26.05.2026

Über: Dr. „arrogant“ Andreas Skrziepietz (Hannover), die „objektive Wahrheit“, den 2. Juni 2026 und § 56c Absatz 2 Nr. 6 StPO (Therapieweisung bei Bewährung)

Andreas (Manfred) Skrziepietz aus Hannover behauptet aktuell, ich würde „objektiv unwahr“ behaupten, dass er eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt habe. 

Er behauptet: 

„Ich habe zu keinem Zeitpunkt eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt.“

Dies ist mindestens objektiv unwahr, wie sich (auch) aus einem Urteil des OLG Frankfurt ergibt, welches u.a. folgende, von Andreas Skrziepietz erhobene Unterlassungsansprüche zurück wies und dabei auf den Vorhalt der Beleidigung und Bedrohung der Mitarbeiterin Bezug nahm:

  • Äußerung 1.b) „Der Typ (Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“
  • Äußerung 3.b) „als der Verbalterrorist Andreas Skritzepietz aus Hannover es in seinen Hetzschriften tut. Dieses tatsächlich ausnehmend feige „Groß- und Schandmaul“,

Es ist im übrigen bezeichend für Andreas Skrziepietz, dass er einst damit „drohte“, das Urteil gegen mich zu verwenden. Im Hinblick auf dessen Inhalt ist es für ihn nämlich - wie ich gleich auszugsweise zeige - äußerst negativ.

Auszug aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt, Az. 16 U 153/24 vom 28.08.2025

(ab Seite 32:) 

2. Zur Äußerung 1.b) „Der Typ (Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“

a) Unter Zugrundelegung der o.g. Grundsätze handelt es sich bei der Äußerung gemäß dem Antrag zu 1.b). „Der Typ 
(Andreas Skrziepietz) erfüllt echt selbst krasseste Vorstellungen über diese Sorte Idioten und ist - in persona - der Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser Verblödungen,“ um eine im Schwerpunkt von meinenden und wertenden Elementen geprägte Meinungsäußerung.

Der Durchschnittrezipient wird diese Äußerung, welche sich am Ende des ersten Absatzes des Beitrags befindet, dahingehend verstehen, dass der Beklagte den Kläger
(Andreas Skrziepietz) aufgrund dessen Veröffentlichungen, die er unmittelbar zuvor als „geistigen Dünnschiss“ und ihn in diesem Zusammenhang als „Dampf-, Dumm- und Dumpfschwafler“ bezeichnet und seiner politischen und gesellschaftlichen Haltung, die er unmittelbar zuvor im Text mit „Putinfreund“, „Trump-Plapperer“, „AfD-Hansel“ und „Querblödler“ beschreibt, für eine Person hält, die zu der o.g. Gruppe von Personen entsprechender politischer und gesellschaftlicher Haltungen gehört, die der Beklagte für Idioten hält und so den Kläger (Andreas Skrziepietz) selbst für einen derartigen Idioten, dass er durch sein Verhalten in seiner Person selbst den Wahrscheinlichkeitsbeweis dafür erbringt, dass Personen dieses politischen Lagers „verblödet“ seien und ihre „Verblödungen“ öffentlich „schwurbeln“, nämlich entsprechende unverständliche, realitätsferne oder inhaltslose Aussagen öffentlich kundtun. Es wird daher vom Beklagten (Jörg Reinholz die Meinung geäußert, dass diese Vorstellungen der Beweis für den Zusammenhang dieser Schwurbler-Verblödungen seien.

