26.04.2026

„Geld oder Freiheit?“

Durch die einstweilige Verfügung vom 08.04.2026 (Az. 10 o 321/26) des LG Kassel ist es dem Verfügungsschuldner Andreas Skrziepietz aus Hannover unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, unter vielem anderen mehr wie folgt über mich zu äußern oder zu verbreiten: 

 

 nunmehr behauptet er, bezogen auf den gleichen Gegenstand:

 

 

Ich werde also nach Vorliegen des Zustellnachweises des Gerichtsvollziehers einen Ordnungsmittelantrag und, wenn er auf meine Abmahnung nicht positiv oder, wie in früheren Fällen sogar negativ, z.B. mit weiteren Verleumdungen reagiert (Beispiel im verlinkten Urteil, dort auf Seite 8), einen weiteren Verfügungsantrag stellen lassen.

Ich bin mir sehr sicher, dass beides bewilligt wird. Einen ersten Ordnungmittelantrag habe ich bereits gestellt und mindestens das Landgericht Kassel steht auf dem (durch die Obergerichte gestützten) Standpunkt, dass es zulässig und richtig ist, dass ich einen weiteren Verfügungsantrag stelle, wenn die Äußerungen nicht völlig identisch sind, was vorliegend der Fall ist (Seite 13 des verlinkten Urteils, Abschnitt „bb“ ). Denn einmal behauptet Skrziepietz in der Absicht, mich zu schmähen, ich hätte „Lügen“ vorgetragen und einmal ich sei ein „Lügner“. Was ich nicht bin.

Entscheiden wird in jedem Fall das Gericht!

Hintergrund seines dummen Geblahfasels ist die Tatsache, dass Andreas Skrziepietz anno 2024 vor dem LG Frankfurt, unter der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigem Vortrag (aus § 138 (1) ZPO), selbst vortragen ließ, dass er nie einen Approbationsantrag für die Zulassung als Arzt gestellt habe, weil er nie Arzt werden wollte. Sodann zog er anno 2025 vor das LG Kassel und trug vor, dass er genau einen  Approbationsantrag gestellt habe - und zwar für die Zulassung als „Arzt im Praktikum“, der also im vorigen Jahrtausend bewilligt worden sei, weshalb er „Arzt“ gewesen sei. Er moniert plötzlich, die Aussage, er sei „nie Arzt“ gewesen, schädige sein Ansehen und behindere ihn bei der Ausübung seines Lebenserwerbs.

  • Folgte man übrigens der kruden „Logik“ des Andreas Skrziepietz, dann müsste man zwingend annehmen, dass dieser entweder das Landgericht Kassel oder das Landgericht Frankfurt „belogen“ habe, denn der Widerspruch zwischen seinen Aussagen, er habe „nie einen Approbationsantrag gestellt“ vers. er habe „genau einen Approbationsantrag gestellt“ lässt sich nicht auflösen. Eine seiner beiden Aussagen ist demnach zwingend objektiv unwahr.

Was ich darüber denke ist wohl jedem (mit funktionierendem Hirn) klar und hat mit „Missbrauch des Rechts und der Rechtsordnung“, den §§ 226, 242 BGB ganz viel zu tun, denn seine frühere, andere Aussage vor dem LG Frankfurt verschwieg er dem Gericht. Das wird schon bald im Hauptsacheverfahren zur Sache 25 U 120/25 bzw. 10 o 1343/25 des LG Kassel geklärt und sollte eigentlich zu einem anderen Ergebnis führen.

Wie auch immer, anders als Andreas Skrziepietz es darstellt, setzt die Lüge neben der objektiven Unwahrheit auch die subjektive Unwahrheit des sich entäußernden vorraus. Da ich also auf die Richtigkeit seiner eigenen Behauptung vertrauen durfte, habe ich jedenfalls also gerade nicht gelogen.

Ihm droht, wenn er nicht bis morgen, 18:00 Uhr unterlässt, eine weitere einstweilige Verfügung, das Stellen eines weiteren Ordnungsmittelsantrages sehe ich als zwingend an.

Über das zivilrechtliche Ordnungsmittelverfahren:

In solchen werden, wenn das Gericht auf einen Verstoß gegen eine Verfügung erkennt (wie regelmäßig in den Verfügungen angedroht) Geldstrafen bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft) oder direkt Ordnungshaft verhängt. Geht das Gericht von einer guten finanziellen Situation des verstoßenden Verfügungsschuldners aus, dann sind das im Fall der ersten Verurteilung häufig 5.000,00 Euro, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft (Zivilhaft) je 1.000,00 Euro. Bei weiteren Verurteilungen sinkt, wenn der Schuldner sich für „absitzten“ entscheidet, der Tagessatz - die Geldstrafe erhöht sich aber, weil die Gerichte dann wissen, dass der Verfügungsschuldner das „Absitzen“ zu einem Tagespreis von € 1.000,00 als „finanziell attraktiv“ empfindet. Also z.b. € 7.000,00 zu je € 500,00/Tag, danach auch € 10.000,00 zu 250 €/Tag. Die Gerichte wollen ja primär, dass der Verfügungsschuldner zahlt - statt den Steuerzahler pro Tag Haft (wohl etwa) € 130,00 zu kosten. Irgendwann gibt es aber direkt Ordnungshaft.

