16.06.2026

Prozess wegen Verleumdung bzw. Beleidigung in Hannover:
Der Angeklagte Andreas Skrziepietz erschien nicht
Wie ist eigentlich„feige“ definiert?

Das war lustig und sehr informativ! Heute war ja Prozesstermin in Hannover. Andreas Skrziepietz, der übrigens vorige Woche noch munter und lustig war, war um 14:00 in den Raum 2288 des Amtsgerichts Gerichts geladen. Und zwar ordnungsgemäß.

Die Richterin war da, die Protokollantin waren da, der Staatsanwalt war da und die Zuschauer waren da. Wer war nicht da - und bis dato auch nicht entschuldigt?

  • Der großfressige Docmacher Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover.

Angeklagt ist er - das kann ich sagen - und das ist er auch noch, wegen Verleumdung und Beleidigung, übler Nachrede. Heute vor zwei Wochen hatte er noch die ganz große Fresse und hat sowohl mich als auch meine Anwältin, die „mutmaßlich Geschädigte“ in dem Verfahren ist, noch belästigt bis ich ihm klar machte, dass ich die Justizwache rufen werde, wenn er das fortsetzt.

  • Skrziepietz hatte unter anderem behauptet, meine Anwältin hätte „gelogen“ als diese vortrug, dass er sich als „Diplomjournalist“ ausgegen habe. Was er aber getan hat. Und zwar schriftlich. Und vor Gericht. Es gibt keinen besseren Beweis.

Heute jedenfalls war er trotz Ladung nicht da. Die Ladung war ordnungsgemäß, denn diese kann auch mündlich erfolgen und er hat am 2. Juni der Richterin auch bestätigt, dass er verstanden hat, dass er für heute, 16. Juni 2026 um 14:00 Uhr in den Raum 2288 des AG Hannover geladen war. Zu den Motiven seines Fernbleibens veröffentliche ich mal folgende Theorie:

Der Andreas Manfred Skrziepietz hat seine öffentliche Ankündigung wahr gemacht. Denn am 9. Dezember 2025 wurde er ja schon einmal (aber nicht zum ersten Mal) erstinstanzlich verurteilt und schrieb:

„Netterweise hat Olaf mir in der Verhandlung gleich die nächste Anklage ausgehändigt. Da er wieder den Vorsitz führt, steht das Urteil ja schon fest, so daß ich mir erlauben werde, zum nächsten Schauprozess nicht zu erscheinen. Außerdem muß ich meine Republikflucht planen.

Der sicherlich als „gar mutig“ erscheinen wollende Andreas Skrziepietz hatte behauptet, ich sei „zu feige“ gewesen, um zu einem Zivilprozess zu erscheinen. Im Gegensatz zu ihm (es ist ein Strafprozess) war ich aber zu einer Teilnahme nicht verpflichtet.

Was ist er selbst?

Feigheit ist es aus meiner Sicht, erst die große Fresse zu schwingen und sich dann den Konsequenzen seines Handelns nicht zu stellen.

  • Im nächsten Termin will die Richterin „prozessfördernde Maßnahmen“[¹] verkünden. Auch dazu müsse er aber anwesend sein.

Mehr schreibe ich aus Gründen des Gesetzes und meines eigenen Interesses an einer Verurteilung[²] derzeit nicht.

Aber vielleicht bringt er ja ein Attest bei (Krankschreibung reicht nicht), dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Vielleicht sogar, dass das eine Nebenwirkung der Covid-19 Schutzimpfung sei.

P.S. Falls Andreas Skrziepietz seine Griffel an etwas sehr Kleinem hat und sich „vor Freunde einen runterholt“ (modernes Sprichwort über Schadenfreude) weil ich „umsonst nach Hannover gefahren bin“: Ich hatte meinen Termin verlegt. Nicht zufällig kam der Angebot von der Seite meiner Teilnehmer, so dass ich gar nicht fragen, sondern nur zustimmen musste. Und umsonst bin ich auch nicht gefahren. Mehr als dass der Termin trotz sicherlich eingehaltener Formvorschriften insgesamt „recht zwanglos verlief“ verrate ich aber nicht.

¹) Oh. Das kann, u.a. im Hinblick auf seine Fluchtankündigung und sein Verhalten, WIRKLICH VIELES sein ... 

²) Es wurden auch wegen dieses Verfahrens mehrere Ermittlungsverfahren nach § 154 StGB eingestellt.

AG Hannvover: Termin findet statt

Heute 14:00, Raum 2288, AG Hannover.

Es wird interessant, weil wohl entweder das Urteil fällt oder die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet wird.

Das Hass- und Hetzportal „Haintz Media“
„Organ der Rechtspflege“ Markus Haintz verbreitet antijüdische, rassistische Hetze

Vorab: Um Ausreden wird das „ganz besondere“ - noch - als Anwalt zugelassene Exemplar von einem „Organ der Rechtspflege“ nicht verlegen sein.

Genauer: Um dumme und durchschaubere Ausreden 

Markus Haintz betreibt spendenbettelnd eine Webseite, es ist eigentlich ein Blog (Software: Wordpress) und lässt darin, ganz ähnlich wie einst der „Kampfverlag“,  sich selbst, aber auch andere „Krassköpfe“ zu Wort kommen. Ich habe davon mal einem Beitrag besondere Aufmerksamkeit geschenkt, genauer: den Kommentaren, die der wohl auch dafür verantwortliche Markus Haintz zugelassen[¹] hat.

  • 26 von 26 Kommentaren stammen von einem „Ingo Neitzke“ der mir wie ein höflich formulierender Julius Streicher vorkommt. Die bewerte ich maximal zurückhaltend (weil der Markus Haintz tatsächlich sehr viel mehr ein „Gerichtshansel in eigener Sache“ als, wie er unrichtig vormacht, ein „Freund der Meinungsfreiheit“ ist) wie folgt: „Alle wirres Zeug voller antijüdischer Ressentiments und den dazu passenden Schwurbler-Theorien!“ 

Der „inhaltlich Verantwortliche“ und Chefredakteur Markus Haintz wird wahrscheinlich behaupten, dass er „keine Kenntnis“ davon habe und falls doch, dass es sich um „zulässige Meinungsäußerungen“ handle. Und, soweit man dann das Gegenteil darlegt, behaupten, dass ein Mitarbeiter die Kommentare „irrtümlich freigab“.  Ich habe deshalb direkt mal nachgeschaut, wer das wohl sein könnte, aber Hermann Esser und Gregor Strasser sind längst tot.

Soweit zu „Organ der Rechtspflege“. Und zu „(Haupt-)Schriftleiter“. So sollte Markus Haintz sich nämlich nur noch nennen.

[¹] § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, § 278 BGB haben die gleiche Aussage: Der Dienstherr hat das Verhalten seines Gescherres zu verantworten.

 

 

14.06.2026

Rechtsanwalt und Querulant - geht das zusammen?
Der Fall des Markus Haintz (Köln)

Markus, der Medien-Haintz quakt auf „X“, wo Idioten auch das hirnrissigste Zeug verkünden dürfen:

„Ich habe den Volksverhetzer @bundeskanzler soeben wegen Volksverhetzung angezeigt, § 130 Abs. 3 Variante 3 StGB (Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords). Merz äußerte sich nach dem nachfolgenden Video in Bezug auf die AfD wie folgt: "eine Partei, die in der en Unrechts unseres Landes steht, den es in der Geschichte jemals gegeben hat."“

(Fehler zeichengenau wie in der Äußerung) 

Beweis:


Dazu präsentiert er den von ihm regelmäßig angesprochenen Cov-idioten, Dummfaslern, Putinfreunden und Schwachköpfen aus rechtsradikalen Kreisen - unter denen er ganz eindeutig nach Zustimmung und Mandaten heischt[¹] - stolz die folgende, mit jedem Verlaub lächerliche Anzeige:


Ich denke, das ist ein Fall des § 188 StGB. Der Jurist Haintz versteckt sich zwar feige hinter einer formalen „Rechtswahrnehmung“ welche nach § 193 StGB besonderen Schutz genießt, aber so wie ich das sehe, hat der Haintz die „Strafanzeige“ (es ist eher eine Quakanzeige), von welcher er - als Jurist - genau weiß, dass diese mangels einer, den §130 Abs. 3 Variante 3 StGB treffenden Begründung folgenlos bleibt, lediglich gestellt um sich damit in der von ihm gesuchten Öffentlichkeit, also insbesonders unter  Cov-idioten, Dummfaslern, Putinfreunden und Schwachköpfen aus rechtsradikalen Kreisen, hervorzutun[¹].

Denn Ansatz 3 des Paragraphen 130 StGB lautet wie folgt:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.“

Mangels einer Nummerierung der Varianten gehe ich davon aus, dass Haintz hier behauptet, dass der Kanzler eine Aussage getätigt habe mit welcher dieser „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung ... verharmlost“ 

Was im Falle einer Warnung vor der AfD aber keineswegs der Fall ist, denn diese Partei wird ganz eindeutig von auch rechtsradikalen Personal und also auch solchen Ideen bestimmt. Was Haintz hier macht ist - ausweislich des von ihm verwendeten Briefkopfes - zu querulieren. Und zwar um sich selbst zu bewerben.

Im Übrigen stelle ich also fest, dass Markus Haintz - neben der Tröte Putins - auch die Tröte[²] der Neu-Nazis bläst. Denn nicht wenige Rechtsextreme argumentieren, dass nicht etwa deren kackdumme Verbalejakulate sondern Vergleiche zwischen ihnen und den Altnazis „Volksverhetzung“ seien. Insbesondere fällt mir da sein so groß- wie auch dummmäuliger[¹]  und mehrfach verurteilter Mandant „Dr. berechtigt“ Andreas Skrziepietz aus Hannover (a.k.a. „Docmacher“) ein, der dieses „Lied“ singt seit bekannt wurde, dass der sich „toll und klug“ wähnende Hass- und Hetzblogger[¹] wegen Volksverhetzung verurteilt wurde:

Bildschirmfoto: Im weiteren Text behauptet Andreas Skrziepietz (bedingt) vorsätzlich unwahr: „Jörg Reinholz aus Kassel nennt jeden, dessen Weltanschauung ihm nicht gefällt, “Nazi”, z.B. die AfD (für ihn eine “Nazipartei”)” Andreas Skrziepietz behauptet auch, geistig gesund zu sein - krank sind stets nur seine Gegner...

Haintz und Skrziepietz: Da ist offenbar zusammengekommen, was zusammen gehört. Vor dem LG Frankfurt geht es im Übrigen um diese Äußerung - zu der (oder solchen!) sich, so sehe ich das, nur ein „Dummquaknazi“ als „berechtigt“ ansehen kann.

Wie auch immer: Ich werde im Interesse der Steuerzahler die Staatsanwaltschaft  Berlin ersuchen, Haintz die Kosten für die Anzeige - gemäß § 469 StPO mindestens wegen Leichtfertigkeit - aufzuerlegen und ebenso wie auch ich, der Anwaltskammer Köln Anzeige über die unsachliche Werbung und die Nichtvereinbarkeit der Tätigkeit des „Haintz-Medien-Großmauls“ mit der Rolle als „Organ der Rechtspflege“ - auf welche er sich hoffentlich nicht mehr allzulange berufen kann - anzeigen.

