19.04.2026

Dürfen Anwälte so krass querulieren? Der (ganz tiefe) Fall des Anwaltes und Spendenbettlers Markus Haintz (Köln).

Präambel:

„Ein Querulant ist eine Person, die sich übermäßig, hartnäckig und oft wegen Kleinigkeiten beschwert, nörgelt oder rechtliche Schritte einleitet. Sie pochen starrköpfig auf ihr vermeintliches Recht, fühlen sich schnell benachteiligt und ignorieren dabei soziale Normen. Der Begriff stammt vom lateinischen querulari („sich beklagen“).“

(Begriffsdefinition „Querulant“)

„Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.“

(Sachlichkeitsgebot aus § 43a Absatz 3 BRAO) 

„Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;“

(Einschlägige Handlungsweise der Rechtsanwaltskammern bei Vorliegen einer geistigen, also auch querulatorischen Störung gemäß §14 Absatz 2 Nr. 3 BRAO)

„Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.“

(§15 Absatz 1 BRAO dazu, was geschehen kann (bzw. muss), wenn die Anwaltskammer meint, dass diese womöglich eine Entscheidung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3  BRAO zu treffen hat.)

Bericht (Aus meinem Briefkasten)

Der derzeit von Köln aus tätige Möchtegernmedienmogul und Jurist Markus Haintz, der laut seinen eigenen Veröffentlichungen wohl als „mächtig“ und „unbesiegbar“ gelten will, hat dem Landgericht Kassel einen Brief geschrieben. Der hat nicht etwa Überlänge, es aber trotz aller Kürze derart in sich, dass ich davon ausgegehe, dass hier ein öffentliches Interesse besteht:

 

(Hinweis: Mit dem Vergleich hätte ich mich schlecht gestellt. Das OLG hat die Urteile des LG Frankfurt in wichtigen Punkten - Stichworte: „rechtsradikal“, „rechtsextrem“,  „Ich habe einen neuen Stalker“ -  aufgehoben. Ich hatte also keinen Anlass, diesem, für mich höchst ungünstigen Vergleich zu Gunsten des Quaknazis Skrziepietz anzunehmen.)

Aus Sicht der Gerichte ist es der Job eines Anwalts, den Prozessstoff zu straffen und zu versachlichen. Ein Anwalt oder eine Anwältin ist deshalb auch nie gezwungen, alles was der Mandant niedergeschrieben sehen will, auch niederzuschreiben. Markus Haintz kann sich also nur sehr schlecht darauf berufen, dass er mit seiner dummen Hetze (s.o.) „nur wiedergab, was sein Mandant ihm aufgab“.

Zur Vorgeschichte gehört auch, dass Andreas Skrziepietz, vertreten vom Markus Haintz zuvor mehrere Verfahren gegen mich (ich bin der geschmähte Rechtslaie) glatt verlor. Er war (oder ist) also „angefressen“ und hat offenbar große Probleme damit, diese eher kleinen (und wegen des Prozessstoffes absolut erwartbaren) Misserfolge geistig zu kompensieren. Was daran liegen kann, dass ich - ein Schlosser aus dem Osten und also Rechtslaie - der Gegner bin.

An dem obigen Schreiben des Markus Haintz fällt auf:

Es nimmt - das ist „querulantentypisch“ - kaum Bezug zum eigentlichen Gegenstand des Verfahrens. Sein Mandant - der mich gleichzeitig öffentlich dummdreist als Lügner und Psychopath verleumdete und einschlägig vorbestraft ist) - also „Dr. Verleumdikus“ Andreas Skrziepietz hatte anno 2025 vor dem AG Kassel eine einstweilige Verfügung beantragt und scheiterte derart grandios, dass ich vom Gericht nicht einmal um eine Stellungnahme gebeten wurde (AG Kassel, Az. 415 c 2471/25, Beschluss vom 2. September 2025):

(Aus dem Beschluss.)

Darauf hin legte Andreas Skrziepietz, der also mal wieder wegen (ich übersetze mal vom „Jura“ des Amtsgerichts ins „deutsche“:) „Pipifax“ klagte, gegen den Beschluss die zulässige, aber vorliegend querulatorisch anmutende „sofortige Beschwerde“ ein, welcher das AG Kassel aus vorliegend leicht begreiflichen Gründen keine Folge gab und diese also pflichtgemäß dem LG Kassel vorlegte.

