Der „recht ordentlich polizeibekannte“, als „Docmacher“ und unter anderen Aliasen in die Öffentlichkeit drängende und wegen Delikten wie Volksverhetzung, Beleidigung und Bedrohung verurteilte Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover schrieb am 16. Juli 2025 dem AG Kassel:
„Reinholz Behauptung, man habe Kriegswaffen bei mir gesucht, ist ein weiterer Beweis dafür, daß(sic!) er schwer psychotisch und nicht mehr in der Lage ist, die Wirklichkeit zu erfassen.“
Beweis: Akte des Verfahrens 10 O 1343/25 des LG Kassel, Antragsschrift (Verfahren wurde abgegeben)
Das Register der gegen ihn geführten Strafverfahren weist aber einen interessanten Eintrag auf:
Exakt der selbe Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover hatte der Staatsanwaltschaft Kassel gegenüber in einem querulatorisch anmutendem Protestbrief gedroht, er habe sich bewaffnet. Darauf hin wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes eingeleitet (StA Hannover, Az. 2527 Js 81823/24) und fest gestellt, dass er keine „Waffenrechtliche Erlaubnis“ hat (die bekommt er im Hinblick auf seine Eintragungen im Bundeszentralregister und die, gegen Ihn anhängigen, zahlreichen Ermittlungsverfahren auch nicht).
In einem solchen Verfahren findet regelmäßig eine Hausdurchsuchung nach Waffen statt. Und zwar nach allen Arten von Waffen. Also auch nach Kriegswaffen.
Seine Behauptung ist „mindestens mutig“ und die in diesem Zusammenhang abgegebene Versicherung an Eides statt ist zweifelhaft, denn er behauptete in dieser
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Beweis: Akte des Verfahrens 10 O 1343/25 des LG Kassel, Versicherung an Eides statt vom 21.08.2025 |
Einen „ganz anderen Zusammenhang“ als den wegen seiner eigenen, guerulatorischen Drohung vermuteten Waffenbesitz dürfte die Hausdurchsuchung - deren Stattfinden er mit den Worten „Falls eine Hausdurchsuchung bei mir stattfand“ also geradezu bejaht - nämlich nicht gehabt haben.
Bonmot: Exakt der selbe Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover behauptet in der Öffentlichkeit, er sei ein „Pazifist“. Mir hat das OLG Frankfurt „erlaubt“, ihn im Hinblick auf seine Äußerungen einen „Rechtradikalen Hassblogger“ zu nennen.
Zugleich hatte Andreas Manfred Skrziepietz in dem Verfahren also angeben, er sei Mitglied der Ärztekammer - und folglich als Arzt zugelassen worden. Exakt der selbe Andreas Manfred Skrziepietz aus Hannover hatte in einem früheren Verfahren vor dem LG Frankfurt angegeben, er habe niemals die Approbation beantragt:
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Beweis: Akte des LG Frankfurt am Main, A. 2-03 o 117/24, Klageschrift, Seite 18 unten. |
Das Verfahren, in dem Andreas Skrziepietz also in der deutlich erkennbaren Absicht eines Prozessbetruges vorsätzlich unwahr vortrug, er wäre als Arzt zugelassen worden, wurde vom AG Kassel an das LG Kassel abgegeben und trägt das Aktenzeichen 10 O 1343/25 und Andreas Skrziepietz hatte beantragt, mir die Äußerung, er sei nie als Arzt zugelassen worden, zu untersagen.
- Da er aber nie einen Antrag auf Approbation gestellt hatte, kann er auch nie als Arzt zugelassen worden sein.
Weitere, Andreas Skrziepietz gegenüber erhobene Vorwürfe des Prozessbetruges finden Sie hier.
Ich denke im Hinblick auf obiges, dieser „Dr. der Pseudologie“ also Andreas Skrziepietz sollte sich mal von einem richtigem Arzt (zugelassener Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie) untersuchen lassen, ob er derjenige ist, der andere als „schwer psychotisch“ bezeichnen sollte und ob er selbst noch „in der Lage ist, die Wirklichkeit zu erfassen“.
