„Haintz.Media“:
Markus Haintz (Köln), der ganz offensichtlich als „Organ der Rechtspflege“ gelten, vor allem aber ein „Haintz.Superheld“ der Quaknazi-, Covidioten-,Klimaleugner- und Putin-Freunde-Szene sein will, tönt mit Datum vom 14. Mai 2026 auf „Haintz.media“, er habe eine Strafanzeige gegen einen Grünen gestellt:
„Ich habe den Bundesvorsitzenden der Grünen, Xxxxxx Xxxxxxxxx, bei der Staatsanwaltschaft Duisburg wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 16 Wehrstrafgesetz (Fahnenflucht) und § 89 StGB (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane) angezeigt.“
(Name von mir unkenntlich gemacht, weil ich mich an der Hassschrift nicht beteiligen will.)
Sein Motiv? Vermutlich purer Hass, denn ich lese kein einziges Wort darüber was der Beanzeigte denn konkret getan haben soll. Dafür aber:
“Natürlich weiß ich, dass die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln und wie sie dies begründen wird. Würde ein Politiker der AfD eine solche Aussage in Bezug auf einen künftigen Verteidigungsminister aus einer Partei des „Unsere Demokratie“-Kartells äußern, wären Strafverfahren und Verurteilung sicher.“
Der sich darüber und darunter als Spendenbettler erweisende Markus Haintz stellt also eine Strafanzeige, bei welcher das „Organ der Rechtspflege“ also selbst davon ausgeht, dass diese keine Folgen haben wird, dass also lediglich die Staatsanwaltschaft und also der Steuerzahler sinnlos belastet wird. Eine rational denkende Person würde das meiden, es sei denn diese hat dafür einen, für diese hinreichend wichtigen Grund: Das wahre Motiv für die Strafanzeige dürfte ergo sein, dass Markus Haintz den Betroffenen und die Staatsanwaltschaft öffentlich schmähen kann.
Deswegen und wegen dem Folgenden glaube ich an Hass als Motiv:
“PS: Der Verfassungsschutz und der MAD (militärischer Abschirmdienst der Bundeswehr) sollten sich den Grünen-Vorsitzenden genauer anschauen.”
Soso! Demnach ist Markus Haintz also ein, sich selbst aufdrängender Tippgeber des Verfassungsschutzes. Ob man ihn dort ernst nimmt?
„Haintz.Legal“:
Der Prozessvertreter Markus Haintz stellte im Verfahren 10 o 300/26 des LG Kassel (Reinholz ./. Skrziepietz) am 27. April 2026 den Antrag, die Frist zur Stellungnahme bezüglich meines Kostenfestsetzungsantrages (es geht um ein paar Groschen für die Zustellung der Verfügung) bis zum 29. Mai zu verlängern, und hat das mit „vorrangig zu bearbeitenden, fristgebundenen Angelegenheiten und Eilverfahren“ begründet. Der Rechtspfleger hat dem „Organ der Rechtspflege“ geglaubt.
„Haintz.überlastet“:
Das obige kann man wohl eine „Überlastungsanzeige“ nennen.
„Haintz.Unglaubwürdig“:
Das Problem ist, dass diese angebliche Überlastung offensichtlich nicht (oder „längst nicht nur“) auf den „vorrangig zu bearbeitenden, fristgebundenen Angelegenheiten und Eilverfahren“ auf sondern einer Nebentätig beruht. Nämlich mindestens dem Stellen von selbst als solche beschriebenen „Sinnlos-Strafanzeigen“ und dem öffentlichen Berichten über das eigene Querulieren. Beides - so sehe ich das - aus dem niedrigem Motives politischen Hasses und in der Absicht, den Rechtsstaat „vorzuführen“, zu schmähen und der Staatsanwaltschaft Duisburg öffentlich eine systematische Strafvereitlung zu unterstellen. Das Markus Haintz damit auch Kosten verursacht, die der Steuerzahler zu tragen hat, und also insoweit allen Bürgern schadet, ist klar - denn eine Kostenauferlegung „bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige“ nach § 469 Strafprozeßordnung (StPO) findet in der Realiät wirklich nur sehr selten statt. Erst recht nicht, wenn vermeintliche „Organe der Rechtspflege“ eine solche Anzeige erstatten, weil genau solche dann deswegen bis zum BGH oder gar bis zum Verfassungsgericht querulieren.
