12.04.2026

„Trickreicher Rechtsanwalt“ und „Hassmaul“ Markus Haintz bestreitet Betrugsvorwurf

Über den Kölner Rechtsanwalt und Möchtegern-Medienmogul Markus Haintz kann wohl sagen, dass er sich in lautsprecherischer Weise am üblen Geseihre der Covidioten- und Quaknaziszene beteiligt und dabei auch den Ruf als „Organ der Rechtspflege“ einsetzt.

So fallen z.B. immer wieder Überschriften auf, welche den Anschein erwecken, dass er in der Mutation als „Media-Haintz“ am Ejakulieren übler Beleidigungen absichtsvoll teilnimmt:

Bildschirmfotos: Durch diese und solche Äußerungen, die das bundesdeutsche „Organ der Rechtspflege“  über sein „trickreich“ in der Schweiz angemeldetes, von ihm eindeutig beherrschtes, aber offenbar nur in Deutschland tätiges Briefkasten-Medienorgan „Haintz.media GmbH“ ejakuliert, mutiert Markus Haintz jedenfalls für mich zum „Hassmaul“.

Man kann über die Altkanzlerin und Frau Strack-Zimmermann denken was man will, aber diese  Beleidigungen als „dumme“  oder „Drecks“ - „Schlampe“ und den Namen der Betroffenen eng zusammen in der Überschrift? Derlei sollte ein „Organ der Rechtspflege“ nicht tun und ich sehe weit und breit auch keine journalistische, erst recht keine juristische Notwendigkeit. Dafür sehe ich aber ein Motiv: die Selbstbewerbung. Immerhin hat ja der „Medien-Haintz“ die offensichtliche Aufgabe, den „Rechts-Haintz“ zu bewerben und hier stellt sich zu dem die Frage ob ein Verstoß gegen sein berufsrechtliches Sachlichkeitsgebot aus § 43b BRAO: „Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet“ vorliegt. Diese Frage wird die von mir informierte Anwaltskammer zu entscheiden haben.

Ich selbst sehe dieses Gebot als „gröblich verletzt“ an und betone, das obige sind nur herausgegriffene Beispiele, welche die krudkrass-quakistische Denkweise des Markus Haintz ausreichend verdeutlichen.

Markus Haintz bestreitet Betrugsvorwurf

In einem Verfahren vor dem Landgericht Kassel vertrat das „Hassmaul“ Markus Haintz in der Mutierung als „trickreicher Rechtsanwalt“ den sich oft mit rechtsextremen und querfaslerischen Standpunkten äußernden Hassblogger Andreas Skrziepietz. Der hatte mich zuvor übel beleidigt und verleumdet, weshalb ich kürzlich eine gerichtliche Verfügung beantragte und auch erhielt. (Az. 10 o 301/26).

In diesem Verfahren hatte ich vorgetragen, dass ich als als IT-Trainer und Dozent tätig bin. Da es inzwischen fast völlig unüblich ist, solche Verfügungen zu erlassen, ohne dem Gegner Gehör zu geben, rief der Hassblogger (schrieb z.B. über „linksgrün versiffte Feinde“) also das „Hassmaul mit juristischen Kenntnissen“ nicht zum ersten Mal zu Hilfe.

In einem früheren Verfahren, welches das Großmaul Skrziepietz noch unvertreten gegen mich mit Pauken und Trompeten verloren hatte, beauftragte dieser den Ganz-Rechts-Anwalt Markus Haintz im Kostenstreit. Das Gericht schrieb mir einen netten Brief und bat mich also um einen Nachweis meiner Beruftsätigkeit. Den habe ich auch erbracht:

 

In der Begründung hatte ich ausgeführt, dass sich Andreas Skrziepietz bereits mit Schreiben üblen Inhalts an meine Anwältin gewandt habe und zwar in der Absicht, das Vertrauensverhältnis zu stören und dieser die Tätigkeit für mich zu verleiden. Andreas Skrziepietz ist auch angeklagt, weil er meine Anwältin in öffentlicher Schrift verleumdet haben soll (der Termin wird wohl neu bestimmt, weil das Gericht übersah, dass die Zeugin von Frankfurt nach Hannover reisen muss.)