Dann wäre noch diese „schöne“ Tabelle:

 

Ein wichtiger Aspekt könnte es also für das Gericht werden, dass Andreas Skrziepietz durch 38 gröbliche Verleumdungen bzw. Beleidigungen binnen 65 Tagen sieben Verfügungsverfahren notwendig machte - und das nachdem er in jüngerer Zeit schon strafrechtlich nicht gerade unerheblich verurteilt wurde und auch aktuell als Angeklagter vor dem „Kadi“ steht. Da folgt die Strafe nämlich häufig dem Wort Martin Luthers:„Ein böser Ast will einen harten Keil haben“. Ziel der Gerichte ist es, den Be- oder Angeklagten zur Rechtstreue zu bewegen...

Es stellt sich dann auch die Frage „Geld oder Freiheit“?

Ohnehin stellt diese Frage spätestens der Gerichtsvollzieher, der den Weg zu Andreas Skrziepietz und dessen zweiten Aufenhaltsort (einen Hauseingang entfernt) schon gut kennt. Hier könnte es Andreas Skrziepietz - im Falle einer Verurteilung - also auf die Füße fallen, dass er vor dem gleichen Gericht behauptet hatte, dass er durch den Bericht, demgemäß er „nie Arzt gewesen“ sei, weil er ja vor rund 30 Jahren als „Arzt im Praktikum“ zugelassen worden sei (über welches er zudem selbst schriftlich behauptete, er habe es nie angetreten) in seinen beruflichen Aussichten geschädigt würde (das steht etwa so im Beschluss), indirekt auch vormachte, ein, einem Arzt durchaus vergleichbares oder angemessenes Einkommen zu erzielen. Er könnte nunmehr im Ordnungsmittelverfahren ganz anders vortragen um die Höhe der Geldstrafe zu senken - hat dann aber womöglich ein Problem mit seiner Klage. Man nennt das „Zwickmühle“ oder „Dilemma“.

Ich schätze, demnächst werden Cola und Popcorn knapp.

In der Sache 25 U 120/25 des OLG Frankfurt musste Andreas Skrziepietz schon eine ganz beachtliche Teilaufhebung (2/5) der ursprünglichen Verfügung 10 o 1343/25 des LG Kassel hinnehmen. Wenn er also meint, dass ich eine „Klatsche“ erhalten habe, dann gilt das auch für ihn selbst. 

Fortsetzung folgt!

25.04.2026

Aufklärung über das Prozesskostenrisko für Andreas Skrziepietz (Hannover)

Vorab, weil der klagefreudige „Kämpfer für Meinungsfreiheit“ Andreas Skrziepietz die Neigung hat, von anderen, ebenso selbstangeblichen „Kämpfern für Meinungsfreiheit“ vertreten, gegen auch nur leicht unrichtige - und sogar korrekte Äußerungen kleinlichst (und sogar absichtlich unwahr vortragend - Beispiel verlinkt) zu klagen:

(1) 

Die unten gezeigten Zahlenwerke stehen unter vielen Prämissen. Wie eben auch, dass ich nicht wissen kann wie die Gerichte handeln und welche Streitwerte diese festlegen werden. Die tatsächlich erst nach den Rechtsstreiten fest stehenden Zahlen können also sogar erheblich abweichen. Es geht hier um eine Darstellung des Risikos. Und das ist immer ein „Meinen“.

(2) 

Andreas Skrziepietz möchte von mir ausschließlich „per Einschreiben mit persönlicher Übergabe“ hören, deshalb veröffentliche ich das Folgende:

Aufklärung über das Prozesskostenrisko für Andreas Skrziepietz

Der für die Geldschulden (nach eigener Angabe € 8.000,00) aus seinem, erst selbst hoffnungsfroh „exorbitant-teuer“ gemachten, dann aber bitter verlorenem Privatprozess (nebst Berufung) wegen der Äußerung „Ich dachte, Du bist beim Verfassungsschutz, Markus.“ in der Öffentlichkeit noch immer um Spenden bettelnde Rechts-Außen-Anwalt Markus Haintz (Köln) hat in einem sehr merkwürdigen, für ein „Organ der Rechtspflege“ sogar „dummdreist“ anmutenden Brief vom 08.04.2026 in der Sache 10 T 355/25 an das LG Kassel so großfressig wie querulatorisch angekündigt, die von mir erwirkten einstweiligen Verfügungen würden die Gerichte bis zum Oberlandesgericht beschäftigen:

Auszug: Wildes, dummes und wohl seinen Mandant schadendes Gequake des Markus Haintz (Köln)

Ich bin mal höflich und nehme an, das „Organ der Rechtspflege“ wollte mit der höchst unwürdigen, niedrigen Äußerung „nur ein wenig Druck“ auf mich ausüben. Und mich natürlich (unter dem Schutz des § 193 StGB) blödestmöglich beleidigen. Ich habe aber (über den vom Markus Haintz damit sicherlich begangenen, groben Fehler) gelacht - was das Landgericht nicht tun wird. Auch der Anwaltskammer wird (nicht wirklich) zum Lachen zu Mute sein.

Weil das Landgericht Kassel aktuell 7 Verfügung gegen den Andreas Skrziepietz erlassen hat, der in einem Teil der Verfahren von der Kanzlei des Markus Hainz vertreten wurde (übrigens „doppelminuserfolgreich“ ), sind (wenn und falls ich den Gerichtskostenrechner richtig bedient habe und Haintz nach GKV abrechnet), für Andreas Skrziepietz bisher wohl folgenden und als „eher gering“ anmutenden Kosten angefallen, weil ich mich selbst vertreten habe. Die hier von mir ebenfalls mit dem Gerichtskostenrechner zwar so sorgfältig wie möglich (aber vielleicht nicht ganz korrekt) ermittelten Anwaltskosten sind also nur die für seine eigene Vertretung:

Anwaltskosten sind bisher auf meiner Seite keine angefallen, es kommen aber Zustellkosten in Höhe von 50-80 Euro pro Verfügung hinzu. Insgesamt haben Andreas Skrziepietz - unter der obigen Einschränkung der möglichen Fehlbedienung des Kostenrechners und einer Abrechnung nach GKV - die Sachen also ca. € 9000 gekostet.

Von Markus Haintz vertreten hatte Andreas Skrziepietz kürzlich auch zwei weitere Verfahren vor dem LG Frankfurt und dem AG Hannover verloren und muss(te) hierfür teils Gerichts- und Anwaltskosten und teils nur Anwaltskosten tragen.

Die obige, „großfressig“ anmutende  Ankündigung, des öffentlich um Spenden bettelnden Möchtegern-Medienmoguls Markus Haintz lässt mich aber auch vermuten, dass er seinen Mandant (noch, wohl) nicht über das Prozesskostenrisiko aufgeklärt hat.

Wenn Andreas Skrziepietz also gegen die Verfügungen Widerspruch einlegt, dann wäre es logisch, dass ich die Hauptsachen anstrenge. Die bisherigen Streitwerte könnten dann neu festgelegt werden. Üblich und vom OLG Frankfurt bereits bestätigt sind das in Hauptsachen € 5000 pro Äußerung. Die Äußerungen hab ich einfach anhand der Unterlassungsgebote in den Beschlüssen gezählt. Auch hierbei kann ein Gericht zu niedrigeren oder sogar höheren Zahlen kommen. Für das Verfahren um die einstweilige Verfügung habe ich 2/3 des Streitwertes der Hauptsache angenommen. 

Auch hier habe ich zum Prozesskostenrechner gegriffen und das Prozesskostenrisko für den Widerspruch und die Hauptsachen mal unter der obigen Prämisse errechnet:


Das läge dann bei rund € 100.000. Wie schon dargestellt unter vielen Prämissen wie der neuen Streitwertfestlegung und eben der korrekten Bedienung des Prozesskostenrechners.

Das kann aber auch, je nachdem welche Entscheidungen Andreas Skrziepietz trifft, auch anders gehen. 

Nehmen wir an, es bleibt beim Verfahren um die einstweilige Verfügung und einer Berufung. Dann habe ich (unter den obigen Prämissen) das Prozesskostenrisiko wie folgt ermittelt:

  

Falls Andreas Skrziepietz nach Zuraten seines, insoweit wie oben gezeigt querulierenden Anwalts aber auch noch die Hauptsache zu führen wünscht und es dort ebenfalls zu einer Berufung kommt, können sich die von ihm zu zahlenden Kosten dafür wie folgt entwickeln:

 

Mein Fazit aus den Zahlen:

Jetzt bin ich mal gespannt, ob Andreas Skrziepietz „ALL-IN“ geht, sprich, ob er die Sachen - wie von seinem Anwalt Markus Haintz angekündigt, bis vor das Oberlandesgericht treibt... das könnte den 58-jährigen Mann, der in mehreren Strafverfahren - mit denen er teils auch selbst in die Öffentlichkeit drängte - zu Tagessätzen von 10 bis 15 Euro verurteilt wurde, was ein äußerst geringes Einkommen (allenfalls im Bereich des Mindestlohnes) und ein sehr geringes Vermögen vermuten lässt, sogar in die Insolvenz treiben.

