30.05.2026

Gelesen: „Krankenkasse registriert Rekordzahl möglicher Behandlungsfehler“

(Zum Artikel bei NTV

Mich interessiert daran vor allem ein Satz:

TK-Behandlungsfehler-Experte Jonas Petersen verwies auf eine weitere strukturelle Schwäche: "Selbst wenn wir in den Abrechnungsdaten klare Hinweise auf Behandlungsfehler sehen, dürfen wir die Versicherten aufgrund der aktuellen Gesetze nicht darauf hinweisen", sagte er den Funke-Zeitungen.

Die Versicherten selbst wohl nicht. Aber ich habe in den frühen 90ern mal ein Praktikum bei einer Betriebskrankenkasse gemacht. Aufgabe war eine in den Folgejahren auf „Knopfdruck“ wiederholbare, (halb-)automatische Erstellung des Jahresgeschäftsberichts genau dieser BKK mit vielen tollen Diagrammen aus den Buchungsdaten (die mussten dazu von einem Unix-Server exportiert und eingelesen werden). Letzteres war das „halb“ vor „automatisch“. Also ein typischer IT-Job, den übrigens oft Freiberufler erledigen und das auch dürfen, denn das wäre „Systemsoftware“, die sich eben von „Gemeinsoftware“ dadurch unterscheidet, dass diese für genau einen Anwendungsfall und das System des Kunden entwickelt wird. 

Nach dem ich den Job in vier Wochen statt 3 Monaten erledigt hatte stellte sich die Frage nach meiner Verwendung, denn ein Vertrag ist schließlich ein Vertrag und muss bedient werden. Also habe ich einer der Kolleginnen geholfen und stichprobenartig Abrechnungen von Ärzten geprüft - womit ich beim Thema bin. Sprich die Abrechnungsdaten und Krankschreibungen sorgfältig gelesen und, wenn mir eine Verordnung (Medikamente oder andere Behandlungsmaßnahmen) nutzlos oder krude erschien, die zuständige Kollegin alarmiert. Welche sich das das dann ansah. 

Die hat, sofern ich richtig lag, dann den Arzt bzw. die Ärztin konsultiert und ihm die Leviten gelesen. 

Allerdings lagen die „Probleme“ regelmäßig eher an schlampiger Dokumentation. Volkstümlich ausgedrückt: Wenn also ein Arzt ein Medikament gegen Kopfschmerzen verschrieben hatte aber in seiner Abrechnung die ICD-Codes für Magenschmerzen notierte konnte es gut sein, der Patient hatte schlicht beides und dazu ein Alkoholproblem. Aus unbegreiflichen Gründen konnte der Arzt oder die Ärztin aber nur eines davon erfassen.

Ich denke, wir haben außer Geldverschwendung auch Einiges anderes korrigiert.

Meine „medizinischen“ Vorkenntnisse bestanden bis dato darin, eine Person durch die Prüfungen einer akademischen Laufbahn auf dem Gebiet der Pharmazie gebracht zu haben... diese Person hat übrigens einen tollen Job bekommen, weil der Personalchef auf Grund der Tatsache, dass deren Bewerbungsschreiben offensichtlich mit einem Computer erstellt und ausgedruckt wurde, annahm, dass diese auch über solche Kenntnisse verfügt:

(Foto von --Xocolatl 19:17, 30 June 2007 (UTC) - Eigenes Werk, Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=2326983)


Ich kenne da eine kriminelle Großfresse, die hat zwar Medizin studiert, vor 30 Jahren mal eine Zulassung als „Arzt im Praktikum“ gehabt, dieses nie angetreten, sich statt dessen erfolgsfrei als Schauspieler auf Kleinstbühnen, dem Übersetzen und Vorlesen von Büchern Dritter versucht - also womöglich in ihrem beschissen anmutenden Leben weniger auf dem Gebiet der Medizin tat als ich - und behauptet, obwohl diese Eminenz nie den Arztberuf ergriffen hat und auch selbst vor Gericht angab, die Berufszulassung nie beantragt zu haben, dreist „Ich war Arzt“

Derselbe Hetzer zerbricht sich meinen Kopf, ob ich als Freiberufler tätig sein darf, kommt auch da beim Lesen nur soweit wie es seinem krude funktionierendem Hirn gefällt. Also begreift der folgendes nicht oder will es nicht begreifen:

