04.12.2018

Waffengleichheit: Bundesverfassungericht räumt mit klar rechtswidriger, oft garstige Kriminelle begünstigender "Rechtsprechung" am LG Köln, LG Hamburg und LG Kassel auf

BVerfassG: 1 BvR 1783/17; 1 BvR 2421/17

An der 28. Zivilkammer des LG Köln (vors. Richter Eßer da Silva ) , der 24. Zivilkammer des LG Hamburg (vors. Richterin Käfer) und nicht zuletzt (vors.  Richter Neumeier vom LG Kassel haben in den letzten Jahren eine Praxis geübt, die schlicht verfassungswidrig ist. Besonders bemerkenswert ist, dass diese rechtswidrige Praxis von den Oberlandesgerichten gestützt wurde - was im Fall der Frau Simone Käfer  vom LG Hamburg nicht weiter verwundert, denn der für die Berufungssachen am OLG dann zuständige Richter Buske hat die Malade als deren Vorgänger und "Lehrmeister" der Frau Käfer selbst eingerührt. Und er ist an einem der vorliegend durch das BVerfassG "abgewatschten" Rechtsbrüchen "tatbeteiligt".

Um welchen Rechtsbruch es geht:

Die vorgenannten Richter haben es sich zur Praxis gemacht, Anträge auf den Erlass von einstweiligen Verfügungen in Pressesachen ohne Anhörung des Gegners - und, so sehe ich das, oft auch ohne die erforderliche summarische Prüfung der Anspruchsgrundlagen - regelrecht durchzuwinken. Auch dann, wenn es vorher keine Abmahnung gab.

Ganz drastisch geschah dieses einem Fall vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts. Dort machte ein Fernsehmoderator Gegendarstellungsansprüche (in solchen darf nicht gelogen werden) geltend und hatte nach drei Zurückweisungen durch die Richterin Käfer schließlich vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) Erfolg. Nachdem also erst die Frau Simone Käfer eifrig - schriftlich und "fernmündlich" - mit der oder dem Antragstellervertreter(in) diskutierte, den Verfügungsantrag sogar zurückwies, erließ diesen dann der einschlägig bekannte Richter Buske vom OLG Hamburg im Beschwerdeverfahren. Und zwar - ebenso wie Frau Käfer - ohne dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Auch im entschiedenen Fall des LG Köln hatte Eßer da Silva eine einstweilige Verfügung, in welcher der späteren Beschwerdeführerin die Unterlassung von Äußerungen aufgegeben wurde, durchgewunken ohne dass die Antragsgegnerin zuvor "vorprozessual" abgemahnt oder im gerichtlichen Verfahren angehört wurde.

Warum mich der "Scheiß" interessiert?

Ebenso hatte Richter Neumeier vom LG Kassel einst (2015) eine Einstweilige Verfügung gegen mich ohne vorherige Anhörung erlassen obwohl es auch hier an einer Abmahnung fehlte. Den Richter Neumeier und drei weitere Richter habe ich inzwischen wegen anderen Rechtsbrüchen erfolgreich abgelehnt. Auch in einem weiteren Fall schon aus dem Jahr 2006 - in welchen ich dem Richter Blumenstein des LG Kassel Rechtsbeugung (und der StA Kassel Strafvereitlung) vorwerfe ging es um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Gegendarstellung) durch den als kriminellen "Rechtsanwalt" Günter Freiherr von Gravenreuth. Damals hatte ein Richter Lohmann die Verfügung rechtswidrig erlassen und der tatsächlich noch immer als solcher tätige Richter Dr. Blumenstein hatte alles - ausdrücklich: auch widerrechtliches - getan um diese aufrechtzuerhalten. Den Richtern und der Staatsanwaltschaft gehört "Maggesse off’n Dooges" - was der Rechtsstaat wohl zu verhindern weiß.

Wem das von SOLCHEN Richtern geübte Unrecht genutzt hat

Als Nutznieser dieser rechtswidrigen Praxis haben sich immer wieder Kriminelle und andere windige Typen erwiesen, aber auch ganze "Rechtsanwalts-" Kanzleien - wie z.B. die des lautstark in der Öffentlichkeit sogar mit dem eigenen Rechtsmissbrauch werbenden und wegen dessen fiesen Methoden bekannten Ralf Höcker - erwiesen. Das mit dem späteren Selbstmörder von Gravenreuth sogar ein besonders garstiger und krimineller "Rechtsanwalt" darunter war ist nur ein Tiefpunkt dieser, als "reichlich bekloppt" anmutenden Praxis.

Bildschirmfoto:
Ralf Höcker bewirbt auf Facebook selbst seine Tätigkeit als Rechtsmissbraucher

Die überfällige "Generalwatsche" des Verfassungsgerichts:
Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter, der - auch im Blick auf die grundrechtlich gesicherte Verfahrensgarantie aus Art. 103 Abs. 1 GG - den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzuräumen hat, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen.
und weiter:
Erforderlich sind danach die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor dem Richter und gleichwertige Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 <96 f> 57, 346 <359>). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. In den besonderen Verfahrenslagen des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine vorherige Anhörung verzichtbar, wenn sie den Zweck des Verfahrens ereiteln würde wie im ZPO-Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen (vgl. BVerfGE 70, 180 <188 f>m.w.N.). In diesen Fällen reicht es aus, Nachträglich Gehör zu gewähren. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist jedoch, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens - hier: wirksamer vorläufiger Rechtsschutz in Eilfällen - verhindert würde.
Ich fordere nun gleich eine ganze Menge Richter auf, sich an die Verfassung - das Grundgesetz - zu halten. Denn das haben die doch geschworen!

Halt "nur" nicht getan. Wollen aber unser Vertrauen. Ab dafür!

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Das klingt ja schon etwas so, als ob Ihre Vorstellungen von einer eindeutigen Beeinträchtigung Ihrer Rechte nicht mehr nur den Charakter von einer überlegenden Idee umfasst, sondern sich irgendwie intensiveren. Fast so, als ob Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eigenen Position nicht mehr zulassen würden. Da schwingt schon ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit und Selbstgerechtigkeit mit und umfasst ja direkt mehrere Personen als ursprünglich betroffen, quasi einen ganzen Berufsstand. Da bekommt man schon das Gefühl einer kleinen Wahnentwicklung. Halten Sie es doch lieber wie diese niedlichen kleinen Poster, die man überall kaufen kann: "Keep calm and carry on".

. hat gesagt…

Ich frage mich gerade, aus welcher Klapsmühle sind sie selbst entsprungen sind.

Oder sich hinter "Anonym" nicht doch entweder der allerwerteste, aber längst nicht immer ehrliche Herr Doktor Weber von der Kanzlei AWPR versteckt, der ja schon das als erweislich falsch fest stehende Gutachten bei dem insoweit nicht rechtmäßig handelnden Dr. Nau bestellte?

Wenn es an dem wäre, dann sollte ich wohl darauf hinweisen, dass in "Charakter von einer überlegenden Idee" das Wort "überlegenden" durch "überwertigen" zu ersetzen ist, damit der obige Verbalmüll einen Sinn ergibt.

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