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22.05.2025

Vom Rechtslaie erklärt: Wann die Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers (Richterkollektiv, Kammer) zulässig ist.
Teilrücknahme bei Ausscheiden aus der Kammer.
„Vorsicht Lerngefahr“

Quelle:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 526/19 -

In einfacher Sprache und kurz gefasst - weil manche es sonst nicht begreifen:

Gern lehnen Landgerichte (das LG Frankfurt vorliegend in der Sache 2-03 o 97/25 und dann nochmals 2-03 o 38/25) Ablehnungsgesuche pauschal mit dem Hinweis ab, dass die Ablehnung aller Richter(innen) ganzen Kammer „unzulässig“ sei und stützen sich dabei auf allerlei „juristischen Blahfasel“.

Wie das Bundesverfassungsgericht aber schon am 5. Mai 2021 geduldig erklärte, gilt das längst nicht immer.

Verfassen, was oft vorkommt, drei Richter einen Beschluss, wird auf Grund des „Abstimmungsgeheimnisses“ den Parteien grundsätzlich nicht mitgeteilt, welcher Richter oder Richterin wie entschieden hat. Wird nun der Ablehnungsantrag mit der (groben) Fehlerhaftigkeit (dazu gehört dann auch ein Mangel an rechtlichem Gehör, Missachtung von Tatsachen und grob falsche Anwendung des Rechts) eines oder mehrer solcher Beschlüsse begründet, dann ist die Ablehnung aller an dem Beschluss oder den Beschlüssen mitwirkenden Richter(innen) sehr wohl zulässig.

Das über die Unwissenheit der Vorinstanz sicherlich höchst erstaunte Oberlandesgericht wird den BVerfassG-Beschluss nach der eingelegten Beschwerde gegen beide Ablehnungssachen beachten, die behauptete „Unzulässigkeit“ verwerfen und nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob das Ablehnungsgesuch auch begründet ist.

Hinweis an die 3. Zivilkammer des  LG Frankfurt:

Ein Ablehnungsantrag gegen bestimmte Richterinnen in einer Sache strahlt ganz selbstverständlich auch auf andere Sachen der gleichen Partei vor den abgelehnten Richtern aus. Das folgt zwingend aus Art. 101 Absatz 1 Satz GG, der da lautet: „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.” RichterInnen müssen das übrigens selbständig beachten und es ist im Hinblick auf

  • § 47 Absatz 1 ZPO „Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.“ 

und 

§ 48 ZPO („Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, [...] oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.”)

wirklich erstaunlich, dass die im Verfahren 2-03 o 97/25 abgelehnten Richter der  3. Zivilkammer des LG Frankfurt allen Ernstes die Sache 2-03 o 38/25 verhandeln wollten. Das wird womöglich nicht nur zu einem Beschluss des OLG sondern auch zu einem Hinweis über Fortbildungsbedarf zu §§ 42ff ZPO am LG Frankfurt geben.

 „Vorsicht Lerngefahr!“

schreibt übrigens ein definitiv das eigene Handeln nicht mehr überblickendes Großmaul unter die Überschriften seines schlimmen und ganz oft unrichtigen Geblahfasels. Der schreibt den Juristenkram aber nur ab und ich bin schon lange davon überzeugt, dass der quasi gar nicht mehr nicht versteht, was er da schreibt. Den Beweis liefert er nach.

Der meint ersthaft, es gänge im oben verlinkten Entscheid  nur darum, ob die abgelehnten Richter selbst entscheiden durften. Nun, das ist falsch. Siehe Randnummer 24 ff der obigen Entscheidung

Mithin ist das Großmaul offensichtlich nicht mehr in der Lage, etwas umfassendere Informationen korrekt zu verarbeiten und vor allem nicht mehr dazu, diese inhaltlich zu verbinden. Längere Texte überfordern ihn wohl. Vorliegend war definitiv weit vor Randnummer 25 Schluss mit der Vererbeitung des Inputs.

