21.04.2026

Die Verquickung von Dummheit und Arroganz in zwei Schreiben des Andreas Skrziepietz (Hannover)

Dummheit und Arroganz vereinigten sich offenbar und führten - als Ergebnis - zu einem Schreiben des Andreas Skrziepietz an das LG Kassel vom 13.04.2026. Darin plärrt der rechtsextrem und auch sonst niedrig gesinnte (und einschlägig verurteilte) Verleumder, der es vor ca. 25 Jahren mal zum „Dr. med.“ brachte und anderen - gegen Geld - bei Doktorarbeiten helfen wollte, das Gericht wie folgt an:

Der Antrag ist unzulässig:

Ich habe keine Abmahnung erhalten. Das haben Sie schon im Verfahren 10 o 159/26 nicht beachtet. Was soll das? 

Untersuchen wir das:

(1) 

Im Verfahren 10 o 159/26 des LG Kassel habe ich dem Gericht gegenüber wie folgt vorgetragen und zu dem auch glaubhaft gemacht, dass ich ihn abgemahnt hatte:

Zur Kostentragungspflicht:

Der Antragsgegner wurde zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung am 31.01.2026
um 12:42 und 13:35 (Glaubhaftmachung durch Anlagen 4 und 5) ordnungsgemäß abgemahnt und
unter Fristsetzung um Unterlassung und Abgebe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
ersucht. Darauf hin hat der Antragsgegner am Abend des 31.01.2026 wie folgt veröffentlicht:

„Wer lügt: LXXXXXXXX/Reinholz oder SXXXXXX?“

und weiter:

Heute erhielt ich wieder mal eine “Abmahnung” von Psycho-Jörg Reinholz. Reinholz
hat genau so reagiert, wie ich es erwartet hatte:“ 

Damit ist nicht nur klar, dass ich den „Dr. Verbaldreckschleuder“ abgemahnt hatte, sondern, dass Andreas Manfred Skrziepietz auf die damalige Abmahnung sogar dummdreist und arrogant reagierte, in dem er eine Äußerung, die Gegenstand der Abmahnung (und der folgenden Verbotsverfügung) war, erneut auskotzte.

(2)

Das Landgericht Kassel  hatte dem Andreas Skrziepietz schon im ihm unzweifelhaft zu diesem Zeitpunkt als Abschrift vorliegendem Beschluss in der Sache 10 o 360/26 des LG Kassel erklärt, dass eine vorherige Abmahung gerade keine Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist.

Und so ist es auch. Wenn ich nicht abgemahnt hätte, hätte das lediglich die Folge, dass ich bei einem sofortigem(!) Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO die Kosten für das Verfahren tragen muss. Das hatte er auch in der Sache 10 o 360 aber nicht geleistet, statt dessen am 13. März 2026 kackdummdreist queruliert:

(3)

Seine Behauptung steht in einem Widerspruch zu Tatsachen. Ich hatte die Abmahnung an zwei seiner Mailadressen verschickt. Nur beim Versand an die - stillgelegte - Mailadresse „mail@docmacher.de“ erfolgte eine Fehlermeldung. Die andere Nachricht wurde von Gmail angenommen. 

(4)

Interessanterweise führt seine neue Rechtsvertreterin M. S. (ebenfalls von der Haintz-Kanzlei) in einem Schriftsatz aus, der aller- und für die Kanzlei sicher geldwerte Dr. Skrziepietz habe die Abmahnung „nicht gelesen“ und äußert weiter, dieser habe Mails mit meiner Adresse als Absender „geblockt“. Damit war die Abmahnung aber unstreitig in seinem Machtbereich. Sein obiges Verlangen, dass ich ihm Abmahnungen „nur auf dem Postweg und per Einschreiben mit persönlicher Übergabe“ senden solle, ist eben jene Verquickung von Dummheit und Arroganz die ich im Handeln des Andreas Skrziepietz immer wieder sehe. 

Außerdem steht fest, dass der sich für raffiniert haltende aber vorliegend geradezu „idiotisch“ äußernde den Zugang von Abmahnungen böswillig verhindern will. (Das ist auch im Hinblick auf § 93 ZPO relevant. Da heisst es: „Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben“. Das von Andreas Skrziepietz so demonstrativ beschriebene Verhalten - die aktive Zugangsverhinderung der nach seinen blöden Verleumdungen zu erwartenden Abmahnungen - werden ihm nämlich vorhersehbar als „böswilliger Trick“ ausgelegt, durch welchen § 93 ZPO nicht anwendbar wäre, selbst wenn er nachfolgend das sofortige Anerkenntnis leistet

Aber ich kann Andreas Skrziepietz auch anbieten, künftige Abmahnungen sicherheitshalber sogar per Gerichtsvollzieher auch in der Hausnummer 92 zustellen zu lassen.