Am 8. April 2026 legte Markus Haintz nun tüchtig nach. Zum Prozesstoff selbst steht in dem Brief (fast) nichts. Und so, wie ich das sehe, nimmt er zur Tatsachenlage, also der Äußerung kaum Bezug. 

  • Für mich ist das schon mal ein Merkmal des Querulierens.

Es gibt zum eigentlichen Prozesstoff nur den Satz, dass es kein Interesse an der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gäbe. Darauf, dass das Amtsgericht eine Rechtsverletzung verneinte, weil es an einer Ansehensminderung mangelt, geht er weiter nicht ein. 

Dann verleumdet der sich einen „Rechtsanwalt“ und „Organ der Rechtspflege“ nennende Markus Haintz (derzeit Köln) mich wie folgt:

  1.  „Der Antragsgegner ist ein unbelehrbarer Querulant
  2.  „der Antragsgegener ist ein notorischer Querulant
  3.  „Die 10. Kammer des LG Kassel scheint es aber ganz hervorragend und erlustigend zu finden, von einem querulatorischen Rechtslaien mit sinnfreiesten, teils unzulässigen und evident unbegründeten Anträgen überschüttet zu werden“
  4.  „Anders lässt sich kaum erklären, dass die Kammer zu Gunsten dieses Antragsgegners wenig vertretbare erscheinende Beschlussverfügungen zu Gunsten des Querulanten Reinholz erlassen hat.“ 
  5.  „Dieses rechtliche Interesse gäbe es allenfalls in der Welt des Querulanten Reinholz.“
  6.  „Diese Auffassungen können natürlich nur auf einen pathologischen Zustand zurückzuführen sein.“

Auf rund zwei Seiten großzügig untergliedertem Text (Seite 1 besteht etwa zur Hälfte aus dem Rubrum, Seite 3 ist nur etwa zur Hälfte belegt) sechs solche Sätze „rauszuhauen“ ist schon ein „starkes Stück“. Auch die Kritik an den Richter(inne)n wirkt „krass, krank und unverschämt“.

Außerdem nölt Markus Haintz herum, dass die (zuvor erlassenen) Verfügungen gegen seinen Mandant Skrziepietz „allesamt“ noch das Oberlandesgericht beschäftigen werden müssen. Im Hinblick auf die Verfügungen und deren wasserdichte Begründungen halte ich das für ein weiteres Merkmal des Querulierens. Wenn aber sein offensichtlich ganz schlecht beratener Mandant Andreas Skrziepietz abertausende Euro an den wohl auch so beratenden Spendenbettler verlieren und die Kosten meiner Rechtsvertretung nebst Gerichtskosten tragen will: „Bitteschön und Dankeschön! Mag er sich zu Grunde richten und dann mit Markus Haintz und ggf. dessen Berufshaftpflicht kloppen.“ 

Ebenfalls ist es ein klares und zu keinem positiven Ergebnis führendes Querulieren, dass Markus „Quak“ Haintz - dem die Begründungen, der durch das Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung vorliegen, das Gericht anplärrt, meine Anträge seien „sinnfreiest“, „teils unzulässig“ und „evident unbegründet“. 

Richter(innen) sind auch nur Menschen: Falls sein Mandant Skrziepietz eine Restchance hatte, kann es also sein, das Markus Haintz diese mit dem Schreiben „krass vergeigt“ hat. Vielleicht will er seine Berufshaftpflichtversicherung anrufen.

Ich werde das Schreiben - und seinen weinerlichen Artikel über das Offenbaren seiner, hinsichtlich der hohen Frequenz hier als „extrem“ anmutenden zahlreichen Verfahren vor dem LG Eilwangen, seinen Bericht über den weiteren, verlorenen Prozess vor dem LG Berlin und die verbundene Spendenbettelei  des derzeitigen „Organes der Rechtspflege“ Markus Haintz an die Anwaltskammer Köln geben. Denn so wie ich das sehe, querliert Haintz öffentlich und vor Gericht. 

