05.04.2026

Die Konten des „Querulanten-, Querfasler-, Hass- und Quaknazi-Presseimperiums“ (Haintz.media, „Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH“)

Das „Querfasler-, Hass- und Quaknazi-Presseimperium“ (Haintz.media) des, sich selbst als „unzweifelhaft krassrechten Maulheld“ bekannt machenden Quak-Aktivisten Markus Haintz bettelt an folgenden Stellen um Großspenden von Kleinmaulnazis oder Kleinspenden von gleichgesinnten Großmaulnazis:

Da wäre aktuell der Spendenaufruf auf  „gofundme.com“.

Dort blahfaselt das „Organ der Rechtspflege“ in Person des Jura-Schwurblers Markus Haintz - welches selbst aktiv und eifrig gegen Meinungsäußerungen klagt und unter der betrügerisch anmutenden Behauptung der Richtigkeit und Zulässigkleit von damit verbundenden Abmahnkosten (in eigener, „selbstpersönlicher“ Sache!) abmahnt - von „Meinungsfreiheit“ und davon, dass die Welt von einem „unlauteren“ Meldeportal „so done“ befreit werden müsse. Geschrieben steht auch:

„Wir bezahlen mit eurer Unterstützung Anwälte der Opfer von "SO DONE" in aussichtsreichen Zivil- und Strafverfahren bei zulässigen Meinungsäußerungen. Wir suchen die juristischen Angriffspunkte gegen "SO DONE" und nutzen sie.“

Weiter:

„Wir haben hunderte Beiträge zum Thema SO DONE veröffentlicht, auf Social Media und auf HAINTZ media.
Unsere Partnerkanzlei HAINTZ legal führt hunderte Fallakten mit Bezug zu SO DONE und weiteren rechtlichen und strafrechtlichen Verfahren von Politikern gegen Bürger. Wir arbeiten auch mit mehreren anderen Anwaltskanzleien zusammen, um das unlautere SO-DONE-Geschäftsmodell zu beenden.“

Weiter:

„Spätestens seit der "Schwachkopf"-Affäre um Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck sind Strafanzeigen von bekannten Politikern gegen einfache Bürger als gesellschaftliches Problem bekannt geworden. Hausdurchsuchungen wegen Banalitäten, Strafbefehle für Meinungsäußerungen, Bereicherung durch führende Politiker – all das ist inzwischen Alltag in Deutschland.“

Wofür dort gespendet wird: 

Auf „haintz.media“ finden sich dann krass schwachkopfmäßige, höchst querulatorische Strafanzeigen, die Haintz gestellt haben will.

Beispiel:

 

Das, mit der Strafanzeige des durch diese und solche Strafanzeigen als „Organs munteren Querlantentums“ aufscheinende Markus Haintz belästigte also unter dem Briefkopf der „Haintz legal“ GmbH die Staatsanwaltschaft. Diese soll den Sachverhalt einem Artikel der Haintz.media entnehmen, wo der „Lautsprecher“, übrigens ohne Angabe einer natürlichen Person als „inhaltlich Verantwortlicher“, zeigt, dass er und seine arisch-blonden Kolleginnen in einem „Teich braun-blauer Gesinnung“, also voller Covidioten, Hass- und Dummnazis und Schwachköpfen laut mitquaken.

Oder nehmen wir aus dem ganzen Sack voll solcher anwidernden Verbalkotze, die vor allem Markus Haintz und seine Kollegin Dannenmeier ejakuliert, die nachfolgend wieder gegebene Strafanzeige, mit der Markus Haintz zeigt, dass auch manche Rechtsanwälte krass querulieren:

 

Kein Wort dazu, warum „offenkundig“ Dienstgeheimnisse verraten worden sein sollen. Das ist eine typische Querulantennummer. Es gibt sehr viele solcher Strafanzeigen.

Interessant  finde ich, dass auf Haintz.media folgendes veröffentlicht wird:

Ein „Ingo Neitzke“ kommentierte am 

Verfahren hätte nie eröffnet werden dürfen. … Die Staatsanwaltschaft Oldenburg und das Amtsgericht Varel interessierte all das nicht, es wurde weiter ermittelt [und so wie täglich in … anderen Fällen durch Justizmissbrauch viel Steuergeld zum Schaden des deutschen Volkes erfolgreich vernichtet, wie es der große Plan diverser Planer der Nachkriegszeit vorsieht, bei dessen Umsetzung die Opfer zugleich schweigende Mittäter sind] 

Ja. Ich sehe das so, dass das „Quak- und Querulierorgan“ Markus Haintz in den gezeigten und „anderen Fällen durch Justizmissbrauch viel Steuergeld zum Schaden des deutschen Volkes erfolgreich vernichtet,“ hat „wie es der große Plan“ der Quaknazis „vorsieht, bei dessen Umsetzung die“ Spender „zugleich schweigende Mittäter sind.“

Der Spendenaufruf auf Haintz.media bewirbt folgendes Konto:

Empfänger:HAINTZ.media GmbH
IBAN:LT95 3250 0992 4908 4106
BIC:REVOLT21
Bank:Revolut Bank UAB (Payments), 08104 VILNIUS

Und nennt eine BitCoin-Adresse:

 

Der als „Organ der Rechtspflege“ Markus Haintz für das „Querulanten-, Querfasler-, Hass- und Quaknazi-Presseimperium“ (Haintz.media) tätige Lautsprecher veröffentlicht auch das Kanzlei-Briefpapier mit folgendem Konto:

Empfänger:Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH
IBAN:DE52 3705 0198 1958 8283 43
BIC:COKSDE33XXX
Bank:Sparkasse KölnBonn, Hahnenstraße 57, 50667 Köln

Was ich jetzt gern wissen würde:

Markus Haintz hat für seine Strafanzeigen und den anderen Quak-Quatsch zwischen diesen Konten der zwei verschiedenen Firmen hoffentlich saubere Umbuchungen vorgenommen (wenn, wie in seinem Schreiben zum Aktenzeichen der Haintz.legal „000222-26“ behauptet, die „Haintz.media“ die “Haintz legal Rechtsanwalts GmbH” beauftragt hat, dann ist das „gut möglich“) und auch die BitCoin-Zahlungen buchhalterisch ordnungsgemäß vermerkt.

Nicht, dass der als Spendenbettler, Medienmogul und „Organ der Rechtspflege“ die Öffentlichkeit und staatliche Stellen belästigende und durch seine Aktivitäten also „Steuergeld zum Schaden des deutschen Volkes sehr erfolgreich“ vernichtende bald quakt und jammert, dass die Staatsanwaltschaften und das Finanzamt nur hinter ihm her wären, weil er ein „Freiheitskämpfer“[¹] sei. 

Was ich außerdem gern wissen würde: Der Möchtergern-Medienmogul Markus Haintz bettelt ja wie folgt um Spenden:

 

Wissen denn die Spender, dass Haintz die Mittel (womöglich) verwendet, um hier „kackdreistquaknazidumm“ anmutende Strafanzeigen und (als eigentlich teuer zu bezahlender Rechtsanwalt) für die Haintz.media Presseanfragen zu schreiben? Wissen die Spender, dass diese womöglich seinen ideologisch begründeten Privatkrieg gegen SoDone und einen Rechtsanwalt finanzieren? Das alles hat nämlich mit „freiem Journalismus“ eher nichts zu tun, dafür aber (so sehe ich das) mit einem „Missbrauch des Ansehens der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen zu rechtsfernen Zwecken.“

 ¹) Freiheitskämpfer? Nö. Das ist er nicht. Aber Markus Haintz schreibt oft und gern das Wort „Schwachkopf“. Wenn und soweit er damit sich selbst meint, könnte das meinen Beifall finden. Immerhin hat er - so sehe ich das - seinen Mandant Andreas Skrziepietz „hingehangen“, als er für diesen behauptete, dessen Verleumdungen seien bereits von einem gerichtlichen Verbot umfasst.

04.04.2026

Technisches und Organisatorisches zu den Webseiten der Haintz.media GmbH (angeblich: Baar, Schweiz)

„Haintz.media“

Laut Impressum ist als „Herausgeber“ verantwortlich:

HAINTZ.media GmbH
Zugerstrasse 74
6340 Baar 
Schweiz
kontakt@haintz.media

Der Kölner Quer„denker“- und Rechtsaktivist Markus Haintz ist laut Handelregister „Präsident des Verwaltungsrates“.