Und diese Staatsanwaltschaft soll die Anwaltskammer darauf hinweisen, dass obiges bei weitem nicht der erste Fall einer offensichtlichen Quatschanzeige zu Werbezwecken des Markus Haintz ist. Die Anwaltskammer kann da nämlich durch das Anwaltsgericht auch Geldstrafen verhängen lassen! Was allerdings nicht viel nützen wird, weil Quatschfasler Markus Haintz in einem solchen Fall einfach in den von ihm umworbenen Kreisen (also unter  Cov-idioten, Dummfaslern, Putinfreunden und Schwachköpfen aus rechtsradikalen Kreisen)[¹]  um Spenden zu betteln und insbesondere die Quaknazis und deren covidiodistischer Anhang sodann auch noch blöd genug sind, dafür auch noch zu spenden.

Neben mir wollen übrigens noch ein paar Leute mehr, dass sich ein solch großfressiger und sich mit derart krude-dummen Zeug in der Öffentlichkeit bewerbender Querulant nicht „Rechtsanwalt“ nennen darf. Vielleicht schießt ihn aber der Elon Musk vorher mit der ersten Never-Come-Back-X-Rocket, einem X-Iglo und einem Sonnenpaneel Kohleofen auf den Mars. Der ist ja angeblich sein Kumpel... Der Mond ist für das gewaltige Ego des Markus Haintz sicherlich viel zu klein und mir selbst viel zu nahe. 


¹) Unter seinesgleichen, so sagt das Sprichwort, fühle man sich am wohlsten. Ich habe übrigens die Reichsbürger vergessen.

²) Tröte: Gerät mit dem Idioten Krach und auf sich aufmerksam machen.

13.06.2026

Telefonieren zwei Staatsanwälte miteinander. Sagt der eine „Skrziepietz“. Sagt der andere „Hach! Ich weiß schon.“
Weiteres Ermittlungsverfahren gegen Hassblogger Andreas Skrziepietz

Aha. Der wegen seiner Äußerungen schon mehrfach verurteilte und vor dem „Kadi“ stehende Hassblogger Andreas Skrziepietz aus Hannover hat mich also wegen „falscher Verdächtigung“ angezeigt. Dieses Ermittlungsverfahren wurde (vorläufig) angehalten, weil gegen Andreas Skrziepietz tatsächlich noch ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen „übler Nachrede“ anhängig ist. In der Regel nennt die StA übrigens nur einen Tatvorwurf wenn es mehrere gibt. Das kann auch einer sein, der in der Strafanzeige nicht vorkommt, sondern auf einer Wertung des darin beschriebenen Geschehens durch die Staatsanwaltschaft beruht.

Da ich meine Strafanzeigen aber stets mit tatsächlichen Äußerungen und Gerichten vorliegenden Schriftstücken des Andreas Skrziepietz begründet habe weiß ahne ich ohnehin wie dieses Verfahren ausgehen wird, denn die Anzeige selbst kann hierdurch nicht „unwahr“ sein - allenfalls könnten von mir gesehene  Strafrechtsverstöße anders gewertet werden. Eine andere Wertung ist aber kein Grund die Strafanzeige als „wider besseren Wissens unwahr“ zu bezeichnen und mich also wegen „falscher Verdächtigung“ anzuklagen

Hinzu kommt: Insbesondere wurde meine Strafanzeige gegen Andreas Skrziepietz nicht nach §152 StPO („keine Anhaltspunkte für Straftat“) oder §170 StPO („kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“) zurück gewiesen. Wenn das nicht geschieht oder Skrziepietz nicht vom Gericht aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen wird, ist eine Anklage meiner Person wegen „falscher Verdächtigung“ faktisch ausgeschlossen.

Im Hinblick auf den obigen Schreibfehler beim Datum und die üble Gerichtshanselei des „Docmacher“ Andreas Skrziepietz „himself“ werde ich mich vorläufig nicht öffentlich dazu äußern, welche Vorwürfe das wohl sein können. Aber dem Schreiben nach droht ihm also neben der Sache, wegen der er in Hannover aktuell vor Gericht steht, also wegen des Vorwurfs, meine Anwältin in 5 (jedenfalls mehreren) Handlungen verleumdet bzw. beleidigt zu haben, weiteres strafrechtliches Ungemach.

