04.05.2014

Neue Beweise fĂŒr jahrelangen Prozessbetrug der Euroweb III

Im Verfahren 37 C 4844/11 des AG DĂŒsseldorf trug die Euroweb Internet GmbH durch die Kanzlei der AnwĂ€lte Berger und Buchholz hinsichtlich § 649 Satz 2 BGB wie folgt zu den Kosten

und wie folgt zu den ersparten Aufwendungen vor:


Auch im Verfahren 3 S 135/11 des LG Freiburg (Vorinstanz: AG Lörrach, Az. 5 C 1865/10) gab die Euroweb Internet GmbH dem nach an, diese habe die Kosten fĂŒr die Erstellung der Webseiten erspart.

Mindestens in spĂ€teren und parallelen Verfahren hat die Euroweb Internet GmbH jedoch durch die Kanzlei der mit beschuldigten AnwĂ€lte Philipp Berger und Andreas Buchholz hinsichtlich der ersparten Kosten bei infolge der sofortigen KĂŒndigung nicht erstellten Webseiten jedoch vorsĂ€tzlich unwahr vorgetragen, diese habe hinsichtlich der Erstellung der Webseite nichts erspart.

Das ergibt sich so z.B. aus dem Verfahrenzug I-5 U 34/11 des OLG DĂŒsseldorf / 15 O 182/10 des LG DĂŒsselorf, in welchem die Euroweb im Gegensatz zu obigen VortrĂ€ge behauptete und wohl wie spĂ€ter auch Beweis anbot, diese habe hinsichtlich der Erstellung der Webseiten nichts erspart.  Zudem hatte die Euroweb auch in diesem Verfahrenszug vorsĂ€tzlich unwahr behauptet, diese arbeite "ausschließlich mit fest angestellten Mitarbeitern".

Ebenso wurde im Verfahren 22 S 161/10 des LG DĂŒsseldorf vorsĂ€tzlich unwahr behauptet, ein anderweitiger Erwerb habe hinsichtlich der Gestaltung der Webseite nicht stattgefunden.

Auch das Anerkenntnisurteil des LG Dresden, Az. 5 O 1830/11 wurde unter der Behauptung und dem Beweisangebot erwirkt, dass hinsichtlich der Erstellung der Webseite nichts erspart wurde und dass dieses durch Zeuge (wohl: Daniel Fratzscher) beweisbar sei.

Ebenso wurde im Verfahren des LG DĂŒsseldorf, Az. 11 O 293/11 vorsĂ€tzlich unwahr behauptet und mit Beweisangebot beschwert, die Euroweb habe hinsichtlich der Erstellung der Webseiten nichts erspart, weil die Webdesigner keinen anderen Erwerb gehabt hĂ€tten und weil ausschließlich fest angestellte Webdesigner beschĂ€ftigt wĂŒrden.


Auch in der Sache des LG DĂŒsseldorf, Az. 11 O 293/11 wurde der gleiche unwahre Vortrag gehalten.


Hinsichtlich der Ă€ußeren UmstĂ€nde kann der Vortrag in zahlreichen anderen Verfahren, wonach fĂŒr die Webdesigner kein anderweitiger Erwerb und keine andere BeschĂ€ftigung der Webdesigner gemĂ€ĂŸ § 649 Satz 2 BGB stattgefunden habe nur vorsĂ€tzlich unwahr sein,  denn nach wie vor hatte die Euroweb Internet GmbH "angearbeitete AuftrĂ€ge" in Höhe von mehreren hunderttausend Euro in den Bilanzen. Hinsichtlich der enormen Anzahl von mehreren tausend Verfahren allein vor DĂŒsseldorfer Gerichte, in denen ĂŒberwiegend ĂŒber die Folgen der KĂŒndigung gemĂ€ĂŸ § 649 BGB entschieden wurde wĂ€re die Zeitspanne vom Vertragsschluss bis zur Fertigstellung der Webseiten von schon mehr als 3 Monaten auf ein fĂŒr die Kunden unertrĂ€gliches Maß gestiegen. Demnach konnte gerade nicht vorgetragen werden, es habe keine "FĂŒllauftrĂ€ge" gegeben. Die Euroweb kann auch nicht vortragen, dass fĂŒr die jeweiligen AuftrĂ€ge "Spezialisten" hĂ€tten tĂ€tig werden mĂŒssen, denn jeder dieser AuftrĂ€ge war nichts anderes als einer aus dem MassengeschĂ€ft der Euroweb, welches dieses durch den Abschluss eng normierter, strikt formularischer VertrĂ€ge betreibt, die auch den VerkĂ€ufern keinerlei Spielraum fĂŒr die Annahme von individuelleren AuftrĂ€ge lassen. Es handelt sich stets um reine Serienarbeit, die jeweils von jedem der Webdesigner geleistet werden konnte und kann.

Auch dieses stĂŒtzt meinen Vortrag, wonach nicht nur die formellen und faktischen GeschĂ€ftsfĂŒhrer Christoph Preuß und Daniel Fratzscher wegen Prozessbetruges zu belangen sind sondern mindestens auch die Herren Philipp Berger und Andreas Buchholz.

(wird fortgesetzt)

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