 Überprüft man die Namensauflösung der Webseite ergibt sich wie folgt:

;; ANSWER SECTION:
haintz.media.		7200	IN	A	85.13.166.154
;; ANSWER SECTION:
haintz.media. 7200 IN NS ns6.kasserver.com.
haintz.media. 7200 IN NS ns5.kasserver.com.

Hinter der zugehörigen IP und den Namesrevers verbirgt sich die „Neue Medien Muennich GmbH“ aus Friedersdorf. Das ist eine als seriös geltende Firma:

Die Neue Medien Münnich GmbH, bekannt unter der Marke ALL-INKL.COM, ist ein 2000 gegründeter Webhosting-Anbieter aus Friedersdorf (Sachsen). Mit ca. 100 Mitarbeitern betreut das Unternehmen über 700.000 bis 1,5 Millionen Webseiten. Es ist spezialisiert auf Webspace, Domainverwaltung, Managed Server und bietet 24/7 Support.
 
Aber eben eine deutsche Firma.

Betrieben wird die Webseite mit Wordpress, dazu also zwingend PHP und wohl MySQL oder MariaDB. Dazu eine Reihe von Wordpress-Plugins, welche die Webseite offenbart, wenn man in den Quelltext sieht. Darunter solche Plugins für die Weiterverbreitung z.B. zu Telegram, einen von rechten Kreisen und Covidioten bevorzugten Messanger.
 
Addressaten der  Webseiten sind offensichtlich deutsche Staatsbürger mit Sitz in Deutschland, Autoren sind deutsche Staatsbürger mit Sitz in Deutschland. Die Themen betreffen auschließlich Deutschland.
 

„sodone-abschalten.de“

 
Laut Impressum ist die „Haintz.media“ als „Herausgeber“ verantwortlich. Gestaltet habe die Webseite eine „ETVC“ hinter welcher der rechte Quer„denker“-Aktivist Ilia Tabere (a.k.a „Elijah Tee“) aus Dresden in Sachsen (welches zwar eine „Schweiz“ hat, aber kein schweizerisches Kanton ist) steckt.
 
Überprüft man die Namensauflösung der Webseite ergibt sich wie folgt:
;; ANSWER SECTION:
sodone-abschalten.de. 150 IN A 81.169.145.167
;; ANSWER SECTION:
sodone-abschalten.de. 150 IN NS docks05.rzone.de.
sodone-abschalten.de. 150 IN NS shades08.rzone.de.

Hoster ist also Strato. Auch das ist eine deutsche Firma. Der Server steht in einem Berliner Rechentrum.

Betrieben wird die Webseite mit Wordpress. (siehe oben)

Addressaten der  Webseiten sind offensichtlich deutsche Staatsbürger mit Sitz in Deutschland. Die Themen betreffen auschließlich Deutschland.

03.04.2026

Rechtsextrem, Covidiot, Klimaleugner, Putin-Freund und psychotisch ...

 

Rechtsextrem, Covidiot, Klimaleugner, Putin-Freund und psychotisch ... ist faktisch das selbe.

Haben wir eigentlich  genügend Haft- und Unterbringungsplätze für diese „ganz besondere demokratische Opposition“?

Über „Rechtsanwalt Haintz für Spendenbettler Haintz“, wohin die Spenden fließen, die BRAO und das UWG
„Es ist an der Zeit, dass sich Journalisten mal mit dem Thema befassen.“

Der Kölner Rechtsanwalt Markus Haintz ist sehr „rechts“.  Er hat für seinen rechtskriminellen und auch sonst „sehr speziellen“ Mandant jüngst zwei Verfahren gegen mich (einen Rechtslaie) verloren: Am selben Tag (19. Februar 2026).

Ich hörte außerdem, er koche mit Wasser - Was er sonst so tut: 

Zum einen kann der sich daneben benehmende (siehe unten), als „zum Kotzen arrogant“ empfundene und unangenehme Zeitgenosse derzeit für sich in Anspruch nehmen, zugelassener Rechts-Anwalt zu sein, was aber nicht vom lieben Gott und auch nicht „für alle Ewigkeiten“ gewährt wurde - sondern nach § 14 BRAO Absatz 2 durchaus auch ein Ende finden kann. Zum anderen wird Haintz von anderen gaaaanz vorsichtig als „rechter Influenzer“  beschrieben. Ich finde, das ist viel zu höflich. Man sollte ihn mindestens einen „ganzrechten Lautsprecher“ nennen. Denn zumindest punktuell lese ich aus seinen öffentlichen Äußerungen für mich heraus, dass er selbst einen tiefen Hass mindestens gegen einzelne Mitglieder der demokratischen Gesellschaft hegt. Zum Beispiel in dem er, eine „juristische Berichterstattung“ vormachend, immer wieder mal solche Überschriften raushaut oder durch seine Mitarbeiterin, die teutonenblonde Victoria Dannenmeier (die offenbar für die „gesichert rechtsextreme“ (so das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen) AfD Sachsens auch als „Sachkundige“ auftritt) raushauen lässt:

 

Für mich ist beides nur eines: Unwürdige, niedrige Hetze, zu welcher die Namen absichtlich mit üblen Schimpfwörtern verbunden wurden. Die Frau Strack-Zimmermann ist derzeit eines Lieblingshassobjekte der Covidioten und Quaknazis. Die Altkanzlerin sowieso. Eine Kerbe, in die Markus Haintz nebst seiner Kollegin Mittäterin Viktoria Dannenmaier offensichtlich schlägt um unter solchen (er wird, trotz des selbst erzeugten äußeren Scheins, vehement verneinen, ein Covidiot und/oder Quaknazi zu sein) für sich zu werben. Ich meine, dass es hier nur zwei (genauer gezählt: drei) Möglichkeiten gibt: persönlicher Hass und/oder Bereicherungsabsicht - er wirbt (das wird weiter unten relevant) mit diesen dreckigen Texten ja für sich selbst. Aus meiner Sicht gab und gibt es nämlich keinerlei journalistische Notwendigkeit, die konkreten Beleidigungen und erst recht nicht in dieser lautsprecherischen, dreckverspritzenden Form zu wiederholen. 

Beide sind Juristen, da kann ich also von Absicht ausgehen. Deshalb stellt sich die Frage, warum Hainz und seine teutoblonden AfD-Genossinnen das tun. Und da kommen wir erst einmal zu der Frage, unter welcher formalen Verantwortung diese das tun. Schauen wir also mal ins Impressum:

Die Zugerstrasse 74 in Baar ist eine bekannte Adresse, dort haben zahlreiche Briefkastenfirmen ihren Sitz. Das ist nicht „per se“ illegal, auch andere Firmen, z.B. Reedereien, legen für einzelne Vermögensobjekte (in dem Fall: Schiffe) oft solche Firmen an. Immoheinis tun das auch. Es gibt sogar „Nummern-GmbHs“. Da wären übrigens künftig noch ein paar Worte über deren „wohl sehr formalen Geschäftsführer“, einen „Dejan Lazic, Luzern, Schweiz“ zu schreiben. Markus Haintz ist übrigens „Präsident des Verwaltungsrates“. „Aktivitäten“ dieser „juristischen Person“ betreffen wohl ausschließlich Deutschland und finden nur schwerlich außerhalb von Deutschland (Köln) statt. Die Schreiberlinge sind auch offenbar sämtlich in Deutschland. Spendenkontos (außer dem bei Revolut. s.u.) liegen bei deutschen Banken. Eine in Deutschland angemeldete „Niederlassung“ habe ich trotzdem nicht gefunden.

 

(Graphik: Bildschirmfoto  →Northdata)

Doch welchen Zweck hat die Haintz.media GmbH?

Das frage ich mich auch. Oder würde es, wenn da nicht Spendenkontos und Webauftritte wie auch solche in sozialen Medien wären.

  

Was geschieht dann mit dem Geld?

Eine mögliche Antwort auf diese Frage zeigt sich hier:

 

Die Spenden werden also eingesammelt, um „freien Journalismus möglich zu machen“ und dann dafür ausgegeben, damit die Anstaltskanzlei mit beschränkter Haftung mit dem Namensgeber Hainz aus schönen Köln die HAINTZ.media GmbH aus dem hässlichen Haus mit den vielen Briefkästen in einem sauberen Gewerbegebiet in der sonst sicherlich schönen Schweiz vertritt?

