ nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft nach einer Prüfung meint, da sei was dran (sonst erfolgt Ablehnung nach § 152 Absatz 2 StPO) und das könne man wohl auch beweisen (sonst erfolgt Ablehnung nach § 170 Absatz 2 StPO).
Die Anklage vor dem Strafrichter hat auch mit den möglichen Folgen zu tun, denn bei einem Strafbefehl sind der möglichen Strafe durch § 407 Absatz 2 StPO Grenzen gesetzt:
Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
- Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
- Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
- Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
- Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Es ist offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft meint, das reiche nicht um den „Dr. uneinsichtig“ Skrziepietz zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen.
Im Falle der Feststellung einer Verleumdung durch öffentliche Schrift drohen ihm aber mehr: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Wenn das Verfahren vor dem Einzelrichter geführt wird, können nun (theorethisch) bis zu 4 Jahre Haft verhangen werden, denn der Strafrichter ist zuständig, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist. (Hierbei kommt es auf die Prognose der Staatsanwaltschaft bzw. des diese zulassenden Gerichts hinsichtlich der Anklageerhebung an.) Selbst wenn die Staatsanwaltschaft die Klage vor dem Einzelrichter erhebt und sich dann aber im Laufe des Prozesses herausstellt, dass eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren herauskommen wird, bleibt der Einzelrichter zuständig, da seine Strafgewalt bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe reicht.
Ich gehe allerdings davon aus, dass Skrziepietz aufgrund seines krankhaft anmutenden Hasses, an dem es im Hinblick auf die hohe und ansteigende Zahl von Verurteilungen und Verfahren keinen vernünftigen Zweifel gibt, erst einmal psychiatrisch begutachtet wird und hinsichtlich der Straferwartung gehe ich eher von einem „deutlich lauterem Warnschuss“ als einer unwirksamen Geldstrafe aus, denn die zeigten ja bisher keinerlei positive Wirkung - statt dessen hat er - so die Ansicht der Staatsanwaltschaft als auch meine - öffentlich (und seinem eigenem Behaupten nach wohl auch nichtöffentlich) den Richter Wöltje und die Richterin Pinski beschimpft und verleumdet, weswegen er nun (aus seinem Verbaldreck heraus für mich:) offensichtlich auch angeklagt wurde.
Zudem berichtet er unter dem Titel „Die Dummheit hat einen Namen: Justiz Hannover“ auch selbst, dass er folgende Äußerung in einem mir bis dato unbekannten Email an einen Richter (den Umständen nach wohl Richter Olaf Wöltje) gesendet hat:
Dem Intensivtäter Andreas Skrziepietz droht, so sehe ich als Laie das, im Falle der Schuldfeststellung und im Hinblick auf die fruchtlos gebliebenen Vorverurteilungen mindestens eine Bewährungsstrafe und, falls sich im allfälligen psychiatrischen Gutachten eine manifestierte Störung herausstellt, wird diese wohl vorhersehbar mit der Weisung nach § 56c Absatz 2 Nr. 6 (Therapieweisung) oder gar gemäß § 63 StGB mit einer „Unterbringung“ verbunden, die dann möglich ist, wenn Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten mit der Tatfolge seelischer oder (hier eher nicht zutreffend) körperlicher Schädigungen begehen wird. Dafür, dass bei ihm eine Störung seines Geistes vorliegt, hat er durch zahlreiche Beleidigungen und Verleumdungen in öffentlicher und nichtöffentlicher Schrift allerdings - jedenfalls für mich - immer wieder überzeugende Hinweise (wie eben oben die Äußerung „faschistische BRD-Diktatur“ oder seine „Merkel-SAntifa“-Geschichten) geliefert.
Aus seiner eigenen, aktuellen Einlassung zur Anklage vor dem Strafrichter und aus seinem Schriftschlecht heraus vermute ich ergo, wir werden den feinen Herrn Dr. Andreas Skrziepietz bald so sehen:
Interessant ist, dass solche miesen und niedrig denkenden Typen wie Andreas Skrziepietz sich nicht schämen, dem einen Gericht vorzutragen, diese hätten nie einen Antrag auf Approbation gestellt (LG FFM, 10 o 117/24) ...
... und Monate später vor ein anderes Gericht zieht und behauptet, diese hätten genau einen Antrag auf Approbation gestellt (LG KS 10 o 1343/25) und dort herumjammern, dass eine Äußerung, sie seien „nie Arzt gewesen“, ihre Rechte verletze. Wo der sich „arztgleich“ wähnende doch (wie im vorigen Jahrtausend beantragt und bis in dieses Jahrtausend verlängert) eine Praktikumszulassung (für das von ihm - wie er mir gegenüber selbst behauptete - nie angetretene Praktikum) hatte! Eine Zulassung zum Arztberuf hatte der „Freund der Meinungsfreiheit“ tatsächlich nie.
Dr. „Allberechtigt“ Skrziepietz nennt andere „Lügner“. Was - BITTE! - ist er also selbst?
P.S. Keine geistig gesunde Frau wird ihn, wenn sie sich im Wissen um diese und solche Äußerungen (übergewichtig, fettgefressen...) befindet, wohl an sich „heranlassen“ - weil eine solche dann auch weiß, was ihr selbst im Konfliktfall droht. Und im Übrigen rate ich dem sich offenbar „schön und gesund“ wähnenden Andreas Skrziepietz mal zu einem selbstkritischen Blick in den Spiegel. Und natürlich dazu, sein dummes Schandmaul zu halten. Am 02.06.2026 hat er sich vor dem AG Hannover jedenfalls eher „voll reingeritten“. Mit der von ihm ebenfalls selbst bekannt gemachten Folge eines Strafbefehls.