Oh! Nicht vergessen: Sein Anwalt Markus „Vielklag“ Haintz (falls er bei dem bleibt) hätte einen „schönen Pott“ z.B. für die Miete, auch seine Berufshaftpflicht und so weiter - und müsste dann wohl nicht mehr öffentlich bei der Leserschaft seines quakrechten Medienimpertinents um eine nachträgliche „Prozesskostenhilfe“ per Geldspende betteln. Es sei denn, der selbst ernannte „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ macht weitere, teure „Experimente“ bezüglich des Verbots ihm nicht gefallender Meinungen in eigener Sache. Die er übrigens mit Schreiben wie dem obigen provoziert.

24.04.2026

Aller guten Dinge sind 7, 3, 13, 42000 oder 100?

Das Landgericht Kassel hat auch die 7. Verfügung gegen den, unter dem Alias „Docmacher“ agierenden Dr. „Verleumdikus“ Andreas Skrziepietz (Hannover) binnen 3 Monaten erlassen. Dem Hassblogger werden 13 Äußerungen untersagt, mit denen er mich in unverkennbarer Beleidigungsabsicht verleumdend schmähte. Der Streitwert wurde mit € 42.000 fest gelegt. Dr. Andreas Skrziepietz muss die Kosten zu 100% tragen.

Der mit der Sache nicht befasste Markus Haintz aus Köln wird wohl „begeistert“ sein

Im Übrigen gehe ich davon aus (aber niemand wird das je offiziell bestätigen), dass der markante Anstieg des Streitwertes in der aktuell letzten Verfügung (vom 22. April) mit dessen unerhörtem Querulieren vom 19. April 2026 zu tun hat.

Andreas Skrziepietz wird immer noch immer davon ausgehen, dass er einen „sehr guten“ Anwalt hat.


22.04.2026

Der „Leberwurstbeleidigte“ Quakanwalt Markus Haintz, ein Beweisfoto und eine Frage:
Wie steht das „Organ der Rechtspflege“ Markus Haintz denn nun zum Grundgesetz?

 

Bildschirmfoto und Beweis: Die originale Quelle bei Youtube (also Quakanwalt Markus „We the people“ Haintz selbst) ist unten links in roter Schrift angegeben. 

Der einsame Markus Haintz also, der mit Schildern auf einem Platz steht (es mag vor einem Bahnhof sein oder nicht) und wildes Zeug quakt. Dabei ein Schild:

„Bitte schützt ... das Grundgesetz!“

Das Grundgesetz ist unsere Verfassung. Demnach setzte der „Schwachkopf-Plauderer“ sich mit seiner Klage gegen einen Berliner Polizisten bezüglich dessen Äußerung „Ich dachte, Du bist beim Verfassungsschutz, Markus!“ - durch welche Haintz sich beleidigt, herabgewürdigt, verleumdet (oder was auch immer) ansieht, in einem tiefen Widerspruch zu dieser - eigenen - Forderung.

Bildschirmfoto und Beweis: „Schwachkopfplauderer Markus Haintz“

Denn wenn man auffordert, das Grundgesetz (also die Verfassung zu schützen), dann ist man doch irgendwie beim (oder wenigstens für den) Verfassungsschutz. Doch aktuell kommt Haintz damit:

Bildschirmfoto: Der Satz mit dem „Selbstläufer“ ist auch(!) im Hinblick auf das obige Beweisfoto eine „Anwaltsente“.

... und bettelt um Spenden für seinen, von ihm selbst sportlich angezettelten und in zwei Instanzen (das spricht bei dieser Tatsachenlage für „mangende Einsichtfähigkeit“ und hat viel von „querulieren“) glatt verlorenen „Privatkrieg“.

Hinsichtlich der Klage - Markus Haintz fühlt sich ja „verleumdet“ bzw. „beleidigt“ - stellt sich die Frage „Warum zum Teufel fühlt er sich beleidigt bzw. verleumdet?“

Und da komme ich nach einigem Überlegen zu der Antwort, dass sich eigentlich nur jemand durch die Äußerung  „Ich dachte, Du bist beim Verfassungsschutz, Markus!“ beleidigt oder verleumdet fühlen kann, welcher sich zwar mit einem Schild hinstellt „Bitte schützt ... das Grundgesetz!“ - aber der Verfassung und damit dem Grundgesetz (und also der Rechtsordnung!) wohl eher feindlich gegenüber steht.