„Weia!“

„Mit der Regelung des § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO wird bezweckt, dass Anwälte nicht in unzulässiger Weise mit kostenloser Beratung werben und die Qualität der angebotenen Dienstleistungen unter den gesenkten Preisen leidet“ 

lese ich im Web.

Markus Haintz hat, und das kann ich auch beweisen, in der jüngeren Zeit den Gerichten eine Überlastung etwa durch die „Bearbeitung vieler Fälle, Frist- und Eilsachen“ angezeigt und um Fristverlängerung gebeten.

Wie auch immer: (Nicht nur) diese Beauftragung der Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH durch die spendenfinanzierte Haintz.media verbreitet einen Gestank, als hätte man das halbe Strafgesetzbuch und dazu Teile der BRAO (und wie ich gleich zeige auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) irgendwo schön feucht verschimmeln lassen. Der „offen rechts-oppositionelle“ Markus Haintz selbst dazu:

  

Oha!

„Die Vertretung von Oppositionellen und die Ausnutzung des guten Willens der Spender ist für einige Anwälte eine Gelddruckmaschine, deren Ausmaße ihr euch nicht vorstellen könnt.“

Wer da wohl dazu gehört? Markus Haintz weiter:

„Es ist an der Zeit, dass sich Journalisten mal mit dem Thema befassen.“

Ist die „Haintz.media“ nur eine Werbemasche des Rechtsanwalts Haintz?

„Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen dürfen, auch wenn der Wortlaut des § 43b BRAO etwas Anderes nahelegt („Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit …“), grundsätzlich für sich und ihre Rechtsdienstleistungen werben. “ 

lese ich im Web. 

Die Haintz.media ist nämlich nur nicht nur ein Spendensammelvehikel sondern auch eine Werbemasch(in)e.  Ich sehe es so, dass das „Organ der Rechtspflege“ Haintz diese gegründet hat und unterhält, um unter dem Deckmantel der journalistischen Berichterstattung Hass zu ejakulieren und um für sich selbst bzw. die Anwalts-GmbH zu werben. Für die Werbung gibt es in der Berufsordnung aber Regeln. So z.B. in § 43b BRAO:

„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“ 

Demnach könnte Markus Haintz durchaus „Ungemach“ aus dem Anwaltsrecht und dem UWG drohen, zieht er doch vermittels der „Haintz.media“ auch immer wieder über eine konkurrierende Anwaltsfirma („so done“) her:

Bildschirmfoto: Diese und solche Werbung auf Telegram dürfte wegen „Unsachlichkeit“ §43b BRAO und wegen der Verunglimpfung eines Konkurrenten gemäß dem § 4 Nr. 1 des hier anzuwendende deutschen UWG rechtswidrig sein. Hetze ist es im Hinblick auf die Differenz von Überschrift und Inhalt sowieso.

Ich frage nun: Hat der Lautsprecher Markus Haintz von der Haintz legal Rechtsanwalts-GmbH die  Haintz.media GmbH in der Schweiz gegründet um das deutsche Gesetz zu umgehen oder hat das nur „gesellschaftsrechtliche und fiskalische“ Gründe? 

Also ich bin nur ein Blogger. Aber es wäre nicht das erste Mal, dass die Presse, der Rundfunk und das gute alte Fernsehen von Bloggern gesehene Themen aufgreifen. Auf diese Weise wurde schon so manchem Betrüger „das Handwerk gelegt“ - Was nicht heißt, dass ich Haintz hier und jetzt strafrechtlichen Betrug vorwerfe. Vielleicht (und im Zusammenhang mit dem Spendengebettel) „Abzocke“ oder „Bauernfängerei“. Und „üble Hetze“ für welche er das Ansehen des Berufes missbraucht.

Der „Lautsprecher“ Markus Haintz nennt andere „unlauter“. Was ist mit ihm selbst? Ich bleibe dran!

02.04.2026

Plonk! Viele Verleumdungen und Beleidigungen sind „perdu“.

Da werden viele aufatmen. Wie es genau zur Löschung kam weiß ich nicht. Ich habe bei Google und der Staatsanwaltschaft (wegen des Weiterbegehens von Straftaten, wegen denen er bereits mindestens erstinstanzlich verurteilt war) insistiert und ihm das Hetzen und Verleumden, (nicht nur) soweit ich selbst betroffen war, heftig „emmerdiert[¹]“. 

  

Da hat sich also einer mit dem Falschen angelegt. Wer das war?

Ich bin gespannt wann seine Augen trocken genug sind und gleichzeitig sein Geist hell genug ist, so dass er das bzw. dessen späteren Ersatz oder besser noch den ganzen Verbaldreck auch von dieser Webseite löschen kann.

¹) Je n'oublierai pas de remercier le président français, M. Emmanuel Macron, pour ce beau mot, que les Covidiots détestent tant.

 

Landgericht Kassel erlässt nach Verleumdungen auch 4. einstweilige Verfügung gegen Andreas Skrziepietz (Hannover)
Termin vor dem Strafrichter

Neueste Verfügung:

Vorgänger:

Am Mittwoch, 22. April 2026 steht Dr. med. Andreas Manfred Skrziepietz a.k.a. „Docmacher“ a.k.a. „Dr. Rufmord“ vor dem „Straf-Kadi“ in Hannover. Mal wieder wegen Verleumdung. Mindestens meiner Anwältin. Ich vermute mal, dass dieses Mal ein psychiatrisches Gutachten angefertigt wird oder schon wurde. Die Frage, warum ich von einer solchen Begutachtung ausgehe, ist z.B. durch die erste der Verfügungen und die „Verteidigung“ z.B. gegen diese wohl wirklich ausreichend beleuchtet.

01.04.2026

Ölpreise: Um 09:45 wurde das Datum ausgesprochen

Den Börsenspekulanten fiel um 09:45 auf, dass heute der erste April ist. Nachdem diese diversen Verlautbarungen über ein bevorstehende Öffnung der Straße von Hormus glaubten und sich von ihren Obligationen auf künftige Lieferungen billiger trennten als sie diese eingekauft hatten, hat in irgendeiner Ecke irgendeiner Börse irgendendein Live-Auktionator etwas wie  „Verkauft am ersten April um 09 Uhr 45!“ gerufen.

Sofort kauften die selben Spekulanten die eben billig verkauften Positionen teuer zurück.

 

Bild: (Kurs der Ölsorte WTI Light Crude Oil) Dieser Artikel ist also leider kein Aprilscherz.

 

Faschistische Ungarische Opposition fälscht Wahl und macht populistische Versprechen

Die faschistische Opposition will den Held Russlands, den großartigen Victor Orban, durch einen Staatstreich, den diese „Wahl“ nennen, entmachten und verbreitet dazu unter der ungarischen Bevölkerung unter anderem die populistische Parole, man wolle diese angeblichen Nazis, Reichsbürger und Covidioten vertreiben oder ausliefern, weil diese angeblichen „psychisch Kranken“ die „Sicherheit und Stabilität der Gesundheitsversorgung“ in Ungarn gefährden würden.

Dabei steht fest, dass es heute, am ersten April 2026 wahr und richtig ist, dass die aus Deutschland ausgewanderten sehr solidarische, zuverlässige und disziplinierte Bürger sind, die „kerngesund und ungeimpft“ geblieben sind während die Geimpften ständig an Kopfschmerzen leiden und aus völlig unnatürlichen Gründen nicht an Masern erkranken würden, also ein beschädigtes Immunsystem hätten. Außerdem leben diese ungeimpft-friedlichen Deutschen, von denen etliche zu Unrecht von der deutschen Justiz verfolgt würden, in umzäunten Kolonien - die von Immobilienfirmen gegründet worden seien, damit es keine Probleme mit den Ortsansässigen gäbe.

Aus Deutschland ist heute zu hören, dass man diese Helden oder Heldinnen nicht zurück näme. Budapest solle diese in Busse setzen und ganz wo anders ausladen. Die Slowakei, Polen und Litauen würden eine sichere Durchreise garantieren so lange diese nur an fest gelegten und gut bewachten Parkplätzen Pinkelpausen einlegen und die abgepackt gelieferten Verpflegungsrationen ebenfalls nur innerhalb der fest gelegten und provisorisch doppelt umzäunten Zonen verspeisen.

