29.03.2026

Abmahnung erzeugt tiefe Zweifel am Können und der Ehrlichkeit des Rechts-anwalts Markus Haintz (Köln) - und an seinem angeblichen Einsatz für die „Meinungsfreiheit“

Markus Haintz aus Köln, ist ein von mir als extrem arrogant, unhöflich, dreist, sich erheblich selbstüberschätzend und unangenehm empfundener (ich bin hier sehr höflich) Typ, der sich als „Mediahaintz“ bei Covdioten, Querfaslern, Unterstützern der russischen Aggression, Klimaleugnern, Rechtsextremen und anderen Idioten beliebt macht, um Aufträge als „Äußerungsstrafrechtler“ und darüber hinaus um Spenden für sein „Medienunternehmen“ wirbt. (Damit meint er die „Quakbude“ mit der er sich bei den oben genannten beliebt macht und die, jedenfalls auf mich, wie eine „Werbeveranstaltung unter Insassen einer Nervenheilanstalt“ wirkt:) 

Bildschirmfoto: Auf mich wirkt das so, als wolle Markus Haintz die Frau Strack-Zimmermann als „Dreckschlampe“ hinstellen. Jedenfalls veröffentlicht er deren Name und das böse, übel beleidigende Wort in einer Weise und Enge, die ich nur bei „kackblöden rechtsextremen Idioten und den Moskowitern  von der AfD“ oder meinetwegen seinem Mandant und freiwilligem Geldgeber „Dr. Rufmord“ Andreas Skrziepietz für möglich halten würde.

Derselbe Markus Haintz bettelt an mehreren Stellen wie folgt um Spenden für „freien Journalismus“, meint damit aber offensichtlich nur das „freie Dummnazi-Quaken, für-Moskau-hetzen, Klimaleugner- und Covidiotentum“.

Bildschirmfoto: Ich werde einen Teufel tun und ihm spenden. Das überlasse ich seinem ganz besonders interessiertem Publikum aus den geistigen Niederungen der Gesellschaft. Und natürlich „Insassen“!

Markus Haintz bettelt zudem um Spenden u.a. auch für einen angeblichen Verein (oder sonstwas), mit dem er selbstangeblich für die „Meinungsfreiheit“ eintritt (auf der Webseite von „sofort-abschalten“ steht der „Mediahaintz“ im Impressum). Der angebliche Verein (oder sonstwas, ich fand keine klare Aussage zu einer Rechtsform) beauftragt von den nicht absetzbaren „Spenden“ dann angeblich Rechtsanwälte. 

„Ei! Wer das wohl ist?“

Markus Haintz war, das gehört zur Vorgeschichte, als Rechtsanwalt in den letzten Tagen „nicht so richtig erfolgreich“ gegen mich:

Freilich muss man dem Anwalt Markus Haintz aus Köln zu Gute halten, dass er keine reelle Chance hatte. „Verkackt“ hatte das Andreas Skrziepietz z.b. durch seine unfassbar dummdreisten Verleumdungen.

Was ich wieder nicht weiß, ist, ob er seinen Mandant angemessen darüber aufklärte, dass der keine reelle Chance hatte. Aber ich kann mir vorstellen, dass das eigene ins-Abseits-stellen (siehe Überschrift oben) gegenüber der, auch aus den Wahlen anno 2026 zu vermutenden Mehrheit der Nicht-Covidioten und Nicht-Rechtsradikalen, seine  öffentliche Spendenbettelei - (die erfolgt ja wohl für Markus Haintz selbst) und die obige „Erfolgsfreiheit“ irgendwie zusammenhängen.

Die nachfolgend diskutierte Abmahnung, die hier tiefe Zweifel am Können und der Ehrlichkeit des Rechts-anwaltes Markus Haintz weckt, werde ich aus Gründen, welche ich ganz unten nenne, außer der Öffentlichkeit auch der Staatsanwaltschaft und darüber hinaus der Anwaltskammer als „versuchten Betrug“ vorstellen, denn daran ist mir (ganz einfach gesagt) „viel zu viel falsch“.

