28.04.2026

Ganz-rechts-Anwalt Markus Haintz verliert vor dem OLG Frankfurt gegen „vermeintlich kleinen Schlosser aus dem Osten“
(Arbeitstitel: „Haintz's Geldgier“)

Da muss Markus Haintz (Köln) wohl weiter und woanders um Spenden betteln: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mir in einer wichtigen Teilentscheidung gegen den Möchtergern-Medienmogul mit Anwaltskarte recht gegeben. Der Beschluss ist zudem allerbestens geeignet, einer voreiligen und falschen Entscheidung der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt entgegenzuwirken.

Was weh tun dürfte: Der Anwalt und Selbstdarsteller Markus Haintz verlor gegen den von ihm in kackdummer Weise vor dem LG Kassel (10 T 355/26, Schreiben vom 08.04.2026) als „Querulant“  und „Person in einen psychpathischen Zustand“ geschmähten Rechtslaie. Gegen mich. Schon wieder!

Bildschirmfoto: Der Satz mit dem „Selbstläufer“ ist auch(!) im Hinblick auf das obige Beweisfoto eine „Anwaltsente“. Weiter bettelt Markus Haintz, der auch sonst krass queruliert und Gerichte belehrt (Link) um Spenden in Höhe von € 8.000,00.

Es geht in der OLG-Entscheidung um einen Streitwert, den der von manchen Gerichten (10. Zivilkammer des LG Frankfurt) nur wegen seines Titels wohl (noch) zu hoch angesehene Markus Haintz im eigenen - also stets niedrigem - pekunärem Interesse absurd hoch angegeben hatte. Der wurde vom LG Frankfurt einfach und ohne ausreichendes Bedenken durchgewunken und nun vom OLG sehr schnell und rechtskräftig von € 30.000 auf € 10.000 gesenkt. Zu dem hatte das Landgericht ganz offensichtlich auch eine Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. März 2019 - 4 StR 426/18 - (noch) nicht gekannt, welche aussagt, dass auch ein Anwalt mit (Ab)Mahnungen durch Gebührenüberhöhung sehr wohl die Straftat des Betruges begehen kann. Und das Landgericht überging die Urteile des BGH vom 12.12.2006 - Az. VI ZR 175/05 sowie das vom 06.05.2005 - I ZR 2/03

Kernaussage: Der Anwalt hat auch bei einfachen Abmahnungen für sich selbst zuvorderst auch selbst tätig zu werden und darf deshalb dafür keine Gebühren erheben. Hat Haintz aber. Offensichtlich aus Geldgier. Und vielleicht sogar in Schädigungsabsicht, die entnehme ich seinen hässlichen Artikeln:

(Bildschirmfoto: Es gibt keinen vernünftigen Grund, das so zu formulieren, es sei denn, das „Organ der Rechtspflege“ will die hässliche Beleidigung der Alktkanzlerin unter dem Deckmantel einer juristischen Berichterstattung verbreiten. Ich denke, dieses beleuchtet die Psyche des Markus Haintz „besonders hell“.)
(Bildschirmfotos: Durch diese und solche Äußerungen, die das bundesteutonische „Organ der Rechtspflege“ über sein „trickreich“ in der Schweiz angemeldetes, von ihm eindeutig beherrschtes, aber offenbar nur in Deutschland tätiges Briefkasten-Medienorgan „Haintz.media GmbH“ ejakuliert, mutiert Markus Haintz jedenfalls für mich zum „Hassmaul“. Denn er bringt die dreckigen Beleidigungen mit den Namen zusammen im Titel - was auch seine ganz offene Absicht ist.)

Zurück zum Thema:

Demnach muss man aber über einen niedrig denkenden Anwalt, der für sich selbst abmahnt, diese Abmahnung selbst unter dem Briefkopf der eigenen Anwalts-GmbH verschickt und allen Ernstes eine Gebühr hierfür verlangt, aber auch meinen dürfen, dass diese Kostenberechnung - welche sich als „zu unrecht gefordert“ darstellt und zudem laut dem hier bgesprochenem Beschluss des OLG Frankfurt vom 21. April 2026, Az. 16 W 12/26, erweislich auch noch durch den krass „überhobenen“ (zu hohen) Streitwert überhöht wurde, auch unter Gebrauch des Wortes „Abzocke“ berichten dürfen. Art. 5 GG gilt - auch das scheinen einige Richter(innen) wie besessen zu verneinen (ich habe frühere Erfahrungen damit, s. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2011, Az. 25 W 2/10) - auch wenn der Antragsteller das formale Recht hat, sich „Rechtsanwalt“ zu nennen.

Ich rate dem, also nur angeblich „für die Meinungsfreiheit kämpfenden“  Anwalt Markus Haintz dazu, ganz schnell zu handeln. Sonst muss er wohl noch mehr betteln. (LG FFM 10 o 173/26)

Ebenso sportlich ignorierten die beteiligten Richter 10. Zivilkammer des LG Frankfurt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum „rechtlichen Gehör“. Dies offensichtlich  nur wegen des Ansehens der Person. Haintz ist (derzeitig, noch) Rechtsanwalt und (nicht nur, aber speziell) hessische Gerichte haben in der Vergangenheit mehrfach und deutlich bewiesen, dass die Justiz es nicht vermag, in solchen Fällen allein auf Grund der Sach- und Rechtslage zu entscheiden und vermeintliche „Organe der Rechtspflege“ in nicht zu fassender Weise und in dem diese sich klaren Tatsachen verweigerten bevorteilt . Der vorstehehend verlinkte Fall war auch kein Einzelfall, denn auch den kriminellen „Rechtsanwalt“ Günter Freiherr von Gravenreuth bevorteilten Richter des LG Kassel zu Unrecht, in dem diese die Beiziehung von Akten anderer Gerichte verweigerten, welche dann nach jahrelangen Kampf gegen diese Idiotie die Wahrheit meine Aussagen bewiesen. 

P.S. Gegen seinen uneinsichtigen Mandant Andreas Skrziepietz (Hannover) habe ich gestern einen weiteren Verfügungsantrag gestellt. Der sich als „erfolgreich“ gerierende Markus Haintz kann den gerne weiter gegen mich erfolgsfrei vertreten, also nochmals gegen mich verlieren und möge also den abkassieren oder weiter bei Quaknazis, Covidioten, Klimaleugnern, Dummschwaflern und sonstigen Demokratiehassern um Spenden betteln, um - den Eindruck erweckt er durch sein öffentliches Gebettel um Geld selbst - nicht in der Insolvenz zu enden.

Bildschirmfoto: Im Hinblick auf die Spendenbettelei des Markus Haintz „himself“, die übrigens auf sehr vielen Kanälen stattfindet, ist es „nicht ganz undenkbar“, dass ich alsbald ebenso titele. Das dürfte oder müsste dieser dann als „völlig rechtens“ empfinden. Macht er ja selbst... „abyssus abyssum invocat“!

Apropos Andreas Skrziepietz: Der „Dr. Hassmich“ hätte wohl getitelt, dass Markus Haintz vom OLG „abgewatscht“ worden sei. Das ist sein Sprachgebrauch. Aber unter gleich klugen und gleichsinnigen findet derlei natürlich nicht statt.


26.04.2026

„Geld oder Freiheit?“

Durch die einstweilige Verfügung vom 08.04.2026 (Az. 10 o 321/26) des LG Kassel ist es dem Verfügungsschuldner Andreas Skrziepietz aus Hannover unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, unter vielem anderen mehr wie folgt über mich zu äußern oder zu verbreiten: 

 

 nunmehr behauptet er, bezogen auf den gleichen Gegenstand:

 

 

Ich werde also nach Vorliegen des Zustellnachweises des Gerichtsvollziehers einen Ordnungsmittelantrag und, wenn er auf meine Abmahnung nicht positiv oder, wie in früheren Fällen sogar negativ, z.B. mit weiteren Verleumdungen reagiert (Beispiel im verlinkten Urteil, dort auf Seite 8), einen weiteren Verfügungsantrag stellen lassen.

Ich bin mir sehr sicher, dass beides bewilligt wird. Einen ersten Ordnungmittelantrag habe ich bereits gestellt und mindestens das Landgericht Kassel steht auf dem (durch die Obergerichte gestützten) Standpunkt, dass es zulässig und richtig ist, dass ich einen weiteren Verfügungsantrag stelle, wenn die Äußerungen nicht völlig identisch sind, was vorliegend der Fall ist (Seite 13 des verlinkten Urteils, Abschnitt „bb“ ). Denn einmal behauptet Skrziepietz in der Absicht, mich zu schmähen, ich hätte „Lügen“ vorgetragen und einmal ich sei ein „Lügner“. Was ich nicht bin.

Entscheiden wird in jedem Fall das Gericht!