Dieses Mal offenbar wegen Straftaten zum Nachteil meiner Person

Sieht so aus, als hätte sich die StA da „etwas aufgehoben“ oder aber, er hat einem Strafbefehl widersprochen.

Sein „Angriff“ ist keine „Verteidigung“: 

Seine Strafanzeige wegen angeblicher „falscher Verdächtigung“ könnte und soll (so will es der Gesetzgeber) im Falle eines Schuldspruchs bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, denn diese wird nun sicherlich Bestandteil der Akte sein (da steht auch drin, wer alles vom Urteil erfahren muss, weil andere Verfahren vorläufig angehalten wurden) und vom Gericht hoffentlich als „besonders böswilliges Nachtatverhalten dem Geschädigten gegenüber“ und also als „Anzeichen erweiterter Uneinsichtigkeit“ wahrgenommen.

Tja: 

„Dumm ist, wer Dummes tut!“ 


 

Sag zum Abschied leise „Tschüss“, Sahra!

Das Personenkultbündnis um die ehemalige „Kommunistin“ Sahra Wagenknecht (geb. Sarah Wagenknecht), einst von den Medien wohl deshalb immer wieder gezeigtes „Vorzeigeschönchen“ der Linken, dürfte heute tiefe Risse bekommen:

„Das Bündnis Sahra Wagenknecht würde der AfD in Sachsen-Anhalt gegebenenfalls ins Amt des Ministerpräsidenten verhelfen. Sollte ihre Partei in den Magdeburger Landtag einziehen, würde sie sich bei Abstimmungen in allen Wahlgängen enthalten, solange Kandidaten der AfD und der CDU zur Wahl stünden, so Parteigründerin Sahra Wagenknecht“.

berichtet NTV.de

Sollte es noch Personen geben, die einerseits angeben, das BSW zu wählen, andererseits aber noch etwas wie ein Hirn haben, dann werden diese sich jetzt wohl vom BSW mit Grausen abwenden. Denn: Sich als „links“ und „arbeitnehmerfreundlich“ zu definieren und sodann, wie gerade verplaudert, den Rechtsextremen - oder auch nur dem extrem wirtschaftsliberalen und also arbeitnehmerfeindlichen Teil der AfD - den Steigbügel bei der Regierungsübernahme halten zu wollen - das geht nicht zusammen.

Ich weiß nur noch nicht, wie viele BSW-Wähler das betrifft. Aber mit der 5%-Prozent-Hürde, die übrigens tatsächlich auch geschaffen wurde um eine Regierbarkeit Deutschlands zu gewährleisten und Vorgänge wie im Jahr 1932 zu verhindern, wird es also „eng“. Wähler, welche das BSW als Gegenpool zur AfD angesehen haben, werden jetzt wohl abwandern.

Sag zum Abschied leise „Tschüss“, Sahra Wagenknecht!


12.06.2026

3. Zivilkammer, LG Frankfurt, gestern, 11.06.2026
Wer kann hier nicht lesen?

Ich kann noch gar nichts zum Ausgang sagen: Die Kammer unter der Vorsitzenden Richterin Frost hat sich zu den einzelnen Punkten rein gar nicht eingelassen, sondern statt dessen enormen Druck, welcher auf einen Vergleichsabschluss gerichtet war, ausgeübt. 

  • Ihre „Idee“: Ich sollte nichts mehr über über Andreas Skrziepietz berichten dürfen, der nichts über mich. Über irgendeine Kostenaufteilung wurde gar nicht gesprochen.

Ich hätte dann den „Vorteil“, so die gute Frau Frost, dass Vertragsstrafen des Andreas Skrziepietz an mich zu zahlen wären. Was die gute Frau nicht darlegte, war, dass ich dem Fall dann auch für jede Vertragsstrafe vor Gericht ziehen müsste und dabei ein erhebliches Prozesskostenrisiko eingehe, im Zweifelsfall womöglich mehr Prozesskosten zahle als Andreas Skrziepietz Strafe. Und dass der sich dann womöglich auch noch in die Insolvenz flüchten könnte. Da ist es viel wirksamer, wenn ein Gericht - wie bereits geschehen - eine Ersatzstrafe fest legen kann: Zahlt Skrziepietz im Fall der Übertretungen eines Urteils oder einer Verfügung die Ordnungsstrafe nicht, wird er abgeholt und darf im Knast darüber nachdenken, ob er wirklich klug und geistig gesund genug ist, um sich über andere öffentlich zu äußern.