 

20.04.2026

Über Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) und das Ergebnis der Flucht

Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) wurde (laut einigen Berichten in der Presse offenbar kahlrasiert und in Männerkleidung) in böhmischen Krásná (für manche Teutoniker „Schönbach bei Ach“) festgenommen. Der MDR berichtete „Gefloppte E-Roller-Flucht: Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich verweigert Auslieferung!

Im weiteren Artikel werde ich ganz vorsichtig sein, und  Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) als „das Exemplar“ bezeichnen. Dies, weil es angeblich schon Klagen wegen der falschen Benennung des Geschlechts angestrengt haben soll.

Im Juli 2023 verurteilte das Amtsgericht Halle das Exemplar wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), Billigung eines Angriffskrieges (§ 140 StGB), Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz, übler Nachrede (§ 186 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten. Weder die Berufung noch die Revision hatten Erfolg – das Urteil ist seit Ende 2023 rechtskräftig. Ende August 2025 wurde das Exemplar zum Haftantritt geladen. Doch statt dessen folgte auf X die Fluchtmeldung:

Selbstbildnis des Exemplars. Rechte via „X“.

Das, im Hinblick auf die jeweiligen Verurteilungen in vielen Punkten mit meinem aktuellen „Lieblingsdummquaknazi“ geistig und seelisch übereinstimmende Exemplar wurde also im April 2026 nach kurzem Fluchtversuch auf einem E-Roller gefasst und sitzt nun in Auslieferungshaft.

Das Ergebnis der dummen Flucht:

  1. Ich wage es mal vorherzusagen, dass der Widerspruch des Exemplars gegen die Auslieferung für das Exemplar nichts besser macht. Statt deutschen Knast eben in Tschechien. (Denn die Auslieferungshaft wird wohl angerechnet.) Das dort bessere Haftbedingungen als im deutschen Regelvollzug herrschen bezweifle ich. Die Haftanstalt ist in Tschechien „wohl“-bekannt, es kann sein, dass dieses dem Exemplar den Widerstand gegen eine Auslieferung emmerdiert.
  2. Vorhersehbar wird das Exemplar nun die volle Haftstrafe absitzen müssen. Denn aufgrund der Flucht kommt eine vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB nicht mehr in Betracht. 
  3. Auch mit dem „offenen Vollzug“ oder „Vollzugslockerungen“ wird es „schwierig“. Weil die Flucht und die damit verbundenden, öffentlichen Entäußerungen des Exemplars, wie eben auch die als rechtsmissbräuchlich vermutete Geschlechtsänderung des Exemplars, die Vermutung befeuern werden, dass das Exemplar hinsichtlich der Verurteilung und der Straftat höchst uneinsichtig ist und demnach auch weitere Straftaten begehen wird.
  4. Der sich wohl über 2-3 Wochen hinziehende Transport vom Südwesten Tschechiens (derzeit ist es wohl in der Haftanstalt in Plzen, Stadtteil Bory) nach Chemnitz mit dem JVA-Reisedienst (der folgt da einer eigenen „Logik“) könnte über die JVA Augsburg-Gablingen gehen. Alle haben so schlechte „Kundenbewertungen“, dass diese Reisen stets ein „eigenes Erlebnisabenteuer“ darstellen.
  5. Auch erweißt sich der Zeitpunkt des Fluchtendes als „eher ungünstig“: Statt einen Winter und einen Sommer (bei vorzeitiger Haftentlassung) verbringt das Exemplar jetzt vorhersehbar zwei Sommer und einen Winter hinter Gittern. Die bekanntlich schweigen.

Fazit: 

„Dumm ist, wer dummes Dummes tut!“ - und auf dieser Dummheit folgt nun auch der selbst angerichtete Schaden.

19.04.2026

Dürfen Anwälte so krass querulieren? Der (ganz tiefe) Fall des Anwaltes und Spendenbettlers Markus Haintz (Köln).