Dem Anwalt Markus Haintz rate ich dazu, mal vorab durch eine angemessen ausgebildete und erfahrene Person (also kein Anwalt) prüfen zu lassen, was passieren kann, wenn die Anwaltskammer ein Gutachten durch einen durch diese bestimmten Gutachter anfordert. Das wird dann nämlich nicht „Dr. Keinarzt“ Andreas Skrziepietz oder einer der geistig abgekackten Doktoren, meinetwegen Ex-Professoren aus der Quaknazi-, Querfasler-, Covidioten-, Reichsbürger- und Dummhasser-Szene sein, in welcher Markus Haintz sich durch seine, seinen eigenen Hass auf demokratische Vertreter der Gesellschaft durchaus verdeutlichenden Artikel, sicherlich „sehr beliebt“ macht.

Frage an „Dr. Verleumdicus“ Andreas Skrziepietz:

Was macht Sie so sicher, dass Markus Haintz ein „guter Anwalt“ ist? Ist er das weil er so viel „antigewinnt“ oder ist es vielleicht nur die übereinstimmende Niedrigkeit im Denken, die Markus Haintz durch sein ebenfalls krudes Blahfaseln in die Öffentlichkeit trägt?

 

17.04.2026

Querlierender Quak-Anwalt Markus Haintz (Köln) weckt (und findet) öffentliches Interesse!
Wofür spenden eigentlich die Idioten?

 

Der Auszug zeigt (wenn ich richtig zähle) 30 geschwärzte Zeilen, was die Vermutung erweckt, das 30 Verfahren (wohl Aktenzeichen, wer gegen wen, grober Grund) geschwärzt wurden. Einer der Fälle soll einen „Alexander B.“ betreffen. Ich vermute aus dem Zusammenhang, der ist ein Quaknazi und/oder Covidiot. Also typische Haintz-Kundschaft. Wie auch immer, der Veröffentlichung (zusammen mit der Haintzchen Äußerung „eine Liste privater Fälle von mir“) nach ist zu vermuten, dass Haintz also mindestens (der Richter schreibt „unvollständig“) 29 Verfahren in eigener Sache allein vor dem Landgericht Eilwangen führte. Und ziemlich wahrscheinlich hat Haintz nicht nur „nicht alle gewonnen“, sondern wohl vielfach „bitter eingepackt“.

Markus Haintz schreibt selbst auf X:

„Der Ellwanger Richter Maurice Graf schickte anlässlich eines Rechtsstreits in Sachen Kiesewetter, in dem ich den Kläger gegen den CDU-Politiker vertrete, eine Liste privater Fälle von mir an die regionale und überregionale Presse. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich.“

Nun, der „Ellwanger Richter Maurice Graf“ ist Presserichter am LG Ellwangen, welches der Quak-Querulator Markus Haintz in der Vergangenheit offensichtlich und im Rahmen eines üblen Privatkrieges sehr oft angerufen hat. Haintz belastet damit die Justiz. Derlei weckt, vor allem weil es ein formales „Organ der Rechtspflege“ tut, stets das öffentliche Interesse. Eine Rechtsgrundlage ist damit gegeben. 

Im Übrigen ist es ja Markus „Lautheul“ Haintz „himself“, der seinen vollen Name damit „verquickt“. Im Dokument war er als „Markus H.“ benannt. 

Das weckt und findet öffentliches Interesse. Denn unter diesen Umständen (viele Verfahren in eigener Sache) fragt man sich, ob der sich als Media-Haintz mit seinem blöden „Quak-Quak“ bei Nazis, Putins Füßeküssern, Trump-Pissern, Klimaleugnern und Covidioten beliebt machende Haintz seine Klagen nicht vielleicht besser, billiger und zum Nutzen der Gesellschaft an einen Psychiater oder Psychotherapeuthen addressiert hätte.

Markus Haintz bettelt immer eindringlicher um Spenden:

Markus Haintz quakt und heult also auch herum, weil das Landgericht Berlin seine wunderbare Quak-Klage (die wohl jede(r) mit gesundem Hirn als querulatorischen Blödsinn erkennen würde) abgewiesen hatte - und das wohl zu dem horrenden Streitwert, den Haintz selbst ansetzte. Der schreibt nämlich:

„Am 28. August 2021 äußerte der Berliner Polizist Matthias H. auf einer Demonstration während eines Livestreams mir gegenüber: „Dachte, du bist beim Verfassungsschutz, Markus.“ Ich habe den Polizisten auf Unterlassung verklagt.“

Bei letzten Satz drängt sich im Hinblick auf die gegenständliche Äußerung die Begrifflichkeit einer „hirnblöden Klage“ geradezu auf.  Was jammert der also nur angeblich „für die Meinungsfreiheit kämpfende“ Ganz-Rechts-Anwalt Markus Haintz weiter?

„Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab und sah in der Aussage eine zulässige Meinungsäußerung, was rechtlich nicht ansatzweise vertretbar ist.“

Ich sag dazu mal: „Oooooch! Der gar Arme!“ - Nur ist das eben eine Meinungsäußerung. Und zulässig.  Sagt der gesunde Menschenverstand, den man freilich erst mal haben muss um (auf) ihn hören zu können. Denn „beim Verfassungsschutz zu sein“ ist nun mal aus Sicht des Staates und also des Gerichts eben nicht ehrenrührig. Nur unter „Staatsfeinden“. Also z.B. unter Covidioten, Quaknazis, Putins Enddarmbewohnern, Reichsbürgern, Klimaleugnern und jeder anderen Art politischer Extremisten. 

Markus Haintz scheint tatsächlich zu verarmen. Denn er weint weiter:

„Derartige Prozesse braucht man in Deutschland als Oppositioneller nicht mehr zu führen. Bei einem umgekehrten Sachverhalt kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ich gegenüber jedem, den ich in welchem Kontext auch immer als „V-Mann“ bezeichnen würde, zur Unterlassung verurteilt werden würde.

Hint: Haintz wurde offensichtlich NICHT als V-Mann BEZEICHNET.

Der Möchtergernmedienmogul plärrt weiter: 

Die Prozesskosten für diesen Fall betrugen über 8000 €

Wer findet, dass dieser Prozess es wert war, geführt zu werden, den bitte ich um Unterstützung bezüglich der Prozesskosten.“

Der Quakerkönig, Tränenzar und Anwalt, der € 8000 Euro locker selbst aufbringen können sollte, macht keine Aussage, ob da die Kosten auch für seine Eigenvertretung (via „Haintz.legal“) drin sind oder ob er sich etwa durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten ließ  Die Kombination der vielen Prozesse in eigener Sache vor dem LG Eilwangen, verquickt und verquakt mit seiner Spendenbettelei, lassen jetzt die die sich aufdrängende Vermutung zu, dass es Markus Haintz finanziell alles andere als gut geht. 

Dazu trägt auch das mit dem Gebettel angegebene Konto bei:

Haintz will die Spenden also auf das Fremdgeld-Konto der Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH. Ob das wohl „sauber“ oder aber „so sauber wie der Saubermann“ Haintz ist?

Viele meiner Leser dürften folgendes wissen:

Die Zulassung zum Rechtsanwalt kann nach § 14 Absatz 2 Nr. 7 BRAO entzogen werden, „wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, ... ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;“  und nach § 14 Absatz 2 Nr. 9, wenn „der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.“

Es kann also sein, dass das anschwellende Spendengebettel des sich als „erfolgreich“ gerierenden Rechtsanwalts Markus Haintz darauf gerichtet ist, eine mögliche Insolvenz zu vermeiden. Bei GmbHs (Haintz hantiert als „Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH“) haftet übrigens oft der Geschäftsführer/Haupteigentümer persönlich (z.B. als Bürge) für die Kredite der Gesellschaft.

Und die Berufshaftpflichtversicherung schreibt der Anwaltskammer, wenn/falls er nicht zahlt... 

Im Hinblick auf die frühere Berger-Law LLP wäre das nicht der erste Fall auf meiner Gegnerliste, der sich auf diese Weise (von) selbst erledigt.

15.04.2026

Quaknazi und Hassblogger Andreas Skrziepietz (Hannover) erneut gestoppt
Google reagierte schnell.

Andreas Manfred Skrziepietz ist ein übler Hassblogger und Verleumder (Meinungsäußerung durch OLG Frankfurt bestätigt) aus Hannover, welcher sich in der Vergangenheit mehrfach in Ton und Inhalt als rechtsextremer entpuppte. Nachdem sein vorheriger Blog aus „unbekannten“ Gründen geschlossen wurde eröffnete er dummdreist einen weiteren Blog bei blogspot.com, importierte dort aus einem Backup genau die Artikel, wegen denen sicherlich nicht nur ich den alten Blog beanstandet hatte (wegen einiger Inhalte wurde er sogar schon strafrechtlich verurteilt) - was binnen kurzer Zeit zu folgendem Ergebnis führte:

