AG Kassel, 435 C 1492/25, Verhandlung am 23. Juli 2025.
Der Verfügungsbeklagte Dr. Andreas Skrziepietz erscheint, nachdem er in der eigentlichen Verhandlung noch anwaltlich vertreten war, plötzlich unvertreten vor Gericht.
Der Richter erteilt ihm die Auskunft, dass Andreas Skrziepietz - weil es nicht wahr ist - nicht berichten oder auch nur vormachen dürfe, dass ich in Straf- oder U-Haft gesessen hätte und/oder vorbestraft sei und verweist auf den Beschluss vom 14. Juli 2025. Darauf hin nahm der „dumm aus der Wäsche schauende“ Verleumder und Querulant seinen höchst merkwürdigen Wiederaufnahmeantrag zurück. Den hatte er mit einer „neuen” Behauptung begründet, die völlig unstreitig war, weil ich das selbst schon im Antrag auf die Verfügung vorgetragen hatte und öffentlich hatte der insoweit doch recht dumm erscheinende mich mit wechselnden Begründungen verleumdet, ich hätte das AG Kassel belogen - was der demnach schon mit 57 zum verstehendem Lesen nicht mehr fähige „Dr. med“ Andreas Skrziepietz bis heute nicht vollständig zurückgenommen hat. (Dann kommt das eben vom Gericht.)
Die von Andreas Skrziepietz der Öffentlichkeit mehrfach großfressig angekündigte „Überraschung“ fiel indes ins Wasser:
Der Querulant und sein, bei Covidioten, Querfaslern und Quaknazis beliebter Anwalt Markus Haintz hatten (wie sich gleich zeigt: tatsächlich „überraschend“) beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben, weil diese nicht vollzogen worden sei. Er bekam meine Entgegnung in die Hand gedrückt und musste erst mal mit seinem Anwalt Markus Haintz telefonieren. Es wurde eine Schriftsatzfrist beantragt...
Ich frage mich, was der jetzt versuchen will, denn:
Es gab da mal - bis 1989 - die krude Vorstellung einiger weniger Landrichter, dass eine - nach mündlicher Verhandlung und durch Urteil erlassene Verfügung - die dem Verfügungsschuldner (genauer: seinem Anwalt Markus Haintz) also vom Gericht zugestellt wurde - nochmals im Parteibetrieb zugestellt werden müsse. Der BHG sagte dazu aber schon 1989 ganz klar „NEIN“:
Offenbar hätte der Anwalt Markus Haintz auch mal seinen eigenen Schriftwechsel durchsehen sollen:
Denn innerhalb der „Monatsfrist“ - genauer am 27. Juni 2025 14:13 wurde von mir ein Verstoß gegen die Verfügung reklamiert:
Betreff: AG Kassel, Reinholz ./. Skrziepietz
Herr Markus Haitz!
Wie ich gerade fest stelle weigert sich Ihr auch sonst krimineller Mandant Skrziepietz, der
Anordnung des AG Kassel Folge zu leisten.
Ich drohe einen Ordnungsmittelantrag an.
Mit höflichem Gruß
Jörg Reinholz
(Unterstreichungen speziell für Andreas Skrziepietz, also nicht im Original)
Nachdem der Anwalt (unter Einschluss des obigen Mails) nur 6 Minuten später in einer signierten Antwort wie folgt antwortete:
Sehr geehrter Herr Reinholz,
vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie können gerne die Verstöße konkret benennen. Wir würden
unserem Mandanten dann raten, dem abzuhelfen und sich an die Gerichtsentscheidung zu halten. Ohne Sachverhalt bzw. Darlegung des Verstoßes können wir Ihre Nachrichten nur weitergeben, hierzu aber keine Einschätzungen oder Stellungnahmen abgeben, das ginge dann nur in einem Ordnungsmittelverfahren vor dem AG Kassel. Ihnen ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH
(Unterstreichungen speziell für Andreas Skrziepietz, also nicht im Original)
... kann auch der Zugang nur schwerlich bestritten werden. Noch weiter unten hat er bestätigt, dass er sich als Zustellungsbevollmächtigter für diese Sache bestellt hatte - und im Verfahren hatte er ihn vertreten.
Das OLG Celle hat unter dem Aktenzeichen 4 U 14/90 am 29.05.1990 (dem BGH folgend) so entschieden
„Nach Überzeugung des Senats läßt sich auch nicht sagen, dem Schuldner müsse durch die Parteizustellung die Ernsthaftigkeit besonders vor Augen geführt werden, wenn die Parteien zuvor in einer mündlichen Verhandlung um die Berechtigung zum Erlaß der einstweiligen Verfügung gestritten haben.“
(was der Fall ist ... und weiter)
„In diesem Zusammenhang hat bereits das OLG Karlsruhe (NJW RR 1988, 1470) zutreffend darauf hingewiesen, daß die Durchsetzungsabsicht des Gläubigers zwar in jedem Falle dokumentiert werden müsse, jedoch nicht zwangsläufig durch eine zusätzliche Parteizustellung, sondern daß ausreichend auch andere Maßnahmen seien, durch die der Gläubiger seinen Willen unmißverständlich zum Ausdruck bringe, die einstweilige Verfügung durchzusetzen.“
Demnach muss der Verfügungsgläubiger (derjenige, der die Verfügung beantragt hat, also ich) nur seinen Wille, die Verfügung auch durchzusetzen, dem Verfügungsschuldner (hier: Skrziepietz) nur unmissverständlich klar machen - was sowohl durch meine Teilnahme am Prozess und mein Email geschehen ist.