Was das Verfahren 10 O 1343/25 betrifft, muss ich leider in Berufung, weil die RichterInnen sich in gröblichster Weise über den Vortrag beider Parteien hinweg gesetzt haben. Denn zu der Frage, ob Andreas Skrziepietz als Arzt zugelassen wurde, wurde dem Gericht wie folgt vorgetragen:
Der Verfügungskläger wendet sich gegen die Äußerung, dass er nie zum Arzt zugelassen
worden sei und macht dem Gericht vorsätzlich unwahr vor, er sei zugelassener Arzt gewe-
sen, weil er Mitglied der Ärztekammer gewesen sei. Das ist unwahr, denn tatsächlich hat
der Verfügungskläger aber vor dem LG Frankfurt schon 2024 erklärt, er habe niemals einen
Approbationsantrag (Antrag auf Zulassung zum Arztberuf) gestellt weil er niemals habe Arzt
werden wollen. Ferner hat der Antragsteller dem AG Hannover im Verfahren 409 c
10237/24 vorgetragen und durch Vorlage eines 1996 ausgestellten und mehrfach bis ins
Jahr 2005 verlängerten Arztausweis glaubhaft gemacht, dass er infolge mehrerer Verlän-
gerungsanträge insgesamt 9 Jahre lang als „Arzt im Praktikum“ zugelassen worden sei. Das
entspricht aber keineswegs einer Zulassung zum Arztberuf, denn insbesondere darf ein
„Arzt in Praktikum“ Patienten nicht selbstständig behandeln. Der Verfügungskläger hat zu-
dem gegenüber dem Verfügungsbeklagten in einer Abmahnung ausdrücklich erklärt, er
habe das Praktikum niemals geleistet und den Ausweis verlängern lassen, um sich rezept-
pflichtige Medikamente zu besorgen. Die Aussage, dass der Antragsteller nie als Arzt zuge-
lassen wurde, ist also zum einen wahr und zum anderen durch das Verfahren 2-03 o 117/24
des AG Frankfurt (dort Punkt 3a) auch schon geklärt, denn vor dem LG Frankfurt, hat der
Verfügungskläger selbst erklärt, dass er niemals Arzt werden wollte und deshalb auch nie
den Approbationsantrag gestellt hatte.
Glaubhaftmachung:
• Anlage 09 - AG H 409 C 10237-24-Abmahnung.pdf
• Anlage 17 - 2024-12-07-abmahnung_aip.pdf
• Anlage 14 - Klage 2-03 o 117-24.pdf, dort Klagebegründung
• Anlage 10 - AG H 409 C 10237-24-Antrag.pdf, dort Arztausweis auf Seite 7,8
Es ist also gut erkennbar, dass hier Tatsachenvortrag gehalten und glaubhaft gemacht wurde.
Drei Richterinnen, namentlich die Vorsitzende Richterin am Landgericht Prof. Dr. Dreyer, die Richterin am Landgericht Neuschäfer und die Richterin Ester-Sander verstieg sich allen Entses darauf, es handele sich um eine Meinungsäußerung bzw. Werturteil und Leser könnten „irregeführt“ werden:
„Es besteht, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Werturteile des Verfügungsbeklagten auf tatsächlicher Grundlage nachvollziehbar und richtig sein könnten, daher auch die Gefahr, dass der Verkehr irregeführt wird.“
Das sehe ich ganz anders. Weiter schreiben die drei RichterInnen:
„Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die angegriffenen Äußerungen bereits Gegenstand
anderer Verfahren gewesen sind.“
Ich habe nicht nur Berufung eingelegt: Zugleich habe ich diese Richterinnen jetzt in einem parallelen Verfahren wegen des, auch in allen weiteren Punkten ungewöhnlich grob an vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen vorbeigehenden Urteiles auch abgelehnt und Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet, weil alle diese „Irrtümer“ zu meinen Lasten gehen.
Im Allgemeinen werden Ablehnungsanträge aber selten bewilligt: Bisher steht es bei mir 4:4. Vier RichterInnen erfolgreich abgelehnt (alle von LG Kassel), 4 RichterInnen nicht. Das ist übrigens eine ziemlich gute Quote, das schaffen nicht mal Anwälte.
Strafanzeigen wegen des Vorwurfes der Rechtsbeugung werden in der Regel abgewürgt, „weil nicht erkennbar sei, dass die beanzeigten RichterInnen sich in schwer wiegender Weise an der Rechtsordnung vergriffen hätten.“ Der „Paragraphen-Gummi“ ist hier absichtlich weich, weil die Bestrafung heftig ist: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren. Damit wäre zugleich der Beruf und die Pension weg. Es ist nachvollziehbar, dass Richter und Staatsanwälte da sehr ungern und nicht wegen „Irrtümern“ oder „leichter Schlampigkeit“ die Kollegen oder Kolleginnen aus dem Beruf kegeln.
Es ist trotzdem nicht falsch beides zu tun. z.B. bin ich vor weiteren solchen, vorliegend unfassbar falschen und den Prozessstoff ignorierenden Willkürsentscheidungen der Richterinnen erst mal halbwegs sicher. (§ 47 Absatz 1 ZPO). Es gibt da noch einen Nebenzweck: Richter bedankt sich für Ablehnungsgesuch und ändert seine Entscheidung.
Zudem gibt es, soweit ich weiß, ein Punktesystem (Beurteilungssystem) für Richter. Stehen da zu viele negative Sachen (erfolgreiche Berufungen. Ablehnungen und dergleichen drin, wird es „schwierig“ mit einer Berufung an höhere Gerichte. Wie oben gezeigt habe ich einen handfesten Grund diesen Richterinnen nicht vor einem OLG oder gar höhere Gerichten begenen zu wollen.)