Im Übrigen „turnt“ der Markus Haintz ja auch „Tag und Nacht“ in sozialen Medien wie X und Telegram herum:
Wundert sich noch jemand, dass er also keine Zeit hat, von Gerichten gesetzte Termine einzuhalten und statt dessen - wiederholt - um Fristverlängerungen bettelt?
14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, ... 8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
Verlinkt habe ich ein BGH-Urteil. Es gibt davon sehr viele.
So wie oben steht es in der Berufsordnung der Rechtsanwälte, die Gesetzescharakter hat. Und ich denke, das trifft hier zu. Folgerichtig hies es jetzt vor Gericht (LG Kassel, Az. 10 T 355/25):
„Ich rege an, dass das Gericht durch den Präsidenten oder die Kammervorsitzende bei der für Herrn Markus Haintz zuständigen Anwaltskammer Köln rügt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers eine Tätigkeit ausübt, welche mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist. Denn offensichtlich stellt dieser querulierend Strafanzeigen, die – wovon er selbst ausgeht – fruchtlos bleiben werden, veröffentlicht zudem darüber (die Veröffentlichung ist das eigentliche Ziel) und schafft es hingegen nach eigenem Behaupten vor Gericht hingegen nicht, die Verfahren seiner Mandanten zu fördern und fristgemäß Stellung zu nehmen. Hier ist § 14 Absatz 2 Nr. 8 BRAO einschlägig und wenn der Herr Rechtsanwalt Haintz lieber mit seinen öffentlichen Hassschriften um Spenden betteln möchte wäre es auch für seine Mandanten besser, er würde nur noch dieses tun, statt ausgerechnet die Sinnhaftigkeit des § 78 ZPO zu untergraben und vor dem gleichen Gericht einen nur angeblichen Mangel an „Postulationsfähigkeit“ zu rügen.
In diesem Verfahren, es geht um eine Beschwerde des Andreas Skrziepietz gegen die Zurückweisung eines Verfügungsantrages durch das AG Kassel (das war im Vorjahr noch zuständig) hatte Markus Haintz einen querulatorisch anmutenden Ablehnungsantrag gegen einen Richter gestellt. (10 T 355/25, Schriftsatz vom 7. Mai 2026). Ausweislich einer Aufforderung des Gerichts sollte ich zum Vortrag des Andreas Skrziepietz in dessen ebenfalls selbst eingelegter sofortiger Beschwerde selbst Stellung nehmen und wurde ausdrücklich belehrt, dass dafür kein Anwalt notwendig sei.
Der durch den Ablehnungsantrag betroffene Richter hatte Haintz, den, ausgerechnet von diesem auch noch mit „Kimaschutz“ begründeten Antrag auf Zulassung der Online-Teilnahme (Kann-Soll-Muss aber nicht Regelung aus § 128a ZPO), u.a. wegen der erschwerten Durchsetzbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen verweigert und dargelegt, dass das Gericht im Hinblick auch auf die sieben, nach Verleumdungen des Andreas Skrziepietz erlassenen einstweiligen Verfügungen auf einen Vergleich drängen will. Haintz beklagte sich in seinem (formal für den Mandant gestellten) Ablehnungsantrag, der Richter habe „Eingaben des nicht postulationsfähigen Antragsgegners berücksichtigt und unbeachtliche Eingaben zu beachtlichen gemacht“. Welche das denn sein sollen schreibt er übrigens nicht. Genau diese Absense von tatsächlichen Argumenten bei einem also rein behauptenden Insitieren betrachten manche Quellen als ein Merkmal der „Querulanz“.