Hintergrund seines dummen Geblahfasels ist die Tatsache, dass Andreas Skrziepietz anno 2024 vor dem LG Frankfurt, unter der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigem Vortrag (aus § 138 (1) ZPO), selbst vortragen ließ, dass er nie einen Approbationsantrag für die Zulassung als Arzt gestellt habe, weil er nie Arzt werden wollte. Sodann zog er anno 2025 vor das LG Kassel und trug vor, dass er genau einen  Approbationsantrag gestellt habe - und zwar für die Zulassung als „Arzt im Praktikum“, der also im vorigen Jahrtausend bewilligt worden sei, weshalb er „Arzt“ gewesen sei. Er moniert plötzlich, die Aussage, er sei „nie Arzt“ gewesen, schädige sein Ansehen und behindere ihn bei der Ausübung seines Lebenserwerbs.

  • Folgte man übrigens der kruden „Logik“ des Andreas Skrziepietz, dann müsste man zwingend annehmen, dass dieser entweder das Landgericht Kassel oder das Landgericht Frankfurt „belogen“ habe, denn der Widerspruch zwischen seinen Aussagen, er habe „nie einen Approbationsantrag gestellt“ vers. er habe „genau einen Approbationsantrag gestellt“ lässt sich nicht auflösen. Eine seiner beiden Aussagen ist demnach zwingend objektiv unwahr.

Was ich darüber denke ist wohl jedem (mit funktionierendem Hirn) klar und hat mit „Missbrauch des Rechts und der Rechtsordnung“, den §§ 226, 242 BGB ganz viel zu tun, denn seine frühere, andere Aussage vor dem LG Frankfurt verschwieg er dem Gericht. Das wird schon bald im Hauptsacheverfahren zur Sache 25 U 120/25 bzw. 10 o 1343/25 des LG Kassel geklärt und sollte eigentlich zu einem anderen Ergebnis führen.

Wie auch immer, anders als Andreas Skrziepietz es darstellt, setzt die Lüge neben der objektiven Unwahrheit auch die subjektive Unwahrheit des sich entäußernden vorraus. Da ich also auf die Richtigkeit seiner eigenen Behauptung vertrauen durfte, habe ich jedenfalls also gerade nicht gelogen.

Ihm droht, wenn er nicht bis morgen, 18:00 Uhr unterlässt, eine weitere einstweilige Verfügung, das Stellen eines weiteren Ordnungsmittelsantrages sehe ich als zwingend an.

Über das zivilrechtliche Ordnungsmittelverfahren:

In solchen werden, wenn das Gericht auf einen Verstoß gegen eine Verfügung erkennt (wie regelmäßig in den Verfügungen angedroht) Geldstrafen bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft) oder direkt Ordnungshaft verhängt. Geht das Gericht von einer guten finanziellen Situation des verstoßenden Verfügungsschuldners aus, dann sind das im Fall der ersten Verurteilung häufig 5.000,00 Euro, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft (Zivilhaft) je 1.000,00 Euro. Bei weiteren Verurteilungen sinkt, wenn der Schuldner sich für „absitzten“ entscheidet, der Tagessatz - die Geldstrafe erhöht sich aber, weil die Gerichte dann wissen, dass der Verfügungsschuldner das „Absitzen“ zu einem Tagespreis von € 1.000,00 als „finanziell attraktiv“ empfindet. Also z.b. € 7.000,00 zu je € 500,00/Tag, danach auch € 10.000,00 zu 250 €/Tag. Die Gerichte wollen ja primär, dass der Verfügungsschuldner zahlt - statt den Steuerzahler pro Tag Haft (wohl etwa) € 130,00 zu kosten. Irgendwann gibt es aber direkt Ordnungshaft.

Dann wäre noch diese „schöne“ Tabelle:

 

Ein wichtiger Aspekt könnte es also für das Gericht werden, dass Andreas Skrziepietz durch 38 gröbliche Verleumdungen bzw. Beleidigungen binnen 65 Tagen sieben Verfügungsverfahren notwendig machte - und das nachdem er in jüngerer Zeit schon strafrechtlich nicht gerade unerheblich verurteilt wurde und auch aktuell als Angeklagter vor dem „Kadi“ steht. Da folgt die Strafe nämlich häufig dem Wort Martin Luthers:„Ein böser Ast will einen harten Keil haben“. Ziel der Gerichte ist es, den Be- oder Angeklagten zur Rechtstreue zu bewegen...

Es stellt sich dann auch die Frage „Geld oder Freiheit“?

Ohnehin stellt diese Frage spätestens der Gerichtsvollzieher, der den Weg zu Andreas Skrziepietz und dessen zweiten Aufenhaltsort (einen Hauseingang entfernt) schon gut kennt. Hier könnte es Andreas Skrziepietz - im Falle einer Verurteilung - also auf die Füße fallen, dass er vor dem gleichen Gericht behauptet hatte, dass er durch den Bericht, demgemäß er „nie Arzt gewesen“ sei, weil er ja vor rund 30 Jahren als „Arzt im Praktikum“ zugelassen worden sei (über welches er zudem selbst schriftlich behauptete, er habe es nie angetreten) in seinen beruflichen Aussichten geschädigt würde (das steht etwa so im Beschluss), indirekt auch vormachte, ein, einem Arzt durchaus vergleichbares oder angemessenes Einkommen zu erzielen. Er könnte nunmehr im Ordnungsmittelverfahren ganz anders vortragen um die Höhe der Geldstrafe zu senken - hat dann aber womöglich ein Problem mit seiner Klage. Man nennt das „Zwickmühle“ oder „Dilemma“.

Ich schätze, demnächst werden Cola und Popcorn knapp.

In der Sache 25 U 120/25 des OLG Frankfurt musste Andreas Skrziepietz schon eine ganz beachtliche Teilaufhebung (2/5) der ursprünglichen Verfügung 10 o 1343/25 des LG Kassel hinnehmen. Wenn er also meint, dass ich eine „Klatsche“ erhalten habe, dann gilt das auch für ihn selbst. 

Update: Der allfällige, weitere Verfügungsantrag wurde am Montag, dem 27. April gegen 21:00 Uhr gestellt.

Fortsetzung folgt!

25.04.2026

Aufklärung über das Prozesskostenrisko für Andreas Skrziepietz (Hannover)

Vorab, weil der klagefreudige „Kämpfer für Meinungsfreiheit“ Andreas Skrziepietz die Neigung hat, von anderen, ebenso selbstangeblichen „Kämpfern für Meinungsfreiheit“ vertreten, gegen auch nur leicht unrichtige - und sogar korrekte Äußerungen kleinlichst (und sogar absichtlich unwahr vortragend - Beispiel verlinkt) zu klagen:

(1) 

Die unten gezeigten Zahlenwerke stehen unter vielen Prämissen. Wie eben auch, dass ich nicht wissen kann wie die Gerichte handeln und welche Streitwerte diese festlegen werden. Die tatsächlich erst nach den Rechtsstreiten fest stehenden Zahlen können also sogar erheblich abweichen. Es geht hier um eine Darstellung des Risikos. Und das ist immer ein „Meinen“.

(2) 

Andreas Skrziepietz möchte von mir ausschließlich „per Einschreiben mit persönlicher Übergabe“ hören, deshalb veröffentliche ich das Folgende:

Aufklärung über das Prozesskostenrisko für Andreas Skrziepietz

Der für die Geldschulden (nach eigener Angabe € 8.000,00) aus seinem, erst selbst hoffnungsfroh „exorbitant-teuer“ gemachten, dann aber bitter verlorenem Privatprozess (nebst Berufung) wegen der Äußerung „Ich dachte, Du bist beim Verfassungsschutz, Markus.“ in der Öffentlichkeit noch immer um Spenden bettelnde Rechts-Außen-Anwalt Markus Haintz (Köln) hat in einem sehr merkwürdigen, für ein „Organ der Rechtspflege“ sogar „dummdreist“ anmutenden Brief vom 08.04.2026 in der Sache 10 T 355/25 an das LG Kassel so großfressig wie querulatorisch angekündigt, die von mir erwirkten einstweiligen Verfügungen würden die Gerichte bis zum Oberlandesgericht beschäftigen:

Auszug: Wildes, dummes und wohl seinen Mandant schadendes Gequake des Markus Haintz (Köln)

Ich bin mal höflich und nehme an, das „Organ der Rechtspflege“ wollte mit der höchst unwürdigen, niedrigen Äußerung „nur ein wenig Druck“ auf mich ausüben. Und mich natürlich (unter dem Schutz des § 193 StGB) blödestmöglich beleidigen. Ich habe aber (über den vom Markus Haintz damit sicherlich begangenen, groben Fehler) gelacht - was das Landgericht nicht tun wird. Auch der Anwaltskammer Köln wird (nicht wirklich) zum Lachen zu Mute sein. Es ist gut möglich, dass Markus Haintz für dieses dummdreiste Ejakulat seines niedrigen Unmutes mindestens eine Geldstrafe zahlen muss.