Zwar trifft es zu – wie die Berufung anführt –, dass der Beklagte
(Jörg Reinholz) „Vorstellungen über diese Sorte Idioten" und „solcher Schwurbler-Verblödungen“ formuliert und den Kläger (Andreas Skrziepietz) nicht namentlich benennt. Allerdings ist der Kläger (Andreas Skrziepietz) für die maßgebliche Leserschaft durch die nachfolgende Nennung seiner Alias-Bezeichnung „Docmacher“, die auch dessen gleichnamige Webseite bezeichnet, erkenn- und identifizierbar und außerdem geht aus der Formulierung, dass „der Typ“ – nämlich der Kläger (Andreas Skrziepietz) die „krassesten Vorstellungen über diese Sorte Idioten erfüllt“ und „in persona“ der „Beweis für den engen stochastischen Zusammenhang dieser und solcher Schwurbler-Verblödungen“ sei, hervor, dass gerade der Kläger (Andreas Skrziepietz) ein Beispiel für eben solche Idioten und Schwurbelverblödungen sei, weshalb der Kläger (Andreas Skrziepietz) selbst dergestalt bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um eine Meinungsäußerung, weil der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger (Andreas Skrziepietz) als Person bewertet und als Idioten benennt, der verblödete Aussagen kundtut. Das wertende Element zeigt sich deutlich am vom Beklagten (Jörg Reinholz) in diesem Absatz – unmittelbar vor der streitgegenständlichen Äußerung – verwendeten Begriff des „Klassifizierens“, da er in dem Absatz die nachfolgenden Äußerungen über den Kläger (Andreas Skrziepietz) und damit auch die hier streitgegenständliche damit einleitet, dass er auf diese Art, den Kläger (Andreas Skrziepietz) klassifizieren, also einordnen und bewerten würde.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Äußerung zulässig. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt insoweit zulasten des Klägers
(Andreas Skrziepietz) aus. Der Kläger (Andreas Skrziepietz) hat diese Äußerung hinzunehmen, weil in dem Kontext der Äußerung ein Sachbezug mitgeteilt wird und es hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Meinung des Beklagten (Jörg Reinholz) gibt.

So nennt der Beklagte 
(Jörg Reinholz) – wie die Berufung anführt – zuvor einige Schlagwörter, die die Haltung des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschreiben können. Überdies beschreibt der Beklagte (Jörg Reinholz) auch im weiteren Verlauf des Beitrags die politische und gesellschaftliche Haltung des Klägers (Andreas Skrziepietz) und sein Verhalten im Hinblick auf seine Veröffentlichungen dahingehend näher, dass er Politiker in seinen Posts regelmäßig verleumde und beleidige, dass er frauenfeindliche Äußerungen über ein „in den Dreck Ziehen“ ihrer „körperliche Merkmale“ veröffentliche, dass er sich bei den von ihm veröffentlichten Übersetzungen wie „der Esel“ zuerst nenne, sich gelegentlich eines akademischen Titels berühme und gegenüber einer Mitarbeiterin einer Behörde in Hannover Bedrohungen und Beleidigungen ausgesprochen habe, weshalb er dort ein Hausverbot erhalten habe. All diese vom Beklagten (Jörg Reinholz) dem Leser im Beitrag mitgeteilten Umstände stellen einen hinreichenden Sachbezug dar, da Verhaltensweisen des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschrieben werden, dass die Bezeichnung als „Idiot“ und „Verblödungen“ nicht als Schmähung erscheinen.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Äußerung unzutreffend angenommen, dass nur der beleidigende und den Kläger
(Andreas Skrziepietz) verächtlich machende Charakter für den Durchschnittsleser im Vordergrund stehe, denn der Sachbezug wird für den Leser erkennbar.

Diese Meinungsäußerung des Beklagten
(Jörg Reinholz), die nicht schmähend ist, hat der Kläger (Andreas Skrziepietz) hinzunehmen. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Begriffe „Idiot“ und „Verblödungen“ zwar nahe bei Formalbeleidigungen liegen, hier jedoch gleichzeitig verschiedene Verhaltensweisen und Haltungen des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschrieben werden, die einer derartigen Wertung des Klägers (Andreas Skrziepietz) durch den Beklagten (Jörg Reinholz) eine gewisse Sachgrundlage bieten.
  