Ich verwette meinen Popo, dass der offensichtlich erheblich degressierte Dr. med. Andreas Skziepietz, dessen „ganz oberschlauer“ Anwalt mir - tatsächlich „überraschend“ - mit seit mehr als 35 Jahren überholtem „Quatsch“ kommt, hiervon kaum (noch) ein Wort versteht. Das Urteil, geschweige denn den Inhalt der Schtiftsätze hat er ja schon nicht mehr verstanden und die Existenz eines - ihm zugestellten - Beschlusses vom 14. Juli 2025 anzuerkennen fiel ihm auch schwer. Das OLG Celle schreibt übrigens weiter:
„Bezogen auf den hier allein zu entscheidenden Fall einer Unterlassungsverfügung ergibt sich eine spezielle Problematik deshalb, weil abgesehen von der Zustellung die Zwangsvollstreckung erst bei einer Zuwiderhandlung des Schuldners gegen das Verbot beginnen kann, nämlich durch den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach Maßgabe von § 890 ZPO. Obwohl es aus anwaltlicher Vorsicht dringend geboten sein wird, im Hinblick auf die Differenzen in der Rechtsprechung neben der Amtszustellung eine Parteizustellung durchzuführen, hält der Senat jedenfalls im Ergebnis bei Unterlassungsverfügungen eine zweite Zustellung nicht für erforderlich, weil sie auf eine bloße Förmelei hinauslaufen würde und dem Schuldner die Ernsthaftigkeit des Begehrens des Gläubigers durch die streitige Verhandlung ausreichend deutlich geworden ist.“
P.S.:
Der sich „schlau“ und seinen Anwalt „gut“ wähnende Skrziepietz schreibt noch Unsinn über meine Anwältin. Er vermeint, dass ich nun einen anderen hätte. Aber ich werde doch zu einem Verfahrenstermin in Kassel nicht eine Anwältin aus Frankfurt herbeikarren lassen, nur weil da zwei (Anwalt und Mandant) querulatorisches Zeug vortragen und ich selbst beruflich verhindert bin - und an dem Tag deutlich mehr verdiene als der kostet. Da bekommt ein lokaler Anwalt, der gerade Zeit hat, eine Sitzungsvollmacht und „Ende“. Und deshalb behaupte ich (anders als er) auch nicht, dass der sich als „gar mutig“ gebende Andreas Skrziepietz heute aus Angst vor einer „Merkel SAntifa“ trotz persönlicher Ladung unentschuldigt nicht erschien und einen neuen Anwalt habe. Für Skrziepietz, der öffentlich - und an Gerichte - immer wieder echt idiotisch anmutendes Zeug schreibt, kam auch ein Sitzungsvertreter, weil dessen Lieblingsanwalt auch nicht nach Kassel reiste. Das so zu machen gebietet (außer in Ausnahmefällen) der Grundsatz der ökonomischen Prozessführung.
Aber das ist nicht sein Grundsatz. Andreas Skrziepietz aus Hannover verfolgt eine Schädigungsabsicht, die sich aktuell darin offenart, dass er mich verleumderisch in die Nähe einer Tätigkeit für die Stasi rückt. Was nicht unbeantwortet bleiben wird. Ebensowenig wie sein krassdummstrunzblödkrimineller Prozessbetrug in Frankfurt am Main.
P.P.S.:
Vom Richter wurde heute noch ein „Schriftsatz“ erwähnt, der wegen eines falschen Aktenzeichens nicht zugeordnet werden konnte und mit der Sache nichts zu tun hatte. Da hat der Andreas Skrziepietz wohl also mal wieder ein Gericht mit kompletten Schwachfug belästigt. Womöglich braucht der einen Vormund.
P.P.P.S.:
Ich habe heute per Briefeinwurf meinen Antrag bekräftigt, dem Andreas Skrziepietz die Kosten für die Wiederaufnahme und das Aufhebungsverfahren zu 100% aufzudrücken. Das ist wohl das einzige, was der gerade noch versteht und was ihn interessiert.
P.P.P.P.S.:
Dem Dr. med. Andreas Skrziepietz empfehle ich wärmstens einen Gang zum Neurologe. Er drucke dafür alle seit 2020 verfassten Schriften in chronologischer Reihenfolge aus und lege seine Studienzeugnisse bei. Der krasse Widerspruch im Hinblick auf die Geistesleistung, sein sozialer Verfall ins Kriminelle, Anzeichen von Verfolgungswahn und sein, (ausweislich seiner öffentlichen Äußerungen) mit dramatischer Geschwindigkeit kleiner werdender Wortschatz - beweisen seine Behandlungswürdigkeit. Aber das versteht er wohl auch schon nicht mehr.
2 Kommentare:
Auch wenn der „Dr. Med.“ etwas anderes behauptet:
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. April 1989 zum Aktenzeichen IX ZR 148/88 ist weiterhin rechtskräftig und wurde nicht revidiert.
Es wird regelmäßig in juristischen Kommentaren und späteren Entscheidungen zitiert, was darauf hinweist, dass es nach wie vor als gültige höchstrichterliche Rechtsprechung betrachtet wird.
Jaja. Den Eindruck, dass seine kognitiven Fähigkeiten vermindert sind habe ich schon lange. Andreas Sjrziepietz sollte mal sein Hirnwasser auf Tau-Proteine untersuchen lassen.
Es ist für Skrziepietz offensichtlich schon zu schwierig aus dem kurzen Text zu erfassen, dass das OLG Frankfurt zeitlich vor dem BGH-Urteil in der Sache Unsinn in die Form eines Urteils presste. Deswegen ist „IX ZR 148/88“ ein „Nachschlagewerk“ und der damalige Unsinn von manchen OLGs eben nicht.
Und deswegen wird sich das OLG FFM an den BGH und nicht an früheren Förmelei-Quatsch halten. Die Richter sind ja auch nicht mehr da. Insofern ist das damalige Problem auch „biologisch“ gelöst.
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