Markus Haintz (Köln) ist Noch-Anwalt und Rechts-Anwalt, dazu dürfte er nicht nur mir als „Querulant“ sondern auch als „politisch wie auch pekunär motivierter Hetzer“ gelten:
Denn (wie ganz sicher nicht nur ich das sehe) verleumdet der Rechts-Außen-Anwalt zum Zweck des Spendenbettelns, der Selbstbewerbung und Selbsterhöhung in minderintelligenten, niedrig denkenden, rechtsextremen Psychopathen-Kreisen (nichtjuristischer, nicht beschönigende Fachbegriffe: „Dummkacknazis“, „Covidioten“) wiederholt öffentlich bekannte Personen als angebliche Straftäter.
Dieses, in dem er immer wieder über seine eigenen Strafanzeigen gegen solche - immer Personen links der AfD - berichtet und nach Abweisung seiner „tollen“ Strafanzeigen und Zurückweisung der Beschwerden (oft regelmäßig nach § 152 Absatz 2 StGB - „Anzeige unbegründet, keine Straftat erkennbar“) dann dreist weiter behauptet oder vormacht, dieses geschähe nur, weil die jeweilige (General)Staatsanwaltschaft „politisch abhängig“ seien. Er legt offenbar jedes Mal eine solche Beschwerde ein und belastet - wie er wissen müsste - das Justizsystem und die Steuerzahler mit seinen, hier als „blöd“ anmutenden Mistanzeigen. Scheinbar weiß er das auch, weil er die Zurückweisung in mehreren Fällen schon vorab ankündigte. Allerdings müsste man ihm wohl den Kopf aufschrauben um fest stellen zu können, ob da überhaupt noch ausreichend und ausreichend verbindungsfähige Synapsen vorhanden sind, so dass er sein Tun in diesem Umfang und mit dieser Genauigkeit begreifen könnte.
Wie Markus Haintz neulich selbst veröffentlichte hat er mich selbst in einem Schreiben an eine Staatsanwaltschaft auf einer Seite A4 sieben Mal als „Querulant“ oder „Querulanten“ bezeichnet - dabei (und auch deshalb) kann er selbst ganz gut als solcher gelten. Jedenfalls ist er nicht der Typ des Anwalts, der den Vortrag versachlicht und strafft - sondern selbst erheblich ätzt, schimpft und hetzt: Was Querulanten bekanntlich tun.
Bild: Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit Verstand (oder auch eine hinreichend verständige und lebenserfahrene Person - vorliegend ab einem Alter von etwa 11 Jahren) hätte Markus Haintz dazu geraten, „die Klappe zu halten“ - aber das „Klappe halten!“ bekommt der weder für sich selbst noch für (alle) seine Mandanten (ich sag nur „Skrziepietz“) hin. Statt dessen queruliert Markus Haintz öffentlich, geht durch sein eigenes „Dummblubbern“ also selbst ganz gut als „Querulant“ durch.
Dr. Andreas Skrziepietz aus Hannover ist ein rechts-krimineller „Schreihals“ - bekannt durch seine zahlreichen Verurteilungen wegen Verleumdung(en), Beleidigung, Bedrohung, Volksverhetzung und den Umstand, dass er nach Verurteilungen die ihn verurteilenden RichterInnen öffentlich verleumdet und (auch das hat er selbst breit getragen:) diese kackdreist duzend mit Emails belästigt - und aktuell (am 13.10.2026 um 13:00 Uhr ist Termin) - vor dem Strafrichter angeklagt ist. Einen Strafbefehl wird es für den mehrfach einschlägig Vorbestraften, mit der Anklage und neuen Verleumdungen selbst in die Öffentlichkeit drängenden „Hassmich“ nicht mehr geben.
„Blamage des Monats“
Das rechtextreme[¹] Großmaul[²] Dr. Andreas Skrziepietz verliert auch in zweiter Instanz, vertreten durch den (seiner Ansicht nach) „sehr guten“ (tatsächlich: „sehr lauten und gewiss vor allem sehr großmäuligen“) Anwalt Markus Haintz gegen genau den angeblichen „Querulant“ - der dazu auch nur „ein kleiner Schlosser aus dem Osten“ ist und dazu keinen Anwalt brauchte!
Der Beschluss zeigt deutlich auf, wie niedrig Andreas Skrziepietz denkt und handelt und wie kleinlich klagend er die Justiz zu missbrauchen suchte. Denn er ging gegen eine Behauptung einer Äußerung vor, die er sinnähnlich tätigte - weshalb seine Rechte erkennbar nicht verletzt sind.
Im Beschluss heißt es unter Wiedergabe deutlich rassistischer und sexistischer Äußerungen des Dr. Andreas Manfred Skrziepietz (von mir unten unterstrichen) wie folgt:
Losgelöst davon, dass das Beschwerdegericht gleichlaufend mit dem Ansatz des Amtsgerichts der Auffassung. ist, dass der Beschwerdegegner mit der angegriffenen Äußerung den Beschwerdegegner nicht in einer zu missbilligenden Weise verächtlich macht, dürfte im Lichte der vom Beschwerdegegner schriftsätzlich zur Akte gereichten Ablichtungen vergangener Blog- Beiträge des Beschwerdeführers [Skrziepietz] (vgl. Anlagen zum Schriftsatz vom 24.09.2025, Bl. 9 ff feststehen, dass sich dieser in der Vergangenheit mehrfach kritisch mit der Gruppierung „Omas gegen rechts” im politischen Zusammenhang auseinandergesetzt hat. So folgt aus einem Beitrag vom 18.05.2025 exemplarisch folgende Formulierung:
„Der zwangsgebührenfinanzierte Staatsfunk gibt es zähneknirschend zu:: "Omas gegen Rechts" dürfen als "Abgewrackte Schabracken" bezeichnet werden.“
Damit verleiht der Beschwerdeführer [Skrziepietz] gegenüber den durchschnittlichen Rezipienten seiner Auffassung Ausdruck, die „Omas gegen rechts“ dürften derart bezeichnet werden. Die vom Beschwerdegegner im verfahrensgegenständlichen Beitrag vom 24.08.2025 getätigte Äußerung erfolgt somit keinesfalls ohne erkennbare Tatsachengrundlage. Im Gegenteil vermittelt der Beschwerdeführer [Skrziepietz] in den in Bezug genommen Beiträgen stets den Eindruck einer negativen Grundhaltung gegenüber der Gruppierung „Omas gegen rechts“. Als pars pro toto dient etwa die nachfolgende Ausführung aus dem Beitrag vom 18.05.2025:
„In Wirklichkeit hatte er darauf hingewiesen, daß die Ommas "überhaupt nichts hinbekommen und afrikanische, arabische Armutszuwanderung, komplett kulturfremd. Messerzuwanderung in unser Land gelassen hätten. Letzteres stimmt nicht so ganz, dann für die unkontrollierte Masseneinwanderung war ja Mehrkill verantwortlich.
Die Ommas gegen das Recht hatten natürlich nichts dagegen (vielleicht spekulierten sie auf einen schmucken Afrikaner, siehe “Angst essen Seele auf” von Fassbinder), aber die Schuld liegt bei Mehrkill.“
Die hierauf gründende Behauptung des Beschwerdegegners [Reinholz], der Beschwerdeführer [Skrziepietz] nenne die „Omas gegen rechts“ alte Schabracken ist damit in jedem Falle von seiner Meinungsäußerung gedeckt welches durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers auch nicht in Anbetracht der vorstehenden Tatsachengrundlage einzuschränken ist. Die Behauptung, der Antragsteller [Skrziepietz] habe sich einmalig derart geäußert, ist erst recht nicht dazu geeignet, ihn in einem derart schlechten Licht dastehen zu lassen, dass es als Verächtlichmachung anzusehen ist.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers [Skrziepietz], eine übereifrige Staatsanwaltschaft könne womöglich aufgrund dieser Tatsachenbehauptung gegen ihn ermitteln, ist letztlich haltlos und vermag ihm ebenso wenig zum Erfolg zu verhelfen.
der im Hinblick auf seine Äußerungen und die hier besprochene, dummdreist erhobene Klage als garstiger Lump fest stehende Andreas Skrziepietz meinte neulich, das Landgericht habe mich „richtig kennengelernt“. Tatsächlich hat es ihn in seine dreckige, rassistische, frauenfeindliche und sexistische Argumentationsweise und sein unzweifelhaft rechtsmissbräuchliches[³] Handeln im Sinne eines SLAPP kennengelernt und die RichterInnen wissen auch genau, dass es bei seinem Text auch um Volksverhetzung (unterstrichen) handelt! Ein Rechtsanwalt, der kein Rechts-Anwalt ist und die Interessen seines Mandanten tatsächlich wahrnimmt, hätte dem Andreas Skrziepietz dringenst dazu geraten, im Hinblick auf die Außenwirkung eines erwartbar ablehnenden Beschlusses den Verfügungsantrag bzw. die Beschwerde zurück zu nehmen, den Klageverzicht zu erklären - und eine kleine Beratungsgebühr genommen.
Markus, der Rechts-HAINTZ also offenbar nicht: Der Quak-Anwalt (siehe oben und unten) zog den untauglichen Versuch vor, mich in einem Schreiben an das Gericht 5 mal als „Querulant“ oder „querulatorischer Rechtslaie“ zu verhetzen (Auszug aus dem „Schriftstück“ vom 08.04.2026 in der Sache 10 T 355/25 des LG Kassel, sein Aktenzeichen ist 206/26):

... und als „formaler Rechtsanwalt“ auf diese vollidiotisch anmutende Weise just gegen genau diesen „querulatorischen Rechtslaie“ und „Schlosser“ BITTER zu verlieren. Den hat die 10. Zivilkammer des LG Kassel jetzt also auch „richtig kennengelernt” und bei allen Versuchen, unvoreingenommen zu bleiben, wird er fortan selbst bei den RichterInnen einen kleinen „Malus mit Querulantentouch“ haben.
¹) siehe OLG FFM, Urteil zu Az. 16 U 151/24
²) siehe AG Hannover, Urteil zu Az. 409 C 10237/24
³) laut Begründung des Gerichts fehlt es an einem „tauglichen Verfügungsgrund“, die Klage erfolgte also völlig grundlos - es bleibt der Missbrauch als Absicht.