Da werden viele froh gewesen sein. Das ich die Schließung erwirkte ist dieses Mal einfach nachzuweisen:

Ich vermute allerdings, dass er weiter machen wird. Denn durch gerichtliche Verfügungen ist der garstige Quaknazi offenbar nicht zu stoppen. Vielleicht hilft es ja, dass er demnächst erneut in einer Strafsache vor dem „Kadi“ steht (ihm droht durch Zusammenfassung mehrerer Strafen mit denen er sogar selbst in die Öffentlichkeit drang so einiges)  und dass zudem das Landgericht Kassel in einem Ordnungsmittelverfahren entscheiden wird, nachdem ich gleich mehrere Äußerungen vorstellte, mit denen er - (noch nur) meiner Ansicht nach gegen die Verfügung 10 o 159/26 verstieß. Auf Grund der von mir gesehenen Beharrlichkeit ist es möglich, dass gegen Andreas Skrziepietz gar nicht erst eine (empfindliche) Geldstrafe sondern gleich Ordnungshaft verhangen wird.

Mal sehen wer schneller ist: Straf- oder Zivilgerichte?

12.04.2026

Über die scheinheiligen Doktoren Ulrich Vosgerau, Ralf Höcker - „Desinformation“ und „gleicher Ehrenschutz für jedermann“

 Dr. „Scheinheilig“ Ulrich Vosgerau unterschrieb eine gewisse Erklärung, in der es unter anderem heißt

„Auf die Frage, ob man seine Meinung frei äußern könne oder es besser wäre, vorsichtig zu sein, antworten immer weniger Menschen mit „Man kann frei reden“. 2025 bekundeten dies in einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach nur noch 46 Prozent der Befragten. Im Jahr 1991 lag dieser Wert bei 78 Prozent.“

 und weiter:

„Der öffentliche Diskurs sollte möglichst frei von unbestimmten, pauschal exkludierenden Begriffen wie „Hass und Hetze“ oder „Desinformation“ sein, um das Meinungsspektrum möglichst weit offen zu halten.“

Anders ausgedrückt geht es den Autoren und Unterzeichnern eben dieser ganz besonderen Erklärung darum, dass man „Hass“, „Hetze“ oder „Desinformation“ nicht mehr als solche bezeichnen darf und einem Haufen hirnfreier Agitatoren aus der Ecke der Covidioten, Klimaleugner, Putin-Jünger, Quak- und Echtnazis gestatten soll, munter und straflos, ja sogar nicht einmal kritisiert, Beleidigungen und Verleumdungen - und krasse Unwahrheiten - zu verbreiten.

Was wollen die bitte noch?

„Die staatliche Finanzierung für Faktenchecker-Organisationen ist einzustellen.“

Das ist scheinheilig.

Gelogen ist nämlich schnell. Eine Lüge aber zu widerlegen ist sehr aufwendig und in manchen Fällen erfordert das echt großen Aufwand. Nehmen wir die „Studien“, welche Covidioten immer wieder vorbrachten, die dann aber entweder nicht existierten, nichts taugten oder eine ganz andere Aussage hervorbrachten als die Covidioten behaupteten. Ließe man diese und solche frei gewähren, dann hätte die Covid-Pandemie uns alle ganz anders erwischt.

Ich mache mal einen Faktencheck:

Derselbe „Dr. iur. habil. Ulrich Vosgerau, Rechtsanwalt und Publizist“  nahm an einem Treffen in Potzdam teil. Wie er wusste zusammen mit illustren Personen aus ganzganzganzrechten Kreisen. Über das Treffen gibt es im Netz viele unterschiedliche Berichte mit unterschiedlichen Behauptungen und Deutungen: Manche sagen, es sei nur um die Remigration ausländischer Staatsangehöriger gegangen, manche meinen etwas wie „Naja. Es gab da durchaus Redebeiträge und Wortmeldungen denen zu folge just auch deutschen Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln, welche (offenbar auch mit rechtsfernen Mitteln) erst zu einer Rückgabe der Staatsbürgerschaft und nachfolgend zur Ausreise gedrängt werden sollten.“ 

Die Teilnehmer stellen sich nun samt und sonders als „Saubermänner“ dar. 