Die Behauptung deucht mir aber in zwei Punkten (genauer drei) falsch:
- Ich habe jetzt in diesem Verfahren kein einziges Schriftstück gesehen, aus welchem hervorgeht, dass das Gericht bisher auch nur irgend ein Ansinnen von mir berücksichtigt hätte.
- Auf Grund der Aufforderung des Gerichts, die eben mit dem Hinweis erging, dass ich für die Stellungnahme keinen Anwalt benötige, bin ich insoweit „postulationsberechtigt“ und darf übrigens auch nach Ende der Frist für die Stellungnahme noch neu aufscheinende Fakten nachreichen. Ich darf nur keinen Antrag stellen, was ich übrigens nicht einmal muss. (z.b. schrieb Andreas Skrziepietz am 9.12.2025 über seine Verurteilungen und hatte Richter und Staatsanwälte geschmäht und Äußerungen, wegen denen er verurteilt wurde, weiter verbreitet - was „dumm und dreist“ ist.)
- „Postulationsfähigkeit“ ist ein falscher und entwürdigender Begriff. Die „Fähigkeit“ habe ich, denn ich kann klar ausdrücken was ich will. Ich habe nach § 78 ZPO nur nicht die „Berechtigung“. Und ich bin der - schriftlich von Markus Haintz eher unabsichtlich unterstützten - Ansicht, dass es dem Anwalt Markus Haintz an einer Fähigkeit mangelt: Den Prozessstoff, zu straffen und zu versachlichen (Verlinkt ist ein „beispielgebender“ Schriftsatz des Markus Haintz).
Für mich jedenfalls ist jedenfalls offensichtlich, dass hier offensichtlich eine Verärgerung des Markus Haintz selbst eine Rolle spielt:
- Der Beschwerdeführer (Haintz nennt ihn „Antragsteller“) wohnt in Hannover.
- Andreas Skrziepietz (Hannover) hat selbst das AG Kassel angerufen und dann den unfeinen Herrn Haintz aus Köln beauftragt.
- Die Kanzlei des wohlfeilen Herrn Haintz ist in Köln, angeblich auch in Stuttgart und Frankfurt am Main tätig. Durch die Ablehnung der Online-Teilnahme an der Gerichtsverhandlung durch das Gericht gab es zwei Möglichkeiten:
- Er beauftragt eine(n) Untervertreter(in) aus Kassel: Dann bekommt diese(r) die Gebühr für die Verhandlung und Markus Haintz geht insoweit leer aus.
- Er fährt von Köln nach Kassel (und natürlich am besten sofort zurück: Ich z.B. wöllte DEN hier nicht länger als unbedingt notwendig in „meiner“ Stadt haben, denn „Haintz.Verfassungsschutz“ steht dann womöglich mit hässlichen Schildern vor dem schönen Hauptbahnhof und verschmutzt die Stadt mit quaktivistischem Lärm aus Lautsprecherboxen). Die Fahrkosten müsste Andreas Skrziepietz tragen - so ist jedenfalls die Rechtslage.
Ich frage mich, ob Markus Haintz auch nur kurz von den sozialen Medien aufsah und seinen Mandant vor der Mandatsübernahme über dieses (Kosten-)Risiko unterrichtet hat.
Auf Grund des Ablehnungsantrages, den Markus Haintz ausgerechnet für Andreas Skrziepietz stellte, der sich „berechtigt“ sieht - wenn ich einen solchen stelle - mir zu unterstellen, ich sei ein „Querulant“, ist übrigens der Termin „gecancelt“ worden.
Hint: (Ich verrate jetzt und hier, dass ich den Antrag auf die Online-Teilnahme - der war logisch und richtig - dessen Zurückweisung, den folgenden Ablehnungsantrag und die sodann nahezu zwingende Terminaufhebung vorhergeahnt habe. Ich habe immerhin jahrelange Erfahrungen mit dem „psychischen Setup“ gewisser Typen - und bei Haintz und Skrziepietz muss man „nur eine Diagnose“ stellen.)
