03.08.2012

Oberlandesgericht Naumburg, 9 U 108/12: Philipp Berger berichtet versehentlich, dass die Euroweb Prozess weitgehend verliert


Sind gleichbleibende Leistungen eines Unternehmers zeitabschnittsbezogen zu vergüten, dann muss es dabei auch im Falle der Kündigung verbleiben. Es kommt nicht darauf an, welche Aufwendungen der Unternehmer getätigt hat. Damit entfällt dann auch die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen.
berichtet Philipp Berger allerdings um den Eindruck zu erwecken, dass die Euroweb mal wieder was gewinnen wird:
Mit diesem nichtamtlichen Leitsatz hat der 9. Zivilsenat beim Oberlandesgericht Naumburg, 9 U 108/12, durch seinen Vorsitzenden Richter in einem Hinweisbeschluss vom 26. Juli das Urteil des Ausgangsgerichts, 5 O 1960/11 Landgericht Magdeburg, in Frage gestellt und die Abrechnung einer Werklohnforderung in Höhe von: 9.223,85 EUR (netto), die auf einem gemäß § 649 BGB gekündigtem Werkvertrag beruht, für schlüssig erachtet.
Der "nichtamtliche Leitsatz" stammt wohl aus der Feder des Philipp Berger... der den Eindruck erwecken will, dass die Euroweb diese 9.223,85 EUR (netto) auch erhält. 

Was wohl, wie so oft bei den Bergerschen Berichtsextasen "nicht ganz" stimmt, denn gaaanz weit unten führt er aus:
Eine Unternehmerin aus dem Gerichtsbezirk Magdeburg schloss 2010 einen Internet-System-Vertrag mit unserer Mandantin Euroweb Internet GmbH, einem führenden Düsseldorfer Internetdienstleister, ab. Für Komplettleistungen des Internet-System-Vertrags verpflichtete sich die Referenzpartnerin unserer Mandantin für die Dauer von 48 Monaten zur Zahlung einer gleichbleibenden, zeitabschnittbezogenen Vergütung von monatlich 200,00 EUR netto zuzüglich einmaligen Anschlusskosten von weiteren 199,00 EUR netto gleich zu Vertragsbeginn. Ein Leistungsaustausch fand nicht statt, da die Zahlungsverpflichtete bereits die erste Rate abredewidrig nicht zahlte, das Dauerschuldverhältnis kündigte und der Zahlungsverzug seitdem andauerte.
Bei einer "zeitabschnittsbezogenen Vergütung" erhält die Euroweb also gar nichts - allenfalls die Startgebühr von 199 Euro und 5% vom Rest der Summe: "Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen." - das ist Satz 3 des § 649 BGB.

Das wären dann nach meiner Kopfrechnung statt ca. 9200 Euro gerade mal etwa 650 Euro.


Toller "Sieg", Herr Philipp Karl Berger, von der "Euroweb-Law-LLP"!

Wie viel höher sind denn die von der Euroweb zu zahlenden Prozesskosten? Und um welche Summe (in tausenden Euro) wurde denn das Opfer der Referenzkundenmasche entlastet? Etwa um überschlagsmäßige 8550 Euro netto, also 10200 Euro brutto?

Bei den hinsichtlich seiner erweislichen Teilnahme an Täuschung der Euroweb-Opfer sehr zweckbezogenen und häufig auf das Vermitteln eines falschen Eindrucks gerichteteten Veröffentlichungen des Philipp Berger besteht stets Grund zur äußerst kritischen Prüfung:

Nachdem der Herr Philipp Berger schon mehrfach in der hier vorliegenden Weise falsch vormachte (was ihm nur deutlich dümmeren Mitbürgern gegenüber gelingt) und in dieser Absicht sogar hinsichtlich der Zahlen(!) "geschwärzte" Hinweisbeschlüsse veröffentlichte  verwundert es micht nicht, dass er diesmal den Hinweisbeschluss des OLG Naumburg vom 26. Juli 2012, Az. 9 U 108/12 nicht mit veröffentlicht, wie er uns auch das sicherlich für die Euroweb höchst negative Urteil 5 O 1960/11 des Landgerichts Magdeburg auch schon vorenthalten hat.

Und der Philipp Berger aus Niederkrüchten mitsamst seiner "Berger-Law-LLP" und deren Postfach soll mit seinem ätzend-dummen Gelaber aufhören, dass der BGH für die Euroweb Internet GmbH eine "Sonderlösung" entwickelt habe. 

Da weiß ich doch schon gar nicht mehr, ob ich kotzen oder lachen soll - so blöd ist das.



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen