Es gibt womöglich hunderte, wahrscheinlich sogar tausende, bundesweit wohl zehntausende Betroffene, welche sich jahrelang Kostenforderungen der Gerichte ausgesetzt sehen, die - obwohl längst verjährt - weiter beigetrieben werden.
Gerichtskostenforderungen verjähren nach § 5 GKG (Gerichtskostengesetz) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist.
Beispielrechnung: Für eine am 30. Mai 2012 ins Soll gestellte Rechnung ist am 30. Mai 2016 vier Jahre alt, und am 01. Januar 2017 verjährt.
- Jetzt sollte man nicht glauben, dass es so einfach ist, denn mit jeder Zahlungsaufforderung, jedem Breitreibungsversuch, aber auch durch eine Anerkennung des Anspruchs des Schuldners gegenüber der Gerichtskasse beginnt diese Verjährung neu. Es wäre also für die Gerichtskasse ganz einfach, eine Verjährung durch Zahlungsaufforderungen zu verhindern.
- Jetzt sollte man aber auch nicht glauben, dass dass für die so genannten „Justiz“ in der "Rechtsfreien Zone Hessen" so einfach ist. Denn dazu müsste sich die Gerichtskasse an eine ganz einfache Spielregel halten:
Die Vollstreckung bzw. Zahlungsaufforderung muss nämlich die konkrete Forderung enthalten. Die, einen neuen Verjährungszyklus begründende, Zahlungsaufforderung muss also ganz konkret aufführen, für
welche Kostenforderung, zu welchem Aktenzeichen, welchen Gerichts zur Zahlung aufgefordert wird. Dieses gilt übrigens auch für andere Vollstreckungshandlungen.
Die Gerichtskasse Kassel sah sich hierzu jahrelang nicht in der Lage,
nannte bei insgesamt 3 Handlungen jeweils nur das eigene Kassenzeichen - also gerade nicht das Gericht, dass Verfahren und das Datum des Kostenbeschlusses - so dass eine Forderung des LG Kassel, welche eben anno 2012 erhoben wurde, am 01. Januar 2017 verjährte, was im konkreten Fall schon in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin des Landgerichts Kassel wohlbegründet ausgeführt wird. Das Gericht konnte sich diesen Ausführungen nur noch anschließen.
- LG Kassel, 3 T 495/12, Beschluss vom 29.04.2020.
Der richtige Weg, einer solchen, verjährten Kostenforderung entgegenzutreten, ist folgender:
- Gegen einen Beitreibungsversuch der mutmaßlich verjährten Forderung muss die "Erinnerung" eingelegt werden. Ist das Gericht, dass Verfahren und das Datum des Kostenbeschlusses nicht in dem Schriftstück benannt, so ist die Gerichtskasse zur Nennung verpflichtet.
- Sodann ist dem Gericht gegenüber die Zahlung der Kosten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 GKG, § 214 BGB zu verweigern und gleichzeitig "Erinnerung" gegen die Vollstreckungshandlung einzulegen.
Sind Sie ein „Querulant“? Dann können Sie folgendes tun:
Gibt die Gerichtskasse den Anspruch nicht auf und vollstreckt also trotzdem weiter, dann kann man den Unterzeichner und den Chef der jeweiligen Gerichtskasse wegen Betruges anzeigen. Denn der Betrug kann ausweislich §263 StGB auch zum Vorteil eines Dritten (der Staatskasse!) erfolgen und die Vermögenschädigung tritt mit der Übersendung eines Pfändungsbeschlusses an einen Drittschuldner unmittelbar ein. Allerdings dürfte dieses in der
"Rechtsfreien Zone Hessen" erfahrungsgemäß (Noch einmal: erfahrungsgemäß!) so ausgehen, dass die Staatsanwälte (nehmen wir die,
"mir gewiss nicht als besonders helle Kerzen geltenden" aus Kassel) sich des Wortes
"Staat" in der Berufsbezeichnung besonders bewusst sind,
und eine Anklageerhebung gegen die als Frühstücksgenossen sicherlich beliebten Rechtsbeuger auch unter erstaunlich grob bis dumm erscheinenden Ausreden vermeiden.
Das ist nicht anders wie bei dem für auch sonst seine Lügen historisch berühmten Zonenchef Walter Ulbricht, der einst sagte ...
„Es muß demokratisch aussehen, aber wir müssen alles in der Hand haben!“
- in der Kassler, mutmaßlich der hessischen, mutmaßlich der gesamten deutschen Justiz gilt:
„Es muß rechtsstaatlich aussehen, aber wir müssen das freie Recht auf entgrenzte Willkür und Rechtsbeugung haben und vor allem uns selbst schützen!“