Beispiele für Berufe, die bisher regelmäßig den freien Berufen zugerechnet wurden:  

EDV-Berater, soweit er Systemsoftware entwickelt. Dies ist ein dem Ingenieur (Katalogberuf der freien Berufe) ähnlicher Beruf. Dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen (Dipl.-Informatiker oder vergleichbare naturwissenschaftliche Ausbildung) als auch für den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringt

(siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofes)

Zum Glück ist dieser „Nixkneiser“ nie als Arzt tätig geworden. Vermutlich hätten einige seiner Abrechnungen einen Feuerwehreinsatz ausgelöst: Ganz schnell die Medikamente einkassieren und den hoffentlich noch lebenden Patienten (oder halt die Patientin) zur Stabilisierung und Entgiftung ins Krankenhaus bringen.

Derlei kommt übrigens durchaus vor. Ich weiß nur nicht wie oft und ob es da auch einen neuen Rekord gab.

Intelligente Werbung: Markus Haintz empfiehlt auf telegram Buch über Fluchtrucksack des auch rechtsextremen[¹] Kopp-Verlages
Scheinbar braucht sein Mandant Andreas Skrziepietz gerade einen.

Am Dienstag, dem 2. Juni 2026 findet vor dem AG Hannover eine Verhandlung gegen den wohl typischen Haintz-Mandant Andreas Skrziepietz statt. Der wieder hatte am 9.12.2025 anlässlich einer Verurteilung und Anklageerhebung geschrieben:

Die linksgrüne Terrorjustiz in Göttingen und Hannover will mich hinter Gitter bringen.“

und weiter:

„Netterweise hat Olaf mir in der Verhandlung gleich die nächste Anklage ausgehändigt. Da er wieder den Vorsitz führt, steht das Urteil ja schon fest, so daß ich mir erlauben werde, zum nächsten Schauprozess nicht zu erscheinen. Außerdem muß ich meine Republikflucht planen.

Ich nehme ja an, dass der typische (weil wegen Volksverhetzung vorbestrafte) Haintz-Mandant Andreas Skrziepietz auch der typische Haintz-Leser Andreas Skrziepietz ist. Und beim Wühlen im Konto des Media-Haintz auf telegram fand ich folgendes:

Demnächst soll da, so tschilpen es vorlaute Spatzen von den Dächern, angeblich noch ein Sonderangebot „NATIONAL-SOZIALER FLUCHT-Roller“ hinzukommen. Gefertigt in China, umverpackt in Deutschland, Bedienungsanleitung: „Jammern Sie über einen linksterroristischen Brandanschlag wenn das Ding beim Laden abfackelt!“ Geistesschwester und Ritterkollege Marla Svenja Liebich (beide wurden in der Vergangenheit auch wegen Volksverhetzung verurteilt) hatte wohl den falschen - mit dem kam dieses Exemplar nur ins Westböhmische, nicht aber bis ins „sichere“ Moskau.

¹) Wikipedia notiert:

„Der Kopp Verlag e. K. ist ein deutscher Medienverlag und Versandhandel mit Sitz in Rottenburg am Neckar. Geschäftsinhaber ist Jochen Kopp als eingetragener Kaufmann. Der Verlag vertreibt eigene und fremdverlegte Bücher und andere Medien zu gesellschaftlichen und politischen Themen. Er führt u. a. rechtsesoterische, grenz- und pseudowissenschaftliche, verschwörungstheoretische sowie rechtspopulistische und rechtsextreme Titel.“


Hass- und Hetze: Wie Markus Haintz das Ansehen der Rechtsanwälte als „Organe der Rechtspflege“ zu niedrigen Zwecken übel missbraucht.
Zur Frage, wer hier ein „Querulant“ ist.

Präambel: 

„Die schärfste Waffe des Berufsrechts, der Entzug der Zulassung, traf schließlich einen Rechtsanwalt ... Im vorliegenden Fall war es dem unbestreitbar querulatorisch veranlagten Rechtsanwalt aus Sicht des Anwaltssenats nicht gelungen, die gegen ihn streitende Vermutung zu entkräften. In soweit war nicht entscheidend, dass dem Anwalt durch Gutachten bescheinigt wurde, weder vermindert schuldfähig noch schuldunfähig i.S.v. §§ 20, 21 StGB zu sein und ein weiterer Sachverständiger das Vorliegen einer psychischen Krankheit verneint hatte. Die „Berufsunfähigkeit“ des Rechtsanwalts kann auch andere Ursachen als eine psychische Erkrankung haben. Zu dieser Frage hatte der Senat neben einem Psychiater einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vernommen, die bestätigten, der Antragsteller leide unter einem sog. Querulantenwahn, der ihn daran hindere, dem Beruf eines Rechtsanwalts auf Dauer ordnungsgemäß nachzugehen.“