(ebenda, ab Seite 40:)
 
6. Zur Äußerung 3.b) „als der Verbalterrorist Andreas Skritzepietz aus Hannover es in seinen Hetzschriften tut. Dieses tatsächlich ausnehmend feige „Groß- und Schandmaul“,
Hinsichtlich dieser Äußerung besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Unterlassungsanspruch des Klägers  (Andreas Skrziepietz).

a) Bei dieser Äußerung handelt es sich ebenfalls im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung. So wird dem Leser dadurch mitgeteilt, dass der Beklagte 
(Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) für ein „feiges“ – also mutloses, hinterhältiges und wenig ehrenhaftes – „Großmaul“, also einen Prahler oder Angeber erachtet und für ein „Schandmaul“, also eine Person mit einem lästernden oder unverschämten Mundwerk, wobei beides im umgangssprachlichen Gebrauch eine negative moralische Bewertung enthält (vgl. Wikipedia). Durch die schlagwortartige Verwendung der Begriffe wird für den Leser deutlich, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) durch sein Verhalten dergestalt einordnet, weshalb auch hier das Element des Meinens und Dafürhaltens schwerpunktmäßig gegeben ist.

b) Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch im Hinblick auf diese Äußerung die Meinungsfreiheit des Beklagten 
(Jörg Reinholz) gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers  (Andreas Skrziepietz) .

Anders als bei der unter 4. und 5. dargestellten Äußerungen des Beklagten in der Fußnote erscheint im Hinblick auf diese Äußerung die Begründung des Landgerichts nicht überzeugend, dass die Bezeichnung des Klägers 
(Andreas Skrziepietz)  als „feiges Schand- und Großmaul“ ohne jeglichen Sachbezug erfolgt. Denn diese Äußerung erfolgt innerhalb eines Beitrags, in dem der Beklagte  (Jörg Reinholz) sich mit dem Kläger  (Andreas Skrziepietz)  selbst und insbesondere seinen Tätigkeiten als Übersetzer, Berater für Doktoranden, dessen Medizinstudium und der nicht erlangten Zulassung als Arzt, seinen Haltungen zum „Klimawandel“, zu „Covid-Impfungen“, zur AfD und „Nazis“, der Altkanzlerin Merkel und den Inhalten von Veröffentlichungen des Klägers  (Andreas Skrziepietz)  – wenn auch in stark zusammenfassender und wertender Form – befasst und diese Veröffentlichungen als „Hetze“ bewertet. Vor diesem Hintergrund erfolgt dann die Bezeichnung des Klägers  (Andreas Skrziepietz) als „feiges Schand- und Großmaul“, was durchaus für den Durchschnittsleser einen gewissen Sachbezug erkennen lässt, insbesondere da der Durchschnittsleser der Beiträge des Beklagten, von dem wechselseitig offen ausgetragenen Konflikt der beiden Parteien weiß und so auch gewisse Kenntnis von den gegenteiligen politischen Haltungen der Parteien hat.

Für diese Meinungsäußerung besteht vorliegend auch eine hinreichende Tatsachengrundlage. Allein der nach wie vor öffentlich zugängliche Beitrag des Klägers 
(Andreas Skrziepietz) mit dem Titel „Mein Kampf (gegen die Stadtverwaltung Hannover)“, auf den die Berufung Bezug nimmt (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 192 eA LG) belegt, dass der Kläger  (Andreas Skrziepietz) als eine angeberische und arrogante Person mit lästernden oder unverschämten Mundwerk bezeichnet werden kann, weil er dort die mit seiner Anfrage zum Anteil islamischer Frauen in Frauenhäusern befasste Mitarbeiterin namentlich benennt, sie als übergewichtig und faul öffentlich bezeichnet und ihr hämisch in dem Beitrag, weil sie seine Anfrage nicht bearbeitet hat, die „Opferrolle“ (Ein Bild von der Kekspackung „Prinzenrolle“ mit dem Schriftzug „Opferrolle“) überreiche in einer kleinen Packung, weil die Mitarbeiterin übergewichtig sei, da sie diese verdient habe. Er bezeichnet dort die Mitarbeiter der Stadtverwaltung, die Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet hatten und ein Hausverbot verhängt hatten, als „faule Säcke“ und wirft ihnen vor, anstatt eine einfache Frage zu beantworten lieber einen Rechtsstreit zu beginnen. Dies geschieht in dem Beitrag, ohne das eigene Verhalten zu reflektieren oder zu hinterfragen. Dies kann bereits hinreichende Anknüpfungstatsachen für eine Bewertung des Klägers (Andreas Skrziepietz) als Schand- und Großmaul darstellen.
 