Ich beginne mit Seite 1:

Diese Seite gibt folgende Fakten wieder:

(1) 

Markus Haintz vertritt sich selbst, denn er ist einerseits Naturpartei („Markus Haintz ./. Jörg Reinholz“) und andererseits auch „Sachbearbeiter“. Bitte gut merken: Das ist ein wichtiger Fakt. 

(2) 

Es geht um den Blogeintrag mit der Überschrift:

Weitere Strafanzeige wegen versuchten Prozessbetruges gegen Andreas Skrziepietz (Hannover)
Anwalt Markus Haintz (Köln) durch offensichtlich unwahres Behaupten teilweise mit betroffen

der ihm also nicht gefällt. Aber auch der in die Öffentlichkeit drängende Medienhaintz hat nicht das Recht in Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden wie er will.

(„Faktenfrei“)

Ich hatte ihm, respektive der Kanzlei, den Artikel selbst zur Stellungnahme übersandt. Das wird er wohl mit „Nichtwissen“ bestreiten wollen - würde man ihn fragen.

Schauen wir auf Seite 2 der Abmahnung:

Diese Seite gibt also folgende Fakten wieder: 

(3)

Der Herr Rechtsanwalt, der sich angeblich im Medienstrafrecht besonders gut auskennt, behauptet also, ich hätte ihn hätte ihn als „Prozessbetrüger“  betitelt. „Betiteln“ geht aber in etwa so: „Du bist ein Skrziepietz!“ oder „Der Haintz ist übrigens ein Skrziepietz!“ oder „Der Skrziepietz namens Haintz.“ (Ich habe das Wort „Skrziepietz“ gewählt, weil es sein Mandant ist und zudem, da es wohl „Geiger“ oder eben „Streicher“ bedeutet, also absolut wertneutral ist so lange man nicht „Julius“ davor schreibt. Täte man dies im Zusammenhang mit Äußerungen eines Bezogenen - nehmen wir „linksgrün versiffte Feinde” wäre es unter Umständen „Verhaltenskritik“.)

Nur kommt das vom „Medienstrafrechtler“ Haintz gebrauchte Wort „Prozessbetrüger“ im ganzen Artikel erweislich nicht vor. Ich habe ihn also weder mit der Überschrift noch sonstwie als „Prozessbetrüger“ betitelt. Das dürfte sich übrigens dramatisch ändern, wenn er in einer Klage oder einem Verfügungsantrag eben so sportlich-unwahr vorträgt wie in der Abmahnung. Oder sobald er wegen einer solchen Tat verurteilt ist.

(4)

Es folgen bloße, feige und niedrige, geradezu skrziepietzsche Schmähungen, durch deren Ekajulieren er schon den Erlass der Verfügungen 10 o 130/26 und 10 o 131/26 nicht verhindern konnte.

(5) 

Doch dann kommt diese beiden Sätze: 

„Und selbst wenn Sie recht hätten (qua non), wäre Ihre Rechtsfolgerung fehlerhaft. Denn
schlichtes Bestreiten von Tatsachenbehauptungen kann schon keine Täuschungshandlung
i.S.d. § 263 StGB darstellen, sodass Ihre Wertung „Prozessbetrüger“ niemals zulässig sein
kann.“ 

Das ist jetzt mindestens „ulkig“. Natürlich wird der sich sicher auch für fein und sauber ausgebende aber zum einen garstig und zum anderen erneut offensichtlich unwahr äußernde Herr Rechtsanwalt Markus Haintz darauf berufen wollen, dass er „nur seine private Rechtsmeinung wieder gegeben“ habe. Ich jedenfalls lese beim Anwaltsverein:

„§ 138 ZPO regelt die Wahrheitspflicht der Prozessbeteiligten. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht dem Gericht und dem Gegner gegenüber im Interesse einer geordneten Rechtspflege. Sie ist Pflicht zur subjektiven Wahrhaftigkeit im Sinne des Verbotes einer wissentlichen Falschaussage und erstreckt sich auf das Bestreiten tatsächlicher Umstände wider besseres Wissen. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist in den meisten Fällen schon unzulässig. Es ist nur dann zulässig – wie aus der Wahrheitspflicht und der Pflicht zur vollständigen Erklärung folgt –, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat. Häufig wirkt das Bestreiten mit Nichtwissen schlicht hilflos. Ist es unzulässig, weil das Gericht dem Bestreitenden die Kenntnis der Tatsache unterstellt, gilt die Behauptung als zugestanden (Zöller/ Greger, ZPO, § 138 Rn. 13).


Mit einem Übermaß an Bestreiten sind durchaus auch Gefahren verbunden. Die Verletzung der Wahrheitspflicht durch erkennbar unwahres Vorbringen bleibt im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt. Die Lüge – auch das Bestreiten wider besseres Wissen – kann als Prozessbetrug strafbar sein und nach strafrechtlicher Verurteilung die Restitutionsklage begründen. Der Prozessbetrug ist unerlaubte Handlung. Bei eigenmächtigem Verstoß gegen die Wahrheitspflicht kommt eine Haftung des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem eigenen Mandanten in Betracht.“

Also: Die Lüge – auch das Bestreiten wider besseres Wissen – kann als Prozessbetrug strafbar sein.

Ich halte die Webseiten des Anwaltsvereins als für die Fortbildung auch des also sehr einzelmeinenden  Markus Haintz für sehr geeignet, denn das klingt doch irgendwie ganz anders als das  „sodass Ihre Wertung „Prozessbetrüger“ niemals zulässig sein kann.“

Zumal ich das Wort „Prozessbetrüger“ im streitgegenständlichen Artikel gar nicht gebraucht habe. 

Schauen wir nun auf Seite 3 der Abmahnung: 

 

Diese Seite gibt also folgende Fakten wieder: 

(6) 

„Der Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ Markus Haintz behauptet also, 

“Bei Ihrer Äußerung „Da war der Markus Haintz „wohl etwas zu sportlich“ als er sich „sehr weit
aus dem Fenster hing“, denn nachweislich wusste er - wie eben auch Andreas Skrziepietz -
am 08.03.2026, dass ich Aufträge nachgewiesen hatte, also berufstätig bin“ unterstellen Sie
bewussten Falschvortrag,

und unterschlägt, dass ich dieses auf Grund von Fakten aus Gerichtsdokumenten getan habe, die ich dem Publikum vorstellte und die der Darstellung des Markus Haintz, dass Andreas Skrziepietz nicht wisse, dass ich berufstätig bin, erheblich widersprechen. 

(7)

Haintz queruliert weiter:

„die Äußerung ist – wie sich aus obiger Ausführung ergibt – unwahr.“

Witzig. Der „Der Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ Markus Haintz hängt sich hier mit der sportlichen Äußerung sehr weit aus dem Fenster, denn meine Äußerung ist eine Meinung und also niemals „wahr“ oder „unwahr“) und ich zeigte den Lesern ganz klar auf, auf welchen - unbestreitbar wahren - Fakten diese resultiert.

(8)

Markus Haintz äußert sodann:

„Die Äußerung „Das hat jetzt die Folge, dass ich eine Strafanzeige wegen versuchten Pro-
zessbetruges gegen Andreas Skrziepietz und Markus Haintz als Mittäter erstatten
werde. [Update: Die Strafanzeige ist erstattet!]“ ist rechtswidrig, die Betitelung als „Mittäter“
ist nicht hinzunehmen, sie ist ebenso willkürlich aus der Luft gegriffen wie „Prozessbetrüger“.

Rein vorsichtshalber äußere ich mal, dass Markus Haintz schon wieder - unwahr - einen Gebrauch des Wortes „Prozessbetrüger“ unterstellt, welches im gesamten Artikel nicht vorkommt. 