  • Ohnehin gehe ich davon aus, dass Andreas Skrziepietz demnächst im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens eine Weisung nach § 56c Absatz 2 Nr. 6 StPO erhält, der gemäß der „Docmacher“ von einer, genau darin studierten und geschulten Person angeleitet, über genau dieses, nämlich seine geistige Gesundheit und seine, die eigene „Gesundheit“ wirklich beeindruckend beleuchtenden Äußerungen nachzudenken!

Außerdem kann  ich, wie bereits geschehen, die Verfügungen auch einem Hoster und dergleichen vorlegen und dem die Mithaftung klar machen kann: „Pass mal auf, solche Äußerungen sind illegal, ab jetzt hast Du Kenntnis - lösch das Zeug oder Du bekommst auch eine solche Verfügung!“ Das hat für mich den Vorteil, dass, wie ebenfalls geschehen, ganze Blogs „wie von Geister Hand“ geschlossen oder gelöscht werden. Immerhin habe ich in dieser Weise (wohl) die Welt und ganz viele Betroffene davon befreit, sogar nach strafrechtlichen Verurteilungen des Andreas Skrziepietz, sich weiter dem ganz üblen Dummquaknazi-Sermon des Hassbloggers ausgesetzt zu sehen. 

Zudem gehe ich davon aus, dass im anhängigen Strafverfahren  (Es geht um den Vorwurf von fünf möglichen Verstößen gegen §§ 185 ff StGB (also Beleidigungsdelikte, Verleumdung u.s.w.) gegenüber meiner Anwältin L eine Regelung getroffen wird, nach der Skrziepietz nun wirklich nichts mehr schreibt. Er schrieb ja schon am 9. Dezember 2025 „Ich darf nichts mehr schreiben“ und verbreitete auch öffentlich, dass er an dem Tag durch das AG Hannover verurteilt wurde.

Im Falle eines weiteren Schuldspruchs dürfte gegen ihn spätestens bei der Zusammenfassung aller offenen Strafen zu einer Gesamtsstrafe eine Bewährungsstrafe verhängt werden und soweit ich das übersehe und folgere wird diese mit wohl mit einer Weisung nach § 56c StGB Absatz 2 Nr. 6 (Therapieeinweisung) verknüpft. Mit seinem öffentlichen „Schriftblöd“, seinem querulierendem, uneinsichtigem Auftreten vor Gericht (welches er für besonders toll und aussichtsreich hält; es gab viele Ermahnungen, beim Prozesstoff zu bleiben und die Richterin wirkte teilweise sehr verärgert) und der wirklich nur als „dummdreist“ zu wertenden Belästigung sowohl meiner Person als auch der „mutmaßlich“ Geschädigten im Flur vor dem Gericht (Zeugen: Eine Staatsanwältin und eine Beamte) hat er reichlich Anlass gegeben, zu vermuten, dass er jetzt endlich psychiatrisch begutachtet, also untersucht wird. Hinzu tritt die Frequenz seiner Verurteilungen.

Und wenn Andreas Skrziepietz sich nicht äußert - also weder über mich noch über Dritte - dann (und nur dann) bietet er für mich keinen Anlass über ihn zu berichten.

Im Übrigen hat die Richterin Frost behauptet, künftige Klagen des Andreas Skrziepietz gegen mich (und wohl auch visa versa, bei der Ansage aber Richtung Skrziepietz-Bank geschaut) an das LG Kassel zu verweisen. Das ist, wenngleich es mir gefällt, weil ich vom „ganz frei fliegenden Gerichtsstand“ nach § 32 ZPO und der erforderlichen, nur vagen Begründung („Äußerung ist in Sonstwohausen abrufbar“) nicht viel halte, juristisch ein wenig fragwürdig...