Weil das Landgericht Kassel aktuell 7 Verfügung gegen den Andreas Skrziepietz erlassen hat, der in einem Teil der Verfahren von der Kanzlei des Markus Hainz vertreten wurde (übrigens „doppelminuserfolgreich“ ), sind (wenn und falls ich den Gerichtskostenrechner richtig bedient habe und Haintz nach GKV abrechnet), für Andreas Skrziepietz bisher wohl folgenden und als „eher gering“ anmutenden Kosten angefallen, weil ich mich selbst vertreten habe. Die hier von mir ebenfalls mit dem Gerichtskostenrechner zwar so sorgfältig wie möglich (aber vielleicht nicht ganz korrekt) ermittelten Anwaltskosten sind also nur die für seine eigene Vertretung:

Anwaltskosten sind bisher auf meiner Seite keine angefallen, es kommen aber Zustellkosten in Höhe von 50-80 Euro pro Verfügung hinzu. Insgesamt haben Andreas Skrziepietz - unter der obigen Einschränkung der möglichen Fehlbedienung des Kostenrechners und einer Abrechnung nach GKV - die Sachen also ca. € 9000 gekostet.

Von Markus Haintz vertreten hatte Andreas Skrziepietz kürzlich auch zwei weitere Verfahren vor dem LG Frankfurt und dem AG Hannover verloren und muss(te) hierfür teils Gerichts- und Anwaltskosten und teils nur Anwaltskosten tragen.

Die obige, „großfressig“ anmutende  Ankündigung, des öffentlich um Spenden bettelnden Möchtegern-Medienmoguls Markus Haintz lässt mich aber auch vermuten, dass er seinen Mandant (noch, wohl) nicht über das Prozesskostenrisiko aufgeklärt hat.

Wenn Andreas Skrziepietz also gegen die Verfügungen Widerspruch einlegt, dann wäre es logisch, dass ich die Hauptsachen anstrenge. Die bisherigen Streitwerte könnten dann neu festgelegt werden. Üblich und vom OLG Frankfurt bereits bestätigt sind das in Hauptsachen € 5000 pro Äußerung. Die Äußerungen hab ich einfach anhand der Unterlassungsgebote in den Beschlüssen gezählt. Auch hierbei kann ein Gericht zu niedrigeren oder sogar höheren Zahlen kommen. Für das Verfahren um die einstweilige Verfügung habe ich 2/3 des Streitwertes der Hauptsache angenommen. 

Auch hier habe ich zum Prozesskostenrechner gegriffen und das Prozesskostenrisko für den Widerspruch und die Hauptsachen mal unter der obigen Prämisse errechnet:


Das läge dann bei rund € 100.000. Wie schon dargestellt unter vielen Prämissen wie der neuen Streitwertfestlegung und eben der korrekten Bedienung des Prozesskostenrechners.

Das kann aber auch, je nachdem welche Entscheidungen Andreas Skrziepietz trifft, auch anders gehen. 

Nehmen wir an, es bleibt beim Verfahren um die einstweilige Verfügung und einer Berufung. Dann habe ich (unter den obigen Prämissen) das Prozesskostenrisiko wie folgt ermittelt:

  

Falls Andreas Skrziepietz nach Zuraten seines, insoweit wie oben gezeigt querulierenden Anwalts aber auch noch die Hauptsache zu führen wünscht und es dort ebenfalls zu einer Berufung kommt, können sich die von ihm zu zahlenden Kosten dafür wie folgt entwickeln:

 

Mein Fazit aus den Zahlen:

Jetzt bin ich mal gespannt, ob Andreas Skrziepietz „ALL-IN“ geht, sprich, ob er die Sachen - wie von seinem Anwalt Markus Haintz angekündigt, bis vor das Oberlandesgericht treibt... das könnte den 58-jährigen Mann, der in mehreren Strafverfahren - mit denen er teils auch selbst in die Öffentlichkeit drängte - zu Tagessätzen von 10 bis 15 Euro verurteilt wurde, was ein äußerst geringes Einkommen (allenfalls im Bereich des Mindestlohnes) und ein sehr geringes Vermögen vermuten lässt, sogar in die Insolvenz treiben.

Oh! Nicht vergessen: Sein Anwalt Markus „Vielklag“ Haintz (falls er bei dem bleibt) hätte einen „schönen Pott“ z.B. für die Miete, auch seine Berufshaftpflicht und so weiter - und müsste dann wohl nicht mehr öffentlich bei der covidiotischen und hassköpfigen Leserschaft seines quakrechten Medienimpertinents um eine nachträgliche „Prozesskostenhilfe“ per Geldspende nach einem in zwei Instanzen verlorenen und zuvor von selbst absichtlich teuer gemachten Prozess betteln. Es sei denn, der selbst ernannte „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ macht weitere, teure „Experimente“ bezüglich des Verbots ihm nicht gefallender Meinungen in eigener Sache. Die er übrigens mit Schreiben wie dem obigen provoziert.

24.04.2026

Aller guten Dinge sind 7, 3, 13, 42000 oder 100?

Das Landgericht Kassel hat auch die 7. Verfügung gegen den, unter dem Alias „Docmacher“ agierenden Dr. „Verleumdikus“ Andreas Skrziepietz (Hannover) binnen 3 Monaten erlassen. Dem Hassblogger werden 13 Äußerungen untersagt, mit denen er mich in unverkennbarer Beleidigungsabsicht verleumdend schmähte. Der Streitwert wurde mit € 42.000 fest gelegt. Dr. Andreas Skrziepietz muss die Kosten zu 100% tragen.

Der mit der Sache nicht befasste Markus Haintz aus Köln wird wohl „begeistert“ sein

Im Übrigen gehe ich davon aus (aber niemand wird das je offiziell bestätigen), dass der markante Anstieg des Streitwertes in der aktuell letzten Verfügung (vom 22. April) mit dessen unerhörtem Querulieren vom 19. April 2026 zu tun hat.

Andreas Skrziepietz wird immer noch immer davon ausgehen, dass er einen „sehr guten“ Anwalt hat.


22.04.2026

Der „Leberwurstbeleidigte“ Quakanwalt Markus Haintz, ein Beweisfoto und eine Frage:
Wie steht das „Organ der Rechtspflege“ Markus Haintz denn nun zum Grundgesetz?

 

Bildschirmfoto und Beweis: Die originale Quelle bei Youtube (also Quakanwalt Markus „We the people“ Haintz selbst) ist unten links in roter Schrift angegeben. 

Der einsame Markus Haintz also, der mit Schildern auf einem Platz steht (es mag vor einem Bahnhof sein oder nicht) und wildes Zeug quakt. Dabei ein Schild:

„Bitte schützt ... das Grundgesetz!“

Das Grundgesetz ist unsere Verfassung. Demnach setzte der „Schwachkopf-Plauderer“ sich mit seiner Klage gegen einen Berliner Polizisten bezüglich dessen Äußerung „Ich dachte, Du bist beim Verfassungsschutz, Markus!“ - durch welche Haintz sich beleidigt, herabgewürdigt, verleumdet (oder was auch immer) ansieht, in einem tiefen Widerspruch zu dieser - eigenen - Forderung.

Bildschirmfoto und Beweis: „Schwachkopfplauderer Markus Haintz“

Denn wenn man auffordert, das Grundgesetz (also die Verfassung zu schützen), dann ist man doch irgendwie beim (oder wenigstens für den) Verfassungsschutz. Doch aktuell kommt Haintz damit:

Bildschirmfoto: Der Satz mit dem „Selbstläufer“ ist auch(!) im Hinblick auf das obige Beweisfoto eine „Anwaltsente“.

... und bettelt um Spenden für seinen, von ihm selbst sportlich angezettelten und in zwei Instanzen (das spricht bei dieser Tatsachenlage für „mangende Einsichtfähigkeit“ und hat viel von „querulieren“) glatt verlorenen „Privatkrieg“.

Hinsichtlich der Klage - Markus Haintz fühlt sich ja „verleumdet“ bzw. „beleidigt“ - stellt sich die Frage „Warum zum Teufel fühlt er sich beleidigt bzw. verleumdet?“

Und da komme ich nach einigem Überlegen zu der Antwort, dass sich eigentlich nur jemand durch die Äußerung  „Ich dachte, Du bist beim Verfassungsschutz, Markus!“ beleidigt oder verleumdet fühlen kann, welcher sich zwar mit einem Schild hinstellt „Bitte schützt ... das Grundgesetz!“ - aber der Verfassung und damit dem Grundgesetz (und also der Rechtsordnung!) wohl eher feindlich gegenüber steht.

Für ein „Organ der Rechtspflege“ deucht mir das aber im Hinblick auf § 7 Nr. 6 BRAO, § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO als eine inakzeptable Haltung. Und die Person hinter solchen Aktionen deucht mir als „unehrlich“. Besonders wenn diese gleichzeitig um Spenden bettelt, weil sie selbstangeblichfür die Meinungsfreiheit“ kämpfe. Was ja im Fall des Markus Haintz im Hinblick auf seine eigene Klagen ganz offensichtlich nicht oder eben nur für die Freiheit ihm gefallender Meinungen stimmt.