Die Äußerung, dass man eine Strafanzeige erstattet habe ist auch nicht rechtswidrig, selbst dann wenn die Strafanzeige nur auf einer Meinung des Erstatters basiert. Und das weiß er genau, denn er veröffentlichte am 14.11.2025 selbst wie folgt:


... und ich vermute mal, er wollte nicht nur ein wenig die, bei den AfD- und Quaknazis so beliebte Opferolle „ziehen“.

(9) 

Was in der Abmahnung - und auch in einer solchen muss man wahrheitsgemäß und vollständig vortragen -fehlt ist übrigens meine weitere Äußerung über die Strafanzeige:

Bezüglich der zu stellenden Strafanzeige hinsichtlich des Bestreitens meiner Berufstätigkeit mit „Nichtwissen“ ist übrigens, soweit Markus Haintz betroffen ist, neben § 263 StGB auch § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO „anwendbar“.

Darüber entscheiden werden die Staatsanwaltschaft, soweit diese „berufsrechtliche Überhänge“ erkennt und meldet, also die Anwaltskammer Köln, natürlich die Gerichte. Und es kann sein, dass ihm deswegen rein gar nichts passiert, denn Dr. Andreas Skrziepietz ist nach meiner Interpretation dieses Schreibens der StA Hannover offenbar zu kriminell um ihn auch noch wegen „Lässlichkeiten“ wie Nachstellen (§ 238 StGB), Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede (§§ 185ff StGB) - letzteres in einer Vielzahl von Fällen - zu bestrafen.

Denn durch die in Manier eines Winkeladvokaten verschwiegenen Worte „Darüber entscheiden werden die Staatsanwaltschaft, soweit diese „berufsrechtliche Überhänge“ erkennt und meldet, also die Anwaltskammer Köln, natürlich die Gerichte.“ habe ich die Unschuldsvermutung gewahrt und klar gestellt, dass ich nur eine Meinung äußere.

Schauen wir nun auf Seite 4 der Abmahnung:

(a.k.a. „Haintz Geldgier“ 

 

Diese Seite gibt also folgende Fakten wieder: 

(10) 

Der Herr Rechtsanwalt hat den ungeheuren Mut, hier allen Ernstes einen sportlich-mutigen Streitwert von € 30.000  zu behaupten und will von mir € 1590,10 abzocken.

Jetzt schlägt es aber 13! - Eine weitere Strafanzeige wegen Betruges gegen Rechtsanwalts Markus Haintz (Köln) ist zu erstatten!

Warum ich das der Staatsanwaltschaft und der Anwaltskammer als „Betrug“ vorstellen werde?

(Grund 1) 

Die Behauptung in der Abmahnung, ich hätte ihn „als Prozessbetrüger tituliert“ ist objektiv unwahr und zwar derart leicht erkennbar unwahr, dass der Herr Rechtsanwalt(!) Markus Haintz hier wohl nur Geisteskrankheit, eine Vergiftung mit Alkohol oder z.B. dem von seinem Mandant Dr. „KeinArzt“ Andreas Skritzepietz so gar gerne „verordnetem“ Medikament Haldol („Haloperidol“) vorschützen kann. 

(Grund 2) 

Das OLG Frankfurt hat erst neulich erst wie folgt entschieden:

„Unter Berücksichtigung der von dem Senat aufgestellten Kriterien, wonach der Senat bei (Unternehmens-)persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert im Hauptsacheverfahren zwischen etwa € 5.000,- und € 15.000,- je Partei, je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung und je Medium ausgeht, wobei im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Abschlag von 1/3 gegenüber dem Hauptsachewert üblich ist, erscheint die Wertangabe des Verfügungsklägers in seiner Antragsschrift übersetzt. Im Hinblick auf den begrenzten Verbreitungsgrad der Webseite des Verfügungsbeklagten, bei welcher es sich anders als etwa einer online-Zeitschrift nicht um ein aktiv an die Öffentlichkeit richtendes Medium handelt, sondern welche aktiv von den Nutzern aufgerufen werden muss, erscheint lediglich ein Streitwert in Höhe der Untergrenze von € 5.000,- gerechtfertigt.“ 

OLG Frankfurt, 16 W 6/26 „krass überhöhter Streitwert in Äußerungssachen“, taufrischer Beschluss vom 17.03.2026 

Folgt man dem Oberlandesgericht Frankfurt, so haben wir es also mit einem künstlich überhöhten Streitwert zu tun. Das ist kein Beweis, aber ein Indiz.