Die Durchreise dieser Personen in geschlossenen Bussen sei bei Temperaturen über 7 Grad Celsuis „ohne Gefahr“ möglich. Denn Desinfektionsmittel, Stacheldraht, Minen, Drohnen und Warnschilder seien genügend vorhanden oder könnten schnell beschafft werden, versichern die Regierungen der Slowakei, Polens und Litauens der eigenen Bevölkerung.

Aus Russland ist zu hören, dieser friedliebende Staat würden Abermillionen Tonnen Öl dafür hergeben, diese Deutschen nicht aufgehalst zu bekommen.

Spezialist für Cannabistische Medizin, Dr. Andreas S. aus H. an der L., widerspricht der Lügenpresse

Bei jungen Menschen in Kanada steigt die Rate der neu diagnostizierten psychotischen Störungen stark an. Von 1997 bis 2023 erhöhte sich die jährliche Inzidenz bei den 14- bis 20-Jährigen um 60 Prozent, wie eine Studie im Fachblatt "Canadian Medical Association Journal" zeigt

berichtet NTV

Der darauf hin nicht befragte Spezialist für cannabistische Medizin, Dr. Andreas S. aus H. an der L. in der geistigen Tiefstebene widerspricht dem vehement:  

Das müsse ein Aprilscherz sein! Und mal wieder typisch für die Lügenpresse! Falls er an einer Psychose erkrankt sei, dann sei das keinesfalls eine Folge des von ihm vielleicht zur gedanklichen Leistungssteigerung konsumierten Cannabis. Er macht eine Pause zieht an einer merkwürdig geformten Zigarette, die auch ganz ulkig stinkt, und setzt dann fort: Vielmehr sei er ein Opfer der, von der Massenmörderin Lauderteich und Gesundheitsminister Mergel vermittels des SAntifa-Terrors durchgesetzten Zwangsimpfung! Diese habe nur angeblich gegen den völlig harmlosen COVID19-Schnupfen gewirkt aber gesichert schwul gemacht und würde alle Arier durch Sterilisation ausrotten damit die von den Eliten geplante Umvolkung stattfinden könne. Und in Kanada und Deutschland seien sowieso alle „linksgrün versiffte Kinderficker“, also „Pychos und Lügner“! Dafür habe er viele Beweise!  Er legt ein Bild vor, auf dem eine Schultafel zu sehen ist, auf der   „1 + 3 * 2 = 7“ zu sehen ist. „Sehen Sie: So wurde die Studie gefälscht!“ sagte er, während er noch schnell ein Hitlerbild überreichte. Hitler hätte gewusst, dass da „8“ heraus kommt und grün gewählt, weil der Vegetarier war obwohl der keine Kinder gefickt habe.(¹) 

Der bekennende AfD-Fan S. selbst habe sich bewaffnet weil die deutschen Staatsanwaltschaften rechtswidrig nicht das tun, was er verlange und außerdem wolle er sich jetzt nach Sankt Petersburg (Russland) begeben, denn dort habe er ein Angebot, in der Klinik Nr. 3 seine Meinung frei zu äußern und werde durch feste Türen und Mauern vor den Mördern der niedersächsichen Terrorjustiz beschützt, welche ihn daran hindern wolle, diejenigen als „Kinderficker“ zu kritisieren, die ihn übel als „antisozialen Seuchenvogel“ beschimpften als er das Tragen des Maulkorbs verweigerte. Außerdem bekäme er dort nie seine (wichtigen!) Darlegungen ignorierende Antworten von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Es sei nicht zu fassen, dass er nicht mehr alles schreiben und als „Quaknazi“ beschimpft werden dürfe! Sein Anwalt und Schweizer Medienmogul Heinz könne bestätigen, dass er kein Quaknazi ist und der sei immerhin ein Liebhaber des FDP-Abgeordneten und Schreibtisch-Mörders Stracks-Tischler! Und Kandidat der AfD für den Posten als Justizminister! S. zeigt ein Foto des Herrn Heinz, der gerade im Schein des 20.000 Fränkli teuren Briefkastens seiner Schweizer Heinz-Firma ein Bündel 10-Millionen-Rubel-Scheine rollt. Vielleicht um es, wie S. aber nicht behaupten will, in sichere Öl-Forint zu revoltieren.

¹) Anmerkung des Autors: Das kann richtig sein, allerdings hat Hitler (und das gilt nicht nur am ersten April) tatsächlich etwa 6 Millionen Juden - darunter wohl etwa 1 Million Kinder - umbringen lassen. Und wie war das mit seinem „Mündel“ Geli?

30.03.2026

Der Fall des Markus Haintz, Köln -
Oder: „Haintz Naturpartei“

Über eine frühere Abmahnung, die tiefe Zweifel am Können und der Ehrlichkeit des Markus Haintz sät, habe ich hier berichtet. Es gibt eine neue Abmahnung von der Nervensäge Markus Haintz. Also einen neuen Artikel:

Der mir wegen seines Schriftschlechts und seines Goutierens an üblen Beleidigungen von Vertretern der der demokratischen Parteien durch blödes Pack und also seinen offenen Sympatien für rechtes und wirres Gesocks eben als „rechtswirrer“ geltende Markus „Media“ Haintz schmückt sich (ich behaupte derzeit nicht, dass er das formal zu Unrecht täte) mit der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“.

Zuständig dafür, das zu tun, was ich also erhoffe - nämlich ihn aus der Anwaltschaft zu entfernen - ist die Rechtsanwaltskammer Köln.

Ein rechtsradikaler, „kackblauer“ AfD-Vollpfosten und Covidiot hingegen hat sich Haintz auf X sogar als Justizminister gewünscht. Das dürfte aber zu Spannungen führen, denn andere Covidioten wollen den Rechtsbeuger von Weimar auf diesen Posten hieven. Dabei ist Markus Haintz offensichtlich „wenig geeignet“:

(Video bei Youtube)

Ab hier höre ich damit auf, die Sprache der rechtsradikalen Ratten und der freiwillig unmaskierten oder ungeimpften Seuchenvögel aus den Reihen des covidiodistisch-unsolidarischen Packs zu benutzen. Dies diente mir dazu, mich denen und solchen „Wichsern“ gegenüber verständlich zu machen, die mich z.B. als „linksgrün versifft“ bezeichnen würden.

Im Video ist zu u.a. zu sehen: Der vorlaute Rechtsanwalt Haintz fühlt sich z.B. selbst „beleidigt“ und „verleumdet“, behauptet unrichtig eine Straftat, wenn man ihm unterstellt (ein anderer Covidiot - nicht der, der den Corona-Haintz als Justizminister vorschlug - tat dieses) dass Haintz Mitglied des Verfassungsschutzes sei. Wie schön er sein Smartphone zuckt und ein „Beweisfoto“ schießt - das hat Einiges mit den „Beweisen“ seines Mandanten Andreas Skrziepietz (Hannover) gemeinsam...

„Haintz (als) Naturpartei“

Nachdem ich schon gestern über eine wirr anmutende und teilweise grob unrichtige Abmahnung des nur selbstangeblichen Freundes der Meinungsfreiheit bereichtet habe, hat mir der Herr Jurist eine weitere Abmahnung geschickt, die ich hier und jetzt sezieren werde.


Der Rechtsanwalt Markus Haintz vertritt sich also selbst. Gegen mich. Es gibt da unter Juristen das Sprichwort, dass nur ein Esel sich selbst verträte. Nun ja. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 (Az. VI ZR 175/05) kann ein Anwalt, der selbst über die entsprechende Sachkenntnis im Wettbewerbsrecht verfügt, keine Kosten verlangen, wenn er wegen typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen in eigener Sache abmahnt. Das gilt übrigens auch außerhalb des Wettbewerbsrechts (z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05) - also gilt das z.B. auch im „Äußerungsrecht“.

Wenn man also als Anwalt und Naturpartei unter seine Abmahnungen in eigener Sache eine derart sportliche Forderung nach schnödem Mammon schreibt:

dann muss man den Betrugsverdacht gegen sich gelten lassen.

Haintz zitiert mich:

und behauptet:

„Die unterstrichenen Passagen sind rechtswidrig und verletzen den Unterzeichner in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie sind nicht berechtigt, dem Unterzeichner „Betrug“ zuzuschreiben. In einer Anspruchsrühmung läge – selbst wenn sie falsch wäre (qua non) kein Betrug.“

Nun. Untersuchen wir, ob das stimmt. Das ich tiefe Zweifel am Können und der Ehrlichkeit des Rechtsanwaltes hege ist meine Meinung, deren Verbreitung mir das, sich wohl als „ehrlich“ dargestellt wissen wollende, formale „Organ der Rechtspflege“ Haintz hier in der Rolle der „Naturpartei“ verbieten will. Eben so will mir der also nur angebliche „Freund der Meinungsfreiheit“ (diese soll ja eine Grenze haben, sobald er sich als „angepisst“ ansieht - Art. 5 GG regelt das aber ganz anders) mir die Äußerung verbieten, dass ich seine Handlungsweise der Öffentlichkeit, aber auch der Staatsanwaltschaft und darüber hinaus der Anwaltskammer als „versuchten Betrug“ vorstellen werde. Nun. Ich habe darüber berichtet, dass ich meine Meiunung, diesen gegenüber geäußert habe. Und ich habe dargelegt, warum ich von Betrug ausgehe. 

Haintz queruliert weiter:

Nun, es geht hier um Abmahnungen, die mit einer Kostenforderung verbunden wurden, was - da stütze ich mich auf die oben genannten, höchstrichterliche Entscheidungen - zu Unrecht erfolgte. Was sagt der BGH dazu? Eine Abmahnung kann gerade im Hinblick auf die unberechtigte Kostenforderung Betrug im Sinne des § 263 StGB sein. (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2017 - 1 StR 483/16

Zitat:

Die konkludente Erklärung der berechtigten Abrechnung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) stellt zudem nicht lediglich ein Werturteil, sondern eine Täuschung über den zugrundeliegenden Tatsachenkern dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. August 2003 – 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 344 und vom 6. Oktober 2009 – 4 StR 307/09, NStZ-RR 2010, 146; MüKo-StGB/
Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 79 ff.; LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl., § 263 Rn. 9).

Nun. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist inzwischen durch § 13 Absatz 3 ersetzt, aber das tut nichts zur Sache, denn der BGH zeigte im Strafverfahren nur auf, auf welche gesetzliche Regelung sich der verurteilte Betrüger in der Abmahnung zur Begründung der Kostennote berief.  Auch das gilt also offensichtlich nicht nur im Wettbewerbsrecht. Ich gehe im Hinblick darauf, dass jemand, der für sich in Anspruch nimmt, ein „Organ der Rechtspflege“ zu sein, sich auch fortbildet - und die hier genannten Urteile gehören zum „Grundwissensschatz“ eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin, das auch weiß, wenn - ein Schlosser das weiß!  Besonders wenn diese Juristen „in Äußerungsrecht machen“. Dann darf ich aber äußern, dass ich mich „abgezockt“, sogar „betrogen“ fühle und dementsprechend Strafanzeige erstattet habe oder dieses tun werde. 

Ich ändere die obige Äußerung des Anwalts Haintz mal ab:

  • Über die Berechtigung einer Strafanzeige werden die Staatsanwaltschaften und ordentlichen Gerichte entscheiden. Das bedeutet, dass durch den Bericht, dass eine Strafanzeige wegen Betruges gestellt wurde oder jemand dieses vor habe, eine Verleumdung nicht vorliegen kann. Jedenfalls nicht wenn die dargestellten Tatsachen und Handlungen, die zum Vorhalt des Betruges führen, wahr und richtig sind.

Und das sind diese vorliegend. Ich stütze mich ja auf die Rechtsprechung des BGH.

Doch lesen wir weiter in der Abmahnung der vorlauten Naturpartei Markus Haintz:

Natürlich darf man auch Vermutungen anstellen, was der Herr Haintz wohl „vorschützen kann oder wird“ um dem Vorwurf zu umgehen, dass sein Vorgehen, nämlich das sehr leicht als grob unwahr erkennbare Behaupten, ich hätte ihn „als Prozessbetrüger tituliert“ als „nicht-vorsätzlich“ abzutun, um dem Betrugsvorwurf (also durch das Vorhalten einer falschen Tatsachenbehauptung in einer Abmahnung mit hoher und unberechtigter Kostenforderung) zu entgehen. Und natürlich ist es so, dass die ganz eindeutig vorliegende Grobheit der Unwahrheit der von Haintz behaupteten Tatsache auch zu einer groben Beurteilung der möglichen Ausreden im Rahmen einer Meinungsäußung führt. Da gibt es nichts zu verurteilen.

Die Unwahrheit seines Behauptens, ich hätte ihn „als Prozessbetrüger tituliert“, ist jedenfalls so grob und deutlich, dass man bei einem Rechtsanwalt (dem ja allgemein eine gewisse Intelligenz nachgesagt wird) schon EINIGES GROBES vorliegen muss, damit er Umstände behaupten kann, die zu einem „unabsichtlichen“ unwahren Behaupten führen. Dazu gehören - und das ist Volkswissen: Geisteskrankheit (Degression) und natürlich chemische Beeinflussungen durch Medikamente, natürlich auch die Volksdroge Alkohol. Wir haben ja sogar schon „voll bekokste“ Fußballtrainer gesehen, die im Drogenwahn loszogen und eine Haarprobe abgaben - um zu beweisen, dass sie keinen Koks nahmen.  Auch das „positive“ Ergebnis ist bekannt.

Interessant ist, dass der Herr Haintz nicht dagegen vorgeht, dass ich notierte, dass seine Behauptung in der ersten Abmahnung, ich hätte ihn „als Prozessbetrüger tituliert“ leicht erkennbar unwahr ist. Damit räumt er, so sehe ich das, konkludent die Täuschung in der ersten Abmahnung ein.

Kommen wir zurück zum in eigener Sache gar empfindsamen Markus Haintz, der da folgendes als angebliche Rechtsverletzung moniert:

So schrieb ich über Haintz' Geldgier. Um dieses, wie von Haintz sportlich und mutig behauptet, als „Rechtsverletzung“ durchzuwinken müsste ein Richter aber „ein besonders guter Freund“ des Herrn Markus Haintz sein und den „Sportgeist“ des Weimarer Rechtsbeugers aufweisen, der ja (so einige Covidioten) sogar Justizminister werden soll. Wie auch immer: Das obige ist eine klare Meinungsäußerung, die einen wahren Tatsachenhintergrund hat und der BGH ist da ganz bei mir. Siehe oben.

Markus Haintz wird in beiden Sachen also vorhersehbar verlieren. Und ich werde in beiden Sachen dafür Sorge tragen, dass der laute und arrogante Herr Rechtsanwalt Markus Haintz gegen mich (einen Schlosser) persönlich verliert. Dass ich also, bevor es zu einem Urteil kommt, selbst eine Entscheidung eines Gerichts bewirken kann. 

Wenn er nach diesen, leicht zu erwirkenden Beschlüssen weiter queruliert wird es eben sehr teuer für den Spendensammler Markus Haintz.

(auf § 14 Absatz 2 Nr. 7 BRAO sei der Herr in diesem Zusammenhang hingewiesen)

29.03.2026

Abmahnung erzeugt tiefe Zweifel am Können und der Ehrlichkeit des Rechts-anwalts Markus Haintz (Köln) - und an seinem angeblichen Einsatz für die „Meinungsfreiheit“

Markus Haintz aus Köln, ist ein von mir als extrem arrogant, unhöflich, dreist, sich erheblich selbstüberschätzend und unangenehm empfundener (ich bin hier sehr höflich) Typ, der sich als „Mediahaintz“ bei Covdioten, Querfaslern, Unterstützern der russischen Aggression, Klimaleugnern, Rechtsextremen und anderen Idioten beliebt macht, um Aufträge als „Äußerungsstrafrechtler“ und darüber hinaus um Spenden für sein „Medienunternehmen“ wirbt. (Damit meint er die „Quakbude“ mit der er sich bei den oben genannten beliebt macht und die, jedenfalls auf mich, wie eine „Werbeveranstaltung unter Insassen einer Nervenheilanstalt“ wirkt:) 

Bildschirmfoto: Auf mich wirkt das so, als wolle Markus Haintz die Frau Strack-Zimmermann als „Dreckschlampe“ hinstellen. Jedenfalls veröffentlicht er deren Name und das böse, übel beleidigende Wort in einer Weise und Enge, die ich nur bei „kackblöden rechtsextremen Idioten und den Moskowitern  von der AfD“ oder meinetwegen seinem Mandant und freiwilligem Geldgeber „Dr. Rufmord“ Andreas Skrziepietz für möglich halten würde.