Nachtrag: 

Die Anwaltskammer Köln ist mit einem Schreiben von mir befasst, mit welchen ich dieser ein „vollkrass-querulatorisches“ Schreiben und ein paar weitere Äußerungen des Markus Haintz vorlegte, auf obiges Spendengebettel und die hohe Zahl seiner Klagen in eigener Sache eingehe - und einen Entschluss i.S.d. § 15 Absatz 1 BRAO i.V.m. § 14 Absatz 2 Nr. 3 BRAO nahe lege. (Nachtrag vom 23. April 2026: Auch sein zweites - für einen Anwalt höchst merkwürdige - Schreiben habe ich gestern der Anwaltskammer vorgestellt.)

Der BGH urteilte am 25.02.20202  (Az. AnwZ (Brfg) 16/21):

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Mehrere Umstände deuten darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben und die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof aus sechs in seinem Urteil auszugs
weise wiedergegebenen vom Kläger verfassten Schriftstücken geschlossen, dass dieser die tiefe und grundsätzliche Überzeugung aufweise, in der Bundesrepublik Deutschland erfolge aus rassistischen Gründen eine "Unterdrückung und systematische Diskriminierung aus ideologischen Gründen", die sich speziell in H. gegen ihn richte. Ein Sachbezug der diesbezüglichen Ausführungen zu rechtlichen Argumenten ist - auch wenn der Kläger einen solchen mit umfangreichem Vorbringen herzuleiten versucht - nicht erkennbar. Daraus ergibt sich die Gefahr, dass der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter seinen Sachvortrag und sein Prozessverhalten nicht mehr - wie geboten - ausschließlich an den Interessen seiner Mandanten orientiert, sondern sachwidrig auch an seinem persönlichen Interesse an der Auseinandersetzung mit vornehmlich Gerichten und Justizbehörden.

Haintz schrieb bezüglich des Verfahren vor dem LG und der ebenfalls verlorenen Berufung vor dem Kammergericht Berlin:

„Eine Revision war in dem Fall nicht möglich, von einer Verfassungsbeschwerde wurde abgesehen, da diese üblicherweise mit einem Zweizeiler beantwortet wird, ohne dass sich das Verfassungsgericht ernsthaft mit der Thematik auseinandersetzen würde.

Derartige Prozesse braucht man in Deutschland als Oppositioneller nicht mehr zu führen. Bei einem umgekehrten Sachverhalt kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ich gegenüber jedem, den ich in welchem Kontext auch immer als „V-Mann“ bezeichnen würde, zur Unterlassung verurteilt werden würde.“

Er setzt sich also in seinem Bericht mit der Sache kaum auseinander und quakt von ideologischen Gründen, sieht sich aus solchen heraus ungerecht behandelt und stellt das gesamte Rechtssystem in Frage. Das findet sich fast 1:1 im BGH-Urteil. Ob Inhalt, Qualität und Quantität der vorgelegten Schriften des Markus Haintz bei der Kölner Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Zweifel bezüglich seiner Gesundheit auslösen, hat nunmehr diese zu entscheiden.

Ich jedenfalls sehe das so, dass Markus Haintz mit seinen öffentlichen Schriften und dem neulichem Querulieren vor dem LG Kassel dafür Anhaltspunkte geliefert hat, welche ich der Kammer vorlegte. Vielleicht nimmt er sich deswegen schon bald einen fähigen Rechtsanwalt. Also einen, der sich im Berufrecht der Juristen auskennt. Ob Markus Haintz auch für die Vertretung und/oder das nach Entscheidung der Kammer ggf. nach § 15 Absatz 1 BRAO auf seine Kosten zu erstellende Gutachten öffentlich und laut quakend, dass er doch „geistig völlig gesund sei“ um Spenden betteln wird, wird die Zukunft zeigen.

21.04.2026

Aus meinem Briefkasten: „Organ der Rechtspflege“ Markus Haintz (Köln) „belehrt das Gericht“ und queruliert weiter

Mein Artikel Dürfen Anwälte so krass querulieren? Der (ganz tiefe) Fall des Anwaltes und Spendenbettlers Markus Haintz (Köln). vom 19. April 2026 hat eine Fortsetzung:

Klarstellung: Es gab nie einen wirksam geschlossenen Vergleich zwischen Skrziepietz und mir.

Der pressebekannte Ganz-rechts-Anwalt Markus Haintz, der für sich in Anspruch nimmt, als „Organ der Rechtspflege“ gelten zu wollen, gibt den Richtern der 10. Zivilkammer des LG Kassel also auf, „sich mit Art. 5 GG auseinanderzusetzen“ und ejakuliert den sinnleeren Satz  

„Die persönlichkeitsrechtsfreundliche Rechtssprechung dieser Kammer konnten wir in dieser Art und Weise noch an keiner anderen Pressekammer in Deutschland vorfinden.“

Und der „Dampfplauderer“ will „demnächst in einem geeigneten Fall auf die Kammer zurück kommen, um Unterlassungsansprüche durchzusetzen“. Ich lese da heraus, der selbsternannte „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“, der für den ebenfalls selbsternannten „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ und Hassblogger Andreas Skrziepietz - der just gegen die Zurückweisung seines Untersagungswunsches gegen mich eine Beschwerde führt (das AG Kassel urteilte, kurz und grob ausgedrückt, meine Äußerung stelle keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und sei durch das Recht auf Meinungsfreiheit geschützt), hat gerade keinen solchen Fall - und „geifert also drohend“. Weiter labert er - in ganz offensichtlicher Schmähungsabsicht -  schon wieder über Zeug, welches mit dem Prozessstoff nichts zu tun hat. Und auch als  „grob unrichtig“ erscheint. Denn „Insolvenz“ (Nein: Ich bin nicht insolvent) und „Prozessfähigkeit“ sind „zwei ganz verschiedene Paar Schuhe“. Ein Jurist sollte das eigentlich wissen. Ich bin ein „vermeintlich kleiner Schlosser aus dem Osten“ und weiß das! Wieso also schreibt Markus Haintz, der offenbar eine ganze Firma (Haintz.media GmbH) in der Schweiz betreibt um sich in einer Vielzahl von Artikeln öffentlich als großartigen Jurist auszugeben (und um für diese Firma wie auch für sich selbst unter Quaknazis und Covidioten um Spenden zu betteln), solchen Quatsch?

Ich gebe ihm die ultimative Gelegenheit, in dem ich das obige als „Querulieren auf Kosten seines Mandanten“ bezeichne und ganz klar sage, dass es aus meiner Sicht klüger (und für seinen Mandant Skrziepietz billiger) gewesen wäre, die Beschwerde stumpf und einfach zurück zu nehmen. 

Und ich notiere meine Meinung: Boah! Da haben sich aber zwei gefunden. In Überzeugungen und geistiger Fitness der beiden sehe ich viele Übereinstimmungen!


Die Verquickung von Dummheit und Arroganz in zwei Schreiben des Hassbloggers Andreas Skrziepietz (Hannover)

Dummheit und Arroganz vereinigten sich offenbar und führten - als Ergebnis - zu einem Schreiben des Andreas Skrziepietz an das LG Kassel vom 13.04.2026. Darin plärrt der rechtsextrem (OLG FFM) und auch sonst niedrig gesinnte (und einschlägig verurteilte) Verleumder, der es vor ca. 25 Jahren mal zum „Dr. med.“ brachte (aber „gottlob“ kein Arzt ist) und anderen allen Ernstes - gegen Geld - bei Doktorarbeiten helfen wollte, das Gericht wie folgt an:

Der Antrag ist unzulässig:

Ich habe keine Abmahnung erhalten. Das haben Sie schon im Verfahren 10 o 159/26 nicht beachtet. Was soll das? 

Untersuchen wir das:

(1) 

Im Verfahren 10 o 159/26 des LG Kassel habe ich dem Gericht gegenüber wie folgt vorgetragen und zu dem auch glaubhaft gemacht, dass ich ihn abgemahnt hatte:

Zur Kostentragungspflicht:

Der Antragsgegner wurde zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung am 31.01.2026 um 12:42 und 13:35 (Glaubhaftmachung durch Anlagen 4 und 5) ordnungsgemäß abgemahnt und unter Fristsetzung um Unterlassung und Abgebe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ersucht. Darauf hin hat der Antragsgegner am Abend des 31.01.2026 wie folgt veröffentlicht:

„Wer lügt: LXXXXXXXX/Reinholz oder SXXXXXX?“

und weiter:

Heute erhielt ich wieder mal eine “Abmahnung” von Psycho-Jörg Reinholz. Reinholz hat genau so reagiert, wie ich es erwartet hatte:“ 

Den Artikel hatte ich zur Glaubhaftmachung beigefügt. Damit ist nicht nur klar, dass ich den „Dr. Verbaldreckschleuder“ abgemahnt hatte, sondern, dass Andreas Manfred Skrziepietz auf die damalige Abmahnung sogar dummdreist und arrogant reagierte, in dem er eine Äußerung, die Gegenstand der Abmahnung (und der folgenden Verbotsverfügung) war, erneut auskotzte. Und dass er dem Gericht unwahr unterstellt, es habe das Nichtvorliegen einer Abmahnung nicht beachtet. Diese Abmahnung lag ihm ja (im Hinblick auf seine eigene öffentliche Äußerung über diese: erweislich) vor.