Wie schon dargelegt hat sich die Richterin Frost sich zu den einzelnen Punkten mal wieder rein gar nicht eingelassen. In einem Verfahren habe ich eine Schriftsatzfrist beantragen lassen, weil ein extrem umfänglicher Schriftsatz (23 Seiten, darin sich teilweise selbst deutlich widersprechendes „Geplapper“ und, grob geschätzt, deutlich über 300 Seiten in 14 Anhängen, insgesamt also ~350 Seiten) erst zwei Tage vor der Verhandlung an meine Anwältin zuging. Die Verhandlungen fanden früh am Morgen statt.

Da ja Andreas Skrziepietz derjenige ist, der öffentlich behauptete, dass ich ein Querulant sei, weil ich umfängliche Schriftsätze (auch im Zusammenhang mit deutlich kleineren Schriftsätzen) senden würde frage ich ihn mal, was er denn bitte im Hinblick auf das von ihm selbst stammende und ihn nun selbst entblösende Zitat dann selbst ist:

„Er hat wieder “zugeschlagen”: In bester Querulantenmanier schickte er zwei 14-seitige
Faxe an ein Gericht,“

Das war übrigens tatsächlich nur ein 14-seitiges  Fax. Die zweite Versendung erfolgte, weil im Ergebnis besser lesbar (und mit Copy & Paste verarbeitbar ist), per E-Mail als PDF-Anhang. Viele Richter sehen das gern und die Versendung nur als E-Mail ist nicht statthaft. Wer von uns beiden ist denn nun ein Querulant, Herr Skrziepietz?

Ach so: Wegen Unbeachtlichkeit wird folgendes nicht im Protokoll stehen: Andreas Skrziepietz hatte in der Sitzung, an mich gewandt, behauptet, das Oberlandesgericht (gemeint: Das in Frankfurt am Main) hätte es mir verboten, ihn einen „Stalker“ zu nennen. Ich entgegnete, „Nein, das Oberlandesgericht hat mir erlaubt, Sie meinen Stalker zu nennen.“ Skrziepietz dazu: „Sie können nicht lesen!“

Dann lesen wir mal zusammen:

1. Zur Äußerung 1.a) „Ich habe einen (neuen) Stalker“

Das Landgericht hat hinsichtlich dieser Äußerung unzutreffend angenommen, dass dem Kläger [Anmerkung: Andreas Skrziepietz] ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Ich habe einen (neuen) Stalker“ (Antrag zu 1.a)) gegen den Beklagten [Anmerkung: das war ich] zusteht. Ein solcher Anspruch auf Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.a) aus §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG steht dem Kläger [Anmerkung: Andreas Skrziepietz] nicht zu.

[...]

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Äußerung jedoch als zulässig zu
bewerten. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt insoweit zulasten des Klägers aus.
Der Kläger hat diese Äußerung hinzunehmen, da es hinreichende Anknüpfungstatsachen für
diese den Kläger in seinem sozialen Ansehen nicht erheblich herabwürdigende Meinungsäußerung des Beklagten gibt. So ist es unstreitig, dass der Kläger im Rahmen der vom Beklagten auf seiner Webseite zur Verfügung gestellten Kommentarfunktion mehrfach Kommentare hinterlassen hat. Dies kann als ein ungewolltes Nachstellen angesehen werden, insbesondere weil der Beklagte in dem nachfolgenden Text für den Leser diese tatsächlichen Anknüpfungsumstände für seine
Bewertung des Klägers als „Stalkers“ auch beschreibt und dabei auch die Vielzahl der
Kommentare durch den Kläger zu berücksichtigen ist. 

