Die insgesamt 3 Strafanzeigen gegen den offensichtlich zu einer akzeptablen Weise der Frustkompensation unfähigen und beruflich gescheiterten Herrn Dr. „Keinarzt“ erfolgten wegen des Vorwurfes der falschen Verdächtigung, des Nachstellens und (jeweils) versuchter Freiheitsberaubung. In solchen Mitteilungen wird aber stets nur einer der vorgehaltenen Verstöße genannt.
Alles wesentliche zum Inhalt der Strafanzeigen können Sie diesen Artikeln entnehmen:
2 Kommentare:
Wenn man dem kriminellen Doktor aus Hannover schon seine Blogs nicht dauerhaft sperrt - schon mal mit dem Anschluss versucht?
Ein Internetanbieter darf unter bestimmten Umständen den Vertrag mit einem Kunden kündigen, wenn über dessen Anschluss kriminelle Handlungen begangen werden – insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen. Hier sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Szenarien:
Außerordentliche Kündigung durch den Anbieter
Ein Anbieter kann außerordentlich (fristlos) kündigen, wenn:
• Der Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
• Über den Anschluss strafbare Handlungen erfolgen (z. B. Verbreitung von Kinderpornografie, extremistische Inhalte, Cybercrime, Betrug).
• Der Kunde nicht kooperiert, etwa bei Ermittlungen oder verweigert die Klärung des Sachverhalts.
In solchen Fällen kann der Anbieter argumentieren, dass ihm die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist – ein zentraler Begriff im deutschen Vertragsrecht (§ 314 BGB).
Beweislast und Fairness
• Es muss nachgewiesen werden, dass die kriminellen Handlungen tatsächlich vom Anschluss des Kunden ausgingen.
• Es reicht nicht, dass z. B. eine IP-Adresse einmal auffällig war – es muss eine nachvollziehbare Verbindung zum Kunden bestehen.
Viele Anbieter haben in ihren AGB Klauseln, die eine Kündigung bei missbräuchlicher Nutzung oder Verstoß gegen geltendes Recht erlauben.
Beispielhafte Fälle
• Filesharing von urheberrechtlich geschütztem Material: meist keine Kündigung, sondern Abmahnung.
• Verbreitung extremistischer Inhalte oder Cybercrime: kann zur Kündigung führen.
• Mehrfache Verstöße gegen die Netzneutralität oder Spamversand: Anbieter können reagieren, wenn der Kunde nicht einsichtig ist.
Verbreitung extremistischer Inhalte: Ich hab mal seinem Hoster geschrieben...
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