Quelle: BRAK-Mitteilungen 2/2011 über einen anderen Fall

Die für Markus Haintz zuständige Anwaltskammer Köln sollte sich dringend die medialen Aktivitäten des vermeintlichen „Organs der Rechtspflege“ und Möchtegernmedienmoguls Markus Haintz und § 14 BRAO mal genauer ansehen:

  • Markus Haintz ist zum einen Inhaber der in der Schweiz angemeldeten Haintz.media GmbH, also als „Medienunternehmer“ tätig und bettelt in diesem Zusammenhang regelmäßig um Spenden.

Zugleich schreibt er massenhaft sonst sinnfrei anmutende Strafanzeigen gegen politische Gegner (Personen links der AfD), mit denen er in die Öffentlichkeit drängt und jedenfalls für mich ist offensichtlich, dass er hier systematisch das Ansehen der Rechtsanwälte als „Organe der Rechtspflege“  missbraucht, denn er schreibt die Anzeigen unter dem Briefkopf der Kanzlei und drängt mit diesen Anzeigen sodann über sein „Medienunternehmen“ in die Öffentlichkeit, teils um Personen, aber auch demokratische Institutionen zu schmähen - und er vergisst nicht, dabei um monetäre Unterstützung aus der Covidioten-, Reichsbürger-, Klimaleugner-, Echt- und Quaknazi-Szene zu betteln. 

An der angeblichem „Berichterstattung“ des Markus Haintz fällt wie folgt auf: Geht es gegen „Linke“ (ab CDU) dann schämt er sich nicht im geringsten in den Überschriften seiner Verbalejakulate die Namen der Personen und die zur Beleidigung dienenden Bezeichnungen eng zu verknüpfen:

 

So zu titeln ist absolut unanständiger Vollpfostenjournalismus. Seinen Anstand findet der also sonst ganz tief im Dreck wühlende ganz-weit-rechts-Anwalt Markus Haintz plötzlich wieder, wenn es um eine AfD-Politikerin geht:

 


Urplötzlich und offensichtlich weil die Frau der AfD zugehört, sieht Markus Haintz also keinen Grund, die Beleidigungen zu wiederholen und neben den Name zu stellen, was er bei CDU- und AfD-Politikerinnen aber vorsätzlich macht. Damit steht für mich aber fest, dass Haintz, der sowohl covidiodistische wie auch extrem rechte Positionen vertritt, ganz bewusst Hass und Hetze verbreitet. 

Die Strafanzeigen des Markus Haintz,  welche dieser unter Bezugnahme auf seinen Beruf als Rechtsanwalt stellt, sprechen eine deutliche Sprache:

 

 





Nicht zu vergessen, diese Sinnlos-Anzeige (Haintz beschreibt ja selbst, dass er nicht davon ausgeht, dass ermittelt wird):
 

 
Das sind nur die Anzeigen, die ich beim schnellen Scrollen in seinen Verbalejakulaten auf „haintz.media“, „X“ oder „Telegram“ gefunden habe - und, wie ich finde, sind es ganz schön viele. Anzeigen wegen tatsächlicher Volksverhetzung habe ich nicht gefunden, auch keine gegen rechte Hetzer. 
 
Für mich folgt daraus jedenfalls, dass 
  1. Markus Haintz das Ansehen der Rechtsanwälte als „Organe der Rechtspflege“ zu dem niedrigen Zweck der politischen Hetze übel missbraucht und dass 
  2. Markus Haintz selbst ein „Querulant“ ist und mit dieser Behauptung über mich oder Dritte einfach mal sehr viel vorsichtiger umgehen sollte.

Hat Rechts(außen-)Anwalt Markus Haintz „vollversagt“?
Akteneinsichtsgesuch 17 Tage nach Beschluss

Schon bekannt: Im Verfahren 10 o 159/26 des LG Kassel erging am 5.Mai 2026 ein Ordnungsmittelbeschluss gegen Andreas Skrziepietz aus Hannover, der es nicht lassen konnte, ihm untersagte, dreckige Verleumdungen meiner Person zu wiederholen.