Ebenso ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass unstreitig zwischen den Parteien ein öffentlich geführter Konflikt besteht, im Rahmen dessen die hier streitgegenständliche
Äußerung des Beklagten stattgefunden hat. Zwar ist ebenfalls zugunsten des Klägers zu berücksichtigen – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat –, dass der Begriff des „Stalkers“, insbesondere wenn er in der Überschrift im Zusammenhang mit der Bezeichnung „eines auf Hass dressierten Schwurblers“ erfolgt, für den Leser – unabhängig von seiner strafrechtlichen Bedeutung – negativ belastet ist und den Kläger jedenfalls auch mit einem möglicherweise strafbaren Verhalten in Zusammenhang bringen kann.

Jedoch stellt nach dem allgemeinen Verständnis und in der Umgangssprache Stalking ein –
unabhängig vom strafrechtlichen Begriff – Verhalten eines anlasslosen Nachstellens und
Verfolgens des Betroffenen gegen seinen Willen dar. Dies kann in der Vielzahl von ungewollten
Nachrichten des Klägers an den Beklagten durchaus gesehen werden, auch wenn der Kläger
dafür die Kommentarfunktion auf der Webseite des Beklagten bestimmungsgemäß genutzt hat.
Denn eine widerrechtliche oder illegale Nutzung des Kommunikationsmittels setzt selbst die
Norm des § 238 StGB nicht voraus. 

 OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.08.2025 Az. 16 U 153/24 ab Seite 28.

Es mutet als nicht mehr als „dummdreist“, nicht mehr als nur „rotzfrech“, sondern als „komplett irre“ an, nach dem Text zu behaupten, das OLG hätte mir verboten, den Andreas Skrziepietz einen Stalker zu nennen. Skrziepietz - der übrigens gar nicht das Wort hatte, hat es getan. Und mir vorgehalten, ich könne nicht lesen. Vielleicht lernt der Herr „Docmacher“ selbst mal, alles zu lesen und den Kontext zu beachten, statt sich nur die ihm gefallenden Textstellen herauszupicken und sodann keinen Tatsachen mehr zugänglich zu sein. Dieses Verhalten zeigt er nämlich auch an anderer Stelle. Zum Beispiel hinsichtlich der Frage, ob er ein selbsternannter Diplomjournalist sei. Denn wer von sich behauptet, ein „Journalismus-Diplom“ zu haben - das hat er wörtlich getan - ohne ein Journalismus-Diplom vorweisen zu können, ist nämlich genau ein „selbsternannter Diplomjournalist“. Und meiner Anwältin vorzuwerfen, dass diese „gelogen“ habe als diese das dem Oberlandesgericht vortrug, ist Verleumdung, Herr Skrziepietz! 

Wie die Verfahren ausgingen berichte ich, wenn Urteile vorliegen. Wie oben geschrieben hat Frau Frost vom LG Frankfurt das - wohl um nicht mit präsenten, weiteren Beweismitteln überrascht zu werden, im völligen Dunkel gelassen und man kann von ihr „sehr überrascht“ werden. Die Berufungskammer beim  OLG unter Dr. Bub macht das „irgenwie ganz anders“, bespricht nämlich die einzelnen Anträge und, wie sich gerade am obigen Zitat und dem Ergebnis von Berufungen zeigt, auch im Ergebnis wirklich viel besser. Eine nicht untypische Verhandlung bei Frau Frost besteht (etwa) aus: „Wir kommen zur Sache ... Anwesend sind ... Haben sie etwas Neues vorzutragen? [Keine Pause im Redefluss] Die Sache wurde erörtert. Stellen Sie die Anträge! Die Urteilsverkündung erfolgt nach der Sitzung.“ und fragt im Hinblick auf kurz zuvor an die Partei übermittelte Schriftsätze nicht einmal nach, ob eine Schriftsatznachlassfrist beantragt wird. Andere Richter tun das von sich aus. Frau Frost musste dazu sogar unterbrochen werden!

Man sollte RichterInnen vielleicht Gelegenheit gaben, hinsichtlich §§ 136, 139 ZPO mal bei der Berufungskammer zu hospitieren. Und zwar bitte nur um zu hospitieren.