Fakt ist, das Dr. „Saubermann“ Ulrich Vosgerau sich erst ganz bewusst mit ultrarechten Personen aus der AfD und deren rechtsextremen Umfeld, also Quak- und Echtnazis - dazu zähle ich Martin Sellner - getroffen hat. Er wusste also auf welche Haltungen er treffen wird. Im Nachgang dieses Treffens hat er dann, vertreten von der Kanzlei des einschlägig bekannten Ralf Höcker, unzählige Klagen wegen Äußerungen über dieses Treffen angestrengt. Ralf Höcker und seine Genossen haben dann aber nicht nur die Klagen betrieben, sondern - die Erlaubnis des Ulrich Vosgerau war notwendig - eine Mediencampagne gestartet und behauptet, über das Treffen seien „Falschinformationen“ verbreitet worden.

Höcker behauptet öffentlich: 

„Correctiv hat Deutschland mit nach Art von Tatsachenbehauptungen vorgetragenen Wertungen und Meinungsurteilen systematisch in die Irre geführt und damit viele getäuscht.“

Was ich so nicht glaube. 

Aber im Kern behauptet Höcker hier genau das, was eine „Desinformation“ ausmacht: „Falsche, irreführende Informationen, die eben auch zur Täuschung geeignet sind.“ Wer also dagegen ist, dass der Begriff der „Desinformation“ gebraucht wird, der dürfte eigentlich auch einen Satz wie den obigen nicht gebrauchen wenn er vorgeben will, er wolle „das Meinungsspektrum möglichst weit offen halten“.

Dr. „Klagefreudig“ Ulrich Vosgerau handelt also scheinheilig, wenn er sich jetzt als „Initiator der Berliner Erklärung“ geriert. Ebenso übrigens „Prof. Dr. Ralf Höcker, Rechtsanwalt und Autor“. (Wieso nennt der sich noch Professor?)

Das folgende hat mit der Person des Ulrich Vosgerau oder Ralf Höcker nichts zu tun, ich unterstelle denen also nichts, es geht im Folgenden um ganz andere Personen, welche zum Teil auch nicht mehr leben:

Nur einen Satz würde ich mitunterzeichnen:

„Vielmehr ist zum Grundsatz des gleichen Ehrschutzes für jedermann zurückzukehren.“

Bitte mal an alle Richter(innen) und Staatsanwält(e|innen) übermitteln: Auch Rechtsanwält(e|innen) können Kriminelle und Lügner, sogar verlogene „Halunken“ sein. Es ist nicht zu fassen, wie dumm in der Vergangenheit und bis heute Richter(innen) handeln, die sogenannten Rechtsanwälten einen besonderen Ehrenschutz zubilligen und zu leicht geneigt sind, diesen Recht zu geben. So leicht, dass es diese als völlig obsolet erachten, wenigstens mal die Akte verständig und weiter als bis zum Rubrum („wer gegen wen“) zu lesen. Und es ist nicht zu fassen, wie dumm sich Staatsanwälte stellen - und sogar krasse, leicht erkennbare Unwahrheiten auf den Tisch legen, um die Strafverfolgung von kriminell handelnden Rechtsanwälten zu vereiteln. Zum Beispiel behaupten, der Anwalt (der allerfreundlichst die Akte des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens zurück sendete - die er als Beschuldigter übrigens gar nicht erst erhalten durfte) „wusste nicht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren stattfindet“. 

Also weg mit dem faktisch bestehenden, nicht auf dem Gesetz sondern auf einem Fehlglaube an die here und stete Ehrlichkeit der Juristen basierenden, ganz besonderen und nicht gerechtfertigtem Ehrenschutz für verlogene und kriminelle Rechtsanwälte!

Übrigens muss sich niemand als „Drecksschlampe“ bezeichnen lassen. Der Unterschied zwischen § 188 StGB und §§ 185-187,192 StGB besteht vor allem darin, dass kein Strafantrag der betroffenen Person erforderlich ist und dass eine hohe Hürde hinzugesetzt ist: „und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren“. Deswegen kann es dann aber auch höhere Strafen geben.

§ 188 StGB, gegen den sich die beiden oben genannten Ehrenmänner mit dem obigem Satz „Vielmehr ist zum Grundsatz des gleichen Ehrschutzes für jedermann zurückzukehren.“ also auch wenden, ist faktisch nur für Covidioten und Dummquaknazis (darunter auch solche, die sich für „links“ halten) ein Problem.