(2)

Außerdem hatte das Landgericht Kassel dem Andreas Skrziepietz im, ihm unzweifelhaft zu diesem Zeitpunkt als Abschrift (mein Email vom 02.04.2026 um 19:46) vorliegendem Beschluss in der Sache 10 o 360/26 des LG Kassel schon erklärt, dass eine vorherige Abmahnung gerade keine Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist. (Für den ganz besonderen Andreas Skrziepietz: Beschluss vom 31.03.2026 unter Punkt „e“ auf Seite 9)

Und so ist es auch. Wenn ich nicht abgemahnt hätte, hätte das lediglich die Folge, dass ich bei einem sofortigem(!) Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO die Kosten für das Verfahren tragen muss. Das hatte er auch in der Sache 10 o 360/26 des LG Kassel aber nicht geleistet - statt dessen am 13. März 2026 kackdummdreist queruliert:

Das Gericht reagierte auf dieses dummdreiste und arrogante Schreiben mit dem prompten Erlass der von mir beantragten Verfügung.

(3)

Seine Behauptung steht in einem Widerspruch zu Tatsachen. Ich hatte die Abmahnung an zwei seiner Mailadressen verschickt. Nur beim Versand an die - nicht mehr existente - Mailadresse „mail@docmacher.de“ erfolgte eine Fehlermeldung. Das Mail wurde aber von Gmail angenommen. Ein Test an eine nicht existierende Adresse bei Gmail ergab: Google nimmt solche Mails nicht an, was einen „Bounce“ (also eine Fehlermeldung) provoziert. 

(4)

Interessanterweise führt seine neue Rechtsvertreterin M. S. (ebenfalls von der Haintz-Kanzlei) in einem Schriftsatz aus, der aller- und für die Kanzlei sicher geldwerte Dr. Skrziepietz habe die Abmahnung „nicht gelesen“ und äußert weiter, dieser habe Mails mit meiner Adresse als Absender „blockiert“. Damit war die Abmahnung aber unstreitig in seinem Machtbereich, er hat (angeblich, ich bestreite das!) nur verhindert, dass diese im Mail-Ordner „Posteingang“ erscheint. Und ich glaube der Behauptung auch nicht, dass er die Abmahnung nicht gelesen habe. Sein obiges Verlangen, dass ich ihm Abmahnungen „nur auf dem Postweg und per Einschreiben mit persönlicher Übergabe“ senden solle, ist eben jene „Verquickung von Dummheit und Arroganz“ welche ich im Handeln des Andreas Skrziepietz immer wieder sehe. 

Außerdem steht durch seine Äußerung fest, dass der sich wohl für „raffiniert“ haltende aber vorliegend geradezu „idiotisch“ äußernde den Zugang von Abmahnungen böswillig verhindern, wenigstens aber erschweren und verzögern will. Das ist auch im Hinblick auf § 93 ZPO relevant. Da heisst es: „Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben“. Das von Andreas Skrziepietz so demonstrativ beschriebene Verhalten - die aktive Zugangsverhinderung der nach seinen extrem zahlreichen und extrem blöden Verleumdungen zu erwartenden Abmahnungen - werden ihm nämlich vorhersehbar als „böswilliger Trick“ ausgelegt, durch welchen § 93 ZPO nicht anwendbar wäre - selbst wenn er nachfolgend das sofortige Anerkenntnis leistet:

Unzumutbarkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um einen besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden oder sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können ... 

Genau dieses Ansinnen, er „wolle sich diese [aus § 93 ZPO herrührende „Abmahnpflicht“] zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können“ hat der sich also tatsachenwidrig für „klug“ haltende Herr Doktor Skrziepietz dem LG Kassel durch seine dummdreiste Forderung nach einer Zustellung von Abmahnungen ausschließlich auf dem langsamen „Postweg“ und auch noch als „Einschreiben mit persönlicher Zustellung“ letztendlich klar gemacht.


Bildschirmfoto: Den selben Schwachsinn schrieb „Dr. Verleumdicus crassiensis“ Skrziepietz schon voriges Jahr. Die Beleidigung, ich sei ein „dreckiger Stalker“, wiederholt der Quaknazi besser nicht.

Aber ich kann dem feige (weil ohne Impressum) hetzendem und den Zugang von fälligen Abmahnungen per Email verhindern wollendem Andreas Skrziepietz auch anbieten, künftige Abmahnungen und Verfügungen sicherheitshalber sogar per Gerichtsvollzieher auch in der Hausnummer 92 zustellen zu lassen, wo er sich - wie er vor Gericht und öffentlich deutlich machte - regelmäßig aufhält.

Ob er wenigstens DAS versteht kann ich nicht wissen. Ich rate Andreas Skrziepietz, der gerade mal 58 ist, im Hinblick auf die enorme Differenz zwischen der Intelligenzvermutung hinsichtlich des Doktortitels und seinen aktuellen, „absurd niedrig“ anmutenden intellektuellen Leistungen (hinsichtlich seiner öffentlichen Äußerungen und denen vor den Gerichten) zur Inanspruchnahme seiner Krankenversicherung - also konkret zum Aufsuchen eines Facharztes oder Fachärztin für Neurologie.

Und ich rate ihm dazu, sich definitiv nicht mehr öffentlich zu äußern, weil die allfälligen Entgegnungen so unangenehm sein können wie es diese ist. Das mit der „Hilfe bei Doktorarbeiten“ funktioniert im Hinblick auf alles obige und frühere Äußerungen wohl eher schon seit einigen Jahren nicht mehr.

Tipp: Sein Anwalt Markus Haintz ist übrigens noch jünger...


20.04.2026

Über Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) und das Ergebnis der Flucht

Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) wurde (laut einigen Berichten in der Presse offenbar kahlrasiert und in Männerkleidung) in böhmischen Krásná (für manche Teutoniker „Schönbach bei Ach“) festgenommen. Der MDR berichtete „Gefloppte E-Roller-Flucht: Rechtsextremistin Marla-Svenja Liebich verweigert Auslieferung!

Im weiteren Artikel werde ich ganz vorsichtig sein, und  Marla Svenja Lie­bich (a.k.a. Sven Liebich) als „das Exemplar“ bezeichnen. Dies, weil es angeblich schon Klagen wegen der falschen Benennung des Geschlechts angestrengt haben soll.

Im Juli 2023 verurteilte das Amtsgericht Halle das Exemplar wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB), Billigung eines Angriffskrieges (§ 140 StGB), Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz, übler Nachrede (§ 186 StGB) und Beleidigung (§ 185 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten. Weder die Berufung noch die Revision hatten Erfolg – das Urteil ist seit Ende 2023 rechtskräftig. Ende August 2025 wurde das Exemplar zum Haftantritt geladen. Doch statt dessen folgte auf X die Fluchtmeldung:

Selbstbildnis des Exemplars. Rechte via „X“.

Das, im Hinblick auf die jeweiligen Verurteilungen in vielen Punkten mit meinem aktuellen „Lieblingsdummquaknazi“ geistig und seelisch übereinstimmende Exemplar wurde also im April 2026 nach kurzem Fluchtversuch auf einem E-Roller gefasst und sitzt nun in Auslieferungshaft.

Das Ergebnis der dummen Flucht:

  1. Ich wage es mal vorherzusagen, dass der Widerspruch des Exemplars gegen die Auslieferung für das Exemplar nichts besser macht. Statt deutschen Knast eben in Tschechien. (Denn die Auslieferungshaft wird wohl angerechnet.) Das dort bessere Haftbedingungen als im deutschen Regelvollzug herrschen bezweifle ich. Die Haftanstalt ist in Tschechien „wohl“-bekannt, es kann sein, dass dieses dem Exemplar den Widerstand gegen eine Auslieferung emmerdiert.
  2. Vorhersehbar wird das Exemplar nun die volle Haftstrafe absitzen müssen. Denn aufgrund der Flucht kommt eine vorzeitige Entlassung nach § 57 StGB nicht mehr in Betracht. 
  3. Auch mit dem „offenen Vollzug“ oder „Vollzugslockerungen“ wird es „schwierig“. Weil die Flucht und die damit verbundenden, öffentlichen Entäußerungen des Exemplars, wie eben auch die als rechtsmissbräuchlich vermutete Geschlechtsänderung des Exemplars, die Vermutung befeuern werden, dass das Exemplar hinsichtlich der Verurteilung und der Straftat höchst uneinsichtig ist und demnach auch weitere Straftaten begehen wird.
  4. Der sich wohl über 2-3 Wochen hinziehende Transport vom Südwesten Tschechiens (derzeit ist es wohl in der Haftanstalt in Plzen, Stadtteil Bory) nach Chemnitz mit dem JVA-Reisedienst (der folgt da einer eigenen „Logik“) könnte über die JVA Augsburg-Gablingen gehen. Alle haben so schlechte „Kundenbewertungen“, dass diese Reisen stets ein „eigenes Erlebnisabenteuer“ darstellen.
  5. Auch erweißt sich der Zeitpunkt des Fluchtendes als „eher ungünstig“: Statt einen Winter und einen Sommer (bei vorzeitiger Haftentlassung) verbringt das Exemplar jetzt vorhersehbar zwei Sommer und einen Winter hinter Gittern. Die bekanntlich schweigen.