Präambel:

„Ein Querulant ist eine Person, die sich übermäßig, hartnäckig und oft wegen Kleinigkeiten beschwert, nörgelt oder rechtliche Schritte einleitet. Sie pochen starrköpfig auf ihr vermeintliches Recht, fühlen sich schnell benachteiligt und ignorieren dabei soziale Normen. Der Begriff stammt vom lateinischen querulari („sich beklagen“).“

(Begriffsdefinition „Querulant“)

„Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.“

(Sachlichkeitsgebot aus § 43a Absatz 3 BRAO) 

„Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;“

(Einschlägige Handlungsweise der Rechtsanwaltskammern bei Vorliegen einer geistigen, also auch querulatorischen Störung gemäß §14 Absatz 2 Nr. 3 BRAO)

„Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.“

(§15 Absatz 1 BRAO dazu, was geschehen kann (bzw. muss), wenn die Anwaltskammer meint, dass diese womöglich eine Entscheidung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3  BRAO zu treffen hat.)

Bericht (Aus meinem Briefkasten)

Der derzeit von Köln aus tätige Möchtegernmedienmogul und Jurist Markus Haintz, der laut seinen eigenen Veröffentlichungen wohl als „mächtig“ und „unbesiegbar“ gelten will, hat dem Landgericht Kassel einen Brief geschrieben. Der hat nicht etwa Überlänge, es aber trotz aller Kürze derart in sich, dass ich davon ausgegehe, dass hier ein öffentliches Interesse besteht:

 

(Hinweis: Mit dem Vergleich hätte ich mich schlecht gestellt. Das OLG hat die Urteile des LG Frankfurt in wichtigen Punkten - Stichworte: „rechtsradikal“, „rechtsextrem“,  „Ich habe einen neuen Stalker“ -  aufgehoben. Ich hatte also keinen Anlass, diesem, für mich höchst ungünstigen Vergleich zu Gunsten des Quaknazis Skrziepietz anzunehmen.)

Aus Sicht der Gerichte ist es der Job eines Anwalts, den Prozessstoff zu straffen und zu versachlichen. Ein Anwalt oder eine Anwältin ist deshalb auch nie gezwungen, alles was der Mandant niedergeschrieben sehen will, auch niederzuschreiben. Markus Haintz kann sich also nur sehr schlecht darauf berufen, dass er mit seiner dummen Hetze (s.o.) „nur wiedergab, was sein Mandant ihm aufgab“.

Zur Vorgeschichte gehört auch, dass Andreas Skrziepietz, vertreten vom Markus Haintz zuvor mehrere Verfahren gegen mich (ich bin der geschmähte Rechtslaie) glatt verlor. Er war (oder ist) also „angefressen“ und hat offenbar große Probleme damit, diese eher kleinen (und wegen des Prozessstoffes absolut erwartbaren) Misserfolge geistig zu kompensieren. Was daran liegen kann, dass ich - ein Schlosser aus dem Osten und also Rechtslaie - der Gegner bin.

An dem obigen Schreiben des Markus Haintz fällt auf:

Es nimmt - das ist „querulantentypisch“ - kaum Bezug zum eigentlichen Gegenstand des Verfahrens. Sein Mandant - der mich gleichzeitig öffentlich dummdreist als Lügner und Psychopath verleumdete und einschlägig vorbestraft ist) - also „Dr. Verleumdikus“ Andreas Skrziepietz hatte anno 2025 vor dem AG Kassel eine einstweilige Verfügung beantragt und scheiterte derart grandios, dass ich vom Gericht nicht einmal um eine Stellungnahme gebeten wurde (AG Kassel, Az. 415 c 2471/25, Beschluss vom 2. September 2025):

(Aus dem Beschluss.)

Darauf hin legte Andreas Skrziepietz, der also mal wieder wegen (ich übersetze mal vom „Jura“ des Amtsgerichts ins „deutsche“:) „Pipifax“ klagte, gegen den Beschluss die zulässige, aber vorliegend querulatorisch anmutende „sofortige Beschwerde“ ein, welcher das AG Kassel aus vorliegend leicht begreiflichen Gründen keine Folge gab und diese also pflichtgemäß dem LG Kassel vorlegte.

Am 8. April 2026 legte Markus Haintz nun tüchtig nach. Zum Prozesstoff selbst steht in dem Brief (fast) nichts. Und so, wie ich das sehe, nimmt er zur Tatsachenlage, also der Äußerung kaum Bezug. 

  • Für mich ist das schon mal ein Merkmal des Querulierens.

Es gibt zum eigentlichen Prozesstoff nur den Satz, dass es kein Interesse an der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gäbe. Darauf, dass das Amtsgericht eine Rechtsverletzung verneinte, weil es an einer Ansehensminderung mangelt, geht er weiter nicht ein. 