„Trickreicher Rechtsanwalt“ und „Hassmaul“ Markus Haintz bestreitet Betrugsvorwurf

Über den Kölner Rechtsanwalt und Möchtegern-Medienmogul Markus Haintz kann wohl sagen, dass er sich in lautsprecherischer Weise am üblen Geseihre der Covidioten- und Quaknaziszene beteiligt und dabei auch den Ruf als „Organ der Rechtspflege“ einsetzt.

So fallen z.B. immer wieder Überschriften auf, welche den Anschein erwecken, dass er in der Mutation als „Media-Haintz“ am Ejakulieren übler Beleidigungen absichtsvoll teilnimmt:

Bildschirmfotos: Durch diese und solche Äußerungen, die das bundesdeutsche „Organ der Rechtspflege“  über sein „trickreich“ in der Schweiz angemeldetes, von ihm eindeutig beherrschtes, aber offenbar nur in Deutschland tätiges Briefkasten-Medienorgan „Haintz.media GmbH“ ejakuliert, mutiert Markus Haintz jedenfalls für mich zum „Hassmaul“.

Man kann über die Altkanzlerin und Frau Strack-Zimmermann denken was man will, aber diese  Beleidigungen als „dumme“  oder „Drecks“ - „Schlampe“ und den Namen der Betroffenen eng zusammen in der Überschrift? Derlei sollte ein „Organ der Rechtspflege“ nicht tun und ich sehe weit und breit auch keine journalistische, erst recht keine juristische Notwendigkeit. Dafür sehe ich aber ein Motiv: die Selbstbewerbung. Immerhin hat ja der „Medien-Haintz“ die offensichtliche Aufgabe, den „Rechts-Haintz“ zu bewerben und hier stellt sich zu dem die Frage ob ein Verstoß gegen sein berufsrechtliches Sachlichkeitsgebot aus § 43b BRAO: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet“ vorliegt. Diese Frage wird die von mir informierte Anwaltskammer zu entscheiden haben.

Ich selbst sehe dieses Gebot als „gröblich verletzt“ an und betone, das obige sind nur herausgegriffene Beispiele, welche die krudkrass-quakistische Denkweise des Markus Haintz ausreichend verdeutlichen.

Markus Haintz bestreitet Betrugsvorwurf

In einem Verfahren vor dem Landgericht Kassel vertrat das „Hassmaul“ Markus Haintz in der Mutierung als „trickreicher Rechtsanwalt“ den sich oft mit rechtsextremen und querfaslerischen Standpunkten äußernden Hassblogger Andreas Skrziepietz. Der hatte mich zuvor übel beleidigt und verleumdet, weshalb ich kürzlich eine gerichtliche Verfügung beantragte und auch erhielt. (Az. 10 o 301/26).

In diesem Verfahren hatte ich vorgetragen, dass ich als als IT-Trainer und Dozent tätig bin. Da es inzwischen fast völlig unüblich ist, solche Verfügungen zu erlassen, ohne dem Gegner Gehör zu geben, rief der Hassblogger (schrieb z.B. über „linksgrün versiffte Feinde“) also das „Hassmaul mit juristischen Kenntnissen“ nicht zum ersten Mal zu Hilfe.

In einem früheren Verfahren, welches das Großmaul Skrziepietz noch unvertreten gegen mich mit Pauken und Trompeten verloren hatte, beauftragte dieser den Ganz-Rechts-Anwalt Markus Haintz im Kostenstreit. Das Gericht schrieb mir einen netten Brief und bat mich also um einen Nachweis meiner Beruftsätigkeit. Den habe ich auch erbracht:

 

In der Begründung hatte ich ausgeführt, dass sich Andreas Skrziepietz bereits mit Schreiben üblen Inhalts an meine Anwältin gewandt habe und zwar in der Absicht, das Vertrauensverhältnis zu stören und dieser die Tätigkeit für mich zu verleiden. Andreas Skrziepietz ist auch angeklagt, weil er meine Anwältin in öffentlicher Schrift verleumdet haben soll (der Termin wird wohl neu bestimmt, weil das Gericht übersah, dass die Zeugin von Frankfurt nach Hannover reisen muss.)

