„Ich habe nie die Staatsanwaltschaft Kassel bedroht. Falls es eine Hausdurchsuchung bei mir gab, stand sie in einem völlig anderen Zusammenhang.“
(Andreas Skrziepietz in einer ersichtlich kruden Versicherung an Eides statt.)
Grund Ursache ist: Ich habe ihm vor dem Amtsgericht Kassel einen Sack voller prozessualer LĂŒgen, mithin „Prozessbetrug“ nachgewiesen. Sogar mehr als auf der hier verlinkten Webseite steht.
„Im Hinblick auf das ausreichend verdeutlichte, kriminelle und verstörend antisoziale Verhalten des KlĂ€gers besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der KlĂ€ger krankheitsbedingt gar nicht in der Lage dazu ist, eine sachangemessene Willensbestimmung vorzunehmen, also im Sinne des § 104 BGB Variante 2 („sich in einem die freie Willensbestimmung ausschlieĂenden Zustand krankhafter Störung der GeistestĂ€tigkeit“) nicht geschĂ€ftsfĂ€hig, also nicht aktiv legitimiert ist.“
... hies es nun vor dem AG Kassel.
Hinzu kommt: Der (auch) hierdurch als dreister GerichtsbelĂŒger fest stehende Skrziepietz hat in einem Antrag auf den Erlass einer einsweiligen VerfĂŒgung - ohne Anhörung des Gegners - u.a. ein Urteil als „groben Unfug“ bezeichnet, mit dem er „das Gericht nicht belĂ€stigen“ will un der hat dazu ein Email offensichtlich absichtlich verkĂŒrzt wieder gegeben, damit das Wort „Urteil“ oder auch nur „Abmahnung“ nicht autaucht:
Was durch die VerkĂŒrzung, die er wenig glaubwĂŒrdig als „Versehen“ darstellen lassen wird, fehlt ist:
Das Gleiche (Bezeichnung als „grober Unfug“) hat er, um sein eigenes kriminelles Handeln (im gleichen Atemzug) auch mit gleich drei seiner eigenen Artikel getan (da hĂ€tte er nicht ganz unrecht, darin enthaltende ĂuĂerungen sind aber just als Verleumdung - meiner Person - strafbar), logischerweise mit den zugehörigen Abmahnungen und zudem mit seinem Interview bei Nius, in welchem er seine Verurteilung zu 75 TagessĂ€tzen a 15 Euro wegen Verleumdungen und Beleidigungen durch das AG Hannover öffentlich thematisierte.
Nun, wenn einem ProzessbetrĂŒger und Opferdarsteller (wie Andreas Skrziepietz einer ist) die vorzulegenden SchriftstĂŒcke nicht passen, weil diese sein kriminelles Tun beleuchten, dann ist das - selbst wenn es sein eigenes Zeug ist - „grober Unfug“.
Mindestens die Oberlandesgerichte Frankfurt, MĂŒnchen, Hamm und das Kammergericht Berlin stehen auf dem Standpunkt, dass in solchen FĂ€llen der Antrag auf den Erlass einer einstweiligen VerfĂŒgung aber auch die Hauptsacheklage wegen der „Titelerschleichung“, also eines VerstoĂes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht, also gegen „Treu und Glaube“, also wegen Rechtsmissbrauch als „unzulĂ€ssig“ zurĂŒckzuweisen ist. Das ĂŒbrigens auch nachtrĂ€glich.
Ich bin gespannt, wie das Amtsgericht Kassel reagiert.

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