Dann verleumdet der sich einen „Rechtsanwalt“ und „Organ der Rechtspflege“ nennende Markus Haintz (derzeit Köln) mich wie folgt:

  1.  „Der Antragsgegner ist ein unbelehrbarer Querulant
  2.  „der Antragsgegener ist ein notorischer Querulant
  3.  „Die 10. Kammer des LG Kassel scheint es aber ganz hervorragend und erlustigend zu finden, von einem querulatorischen Rechtslaien mit sinnfreiesten, teils unzulässigen und evident unbegründeten Anträgen überschüttet zu werden“
  4.  „Anders lässt sich kaum erklären, dass die Kammer zu Gunsten dieses Antragsgegners wenig vertretbare erscheinende Beschlussverfügungen zu Gunsten des Querulanten Reinholz erlassen hat.“ 
  5.  „Dieses rechtliche Interesse gäbe es allenfalls in der Welt des Querulanten Reinholz.“
  6.  „Diese Auffassungen können natürlich nur auf einen pathologischen Zustand zurückzuführen sein.“

Auf rund zwei Seiten großzügig untergliedertem Text (Seite 1 besteht etwa zur Hälfte aus dem Rubrum, Seite 3 ist nur etwa zur Hälfte belegt) sechs solche Sätze „rauszuhauen“ ist schon ein „starkes Stück“. Auch die Kritik an den Richter(inne)n wirkt „krass, krank und unverschämt“.

Außerdem nölt Markus Haintz herum, dass die (zuvor erlassenen) Verfügungen gegen seinen Mandant Skrziepietz „allesamt“ noch das Oberlandesgericht beschäftigen werden müssen. Im Hinblick auf die Verfügungen und deren wasserdichte Begründungen halte ich das für ein weiteres Merkmal des Querulierens. Wenn aber sein offensichtlich ganz schlecht beratener Mandant Andreas Skrziepietz abertausende Euro an den wohl auch so beratenden Spendenbettler verlieren und die Kosten meiner Rechtsvertretung nebst Gerichtskosten tragen will: „Bitteschön und Dankeschön! Mag er sich zu Grunde richten und dann mit Markus Haintz und ggf. dessen Berufshaftpflicht kloppen.“ 

Ebenfalls ist es ein klares und zu keinem positiven Ergebnis führendes Querulieren, dass Markus „Quak“ Haintz - dem die Begründungen, der durch das Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung vorliegen, das Gericht anplärrt, meine Anträge seien „sinnfreiest“, „teils unzulässig“ und „evident unbegründet“. 

Richter(innen) sind auch nur Menschen: Falls sein Mandant Skrziepietz eine Restchance hatte, kann es also sein, das Markus Haintz diese mit dem Schreiben „krass vergeigt“ hat. Vielleicht will er seine Berufshaftpflichtversicherung anrufen.

Ich werde das Schreiben - und seinen weinerlichen Artikel über das Offenbaren seiner, hinsichtlich der hohen Frequenz hier als „extrem“ anmutenden zahlreichen Verfahren vor dem LG Eilwangen, seinen Bericht über den weiteren, verlorenen Prozess vor dem LG Berlin und die verbundene Spendenbettelei  des derzeitigen „Organes der Rechtspflege“ Markus Haintz an die Anwaltskammer Köln geben. Denn so wie ich das sehe, querliert Haintz öffentlich und vor Gericht. 

Dem Anwalt Markus Haintz rate ich dazu, mal vorab durch eine angemessen ausgebildete und erfahrene Person (also kein Anwalt) prüfen zu lassen, was passieren kann, wenn die Anwaltskammer ein Gutachten durch einen durch diese bestimmten Gutachter anfordert. Das wird dann nämlich nicht „Dr. Keinarzt“ Andreas Skrziepietz oder einer der geistig abgekackten Doktoren, meinetwegen Ex-Professoren aus der Quaknazi-, Querfasler-, Covidioten-, Reichsbürger- und Dummhasser-Szene sein, in welcher Markus Haintz sich durch seine, seinen eigenen Hass auf demokratische Vertreter der Gesellschaft durchaus verdeutlichenden Artikel, sicherlich „sehr beliebt“ macht.

Frage an „Dr. Verleumdicus“ Andreas Skrziepietz:

Was macht Sie so sicher, dass Markus Haintz ein „guter Anwalt“ ist? Ist er das weil er so viel „antigewinnt“ oder ist es vielleicht nur die übereinstimmende Niedrigkeit im Denken, die Markus Haintz durch sein ebenfalls krudes Blahfaseln in die Öffentlichkeit trägt?

