LG Frankfurt, Az. 2-03 o 97/25
Der mir wegen seiner an Julius Streicher angelehnten Wortwahl und seiner Fremdenfeindlichkeit als „Quaknazi“ geltende (angebliche) Dr. Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover hatte im März 2025 dem Landgericht Frankfurt vorsätzlich unwahr vorgemacht, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden.
Tatsächlich - und wie er genau wusste - war er das aber, denn am 28.09.2020 wurde er just wegen Volksverhetzung zu 60 Tagessätzen verurteilt. Auf die Lüge hin erließ das Landgericht eine (sehr) einstweilige Verfügung gegen mich, die es mir verbot, zu behaupten und zu verbreiten, dass der Wicht wegen Volksverhetzung verurteilt wurde.
Wie die Wahrheit gegen den Widerstand des dummdreist agierenden Lügners Andreas Skrziepietz ans Licht kam:
Die Staatsanwaltschaft Göttingen hatte Anfang 2025 ein Verfahren wegen des Vorwurfes einer weiteren Volksverhetzung gegen den als „Intensivtäter“ ansehbaren Skrziepietz gemäß § 154 StPO eingestellt, weil die zu erwartende Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht falle.
In dieser Sache ließ ich durch meine Anwältin Akteneinsicht nehmen. Andreas Skrziepietz hat sich, weil er ja wusste, dass dadurch seine Lüge und also sein Betrug vor dem LG Frankfurt offenbar wird, „mit Händen und Füßen“ gegen diese Akteneinsicht gewehrt und es folgte eine Entscheidung des AG Hannover, welches den Widerspruch des Andreas Skrziepietz verwarf und also die Akteneinsicht im Hinsicht auf den mit übermittelten Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung erlaubte.
Selbst nach der Vorlage der durch die Akteneinsicht erlangten Beweise hat Andreas Skrziepietz mehrere Monate gebraucht, um sich dafür zu entscheiden, den Antrag zurück zu nehmen:
Warum das auch ein Fall des Prozessbetruges ist:
“Prozessbetrug ist ein Unterfall des Betrugs, bei dem die Täuschungshandlung in einem Verstoß gegen die Pflicht zum wahrheitsgemäßen Sachvortrag vor Gericht besteht (bewusste Falschangaben). Die Tat kann durch ausdrückliches oder konkludentes Vorspiegeln von Tatsachen von der Partei oder von Zeugen, gegebenenfalls auch durch Manipulation von Beweismitteln (sog. Beweismittelbetrug) begangen werden.
Die Tat ist in Deutschland ein Vergehen gem. § 263 Abs. 1 StGB iVm. § 12 Abs. 2 StGB. Die Versuchsstrafbarkeit ergibt sich aus § 263 Abs. 2 StGB.”
Prozessbetrug liegt hier vor, weil Andreas Skrziepietz also eindeutig, bewusst und vorsätzlich gegen die in § 138 ZPO normierte Wahrheitspflicht verstieß, den Antrag auf den Erlaß der Verfügung ohne mündliche und also ohne Anhörung des Prozessgegners stellte:
und zudem auch den Antrag stellte:
sowie aus einem, im Hinblick auf sein niedriges Ansehen (er ist multibel vorbestraft), völlig überzogenen Streitwert einen Kostenfeststellungsbeschluss erwirkte:
Bild: Kostenberechnung des Anwaltes des Andreas Skrziepietz
Zudem wurden in der Abmahnung weitere Kosten wie folgt verlangt:
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Der von Andreas Skrziepietz beabsichtigte Gesamtschaden liegt bei:
Bild: Kostenberechnung eines Prozesses mit einem Streitwert von 15.000 Euro inklusive Abmahnung und Terminsgebühr (nur 1. Instanz).Bild: Kostenberechnung eines Prozesses mit einem Streitwert von 15.000 Euro inklusive Abmahnung aber ohne Termingebühr (nur 1. Instanz).
Was der Prozessbetrug nun den Betrüger kostet:
Da das Gericht den Streitwert für das Verfahren der einstweiligen Verfügung auf 10.000 Euro festlegte hat Andreas Skrziepietz laut Juris-Gerichtkostenrechner wohl folgende Kosten zu tragen:
Dazu kommen noch die Kosten für die Akteneinsicht, die ich einklagen werde. Zudem hatte ich ja Artikel geändert, musste erhebliche Zeit aufwenden und Skrzieopietz hatte die ganz bewusst durch eine Lüge erwirkte einstweilige Verfügung genutzt, um meinem Ansehen zu schaden - das tut er noch immer. Da ist also ein Schadensersatz fällig.
Ach so. Und dann kommt da noch das Strafverfahren wegen Prozessbetruges hinzu. Das werden mehr als nur ein paar dutzend Tagessätze a 10 Euro - zumal ich ja inzwischen von der Erbschaft weiß.
Offenbar gehört Andreas Skrziepietz zu jenem Drittel Erben, welche das Vermögen der Erblasser (juristisch „Erb-lasser“, nicht „Er-blasser“) schon in der ersten Erbengeneration nahezu vollständig verschwenden.
Übrigens ist Andreas Skrziuepietz uneinsichtig. Er beschreibt nämlich die Verureilung wie folgt:
„Reinholz hatte behauptet, daß ich 2024 wegen staatsfeindlicher Hetze (§130 StGB) verurteilt wurde“
Der Begriff der „Staatsfeindliche Hetze“ war in § 106 des Strafgesetzbuches der DDR(!) normiert:
Der Wicht hat in seinem ganzen Scheißleben (ein solches muss er wohl führen, weil der geistig regressierte „Docmacher“ nur Hass und Hetze hervorbringt und das Muttersöhnchen es nur selten weiter als 100m (genauer: einen Hauseingang) weg vom Mamma und Papa geschafft hat) kaum etwas über die DDR erfahren, stellt aber (Auch das ist dummdreist!) durch diese Äußerung den § 130 des StGB der BR Deutschland dem zur Unterdrückung dienenden § 106 StGB der DDR gleich.
Der unter dem Name „Docmacher“ und, weil er feige ist, ohne Impressum veröffentlichende Märchenerzähler Skrziepietz wäre wohl gerne ein Märtyrer. Jedenfalls ist er nicht der erste oder letzte dieser dummrecht-kriminellen Quaknazis und Hetzer, welche diese Mär vom eigenen „Opfer sein“ erzählen und also mit Absicht „gewaltig was verwechseln“.
Ich halte Andreas Skrziepietz für dumm.
Wer dafür eine Begründung verlangt sollte ganz einfach diesen Artikel noch mal von vorne lesen.










1 Kommentar:
Ich muss unbedingt daran denken, morgen Popcorn zu kaufen.
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