Vertreten wurde Skrziepietz vom mindestens gelegentlich arrogant-dumm quakenden Rechts(außen-)Anwalt Markus Haintz, über den man im Hinblick auf seine Veröffentlichungen wohl sagen kann, dass er selbst mit covidiodistisch (siehe unten) und rechtsextrem anmutenden Äußerungen in die Öffentlichkeit drängt und das Justizssystem ganz offensichtlich, also auch „offen“ missbraucht. Z.B. in dem er - offensichtlich nur um ihm nicht genehmen Politikern durch die „Berichterstattung“ zu schaden - Strafanzeigen stellt, bei denen er, wie er selbst schreibt, von vorn herein davon ausgeht, dass diese keine Wirkung entfalten werden. Siehe Bildschirmfoto unten.

Neu: 

  • Erst am 22. Mai 2026 beantragt Markus Haintz (Köln) in der selben Sache 10 o 159/26 des LG Kassel Akteneinsicht!

Ich denke mal, das hat er - zum möglichen Nachteil seines Mandanten - viel zu spät getan. Die Akteneinsicht hätte er meiner Meinung nach (aus sachlichen, nicht rechtlichen Gründen) beantragen müssen bevor er also - nach nunmehriger eigener Ansicht möglicherweise nicht ausreichender - Aktenkenntnis zum Ordnungsmittelantrag Stellung genommen hat.

  • Das späte, erst 17 Tage nach der Verurteilung seines Mandanten erfolgende Akteneinsichtsgesuch mutet wie ein sehr schwer wiegender beruflicher Fehler, mithin ein „Vollversagen“ an.

Inzwischen hatte Markus Haintz - der zeitlich parallel Fristverlängerungsanträge stellt - viel Zeit dafür aufgewandt, um im Internet rechtsdummen Mist herumzuquaken und um Spenden zu betteln.

Blick in die Zukunft: 

Markus Haintz sollte sich entscheiden, ob er als „Medien.Haintz“ nur noch „quaknazidummfaselnd“ um Spenden betteln oder als „Organ der Rechtspflege“ tätig sein will. Es kann sonst im Hinblick auf § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO gut sein, dass demnächst die Anwaltskammer Köln diese Entscheidung für ihn trifft, denn „die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann“. Ich denke, das liegt hier vor und ich erinnere meine Leser daran, dass Verfahren manchmal jahrelang dauern und das ein Anwaltswechsel mitten im Verfahren (jedenfalls in den meisten Fällen) im Hinblick auf die neu notwendige Einarbeitung in den Fall nachteilig sein kann.

Da mich aber regelmäßig nur rechtsextreme und/oder kriminelle Pappnasen verklagen bin ich ganz weit davon entfernt, irgendwelchen Lesern zu empfehlen, den Markus Haintz nicht zu beauftragen. Ganz im Gegenteil: Ich empfehle jedem, der mich verklagt, ganz dringend die „Plappergusche“ Markus Haintz. Ich will ja gewinnen!

Bild: „Dummes Gewäsch“ über den eigenen, offenen Missbrauch der Justiz durch Stellung einer Strafanzeige, welche von Markus Haintz offensichtlich nur zum Zweck der Herabwürdigung des Felix Banaszak und der Förderung seines eigenen „Medienunternehmens“ sowie seiner Spendenbettelei gestellt wurde.
(Im Hinblick auf die oft tatsachenferne Rechtsprechung muss ich das altbekannte jedes Mal neu zeigen, wennn ich mich darauf stütze: Weil durchschnittliche Leser angeblich zu doof sind, einem Link zu folgen. Was ich über Richter(innen) denke, die sowas „raushauen“, steht auf einem anderen Blatt.)
 
 
Bild: Den schlagenden Beweis für öffentliches covidiodistisches Geschwätz des Markus Haintz liefert seine eigene Wortwahl „Covid-gentherapieren“ am 7. Januar 2025 auf „X“

29.05.2026

Aus meinem Briefkasten: Quak-und Ganz-Rechts-Anwalt Markus Haintz (Köln) entpuppt sich als arroganter Querulant.
Dem Kölner Denunziant und Rechtsfasler fehlt es offensichtlich an Selbstbeherrschung!