Für ein „Organ der Rechtspflege“ deucht mir das aber im Hinblick auf § 7 Nr. 6 BRAO, § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO als eine inakzeptable Haltung. Und die Person hinter solchen Aktionen deucht mir als „unehrlich“. Besonders wenn diese gleichzeitig um Spenden bettelt, weil sie selbstangeblichfür die Meinungsfreiheit“ kämpfe. Was ja im Fall des Markus Haintz im Hinblick auf seine eigene Klagen ganz offensichtlich nicht oder eben nur für die Freiheit ihm gefallender Meinungen stimmt.

Nachtrag: 

Die Anwaltskammer Köln ist mit einem Schreiben von mir befasst, mit welchen ich dieser ein „vollkrass-querulatorisches“ Schreiben und ein paar weitere Äußerungen des Markus Haintz vorlegte, auf obiges Spendengebettel und die hohe Zahl seiner Klagen in eigener Sache eingehe - und einen Entschluss i.S.d. § 15 Absatz 1 BRAO i.V.m. § 14 Absatz 2 Nr. 3 BRAO nahe lege. (Nachtrag vom 23. April 2026: Auch sein zweites - für einen Anwalt höchst merkwürdige - Schreiben habe ich gestern der Anwaltskammer vorgestellt.)

Der BGH urteilte am 25.02.20202  (Az. AnwZ (Brfg) 16/21):

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Mehrere Umstände deuten darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben und die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof aus sechs in seinem Urteil auszugs
weise wiedergegebenen vom Kläger verfassten Schriftstücken geschlossen, dass dieser die tiefe und grundsätzliche Überzeugung aufweise, in der Bundesrepublik Deutschland erfolge aus rassistischen Gründen eine "Unterdrückung und systematische Diskriminierung aus ideologischen Gründen", die sich speziell in H. gegen ihn richte. Ein Sachbezug der diesbezüglichen Ausführungen zu rechtlichen Argumenten ist - auch wenn der Kläger einen solchen mit umfangreichem Vorbringen herzuleiten versucht - nicht erkennbar. Daraus ergibt sich die Gefahr, dass der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter seinen Sachvortrag und sein Prozessverhalten nicht mehr - wie geboten - ausschließlich an den Interessen seiner Mandanten orientiert, sondern sachwidrig auch an seinem persönlichen Interesse an der Auseinandersetzung mit vornehmlich Gerichten und Justizbehörden.

Haintz schrieb bezüglich des Verfahren vor dem LG und der ebenfalls verlorenen Berufung vor dem Kammergericht Berlin:

„Eine Revision war in dem Fall nicht möglich, von einer Verfassungsbeschwerde wurde abgesehen, da diese üblicherweise mit einem Zweizeiler beantwortet wird, ohne dass sich das Verfassungsgericht ernsthaft mit der Thematik auseinandersetzen würde.

Derartige Prozesse braucht man in Deutschland als Oppositioneller nicht mehr zu führen. Bei einem umgekehrten Sachverhalt kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ich gegenüber jedem, den ich in welchem Kontext auch immer als „V-Mann“ bezeichnen würde, zur Unterlassung verurteilt werden würde.“

Er setzt sich also in seinem Bericht mit der Sache kaum auseinander und quakt von ideologischen Gründen, sieht sich aus solchen heraus ungerecht behandelt und stellt das gesamte Rechtssystem in Frage. Das findet sich fast 1:1 im BGH-Urteil. Ob Inhalt, Qualität und Quantität der vorgelegten Schriften des Markus Haintz bei der Kölner Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Zweifel bezüglich seiner Gesundheit auslösen, hat nunmehr diese zu entscheiden.

Ich jedenfalls sehe das so, dass Markus Haintz mit seinen öffentlichen Schriften und dem neulichem Querulieren vor dem LG Kassel dafür Anhaltspunkte geliefert hat, welche ich der Kammer vorlegte. Vielleicht nimmt er sich deswegen schon bald einen fähigen Rechtsanwalt. Also einen, der sich im Berufrecht der Juristen auskennt. Ob Markus Haintz auch für die Vertretung und/oder das nach Entscheidung der Kammer ggf. nach § 15 Absatz 1 BRAO auf seine Kosten zu erstellende Gutachten öffentlich und laut quakend, dass er doch „geistig völlig gesund sei“ um Spenden betteln wird, wird die Zukunft zeigen.

21.04.2026

Aus meinem Briefkasten: „Organ der Rechtspflege“ Markus Haintz (Köln) „belehrt das Gericht“ und queruliert weiter

Mein Artikel Dürfen Anwälte so krass querulieren? Der (ganz tiefe) Fall des Anwaltes und Spendenbettlers Markus Haintz (Köln). vom 19. April 2026 hat eine Fortsetzung:

Klarstellung: Es gab nie einen wirksam geschlossenen Vergleich zwischen Skrziepietz und mir.