„Haintz.Quatschlaber“ hatte zudem eine Einigung ausgeschlossen:
„Es wird weder Vergleichsgespräche noch einen Sühneversuch (für den das einstweilige Verfügungsverfahren sich ohnehin nicht eignet) geben.“
(das mit „Nichteignung“ ist echter Unsinn, derlei findet an jedem Gerichtsttag statt) und angekündigt, dass ein
„Terminvertreter entsandt werden wird, der wie folgt instruiert und bevollmächtigt ist:
„Es werden Antrage gestellt.“
(Fettschrift wie im Original)
„Haintz.Unbedacht“ hat - so sehe ich das - also die Position seines Mandanten beschädigt, denn es ist ja kein Geheimnis, dass Gerichte die Partei, welche einen Vergleich derart rigoros ablehnt, zwar „nicht benachteiligen aber strenger behandeln“. Das führt zu:
„Haintz.Interessenwahrung“:
Das es sich um ein Eilverfahren um den Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt habe ich dazu wie folgt vorgetragen:
„Im Hinblick auf den willkürlichen und auf unwahren Vortrag gestützten Ablehnungsantrag, der
notwendig – und wie der Vertreter des Beschwerdeführers genau weiß – mit einer Verfahrensverzögerung verbunden ist, ist die Eilbedürftigkeit widerlegt.“
Das kann es also für den Anspruch seines Mandanten „gewesen sein“. Ich bin sehr gespannt, ob Andreas Skrziepietz und sein Anwalt Markus Haintz weiter gute Freunde bleiben oder ob der Anwalt, wie er sich selbst vor Gericht ausdrückte, „gleich bei seiner Haftpflicht anrufen kann“.
„Haintz.Meinungsfreiheit“:
„Ein unzufriedener Mandant der Kanzlei HAINTZ legal muss damit rechnen, derart wie ein Verbrecher behandelt zu werden. Auch an den vorläufigen Streitwerten (Verfügung: 50.000,- Euro, Klage: 100.000,- Euro) ist ersichtlich, dass es nur darum geht eine kritische Stimme mundtot zu machen.“
schreibt also ein sehr ehemaliger Mandant über den ebenso selbst ernannten wie eben offensichtlich auch nur vorgeblichen „Kämpfer für die Meinungsfreiheit“ Markus Haintz.
„Haintz.Aufgeblasen“:
Ich weiß ja nicht, was oder wen Markus Haintz so alles als „Mitarbeiter“ zählt. Aber das Mitarbeiter einer deutschen Anwalts-GmbH mit einer echten Kanzlei (großfressig „Hauptstandort Köln“ genannt - GoogleMaps zeigt ein nur wenig attraktiv anmutendes Gebäude mit wohl vielen kleinen Mietparteien) und zwei Zweigstellen (den Adressen nach wohl „Stundenbüros“) „in 5 Ländern und auf 3 Kontinenten leben“ sollen, klingt einfach mal danach, dass sich hier jemand wirklich fürchterlich aufbläst. Was ja auch mit der Haintz.Media geschieht: Wozu braucht man eine Schweizer GmbH wenn man ein bisschen bloggen, sich in den sozialen Medien auskotzen und um Spenden betteln will? Auch das führt mich über ein „Haintz.Gernegroß“ direkt zu „Haintz.Unglaubwürdig“.
2 Kommentare:
Haintzl egal scheint wohl Rekordhalter im Stellen von Sinnlosanzeigen und Anträgen zu sein. Es geht ihm wohl vor allem um Aufmerksamkeit und Eigenpropaganda um weitere Dummköpfe zu finden, die er abmelken kann.
"Wozu braucht man eine Schweizer GmbH wenn man ein bisschen bloggen, sich in den sozialen Medien auskotzen und um Spenden betteln will?"
Für oder gegen das Finanzamt?
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