 

Scan: Mit diesem und solchen Schreiben (es gibt von der Sorte mehr) schadet Markus Haintz seinen Mandanten. Denn klar ist, dass Richter und Richterinnen über Schmähungen (die er auch Gerichten  und Staatsanwälten gegenüber tätigt) nicht etwa lachen, sondern „kritischer prüfen“. Es kann also gut sein, dass die „KackummdreistUndArrogant“ anmutenden Schreiben des Markus Haintz schon am 27.05.2026 negative Wirkung für seinen Mandanten Skrziepietz entfalteten.

Dumm ist bekanntlich, wer Dummes tut und der sich durch sein Fascho-Gequake öffentlich hervortuende Spendenbettler Markus „Haintz.media“ zeigt, wie sehr er den Beruf als Rechtsanwalt verfehlt hat. 

Interessant ist das auch Datum des Scheibens: 20. Mai 2026. Zum Hetzen - öffentlich wie eben auch vor Gericht - hat der „Hassheimer“ also Zeit. Aber er hatte in einer anderen Sache einen Antrag auf eine Fristverlängerung bis zum 29. Mai 2026 gestellt, weil er doch so arg „mit Frist- und Eilsachen“  überlastet sei. Tatsächlich wohl vor allem auch mit „dummrechts-quaken“, Querulieren bzw. Denunzieren:

 

und dem Betteln um Spenden, wohl auch dem Einrichten eines neuen Kontos in der Schweiz - just als elektronischer Bettelbecher.

Was den arroganten Herrn Markus Haintz, dessen Tätigkeit meiner Meinung nach mitneffen mitnichten mit seiner Rolle als „Organ der Rechtspflege“ vereinbar ist (s. Bild oben und verlinktes Fax), so verärgert hat, dass er, was kackdummes Handeln ist, die behauptete „Überlastung“ durch das obige, ganz offensichtlich mal wieder nur der Schmähung dienende Schreiben zu widerlegt, zeige ich mal hier:

Offensichtlich ging nach meiner begründeten Kritik erneut das Hassen und Hetzen dem echten Nachdenken vor - Markus Haintz fehlt es also offensichtlich an Selbstbeherrschung.

Das Gericht wird sich durch seine „Unsachlichkeit“ nicht irritieren lassen und meine Schreiben in der Sache, in der ich bis dato sehr wohl postulationsbefugt und postulationsfähig bin, weiterhin zusenden. Dazu ist es verpflichtet - als Anwalt sollte das Markus Haintz das wissen und deshalb (auch weil es sich um eine Fortsetzung eines früheren Fehlers handelt) hat er sich durch seine dummen Schreiben (jedenfalls für mich) als arroganter und insoweit auch dummer Querulant erwiesen.

 

28.05.2026

Heute nur ein Foto: Was der Herkules sieht.


 So sieht der Süden und Westen Kassels aus der Perspektive des Herkules aus. (c) Jörg Reinholz, Kassel

26.05.2026

Über: Dr. „arrogant“ Andreas Skrziepietz (Hannover), die „objektive Wahrheit“, den 2. Juni 2026 und § 56c Absatz 2 Nr. 6 StPO (Therapieweisung bei Bewährung)

Andreas (Manfred) Skrziepietz aus Hannover behauptet aktuell, ich würde „objektiv unwahr“ behaupten, dass er eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt habe. 

Er behauptet: 

„Ich habe zu keinem Zeitpunkt eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt.“

Dies ist mindestens objektiv unwahr, wie sich (auch) aus einem Urteil des OLG Frankfurt ergibt, welches u.a. folgende, von Andreas Skrziepietz erhobene Unterlassungsansprüche zurück wies und dabei auf den Vorhalt der Beleidigung und Bedrohung der Mitarbeiterin Bezug nahm:

  • Äußerung 1.b) „Der Typ (Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“
  • Äußerung 3.b) „als der Verbalterrorist Andreas Skritzepietz aus Hannover es in seinen Hetzschriften tut. Dieses tatsächlich ausnehmend feige „Groß- und Schandmaul“,

Es ist im übrigen bezeichend für Andreas Skrziepietz, dass er einst damit „drohte“, das Urteil gegen mich zu verwenden. Im Hinblick auf dessen Inhalt ist es für ihn nämlich - wie ich gleich auszugsweise zeige - äußerst negativ.