Derselbe Markus Haintz bettelt an mehreren Stellen wie folgt um Spenden für „freien Journalismus“, meint damit aber offensichtlich nur das „freie Dummnazi-Quaken, für-Moskau-hetzen, Klimaleugner- und Covidiotentum“.

Bildschirmfoto: Ich werde einen Teufel tun und ihm spenden. Das überlasse ich seinem ganz besonders interessiertem Publikum aus den geistigen Niederungen der Gesellschaft. Und natürlich „Insassen“!

Markus Haintz bettelt zudem um Spenden u.a. auch für einen angeblichen Verein (oder sonstwas), mit dem er selbstangeblich für die „Meinungsfreiheit“ eintritt (auf der Webseite von „sofort-abschalten“ steht der „Mediahaintz“ im Impressum). Der angebliche Verein (oder sonstwas, ich fand keine klare Aussage zu einer Rechtsform) beauftragt von den nicht absetzbaren „Spenden“ dann angeblich Rechtsanwälte. 

„Ei! Wer das wohl ist?“

Markus Haintz war, das gehört zur Vorgeschichte, als Rechtsanwalt in den letzten Tagen „nicht so richtig erfolgreich“ gegen mich:

Freilich muss man dem Anwalt Markus Haintz aus Köln zu Gute halten, dass er keine reelle Chance hatte. „Verkackt“ hatte das Andreas Skrziepietz z.b. durch seine unfassbar dummdreisten Verleumdungen.

Was ich wieder nicht weiß, ist, ob er seinen Mandant angemessen darüber aufklärte, dass der keine reelle Chance hatte. Aber ich kann mir vorstellen, dass das eigene ins-Abseits-stellen (siehe Überschrift oben) gegenüber der, auch aus den Wahlen anno 2026 zu vermutenden Mehrheit der Nicht-Covidioten und Nicht-Rechtsradikalen, seine  öffentliche Spendenbettelei - (die erfolgt ja wohl für Markus Haintz selbst) und die obige „Erfolgsfreiheit“ irgendwie zusammenhängen.

Die nachfolgend diskutierte Abmahnung, die hier tiefe Zweifel am Können und der Ehrlichkeit des Rechts-anwaltes Markus Haintz weckt, werde ich aus Gründen, welche ich ganz unten nenne, außer der Öffentlichkeit auch der Staatsanwaltschaft und darüber hinaus der Anwaltskammer als „versuchten Betrug“ vorstellen, denn daran ist mir (ganz einfach gesagt) „viel zu viel falsch“.

Ich beginne mit Seite 1:

Diese Seite gibt folgende Fakten wieder:

(1) 

Markus Haintz vertritt sich selbst, denn er ist einerseits Naturpartei („Markus Haintz ./. Jörg Reinholz“) und andererseits auch „Sachbearbeiter“. Bitte gut merken: Das ist ein wichtiger Fakt. 

(2) 

Es geht um den Blogeintrag mit der Überschrift:

Weitere Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetruges gegen Andreas Skrziepietz (Hannover)
Anwalt Markus Haintz (Köln) durch offensichtlich unwahres Behaupten teilweise mit betroffen

der ihm also nicht gefällt. Aber auch der in die Öffentlichkeit drängende Medienhaintz hat nicht das Recht in Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden wie er will.

(„Faktenfrei“)

Ich hatte ihm, respektive der Kanzlei, den Artikel selbst zur Stellungnahme übersandt. Das wird er wohl mit „Nichtwissen“ bestreiten wollen - würde man ihn fragen.

Schauen wir auf Seite 2 der Abmahnung:

Diese Seite gibt also folgende Fakten wieder: 

(3)

Der Herr Rechtsanwalt, der sich angeblich im Medienstrafrecht besonders gut auskennt, behauptet also, ich hätte ihn hätte ihn als „Prozessbetrüger“  betitelt. „Betiteln“ geht aber in etwa so: „Du bist ein Skrziepietz!“ oder „Der Haintz ist übrigens ein Skrziepietz!“ oder „Der Skrziepietz namens Haintz.“ (Ich habe das Wort „Skrziepietz“ gewählt, weil es sein Mandant ist und zudem, da es wohl „Geiger“ oder eben „Streicher“ bedeutet, also absolut wertneutral ist so lange man nicht „Julius“ davor schreibt. Täte man dies im Zusammenhang mit Äußerungen eines Bezogenen - nehmen wir „linksgrün versiffte Feinde” wäre es unter Umständen „Verhaltenskritik“.)

Nur kommt das vom „Medienstrafrechtler“ Haintz gebrauchte Wort „Prozessbetrüger“ im ganzen Artikel erweislich nicht vor. Ich habe ihn also weder mit der Überschrift noch sonstwie als „Prozessbetrüger“ betitelt. Das dürfte sich übrigens dramatisch ändern, wenn er in einer Klage oder einem Verfügungsantrag eben so sportlich-unwahr vorträgt wie in der Abmahnung. Oder sobald er wegen einer solchen Tat verurteilt ist.

(4)

Es folgen bloße, feige und niedrige, geradezu skrziepietzsche Schmähungen, durch deren Ekajulieren er schon den Erlass der Verfügungen 10 o 130/26 und 10 o 131/26 nicht verhindern konnte.

(5) 

Doch dann kommt diese beiden Sätze: 

„Und selbst wenn Sie recht hätten (qua non), wäre Ihre Rechtsfolgerung fehlerhaft. Denn
schlichtes Bestreiten von Tatsachenbehauptungen kann schon keine Täuschungshandlung
i.S.d. § 263 StGB darstellen, sodass Ihre Wertung „Prozessbetrüger“ niemals zulässig sein
kann.“ 

Das ist jetzt mindestens „ulkig“. Natürlich wird der sich sicher auch für fein und sauber ausgebende aber zum einen garstig und zum anderen erneut offensichtlich unwahr äußernde Herr Rechtsanwalt Markus Haintz darauf berufen wollen, dass er „nur seine private Rechtsmeinung wieder gegeben“ habe. Ich jedenfalls lese beim Anwaltsverein:

„§ 138 ZPO regelt die Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht dem Gericht und dem Gegner gegenüber im Interesse einer geordneten Rechtspflege. Sie ist Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit im Sinne des Verbotes einer wissentlichen Falschaussage und erstreckt sich auf das Bestreiten tatsächlicher Umstände wider besseres Wissen. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist in den meisten Fällen schon unzulässig. Es ist nur dann zulässig – wie aus der Wahrheitspflicht und der Pflicht zur vollständigen Erklärung folgt –, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat. Häufig wirkt das Bestreiten mit Nichtwissen schlicht hilflos. Ist es unzulässig, weil das Gericht dem Bestreitenden die Kenntnis der Tatsache unterstellt, gilt die Behauptung als zugestanden (Zöller/ Greger, ZPO, § 138 Rn. 13).


Mit einem Übermaß an Bestreiten sind durchaus auch Gefahren verbunden. Die Verletzung der Wahrheitspflicht durch erkennbar unwahres Vorbringen bleibt im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt. Die Lüge – auch das Bestreiten wider besseres Wissen – kann als Prozessbetrug strafbar sein und nach strafrechtlicher Verurteilung die Restitutionsklage begründen. Der Prozessbetrug ist unerlaubte Handlung. Bei eigenmächtigem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht kommt eine Haftung des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem eigenen Mandanten in Betracht.“

Also: Die Lüge – auch das Bestreiten wider besseres Wissen – kann als Prozessbetrug strafbar sein.

