(Aus meinem Briefkasten)
Die Staatsanwaltschaft Hannover stellt ein Verfahren wegen angeblichen Nachstellens gegen mich ein. Grund: Die Ermittlungen geben keinen Anlass zur Klageerhebung. Das ist der Fall, wenn keine Straftat vorliegt, die behauptete Tat nicht zu beweisen ist oder wenn (wie vorliegend) der Beschuldigte den Unschuldsbeweis angetreten hat. Angezeigt hatte mich übrigens der „Docmacher“ Andreas Skrziepietz (Hannover).
In dieser Sache trat ich nicht nur den Vorwüfen entgegen, sondern hatte auch Strafanzeige wegen „falscher Verdächtigung“ gegen den „Docmacher“ Andreas Skrziepietz (Hannover) gestellt. Das ging - wegen einer anderen, bereits erhobenen Anklage, diese wegen Straftaten(Plural!), (aus meiner Sicht) leider so aus:
Bevor die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 154 StPO einstellt muss diese (wegen Nr. 4a der RiStBV „Der Staatsanwalt vermeidet alles, was zu einer nicht durch den Zweck des Ermittlungsverfahrens bedingten Bloßstellung des Beschuldigten führen kann.“) ermitteln und prüfen, ob nicht nach § 170 StPO einzustellen ist. Somit schwächt die vorliegende Einstellung nach § 154 StPO die Unschuldsvermutung, weil die StA hierzu ergo 1.) v0on der Strafbarkeit der Tat und 2.) auch deren Beweisbarkeit ausgehen muss.
Der scheinheilige „Lumich“[¹]:
Zugleich macht Andreas Skrziepietz öffentlich vor, ich würde ihn (und andere) zu Unrecht des Prozessbetruges beschuldigen und fragt scheinheilig, warum es denn keine Verurteilung gäbe. Es gibt aber, wie er genau weiß (er bekam auch eine solche Mitteilung), mit einer weiteren Einstellung nach § 154 StGB hierfür einen ganz einfachen Grund:
Der ohnehin schon recht ordentlich vorbestrafte „Docmacher“ Andreas Skrziepietz ist, so mutmaßt also mutmaßlich die Staatsanwaltschaft Hannover, „zu kriminell um ihn noch wegen solcher Kleinigkeiten anzuklagen“.
Auch hier schützte ihn also § 154 StGB. Der Vorwurf des Prozessbetruges wurde übrigens erhoben, weil Andreas Skrziepietz Ende 2024 vor dem AG Hannover vorsätzlich unwahr behauptete, er sei „weder angeklagt noch verurteilt“ (Er war beides!) und im März 2025 vor dem LG Frankfurt vorsätzlich unwahr behauptete, er sei nicht wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Das war er aber.
Im Hinblick auf die Nichtverurteilung gilt rein formal eine (bei Einstellungen nach § 154 StGB: abgeschwächte) Unschuldsvermutung.
Andere Personen, die nicht wegen Prozessbetruges zu meinem Nachteil verurteilt wurden:
- Günter Freiherr von Grafenreuth wurde aus einem ganz einfachen Grund nicht wegen Prozessbetrugs verurteilt: Der war auch schon wegen anderer Sachen verurteilt, beging (wohl) aus Angst vor dem Knast und einer Verlängerung seines „Urlaubs“ (wegen Prozessbetruges und Freiheitsberaubung) rechtzeitig Suizid.
- Alexander K. wurde (mitsamst einer ganzen Bande um einen „Michael B.“) anderweitig wegen Betruges verurteilt.
- Im Falle des sehr ehemaligen Rechtsanwaltes und Intensivlügners Philipp B. (damals Köln/Düsseldorf) wurde das Ermittlungsverfahren wegen Prozessbetruges ebenfalls nach § 154 StGB eingestellt (und der wurde richtig böse wegen Betrugsdelikten „verknackt“).
- Im Fall des Rechtsanwaltes Hans-Dieter W. hat die Staatsanwaltschaft Dortmund wohl „gerinfügig über das Gesetz hinausgehende, erweiterte Nachsicht“ geübt - offenbar weil dieser offensichtlich „schon zu senil war um auch nur noch irgendetwas zu begreifen“. Vorliegend, dass er eine Strafanzeige wegen angeblicher Verleumdung stellte und ernstlich behauptete, es fände „kein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage“ gegen ihn statt - dies ausgerechnet unter dem Aktenzeichen des gegen ihn stattfindenden Ermittlungsverfahrens wegen uneidlicher Falschaussage - zu der er (wie er selbst schrieb) nach Akteneinsicht Stellung nahm. Immerhin weigerten sich aber auch die StA Kassel und 5 Richterinnen des AG Kassel sehr lange, das zu begreifen, denn es war wohl zu einfach oder zu krass.
- Auch beide Marios (der Dialerparasit und der angeblich gemeinnützige Verbraucherschützer) wurden anderweitig verurteilt.
¹) „Lumich“:
(Schimpfwort) Sächsisch für „unzuverlässiger, verkommener Mensch, Herumtreiber, Müßiggänger“, auch (hier: zutreffend) „vorlauter, frecher, flegelhafter Mensch“. Ähnliche Begriffe sind: „Lümmel“, „Taugenicht(s)“, „Dögenicht().
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