Auszug aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt, Az. 16 U 153/24 vom 28.08.2025

(ab Seite 32:) 

2. Zur Äußerung 1.b) „Der Typ (Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“

a) Unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze handelt es sich bei der Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.b). „Der Typ 
(Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“ um eine im Schwerpunkt von meinenden und wertenden Elementen geprägte Meinungsäußerung.

Der Durchschnittrezipient wird diese Äußerung, welche sich am Ende des ersten Absatzes des Beitrags befindet, dahingehend verstehen, dass der Beklagte den Kläger
(Andreas Skrziepietz) aufgrund dessen Veröffentlichungen, die er unmittelbar zuvor als „geistigen Dünnschiss“ und ihn in diesem Zusammenhang als „Dampf-, Dumm- und Dumpfschwafler“ bezeichnet und seiner politischen und gesellschaftlichen Haltung, die er unmittelbar zuvor im Text mit „Putinfreund“, „Trump-Plapperer“, „AfD-Hansel“ und „Querblödler“ beschreibt, für eine Person hält, die zu der o.g. Gruppe von Personen entsprechender politischer und gesellschaftlicher Haltungen gehört, die der Beklagte für Idioten hält und so den Kläger (Andreas Skrziepietz) selbst für einen derartigen Idioten, dass er durch sein Verhalten in seiner Person selbst den Wahrscheinlichkeitsbeweis dafür erbringt, dass Personen dieses politischen Lagers „verblödet“ seien und ihre „Verblödungen“ öffentlich „schwurbeln“, nämlich entsprechende unverständliche, realitätsferne oder inhaltslose Aussagen öffentlich kundtun. Es wird daher vom Beklagten (Jörg Reinholz die Meinung geäußert, dass diese Vorstellungen der Beweis für den Zusammenhang dieser Schwurbler-Verblödungen seien.

Zwar trifft es zu – wie die Berufung anführt –, dass der Beklagte
(Jörg Reinholz) „Vorstellungen über diese Sorte Idioten" und „solcher Schwurbler-Verblödungen“ formuliert und den Kläger (Andreas Skrziepietz) nicht namentlich benennt. Allerdings ist der Kläger (Andreas Skrziepietz) für die maßgebliche Leserschaft durch die nachfolgende Nennung seiner Alias-Bezeichnung „Docmacher“, die auch dessen gleichnamige Webseite bezeichnet, erkenn- und identifizierbar und außerdem geht aus der Formulierung, dass „der Typ“ – nämlich der Kläger (Andreas Skrziepietz) die „krassesten Vorstellungen über diese Sorte Idioten erfüllt“ und „in persona“ der „Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser und solcher Schwurbler-Verblödungen“ sei, hervor, dass gerade der Kläger (Andreas Skrziepietz) ein Beispiel für eben solche Idioten und Schwurbelverblödungen sei, weshalb der Kläger (Andreas Skrziepietz) selbst dergestalt bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger (Andreas Skrziepietz) als Person bewertet und als Idioten benennt, der verblödete Aussagen kundtut. Das wertende Element zeigt sich deutlich am vom Beklagten (Jörg Reinholz) in diesem Absatz – unmittelbar vor der streitgegenständlichen Äußerung – verwendeten Begriff des „Klassifizierens“, da er in dem Absatz die nachfolgenden Äußerungen über den Kläger (Andreas Skrziepietz) und damit auch die hier streitgegenständliche damit einleitet, dass er auf diese Art, den Kläger (Andreas Skrziepietz) klassifizieren, also einordnen und bewerten würde.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Äußerung zulässig. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt insoweit zulasten des Klägers
(Andreas Skrziepietz) aus. Der Kläger (Andreas Skrziepietz) hat diese Äußerung hinzunehmen, weil in dem Kontext der Äußerung ein Sachbezug mitgeteilt wird und es hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Meinung des Beklagten (Jörg Reinholz) gibt.