Ich halte die Webseiten des Anwaltsvereins als für die Fortbildung auch des also sehr einzelmeinenden  Markus Haintz für sehr geeignet, denn das klingt doch irgendwie ganz anders als das  „sodass Ihre Wertung „Prozessbetrüger“ niemals zulässig sein kann.“

Zumal ich das Wort „Prozessbetrüger“ im streitgegenständlichen Artikel gar nicht gebraucht habe. 

Schauen wir nun auf Seite 3 der Abmahnung: 

 

Diese Seite gibt also folgende Fakten wieder: 

(6) 

„Der Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ Markus Haintz behauptet also, 

“Bei Ihrer Äußerung „Da war der Markus Haintz „wohl etwas zu sportlich“ als er sich „sehr weit
aus dem Fenster hing“, denn nachweislich wusste er - wie eben auch Andreas Skrziepietz -
am 08.03.2026, dass ich Aufträge nachgewiesen hatte, also berufstätig bin“ unterstellen Sie
bewussten Falschvortrag,

und unterschlägt, dass ich dieses auf Grund von Fakten aus Gerichtsdokumenten getan habe, die ich dem Publikum vorstellte und die der Darstellung des Markus Haintz, dass Andreas Skrziepietz nicht wisse, dass ich berufstätig bin, erheblich widersprechen. 

(7)

Haintz queruliert weiter:

„die Äußerung ist – wie sich aus obiger Ausführung ergibt – unwahr.“

Witzig. Der „Der Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ Markus Haintz hängt sich hier mit der sportlichen Äußerung sehr weit aus dem Fenster, denn meine Äußerung ist eine Meinung und also niemals „wahr“ oder „unwahr“) und ich zeigte den Lesern ganz klar auf, auf welchen - unbestreitbar wahren - Fakten diese resultiert.

(8)

Markus Haintz äußert sodann:

„Die Äußerung „Das hat jetzt die Folge, dass ich eine Strafanzeige wegen versuchten Pro-
zessbetruges gegen Andreas Skrziepietz und Markus Haintz als Mittäter erstatten
werde. [Update: Die Strafanzeige ist erstattet!]“ ist rechtswidrig, die Betitelung als „Mittäter“
ist nicht hinzunehmen, sie ist ebenso willkürlich aus der Luft gegriffen wie „Prozessbetrüger“.

Rein vorsichtshalber äußere ich mal, dass Markus Haintz schon wieder - unwahr - einen Gebrauch des Wortes „Prozessbetrüger“ unterstellt, welches im gesamten Artikel nicht vorkommt. 

Die Äußerung, dass man eine Strafanzeige erstattet habe ist auch nicht rechtswidrig, selbst dann wenn die Strafanzeige nur auf einer Meinung des Erstatters basiert. Und das weiß er genau, denn er veröffentlichte am 14.11.2025 selbst wie folgt:


... und ich vermute mal, er wollte nicht nur ein wenig die, bei den AfD- und Quaknazis so beliebte Opferolle „ziehen“.

(9) 

Was in der Abmahnung - und auch in einer solchen muss man wahrheitsgemäß und vollständig vortragen -fehlt ist übrigens meine weitere Äußerung über die Strafanzeige:

Bezüglich der zu stellenden Strafanzeige hinsichtlich des Bestreitens meiner Berufstätigkeit mit „Nichtwissen“ ist übrigens, soweit Markus Haintz betroffen ist, neben § 263 StGB auch § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO „anwendbar“.

Darüber entscheiden werden die Staatsanwaltschaft, soweit diese „berufsrechtliche Überhänge“ erkennt und meldet, also die Anwaltskammer Köln, natürlich die Gerichte. Und es kann sein, dass ihm deswegen rein gar nichts passiert, denn Dr. Andreas Skrziepietz ist nach meiner Interpretation dieses Schreibens der StA Hannover offenbar zu kriminell um ihn auch noch wegen „Lässlichkeiten“ wie Nachstellen (§ 238 StGB), Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede (§§ 185ff StGB) - letzteres in einer Vielzahl von Fällen - zu bestrafen.

Denn durch die in Manier eines Winkeladvokaten verschwiegenen Worte „Darüber entscheiden werden die Staatsanwaltschaft, soweit diese „berufsrechtliche Überhänge“ erkennt und meldet, also die Anwaltskammer Köln, natürlich die Gerichte.“ habe ich die Unschuldsvermutung gewahrt und klar gestellt, dass ich nur eine Meinung äußere.

Schauen wir nun auf Seite 4 der Abmahnung:

(a.k.a. „Haintz Geldgier“ 

 

Diese Seite gibt also folgende Fakten wieder: 

(10) 

Der Herr Rechtsanwalt hat den ungeheuren Mut, hier allen Ernstes einen sportlich-mutigen Streitwert von € 30.000  zu behaupten und will von mir € 1590,10 abzocken.

Jetzt schlägt es aber 13! - Eine weitere Strafanzeige wegen Betruges gegen Rechtsanwalts Markus Haintz (Köln) ist zu erstatten!

Warum ich das der Staatsanwaltschaft und der Anwaltskammer als „Betrug“ vorstellen werde?

(Grund 1) 

Die Behauptung in der Abmahnung, ich hätte ihn „als Prozessbetrüger tituliert“ ist objektiv unwahr und zwar derart leicht erkennbar unwahr, dass der Herr Rechtsanwalt(!) Markus Haintz hier wohl nur Geisteskrankheit, eine Vergiftung mit Alkohol oder z.B. dem von seinem Mandant Dr. „KeinArzt“ Andreas Skritzepietz so gar gerne „verordnetem“ Medikament Haldol („Haloperidol“) vorschützen kann. 

(Grund 2) 

Das OLG Frankfurt hat erst neulich erst wie folgt entschieden:

„Unter Berücksichtigung der von dem Senat aufgestellten Kriterien, wonach der Senat bei (Unternehmens-)persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren zwischen etwa € 5.000,- und € 15.000,- je Partei, je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung und je Medium ausgeht, wobei im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Abschlag von 1/3 gegenüber dem Hauptsachewert üblich ist, erscheint die Wertangabe des Verfügungsklägers in seiner Antragsschrift übersetzt. Im Hinblick auf den begrenzten Verbreitungsgrad der Webseite des Verfügungsbeklagten, bei welcher es sich anders als etwa einer online-Zeitschrift nicht um ein aktiv an die Öffentlichkeit richtendes Medium handelt, sondern welche aktiv von den Nutzern aufgerufen werden muss, erscheint lediglich ein Streitwert in Höhe der Untergrenze von € 5.000,- gerechtfertigt.“ 

OLG Frankfurt, 16 W 6/26 „krass überhöhter Streitwert in Äußerungssachen“, taufrischer Beschluss vom 17.03.2026 

Folgt man dem Oberlandesgericht Frankfurt, so haben wir es also mit einem künstlich überhöhten Streitwert zu tun. Das ist kein Beweis, aber ein Indiz.

(Grund 3) 

 Dann wäre da noch das Urteil des BGH vom 12.12.2006 - VI ZR 175/05. Ganz kurze Fasssung

„Verfasst ein Rechtsanwalt in eigener Sache ein einfaches Abmahnschreiben, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der hierfür anfallenden Gebühren.“

schreibt der auf die Fortbildung von Juristen spezialisierte Haufe-Verlag.

Natürlich kann der zur Fortbildung verpflichtete Herr Rechtsanwalt Markus Haintz (Köln) vortragen, dass er das - vom BGH als „Nachschlagewerk“ und „BGHR“ markierte - Urteil nicht kennt - muss sich dann aber fragen lassen, wieso es dann - BITTE! - ein „einfacher, kleiner Schlosser aus dem Osten“ kennt und ihm vorhält?

Die Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten kann strafbarer Betrug sein:  BGH (Beschl. v. 08.02.2017 – Az.: 1 StR 483/16)

Der  Fall hat zwar eine etwas andere Konstellation aber Markus Haintz fordert hier Abmahnkosten für sich selbst - die ihm, so jedenfalls der BGH in Sachen VI ZR 175/05 nicht zustehen. Das macht das Urteil anwendbar.

Wie auch immer: Über mögliche Ausreden des Markus Haintz, deren Glaubhaft- und Wirksamkeit werden nach meiner weiteren Strafanzeige wegen versuchten Betruges die Staatsanwaltschaften, die Gerichte und bei „Überhängen“ hinsichtlich § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO eben auch die Anwaltskammer Köln befinden.

