12.03.2026

Wird sich das Oberlandesgericht Frankfurt gegen die Ärztekammer stellen?
Weitere Ermittlungen gegen Dr. „Rufmord“ Andreas Skrziepietz (Hannover)

Vor dem OLG Frankfurt - Zivilsenate in  Kassel - findet demnächst (10. April 2026, 14:00 Uhr, Frankfurter Straße 7, Raum C 020) eine interessante Verhandlung statt. Dr. „Ich darf nichts mehr schreiben“ Andreas Manfred Skrziepietz, ein für mich zweifelsfrei rechtsextremes (mir erlaubt durch OLG Frankfurt), vielfach wegen „Rufmordes“ verurteiltes und nach seinem Eigenbericht vom 09.12.2025 unter einer weiteren Anklage stehendes Großmaul (mir auch erlaubt) aus Hannover hatte u.a. anno 2024 vor dem LG Frankfurt durch seinen Rechtsanwalt erklären lassen, dass er nie einen Approbationsantrag gestellt habe, weil er nie Arzt werden wollte.

(Beweis)

 

Der schrieb am 09.12.2025 wie folgt öffentlich über sich selbst: 


und queruliert weiter:

Jetzt stell ich mal die „Skrziepietz-Frage“. Also „Wenn das nicht irre ist, was ist es dann?”

Derselbe Dr. „kein Arzt“ Andreas Manfred Skrziepietz, der also 2024 unter der Wahrheitspflicht der ZPO stehend vor dem LG Frankfurt erklärte, er habe nie einen Approbationsantrag gestellt, zog anno 2025 vor das LG Kassel und behauptete nunmehr - erneut unter der Wahrheitspflicht der ZPO stehend - diametral entgegengesetzt, er sei sehr wohl „Arzt“ gewesen und habe genau einmal die Approbation beantragt. Und macht nun eine „Rufschädigung“ geltend.

Seit dem weiß ich lediglich nicht immer ganz genau, wann er unwahr vorträgt.

Zudem behauptete Skrziepietz, meine Äußerung schädige ihn bezüglich seiner beruflichen Aussichten. Was wohl ebenfalls unwahr ist, denn in der Vergangenheit hatte sich der  „Dr. med.“ (r)echt erfolglos als Ghostwriter, Schauspieler, Webdesigner und dergleichen mehr versucht. Eine geistig anspruchsvolle Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin kann er, davon hat er jedenfalls mich durch dieses Schreiben (und vorher schon durch seine „Artikel“) überzeugt, nicht (mehr) ausführen.

Im Prozessverlauf stellte sich heraus: Er war nur „Arzt im Praktikum“.

Die zunächst vom Doktortitel beeindruckte 10. Zivilkammer des LG Kassel hat da „nicht gut genug aufgepasst“, denn eigentlich hätten die den Antrag schon deshalb zurückweisen müssen, weil meine Äußerung durch seine eigene begründet ist - und sogar den üblen Gestank des Rechtsmissbrauchs verbreitet, weil zwei Gerichten an unterschiedlichen Orten diametral verschieden vorgetragen wurde.

Doch nicht nur das!

Auch die Ärztekammer Hessen stand  „anno seinerzeit“ auf dem (guten, begründeten) Standpunkt, dass ein „Arzt im Praktikum“ sich gerne „Arzt im Praktikum“ nennen dürfe - aber eben nicht „Arzt“.

Ein Arzt ist ein Arzt ist ein Arzt ... es sei denn, er ist Arzt im Praktikum. Dann nämlich darf er sich keineswegs "Arzt" nennen, sondern muß öffentlich bekennen, daß ihm der letzte Schliff noch fehlt. Das jedenfalls meint die Landesärztekammer Hessen, die – unter Androhung berufsrechtlicher Schritte im Falle einer weiteren Mißachtung – einem AiP untersagt hatte, die Berufsbezeichnung "Arzt" im Briefkopf zu führen.“

schrieb das Ärzteblatt. Ich gehe davon aus, dass das OLG Frankfurt sich darauf fest legen wird, dass meine Äußerung demnach auch als Meinungsäußerung nicht verboten werden kann, weil es ja auch der Standpunkt der - für „mein“ Bundesland zuständigen - Ärztekammer war.

Ach so: Der Doktor-Bonus ist übrigens weg.

Wie dumm „Dr. Rufmord“ Andreas Skziepietz wohl ist kann man vor allem anhand dessen öffentlicher Äußerungen ermessen. Der schrieb am 06. Februar 2026

„Lügen-Jörg hat wieder zugeschlagen. Er hat beim LG Kassel eine Verfügung beantragt - ausgerechnet bei der Kammer, gegen die er mehrere Befangenheitsanträge gestellt hatte. Wenn das nicht komplett irre ist, was ist es dann?“

 ... und das Landgericht Kassel hat die von mit beantragte Verfügung nach seinen niedrigen und dreckigen Verleumdungen bekanntlich erlassen. Was der Verleumder Skrziepietz in einem Anfall dummen Wahns für „komplett irre“ hielt war genau mein Plan: Auch Richter können sich - so meine Erfahrung - einer formalen gesellschaftlichen Höherstellung nicht entziehen, wodurch es speziell in Kassel schon zu vielen Fehlurteilen kam. Ich hatte also das Ziel, den „Doktor-Bonus“ ein für allemal und also sehr gründlich beseitigen. Und das hat - vor allem im Hinblick auf die rein querulierende Verteidigung des sich klug wähnenden Andreas Skrziepietz bestens funktioniert.

Im Übrigen ermittelt die Staatsanwaltschaft Hannover auf meine Anzeige hin, nun auch wegen Verleumdung und Nötigung. Ich hatte Andreas Skrziepietz wegen mehrerer ehrverletzender Äußerungen abgemahnt und der schrieb am 16. Februar 2026 völlig schamlos in seinem Blog:

„Ich habe Jörg Reinholz ein Angebot gemacht: Wenn er bis morgen seine Schulden
bezahlt, werde ich den Text zurückziehen.“

 Das war wohl „dummdreist“! Schauen wir mal ins Gesetz: 

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
 
Natürlich ist „Rufmord“ nach §§ 185 ff StGB strafbar und die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck ist folglich als „verwerflich“ anzusehen. Die unzeitige Erzwingung einer Zahlung ist die Handlung, zu er nötigt. Entscheiden werden das Staatsanwaltschaft und dann das Gericht. Wenn nicht wieder nach § 154 StGB eingestellt wird, weil der als Intensivtäter anzusehende Andreas Manfred Skrziepietz mal wieder wegen anderer Straftaten angeklagt oder frisch verurteilt ist und sich bei einer Verurteilung eine nur unwesentlich höhere Gesamtstrafe ergäbe. Das ist schon zweimal geschehen:
 
Andreas Manfred Skrziepietz hat sich noch nicht dazu geäußert, weshalb er also Ende 2024/Anfang 2025 zu welcher erheblichen Strafe verurteilt wurde. Man beachte den Plural in „wegen anderer Straftaten“.
 
Tatsache ist aber, dass die damalige Strafe offensichtlich nicht ausgereicht hat, den Dr. „Rufmord“  aus Hannover zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen.

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