(Grund 3) 

 Dann wäre da noch das Urteil des BGH vom 12.12.2006 - VI ZR 175/05. Ganz kurze Fasssung

„Verfasst ein Rechtsanwalt in eigener Sache ein einfaches Abmahnschreiben, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der hierfür anfallenden Gebühren.“

schreibt der auf die Fortbildung von Juristen spezialisierte Haufe-Verlag.

Natürlich kann der zur Fortbildung verpflichtete Herr Rechtsanwalt Markus Haintz (Köln) vortragen, dass er das - vom BGH als „Nachschlagewerk“ und „BGHR“ markierte - Urteil nicht kennt - muss sich dann aber fragen lassen, wieso es dann - BITTE! - ein „einfacher, kleiner Schlosser aus dem Osten“ kennt und ihm vorhält?

Die Geltendmachung von unberechtigten Abmahnkosten kann strafbarer Betrug sein:  BGH (Beschl. v. 08.02.2017 – Az.: 1 StR 483/16)

Der  Fall hat zwar eine etwas andere Konstellation aber Markus Haintz fordert hier Abmahnkosten für sich selbst - die ihm, so jedenfalls der BGH in Sachen VI ZR 175/05 nicht zustehen. Das macht das Urteil anwendbar.

Wie auch immer: Über mögliche Ausreden des Markus Haintz, deren Glaubhaft- und Wirksamkeit werden nach meiner weiteren Strafanzeige wegen versuchten Betruges die Staatsanwaltschaften, die Gerichte und bei „Überhängen“ hinsichtlich § 14 Absatz 2 Nr. 8 eben auch die Anwaltskammer Köln befinden.

(Grund 4)

Enge Fristen. Vom Samstag abend (28.3.2026, 18:42) bis zum Dienstag (31.3.2026) 18:00 Uhr. 

Zum Schluss noch eine Empfehlung an Markus Haintz aus Köln: 

Der die Meinungsfreiheit und eben so selbstangeblich die Wahrheit liebende Rechtsanwalt Markus Haintz sollte sich unverzüglich die Domain „ich-bin-ein-winkeladvokat(¹)“ sichern. Allein schon wegen der „Kunst“, in einer Abmahnung gleich mehrfach den Gebrauch des, und die eigene Titulierung mit dem Wort „Prozessbetrüger“ zu behaupten - welches im gesamten Artikel gar nicht vorkommt.

Und er sollte sich nicht auf diese Weise mit einem Schlosser anlegen. Das verliert er. Medial und juristisch. Ebenso wie ein gewisser Herr Berger, der am Ende insolvent war, strafrechtlich wegen Vermögensdelikten heftigst verurteilt wurde und die Zulassung verlor. Und wie Günter Freiherr von Gravenreuth. Und wie ...

 ¹) „Heute ist der Ausdruck eine abwertende Bezeichnung (²) für einen Rechtsanwalt, dem es an juristischen Kenntnissen mangelt und/oder der auf unlautere bzw. illegale Methoden zurückgreift.“ https://de.wikipedia.org/wiki/Winkeladvokat

²) Nicht nur sein Mandant Dr. „Verleumdikus“ Skrziepietz, auch der garstige Jurist Markus Haintz hat keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit ausschließlich so dargestellt zu werden, wie es ihm passt!


 

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Wenn ein Anwalt zu dämlich ist, Gelesenes zu begreifen ...

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