Lesen wir mal dort (Rn 25):

„So liegt es hier. Eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO kann nur durch einstimmigen Beschluss erfolgen. Da das Gericht eine solche Zurückweisung angekündigt hatte, konnte und musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass auch der Hinweisbeschluss, auf den das Ablehnungsgesuch maßgeblich Bezug nahm, einstimmig ergangen war. Jedenfalls aber war ihr wegen des Beratungsgeheimnisses nicht bekannt, welche Richter die Entscheidung mitgetragen hatten, so dass der geltend gemachte Befangenheitsgrund alle der Kammer angehörenden Richter und Richterinnen jeweils individuell betraf. Eine unzulässige Ablehnung des Spruchkörpers als solchen war daher gerade nicht gegeben.

(Hervorhebungen speziell für Andreas Skrziepietz.)

Es handelt sich um einen Quaknazi, der übrigens mal vor Gericht behauptete, er habe „nie als Arzt tätig sein“ wollen, später in einem anderen Verfahren vor einem anderen Gericht, aber gegen die selbe Partei dummdreist den Beweis des Gegenteils - einen mehrfach (auf insgesamt fast 10 Jahre verlängerten Arztausweis für das Praktikum) um nochmals ein paar Tage später in einer Abmahnung an ein Anwältin, in der er von dieser ernstlich verlangte, wahren Vortrag vor Gericht zurückzunehmen zu behaupten „Selbstverständlich wurde ich als Arzt zugelassen, sonst hätte ich keinen Arztausweis erhalten“.

Was den Tatbestand des Titelmissbrauchs erfüllt

Was ich über den denke und welche, „Äh...“,  „Lerngefahr“ von dem ausgeht, kann sich jede und jeder denken. Außer er selbst natürlich.

Update:

Das OLG FFM folgt wohl dem hier besprochenem Beschluss und geht jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Ablehnung aller Richter einer Kammer/eines Spruchkörpers aus. Es hat den Fall schon erstuntersucht und angefragt, ob der Antrag bezüglich eines Richters - welcher zwischenzeitlich aus der 3. Zivilkammer ausgeschieden ist - zurück genommen wird.

Das Gericht teilt das Ausscheiden eines Richters oder der Richterin aus der Kammer oder dem Spruchkörper während des Ablehnungsverfahrens mit - was ist zu tun?

Das kommt übrigens erstaunlich oft vor.

Wenn dieser Fall eintritt rate ich der ablehnenden Partei, den Antrag teilweise zurück zu nehmen, nämlich so weit er den abgelehnten Richter oder die ablehnte Richterin betrifft, weil die „Partei“  nicht mehr belastet ist. Sich aber gegen die Kostenlast zu verwahren.

Das kann mit einem oder zwei Sätzen geschehen.


 

 

18.04.2025

Landgericht Frankfurt: 3. Zivilkammer wollte trotz Ablehnungsverfahren verhandeln - Termin nach Intervention abgesagt!
Und: „Rechtsmissbrauch vom Feinsten!“

Das ist ein geradezu unfassbarer Rechtsbruch und wird sich auf das Ablehnungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit auswirken. Die RichterInnen der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt, denen ohnehin schon schwere Fehler in mehreren Verfahren (insbesondere die faktische Verweigerung rechtlichen Gehörs) sowie der Inhalt eines Telefonats, in welchem die Kammervorsitzende allen Ernstes die Rücknahme eines Widerspruchs einforderte (und so vor der Beweisaufnahme in der Verhandlung ihre innere, gegenüber dem Anliegen der Partei höchst negative Haltung offenbarte) vorgehalten wurden, ver-meinten allen Ernstes, dass ein vor mehreren Tagen im Verfahren 2-03 o 97/25 eingereichter Ablehnungsantrag keine Wirkung für das zeitlich parallele Verfahren 2-03 o 38/25 mit den selben Beteiligten entfalte und wollten laut Auskunft vom 15.04.2025 allen Ernstes gestern, am 17.04.2025, eine mündliche Verhandlung durchführen.