So nennt der Beklagte 
(Jörg Reinholz) – wie die Berufung anführt – zuvor einige Schlagwörter, die die Haltung des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschreiben können. Überdies beschreibt der Beklagte (Jörg Reinholz) auch im weiteren Verlauf des Beitrags die politische und gesellschaftliche Haltung des Klägers (Andreas Skrziepietz) und sein Verhalten im Hinblick auf seine Veröffentlichungen dahingehend näher, dass er Politiker in seinen Posts regelmäßig verleumde und beleidige, dass er frauenfeindliche Äußerungen über ein „in den Dreck Ziehen“ ihrer „körperliche Merkmale“ veröffentliche, dass er sich bei den von ihm veröffentlichten Übersetzungen wie „der Esel“ zuerst nenne, sich gelegentlich eines akademischen Titels berühme und gegenüber einer Mitarbeiterin einer Behörde in Hannover Bedrohungen und Beleidigungen ausgesprochen habe, weshalb er dort ein Hausverbot erhalten habe. All diese vom Beklagten (Jörg Reinholz) dem Leser im Beitrag mitgeteilten Umstände stellen einen hinreichenden Sachbezug dar, da Verhaltensweisen des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschrieben werden, dass die Bezeichnung als „Idiot“ und „Verblödungen“ nicht als Schmähung erscheinen.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Äußerung unzutreffend angenommen, dass nur der beleidigende und den Kläger
(Andreas Skrziepietz) verächtlich machende Charakter für den Durchschnittsleser im Vordergrund stehe, denn der Sachbezug wird für den Leser erkennbar.

Diese Meinungsäußerung des Beklagten
(Jörg Reinholz), die nicht schmähend ist, hat der Kläger (Andreas Skrziepietz) hinzunehmen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Begriffe „Idiot“ und „Verblödungen“ zwar nahe bei Formalbeleidigungen liegen, hier jedoch gleichzeitig verschiedene Verhaltensweisen und Haltungen des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschrieben werden, die einer derartigen Wertung des Klägers (Andreas Skrziepietz) durch den Beklagten (Jörg Reinholz) eine gewisse Sachgrundlage bieten.
  
(ebenda, ab Seite 40:)
 
6. Zur Äußerung 3.b) „als der Verbalterrorist Andreas Skritzepietz aus Hannover es in seinen Hetzschriften tut. Dieses tatsächlich ausnehmend feige „Groß- und Schandmaul“,
Hinsichtlich dieser Äußerung besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Unterlassungsanspruch des Klägers  (Andreas Skrziepietz).

a) Bei dieser Äußerung handelt es sich ebenfalls im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung. So wird dem Leser dadurch mitgeteilt, dass der Beklagte 
(Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) für ein „feiges“ – also mutloses, hinterhältiges und wenig ehrenhaftes – „Großmaul“, also einen Prahler oder Angeber erachtet und für ein „Schandmaul“, also eine Person mit einem lästernden oder unverschämten Mundwerk, wobei beides im umgangssprachlichen Gebrauch eine negative moralische Bewertung enthält (vgl. Wikipedia). Durch die schlagwortartige Verwendung der Begriffe wird für den Leser deutlich, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) durch sein Verhalten dergestalt einordnet, weshalb auch hier das Element des Meinens und Dafürhaltens schwerpunktmäßig gegeben ist.

b) Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch im Hinblick auf diese Äußerung die Meinungsfreiheit des Beklagten 
(Jörg Reinholz) gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers  (Andreas Skrziepietz) .

Anders als bei der unter 4. und 5. dargestellten Äußerungen des Beklagten in der Fußnote erscheint im Hinblick auf diese Äußerung die Begründung des Landgerichts nicht überzeugend, dass die Bezeichnung des Klägers 
(Andreas Skrziepietz)  als „feiges Schand- und Großmaul“ ohne jeglichen Sachbezug erfolgt. Denn diese Äußerung erfolgt innerhalb eines Beitrags, in dem der Beklagte  (Jörg Reinholz) sich mit dem Kläger  (Andreas Skrziepietz)  selbst und insbesondere seinen Tätigkeiten als Übersetzer, Berater für Doktoranden, dessen Medizinstudium und der nicht erlangten Zulassung als Arzt, seinen Haltungen zum „Klimawandel“, zu „Covid-Impfungen“, zur AfD und „Nazis“, der Altkanzlerin Merkel und den Inhalten von Veröffentlichungen des Klägers  (Andreas Skrziepietz)  – wenn auch in stark zusammenfassender und wertender Form – befasst und diese Veröffentlichungen als „Hetze“ bewertet. Vor diesem Hintergrund erfolgt dann die Bezeichnung des Klägers  (Andreas Skrziepietz) als „feiges Schand- und Großmaul“, was durchaus für den Durchschnittsleser einen gewissen Sachbezug erkennen lässt, insbesondere da der Durchschnittsleser der Beiträge des Beklagten, von dem wechselseitig offen ausgetragenen Konflikt der beiden Parteien weiß und so auch gewisse Kenntnis von den gegenteiligen politischen Haltungen der Parteien hat.

