17.06.2015

Christoph Preuß, Daniel Fratzscher (Düsseldorf), Christian Stein (Bochum), nehmt dieses:


Wenn Sie [suchen sie sich die hier stehende Titulierung selbst aus] demnächst in einem Schriftsatz das hier lesen sollten ...
"Arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt im Werksvertragsrecht immer dann vor, wenn der Auftragnehmer die mangelhafte Ausführung kannte oder wenn er wissentlich von anerkannten Regeln der Technik abweicht

...

Die Klägerin handelt also vorsätzlich und will sich höchst offensichtlich aus blanker Gier und ungewöhnlicher, jede gute Sitte, jeden Anstand und das Recht vergessen machender Gewinnsucht den Aufwand einer durchaus möglichen Installation sogar der kostenlosen(sic!) Software und sogar eine binnen ganz weniger Minuten zu erledigende Korrektur eines Fehlers – über den öffentlich berichtet wurde – ersparen.
Ich erkläre hier und jetzt für meinen Mandant, dass dieser den Vertragsabschluss wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechtet, weil die Klägerin die Leistung nicht nach Treu und Glaube gemäß dem auf deren Webseite auch noch explizit versprochenen, aktuellen Stand der Technik erbringen konnte, nicht erbringen kann und auch gar nicht erbringen will, anfechtet.

Damit entfällt der erhobene Zahlungsanspruch vollständig."
... dann sind Sie [suchen sie sich die hier stehende Titulierung selbst aus] mit "die Klägerin" durchaus gemeint.

Und der Text ist von mir!


Mit dem zu erwartendem Urteil tapeziere ich die Zäune Eurer Nachbarn und fordere jeden Bäcker, Fleischer, Kneiper, Gastwirt ... auf, das auszuhängen! Es soll hängen, am besten mit Ihren "Konterfeis", wo immer auch nur einer von Ihnen hingeht, damit jeder weiß, was Sie für [suchen sie sich die hier stehende Titulierung selbst aus] sind.


Jörg Reinholz

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Höcker TapezierService KG hilft gerne

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