Fazit: 

„Dumm ist, wer dummes Dummes tut!“ - und auf dieser Dummheit folgt nun auch der selbst angerichtete Schaden.

19.04.2026

Dürfen Anwälte so krass querulieren? Der (ganz tiefe) Fall des Anwaltes und Spendenbettlers Markus Haintz (Köln).

Präambel:

„Ein Querulant ist eine Person, die sich übermäßig, hartnäckig und oft wegen Kleinigkeiten beschwert, nörgelt oder rechtliche Schritte einleitet. Sie pochen starrköpfig auf ihr vermeintliches Recht, fühlen sich schnell benachteiligt und ignorieren dabei soziale Normen. Der Begriff stammt vom lateinischen querulari („sich beklagen“).“

(Begriffsdefinition „Querulant“)

„Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.“

(Sachlichkeitsgebot aus § 43a Absatz 3 BRAO) 

„Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;“

(Einschlägige Handlungsweise der Rechtsanwaltskammern bei Vorliegen einer geistigen, also auch querulatorischen Störung gemäß §14 Absatz 2 Nr. 3 BRAO)

„Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.“

(§15 Absatz 1 BRAO dazu, was geschehen kann (bzw. muss), wenn die Anwaltskammer meint, dass diese womöglich eine Entscheidung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3  BRAO zu treffen hat.)

Bericht (Aus meinem Briefkasten)

Der derzeit von Köln aus tätige Möchtegernmedienmogul und Jurist Markus Haintz, der laut seinen eigenen Veröffentlichungen wohl als „mächtig“ und „unbesiegbar“ gelten will, hat dem Landgericht Kassel einen Brief geschrieben. Der hat nicht etwa Überlänge, es aber trotz aller Kürze derart in sich, dass ich davon ausgegehe, dass hier ein öffentliches Interesse besteht:

 

(Hinweis: Mit dem Vergleich hätte ich mich schlecht gestellt. Das OLG hat die Urteile des LG Frankfurt in wichtigen Punkten - Stichworte: „rechtsradikal“, „rechtsextrem“,  „Ich habe einen neuen Stalker“ -  aufgehoben. Ich hatte also keinen Anlass, diesem, für mich höchst ungünstigen Vergleich zu Gunsten des Quaknazis Skrziepietz anzunehmen.)

Aus Sicht der Gerichte ist es der Job eines Anwalts, den Prozessstoff zu straffen und zu versachlichen. Ein Anwalt oder eine Anwältin ist deshalb auch nie gezwungen, alles was der Mandant niedergeschrieben sehen will, auch niederzuschreiben. Markus Haintz kann sich also nur sehr schlecht darauf berufen, dass er mit seiner dummen Hetze (s.o.) „nur wiedergab, was sein Mandant ihm aufgab“.

Zur Vorgeschichte gehört auch, dass Andreas Skrziepietz, vertreten vom Markus Haintz zuvor mehrere Verfahren gegen mich (ich bin der geschmähte Rechtslaie) glatt verlor. Er war (oder ist) also „angefressen“ und hat offenbar große Probleme damit, diese eher kleinen (und wegen des Prozessstoffes absolut erwartbaren) Misserfolge geistig zu kompensieren. Was daran liegen kann, dass ich - ein Schlosser aus dem Osten und also Rechtslaie - der Gegner bin.

An dem obigen Schreiben des Markus Haintz fällt auf:

Es nimmt - das ist „querulantentypisch“ - kaum Bezug zum eigentlichen Gegenstand des Verfahrens. Sein Mandant - der mich gleichzeitig öffentlich dummdreist als Lügner und Psychopath verleumdete und einschlägig vorbestraft ist) - also „Dr. Verleumdikus“ Andreas Skrziepietz hatte anno 2025 vor dem AG Kassel eine einstweilige Verfügung beantragt und scheiterte derart grandios, dass ich vom Gericht nicht einmal um eine Stellungnahme gebeten wurde (AG Kassel, Az. 415 c 2471/25, Beschluss vom 2. September 2025):

(Aus dem Beschluss.)

Darauf hin legte Andreas Skrziepietz, der also mal wieder wegen (ich übersetze mal vom „Jura“ des Amtsgerichts ins „deutsche“:) „Pipifax“ klagte, gegen den Beschluss die zulässige, aber vorliegend querulatorisch anmutende „sofortige Beschwerde“ ein, welcher das AG Kassel aus vorliegend leicht begreiflichen Gründen keine Folge gab und diese also pflichtgemäß dem LG Kassel vorlegte.

Am 8. April 2026 legte Markus Haintz nun tüchtig nach. Zum Prozesstoff selbst steht in dem Brief (fast) nichts. Und so, wie ich das sehe, nimmt er zur Tatsachenlage, also der Äußerung kaum Bezug. 

  • Für mich ist das schon mal ein Merkmal des Querulierens.

Es gibt zum eigentlichen Prozesstoff nur den Satz, dass es kein Interesse an der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gäbe. Darauf, dass das Amtsgericht eine Rechtsverletzung verneinte, weil es an einer Ansehensminderung mangelt, geht er weiter nicht ein. 

Dann verleumdet der sich einen „Rechtsanwalt“ und „Organ der Rechtspflege“ nennende Markus Haintz (derzeit Köln) mich wie folgt:

  1.  „Der Antragsgegner ist ein unbelehrbarer Querulant
  2.  „der Antragsgegener ist ein notorischer Querulant
  3.  „Die 10. Kammer des LG Kassel scheint es aber ganz hervorragend und erlustigend zu finden, von einem querulatorischen Rechtslaien mit sinnfreiesten, teils unzulässigen und evident unbegründeten Anträgen überschüttet zu werden“
  4.  „Anders lässt sich kaum erklären, dass die Kammer zu Gunsten dieses Antragsgegners wenig vertretbare erscheinende Beschlussverfügungen zu Gunsten des Querulanten Reinholz erlassen hat.“ 
  5.  „Dieses rechtliche Interesse gäbe es allenfalls in der Welt des Querulanten Reinholz.“
  6.  „Diese Auffassungen können natürlich nur auf einen pathologischen Zustand zurückzuführen sein.“

Auf rund zwei Seiten großzügig untergliedertem Text (Seite 1 besteht etwa zur Hälfte aus dem Rubrum, Seite 3 ist nur etwa zur Hälfte belegt) sechs solche Sätze „rauszuhauen“ ist schon ein „starkes Stück“. Auch die Kritik an den Richter(inne)n wirkt „krass, krank und unverschämt“.

Außerdem nölt Markus Haintz herum, dass die (zuvor erlassenen) Verfügungen gegen seinen Mandant Skrziepietz „allesamt“ noch das Oberlandesgericht beschäftigen werden müssen. Im Hinblick auf die Verfügungen und deren wasserdichte Begründungen halte ich das für ein weiteres Merkmal des Querulierens. Wenn aber sein offensichtlich ganz schlecht beratener Mandant Andreas Skrziepietz abertausende Euro an den wohl auch so beratenden Spendenbettler verlieren und die Kosten meiner Rechtsvertretung nebst Gerichtskosten tragen will: „Bitteschön und Dankeschön! Mag er sich zu Grunde richten und dann mit Markus Haintz und ggf. dessen Berufshaftpflicht kloppen.“ 

Ebenfalls ist es ein klares und zu keinem positiven Ergebnis führendes Querulieren, dass Markus „Quak“ Haintz - dem die Begründungen, der durch das Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung vorliegen, das Gericht anplärrt, meine Anträge seien „sinnfreiest“, „teils unzulässig“ und „evident unbegründet“. 

Richter(innen) sind auch nur Menschen: Falls sein Mandant Skrziepietz eine Restchance hatte, kann es also sein, das Markus Haintz diese mit dem Schreiben „krass vergeigt“ hat. Vielleicht will er seine Berufshaftpflichtversicherung anrufen.

