26.04.2026

„Geld oder Freiheit?“

Durch die einstweilige Verfügung vom 08.04.2026 (Az. 10 o 321/26) des LG Kassel ist es dem Verfügungsschuldner Andreas Skrziepietz aus Hannover unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, unter vielem anderen mehr wie folgt über mich zu äußern oder zu verbreiten: 

 

 nunmehr behauptet er, bezogen auf den gleichen Gegenstand:

 

 

Ich werde also nach Vorliegen des Zustellnachweises des Gerichtsvollziehers einen Ordnungsmittelantrag und, wenn er auf meine Abmahnung nicht positiv oder, wie in früheren Fällen sogar negativ, z.B. mit weiteren Verleumdungen reagiert (Beispiel im verlinkten Urteil, dort auf Seite 8), einen weiteren Verfügungsantrag stellen lassen.

Ich bin mir sehr sicher, dass beides bewilligt wird. Einen ersten Ordnungmittelantrag habe ich bereits gestellt und mindestens das Landgericht Kassel steht auf dem (durch die Obergerichte gestützten) Standpunkt, dass es zulässig und richtig ist, dass ich einen weiteren Verfügungsantrag stelle, wenn die Äußerungen nicht völlig identisch sind, was vorliegend der Fall ist (Seite 13 des verlinkten Urteils, Abschnitt „bb“ ). Denn einmal behauptet Skrziepietz in der Absicht, mich zu schmähen, ich hätte „Lügen“ vorgetragen und einmal ich sei ein „Lügner“. Was ich nicht bin.

Entscheiden wird in jedem Fall das Gericht!

Hintergrund seines dummen Geblahfasels ist die Tatsache, dass Andreas Skrziepietz anno 2024 vor dem LG Frankfurt, unter der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen und vollständigem Vortrag (aus § 138 (1) ZPO), selbst vortragen ließ, dass er nie einen Approbationsantrag für die Zulassung als Arzt gestellt habe, weil er nie Arzt werden wollte. Sodann zog er anno 2025 vor das LG Kassel und trug vor, dass er genau einen  Approbationsantrag gestellt habe - und zwar für die Zulassung als „Arzt im Praktikum“, der also im vorigen Jahrtausend bewilligt worden sei, weshalb er „Arzt“ gewesen sei. Er moniert plötzlich, die Aussage, er sei „nie Arzt“ gewesen, schädige sein Ansehen und behindere ihn bei der Ausübung seines Lebenserwerbs.

  • Folgte man übrigens der kruden „Logik“ des Andreas Skrziepietz, dann müsste man zwingend annehmen, dass dieser entweder das Landgericht Kassel oder das Landgericht Frankfurt „belogen“ habe, denn der Widerspruch zwischen seinen Aussagen, er habe „nie einen Approbationsantrag gestellt“ vers. er habe „genau einen Approbationsantrag gestellt“ lässt sich nicht auflösen. Eine seiner beiden Aussagen ist demnach zwingend objektiv unwahr.

Was ich darüber denke ist wohl jedem (mit funktionierendem Hirn) klar und hat mit „Missbrauch des Rechts und der Rechtsordnung“, den §§ 226, 242 BGB ganz viel zu tun, denn seine frühere, andere Aussage vor dem LG Frankfurt verschwieg er dem Gericht. Das wird schon bald im Hauptsacheverfahren zur Sache 25 U 120/25 bzw. 10 o 1343/25 des LG Kassel geklärt und sollte eigentlich zu einem anderen Ergebnis führen.

Wie auch immer, anders als Andreas Skrziepietz es darstellt, setzt die Lüge neben der objektiven Unwahrheit auch die subjektive Unwahrheit des sich entäußernden vorraus. Da ich also auf die Richtigkeit seiner eigenen Behauptung vertrauen durfte, habe ich jedenfalls also gerade nicht gelogen.

Ihm droht, wenn er nicht bis morgen, 18:00 Uhr unterlässt, eine weitere einstweilige Verfügung, das Stellen eines weiteren Ordnungsmittelsantrages sehe ich als zwingend an.