 

17.04.2026

Querlierender Quak-Anwalt Markus Haintz (Köln) weckt (und findet) öffentliches Interesse!
Wofür spenden eigentlich die Idioten?

 

Der Auszug zeigt (wenn ich richtig zähle) 30 geschwärzte Zeilen, was die Vermutung erweckt, das 30 Verfahren (wohl Aktenzeichen, wer gegen wen, grober Grund) geschwärzt wurden. Einer der Fälle soll einen „Alexander B.“ betreffen. Ich vermute aus dem Zusammenhang, der ist ein Quaknazi und/oder Covidiot. Also typische Haintz-Kundschaft. Wie auch immer, der Veröffentlichung (zusammen mit der Haintzchen Äußerung „eine Liste privater Fälle von mir“) nach ist zu vermuten, dass Haintz also mindestens (der Richter schreibt „unvollständig“) 29 Verfahren in eigener Sache allein vor dem Landgericht Eilwangen führte. Und ziemlich wahrscheinlich hat Haintz nicht nur „nicht alle gewonnen“, sondern wohl vielfach „bitter eingepackt“.

Markus Haintz schreibt selbst auf X:

„Der Ellwanger Richter Maurice Graf schickte anlässlich eines Rechtsstreits in Sachen Kiesewetter, in dem ich den Kläger gegen den CDU-Politiker vertrete, eine Liste privater Fälle von mir an die regionale und überregionale Presse. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich.“

Nun, der „Ellwanger Richter Maurice Graf“ ist Presserichter am LG Ellwangen, welches der Quak-Querulator Markus Haintz in der Vergangenheit offensichtlich und im Rahmen eines üblen Privatkrieges sehr oft angerufen hat. Haintz belastet also damit die Justiz. Derlei weckt, vor allem weil es ein formales „Organ der Rechtspflege“ tut, stets das öffentliche Interesse. Eine Rechtsgrundlage ist also gegeben. 

Im Übrigen ist es ja Markus „Lautheul“ Haintz „himself“, der seinen vollen Name damit „verquickt“. Im Dokument war er als „Markus H.“ benannt. 

Das weckt und findet öffentliches Interesse. Denn unter diesen Umständen (viele Verfahren in eigener Sache) fragt man sich, ob der sich als Media-Haintz mit seinem blöden „Quak-Quak“ bei Nazis, Putins Füßeküssern, Trump-Pissern, Klimaleugnern und Covidioten beliebt machende Haintz seine Klagen nicht vielleicht besser, billiger und zum Nutzen der Gesellschaft an einen Psychiater oder Psychotherapeuthen addressiert hätte.

Markus Haintz bettelt immer eindringlicher um Spenden:

Markus Haintz quakt und heult also auch herum, weil das Landgericht Berlin seine wunderbare Quak-Klage (die wohl jede(r) mit gesundem Hirn als querulatorischen Blödsinn erkennen würde) abgewiesen hatte - und das wohl zu dem horrenden Streitwert, den Haintz selbst ansetzte. Der schreibt nämlich:

„Am 28. August 2021 äußerte der Berliner Polizist Matthias H. auf einer Demonstration während eines Livestreams mir gegenüber: „Dachte, du bist beim Verfassungsschutz, Markus.“ Ich habe den Polizisten auf Unterlassung verklagt.“

Bei letzten Satz drängt sich im Hinblick auf die gegenständliche Äußerung die Begrifflichkeit einer „hirnblöden Klage“ geradezu auf.  Was jammert der also nur angeblich „für die Meinungsfreiheit kämpfende“ Ganz-Rechts-Anwalt Markus Haintz weiter?

„Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab und sah in der Aussage eine zulässige Meinungsäußerung, was rechtlich nicht ansatzweise vertretbar ist.“

Ich sag dazu mal: „Oooooch! Der gar Arme!“ - Nur ist das eben eine Meinungsäußerung. Und zulässig.  Sagt der gesunde Menschenverstand, den man freilich erst mal haben muss um (auf) ihn hören zu können. Denn „beim Verfassungsschutz zu sein“ ist nun mal aus Sicht des Staates und also des Gerichts eben nicht ehrenrührig. Nur unter „Staatsfeinden“. Also z.B. unter Covidioten, Quaknazis, Putins Enddarmbewohnern, Reichsbürgern, Klimaleugnern und jeder anderen Art politischer Extremisten. 