Aber darum geht es hier nicht, es geht um den Nachweis meiner beruflichen Tätigkeit, den ich also dem AG Hannover gegenüber am 24.05.2025 erbrachte, was an den „ganz-rechts-Anwalt“ Hainz ging.

Denn definitiv erhielt dieser zwei Beschlüsse des AG Hannover, die er am 29. März 2026 selbst wie folgt beschreibt:

 

Das ist aber unrichtig. Die Äußerung bezüglich der Vorlage der Einzelaufträge stammt aus einem Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2026 und nach seinem Querulieren wurde das Rechtsmittel am 10. März mit gleicher Begründung zurück gewiesen. Jeweils durch die selbe Richterin am Amtsgericht.

Markant: Sowohl der Hinweisbeschluss obigen Inhalts als auch der Zückweisungsbeschluss ergingen nicht etwa (wie Haintz vormacht) durch „eine Rechtspflegerin“ sondern durch eine „Richterin am Amtsgericht“. Der zur Sorgfalt verpflichtete Markus Haintz hat also in diesem Punkt unwahr vorgetragen und sogar übersehen, dass solche Hinweis- und Zückweisungsbeschlüsse gerade nicht durch Rechtspfleger(innen) erlassen werden.

Markus Haintz kann sich gerne entscheiden, was er darüber behauptet: Ein „Übersehen“ tangiert seine beruflichen Fähigkeiten, eine „absichtliche Falschbezeichnung“ hingegen seine berufliche Ehrlichkeit, ein „Verschreiben“ tangiert seine Sorgfaltspflicht.

Am 08. März trug Markus Haintz sodann für Andreas Skrziepietz vor dem LG Kassel vor. In der unzweifelhaften Absicht, eine Verurteilung seines Mandanten zu vermeiden behauptete er „Nichtwissen“. Er bestritt nämlich am 08. März 2026 - der wenige Tage zuvor erlassene Hinweisbeschluss der Richterin vom 20. Februar lag ihm also vor, mit „Nichtwissen“, dass ich beruflich tätig bin:

 

Da er, eben so wie sein Mandant nach § 138 ZPO „Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben“ hat, hätte Haintz meiner Ansicht nach, wie eben auch Andreas Skrziepietz (dem obiges auch bekannt war oder hätte durch Haintz bekannt gemacht werden müssen) vortragen müssen, dass er - wie ebnen auch sein Mandant von einer, erst kürzlich glaubhaft gemachten Berufstätigkeit wenige Monate vor dem 08. März 2026 sehr wohl wusste. Hat er aber nicht!

Statt dessen trägt er in einem, von nichts zur Sache beitragenden Schmähungen und „Halbwahrheiten“ durchzogenem Schriftsatz nun folgenden Unsinn vor:

 

Haintz trägt hier also unrichtig vor: Ganz allgemein kann das „schlichte Bestreiten mit Nichtwissen“ nämlich sehr wohl eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB sein.  Genau dann, wenn einem unwahr behaupteten „Nichtwissen“ ein sehr wohl bestehendes und beweisbares Wissen (z.B. eben aus per „besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA)“ zugestellten Gerichtsbeschlüssen) entgegengehalten werden kann und wenn das Bestreiten mit „Nichtwissen“ auf einen prozessualen Vorteil - hier eindeutig die Klageabweisung - gerichtet war. 

Der also „mindestens auffallend trickreiche“ Herr Markus Haintz aus Köln, der ja soooo sehr für Meinungsfreiheit eintritt, führt jetzt einen Rechtsstreit mit mir, weil ich berichtete, dass ich eine Verdachtsanzeige wegen versuchten Betruges gegen seinen Mandanten (der wäre, wenn es geklappt hätte, als „Begünstigter“ anzusehen) und gegen ihn selbst als möglichen Mittäter (ein Anwalt darf auch für einen Mandant etwas nicht vortragen, wenn er von dessen Unrichtigkeit weiß) erst stellen wollte und dann auch gestellt habe.

Die Sache liegt jetzt bei der Staatsanwaltschaft Hannover. Ich bin extrem gespannt ob Anklage erhoben oder ob diese nach § 170 oder gar 154 StPO zurück gewiesen wird. 

Aus früheren Konflikten mit anderen aber aus meiner Sicht ähnlich unverschämt agierenden Anwälten liegen mir nämlich so einige Einstellungen nach § 154 StPO vor: Beispiel 

 

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