Der „maulkriminelle“ Andreas Skrziepietz, der in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich wegen Delikten wie Volksverhetzung, Verleumdung, Beleidigung  und Bedrohung verurteilt wurde, (im März 2025 zu 75 Tagessätzen, im Dezember 2025 behauptete der selbsternannte Insasse, die linksgrüne Terrorjustiz in Göttingen und Hannover will mich hinter Gitter bringen - sich aber auch durch diese Verurteilung erweislich nicht zu einem rechtsstreuem Verhalten bewegen ließ, steht, ausweislich einer Mitteilung der StA Hannover wegen des Vorwurfes mehrerer(!) Straftaten am 2. Juni erneut „vor dem Kadi“ und hat ausweislich seiner mir bekannten öffentlichen Schriften und seiner zahlreichen und oft völlig unsinnigen Einlassungen gegenüber Gerichten absolut keinen Hang dazu, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und zu hinterfragen. Neben der Höhe der bekannten Strafen, die erfahrungsgemäß ansteigen, führt mich (neben vielen anderen gleichsinnigen Äußerungen des Herrn) eben auch seine also objektiv unwahre Behauptung, er habe “zu keinem Zeitpunkt eine Mitarbeiterin der Stadtverwaltung Hannover bedroht oder beleidigt”, zu der Aufffassung, dass in seinem Fall (und in dem eines Schuldspruches) mindestens eine „geharnischte“ Bewährungsstrafe, gemäß § 56c Absatz 2 Nr. 6 StPO verbunden mit der gerichtlichen Weisung, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung), höchst angemessen sein dürfte.
 
Vielleicht engagiert er ja den einschlägigen Ganz-Rechts-Anwalt (und öffentlich als Verfassungsschützer bekannten) Markus Haintz aus Köln für eine Begleitung. „Gleich und gleich“ gesellt sich doch gern - oder wie war das Sprichwort?
 
Nochmal, weil es so schön ist:
 
So wird dem Leser dadurch mitgeteilt, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) für ein „feiges“ – also mutloses, hinterhältiges und wenig ehrenhaftes – „Großmaul“, also einen Prahler oder Angeber erachtet und für ein „Schandmaul“, also eine Person mit einem lästernden oder unverschämten Mundwerk, wobei beides im umgangssprachlichen Gebrauch eine negative moralische Bewertung enthält (vgl. Wikipedia). Durch die schlagwortartige Verwendung der Begriffe wird für den Leser deutlich, dass der Beklagte  (Jörg Reinholz) den Kläger  (Andreas Skrziepietz) durch sein Verhalten dergestalt einordnet, weshalb auch hier das Element des Meinens und Dafürhaltens schwerpunktmäßig gegeben ist. 
[...]
Für diese Meinungsäußerung besteht vorliegend auch eine hinreichende Tatsachengrundlage.
 
(Aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt, Az. 16 U 153/24 vom 28.08.2025)
 

7 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Zitat aus dem Urteil: "Bei dieser Äußerung handelt es sich ebenfalls im Schwerpunkt um eine Meinungsäußerung. So wird dem Leser dadurch mitgeteilt, dass der Beklagte (Jörg Reinholz) den Kläger (Andreas Skrziepietz) für ein „feiges“ – also mutloses, hinterhältiges und wenig ehrenhaftes – „Großmaul“, also einen Prahler oder Angeber erachtet"

Ich kenne Leute, die definieren so Personen, welche sich die Bezeichnung als "Arschloch" redlich verdient haben:

"Der Begriff Arschloch ist zwar vulgär, zählt aber zur Populärkultur und hat gleich zwei Bedeutungen: Biologisch steht er für den Anus oder After; noch mehr aber wird das Wort als Schimpfwort und Beleidigung genutzt, um einen Menschen mit schlechtem Charakter zu bezeichnen. Arschlöcher (synonym: Arsch) verhalten sich oft unsozial, hinterhältig und gemein."

Zitat aus der Karrierebibel

Jörg Reinholz hat gesagt…

Du hast Recht: Man könnte bei den Übereinstimmungen glatt glauben, dass die OLG-Richter(innen) dem Andreas Skrziepietz sehr genau mitteilen wollten, was diese genau von ihm halten.

Anonym hat gesagt…

"Man könnte bei den Übereinstimmungen glatt glauben"

Hihi. Ich glaube, GENAU DAS haben die ihm mitgeteilt.

Anonym hat gesagt…

Das ist das mögliche Maß an Deutlichkeit, das ein Gericht einem stumpfsinnigen Trottel mit auf den Weg geben kann, in der Hoffnung, dass er doch so viel Restverstand besitzt, wenigstens das zu begreifen.

Anonym hat gesagt…

Ganz heftig ist auch: "All diese vom Beklagten (Jörg Reinholz) dem Leser im Beitrag mitgeteilten Umstände stellen einen hinreichenden Sachbezug dar, da Verhaltensweisen des Klägers (Andreas Skrziepietz) beschrieben werden, dass die Bezeichnung als „Idiot“ und „Verblödungen“ nicht als Schmähung erscheinen."

Würde man das summieren, dann müsste man so einen im Hinblick auf die dem Gericht und im streitgegenständlichen Beitrag vorgestellten, eigenen Äußerungen sogar ein "blödes Arschloch" nennen dürfen, wovon wegen der Härte natürlich abzusehen ist.

Anonym hat gesagt…

Wann wird der endlich knastifiziert ?

Jörg Reinholz hat gesagt…

„Wann wird der endlich knastifiziert ?“

Am 2. Juni ist Verhandlung. Ich vermute auf Grund der Vorstrafen und der vorgehaltenen Taten sowie seiner Artikel (auch der Fluchtankündigung) da wird - soweit nicht schon geschehen - der Beschluss gefasst, Andreas Skrziepietz durch einen Psychiater oder Psychiaterin zu begutachten. Das Ergebnis sage ich so voraus:: „Ganz schön "balla balla", aber schuldfähig“. Ungefähr 3 bis 6 Monate später gibt es dann ein Urteil und ich denke, der bekommt, wie im Artikel schon vorhergesagt, eine Bewährungsstrafe, gemäß § 56c Absatz 2 Nr. 6 StPO verbunden mit der gerichtlichen Weisung, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Womöglich finanziert Mammi ihm dann noch eine Berufung, auf die hin eine Anschlussberufung der StA folgen kann, weil der die Strafe zu gering erscheint.

Nach der Berufung wird er wohl aufgeben. Und dann heißt es (im Rahmen meiner obigen Erwartungen) für ihn der Weisung zu folgen oder die Bewährung wird widerrufen. Dann bekäme er die Ladung zum Haftantritt.

Ich weise noch auf die stets geltende Unschuldsvermutung hin. Das ist zwar hinsichtlich der mir bekannten Tatsachen (ich kenne mindestens einige Äußerungen wegen der er angeklagt ist) schwierig, aber der Psychiater oder Psychiaterin könnte ja, entgegegen den mir bekannten Tatsachen feststellen, dass er „nicht schuldfähig“ ist. Ist halt keine exakte Wissenschaft wie Chemie, Physik oder Mathe.

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