Aber darum geht es hier nicht, es geht um den Nachweis meiner beruflichen Tätigkeit, den ich also dem AG Hannover gegenüber am 24.05.2025 erbrachte, was an den „ganz-rechts-Anwalt“ Hainz ging.

Denn definitiv erhielt dieser zwei Beschlüsse des AG Hannover, die er am 29. März 2026 selbst wie folgt beschreibt:

 

Das ist aber unrichtig. Die Äußerung bezüglich der Vorlage der Einzelaufträge stammt aus einem Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2026 und nach seinem Querulieren wurde das Rechtsmittel am 10. März mit gleicher Begründung zurück gewiesen. Jeweils durch die selbe Richterin am Amtsgericht.

Markant: Sowohl der Hinweisbeschluss obigen Inhalts als auch der Zückweisungsbeschluss ergingen nicht etwa (wie Haintz vormacht) durch „eine Rechtspflegerin“ sondern durch eine „Richterin am Amtsgericht“. Der zur Sorgfalt verpflichtete Markus Haintz hat also in diesem Punkt unwahr vorgetragen und sogar übersehen, dass solche Hinweis- und Zückweisungsbeschlüsse gerade nicht durch Rechtspfleger(innen) erlassen werden.

Markus Haintz kann sich gerne entscheiden, was er darüber behauptet: Ein „Übersehen“ tangiert seine beruflichen Fähigkeiten, eine „absichtliche Falschbezeichnung“ hingegen seine berufliche Ehrlichkeit, ein „Verschreiben“ tangiert seine Sorgfaltspflicht.

Am 08. März trug Markus Haintz sodann für Andreas Skrziepietz vor dem LG Kassel vor. In der unzweifelhaften Absicht, eine Verurteilung seines Mandanten zu vermeiden behauptete er „Nichtwissen“. Er bestritt nämlich am 08. März 2026 - der wenige Tage zuvor erlassene Hinweisbeschluss der Richterin vom 20. Februar lag ihm also vor, mit „Nichtwissen“, dass ich beruflich tätig bin:

 

Da er, eben so wie sein Mandant nach § 138 ZPO „Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben“ hat, hätte Haintz meiner Ansicht nach, wie eben auch Andreas Skrziepietz (dem obiges auch bekannt war oder hätte durch Haintz bekannt gemacht werden müssen) vortragen müssen, dass er - wie ebnen auch sein Mandant von einer, erst kürzlich glaubhaft gemachten Berufstätigkeit wenige Monate vor dem 08. März 2026 sehr wohl wusste. Hat er aber nicht!

Statt dessen trägt er in einem, von nichts zur Sache beitragenden Schmähungen und „Halbwahrheiten“ durchzogenem Schriftsatz nun folgenden Unsinn vor:

 

Haintz trägt hier also unrichtig vor: Ganz allgemein kann das „schlichte Bestreiten mit Nichtwissen“ nämlich sehr wohl eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB sein.  Genau dann, wenn einem unwahr behaupteten „Nichtwissen“ ein sehr wohl bestehendes und beweisbares Wissen (z.B. eben aus per „besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA)“ zugestellten Gerichtsbeschlüssen) entgegengehalten werden kann und wenn das Bestreiten mit „Nichtwissen“ auf einen prozessualen Vorteil - hier eindeutig die Klageabweisung - gerichtet war. 

Der also „mindestens auffallend trickreiche“ Herr Markus Haintz aus Köln, der ja soooo sehr für Meinungsfreiheit eintritt, führt jetzt einen Rechtsstreit mit mir, weil ich berichtete, dass ich eine Verdachtsanzeige wegen versuchten Betruges gegen seinen Mandanten (der wäre, wenn es geklappt hätte, als „Begünstigter“ anzusehen) und gegen ihn selbst als möglichen Mittäter (ein Anwalt darf auch für einen Mandant etwas nicht vortragen, wenn er von dessen Unrichtigkeit weiß) erst stellen wollte und dann auch gestellt habe.

Die Sache liegt jetzt bei der Staatsanwaltschaft Hannover. Ich bin extrem gespannt ob Anklage erhoben oder ob diese nach § 170 oder gar 154 StPO zurück gewiesen wird. 

Aus früheren Konflikten mit anderen aber aus meiner Sicht ähnlich unverschämt agierenden Anwälten liegen mir nämlich so einige Einstellungen nach § 154 StPO vor: Beispiel