Ich werde das Schreiben - und seinen weinerlichen Artikel über das Offenbaren seiner, hinsichtlich der hohen Frequenz hier als „extrem“ anmutenden zahlreichen Verfahren vor dem LG Eilwangen, seinen Bericht über den weiteren, verlorenen Prozess vor dem LG Berlin und die verbundene Spendenbettelei  des derzeitigen „Organes der Rechtspflege“ Markus Haintz an die Anwaltskammer Köln geben. Denn so wie ich das sehe, querliert Haintz öffentlich und vor Gericht. 

Dem Anwalt Markus Haintz rate ich dazu, mal vorab durch eine angemessen ausgebildete und erfahrene Person (also kein Anwalt) prüfen zu lassen, was passieren kann, wenn die Anwaltskammer ein Gutachten durch einen durch diese bestimmten Gutachter anfordert. Das wird dann nämlich nicht „Dr. Keinarzt“ Andreas Skrziepietz oder einer der geistig abgekackten Doktoren, meinetwegen Ex-Professoren aus der Quaknazi-, Querfasler-, Covidioten-, Reichsbürger- und Dummhasser-Szene sein, in welcher Markus Haintz sich durch seine, seinen eigenen Hass auf demokratische Vertreter der Gesellschaft durchaus verdeutlichenden Artikel, sicherlich „sehr beliebt“ macht.

Frage an „Dr. Verleumdicus“ Andreas Skrziepietz:

Was macht Sie so sicher, dass Markus Haintz ein „guter Anwalt“ ist? Ist er das weil er so viel „antigewinnt“ oder ist es vielleicht nur die übereinstimmende Niedrigkeit im Denken, die Markus Haintz durch sein ebenfalls krudes Blahfaseln in die Öffentlichkeit trägt?

 

17.04.2026

Querlierender Quak-Anwalt Markus Haintz (Köln) weckt (und findet) öffentliches Interesse!
Wofür spenden eigentlich die Idioten?

 

Der Auszug zeigt (wenn ich richtig zähle) 30 geschwärzte Zeilen, was die Vermutung erweckt, das 30 Verfahren (wohl Aktenzeichen, wer gegen wen, grober Grund) geschwärzt wurden. Einer der Fälle soll einen „Alexander B.“ betreffen. Ich vermute aus dem Zusammenhang, der ist ein Quaknazi und/oder Covidiot. Also typische Haintz-Kundschaft. Wie auch immer, der Veröffentlichung (zusammen mit der Haintzchen Äußerung „eine Liste privater Fälle von mir“) nach ist zu vermuten, dass Haintz also mindestens (der Richter schreibt „unvollständig“) 29 Verfahren in eigener Sache allein vor dem Landgericht Eilwangen führte. Und ziemlich wahrscheinlich hat Haintz nicht nur „nicht alle gewonnen“, sondern wohl vielfach „bitter eingepackt“.

Markus Haintz schreibt selbst auf X:

„Der Ellwanger Richter Maurice Graf schickte anlässlich eines Rechtsstreits in Sachen Kiesewetter, in dem ich den Kläger gegen den CDU-Politiker vertrete, eine Liste privater Fälle von mir an die regionale und überregionale Presse. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich.“

Nun, der „Ellwanger Richter Maurice Graf“ ist Presserichter am LG Ellwangen, welches der Quak-Querulator Markus Haintz in der Vergangenheit offensichtlich und im Rahmen eines üblen Privatkrieges sehr oft angerufen hat. Haintz belastet also damit die Justiz. Derlei weckt, vor allem weil es ein formales „Organ der Rechtspflege“ tut, stets das öffentliche Interesse. Eine Rechtsgrundlage ist also gegeben. 

Im Übrigen ist es ja Markus „Lautheul“ Haintz „himself“, der seinen vollen Name damit „verquickt“. Im Dokument war er als „Markus H.“ benannt. 

Das weckt und findet öffentliches Interesse. Denn unter diesen Umständen (viele Verfahren in eigener Sache) fragt man sich, ob der sich als Media-Haintz mit seinem blöden „Quak-Quak“ bei Nazis, Putins Füßeküssern, Trump-Pissern, Klimaleugnern und Covidioten beliebt machende Haintz seine Klagen nicht vielleicht besser, billiger und zum Nutzen der Gesellschaft an einen Psychiater oder Psychotherapeuthen addressiert hätte.

Markus Haintz bettelt immer eindringlicher um Spenden:

Markus Haintz quakt und heult also auch herum, weil das Landgericht Berlin seine wunderbare Quak-Klage (die wohl jede(r) mit gesundem Hirn als querulatorischen Blödsinn erkennen würde) abgewiesen hatte - und das wohl zu dem horrenden Streitwert, den Haintz selbst ansetzte. Der schreibt nämlich:

„Am 28. August 2021 äußerte der Berliner Polizist Matthias H. auf einer Demonstration während eines Livestreams mir gegenüber: „Dachte, du bist beim Verfassungsschutz, Markus.“ Ich habe den Polizisten auf Unterlassung verklagt.“

Bei letzten Satz drängt sich im Hinblick auf die gegenständliche Äußerung die Begrifflichkeit einer „hirnblöden Klage“ geradezu auf.  Was jammert der also nur angeblich „für die Meinungsfreiheit kämpfende“ Ganz-Rechts-Anwalt Markus Haintz weiter?

„Das Landgericht Berlin II wies die Klage ab und sah in der Aussage eine zulässige Meinungsäußerung, was rechtlich nicht ansatzweise vertretbar ist.“

Ich sag dazu mal: „Oooooch! Der gar Arme!“ - Nur ist das eben eine Meinungsäußerung. Und zulässig.  Sagt der gesunde Menschenverstand, den man freilich erst mal haben muss um (auf) ihn hören zu können. Denn „beim Verfassungsschutz zu sein“ ist nun mal aus Sicht des Staates und also des Gerichts eben nicht ehrenrührig. Nur unter „Staatsfeinden“. Also z.B. unter Covidioten, Quaknazis, Putins Enddarmbewohnern, Reichsbürgern, Klimaleugnern und jeder anderen Art politischer Extremisten. 

Markus Haintz scheint tatsächlich zu verarmen. Denn er weint weiter:

„Derartige Prozesse braucht man in Deutschland als Oppositioneller nicht mehr zu führen. Bei einem umgekehrten Sachverhalt kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ich gegenüber jedem, den ich in welchem Kontext auch immer als „V-Mann“ bezeichnen würde, zur Unterlassung verurteilt werden würde.

Hint: Haintz wurde offensichtlich NICHT als V-Mann BEZEICHNET.

Der Möchtergernmedienmogul plärrt weiter: 

Die Prozesskosten für diesen Fall betrugen über 8000 €

Wer findet, dass dieser Prozess es wert war, geführt zu werden, den bitte ich um Unterstützung bezüglich der Prozesskosten.“

Der Quakerkönig, Tränenzar und Anwalt, der € 8000 Euro locker selbst aufbringen können sollte, macht keine Aussage, ob da die Kosten auch für seine Eigenvertretung (via „Haintz.legal“) drin sind oder ob er sich etwa durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten ließ  Die Kombination der vielen Prozesse in eigener Sache vor dem LG Eilwangen, verquickt und verquakt mit seiner Spendenbettelei, lassen jetzt die die sich aufdrängende Vermutung zu, dass es Markus Haintz finanziell alles andere als gut geht. 

Dazu trägt auch das mit dem Gebettel angegebene Konto bei:

Der Privatmann Haintz will die privaten Spenden also auf das Fremdgeld-Konto der Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH. Ob das wohl „sauber“ oder aber „so sauber wie der Saubermann“ Haintz ist? 

Viele meiner Leser dürften folgendes wissen:

Die Zulassung zum Rechtsanwalt kann nach § 14 Absatz 2 Nr. 7 BRAO entzogen werden, „wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, ... ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;“  und nach § 14 Absatz 2 Nr. 9, wenn „der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.“

Es kann also sein, dass das anschwellende Spendengebettel des sich als „erfolgreich“ gerierenden Rechtsanwalts Markus Haintz darauf gerichtet ist, eine mögliche Insolvenz zu vermeiden. Bei GmbHs (Haintz hantiert als „Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH“) haftet übrigens oft der Geschäftsführer/Haupteigentümer persönlich (z.B. als Bürge) für die Kredite der Gesellschaft.

Und die Berufshaftpflichtversicherung schreibt der Anwaltskammer, wenn/falls er nicht zahlt... 

Im Hinblick auf die frühere Berger-Law LLP wäre das nicht der erste Fall auf meiner Gegnerliste, der sich auf diese Weise (von) selbst erledigt.

15.04.2026

Quaknazi und Hassblogger Andreas Skrziepietz (Hannover) erneut gestoppt
Google reagierte schnell.