Markus Haintz scheint tatsächlich zu verarmen. Denn er weint weiter:

„Derartige Prozesse braucht man in Deutschland als Oppositioneller nicht mehr zu führen. Bei einem umgekehrten Sachverhalt kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ich gegenüber jedem, den ich in welchem Kontext auch immer als „V-Mann“ bezeichnen würde, zur Unterlassung verurteilt werden würde.

Hint: Haintz wurde offensichtlich NICHT als V-Mann BEZEICHNET.

Der Möchtergernmedienmogul plärrt weiter: 

Die Prozesskosten für diesen Fall betrugen über 8000 €

Wer findet, dass dieser Prozess es wert war, geführt zu werden, den bitte ich um Unterstützung bezüglich der Prozesskosten.“

Der Quakerkönig, Tränenzar und Anwalt, der € 8000 Euro locker selbst aufbringen können sollte, macht keine Aussage, ob da die Kosten auch für seine Eigenvertretung (via „Haintz.legal“) drin sind oder ob er sich etwa durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten ließ  Die Kombination der vielen Prozesse in eigener Sache vor dem LG Eilwangen, verquickt und verquakt mit seiner Spendenbettelei, lassen jetzt die die sich aufdrängende Vermutung zu, dass es Markus Haintz finanziell alles andere als gut geht. 

Dazu trägt auch das mit dem Gebettel angegebene Konto bei:

Der Privatmann Haintz will die privaten Spenden also auf das Fremdgeld-Konto der Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH. Ob das wohl „sauber“ oder aber „so sauber wie der Saubermann“ Haintz ist? 

Viele meiner Leser dürften folgendes wissen:

Die Zulassung zum Rechtsanwalt kann nach § 14 Absatz 2 Nr. 7 BRAO entzogen werden, „wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, ... ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;“  und nach § 14 Absatz 2 Nr. 9, wenn „der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.“

Es kann also sein, dass das anschwellende Spendengebettel des sich als „erfolgreich“ gerierenden Rechtsanwalts Markus Haintz darauf gerichtet ist, eine mögliche Insolvenz zu vermeiden. Bei GmbHs (Haintz hantiert als „Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH“) haftet übrigens oft der Geschäftsführer/Haupteigentümer persönlich (z.B. als Bürge) für die Kredite der Gesellschaft.

Und die Berufshaftpflichtversicherung schreibt der Anwaltskammer, wenn/falls er nicht zahlt... 

Im Hinblick auf die frühere Berger-Law LLP wäre das nicht der erste Fall auf meiner Gegnerliste, der sich auf diese Weise (von) selbst erledigt.

15.04.2026

Quaknazi und Hassblogger Andreas Skrziepietz (Hannover) erneut gestoppt
Google reagierte schnell.

Andreas Manfred Skrziepietz ist ein übler Hassblogger und Verleumder (Meinungsäußerung durch OLG Frankfurt bestätigt) aus Hannover, welcher sich in der Vergangenheit mehrfach in Ton und Inhalt als rechtsextremer entpuppte. Nachdem sein vorheriger Blog aus „unbekannten“ Gründen geschlossen wurde eröffnete er dummdreist einen weiteren Blog bei blogspot.com, importierte dort aus einem Backup genau die Artikel, wegen denen sicherlich nicht nur ich den alten Blog beanstandet hatte (wegen einiger Inhalte wurde er sogar schon strafrechtlich verurteilt) - was binnen kurzer Zeit zu folgendem Ergebnis führte:

Da werden viele froh gewesen sein. Das ich die Schließung erwirkte ist dieses Mal einfach nachzuweisen:

Ich vermute allerdings, dass er weiter machen wird. Denn durch gerichtliche Verfügungen ist der garstige Quaknazi offenbar nicht zu stoppen. Vielleicht hilft es ja, dass er demnächst erneut in einer Strafsache vor dem „Kadi“ steht (ihm droht durch Zusammenfassung mehrerer Strafen mit denen er sogar selbst in die Öffentlichkeit drang so einiges)  und dass zudem das Landgericht Kassel in einem Ordnungsmittelverfahren entscheiden wird, nachdem ich gleich mehrere Äußerungen vorstellte, mit denen er - (noch nur) meiner Ansicht nach gegen die Verfügung 10 o 159/26 verstieß. Auf Grund der von mir gesehenen Beharrlichkeit ist es möglich, dass gegen Andreas Skrziepietz gar nicht erst eine (empfindliche) Geldstrafe sondern gleich Ordnungshaft verhangen wird.

Mal sehen wer schneller ist: Straf- oder Zivilgerichte?