Der pressebekannte Ganz-rechts-Anwalt Markus Haintz, der für sich in Anspruch nimmt, als „Organ der Rechtspflege“ gelten zu wollen, gibt den Richtern der 10. Zivilkammer des LG Kassel also auf, „sich mit Art. 5 GG auseinanderzusetzen“ und ejakuliert den sinnleeren Satz  

„Die persönlichkeitsrechtsfreundliche Rechtssprechung dieser Kammer konnten wir in dieser Art und Weise noch an keiner anderen Pressekammer in Deutschland vorfinden.“

Und der „Dampfplauderer“ will „demnächst in einem geeigneten Fall auf die Kammer zurück kommen, um Unterlassungsansprüche durchzusetzen“. Ich lese da heraus, der selbsternannte „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“, der für den ebenfalls selbsternannten „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ und Hassblogger Andreas Skrziepietz - der just gegen die Zurückweisung seines Untersagungswunsches gegen mich eine Beschwerde führt (das AG Kassel urteilte, kurz und grob ausgedrückt, meine Äußerung stelle keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und sei durch das Recht auf Meinungsfreiheit geschützt), hat gerade keinen solchen Fall - und „geifert also drohend“. Weiter labert er - in ganz offensichtlicher Schmähungsabsicht -  schon wieder über Zeug, welches mit dem Prozessstoff nichts zu tun hat. Und auch als  „grob unrichtig“ erscheint. Denn „Insolvenz“ (Nein: Ich bin nicht insolvent) und „Prozessfähigkeit“ sind „zwei ganz verschiedene Paar Schuhe“. Ein Jurist sollte das eigentlich wissen. Ich bin ein „vermeintlich kleiner Schlosser aus dem Osten“ und weiß das! Wieso also schreibt Markus Haintz, der offenbar eine ganze Firma (Haintz.media GmbH) in der Schweiz betreibt um sich in einer Vielzahl von Artikeln öffentlich als großartigen Jurist auszugeben (und um für diese Firma wie auch für sich selbst unter Quaknazis und Covidioten um Spenden zu betteln), solchen Quatsch?

Ich gebe ihm die ultimative Gelegenheit, in dem ich das obige als „Querulieren auf Kosten seines Mandanten“ bezeichne und ganz klar sage, dass es aus meiner Sicht klüger (und für seinen Mandant Skrziepietz billiger) gewesen wäre, die Beschwerde stumpf und einfach zurück zu nehmen. 

Und ich notiere meine Meinung: Boah! Da haben sich aber zwei gefunden. In Überzeugungen und geistiger Fitness der beiden sehe ich viele Übereinstimmungen!


Die Verquickung von Dummheit und Arroganz in zwei Schreiben des Hassbloggers Andreas Skrziepietz (Hannover)

Dummheit und Arroganz vereinigten sich offenbar und führten - als Ergebnis - zu einem Schreiben des Andreas Skrziepietz an das LG Kassel vom 13.04.2026. Darin plärrt der rechtsextrem (OLG FFM) und auch sonst niedrig gesinnte (und einschlägig verurteilte) Verleumder, der es vor ca. 25 Jahren mal zum „Dr. med.“ brachte (aber „gottlob“ kein Arzt ist) und anderen allen Ernstes - gegen Geld - bei Doktorarbeiten helfen wollte, das Gericht wie folgt an:

Der Antrag ist unzulässig:

Ich habe keine Abmahnung erhalten. Das haben Sie schon im Verfahren 10 o 159/26 nicht beachtet. Was soll das? 

Untersuchen wir das:

(1) 

Im Verfahren 10 o 159/26 des LG Kassel habe ich dem Gericht gegenüber wie folgt vorgetragen und zu dem auch glaubhaft gemacht, dass ich ihn abgemahnt hatte:

Zur Kostentragungspflicht:

Der Antragsgegner wurde zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung am 31.01.2026 um 12:42 und 13:35 (Glaubhaftmachung durch Anlagen 4 und 5) ordnungsgemäß abgemahnt und unter Fristsetzung um Unterlassung und Abgebe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ersucht. Darauf hin hat der Antragsgegner am Abend des 31.01.2026 wie folgt veröffentlicht:

„Wer lügt: LXXXXXXXX/Reinholz oder SXXXXXX?“

und weiter:

Heute erhielt ich wieder mal eine “Abmahnung” von Psycho-Jörg Reinholz. Reinholz hat genau so reagiert, wie ich es erwartet hatte:“ 

Den Artikel hatte ich zur Glaubhaftmachung beigefügt. Damit ist nicht nur klar, dass ich den „Dr. Verbaldreckschleuder“ abgemahnt hatte, sondern, dass Andreas Manfred Skrziepietz auf die damalige Abmahnung sogar dummdreist und arrogant reagierte, in dem er eine Äußerung, die Gegenstand der Abmahnung (und der folgenden Verbotsverfügung) war, erneut auskotzte. Und dass er dem Gericht unwahr unterstellt, es habe das Nichtvorliegen einer Abmahnung nicht beachtet. Diese Abmahnung lag ihm ja (im Hinblick auf seine eigene öffentliche Äußerung über diese: erweislich) vor.