Für diese Meinungsäußerung besteht vorliegend auch eine hinreichende Tatsachengrundlage. Allein der nach wie vor öffentlich zugängliche Beitrag des Klägers 
(Andreas Skrziepietz) mit dem Titel „Mein Kampf (gegen die Stadtverwaltung Hannover)“, auf den die Berufung Bezug nimmt (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 192 eA LG) belegt, dass der Kläger  (Andreas Skrziepietz) als eine angeberische und arrogante Person mit lästernden oder unverschämten Mundwerk bezeichnet werden kann, weil er dort die mit seiner Anfrage zum Anteil islamischer Frauen in Frauenhäusern befasste Mitarbeiterin namentlich benennt, sie als übergewichtig und faul öffentlich bezeichnet und ihr hämisch in dem Beitrag, weil sie seine Anfrage nicht bearbeitet hat, die „Opferrolle“ (Ein Bild von der Kekspackung „Prinzenrolle“ mit dem Schriftzug „Opferrolle“) überreiche in einer kleinen Packung, weil die Mitarbeiterin übergewichtig sei, da sie diese verdient habe. Er bezeichnet dort die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, die Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet hatten und ein Hausverbot verhängt hatten, als „faule Säcke“ und wirft ihnen vor, anstatt eine einfache Frage zu beantworten lieber einen Rechtsstreit zu beginnen. Dies geschieht in dem Beitrag, ohne das eigene Verhalten zu reflektieren oder zu hinterfragen. Dies kann bereits hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung des Klägers (Andreas Skrziepietz) als Schand- und Großmaul darstellen.
 
Der „maulkriminelle“ Andreas Skrziepietz, der in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich wegen Delikten wie Volksverhetzung, Verleumdung, Beleidigung  und Bedrohung verurteilt wurde, (im März 2025 zu 75 Tagessätzen, im Dezember 2025 behauptete der selbsternannte Insasse, die linksgrüne Terrorjustiz in Göttingen und Hannover will mich hinter Gitter bringen - sich aber auch durch diese Verurteilung erweislich nicht zu einem rechtsstreuem Verhalten bewegen ließ, steht, ausweislich einer Mitteilung der StA Hannover wegen des Vorwurfes mehrerer(!) Straftaten am 2. Juni erneut „vor dem Kadi“ und hat ausweislich seiner mir bekannten öffentlichen Schriften und seiner zahlreichen und oft völlig unsinnigen Einlassungen gegenüber Gerichten absolut keinen Hang dazu, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und zu hinterfragen. Neben der Höhe der bekannten Strafen, die erfahrungsgemäß ansteigen, führt mich (neben vielen anderen gleichsinnigen Äußerungen des Herrn) eben auch seine also objektiv unwahre Behauptung, er habe “zu keinem Zeitpunkt eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt”, zu der Aufffassung, dass in seinem Fall (und in dem eines Schuldspruches) mindestens eine „geharnischte“ Bewährungsstrafe, gemäß § 56c Absatz 2 Nr. 6 StPO verbunden mit der gerichtlichen Weisung, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung), höchst angemessen sein dürfte.
 
Vielleicht engagiert er ja den einschlägigen Ganz-Rechts-Anwalt (und öffentlich als Verfassungsschützer bekannten) Markus Haintz aus Köln für eine Begleitung. „Gleich und gleich“ gesellt sich doch gern - oder wie war das Sprichwort?
 
Nochmal, weil es so schön ist:
 
So wird dem Leser dadurch mitgeteilt, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) für ein „feiges“ – also mutloses, hinterhältiges und wenig ehrenhaftes – „Großmaul“, also einen Prahler oder Angeber erachtet und für ein „Schandmaul“, also eine Person mit einem lästernden oder unverschämten Mundwerk, wobei beides im umgangssprachlichen Gebrauch eine negative moralische Bewertung enthält (vgl. Wikipedia). Durch die schlagwortartige Verwendung der Begriffe wird für den Leser deutlich, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) durch sein Verhalten dergestalt einordnet, weshalb auch hier das Element des Meinens und Dafürhaltens schwerpunktmäßig gegeben ist. 
[...]
Für diese Meinungsäußerung besteht vorliegend auch eine hinreichende Tatsachengrundlage.
 
(Aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt, Az. 16 U 153/24 vom 28.08.2025)