Sinnbild: „Hier ist kein Platz für Nazis“ - aber z.B. Stuttgart ist ja für merkwürdige Urteile bekannt. So hatte das OLG Stuttgart (1 Ws 120/06, Beschluss vom 18. Mai 2006) das LG Stuttgart (18 KLs 4 Js 63331/05 – Entscheidung vom 29. September 2006) allen Ernstes dazu verdammt, die Verbreiter eines inhaltsgleichen Bildnisses wie des obigen zu bestrafen. Der BGH hob den „Grobquatsch“ mit Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 486/06 auf. Man kann sich jetzt Gedanken machen, welcher Gesinnung die Richter (und die in der Sache 4 Js 63331/05 auffallend aktiven Stuttgarter Staatsanwälte oder deren Weisungsgeber Ullrich Goll) wohl waren - und ob man das obige als Schild auch am Personaleingang von Gerichten und Staatsanwaltschaften hätte anbringen sollen.
Die eigentliche Geschichte: (Teil 1)
Der gar größmäulige „Docmacher“ und mindestens wegen Beleidigung und Bedrohung vorbestrafte „Möchtergernkrawattennazi“ Andreas Skrziepietz aus Hannover findet es gar toll, dass eine einzelmeinende Kammer des Landgerichts Würzburg nicht gegen einen anderen Kaumnochkrawattennazi und offenbaren Himmler-Fan (Daniel Halemba) verhandeln will - und die Übernahme - des Verfahrens vom Jugendgericht ablehnt. Das Jugendgericht hatte diese Übernahme wegen des „Umfangs“ des Verfahrens beantragt, die einzelmeinende Kammer des Landgerichts(¹) meinte dazu „Nö. Ist gar nicht so doll.“ Ferner vermeint die Kammer einzelmeinend, das es mit der vorgeworfenen Nötigung, Volksverhetzung und Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Kennzeichen schwierig wäre. Aber schauen wir mal:
“Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeschuldigten in der 14-seitigen Anklageschrift Straftaten aus fünf verschiedenen Tatkomplexen vor. Hierbei soll es zur Verwirklichung folgender Delikte gekommen sein: Vorsätzliche Geldwäsche in drei Fällen, versuchte sowie vollendete Nötigung, Sachbeschädigung, Volksverhetzung sowie Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. “
Über diese Vorwürfe habe ich schon berichtet.
Während also die ganze Naziszene mit gefalteten Händen da hockt und deren heilige Vierfaltigkeit (Hitler, Himmler, Göbbels und Mengele - die aber in der Hölle schmoren) für den „vermeintlichen Freispruch“
dankt (oder „den Hitlergruß eifrig pogend“ feiert), sollte man wohl mal etwas nachdenken. Das Verfahren bleibt lediglich beim Jugendgericht und ob sich die Vorwürfe dort erhärten weiß man nach der Beweisaufnahme - nicht vorher. Zudem kommt es womöglich nicht darauf an, ob da „Zeugen“ aussagen, dass diese sich „nicht als genötigt ansehen“. Wenn es hierfür andere Beweise gibt (Halemba soll, wenn ich alles richtig verstanden habe, gegen eine Tür getreten haben) z.B. durch Ausstoßen von Drohungen und Forderungen, dann ist deren reines Behaupten der eigenen subjektiven Wahrnehmung (die gerade wegen der Nazi-Thematik und der betroffenen Kanzlei sowohl auf wirtschaftlichen Gründen als vor allem auch auf Angst beruhen kann) nicht wesentlich, wenn es dafür andere Zeugen oder gerichtsfest manifestierte, frühere Aussagen der selben Zeugen gibt. Das Amtsgericht Stuttgart schrieb nämlich:
“Zum Vorwurf der versuchten Nötigung und der Sachbeschädigung: Des Weiteren besteht der Tatverdacht, dass der Angeschuldigte im Jahr 2023 versucht hat, auf einen Rechtsanwalt nötigend einzuwirken, um diesen zur Einflussnahme auf ein gegen eine dritte Person laufendes Parteiausschlussverfahren zu veranlassen. In diesem Zusammenhang soll es auch zur Gewalteinwirkung gegen die Eingangstür der Anwaltskanzlei gekommen sein, wodurch diese leicht beschädigt worden sein soll.“
§ 240 StGB besagt: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“ - da steht kein Wort davon, dass sich die betroffene Person auch selbst als „genötigt“ ansehen muss. Auch die Behauptung des Gegenteils durch die Genötigten selbst kann, wenn es andere Zeugen oder Beweise gibt, daran nichts ändern.
„Anschwellender Angstgesang“ (Teil 2)
Es gibt auch Neuigkeiten seitens des Möchtergernkrawattennazis „Docmacher“ Andreas Skrziepietz, von dem ich in den nächsten Monaten weitere geistige Entblösungen erwarte. Aktuell verbreitet dieser selbst, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 90 StGB „Verunglimpfung des Bundespräsidenten“ stattfinden - jedenfalls entnehme ich das seinen Worten:
Der sich tatsachenwidrig selbst für „intelligent“ haltende Skrziepietz ist also mit allem Verlaub geradezu das perfekte Beispiel dafür, dass Angeklagte schweigen sollten - manche es aber auf Grund einer offensichtlich gestörten Psyche nicht können.
Denn durch seine öffentliche Äußerung hat er alles nur schlimmer gemacht. Vermutlich wird sein Angstgesang noch anschwellen. Das es ein solcher ist wird er nicht zugeben wollen, aber ihm droht eine Verurteilung von 6 Monaten bis 5 Jahren Haft, die nur vielleicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das kann aber - wegen der weiteren ihm mit Fug und Recht vorgehaltenen Straftaten der Nötigung und des Prozessbetruges, aber auch wegen seiner Vorstrafe wegen Beleidigung und Bedrohung „schwierig“ werden. Ihm droht (im hier erwarteten Fall einer erneuten Verurteilung) „Knast oder Klapse“.
Das Andreas Skrziepietz die „Geschichte vom gar unschuldigen Daniel Halemba“ erzählt verstehe ich so, dass Skrziepietz sich an einen Strohhalm (wenn andere Geistesgleiche unschuldig sind, ist er es seiner Auffassung nach wohl auch) klammert, denn er schreibt auch:
„Es scheint doch noch ein paar unabhängige Richter zu geben.“
Nun, der Maskenverweigerer Srkziepietz hat einen anderen Richter (nicht wörtlich) als „unabhängig“, „wissenschaftlich arbeitend“ und also „gar heldenhaft” beschrieben. Der ist wegen „covidiodistischer Rechtsbeugung“ zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Und der Irre ist so „gottlob“ kein Richter mehr, wie Skrziepietz „gottlob“ kein Arzt wurde. Richter, die Urteil fällen, die Skrziepietz nicht gefallen (wie den Thüringer Verfassungsrichter Geibert) beleidigt der Quaknazi „Docmacher“ Skrziepietz hingegen als „fett“.
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¹) Die Qualität der Rechtssprechung an Landgerichten gilt vielen als „bekannt niedrig“.