Über das zivilrechtliche Ordnungsmittelverfahren:

In solchen werden, wenn das Gericht auf einen Verstoß gegen eine Verfügung erkennt (wie regelmäßig in den Verfügungen angedroht) Geldstrafen bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft) oder direkt Ordnungshaft verhängt. Geht das Gericht von einer guten finanziellen Situation des verstoßenden Verfügungsschuldners aus, dann sind das im Fall der ersten Verurteilung häufig 5.000,00 Euro, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft (Zivilhaft) je 1.000,00 Euro. Bei weiteren Verurteilungen sinkt, wenn der Schuldner sich für „absitzten“ entscheidet, der Tagessatz - die Geldstrafe erhöht sich aber, weil die Gerichte dann wissen, dass der Verfügungsschuldner das „Absitzen“ zu einem Tagespreis von € 1.000,00 als „finanziell attraktiv“ empfindet. Also z.b. € 7.000,00 zu je € 500,00/Tag, danach auch € 10.000,00 zu 250 €/Tag. Die Gerichte wollen ja primär, dass der Verfügungsschuldner zahlt - statt den Steuerzahler pro Tag Haft (wohl etwa) € 130,00 zu kosten. Irgendwann gibt es aber direkt Ordnungshaft.

Dann wäre noch diese „schöne“ Tabelle:

 

Ein wichtiger Aspekt könnte es also für das Gericht werden, dass Andreas Skrziepietz durch 38 gröbliche Verleumdungen bzw. Beleidigungen binnen 65 Tagen sieben Verfügungsverfahren notwendig machte - und das nachdem er in jüngerer Zeit schon strafrechtlich nicht gerade unerheblich verurteilt wurde und auch aktuell als Angeklagter vor dem „Kadi“ steht. Da folgt die Strafe nämlich häufig dem Wort Martin Luthers:„Ein böser Ast will einen harten Keil haben“. Ziel der Gerichte ist es, den Be- oder Angeklagten zur Rechtstreue zu bewegen...

Es stellt sich dann auch die Frage „Geld oder Freiheit“?

Ohnehin stellt diese Frage spätestens der Gerichtsvollzieher, der den Weg zu Andreas Skrziepietz und dessen zweiten Aufenhaltsort (einen Hauseingang entfernt) schon gut kennt. Hier könnte es Andreas Skrziepietz - im Falle einer Verurteilung - also auf die Füße fallen, dass er vor dem gleichen Gericht behauptet hatte, dass er durch den Bericht, demgemäß er „nie Arzt gewesen“ sei, weil er ja vor rund 30 Jahren als „Arzt im Praktikum“ zugelassen worden sei (über welches er zudem selbst schriftlich behauptete, er habe es nie angetreten) in seinen beruflichen Aussichten geschädigt würde (das steht etwa so im Beschluss), indirekt auch vormachte, ein, einem Arzt durchaus vergleichbares oder angemessenes Einkommen zu erzielen. Er könnte nunmehr im Ordnungsmittelverfahren ganz anders vortragen um die Höhe der Geldstrafe zu senken - hat dann aber womöglich ein Problem mit seiner Klage. Man nennt das „Zwickmühle“ oder „Dilemma“.

Ich schätze, demnächst werden Cola und Popcorn knapp.

In der Sache 25 U 120/25 des OLG Frankfurt musste Andreas Skrziepietz schon eine ganz beachtliche Teilaufhebung (2/5) der ursprünglichen Verfügung 10 o 1343/25 des LG Kassel hinnehmen. Wenn er also meint, dass ich eine „Klatsche“ erhalten habe, dann gilt das auch für ihn selbst. 

Fortsetzung folgt!

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Hat das Andilein einen neuen Blog wenn es gestern gepostet wurde? Ich kenne 2x blogspot und einmal den substack wo bei allen dreien derzeit nichts zu sehen ist.

Anonym hat gesagt…

Auf seiner ursprünglichen Webseite hat er auch einen Blog.

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