(2)

Außerdem hatte das Landgericht Kassel dem Andreas Skrziepietz im, ihm unzweifelhaft zu diesem Zeitpunkt als Abschrift (mein Email vom 02.04.2026 um 19:46) vorliegendem Beschluss in der Sache 10 o 360/26 des LG Kassel schon erklärt, dass eine vorherige Abmahnung gerade keine Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist. (Für den ganz besonderen Andreas Skrziepietz: Beschluss vom 31.03.2026 unter Punkt „e“ auf Seite 9)

Und so ist es auch. Wenn ich nicht abgemahnt hätte, hätte das lediglich die Folge, dass ich bei einem sofortigem(!) Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO die Kosten für das Verfahren tragen muss. Das hatte er auch in der Sache 10 o 360/26 des LG Kassel aber nicht geleistet - statt dessen am 13. März 2026 kackdummdreist queruliert:

Das Gericht reagierte auf dieses dummdreiste und arrogante Schreiben mit dem prompten Erlass der von mir beantragten Verfügung.

(3)

Seine Behauptung steht in einem Widerspruch zu Tatsachen. Ich hatte die Abmahnung an zwei seiner Mailadressen verschickt. Nur beim Versand an die - nicht mehr existente - Mailadresse „mail@docmacher.de“ erfolgte eine Fehlermeldung. Das Mail wurde aber von Gmail angenommen. Ein Test an eine nicht existierende Adresse bei Gmail ergab: Google nimmt solche Mails nicht an, was einen „Bounce“ (also eine Fehlermeldung) provoziert. 

(4)

Interessanterweise führt seine neue Rechtsvertreterin M. S. (ebenfalls von der Haintz-Kanzlei) in einem Schriftsatz aus, der aller- und für die Kanzlei sicher geldwerte Dr. Skrziepietz habe die Abmahnung „nicht gelesen“ und äußert weiter, dieser habe Mails mit meiner Adresse als Absender „blockiert“. Damit war die Abmahnung aber unstreitig in seinem Machtbereich, er hat (angeblich, ich bestreite das!) nur verhindert, dass diese im Mail-Ordner „Posteingang“ erscheint. Und ich glaube der Behauptung auch nicht, dass er die Abmahnung nicht gelesen habe. Sein obiges Verlangen, dass ich ihm Abmahnungen „nur auf dem Postweg und per Einschreiben mit persönlicher Übergabe“ senden solle, ist eben jene „Verquickung von Dummheit und Arroganz“ welche ich im Handeln des Andreas Skrziepietz immer wieder sehe. 

Außerdem steht durch seine Äußerung fest, dass der sich wohl für „raffiniert“ haltende aber vorliegend geradezu „idiotisch“ äußernde den Zugang von Abmahnungen böswillig verhindern, wenigstens aber erschweren und verzögern will. Das ist auch im Hinblick auf § 93 ZPO relevant. Da heisst es: „Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben“. Das von Andreas Skrziepietz so demonstrativ beschriebene Verhalten - die aktive Zugangsverhinderung der nach seinen extrem zahlreichen und extrem blöden Verleumdungen zu erwartenden Abmahnungen - werden ihm nämlich vorhersehbar als „böswilliger Trick“ ausgelegt, durch welchen § 93 ZPO nicht anwendbar wäre - selbst wenn er nachfolgend das sofortige Anerkenntnis leistet:

Unzumutbarkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um einen besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden oder sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können ... 

Genau dieses Ansinnen, er „wolle sich diese [aus § 93 ZPO herrührende „Abmahnpflicht“] zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können“ hat der sich also tatsachenwidrig für „klug“ haltende Herr Doktor Skrziepietz dem LG Kassel durch seine dummdreiste Forderung nach einer Zustellung von Abmahnungen ausschließlich auf dem langsamen „Postweg“ und auch noch als „Einschreiben mit persönlicher Zustellung“ letztendlich klar gemacht.


Bildschirmfoto: Den selben Schwachsinn schrieb „Dr. Verleumdicus crassiensis“ Skrziepietz schon voriges Jahr. Die Beleidigung, ich sei ein „dreckiger Stalker“, wiederholt der Quaknazi besser nicht.

Aber ich kann dem feige (weil ohne Impressum) hetzendem und den Zugang von fälligen Abmahnungen per Email verhindern wollendem Andreas Skrziepietz auch anbieten, künftige Abmahnungen und Verfügungen sicherheitshalber sogar per Gerichtsvollzieher auch in der Hausnummer 92 zustellen zu lassen, wo er sich - wie er vor Gericht und öffentlich deutlich machte - regelmäßig aufhält.