Andreas Manfred Skrziepietz ist ein übler Hassblogger und Verleumder (Meinungsäußerung durch OLG Frankfurt bestätigt) aus Hannover, welcher sich in der Vergangenheit mehrfach in Ton und Inhalt als rechtsextremer entpuppte. Nachdem sein vorheriger Blog aus „unbekannten“ Gründen geschlossen wurde eröffnete er dummdreist einen weiteren Blog bei blogspot.com, importierte dort aus einem Backup genau die Artikel, wegen denen sicherlich nicht nur ich den alten Blog beanstandet hatte (wegen einiger Inhalte wurde er sogar schon strafrechtlich verurteilt) - was binnen kurzer Zeit zu folgendem Ergebnis führte:

Da werden viele froh gewesen sein. Das ich die Schließung erwirkte ist dieses Mal einfach nachzuweisen:

Ich vermute allerdings, dass er weiter machen wird. Denn durch gerichtliche Verfügungen ist der garstige Quaknazi offenbar nicht zu stoppen. Vielleicht hilft es ja, dass er demnächst erneut in einer Strafsache vor dem „Kadi“ steht (ihm droht durch Zusammenfassung mehrerer Strafen mit denen er sogar selbst in die Öffentlichkeit drang so einiges)  und dass zudem das Landgericht Kassel in einem Ordnungsmittelverfahren entscheiden wird, nachdem ich gleich mehrere Äußerungen vorstellte, mit denen er - (noch nur) meiner Ansicht nach gegen die Verfügung 10 o 159/26 verstieß. Auf Grund der von mir gesehenen Beharrlichkeit ist es möglich, dass gegen Andreas Skrziepietz gar nicht erst eine (empfindliche) Geldstrafe sondern gleich Ordnungshaft verhangen wird.

Mal sehen wer schneller ist: Straf- oder Zivilgerichte?

12.04.2026

Über die scheinheiligen Doktoren Ulrich Vosgerau, Ralf Höcker - „Desinformation“ und „gleicher Ehrenschutz für jedermann“

 Dr. „Scheinheilig“ Ulrich Vosgerau unterschrieb eine gewisse Erklärung, in der es unter anderem heißt

„Auf die Frage, ob man seine Meinung frei äußern könne oder es besser wäre, vorsichtig zu sein, antworten immer weniger Menschen mit „Man kann frei reden“. 2025 bekundeten dies in einer Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach nur noch 46 Prozent der Befragten. Im Jahr 1991 lag dieser Wert bei 78 Prozent.“

 und weiter:

„Der öffentliche Diskurs sollte möglichst frei von unbestimmten, pauschal exkludierenden Begriffen wie „Hass und Hetze“ oder „Desinformation“ sein, um das Meinungsspektrum möglichst weit offen zu halten.“

Anders ausgedrückt geht es den Autoren und Unterzeichnern eben dieser ganz besonderen Erklärung darum, dass man „Hass“, „Hetze“ oder „Desinformation“ nicht mehr als solche bezeichnen darf und einem Haufen hirnfreier Agitatoren aus der Ecke der Covidioten, Klimaleugner, Putin-Jünger, Quak- und Echtnazis gestatten soll, munter und straflos, ja sogar nicht einmal kritisiert, Beleidigungen und Verleumdungen - und krasse Unwahrheiten - zu verbreiten.

Was wollen die bitte noch?

„Die staatliche Finanzierung für Faktenchecker-Organisationen ist einzustellen.“

Das ist scheinheilig.

Gelogen ist nämlich schnell. Eine Lüge aber zu widerlegen ist sehr aufwendig und in manchen Fällen erfordert das echt großen Aufwand. Nehmen wir die „Studien“, welche Covidioten immer wieder vorbrachten, die dann aber entweder nicht existierten, nichts taugten oder eine ganz andere Aussage hervorbrachten als die Covidioten behaupteten. Ließe man diese und solche frei gewähren, dann hätte die Covid-Pandemie uns alle ganz anders erwischt.

Ich mache mal einen Faktencheck:

Derselbe „Dr. iur. habil. Ulrich Vosgerau, Rechtsanwalt und Publizist“  nahm an einem Treffen in Potzdam teil. Wie er wusste zusammen mit illustren Personen aus ganzganzganzrechten Kreisen. Über das Treffen gibt es im Netz viele unterschiedliche Berichte mit unterschiedlichen Behauptungen und Deutungen: Manche sagen, es sei nur um die Remigration ausländischer Staatsangehöriger gegangen, manche meinen etwas wie „Naja. Es gab da durchaus Redebeiträge und Wortmeldungen denen zu folge just auch deutschen Staatsangehörige mit ausländischen Wurzeln, welche (offenbar auch mit rechtsfernen Mitteln) erst zu einer Rückgabe der Staatsbürgerschaft und nachfolgend zur Ausreise gedrängt werden sollten.“ 

Die Teilnehmer stellen sich nun samt und sonders als „Saubermänner“ dar. 

Fakt ist, das Dr. „Saubermann“ Ulrich Vosgerau sich erst ganz bewusst mit ultrarechten Personen aus der AfD und deren rechtsextremen Umfeld, also Quak- und Echtnazis - dazu zähle ich Martin Sellner - getroffen hat. Er wusste also auf welche Haltungen er treffen wird. Im Nachgang dieses Treffens hat er dann, vertreten von der Kanzlei des einschlägig bekannten Ralf Höcker, unzählige Klagen wegen Äußerungen über dieses Treffen angestrengt. Ralf Höcker und seine Genossen haben dann aber nicht nur die Klagen betrieben, sondern - die Erlaubnis des Ulrich Vosgerau war notwendig - eine Mediencampagne gestartet und behauptet, über das Treffen seien „Falschinformationen“ verbreitet worden.

Höcker behauptet öffentlich: 

„Correctiv hat Deutschland mit nach Art von Tatsachenbehauptungen vorgetragenen Wertungen und Meinungsurteilen systematisch in die Irre geführt und damit viele getäuscht.“

Was ich so nicht glaube. 

Aber im Kern behauptet Höcker hier genau das, was eine „Desinformation“ ausmacht: „Falsche, irreführende Informationen, die eben auch zur Täuschung geeignet sind.“ Wer also dagegen ist, dass der Begriff der „Desinformation“ gebraucht wird, der dürfte eigentlich auch einen Satz wie den obigen nicht gebrauchen wenn er vorgeben will, er wolle „das Meinungsspektrum möglichst weit offen halten“.

Dr. „Klagefreudig“ Ulrich Vosgerau handelt also scheinheilig, wenn er sich jetzt als „Initiator der Berliner Erklärung“ geriert. Ebenso übrigens „Prof. Dr. Ralf Höcker, Rechtsanwalt und Autor“. (Wieso nennt der sich noch Professor?)

Das folgende hat mit der Person des Ulrich Vosgerau oder Ralf Höcker nichts zu tun, ich unterstelle denen also nichts, es geht im Folgenden um ganz andere Personen, welche zum Teil auch nicht mehr leben:

Nur einen Satz würde ich mitunterzeichnen:

„Vielmehr ist zum Grundsatz des gleichen Ehrschutzes für jedermann zurückzukehren.“

Bitte mal an alle Richter(innen) und Staatsanwält(e|innen) übermitteln: Auch Rechtsanwält(e|innen) können Kriminelle und Lügner, sogar verlogene „Halunken“ sein. Es ist nicht zu fassen, wie dumm in der Vergangenheit und bis heute Richter(innen) handeln, die sogenannten Rechtsanwälten einen besonderen Ehrenschutz zubilligen und zu leicht geneigt sind, diesen Recht zu geben. So leicht, dass es diese als völlig obsolet erachten, wenigstens mal die Akte verständig und weiter als bis zum Rubrum („wer gegen wen“) zu lesen. Und es ist nicht zu fassen, wie dumm sich Staatsanwälte stellen - und sogar krasse, leicht erkennbare Unwahrheiten auf den Tisch legen, um die Strafverfolgung von kriminell handelnden Rechtsanwälten zu vereiteln. Zum Beispiel behaupten, der Anwalt (der allerfreundlichst die Akte des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens zurück sendete - die er als Beschuldigter übrigens gar nicht erst erhalten durfte) „wusste nicht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren stattfindet“. 

Also weg mit dem faktisch bestehenden, nicht auf dem Gesetz sondern auf einem Fehlglaube an die here und stete Ehrlichkeit der Juristen basierenden, ganz besonderen und nicht gerechtfertigtem Ehrenschutz für verlogene und kriminelle Rechtsanwälte!

Übrigens muss sich niemand als „Drecksschlampe“ bezeichnen lassen. Der Unterschied zwischen § 188 StGB und §§ 185-187,192 StGB besteht vor allem darin, dass kein Strafantrag der betroffenen Person erforderlich ist und dass eine hohe Hürde hinzugesetzt ist: „und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren“. Deswegen kann es dann aber auch höhere Strafen geben.

§ 188 StGB, gegen den sich die beiden oben genannten Ehrenmänner mit dem obigem Satz „Vielmehr ist zum Grundsatz des gleichen Ehrschutzes für jedermann zurückzukehren.“ also auch wenden, ist faktisch nur für Covidioten und Dummquaknazis (darunter auch solche, die sich für „links“ halten) ein Problem.