Echt jetzt? Ja!

Tatsächlich gilt eine Ablehnung eines oder einer Richter(in) oder Kammer in allen Verfahren, in denen der Ablehnende als Kläger oder Beklagter beteiligt ist. So hat dann auch der über das Ablehnungsverfahren entscheidende (Vertretungs-)Richter nach Insistieren des Ablehnenden das getan, was die Kammer von Amts wegen hätte sofort tun müssen: Nämlich den Termin wenige Stunden vorher aufgehoben:

  • Es stellt sich die Frage, ob die originären RichterInnen der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt sich mit dem Ablehnungsverfahren und dessen Folgen weniger gut auskennen als ich, der ich Rechtslaie bin - oder ob das Gericht - gerade weil es befangen ist - seine krude Verfahrensweise beibehalten und im Termin wiederholt alle meine Argumente ohne einen sachlichen Grund zu nennen, „frostig“ (das ist im Hinblick auf die Beteiligten eine „nahe liegende Wortwahl“) zu übergehen, also das Gehör verweigern und das bereits begangene Unrecht „auf Teufel komm raus“ konservieren wollte.
Die Antwort auf diese Frage - ich darf ein „Ja!“ vermuten - sollte bei der Befassung mit dem Ablehnungsantrag mit einfließen. Übrigens ging wohl sogar der Anwalt der Gegenseite richtig davon aus, dass der Termin (eigentlich) abzusagen sei. Jedenfalls hat der (verwundert?) nachgefragt.

Sollte dem Ablehnungsantrag  statt gegeben werden bestehen gute Chancen, dass beide Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt und also nicht erst in einer Berufung beendet werden - und zwar mit einer sehr deutlichen Zurückweisung des Antrags des Antragstellers Skrziepietz sowohl aus sachlichen Gründen als auch wegen Rechtsmissbrauchs und zwar sowohl im Sinne des § 242 BGB als auch 226 BGB.

Denn im Verfahren 2-03 o 38/25 will Skrziepietz unter der - offensichtlich unwahren - Behauptung, ich hätte ihm den Bezug von PKH unterstellt, eine Äußerung verbieten lassen, in der ich ihm allerdings unterstelle, vor Gericht gelogen zu haben. (Grund Zurückweisung aus für tatsächlichen Gründen). Sein Anwalt hatte meine Entgegnungen auf die Abmahnung nicht vollständig an das Gericht gesandt und so für seinen Mandant den Erlass der Verfügung erschlichen, was Rechtsmissbrauch im Sinne des §242 BGB ist. Das er diese entwertend erwähnte spielt keine Rolle, verschlimmert die Sache sogar. Zudem hatte Skrziepietz mehrere Artikel veröffentlicht in denen er seine Schädigungsabsicht durch die Prozesskosten offensichtlich macht:

Bildschirmfoto: Solche Äußerungen begründen den Rechtsmissbrauch (Schikane) nach §226 BGB - was die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt par tout nicht einmal besprechen will. Das ist nur einer der Ablehnungsgründe.

Im Verfahren 2-03 o 97/25 will Skrziepietz mir die Äußerung verbieten lassen, er sei wegen einer bestimmten Straftat - die er zugleich ganz offensichtlich begeht und wegen der auch ein Ermittlungsverfahren läuft - verurteilt. Er lässt dort, gestützt auf einen einfachen Auszug aus dem Strafregister, behaupten, dass er nur wegen einer Straftat der Beleidigung und Bedrohung zu 20 Tagessätzen a 15 Euro wegen Beleidigung und Bedrohung verurteilt worden sei.  Zum einen teilte die Staatsanwaltschaft mir aber mit, dass Skrziepietz wegen mehrerer Straftaten empfindlich verurteilt worden sei, was ich vorgelegt hatte:


Zum anderen würde die geringe Strafe nicht im Strafregisterauszug gelistet, wenn da nicht mehr wäre. Hier kommt also in Frage, dass Skrziepietz entgegen § 168 ZPO (Wahrheitspflicht) bewusst unwahr und unvollständig vorgtragen hat, was ein weiterer Verstoß gegen Treu und Glaube, nämlich ein Erschleichen der Verfügung, also Rechtsmissbrauch  wäre. Dazu kommt obiges, also sein Wunsch mich in die Obdachlosigkeit zu klagen, der die Schädigungsabsicht offenbart, die aber auch aus dem völlig überzogenen, inflationären Streitwert (immerhin ist er ja tatsächlich ein Krimineller, das muss beim Streitwert berücksichtigt werden) gezeigt wurde, was die abgelehnten Richter der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt ebenfalls und grob pflichtwidrig nicht interessiert. Auch nicht, dass diese im Hinblick auf die Vorverurteilungen also belogen wurden.

Eine Analogie: Würden solche „Sorgfalt“ und „Berufstreue“ in einer Autowerkstatt angewandt, dann würde diese die Kunden mit getauschten Zündkerzen, nur laut Rechnung neuem Ölfilter, mit Wasser aufgefüllter Bremshydraulik, den Kotflügeln von vier zufällig gleichzeitig „anwesenden“, ganz anderen Wagen, der vorher schon kaputten Kopfdichtung, „neuen“ luftlosen Reifen mit „glattem Winterprofil“, aber eben auch ohne Motorhaube, Licht und Bremsen, dafür mit einer riesigen Rechnung - auf der steht, dass der Wagen „repariert und verkehrssicher“ sei - vom Hof schicken!

Übrigens hatte Skrziepietz in einem Verfahren vor einem anderen Gericht (AG Hannover, Az. 409 C 10237-24) Ende 2024 unwahr behauptet, er sei „weder angeklagt noch verurteilt“ worden:

Der Antrag des Andreas Skrziepietz wurde wegen örtlicher Unzuständigkeit des Gerichts zurück gewiesen. Im Verfahren 2-03 o 97/25 des LG Frankfurt legte er sodann im März 2025 einen Auszug aus dem Bundeszentralregister vor, laut dem Skrziepietz am 24.05.2024 durch das AG Hannover in einem Strafbefehlsverfahren wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu 20 Tagessätzen verurteilt wurde (Az. 245 Cs 79/24 1151 Js 11304/24).  Rechtskraft trat am, 19.06.2024 ein. 
 
Nach meinem Vortrag, dass Skrziepietz also Ende Dezember 2024 das AG Hannover belogen habe, erklärt der sehr selbst ernannte Diplomjournalist vor dem Gericht in Frankfurt, er habe von der früheren Verurteilung (durch einen Strafbefehl) „nichts gewusst“. Das ist wenig glaubhaft, denn ein solcher Strafbefehl wird zugestellt, vorher gibt es eine Anhörung oder Ladung - und dann wird ja wohl auch nach dem 19.06.2024 vollstreckt worden sein...

Im Verfahren 2-03 o 97/25 des LG Frankfurt wird Andreas Manfred Skrziepietz also Einiges zu erklären haben. Das Ermittlungsverfahren wegen zweifachen (Prozess-)betruges und Titelmissbrauchs vor dem AG Hannover läuft. Es wird das wohl noch im Hinblick auf die vorgenannten Sachen des LG FFM Einiges nachzutragen sein.

P.S.

Es fällt auf, dass die 3. Zivilkammer die im Briefkopf als deutlich Einzelanwältin mit teutonisch-typischen Frauenvorname aufgeführte Vertreterin notorisch mit “Sehr geehrte Herren anspricht. „Skrziepietzt“ die ganze 3. Zivilkammer des LG Frankfurt - oder WAS?

(Der „Diplompostel“ Skrziepietz nennt nämlich die Frau Strack-Zimmermann in stumpfblöd-strafbarer Beleidigungsabsicht „Herr Strack-Zimmermann".)