Ob er wenigstens DAS versteht kann ich nicht wissen. Ich rate Andreas Skrziepietz, der gerade mal 58 ist, im Hinblick auf die enorme Differenz zwischen der Intelligenzvermutung hinsichtlich des Doktortitels und seinen aktuellen, „absurd niedrig“ anmutenden intellektuellen Leistungen (hinsichtlich seiner öffentlichen Äußerungen und denen vor den Gerichten) zur Inanspruchnahme seiner Krankenversicherung - also konkret zum Aufsuchen eines Facharztes oder Fachärztin für Neurologie.

Und ich rate ihm dazu, sich definitiv nicht mehr öffentlich zu äußern, weil die allfälligen Entgegnungen so unangenehm sein können wie es diese ist. Das mit der „Hilfe bei Doktorarbeiten“ funktioniert im Hinblick auf alles obige und frühere Äußerungen wohl eher schon seit einigen Jahren nicht mehr.

Tipp: Sein Anwalt Markus Haintz ist übrigens noch jünger...


20.04.2026

Über Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) und das Ergebnis der Flucht

Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) wurde (laut einigen Berichten in der Presse offenbar kahlrasiert und in Männerkleidung) in böhmischen Krásná (für manche Teutoniker „Schönbach bei Ach“) festgenommen. Der MDR berichtete „Gefloppte E-Roller-Flucht: Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich verweigert Auslieferung!

Im weiteren Artikel werde ich ganz vorsichtig sein, und  Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) als „das Exemplar“ bezeichnen. Dies, weil es angeblich schon Klagen wegen der falschen Benennung des Geschlechts angestrengt haben soll.

Im Juli 2023 verurteilte das Amtsgericht Halle das Exemplar wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), Billigung eines Angriffskrieges (§ 140 StGB), Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz, übler Nachrede (§ 186 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten. Weder die Berufung noch die Revision hatten Erfolg – das Urteil ist seit Ende 2023 rechtskräftig. Ende August 2025 wurde das Exemplar zum Haftantritt geladen. Doch statt dessen folgte auf X die Fluchtmeldung:

Selbstbildnis des Exemplars. Rechte via „X“.

Das, im Hinblick auf die jeweiligen Verurteilungen in vielen Punkten mit meinem aktuellen „Lieblingsdummquaknazi“ geistig und seelisch übereinstimmende Exemplar wurde also im April 2026 nach kurzem Fluchtversuch auf einem E-Roller gefasst und sitzt nun in Auslieferungshaft.

Das Ergebnis der dummen Flucht:

  1. Ich wage es mal vorherzusagen, dass der Widerspruch des Exemplars gegen die Auslieferung für das Exemplar nichts besser macht. Statt deutschen Knast eben in Tschechien. (Denn die Auslieferungshaft wird wohl angerechnet.) Das dort bessere Haftbedingungen als im deutschen Regelvollzug herrschen bezweifle ich. Die Haftanstalt ist in Tschechien „wohl“-bekannt, es kann sein, dass dieses dem Exemplar den Widerstand gegen eine Auslieferung emmerdiert.
  2. Vorhersehbar wird das Exemplar nun die volle Haftstrafe absitzen müssen. Denn aufgrund der Flucht kommt eine vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB nicht mehr in Betracht. 
  3. Auch mit dem „offenen Vollzug“ oder „Vollzugslockerungen“ wird es „schwierig“. Weil die Flucht und die damit verbundenden, öffentlichen Entäußerungen des Exemplars, wie eben auch die als rechtsmissbräuchlich vermutete Geschlechtsänderung des Exemplars, die Vermutung befeuern werden, dass das Exemplar hinsichtlich der Verurteilung und der Straftat höchst uneinsichtig ist und demnach auch weitere Straftaten begehen wird.
  4. Der sich wohl über 2-3 Wochen hinziehende Transport vom Südwesten Tschechiens (derzeit ist es wohl in der Haftanstalt in Plzen, Stadtteil Bory) nach Chemnitz mit dem JVA-Reisedienst (der folgt da einer eigenen „Logik“) könnte über die JVA Augsburg-Gablingen gehen. Alle haben so schlechte „Kundenbewertungen“, dass diese Reisen stets ein „eigenes Erlebnisabenteuer“ darstellen.
  5. Auch erweißt sich der Zeitpunkt des Fluchtendes als „eher ungünstig“: Statt einen Winter und einen Sommer (bei vorzeitiger Haftentlassung) verbringt das Exemplar jetzt vorhersehbar zwei Sommer und einen Winter hinter Gittern. Die bekanntlich schweigen.

Fazit: 

„Dumm ist, wer dummes Dummes tut!“ - und auf dieser Dummheit folgt nun auch der selbst angerichtete Schaden.