(Grund 4)

Enge Fristen. Vom Samstag abend (28.3.2026, 18:42) bis zum Dienstag (31.3.2026) 18:00 Uhr. 

Zum Schluss noch eine Empfehlung an Markus Haintz aus Köln: 

Der die Meinungsfreiheit und eben so selbstangeblich die Wahrheit liebende Rechtsanwalt Markus Haintz sollte sich unverzüglich die Domain „ich-bin-ein-winkeladvokat(¹)“ sichern. Allein schon wegen der „Kunst“, in einer Abmahnung gleich mehrfach den Gebrauch des, und die eigene Titulierung mit dem Wort „Prozessbetrüger“ zu behaupten - welches im gesamten Artikel gar nicht vorkommt.

Und er sollte sich nicht auf diese Weise mit einem Schlosser anlegen. Das verliert er. Medial und juristisch. Ebenso wie ein gewisser Herr Berger, der am Ende insolvent war, strafrechtlich wegen Vermögensdelikten heftigst verurteilt wurde und die Zulassung verlor. Und wie Günter Freiherr von Gravenreuth. Und wie ...

 ¹) „Heute ist der Ausdruck eine abwertende Bezeichnung (²) für einen Rechtsanwalt, dem es an juristischen Kenntnissen mangelt und/oder der auf unlautere bzw. illegale Methoden zurückgreift.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Winkeladvokat

²) Nicht nur sein Mandant Dr. „Verleumdikus“ Skrziepietz, auch der garstige Jurist Markus Haintz hat keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit ausschließlich so dargestellt zu werden, wie es ihm passt!


 

27.03.2026

Weitere Verdachtsanzeige wegen versuchten Prozessbetruges gegen Andreas Skrziepietz (Hannover)
Anwalt Markus Haintz (Köln) durch sein Behaupten teilweise mit betroffen

Zu erst einmal: 

  1. Ich bin seit dem Jahr 1999 als IT-Trainer/Dozent tätig und habe damit vor mehr als einem Vierteljahrhundert ein berufliches Tätigkeitsfeld gefunden, wie es (für mich) gar nicht besser sein kann, weil ich allen Ernstes dafür bezahlt werde, eine ganze Reihe meiner persönlichen Neigungen auzuleben.
  2. Ein „gelernter Schlosser“ bin ich auch - und ich mag es, „lockere Schrauben“ anzuziehen.
  3. Die hier und der Staatsanwaltschaft als versuchter Prozessbetrug vorgestellten Handlungen blieben erfolglos. Skrziepietz (ich gebrauche hier mal die ungebührliche „Tonart“ des selbst schnell beleidigten Herrn) hat das Verfahren also trotz des erweislich vorsätzlich unwahren Vortrages verloren.

Vorgeschichte: 

Im Verfahren des AG Hannover 409 C 10237/24 (das war jenes Verfahren in welchem der Kläger und Prozessverlierer Andreas Skrziepietz dem Amtsgericht krass unwahr vortrug, er habe ein „Journalismus-Diplom“habe ich natürlich die Kosten für den Verdienstausfall geltend gemacht.

Andreas Skrziepietz hatte sodann mit dem Anwalt Markus Haintz gegen die Auferlegung dieser niedrigen Kosten (€ 175) queruliert. Ich hatte dem Gericht gegenüber aber glaubhaft gemacht, dass ich in den Monaten vor und nach dem Termin Aufträge hatte, mithin berufstätig bin. Das Gericht schrieb hierzu am 20.02.2026 in einem Hinweisbeschluss an den Anwalt Markus Haintz:

und weiter:


 (auf der Folgeseite)

Also wusste sowohl Dr. Andreas Skrziepietz als auch der Rechtsanwalt Markus Haintz aus dem Verfahren, insbesondere seit dem Zugang des Schreibens des AG Hannover sehr genau, dass ich berufstätig bin und dieses zuvor nachwies. Das Gericht stellte weiter die Frage, ob die „Erinnerung“ (so heisst das eingelegte Rechtsmittel) zurück genommen wird. Markus Haintz querulierte auf diesem Hinweisbeschluss hin just am 08. März 2026wie nachfolgend wieder gegeben:


Hier beginnt die eigentliche Geschichte:

Im Verfahren 10 o 131/26 des LG Kassel trug der Rechtsanwalt Markus Haintz sodann für den Verleumder und nachfolgenden Prozessverlierer Andreas Skrziepietz mit Schriftsatz vom 08. März 2026 (seine Akte ist 000141/26) u.a. wie folgt vor:

Da war der Markus Haintz „wohl etwas zu sportlich“ als er sich für seinen Mandant „sehr weit aus dem Fenster hing“, denn ihm selbst wurde also nachweislich durch das Gericht mitgeteilt, dass wenige Monate vorher Aufträge vorgelegt und deren Richtigkeit beeidet hatte. Zudem hatte Skrziepietz nachweislich Kenntnis von meinem Alter. Demnach hatte er allen Grund auch am 08.03.2026 von meiner Berufstätigkeit auszugehen und hat, obwohl er ebenfalls mit just dem Vorgang befasst war, aus welchem heraus er von meiner Beruftsätigkeit und erweislich von deren Glaubhaftmachung wusste, für seinen Mandantmit Nichtwissen bestritten“ was als Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht angesehen werden kann.

Dieses also durchaus unwahre Bestreiten und das Verschweigen vorliegenden Wissens hat jetzt die Folge, dass ich eine Verdachtsanzeige wegen versuchten Prozessbetruges gegen Andreas Skrziepietz und Markus Haintz als möglichen Mittäter erstattet habe.

Eine weitere, ebenfalls offensichtlich unwahre Behauptung im selben Schriftsatz des Markus Haintz für Andreas Skrziepietz bleibt ebenfalls nicht folgenlos:


und weiter:


Auch diese Äußerung ist grob unwahr. 

Denn Abonnenten können und konnten den Blog noch einsehen, darunter mindestens ich selbst. Den Beweis dafür, dass Andreas Skrziepietz seine Abonennten nicht kannte - und dass er, entgegen der eigenen Behauptung vor Gericht, die Inhalte an ihm unbekannte Dritte verbreitet bzw. dieses auch will (also sind Artikel diese per Definition „öffentlich“) - hat er heute veröffentlicht:

Das wird der zweite der Teil der Verdachtsanzeige wegen versuchten Prozessbetruges - allerdings kann ich Markus Haintz hier die Mittäterschaft weder nachweisen noch nachsagen. Ich denke allerdings, dass Markus Haintz durchaus die sehr vielen Hinweise auf die Abonements und den Button eben so wenig übersehen hat wie das Gericht im Urteil auf Seiten 15, 16:

Denn sonst müsste ich ihn bei der Anwaltskammer wegen „gröblicher Demenz“ anzeigen. § 14 Absatz 2 Nr. 3 BRAO wäre im Fall einer derart umfänglichen „Merkbefreiung“ wohl „einschlägig“. Bezüglich der gestellten Verdachtsanzeige hinsichtlich des Bestreitens meiner Berufstätigkeit mit Nichtwissen ist übrigens, auch soweit Markus Haintz betroffen ist, neben § 263 StGB auch § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO „anwendbar“.

Darüber entscheiden werden die Staatsanwaltschaft, soweit diese „berufsrechtliche Überhänge“ erkennt und meldet, also die Anwaltskammer Köln, natürlich die Gerichte. Und es kann sein, dass ihm deswegen rein gar nichts passiert, denn Dr. Andreas Skrziepietz ist nach meiner Interpretation dieses Schreibens der StA Hannover offenbar zu kriminell um ihn auch noch wegen „Lässlichkeiten“ wie Nachstellen (§ 238 StGB), Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede (§§ 185ff StGB) - letzteres in einer Vielzahl von Fällen - zu bestrafen.

Der binnen eines Monats (31 Tagen) drei mal zivilrechtlich verurteilte Rufmörder „Dr. berechtigt“ Skrziepietz hingegen scheint sich durch solche Einstellungen nach § 154 StPO (also weil er anderweitig angeklagt oder verurteilt ist) - eine erfolgte sogar just nach einer Strafanzeige Prozessbetruges - als „zu weiteren Straftaten regelrecht aufgefordert“ anzusehen.

Mal sehen, wann dieser Krug zerbricht.